N 23 juin 1989
1196
Interpellation Fetz
grenzung der Risiken und zur Optimierung des Katastrophen- schutzes im Schienen- und Strassenverkehr eingeleitet wer- den.
Ausserdem hat das Bundesamt für Verkehr (BAV) zusammen mit der Arbeitsgruppe Chemie der Eidgenössischen Kommis- sion für AC-Schutz (Komac) bereits im Jahr 1986 einen Mass- nahmenkatalog ausgearbeitet, um bestehenden Schwach- stellen in der Transportphase gefährlicher Güter begegnen zu können. Mit der Bearbeitung dieses Katalogs befasst sich eine besondere Arbeitsgruppe, der Vertreter der Bahnen, der Ar- beitsgruppe Chemie und des BAV angehören. Verschiedene zusätzliche Sicherheitsmassnahmen konnten bereits verwirk- licht werden.
Im Bereich des Katastrophenschutzes setzt sich der Bundes- rat dafür ein, dass internationale Vereinbarungen zur gegen- seitigen Information von Behörden und Bevölkerung neben den Störfällen mit gefährlichen Stoffen in Betrieben auch jene auf Verkehrswegen beinhalten. Der Bund unterstützt zurzeit die diesbezüglichen Arbeiten im Rahmen der Commission tri- partite im Raume Basel.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.
89.381
Interpellation Fetz PTT-Gesprächsdatenerfassung Identification des conversations téléphoniques
Wortlaut der Interpellation vom 13. März 1989
Seit einiger Zeit bieten die PTT den Telefonabonnenten mit der Gesprächsdatenerfassung eine neue Dienstleistung an. Da- mit wird den Abonnenten ermöglicht, zweimonatlich alle Tele- fongespräche anhand ihres Apparates nach den folgenden Kriterien zu überprüfen:
gewählte Telefonnummer;
Datum, Uhrzeit, wann die Verbindung hergestellt wurde;
Dauer der Verbindung;
Taxe des Gesprächs.
Zudem besteht die Möglichkeit, eine Liste ab einem bestimm- ten Frankenbetrag abzurufen.
Ich bitte den Bundesrat, mir hiezu folgende Fragen zu beant- worten:
Sollte nach Meinung des Bundesrates nicht in jedem Fall die Zustimmung des Ehegatten bzw. der erwachsenen Mitbewoh- ner zur Gesprächsdatenerfassung von der PTT eingeholt wer- den?
Besteht nicht auch im Arbeitsbereich die Gefahr, dass Ar- beitnehmer aufgrund rückwirkender Ueberprüfung von Tele- fonlisten mit Kündigungen oder anderweitigen Sanktionen von seiten der Arbeitgeber zu rechnen haben?
Ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Gesprächsda- tenerfassung den Kriterien eines umfassenden Datenschut- zes standzuhalten vermag?
Hält die Möglichkeit der Gesprächsdatenerfassung Arti- kel 27 Absatz 2 ZGB stand?
Texte de l'interpellation du 13 mars 1989
Depuis quelques temps, les PTT offrent à leurs abonné/es un nouveau service, qui consiste dans l'identification des conver- sations téléphoniques. Les abonné/es ont dorénavant la pos- sibilité d'obtenir tous les deux mois un certain nombre d'infor- mations sur les appels effectués au moyen de leur appareil. Il s'agit
des numéros de téléphone composés;
de la date et de l'heure d'établissement des différentes com- munications;
de la durée des conversations;
du prix de chaque communication.
Les PTT peuvent également fournir une liste des communica- tions ayant dépassé un montant donné.
Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivan- tes:
En général, l'abonnement téléphonique est au nom d'une seule personne. Le nouveau service offert par les PTT permet à cette personne de recevoir une liste de tous les appels effec- tués par son conjoint ou par son compagnon ou sa compa- gne.
Le Conseil fédéral n'est-il pas d'avis que les PTT ne devraient fournir des informations sur les appels téléphoniques qu'à la condition que l'abonné/e ait obtenu l'accord de son conjoint ou de son colocataire?
S'agissant des travailleurs, ceux-ci ne sont-ils pas exposés à un licenciement ou à d'autres sanctions que prendrait leur employeur après avoir vérifié la liste fournie par les PTT?
Le Conseil fédéral n'estime-t-il pas que les critères d'une protection intégrale des données sont également applicables à l'identification des conversations téléphoniques?
La possibilité d'obtenir l'identification des conversations téléphoniques est-elle compatible avec l'article 27, 2e alinéa, du Code civil?
Mitunterzeichner - Cosignataire: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Mai 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 mai 1989
I. Die PTT-Dienstleistung «Taxauszug»
Mit der Dienstleistung «Taxauszug» erhält der Telefonabon- nent von den PTT-Betrieben Auskunft über die von seinem Te- lefonanschluss aus hergestellten Telefonverbindungen. Die Auskunft beschränkt sich dabei auf die von Frau Fetz genann- ten Angaben. Diese Angaben beziehen sich auf sämtliche au- tomatisch hergestellten Telefonverbindungen. Der Abonnent kann aber auch eine Betragslimite festlegen, ab welcher er diese Angaben wünscht (z. B. Gespräche ab 50 Rappen). In diesem Fall werden die Telefonverbindungen, welche diese Li- mite nicht erreichen, zusammengefasst angegeben (z. B. 119 Verbindungen für Fr. 35.70). Für die Dienstleistung «Taxaus- zug» verlangen die PTT-Betriebe vom Abonnenten zweimo- natlich eine Taxe von Fr. 9.60.
Die PTT-Betriebe zeichnen nur die für den Taxauszug erforder- lichen Daten auf, nicht den Inhalt der Telefongespräche. Sie behandeln die aufgezeichneten Daten vertraulich und ma- chen diese nur dem Abonnenten des Telefonanschlusses zu- gänglich. Weder Behörden noch andere Drittpersonen erhal- ten Einblick in die Aufzeichnungen.
Die Dienstleistung «Taxauszug» hat ihre gesetzliche Grund- lage in Artikel 10 Buchstabe a der Verordnung 1 zum Telegra- fen- und Telefonverkehrsgesetz (TVG; SR 784.101), der wie folgt lautet:
«Das Telegrafen- und Telefongeheimnis erstreckt sich nicht
1197
Interpellation Scheidegger
auf Angaben, welche ausschliesslich dem Abonnenten eines Anschlusses an das Fernmeldenetz über die folgenden Um- stände des über diesen Anschluss getätigten Fernmeldever- kehrs gemacht werden:
a) Zeitpunkte, Dauer und Taxen der hergestellten Verbindun- gen; Rufnummern, Namen und Adressen der angewählten Abonnenten; .... ».
II. Zu den einzelnen Fragen
Die von Frau Fetz vorgeschlagene Regelung, welche die PTT-Betriebe verpflichten würde, vor der Gewährung des Tax- auszugs die Zustimmung des Ehegatten bzw. der erwachse- nen Mitbewohner des Abonnenten einzuholen, wäre nach Auf- fassung des Bundesrates problematisch. Da das Telefon- abonnement in der Regel bloss auf eine Person lautet, wissen die PTT-Betriebe nicht, mit wem der Abonnent zusammen- wohnt. Sie wären deshalb gezwungen, in die Privatsphäre des Abonnenten einzudringen und dessen persönliche Verhält- nisse genauer abzuklären. Die mit der Regelung angestrebte Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes würde damit in ihr Gegenteil verkehrt. Hinzu kommt, dass die vorgeschlagene Regelung die Interessen der Verbindungspartner der Mit- bewohner des Abonnenten ausser acht lässt. Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass dem Schutz der Mitbenützer ei- nes Telefonanschlusses und ihrer Verbindungspartner mit ei- ner Beschränkung der dem Abonnenten erteilten Auskunft besser Rechnung getragen werden kann. Er hat aus diesem Grund in Artikel 16 Absatz 1 des Entwurfs zu einem Fernmel- degesetz (FMG; vgl. BBI 1988 | 1311 ff.) der Bundesversamm- lung vorgeschlagen, dem Abonnenten anstelle der vollständi- gen Rufnummer sowie der Namen und Adressen der ange- wählten Abonnenten nur noch die Ortszentrale bekanntzuge- ben, an welche die angewählten Abonnenten angeschlossen sind (Fernkennzahl sowie höchstens die drei ersten Ziffern der angewählten Rufnummer).
Die Bestellung eines Taxauszugs und die Verwendung der darin enthaltenen Angaben durch den Arbeitgeber richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts (OR). Nach Artikel 328 Absatz 1 OR hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhält- nis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen. Auf der andern Seite obliegt dem Arbeitnehmer eine allgemeine Treuepflicht, nach welcher er die berechtigten In- teressen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR) und die allgemeinen Anordnungen und die speziellen Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen hat (Art. 321d OR).
Zu den berechtigten Interessen des Arbeitgebers gehört zwei- fellos, dass der Arbeitnehmer nicht durch private Telefonge- spräche über ein allenfalls vom Arbeitgeber toleriertes Mass hinaus einen Telefonanschluss blockiert und damit den Ge- schäftsverkehr behindert, indem z. B. Kunden, Vorgesetzte oder andere Mitarbeiter den Arbeitnehmer nicht telefonisch er- reichen können. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber ein legiti- mes Interesse, dass die Telefonrechnung nicht wegen privater Gespräche höher ausfällt, als er zu tolerieren bereit ist. Wird vom Arbeitgeber kein Verbot erlassen, nach welchem dem Ar- beitnehmer private Telefongespräche am Arbeitsplatz grund- sätzlich untersagt sind oder besteht eine entsprechende Be- triebsübung, so gibt der Arbeitgeber damit zu erkennen, dass derartige Gespräche in einem vernünftigen Mass erlaubt sind. Gleichzeitig manifestiert der Arbeitgeber damit aber auch, dass er kein spezielles Interesse daran hat, zu kontrollieren, wer von welchem Telefonanschluss und für wie lange vom Ar- beitnehmer angerufen wird. Verlangt der Arbeitgeber von den PTT-Betrieben trotzdem einen Taxauszug für die den Mitarbei- tern zur Verfügung gestellten Hauptanschlüsse, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwen- dung des Telefons vorliegen, so verstösst er damit gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Die Bestellung eines Taxauszugs führt letztlich zu einem Ueberwachungssystem, mit welchem der Arbeitnehmer nicht zu rechnen hat.
Wird vom Arbeitgeber ein Verbot erlassen, wonach der Arbeit- nehmer von seinem Telefonanschluss am Arbeitsplatz keine privaten Telefongespräche führen darf, so muss der Arbeit- nehmer auch damit rechnen, dass die entsprechenden Kon- trollen durchgeführt werden. Der Arbeitgeber handelt hier
nicht im Widerspruch zu seinem eigenen vorgängigen Verhal- ten, und die Bestellung eines Taxauszugs ist als zulässig zu er- achten. Trotzdem sollten auch hier die Arbeitnehmer über den Taxauszug aufgeklärt werden.
In jedem Fall muss dem Arbeitnehmer aber die Möglichkeit eingeräumt werden, in dringenden Fällen oder während der Pausen einen Telefonanschluss des Betriebes auf eigene Ko- sten benützen zu können, wo keine Registrierung der Anrufe erfolgt und keine Mithörmöglichkeit für andere Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber besteht. Dieser persönlichkeitsrechtli- che Mindeststandard ergibt sich direkt aus Artikel 328 Ab- satz 1 OR.
Das Telefonabonnement ist ein persönliches Rechtsverhält- nis des Teilnehmers zu den PTT-Betrieben. Aus diesem Grund ist für die Benutzung eines Telefonanschlusses ausschliess- lich dessen Abonnent verantwortlich. Er haftet den PTT-Betrie- ben insbesondere für sämtliche Gesprächstaxen, auch wenn sein Anschluss von Dritten benützt wird (vgl. Art. 22 TVG). Aus diesem Grund hat er ein legitimes Interesse daran, von den PTT-Betrieben über die Verbindungen Auskunft zu erhalten, die von seinem Anschluss aus hergestellt wurden. Auf der an- dern Seite steht das durch Artikel 36 Absatz 4 der Bundesver- fassung garantierte Recht der Benutzer seines Anschlusses und ihrer Verbindungspartner auf Geheimhaltung ihres Tele- fonverkehrs. Bei der Regelung des Taxauszugs muss deshalb ein Ausgleich zwischen den Interessen des Konsumenten- schutzes und den Interessen des Datenschutzes gefunden werden. Bei der heutigen Regelung in Artikel 10 der Verord- nung 1 zum TVG steht die Information des Konsumenten im Vordergrund, während mit der in Artikel 16 Absatz 1 FMG vor- gesehenen Regelung vermehrt auch den Anliegen des Daten- schutzes Rechnung getragen werden soll.
Aus Artikel 28 Absatz 2 ZGB geht hervor, dass die Abgabe von Taxauszügen durch die PTT-Betriebe keine widerrecht- liche Persönlichkeitsverletzung darstellt, weil Artikel 10 der Verordnung 1 zum TVG den Taxauszug erlaubt.
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
89.395
Interpellation Scheidegger Bodenpreispolitik der PTT Politique foncière des PTT
Wortlaut der Interpellation vom 15. März 1989
Dass die Bodenpreise in der Schweiz den vernünftigen Rah- men längst gesprengt haben, ist eine Binsenwahrheit. Es be- darf rascher und koordinierter Anstrengungen, um hier Besse- rungen zu erreichen. Nun werden verschiedene Vorkomm- nisse gemeldet, wo Regiebetriebe des Bundes durch ihr Ver- halten die Bodenpreisspirale in noch engere Kurven führen. Einem Brief der PTT ist wörtlich zu entnehmen: «Im Hinblick auf die Pflicht der PTT-Betriebe zur Geschäftsführung nach be- triebswirtschaftlichen Grundsätzen kann bei der Veräusse- rung von Liegenschaften den kommunalen Gemeinwesen und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen keine Sonder- stellung eingeräumt werden. In Konkurrenz mit privaten Kauf- interessenten gebührt ihnen immerhin der Vorrang.
Selbst der Bundesrat erachtet diese Liegenschaftspolitik als richtig, was er uns auch verschiedentlich attestiert hat.»
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Frage zu beantworten:
Ist es richtig, dass die PTT Land an Gemeinden zu Höchstprei- sen veräussert und damit natürlich die Bodenpreisentwick- lung noch anheizt?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Fetz PTT-Gesprächsdatenerfassung Interpellation Fetz Identification des conversations téléphoniques
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.381
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 23.06.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
1196-1197
Page
Pagina
Ref. No
20 017 555
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.