1005
Motion Ruckstuhl
Franken. Dadurch wurde der Gesamtbetrag der an den schweizerischen Börsen kotierten Anleihen von rund 200 Milli- arden Franken nur zu einem geringen Ausmass reduziert. Nach dem Rückgang der Aktienkurse gegen Ende des vorletz- ten Jahrs erhielt zudem die Emission von Obligationen einen zusätzlichen Antrieb. Ein Zusammenhang zwischen den Rückzahlungen und dem zeitweiligen Verzicht auf die Auf- nahme neuer Anleihen des Bundes und dem Anstieg der Bo- denpreise kann ausgeschlossen werden.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
65 Stimmen 40 Stimmen
Hänggi: Wir sprechen jetzt seit Stunden über dasselbe Thema. Ich möchte mich deshalb bei meiner Interpretation zur Antwort kurz halten, weil Vieles heute schon gesagt wurde.
Herr Bundesrat Koller hat in seinem Referat einleitend gesagt, wo der Zugang zum Eigentum nur noch wenigen offen stehe, sei das Eigentum selber in Gefahr. Das hat er übrigens bereits 1981 gesagt. In der Tat sinkt der Anteil der Eigentümer in unse- rem Land laufend und liegt heute schon unter 30 Prozent. Mit Wohnbauförderungsmassnahmen der öffentlichen Hand, mit Finanzierungsmodellen der Banken lassen sich die Vorstel- lungen vieler, vorab junger Menschen, je zu einem Eigenheim zu gelangen, heute nicht mehr erreichen. Es ist aber in einem freiheitlichen Staat einfach nicht zu verantworten, dass einem arbeitenden Menschen diese Chance sein Leben lang verbaut ist, nur weil Staat und Gesellschaft nicht in der Lage sind, ihm von der Mangelware Land ein wenig zu geben.
Heute sind mutige, ein- und vorausgreifende Massnahmen nötig; denn wenn das Grundeigentum auch in Zukunft über- haupt Bestand haben soll, muss etwas getan werden. Ich sehe in der Antwort zu meiner Interpellation leider keine bis wenige Ansatzpunkte, die mich dazu ermuntern. Zahlreiche ausländi- sche Staaten, und darunter selbst solche, welche zwei Welt- kriege erlitten haben, weisen heute Eigentumsquoten von über 50 Prozent aus.
Die Zeit muss nun endlich vorbei sein, wo man sich hinter Kommissionen und Studiengruppen verschanzt. Jetzt braucht es weniger wissenschaftliche Abhandlungen, es braucht Ta- ten, und genau diese Taten sehe ich nicht in der Antwort zu meiner Interpellation. Das ist auch der Grund, Herr Bundesrat, weshalb ich mit der Antwort nicht zufrieden bin. Ich habe viel- mehr den Eindruck, wenn ich die Antwort lese, dass sich der Bundesrat hinter juristischen Vorbehalten und hinter einge- setzten Spezialkommissionen etwas versteckt. Ein paar Bemerkungen zu den Antworten.
Zu Frage 1. Da stellt der Bundesrat fest, dass die heutige Ei- gentumsquote bei 30 Prozent liegt und dass offenbar das Ziel darin liegt, dass diese Quote nicht unterschritten werden soll. Aber ich frage Sie: Ist denn das ein Ziel, dass in der Schweiz nur jeder Dritte Eigentum besitzt? Hier hätte ich wirklich etwas Vorausgreifenderes erwartet und als Zielformulierung diese Eigentumsquote doch höher ansetzen wollen.
Bei der Frage 2 geht aus der Antwort hervor, dass das Depar- tement bereits seit 1985 beauftragt ist, konkrete Vorschläge zur Weiterentwicklung des privaten Eigentums und der Nut- zungsrechte auszuarbeiten. Jetzt haben wir 1989, und wo sind die Vorschläge? Bei einem Problem von so grosser staatspoli- tischer Bedeutung meine ich, dass es wirklich möglich sein müsste, innerhalb von vier Jahren etwas auf den Tisch zu brin- gen; vor allem in den ersten drei Jahren ist offensichtlich nichts getan worden. Das Gegenteil ist der Fall. Durch einen für mich unverständlichen Bundesgerichtsentscheid, wonach Ver- käufe nicht mehr publiziert werden dürfen, wird solchen Verkäufen buchstäblich noch mit staatlicher Tarnung nach- geholfen. Diese unverständliche Abschaffung der Publikation erscheint dem Bürger wie eine Ermunterung zu Geschäften, die das Licht scheuen.
Bei Frage 3 weist der Bundesrat darauf hin, dass keine wissen- schaftlich einwandfreie Verifikation vorliege, die einen Zusam- menhang zwischen Inflation, also Steigerung der Boden- preise, und der Anlagepolitik der Vorsorgeeinrichtungen sieht. Braucht es denn da noch wissenschaftliche Abhandlungen, um etwas zu beurteilen, das so offensichtlich ist?
Schliesslich, bei den letzten Fragen 4 und 5, werden gerade 23 Zeilen für die Antwort aufgebracht. Ich meine, dass das et- was zu wenig ist. Deshalb erkläre ich mich nicht befriedigt von der Antwort des Bundesrates.
Bundesrat Koller: Herr Hänggi ist mit der Antwort des Bundes- rates nicht zufrieden. Ich möchte doch in bezug auf die erste Frage betonen, dass der Bundesrat klar sagt: Auch künftig müssen dem Nichteigentümer «reale Chancen verbleiben, selber Grundeigentum zu erwerben». Wir haben ja vorhin lange Debatten geführt und nach Mitteln gesucht, und ich habe Ihnen auch solche genannt, die wir kurz-, mittel- und langfristig zu ergreifen gedenken, um dieses Ziel noch besser zu erreichen.
Zu Punkt 2 möchte ich doch zum Schutz meiner Vorgängerin in diesem Amt sagen: Wir haben Ihnen immerhin ein neues bäuerliches Bodenrecht unterbreitet. Wenigstens im bäuerli- chen Bodenrecht bringt dieses neue Bundesgesetz eine klare Besserstellung des Selbstbewirtschafters im Zugang zu eige- nem Grundeigentum. Man darf also nicht dem Bundesrat ge- nerell Untätigkeit vorwerfen. Im nichtlandwirtschaftlichen Be- reich habe ich Ihnen ja soeben dieses Sofortmassnahmen- paket angekündigt.
Auch im Bereich der Eigentumsförderung hat der Bundesrat Massnahmen in Aussicht genommen. Ich werde wahrschein- lich darauf im Rahmen der Beantwortung der Motion von Herrn Müller-Aargau noch kurz zu sprechen kommen.
89.414
Motion Ruckstuhl Bauten ausserhalb der Bauzonen. Ausnahmeregelung Constructions hors des zones à bâtir. Régime des dérogations
Wortlaut der Motion vom 16. März 1989
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Ergän- zung des Artikels 24 des Raumplanungsgesetzes in folgen- dem Sinne vorzulegen:
Die Aenderung des Zwecks von Bauten oder Anlagen und die damit verbundenen baulichen Massnahmen können ferner bewilligt werden, wenn
a. die ursprüngliche Zweckbestimmung dahingefallen ist;
b. mit der Zweckänderung die Wohnbedürfnisse der ortsan- sässigen Bevölkerung befriedigt werden können;
c. die Versorgung und Entsorgung sichergestellt und die Bau-
Motion Ruckstuhl
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N 21 juin 1989
ten oder Anlagen durch öffentliche Verkehrsmittel in zumut- barer Nähe erschlossen sind;
d. die Bauten oder Anlagen weder wesentlich vergrössert noch ihre äussere Erscheinung oder ihre Umgebung im Cha- rakter verändert werden.
Texte de la motion du 16 mars 1989
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement une adjonction à l'article 24 de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire qui irait dans le sens suivant:
Le changement d'affectation de constructions et d'installa- tions ainsi que les travaux qui en découlent peuvent en outre être autorisés lorsque
a. la destination initiale a disparu
b. les besoins de la population résidante en matière de loge- ment peuvent ainsi être satisfaits
c. l'approvisionnement en eau et en énergie et l'évacuation des eaux usées sont assurés et que les transports publics se trouvent à une distance raisonnable
d. les constructions et les installations ne sont pas considéra- blement agrandies et que leur aspect extérieur ainsi que leur environnement conservent leur caractère d'origine.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baggi, Blatter, Bremi, Burck- hardt, Bürgi, Columberg, Daepp, Déglise, Dietrich, Dormann, Engler, Eppenberger Susi, Feigenwinter, Fischer-Sursee, Früh, Grassi, Hari, Hösli, Houmard, Jung, Keller, Kühne, Lu- der, Massy, Nebiker, Oehler, Oester, Paccolat, Portmann, Rei- mann Maximilian, Rüttimann, Rychen, Savary-Fribourg, Schmidhalter, Schnider, Seiler Hanspeter, Stamm, Steineg- ger, Stucky, Theubet, Wellauer, Widrig, Zölch, Zwingli, Zwy- gart
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Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Weil der Boden in unserem Land so viele Aufgaben zu erfüllen hat und knapp ist, stossen bodenerhaltende Nutzungen (z. B. Landwirtschaft) und bodenverändernde Nutzungen (z. B. Bauten und Anlagen) je länger, je mehr ohne Ausweichmög- lichkeiten aufeinander. In diesem Zielkonflikt muss es vor al- lem darum gehen, die vorhandene Bausubstanz auch ausser- halb der Bauzone besser auszunützen und damit die boden- sparende Bauweise zu fördern und den Kulturlandverbrauch zu vermindern.
Mit der vorgeschlagenen Erweiterung der Ausnahmen ausser- halb der Bauzone soll unter Berücksichtigung der gewachse- nen Siedlungsstruktur (Weiler und Einzelhofsiedlungen) und unter Erhaltung der historischen Bausubstanz das Wohnan- gebot im ländlichen Raum verbessert sowie der Wohnungs- mangel bekämpft werden.
Diese Ergänzung rechtfertigt sich auch im Hinblick auf den ge- genwärtigen Ausbau des öffentlichen Verkehrs.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Mai 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 mai 1989
Die Motion verlangt eine Ergänzung von Artikel 24 RPG, mit welcher - unter gewissen Voraussetzungen - die durchge- hende Zweckänderung bestehender Bauten ausserhalb der Bauzonen ermöglicht werden soll.
Die bessere Nutzung bestehender Bausubstanz ist zweifel- los ein wichtiges raumplanerisches Anliegen. Ausserhalb der Bauzonen gerät dieses Anliegen jedoch, namentlich wenn es auf zonenfremde Nutzung bestehender Bauten ausgerichtet ist, unweigerlich mit dem Hauptanliegen der Raumplanung, der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet, in Konflikt. Jede zonenfremde Baute oder Anlage und nicht minder jede Zweckänderung ausserhalb der Bauzone zeitigen Auswirkun- gen auf Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt. Mit Bewilligungen für Bauten und Anlagen bzw. für Zweckände- rungen ausserhalb der Bauzonen werden raumplanerisch un- erwünschte Zustände auf Jahre hinaus verfestigt. Zudem ru- fen entsprechende Bewilligungen - wie die Praxis zeigt - im Verlauf der Zeit häufig nach weiteren Bewilligungen für Ergän- zungsbauten und zusätzlichen Wohnraum. Der Baudruck auf das in der Regel der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehal-
tene Land wird dadurch verstärkt und die Preisspirale für das oft ohnehin überbezahlte Landwirtschaftsland weiter angekur- belt.
Ausnahmebewilligungen sind auf wirkliche Sonderfälle zu beschränken und dürfen nicht dazu führen, dass der Geset- zeszweck vereitelt wird. Bereits heute muss man davon aus- gehen, dass jährlich sehr viele Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Hinzu kommt eine Vielzahl von Bewilligungen für Bau- ten und Anlagen, welche ausserhalb der Bauzonen als zonen- konform im Sinne von Artikel 22 RPG betrachtet werden. Jede Lockerung von Artikel 24 RPG treibt diese Zahlen weiter in die Höhe.
Die Frage, ob und wie Artikel 24 RPG geändert werden soll, muss daher sorgfältig geprüft werden. Dies wird im Rahmen der laufenden Revision des Raumplanungsgesetzes zweifel- los geschehen. Der Handlungsspielraum des Bundesrates bei der Suche nach einer geeigneten Lösung sollte jedoch durch Ueberweisung des Vorstosses als Motion nicht über- mässig eingeschränkt werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Präsident: Der Bundesrat hat sich bereit erklärt, die Motion in der Form eines Postulates entgegenzunehmen. Der Motionär hält an der Motionsform fest. Damit ist automatisch Diskussion gegeben.
Ruckstuhl: Das Bundesgesetz über die Raumplanung nennt die haushälterische Nutzung des Bodens als oberstes Ziel. Ferner soll das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen gefördert werden und eine ange- messene Dezentralisierung der Besiedelung und der Wirt- schaft erhalten bleiben. Artikel 24 Absatz 2 gibt den Kantonen das Recht, Bewilligungen zu erteilen, um Bauten und Anlagen zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung ver- einbar ist. Diese Bestimmung hat sich als zu eng erwiesen. In der Praxis verhindert sie geradezu das Erreichen der Ziele des Raumplanungsgesetzes. Mit meiner Motion, die von 45 Rats- mitgliedern unterzeichnet worden ist, soll der Bundesrat be- auftragt werden, diesen Artikel bei der bevorstehenden Revi- sion des Raumplanungsgesetzes zu ergänzen und allenfalls die Verordnung anzupassen. Damit erreichen wir die Wieder- belebung und Nutzung bestehender Bausubstanz und eine Entlastung auf der Nachfrageseite, ohne dass dabei Land- parzellen neu der Ueberbauung zugeführt werden müssen.
Die unter Buchstaben a bis d aufgeführten Kriterien verhin- dern eine Konkurrenzsituation zwischen bisheriger und neuer Nutzung. Sie dienen der ortsansässigen Bevölkerung, indem ihre Wohnbedürfnisse, nicht aber allfällige Ferien- und Zweit- wohnungswünsche berücksichtigt werden dürfen. Sie stellen sicher, dass keine nennenswerten zusätzlichen Erschliessun- gen gebaut werden müssen.
Da sich die Motion insbesondere auf Gebiete mit typischer Streubausiedlung auswirken dürfte, scheint es mir wichtig, dass hier festgehalten wird, dass das Erscheinungsbild der Landschaft erhalten bleibt. Diese Gebiete sind es aber auch, die mit den Problemen des ländlichen Raumes am meisten konfrontiert werden. So finden wir gerade dort den grössten Bevölkerungsrückgang und eine deutliche Ueberalterung. Das einheimische Gewerbe zieht sich in die Agglomerationen zurück. Damit verschwinden wertvolle Arbeitsplätze und Kräfte, die für den Unterhalt der vorhandenen Infrastruktur auf- kommen können.
Ich bin mir bewusst, dass nach wie vor der Landwirtschaft, der bäuerlichen Bevölkerung allgemein eine grosse Bedeutung zukommt, wenn es um die Erhaltung der gewachsenen Sied- lungsstruktur auf dem Lande geht. Sie braucht aber ihre Part- ner an Ort. Mit der Bewilligung zur besseren Nutzung beste- hender Bausubstanz auf dem Land kann keine preistreibende Wirkung auf landwirtschaftlich genutzten Boden abgeleitet werden, wie das der Bundesrat in seiner Stellungnahme be-
Motion Müller-Aargau
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fürchtet. Auch vom Baudruck auf landwirtschaftlich genutzten Boden kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein; denn es handelt sich nur um bereits überbautes Land und be- stehende Bauten, die anders oder nicht mehr genutzt werden. Wenn die Motion als solche überwiesen wird, haben wir mit dem kommenden Entwurf des zu revidierenden Raumpla- nungsgesetzes auch einen Vorschlag, der das Wohnangebot im ländlichen Raum verbessern sowie den Wohnungsmangel bekämpfen hilft. Die Erhaltung der Lebensmöglichkeiten auf dem Land ist ein politischer Auftrag an uns alle. Sie hilft den strukturschwachen ländlichen Gebieten. Ich bitte Sie um Zustimmung zur Motion.
Bundesrat Koller: Ich bin eigentlich etwas überrascht, wes- halb Herr Nationalrat Ruckstuhl unbedingt an der Form der Motion festhalten will; denn wie ich Ihnen in meinem Referat vorhin erklärt habe, kommen wir seinem Anliegen ja schon vorweg entgegen, indem wir zurzeit eine Revision der Raum- planungsverordnung bearbeiten, die dann mit diesem Sofort- massnahmenpaket Anfang Oktober bereits in Kraft treten soll. Wie ich Ihnen angetönt habe, sehen wir dort vor allem zwei Massnahmen vor: Die Schaffung von sogenannten Kleinbau- zonen - eben bei abgelegenen Weilern, die Ihr Anliegen sind - und die Erhaltung der Bausubstanz in Gebieten mit Streubau- weise, wo beispielsweise Bauernhöfe wegen der Konzentra- tion der Betriebe nicht mehr gebraucht werden und daher künftig als Wohnräume Verwendung finden sollen.
Daher scheint mir, dass wir Ihr Hauptanliegen schon mit dieser Verordnung weitgehend erfüllen werden. Im übrigen sind im Rahmen der Raumplanungsgesetzrevision in der Experten- kommission entsprechende Revisionsvorschläge ausgearbei- tet worden.
Der einzige Grund, Herr Nationalrat Ruckstuhl, weshalb der Bundesrat Ihre Motion lieber als Postulat entgegennehmen möchte, ist der, dass Ihre Motion sehr, sehr detailliert und der Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes sehr heikel ist. Ich erin- nere mich, wie lange wir in den siebziger Jahren in diesem Rat. um die Formulierung von Artikel 24 gekämpft haben; und des- halb wollten wir etwas mehr Bewegungsfreiheit. Aber mit der Stossrichtung sind wir vollständig einverstanden.
Präsident: Der Motionär ist nach dieser Erklärung des Bun- desrates jetzt bereit, den Vorstoss in Form eines Postulates zu überweisen. Wird es aus der Mitte des Rates bestritten? Das ist nicht der Fall, es ist überwiesen.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
88.842
Motion Müller-Aargau Pensionskassen. Anlagepolitik Caisses de retraite. Politique de placement
Wortlaut der Motion vom 12. Dezember 1988
Der Bundesrat wird beauftragt, das Versicherungsaufsichts- gesetz (VAG) und das Bundesgesetz über die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie die darauf basierenden Verordnungen und Beschlüsse dergestalt zu revidieren, dass
die Pensionskassen ihre Mittel vermehrt zur Förderung des privaten Wohnungseigentums einsetzen, um ihren eigenen Besitz an Boden und Liegenschaften zu verringern;
die demokratische Mitsprache im Bereiche der Anlagepoli- tik von Institutionen der beruflichen Vorsorge institutionalisiert wird.
Texte de la motion du 12 décembre 1988
Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer un projet de révision de la loi sur la surveillance des assurances (LSA), de la loi fédérale sur la prévoyance vieillesse, survivants et invalidité (LPP) ainsi que des ordonnances et arrêtés qui se fondent sur ces deux lois, afin
de permettre aux caisses de retraite d'accroître les fonds qu'elles consacrent à soutenir l'accession à la propriété de lo- gements individuels, ce qui serait un moyen de réduire le nombre d'immeubles dont elles sont elles-mêmes propriétai- res, et
d'institutionnaliser un processus de participation démocra- tique des assurés en matière de politique de placement des caisses de prévoyance professionnelle.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In der Diskussion um die Initiative gegen die Bodenspekula- tion («Stadt-Land-Initiative») haben Befürworter und Gegner gleicherweise kritisiert, dass sich immer mehr Bauland und Wohneigentum bei den beruflichen Vorsorgeinstitutionen konzentriere.
Schon in vielen Anfragen und Vorstössen wurde die Förde- rung des Wohnungseigentums verlangt, um das Eigentum besser zu streuen und gleichzeitig die Errichtung einer dritten Säule in Form von Wohneigentum natürlicher Personen zu er- möglichen.
Es geht aber nicht nur darum, die ungesunde Konzentration von Boden- und Liegenschaftsbesitz bei den Vorsorgeeinrich- tungen zu verhindern. Soziales Kapital sollte auch sozialpflich- tig eingesetzt werden.
Solange die Mitsprache derjenigen, welche die Kasse alimen- tieren, nicht gewährleistet ist, vor allem die Anlagepolitik allein bei der Leitung der Institutionen liegt, müssten die nötigen Be- stimmungen und Weisungen ins Gesetz eingebaut werden. Anderseits wäre auch eine demokratische Mitsprache der Mit- glieder bei Grundsatzentscheiden bezüglich Investitionspoli- tik zu prüfen. Die beiden Anliegen schliessen sich nicht aus, sie könnten sinnvoll aufeinander abgestimmt werden.
Eine Motion mit identischem Wortlaut habe ich, zusammen mit 40 Mitunterzeichnern, am 10. Oktober 1986 eingereicht. Sie wurde am Ende der Herbstsession 1988 wegen Nichtbehand- lung abgeschrieben.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. Mai 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 mai 1989
Der Bundesrat hält an seiner Antwort vom Dezember 1986 fest und präzisiert diese wie folgt:
a. Im Bereich der zweiten Säule bestehen zurzeit folgende Möglichkeiten der Wohneigentumsförderung:
ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Kapitalleistung gemäss Artikel 37 Absatz 4 BVG (Hälfte der obligatorischen Alterslei- stung);
die Verpfändung dieser Altersleistungen nach Artikel 40 BVG sowie
die Gewährung eines Darlehens durch die Vorsorgeeinrich- tung gemäss Artikel 53ff. BWV 2.
b. Die Wohneigentumsförderung in der dritten Säule, d. h. der gebundenen Selbstvorsorge (BVV 3), basiert zurzeit auf
der Verpfändung der Altersleistungen gemäss Artikel 4 BWV 3 in Verbindung mit Artikel 40 BVG und
der Gewährung von Grundpfanddarlehen durch die in der gebundenen Selbstvorsorge tätigen Bankstiftungen bzw. Ver- sicherungseinrichtungen an ihre Versicherten gemäss Arti- kel 5 Absatz 3 BVV 3.
Bis Ende Februar dieses Jahres wurde eine Vernehmlassung bei den Kantonen, den politischen Parteien und den anderen interessierten Organisationen über einen Entwurf zur Wohnei- gentumsförderung im Rahmen der gebundenen Selbstvor-
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1989
Anno
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III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance Seduta
Geschäftsnummer 89.414
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
21.06.1989 - 15:00
Date
Data
Seite
1005-1007
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Pagina
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20 017 448
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