Interpellation Braunschweig
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ganisation der WHO tätig sei. Das Panamerikanische Sanitäts- amt (BSP), das als Exekutivorgan der OPS mit Sitz in Washing- ton tätig ist, bildet das Regionalbüro der WHO für Amerika. «Cepanzo», das Panamerikanische Zentrum für Zoonose (von Tieren auf Menschen übertragbare Infektionskrankheiten), un- tersteht der OPS und somit auch der WHO.
Die Vertreter der WHO geniessen die für die ungehinderte Aus- übung ihrer Tätigkeit im Dienste der Organisation notwendi- gen Privilegien und Immunitäten. Die Rechtsnatur und das Ausmass dieser Privilegien und Immunitäten sind festgelegt in den verschiedenen Abkommen, die die WHO mit den Gast- ländern geschlossen hat, sowie in der Konvention über die Pri- vilegien und Immunitäten der Sonderorganisationen der Uno vom 21. November 1947. Werden Privilegien und Immunitä- ten der Vertreter der Organisationen in Frage gestellt, ent- scheidet der Generaldirektor der WHO, gestützt auf die Perso- nalordnung der WHO, über deren Aufhebung. Folglich fällt die Aufhebung der Immunität des Direktors des «Cepanzo» aus- schliesslich, unabhängig von der Nationalität von Herrn Joe Held, in den Kompetenzbereich der Generaldirektion der WHO.
Der Bundesrat seinerseits sieht keinen Einwand, dass die ar- gentinischen Strafbehörden die Untersuchung betreffend die Tätigkeiten von Herrn Joe Held weiterführen. Er erinnert daran, dass die WHO, gestützt auf Abschnitt 22 der Konvention über Privilegien und Immunitäten der Sonderorganisationen der Uno, die Immunität eines Vertreters in allen Fällen aufheben kann und muss, in denen nach ihrer Meinung diese Immunität die Rechtsverfolgung hindern würde, sowie in allen Fällen, wo die Immunität aufgehoben werden kann, ohne den Interessen der Organisation zu schaden.
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
89.413
Interpellation Braunschweig Verifikation des Uebereinkommens über das Verbot biologischer Waffen und Toxin-Waffen Convention sur l'interdiction des armes biologiques ou à toxines
Wortlaut der Interpellation vom 16. März 1989
Das Uebereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Her- stellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waf- fen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen von 1972 trat 1975 in Kraft und wurde 1976 auch von der Schweiz ratifiziert. Das Uebereinkommen zielt auf die end- gültige Beseitigung einer ganzen Kategorie von Massenver- nichtungsmitteln und verbietet ausdrücklich bereits die Ent- wicklung solcher Waffen.
Allerdings ist in den letzten Jahren ein Graubereich entstan- den, der beunruhigende Möglichkeiten für die Bio-Waffen- Rüstung eröffnet. Zahlreiche Länder berufen sich auf Artikel 1 Ziffer 1, der sogenannte Schutzforschung zulässt, oder be- zeichnen Toxine, die durch gentechnologisch manipulierte Organismen hergestellt werden, als «erlaubte» Entwicklung chemischer Kampfstoffe, was an Etikettenschwindel grenzt. Jüngste Vorfälle in der BRD über Bio-Waffen-Exporte nach dem Irak zeigen, dass hier ein neues Weiterverbreitungspro- blem entstanden ist.
Welche Verifikationsinstrumente zur Ueberwachung des genannten Uebereinkommens bestehen auf multilateraler Ebene?
Ueber welche Verifikationsinstrumente zur Ueberwachung des genannten Uebereinkommens verfügt die Schweiz?
Welche Vorkehrungen hat die Schweiz getroffen, damit im Bio-Waffenbereich kein neues Weiterverbreitungsproblem entsteht?
Ist der Schweizer Vorbehalt, selbst zu entscheiden, welche Hilfsmittel dem Uebereinkommen unterstehen, schon jemals angewendet worden? Wenn nein, ist dieser Vorbehalt immer noch zeitgemäss?
Welchen Umfang hat die wehrmedizinische Forschung in der Schweiz? Wo wird sie geleistet? Was forschen die 7 Labo- ratorien B der Armee, die im Epidemiefall Untersuchungen einleiten sollen?
Ist der Bundesrat bereit, im Sinne meines vom Bundesrat gutgeheissenen und vom Nationalrat überwiesenen Postula- tes 86.142 eine Technologiefolgenabschätzung im Bereich der biologischen, insbesondere gentechnologischen sowie der wehrmedizinischen Forschung zu veranlassen, die deren internationale Verträglichkeit im Hinblick auf die Rüstungsspi- rale und zukünftige militärische Drohpotentiale untersucht? Welche Vorbeugungsforschung betreibt die chemische Indu- strie auf dem Gebiete der B-Waffen, die die Schweizer Delega- tion an der 2. Ueberprüfungskonferenz erwähnte? Umfang? Wozu dient die Forschung an Universitäten und Spitälern mit Einrichtungen der Bio-Sicherheit Stufe 3? Umfang?
In welcher Form gedenkt der Bundesrat an der dritten Ueberprüfungskonferenz des genannten Uebereinkommens, die wahrscheinlich 1991 oder 1992 stattfinden wird, auf die ge- nannten beunruhigenden Entwicklungen zu reagieren? Ist der Bundesrat bereit, gestützt auf Artikel 5 und 6 des Ueberein- kommens Konsultationen einzuleiten und Untersuchungen zu verlangen, wenn er Vertragsverletzungen in der erwähnten Grauzone vermuten muss?
Texte de l'interpellation du 16 mars 1989
Conclue en 1972, la Convention sur l'interdiction de la mise au point, de la fabrication et du stockage des armes bactériologi- ques (biologiques) ou à toxines et sur leur destruction, est entrée en vigueur en 1975 et a été ratifiée par la Suisse en 1976. Elle vise à l'élimination définitive de toute une catégorie de moyens de destruction massive et interdit expressément la mise au point même de telles armes.
Or, ces dernières années, des possibilités inquiétantes sont tout de même apparues dans le domaine des armements bio- logiques. De nombreux pays s'inspirent de l'article 1, 1er alinéa, de la Convention, qui autorise la recherche si elle est destinée à des fins de protection, ou considèrent la production de toxines, qui consiste dans la manipulation génétique d'or- ganismes, comme la mise au point «autorisée» de toxiques de combat, ce qui touche à la fraude. De plus, le récent scandale provoqué en RFA par la livraison d'armes biologiques à l'Irak, montre qu'un nouveau problème de prolifération se pose dans ce domaine.
De quels instruments dispose-t-on sur le plan multilatéral pour contrôler l'application de la Convention précitée?
De quels instruments la Suisse dispose-t-elle pour contrôler l'application de la Convention?
Quelles mesures la Suisse a-t-elle prises pour éviter que se posent de nouveaux problèmes de prolifération des armes biologiques?
La Suisse a-t-elle jamais fait usage de la réserve qu'elle a émise, à savoir de décider elle-même quels sont les moyens auxiliaires qui tombent sous le coup de la Convention?
Si tel n'est pas le cas, considère-t-elle cette réserve comme étant toujours applicable aujourd'hui?
Quelle est l'importance de la recherche en médecine mili- taire dans notre pays? Où s'effectue-t-elle? A quels projets se consacrent les 7 laboratoires B de l'armée qui sont chargés d'entreprendre des analyses en cas d'épidémie?
Le Conseil fédéral est-il disposé à procéder à une évaluation des risques technologiques allant dans le sens du postulat que j'ai déposé (86.142), et qui a été approuvé par le Conseil fédéral et transmis par le Conseil national? Il s'agirait d'évaluer les risques technologiques pris dans la recherche en biologie, plus particulièrement dans le domaine du génie génétique, et en médecine militaire, ainsi que d'étudier leur compatibilité au niveau international dans l'optique de la course aux arme-
Interpellation Günter
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N
23 juin 1989
ments et de futures menaces militaires? A quel genre de re- cherche visant la prévention des effets des armes biologiques l'industrie chimique se livre-t-elle (recherche évoquée par la délégation suisse à la 2ème conférence de vérification de la Convention)? Quelle en est l'importance? Quel est le but des recherches faites dans les universités et les hôpitaux dispo- sant d'installations destinées au degré 3 de «sécurité biologi- que»? Quelle en est l'étendue?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bär, Bäum- lin Richard, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bircher, Bodenmann, Brélaz, Bundi, Carobbio, Danuser, Diener, Eggenberg-Thun, Euler, Fankhauser, Fehr, Fetz, Grendelmeier, Hafner Ursula, Haller, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Leutenegger Oberholzer, Longet, Maeder, Mauch Ursula, Meier-Glattfel- den, Meizoz, Morf, Müller-Aargau, Neukomm, Pitteloud, Re- beaud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Ruffy, Seiler Rolf, Stap- pung, Stocker, Thür, Uchtenhagen, Weder-Basel, Wiederkehr, Zbinden Hans, Züger (51)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Juni 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 juin 1989
Das Uebereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen von 1972 enthält keine eigentli- chen Verifikationsmassnahmen. Es sieht lediglich die allge- meine Pflicht der Vertragsstaaten vor, bei der Lösung aller Pro- bleme, die sich in bezug auf die Ziele des Uebereinkommens oder bei der Anwendung seiner Bestimmungen ergeben, zu- sammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu konsultieren. Fer- ner kann jeder Vertragsstaat beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Beschwerde einlegen, wenn er vertragswidriges Ver- halten anderer Staaten feststellt. Der Sicherheitsrat kann dar- aufhin eine Untersuchung veranlassen, in deren Rahmen alle Vertragsstaaten zusammenarbeiten müssen (vgl. Art. V und VI).
Die Anwendung der Konvention erfolgt in der Schweiz über die interne Gesetzgebung, insbesondere über das Kriegsma- terial- und das Umweltschutzgesetz sowie die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches.
Der Bundesrat betrachtet den Kampf gegen die Proliferation von B-Waffen als grundlegend. Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten beteiligt er sich an allen diesbezüglichen inter- nationalen Bemühungen. Insbesondere nahm die Schweiz aktiv an den Ueberprüfungskonferenzen des B-Waffenvertra- ges (1980, 1986) teil und unterhält auf bilateraler Ebene regel- mässige Kontakte mit gleichgesinnten Staaten.
Der schweizerische Vorbehalt ist bisher nie angewendet worden. Wie bereits in der Botschaft vom 17. Januar 1973 aus- geführt wurde, erfasst der Vertrag nicht nur die biologischen Wirkstoffe und Toxine, sondern auch Hilfsmittel wie Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für deren Verwendung bestimmt sind. Da der Einsatz von biologischen Wirkstoffen oder Toxinen keine spezifischen Einrichtungen oder Mittel er- fordert, ist deren Unterscheidung von den übrigen in den Ar- meen verwendeten Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmitteln (z. B. Flugzeuge, Artillerie, Fernlenkwaffen) kaum durchführ- bar. An dieser Situation hat sich in der Zwischenzeit nichts ge- ändert.
Die Schweiz besitzt und produziert keine biologischen Waf- fen und hat auch kein Interesse, solche zu erwerben. Hinge- gen trifft sie im Einklang mit ihren Vertragsverpflichtungen und
im Sinne der Gesamverteidigung alle ihr möglichen Vorsorgen zum Schutz der Zivilbevölkerung und der Armee gegen B- Waffen. Dies gilt auch für Arbeiten der Armeelabors auf den Gebieten der Prophylaxe, Diagnostik und Therapie.
Alle Forschungstätigkeiten der schweizerischen Industrie im Bereich der Mikroorganismen und der Toxine betreffen ausschliesslich Probleme der medizinischen Behandlung und Prophylaxe oder andere friedliche und vertragskonforme Zwecke. Dasselbe gilt auch für die an den Universitätsinstitu- ten betriebene Forschung.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine effiziente Verifi- kation des B-Waffenvertrags nur über eine Vertragsergänzung erreicht werden kann, wobei allerdings das bereits Erreichte nicht aufgegeben werden sollte. Die 3. Ueberprüfungskonfe- renz, die spätestens 1991 stattfinden wird, wird sich mit diesen Fragen zu befassen haben. Der Bundesrat unterstützt die Be- mühungen, die Verifikationsmassnahmen der Konvention zu verbessern.
Braunschweig: Ich erkläre mich von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt: weil der Bundesrat das Ueberein- kommen über das Verbot von biologischen und Toxinwaffen ernst nimmt, weil er dessen Wichtigkeit anerkennt. Ich be- grüsse alle Anstrengungen, die bei nächsten Ueberprüfungs- konferenzen zur Verschärfung dieses Uebereinkommens füh- ren. Dafür bin ich dankbar.
Nicht befriedigt bin ich insofern, als es mir in meiner Interpella- tion um einen ganz speziellen Aspekt ging: nämlich um die Ve- rifikation, d. h. die Ueberwachung des Uebereinkommens. Ein Uebereinkommen darf nicht nur Papier sein oder gar zum Pa- piertiger werden: Es soll nach und nach durchgesetzt werden können. Dazu braucht es unter anderem die Verifikation. Sie ist heute von zentraler Bedeutung. Die Antwort, die ich dazu erhalten habe, kann mich nicht befriedigen. Ich verweise Sie beispielsweise auf Frage 2 der Interpellation. Ich habe nach den Verifikationsinstrumenten unseres Landes gefragt und nicht nach der Anwendung des Uebereinkommens. Das sind zwei verschiedene Dinge.
Ich wünschte mir zudem, dass ich hin und wieder von unse- rem Lande mehr konkrete Vorschläge oder Studien zu aktuel- len Fragen bekäme. Wir haben in der Schweiz Forschung und Bildung, und dieses Gut ist auch eine internationale Verpflich- tung. In dieser Beziehung bin ich mit der Antwort nicht zufrie- den. Ich erinnere an die Frage nach der Technologiefolgenab- schätzung, die ich schon vor längerer Zeit erstmals aufgewor- fen habe. Auch von diesem Teil der Antwort kann ich mich nicht als befriedigt erklären. Die Fragen sollten nicht konkreter sein als die Antworten! Wenn das einreissen würde, könnten wir uns Interpellationen und damit die Erfüllung unserer Auf- sichtspflicht ersparen!
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
89.426
Interpellation Günter Schweizer Radio International. Sendungen in russischer Sprache Radio-Suisse internationale. Emissions en langue russe
Wortlaut der Interpellation vom 17. März 1989 Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass angesichts der Umstände sowie der politischen und wirtschaftlichen Wichtigkeit über die Koordinationskommission für die Präsenz der Schweiz im Ausland (CoCo) möglichst rasch erreicht wer-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Braunschweig Verifikation des Übereinkommens über das Verbot biologischer Waffen und Toxin-Waffen Interpellation Braunschweig Convention sur l'interdiction des armes biologiques ou à toxines
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Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
1989
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.413
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Numero dell'oggetto
Datum 23.06.1989 - 08:00
Date
Data
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1167-1168
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