Code pénal et code pénal militaire. Révision
698
N 6 juin 1989
desrates nach durchgeführter Vernehmlassung in beiden Rä- ten im September verabschiedet werden könnte. Aus diesem Grunde bitte ich Sie, den Ordnungsantrag von Herrn Bundi abzulehnen.
Abstimmung - Vote
Für den Ordnungsantrag Bundi Dagegen
Mehrheit Minderheit
85.047
Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetzbuch. Revision Code pénal et code pénal militaire. Révision
Siehe Seite 674 hiervor - Voir page 674 ci-devant
Fortsetzung - Suite
Art. 217 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Mehrheit
Stellen zu. Es kann nur nach Anhörung der anspruchsbe- rechtigten Person ausgeübt werden.
Minderheit (Bonny, Fankhauser, Nussbaumer, Rechsteiner, Spoerry, Stamm, Wanner)
... Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
Art. 217 Proposition de la commission AI. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
AI. 2
Majorité
.... les cantons. Il ne pourra être exercé qu'après avoir entendu la personne bénéficiaire.
Minorité (Bonny, Fankhauser, Nussbaumer, Rechsteiner, Spoerry, Stamm, Wanner)
.... les cantons. Il sera exercé des intérêts de la famille.
Abs. 1 -Al. 1 Angenommen - Adopté
Abs. 2 - Al. 2
Frau Spoerry, Sprecherin der Minderheit: Ich vertrete an Stelle unseres deutschsprachigen Kommissionspräsidenten, Herrn Bonny, den Minderheitsantrag Bonny zum Artikel 217. Es war in unserer Kommission unbestritten, dass die Behörde, die Anspruchsberechtigten im Falle einer Vernachlässigung der Unterhaltspflichten durch den pflichtigen Ehegatten bei- steht, neben den Anspruchsberechtigten einen selbständigen Strafantrag stellen kann, wenn sie dies als notwendig erachtet. Hingegen war umstritten, ob dieses Antragsrecht der Behörde an Voraussetzungen geknüpft werden soll und - wenn ja - an welche. Um diese Frage geht es bei der Differenz zwischen dem Mehrheitsantrag der Kommission und dem Minderheits- antrag Bonny.
Der Bundesrat und der Ständerat haben den Entscheid der Behörde, anstelle des Berechtigten Klage zu stellen, an keine bestimmten Voraussetzungen gebunden. Dadurch besteht aus unserer Sicht eine gewisse Gefahr, dass sich die Behör- den vor allem an ihrer behördlichen Pflicht orientieren und möglicherweise Antrag stellen, auch wenn dies für die Familie, für die Frau und die Kinder, nachträglich nachteilige Folgen nach sich ziehen könnte. Dies wollte Ihre Kommission verhin- dern. Wir wollten sicherstellen, dass die antragstellende Be- hörde die spezielle Situation einer Familie gewichtet, bevor sie sich zur Einreichung des Strafantrages entschliesst.
Die Mehrheit der Kommission will, dass die Behörde nur dann einen Strafantrag stellen darf, wenn sie vorgängig die an- spruchsberechtigte Person angehört hat. Selbstverständlich - das wissen wir - geht es bei dieser Pflicht nur um eine Anhö- rung, und die anspruchsberechtigte Person hat selbstver- ständlich kein Weisungsrecht an die Behörde. Die Behörde muss sich also nach dieser Anhörung nicht zwingend nach den Wünschen der anspruchsberechtigten Person richten. Aber man kann doch davon ausgehen und annehmen, dass sich die Behörde nicht ohne weiteres über die Wünsche der antragsberechtigten Person hinwegsetzen wird, wenn schon die Pflicht zur Anhörung im Gesetz stipuliert ist. Das führt dazu, dass der Beklagte - das ist in der Regel der Vater - annehmen muss, dass die Mutter seiner Kinder ihre ausdrückliche Zu- stimmung zu diesem Strafantrag gegeben hat. Das kann mög- licherweise unangenehm sein für die Mutter und die Kinder oder unangenehm werden für diese Familie. Aus diesem Grunde sieht der Antrag Bonny ein anderes Vorgehen vor. Er hält fest, dass man nicht zwingend den Anspruchberechtigten anhören muss, dass aber der Antrag im Interesse der Familie gestellt werden muss. Damit ist sichergestellt, dass eine Frau in einem Anhörungsverfahren nicht zu einer positiven oder ne- gativen Stellungnahme zum Antrag gezwungen wird und dass - und darum geht es - der beklagte Elternteil nicht ohne weite- res annehmen kann, im Grunde genommen sei dieser Antrag der Behörde ein Antrag seines geschiedenen Ehegatten, weil ohne dessen Zustimmung die Behörde den Antrag nicht hätte stellen können. Das ist wichtig, und darum geht es bei diesem Antrag. Wir beabsichtigen, dass sich die Mutter, wenn sie will, aus der Schusslinie halten kann. Wir beabsichtigen auch, dass die Behörde in Würdigung des Gesamtinteresses der Fa- milie klagen oder nicht klagen kann, weil ja auch Fälle denkbar sind, wo Interessen der Mutter und Interessen der anspruchs- berechtigten Kinder auseinandergehen. Dann soll es der Be- hörde freigestellt sein, wie sie diese konkrete Situation wür- digt.
Also nochmals: Der Antrag Bonny ist flexibler, nimmt auf die Gesamtinteressen der Familie Rücksicht und verhindert, dass der Beklagte ungute Gefühle hat, weil er davon ausgeht, dass im Grunde genommen der Antrag der Behörde ein Antrag der Mutter ist. Er gibt der Behörde den notwendigen Spielraum. Wir bitten Sie deshalb, dem Antrag Bonny zuzustimmen. Ich darf das auch im Namen der freisinnig-demokratischen Frak- tion tun.
Frau Zölch: In Absatz 2 von Artikel 217 geht es um die Frage, ob und unter welchen Bedingungen den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen bei der Vernachlässigung von Unterhalts- und Unterstützungspflichten ein Antragsrecht zustehen soll.
Die SVP-Fraktion ist der Auffassung, dass den Behörden und Stellen die Verpflichtung auferlegt werden sollte, vor der Ein- reichung des Strafantrages mit der anspruchsberechtigten Person Rücksprache zu nehmen und sie mindestens anzuhö- ren.
Für mich ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die Behörden bei der Ausübung des Antragsrechts die Interessen der Fami- lie zu wahren haben. Die Familie ist ja hier schliesslich ge- schütztes Rechtsgut.
Der Minderheitsantrag Bonny geht mir zuwenig weit. Er legt nur eine Selbstverständlichkeit fest. Wir möchten im Gesetz ganz konkret sagen, wie diese Interessen der Familie wahrge- nommen und wie sie festgestellt werden sollen. Wir verlangen, dass die Behörde die anspruchsberechtigte Person anhört,
699 Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetzbuch. Revision
bevor sie den Strafantrag stellt - das ist immerhin ein ganz gewichtiger Schritt - und ihr eben das rechtliche Gehör ge- währt.
Ich bitte Sie also, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Frau Fankhauser: Beide Gruppen, sowohl die Mehrheit als auch die Minderheit der Kommission, nehmen ein Anliegen auf, das sehr wichtig ist und das bei der Einführung der Ali- mentenbevorschussung vergessen worden ist.
Der einzige Unterschied zwischen den Anträgen der Mehrheit und der Minderheit besteht in der allfälligen Belastung der Angehörten.
Dank der Hilfe der Dokumentationszentrale wurde bei den Kantonen eine Umfrage gemacht. Es wurde festgestellt, dass es die meisten Kantone als selbstverständlich erachten, für sich das Recht zu beanspruchen, Strafantrag stellen zu kön- nen, wenn die Alimente bevorschusst werden müssen. Die meisten Kantone verlangen auch von der Antragstellerin - ganz selten vom Antragsteller -, dass eine Rechtsabtretung unterschrieben wird. Damit ist die Antragstellerin vom weiteren Vorgehen in der Regel entlastet. Aber sie hat dann überhaupt keine Autonomie mehr über die Entwicklung der Familiensi- tuation.
Es scheint mir wichtig, dass Leute, die Unterhaltsansprüche im Rahmen der Alimentenbevorschussung - die wir als Sozial- recht gestaltet haben - geltend machen wollen, auch einen Schutz für ihre Familie in Anspruch nehmen können. Herr Bundesrat Koller, die meisten Kantone wenden die Formel, wie sie Herr Bonny und Frau Spoerry jetzt dargestellt haben, freiwillig an. Die Sozialarbeiter haben unter sich abgemacht, dass die Wahrung der Interessen der Familie notwendig ist. Das ist aber nur ungeschriebenes Recht. Wir stossen in die richtige Richtung, wenn wir das jetzt so festhalten, besonders da, wo sich hie und da die Stimmung ändern könnte. Man darf nicht vergessen, dass sehr oft diese Alimentenbevor- schussung an die Gemeinde, an die Vormundschaftsbehörde delegiert wird und dass sich die Praxis von Gemeinde zu Ge- meinde natürlich ändern kann. Deshalb bitte ich Sie, Herr Bundesrat Koller - wenn das irgendwie möglich ist -, auf diese Ergänzung des Artikels 217 einzutreten. Ich finde die Formu- lierung der Minderheit besser. Sie nimmt die Situation besser wahr und entlastet gleichzeitig die Antragstellerin von allfälli- gen Konsequenzen. Das ist die einzige Nuance.
Ich muss auch betonen, dass die Formulierung der Mehrheit dem Anliegen, das wir vertreten, ein Stück weit entgegen- kommt. Aber die zweite Formulierung ist tatsächlich die bes- sere.
M. Cotti, rapporteur: La modification la plus importante de l'ar- ticle 217, violation d'une obligation d'entretien, est l'adapta- tion de la disposition au nouveau droit de filiation en vigueur depuis 1978. L'infraction peut ainsi être définie de manière plus simple. L'acte délictueux consiste en la violation d'une obligation d'entretien due en vertu du droit de la famille.
Actuellement, la loi pénale énumère les ayants droit aux ali- ments et aux subsides. Dans le nouveau texte, on a renoncé à préciser les obligations dont la violation entraîne une sanc- tion. La formulation choisie, qui fait mention d'aliments et de subsides dus en vertu du droit de la famille, est suffisamment claire. Il s'agit de toutes les obligations prévues par le livre deuxième du Code civil, à savoir l'obligation d'entretien en- vers le conjoint, le conjoint divorcé, à l'égard des enfants, les obligations pécunières envers la mère non mariée, la dette alimentaire envers les parents. L'actuel alinéa 2 du chiffre 1 est supprimé, la paternité alimentaire ayant été supprimée dans le nouveau droit de filiation.
L'obligation purement pécunière d'entretien est devenue une obligation du droit de de famille. A l'alinéa 1, le Conseil des Etats a décidé d'ajouter: «sans motif suffisant», dans le but de ne pas pénaliser le père qui refuse de payer les études d'un enfant parce que celui-ci se conduit mal. D'après le Conseil fédéral et la commission, c'est au juge civil d'établir, sur la base du droit civil de l'article 286 du Code civil, s'il existe des motifs de supprimer l'obligation d'entretien. Si le juge conclut que cette obligation n'existe plus, les autorités pénales n'au-
ront plus de raison de poursuivre. Cette décision a été adoptée en commission par 17 voix contre 1.
En ce qui concerne le chiffre 2, services désignés par les can- tons, dont on vient de parler, le Conseil fédéral confère égale- ment le droit de porter plainte aux services désignés par les cantons. Le Conseil des Etats a ajouté: «lorsque ceux-ci four- nissent une assistance au bénéficiaire». Pour une partie de la commission, il est choquant que les autorités de service soient habilitées à porter plainte, sans avoir à se soucier des relations existant entre les personnes concernées, peut-être même contre la volonté des bénéficiaires.
On a évoqué quatre différentes variantes. La majorité de la commission a porté son choix sur celle qui oblige les autorités désignées des cantons à entendre les bénéficiaires. Une pro- position minoritaire fait abstraction de ce devoir mais oblige les autorités et services à tenir compte des intérêts de toute la famille. Nous avons entendu les raisons qui ont amené à cette proposition qui, à vrai dire, englobe également la possibilité de prendre des contacts avec les bénéficiaires.
C'est une formulation qui paraît aujourd'hui un peu plus ap- propriée. On laisse ainsi l'indépendance aux autorités du ser- vice d'entendre, entre autres, le bénéficiaire et ainsi les intérêts de toutes les parties concernées pourront être pris en consi- dération. A vrai dire, on pourrait même cumuler les deux for- mulations, mais je pense plutôt qu'actuellement, tout en défendant la proposition de la majorité, beaucoup de raisons militent en faveur de la proposition de la minorité.
Je vous propose d'adopter la proposition de la majorité de la commission.
Bonny, Berichterstatter: Wir haben es hier mit einer wichtigen Bestimmung für den Familienalltag zu tun, mit der Frage der Vernachlässigung der Unterstützungspflichten. Ich beginne mit Absatz 1. Hier ist eine Anpassung an das neue Kindesrecht erfolgt. Das hat erlaubt, dass man auch den Absatz 2 nach dem alten Recht fallenlassen konnte, weil jetzt der Begriff «die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten» auch die Fälle der vermögensrechtlichen Ansprüche nach dem alten Absatz 2 abdeckt. Eine zweite wichtige Aenderung: Wir hatten im alten Recht die etwas «mittelalterlichen>> Begriffe der Arbeitsscheu, der Liederlichkeit und des bösen Willens. Hier hat man die Formulierung «obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte» übernommen, die sich einfach an die Bundesgerichtspraxis anlehnt. Das geht an sich weiter und ist strenger als die bisherige Bestimmung, obschon es weniger böse tönt. Hier sind wir uns also im klaren, dass wir dem Bundesrat zustimmen sollten und nicht der ständerätli- chen Ergänzung. Der Ständerat setzt neben die «familien- rechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten» die Aus- nahme «ohne ausreichenden Grund». Es gibt kein Motiv, hier über die familienrechtlichen Gründe hinauszugehen und uns auf andere Rechtsgebiete zu begeben. Die Kommission ist sich einig, dass man der bundesrätlichen Fassung und nicht der ständerätlichen zustimmen sollte.
Bei Absatz 2 sind wir in Präsenz eines Mehrheitsantrages und eines Minderheitsantrages. Die Kommissionsmehrheit betrug 9 Stimmen, die Minderheit 7 Stimmen. Der Unterschied - und hier besteht Einigkeit in der Kommission - war der, dass man in Ergänzung zur bundesrätlichen und zur ständerätlichen Auffassung fand, ein solches Strafantragsrecht sollte nicht an den Interessen der Familie vorbeigehen.
Die Kommission will also auf die Interessen der Familie Rück- sicht nehmen. Die Formulierung, die knapp durchgedrungen ist, sieht vor, dass die anspruchsberechtigte Person angehört werden soll. Damit will die Mehrheit deren Interessen wahren. Zu meinem Minderheitsantrag - dem einzigen, den ich als Be- richterstatter gestellt habe -, den Frau Spoerry sehr gut be- gründet hat: Ich habe diesen Antrag gestellt, weil ich während acht Jahren Präsident der Vormundschafts- und Fürsorge- kommission meiner Gemeinde war. Ich habe dort erlebt, wie ausserordentlich heikel es in vielen Fällen ist, die Interessen der Familie zu wahren. Es kann leider ab und zu vorkommen, dass sich beispielsweise der Vater rächt, weil er weiss, dass hinter einem Strafantrag seine Frau steckt. Die Minderheit will, dass die Stellungnahme der Frau weniger evident ist.
Code pénal et code pénal militaire. Révision
700
N
6 juin 1989
Ich wiederhole abschliessend, dass die Mehrheit der Kommis- sion Ihnen vorschlägt, die Anhörung der anspruchsberechtig- ten Person im Gesetz zu statuieren.
Bundesrat Koller: Bei Absatz 2 von Artikel 217, der allein noch kontrovers ist, ist für den Bundesrat entscheidend, dass das Strafantragsrecht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zustehen muss. Danach muss nämlich der Kanton allenfalls eingreifen, wenn die Mutter zum Beispiel berechtigte Strafverfolgungsansprüche ihres Kindes nicht gel- tend macht. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Kanton dieses Strafantragsrecht im Interesse der Familie ausüben muss. Aus diesem Grunde finden wir eigentlich den Antrag der Minderheit Ihrer Kommission der Sache angemessener. Es wäre sicher nicht richtig, in Fällen, in denen ein Vater die Ali- mente für die Kinder nicht entrichtet, deren Ansprüche allen- falls davon abhängig zu machen, dass die Mutter der Geltend- machung zustimmt. Dieses Risiko könnte aber die Mehrheits- variante beinhalten. Deshalb finden wir, dass die Variante der Minderheit Ihrer Kommission dem Problem eigentlich gerech- ter wird, obwohl weder die eine noch die andere Präzisierung nötig wäre; sie versteht sich aus dem Grundsatz an sich von selbst.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
Mehrheit Minderheit
Art. 218
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 219 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Minderheit (Braunschweig, Fankhauser, Hafner Ursula) Streichen
Art. 219
Proposition de la commission Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral Minorité (Braunschweig, Fankhauser, Hafner Ursula) Biffer
Braunschweig, Sprecher der Minderheit: Ich betrachte den Artikel 219 als überflüssig und als in der Praxis schwierig an- wendbar, geht es doch darum, die Gefährdung der körperli- chen und seelischen Entwicklung einer unmündigen Person nachzuweisen. Dieser rechtzeitige Nachweis ist schwierig, und ich kann mir vorstellen, dass der Richter fast in jedem Fall den Angeklagten freisprechen muss, denn im Zweifelsfalle muss er zugunsten des Angeklagten entscheiden. Ein Frei- spruch, wenn jemand seine Fürsorge oder auch Erziehungs- pflicht gegenüber einer unmündigen Person verletzt oder ver- nachlässigt hat, ist problematischer, als wenn keine strafrecht- liche Verfolgung stattgefunden hätte.
Für schwere Fälle haben wir bereits die Artikel 123 Absatz 2 (einfache Körperverletzung), Artikel 126 Absatz 2 und schliesslich 127ff. (Gefährdung des Lebens und der Gesund- heit, Aussetzung) verabschiedet. Für die Fälle, in denen wirk- lich eine kriminelle Handlung stattgefunden hat, haben wir uns abgesichert. Im Falle der Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht sollten andere Behörden und andere gesetzliche Grundlagen massgebend sein.
Wir wissen alle, dass wir seit einigen Jahren im Zivilgesetz- buch ein neues Kindesrecht haben. Das Wohl des Kindes ist
der wichtigste Grundsatz, von dem sich der Gesetzgeber da- mals hat leiten lassen: Entscheid und Massnahmen sollen zum Wohle des Kindes getroffen werden. Das gilt für alle Be- hörden, die dieses Gesetz anzuwenden haben: Fürsorgebe- hörden, freiwillige Fürsorgeorganisationen, vor allem aber auch Vormundschaftsbehörden, Schulen und Lehrer sowie die Schulbehörden.
Es sind also etliche Organe und Behörden bereits auf diesem Gebiet tätig, immer vom Wohle des Kindes ausgehend. Des- halb ist es überflüssig und nicht zum Wohle des Kindes, von Gesetzes wegen auch noch Polizei, Untersuchungsrichter und Richter einzuschalten. Es kann in der Praxis ein Konkur- renzverhältnis entstehen, denn der Richter hat im Gegensatz zur Vormundschaftsbehörde nach anderen Grundsätzen zu urteilen. Letztere hat davon auszugehen, was dem Kinde dient. Der Richter hat herauszufinden, ob eine strafbare Hand- lung vorliegt. Wenn ja, muss die betreffende Person, z. B. die Eltern, bestraft werden. Ob das in jedem Fall zum Wohle des Kindes erfolgt, ist fraglich. Dieses Risiko der Konkurrenz zwi- schen Kindesrecht und Strafrecht sollten wir nicht schaffen. Ich mache Sie auf eine Erfahrung aufmerksam, die jedem Psy- chologen, jeder Erzieherin und allen Sozialarbeitern/innen be- kannt ist: Bei Eltern, die sich nach unserer Meinung nicht be- währen, kommt es häufig vor, dass ihre Beziehung zum Kind besonders eng ist, manchmal so eng, dass wir uns an den Kopf greifen und uns fragen, weshalb dieses Kind immer wie- der zu Vater und Mutter zurückkehrt, weshalb es so sehr unter Heimweh leidet, wenn es nicht bei den Eltern ist. Diese Er- kenntnis bestätigt sich in der Praxis immer wieder neu, ob wir das verstehen oder nicht.
Ich muss Sie auf ein zweites Risiko aufmerksam machen. Wenn Eltern oder andere zuständige Personen versagt haben und wenn sie auch noch von der Polizei oder vom Untersu- chungsrichter vorgeladen werden, ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass sie ihre unbehaglichen Gefühle am Schwächeren, am Kind auslassen. Deswegen wird sich diese strafrechtliche Zusatzlösung nicht bewähren, sie ist nicht gut und kann in der Praxis Unheil anrichten. Ich bitte Sie, auf den Artikel 219 zu ver- zichten.
Fürsorge-, Vormundschafts- und Schulbehörden haben die Aufgabe, für das Wohl des Kindes zu sorgen und gleichzeitig die Frage zu stellen: Wie können wir den Eltern helfen, die ein- mal oder immer wieder versagt haben? Diese Aufgabe hat der Richter nicht. Es ist aber wichtig für das Kind, diesen Eltern zu helfen, damit sie ihrer Aufgabe in Zukunft gerecht werden kön- nen.
Schliesslich hat dieser Artikel 219 noch eine gefährliche Ten- denz. Bisher gab es Artikel 134 StGB. Dieser Artikel wurde sei- nerzeit gebraucht, als es um den Kampf - ich sage es jetzt so - gegen die Fahrenden ging und viele Verantwortliche es für richtig hielten, ihnen die Kinder wegzunehmen. Ich mache Sie auf die Gefahr dieses Artikels 219 aufmerksam. Ich glaube nicht, dass sich so etwas wiederholt. Wir erinnern uns alle, dass vor wenigen Jahren an dieser Stelle der damalige Bun- despräsident Egli sich in aller Form bei den Fahrenden für das Unrecht entschuldigt hat, das jenen Kindern vor Jahrzehnten zugefügt worden ist.
Aber es gibt auch heute Eltern, Familien, die am Rande oder ausserhalb der Gesellschaft leben, und da könnte bei diesem oder jenem Beamten von seiner Aufgabe und Verantwortung her die Frage auftauchen, ob er nicht strafrechtlich eingreifen müsse. Dieses Risiko sollten wir nicht eingehen.
Ich erinnere mich, dass ich vor Jahren auf eine sehr hoch gele- gene Tessiner Alp reisen musste, weil sich dort ein Kind, das mir anvertraut war, mit seiner Mutter befand. Ich musste ab- klären, ob diese Mutter ihrem Kind gerecht werde: Sie kam aus städtischen Verhältnissen und war mit dem Kind zur «Ausstei- gerin» geworden. Diese Aufgabe dürfen und können wir doch nicht der Polizei und dem Richter überlassen! Dafür haben wir in jeder Gemeinde die Vormundschafts- und die Fürsorgebe- hörde, die freiwilligen Fürsorgeorganisationen und die Schu- len.
In der Kommission entgegnete man mir, ich hätte ein ideales Bild der Verantwortlichen, in der Praxis kämen andere Bei- spiele vor. Wenn das wirklich so ist - und ich kann mir vorstel-
Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetzbuch. Revision
701
len, dass es da und dort so ist -, sollten wir diese Mängel behe- ben und nicht noch zusätzlich eine Sicherung - den Strafrich- ter - einbauen. Wir müssen hier im Parlament prüfen, ob in un- seren Gemeinden die Behörden ihre Aufgabe zum Wohle des Kindes wahrnehmen. Allenfalls müssen wir im Bereich der Ausbildung dafür sorgen, dass die Lehrer die Kinder nicht nur nach intellektuellen und anderen Leistungen beurteilen, son- dern sich auch fragen, ob sich die Kinder in ihren Familie wohl- fühlen oder ob ihnen Unrecht und Lieblosigkeit geschieht. Für Fürsorge- und Vormundschaftsbehörden ist diese Aufgabe ohnehin gegeben. Ich kann nicht daran glauben, dass ein Richter, ein Untersuchungsrichter oder ein Polizist diese Auf- gabe wahrnehmen kann, wenn alle diese Behörden versagt haben. Es wäre zwar denkbar, aber es ist wichtiger, dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen, die wir geschaffen haben, ihre Funktionen erfüllen. Dann brauchen wir nicht zusätzliche Ein- richtungen, dann ist es möglich, Risiken, Missverständnisse oder Zwiespältigkeiten, die entstehen können, zu vermeiden. Deswegen bitte ich Sie, diesen Artikel 219 zu streichen. Für das Kind ist gesorgt, sogar besser ohne diesen Artikel 219.
Frau Stamm: Leider muss ich meinem Kollegen, Herrn Braun- schweig, widersprechen, wenn er sagt: Für das Kind ist ohne- hin gesorgt. Für das Kind, welches nicht in guten Verhältnis- sen zur Welt kommt, welches in schwierigen Verhältnissen zur Welt kommt, ist in der Tat in unserem Land nicht ohnehin ge- sorgt. Manchmal, angesichts ganz krasser Fälle, frage ich mich: Sind eigentlich in unserem Land - ich übertreibe jetzt ein bisschen - die Hunde besser geschützt als die Kinder? Denn wenn ein Hund jeden Abend winselt, weil er zusammenge- schlagen wird, rennen alle, man spricht von Tierschutz, holt die Polizei usw. Wenn aber ein Kind immer wieder weint, weil es geschlagen wird, rennt niemand diesem Kind zu Hilfe.
Wir haben ausserordentlich gute Kinderschutzmassnahmen in unserem Zivilgesetzbuch. Wir haben aber - ich glaube, dass die Fachleute mir das bestätigen können - ausserordentlich viele Behörden, die sehr zurückhaltend sind bei der Anwen- dung von Kinderschutzmassnahmen. Ich begreife das ein Stück weit. Der Staat scheut sich, in die Privatsphäre der Fami- lie einzugreifen. Nicht immer wirkt sich das aber zum Wohl der betroffenen Kinder aus.
Gerade als Jugendanwältin sehe ich in der Biographie delin- quierender Kinder immer wieder, dass sie in ausserordentlich schwierigen Milieus leben. Immer wieder erlebe ich es, dass die Umgebung dann sagt: Endlich hat dieses Kind delinquiert, endlich greift hier eine Behörde ein. Es ist mir jedesmal zuwi- der, wenn erst aufgrund eines Deliktes eine Massnahme ergrif- fen werden soll, die sich aufgrund der Situation schon längst aufgedrängt hätte, einer Situation, die der Umgebung schon längst bekannt war und gegen die man zum Schutz dieses Kindes schon längst hätte einschreiten sollen.
Natürlich - hier gehe ich mit meinem Vorredner einig - ist es ausserordentlich problematisch, über Ermittlungs- und Unter- suchungsverfahren, über Polizei und Strafbehörde zugunsten eines Kindes eingreifen zu müssen. Ich kann Ihnen aber versi- chern: Ich glaube nicht, dass nun sämtliche Polizeikorps der Schweiz sich auf diese Bestimmung stürzen werden. Ich bin der Meinung, dass wir zugunsten des Kindes auch diesen Weg offenhalten müssen. Ich habe es selbst auch schon erlebt - als ich bei der Polizei arbeitete -, dass eine Sozialarbeiterin kam und sagte: Jetzt stelle ich bei Ihnen eine Strafanzeige we- gen Kindsmisshandlung. Das Verfahren wird wahrscheinlich eingestellt werden, aber nur so bringe ich meine Behörde zum Handeln. Also das ist die Möglichkeit dieses Artikels: Ein Ver- fahren einzuleiten, um die Akten an die zuständige Behörde zu überweisen, weil die zuständige Behörde vielfach erst handelt, wenn noch ein zusätzlicher behördlicher Druck ausgeübt wird.
Es hat mich schon befremdet, Herr Braunschweig, dass Sie uns die Problematik der Kinder der Landstrasse nun im Zu- sammenhang mit diesem Artikel wieder vor Augen geführt ha- ben. Es ist die Gefahr jedes Artikels, dass er von übereifrigen Leuten falsch angewendet werden kann. Ich habe aber heute das Vertrauen in unsere Behörden, gerade auch in die Strafun- tersuchungsbehörden, dass sich solche Fälle nicht wiederho-
len werden. Ich möchte doch trotz dieser historischen Erfah- rung auf diesen Artikel - welcher sich eben auch zum Schutz gewisser Kinder auswirken kann, einem Schutz, den diese bit- ter nötig haben - nicht verzichten. Ich bitte Sie, hier zuzustimmen.
Fierz: Die grüne Fraktion hat sich, auch gerade wegen der Kin- der der Landstrasse, eingehend mit diesem Artikel auseinan- dergesetzt. Wir konnten der Ueberlegung nicht recht folgen, wieso bei einer Vernachlässigung die Erziehungsberechtigten ins Gefängnis gesteckt werden sollten. Natürlich muss man diesen Erziehungsberechtigten, die ihrer Aufgabe nicht nach- kommen wollen oder können, die Kinder wegnehmen. Es braucht Massnahmen, aber dafür haben wir ja andere Bestim- mungen. Wozu die Strafandrohung für Leute, die nicht können oder nicht wollen? Das bringt ja nichts. Ich meine, wenn je- mand nicht sieht, dass die ihm gegebenen Kinder das grösste Gut auf Erden sind, ist ihm ja wirklich mit keinem Paragraphen und mit keiner Strafandrohung zu helfen. In der Praxis sind ja Leute, die ihre Kinder derart vernachlässigen, oft mehr vom psychopathologischen, also vom gesundheitlichen Gesichts- punkt aus zu beurteilen. Das sind Leute, die an einer Psychose leiden, oder Leute, die zu debil oder selber zu verwahrlost sind. Bisher nicht erwähnt wurde, dass bei den Kindsmiss- handlungen und bei all diesen Straftaten gegen Kinder der Al- kohol eine ganz grosse Rolle spielt. Aber bei Vernachlässi- gung sehen wir den Sinn der Strafandrohung nicht und emp- fehlen, mit der Minderheit zu stimmen.
Auer: Die freisinnige Fraktion empfiehlt Ihnen, dem Mehrheits- antrag zuzustimmen und den Antrag von Herrn Braunschweig - bei allem Verständnis für einen Teil seiner Begründungen - abzulehnen.
Nicht alle Beratungsstellen in allen Kantonen sind gut aus- gebaut und erfüllen stets ihre Pflichten im Interesse des Kin- des. Frau Stamm hat Ihnen das soeben drastisch dargelegt. Der Gesetzgeber braucht also in gewissen Fällen eine Hand- habe. Das Strafgesetz soll das letzte einsetzbare Mittel sein; es geht davon auch eine präventive Wirkung aus. Die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten, unter der Kinder lei- den, die sich nicht wehren können, kann schwer wiegen. Des- halb ist dieser Artikel 219 notwendig. Nach dem Streichungs- antrag von Herrn Braunschweig könnten Eltern, aber auch an- dere Erziehungsberechtigte, strafrechtlich nicht mehr belangt werden. Im übrigen besteht ein enger Zusammenhang mit Ar- tikel 217. Dieser und Artikel 219 bilden eine Einheit. Ich bitte Sie um Zustimmung.
M. Cotti, rapporteur: L'article 219, violation du devoir d'assis- tance et d'éducation, est un article important dans le cadre de cette réforme. C'est le troisième pilier de la protection de l'en- fance et des jeunes adolescents jusqu'à 20 ans, les deux pre- miers étant les articles 123 et 126. Cette disposition remplace en outre les articles 134 et 135 du code actuellement en vi- gueur.
Est punissable celui qui viole son devoir d'assister ou d'élever une personne mineure, ou qui manque à son devoir, si, en rai- son de cette violation, le développement psychique et physi- que du mineur est mis en danger; c'est une infraction de mise en danger concrète. Il n'est pas nécessaire que la mise en danger soit grave pour que l'acte soit punissable. L'auteur: toute personne qui a, de par la loi, de par un devoir de fonction (tuteur) ou de profession (enseignant) ou simplement par un contrat, le devoir d'assister ou d'élever une personne mineure. La négligence est également réprimée. Le Conseil des Etats avait pensé limiter la répression aux violations plus graves mais la commission pense que, si l'on pose des exigences trop sévères à l'application de cette disposition, la protection des mineurs est ainsi compromise. C'est pourquoi la commis- sion a refusé à l'unanimité de suivre la proposition du Conseil des Etats.
Nous avons entendu les raisons de la minorité de la commis- sion qui aimerait supprimer cette disposition. Je crois pouvoir me limiter à quelques considérations très simples puisqu'on a déjà entendu les contre-arguments de Mme Stamm qui, eux
Code pénal et code pénal militaire. Révision
702
N 6 juin 1989
aussi, sortent de la pratique, ainsi que ceux de M. Braun- schweig. Le droit pénal est un instrument qu'il ne faut utiliser qu'en dernier ressort. La protection du mineur doit évidem- ment être assurée en premier lieu par les autorités d'assis- tance et de tutelle, mais il y a des cas où ces autorités ne sont pas à même de le faire, où il faut provoquer un comportement par des normes pénales. Il y a d'ailleurs, à mon avis, un certain manque de cohérence dans la proposition de M. Braun- schweig. Il serait curieux de sanctionner la violation de l'obli- gation d'entretien (article 217) et non la violation du devoir d'assistance et d'éducation.
Votre commission vous propose, par 11 voix contre 5, d'adop- ter l'article 219 et de rejeter la proposition de M. Braun- schweig.
Bonny, Berichterstatter: Der neue Artikel 219 ist sehr wichtig, ist ein Eckpfeiler zum Schutz der Jugendlichen. Der alte Arti- kel 219, Verletzung der Erziehungspflicht, war etwas zu eng gefasst. Die neue Fassung sieht vor, dass jede Pflichtverlet- zung im Rahmen eines konkreten Gefährdungsdeliktes er- fasst werden kann. Wie Herr Auer richtig unterstrichen hat, geht es hier auch um eine sachliche Einheit mit Artikel 217. Ar- tikel 219 ist eine Ergänzung zu Artikel 217, die dem angestreb- ten Reformzweck, dem erhöhten Schutz der Jugendlichen, besser nachkommt.
Der Ständerat hat eine Ergänzung - das Wort «schwerwie- gend» - beigefügt; es ist ganz klar, dass das den Schutz wie- der mindert. Wir empfehlen Ihnen, diesem Beschluss des Ständerates nicht zuzustimmen. Wir wollen nicht, dass sich andernfalls diese Strafverfolgung nur noch auf extreme Fälle beschränkt. Es ist auch nicht logisch, denn in Artikel 217, dem andern Teil des Zwillingspaars, ist die Qualifikation «schwer- wiegend» nicht enthalten. Aus diesen Gründen sind wir der Meinung, dass wir in Absatz 1 der bundesrätlichen und nicht der ständerätlichen Fassung zustimmen sollten.
Wir haben das interessante Votum von Herrn Braunschweig gehört, der Ihnen aus durchaus achtenswerten Gründen be- antragt, den Artikel ganz zu streichen. Die Kommission hat die- sen Antrag mit 11 zu 5 Stimmen abgelehnt. Dabei haben vor allem zwei Gründe eine wichtige Rolle gespielt: Wenn wir dem Antrag von Herrn Braunschweig stattgäben, würde der Artikel ersatzlos gestrichen. Dann fehlt nicht nur dieser Artikel 219 der Reformvorlage, sondern auch der alte Artikel 219 im Rahmen des geltenden Rechtes. Das wäre ein Rück- und nicht ein Fort- schritt. Ich habe gesagt, Herr Braunschweig, Sie hätten aus achtenswerten Gründen für Ihren Antrag gefochten. Achtens- wert deshalb, weil aus Ihrem Votum - in der Kommission war dies noch deutlicher - klar wurde, dass Ihnen der unschöne Vorfall mit den Fahrenden, wofür sich auch Bundesräte ent- schuldigen mussten, einen tiefen Eindruck hinterlassen hat. Aber man sollte nicht mit Hilfe von Einzelfällen legiferieren. Ei- nen weiteren Entscheidungsgrund hat Frau Stamm aus ihrer Erfahrung als Jugendrichterin sehr deutlich dargestellt. Ich meine, wir haben in der Schweiz in der Regel gute Vormund- schaftsbehörden. Aber es gibt eben auch Ausnahmen. Wir kennen Fälle - auch in den Medien werden sie immer wieder angeführt -, in denen Vormundschaftsbehörden die Interes- sen der Kinder nicht wahrnehmen. Ein Gesetz ist nicht für den Normalfall geschneidert, vor allem nicht ein Strafgesetz, son- dern wir müssen im Strafgesetz auch Fällen Rechnung tragen, wo eine Behörde ihren Pflichten nicht nachkommt.
Deshalb beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission, den Antrag der Minderheit abzulehnen.
Bundesrat Koller: Der völlig neu formulierte Artikel 219 ersetzt die bisherigen Gefährdungstatbestände des geltenden Rechts, nämlich Artikel 134, Misshandlung und Vernachlässi- gung eines Kindes, und Artikel 135, Ueberanstrengung von Kindern und Untergebenen. Diese werden aufgehoben. Es wird jede Verletzung oder Vernachlässigung eigentlicher Für- sorge- oder Erziehungspflichten gegenüber unmündigen Per- sonen unter Strafe gestellt, sofern dadurch die körperliche oder seelische Entwicklung der betroffenen Kinder gefährdet wird. Es handelt sich somit um ein konkretes Gefährdungs- delikt. Täter ist nur, wer die Entwicklung der heranwachsen-
den jugendlichen Person effektiv gefährdet. In diesen Fällen stellt Artikel 219 ein wichtiges Glied in der Kette der Kindes- schutzbestimmungen dar, zusammen mit Artikel 123, Einfa- che Körperverletzung, Artikel 126, Tätlichkeiten, und Artikel 217, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Er kann und darf daher aus diesem System der Kindesschutzbestimmun- gen nicht herausgebrochen werden. Ich glaube auch, dass es in der Bevölkerung, die für alles, was mit Kindsmisshandlung zusammenhängt, ein zunehmend feineres Gespür entwickelt, nicht verstanden würde, wenn nicht auch solche Formen der Verletzung der Erziehungspflicht strafrechtlich erfasst würden. Der neue Artikel 219 StGB hat denn auch in der Vernehmlas- sung sehr gute Aufnahme gefunden, und aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen, den Minderheitsantrag abzulehnen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
offensichtliche Mehrheit Minderheit
Art. 220 Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit
(Fankhauser, Braunschweig, Hafner Ursula, Rechsteiner) Wer ein unter 16 Jahre altes Kind dem Inhaber ....
Antrag Nabholz
Wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder der vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird mit Gefängnis oder Busse be- straft.
Antrag Müller-Aargau
.... oder sich weigert, ihm ein unter 16 Jahre altes Kind zurück- zugeben, wird, auf Antrag, mit Gefängnis ...
Art. 220 Proposition de la commission Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité
(Fankhauser, Braunschweig, Hafner Ursula, Rechsteiner) Celui qui aura soustrait ou refusé de remettre un enfant de moins de 16 ans à la personne ...
Proposition Nabholz
Celui qui aura soustrait ou refuse de rendre un mineur à la per- sonne qui exerce la puissance paternelle ou la tutelle sera puni de l'emprisonnement ou de l'amende.
Proposition Müller-Argovie
Celui qui aura soustrait un mineur à la personne qui exerce l'autorité parentale ou la tutelle ou qui aura refusé de lui remet- tre un enfant de moins de 16 ans sera, sur plainte, puni ....
Frau Fankhauser, Sprecherin der Minderheit: Da wir keine Eintretensdebatte geführt haben, möchte ich doch betonen, dass ich sehr daran zweifle, ob wir mit Strafandrohungen das richtige Erziehungs- und Sozialklima schaffen können. Wir ha- ben sehr viel vom Schutz der Familie, Schutz des Kindes und des Jugendlichen gesprochen und haben bis jetzt keine ande- ren Vorschläge gemacht, als Strafe anzudrohen gegen Leute, die sich nicht als fähig erweisen, dieses Klima zu erzeugen. Es ist mir wichtig, das voranzustellen, weil ich bei Artikel 220 die Möglichkeit gut finde, dass man Jugendlichen Hilfe gewährt, sie vorübergehend beherbergt, ohne sich gleichzeitig sofort straffällig zu machen.
Weniger gut ist, dass wir das Interesse des rechtmässigen In- habers der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt vor das Interesse des Kindes oder des Jugendlichen gestellt ha- ben. Kinder und Jugendliche haben leider kaum eigene Rechte. Sie sind tatsächlich der elterlichen «Gewalt» - das Wort wurde bislang im Zivilgesetzbuch nicht ausgewechselt -
Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetzbuch. Revision
703
unterstellt. In diesem Bereich des Entziehens von Unmündi- gen sollten wir mindestens den über 16jährigen Jugendlichen Enscheidungsfreiräume gewähren. Wenn Sie den Artikel ge- nau lesen, merken Sie, dass durch das Vokabular das Kind oder die Jugendlichen wie Objekte behandelt werden, die zu- rückgebracht oder entzogen werden. Das ist nicht gut. Wenn man schon bei der elterlichen Gewalt bleibt, sollten den 16- und über 16jährigen freie Entscheidungsräume gewährt wer- den. Deshalb meine Formulierung.
Im Artikel 220 ist ein zweites Problem verpackt: die schmerz- liche und oft tragische Kindesentführung. Ich lege meine Inter- essenbindung offen: Ich bin Präsidentin einer Stiftung gegen Kindesentführung. Und es wird Sie vielleicht erstaunen, dass ich gegen eine Umwandlung des Antragsdelikts in ein Offizial- delikt bin, im Gegensatz zu anderen Mitgliedern dieser Stif- tung. Ich möchte nicht das Kind mit dem Bade ausschütten. Wir bewegen uns hier wieder einmal im delikaten Bereich des Familienschutzes. Kinder werden sehr oft entführt, der Obhut weggenommen, bevor die Zuteilung des Sorgerechts, der Ob- hut oder der elterlichen Gewalt vorgenommen wurde. Das heisst: Vater und Mutter haben geteilte, gleiche Rechte - ich sage das ungern - über das Kind oder über die Jugendlichen. Somit wäre es wahrscheinlich sehr schwierig, zum Beispiel aus dem verlängerten Besuchsrecht eines Vaters plötzlich ein Delikt zu machen.
Wir wissen, dass wir mit relativ zahlreichen internationalen Kin- desentführungen zu kämpfen haben und dass die Leute, die sich damit befassen, sich masslos aufregen, weil es kaum Möglichkeiten gibt, solche Entführer an der Grenze aufzuhal- ten. Ich glaube nicht, dass diese neue Form des Offizialdelikts - wie zum Beispiel Frau Nabholz sie vorschlägt - uns weiter- hilft, weil jetzt schon mit dem Antragsdelikt Schwierigkeiten auftreten. Ich wende mich ganz speziell an den Bundesrat, weil sogar Anträge der Mütter in der Regel überhaupt nicht ernstgenommen werden. Die Aufklärung, die seinerzeit von Frau Bundesrätin Kopp angekündet worden ist, ist minimal und sporadisch geschehen. Die Polizeileute und die Richter wissen noch viel zu wenig über diese Problematik. Ich habe in meinen Unterlagen ein Dossier, wonach eine Behörde das Be- suchsrecht gewährte, obwohl der ausländische Vater bereits mehrmals mit Kindesentführung gedroht und keine sonstige Beziehung zum Kind hatte. Dort liegt die Problematik und nicht bei der zusätzlichen Bestrafung. Denn sobald solche Vä- ter im Ausland sind, nützt der Strafantrag in der Regel nicht all- zuviel.
Weiter wurden und werden die Bemühungen zum Zweck der Rückgabe des Kindes über alle möglichen internationalen Ka- näle und Abkommen zuwenig systematisch vorangetrieben. Wir sollten uns auch überlegen, ob wir nicht endlich einmal dem Kind eigene Rechte zusprechen wollen, zum Beispiel das Recht, bei der Obhutsperson zu bleiben, bis eine richterliche Behörde entscheidet, dass das Wohl des Kindes woanders besser gewährt sei.
Die Umwandlung in ein Offizialdelikt - so habe ich es mir sa- gen lassen - würde einen Grossteil der Besuchsväter krimina- lisieren, und das ist meiner Meinung nach im Bereich des Fa- milienschutzes nicht zu verantworten. Was wir im Scheidungs- recht brauchen, sind Bestimmungen, die erlauben, superpro- visorisch diese Kinderzuteilung vornehmen zu können. Wir brauchen Beratungsstellen, die diese Mütter oder Väter, de- nen die Kinder zugeteilt wurden, besser beraten. Wir brauchen eine systematische Pflege der internationalen Beziehungen, damit diese Kinder zurückgegeben werden können. Zum Bei- spiel nützen Strafbestimmungen im Verkehr mit den Ma- ghreb-Staaten überhaupt nichts, weil die Völkerrechte so sind, dass diese Kinder, kaum sind sie jenseits unserer schweizeri- schen Grenze, tatsächlich dem Vater und nicht mehr der Mut- ter gehören.
Da liegt die Problematik. Und eine grosse, noch einmal wie- derholte Aufklärungskampagne bei unserer Polizei- und rich- terlichen Behörde ist nötig, sonst hätte es nicht passieren kön- nen, dass im Kanton Graubünden eine Mutter mit dem Strafan- trag in der Hand erlebt, wie der Vater mit der Behörde verkeh- ren kann und nicht verhaftet wird, weil die Mutter nicht ernst genug genommen wird.
Da liegt die Problematik und nicht in der Verschärfung durch Umwandlung in ein Offizialdelikt.
Wir würden das Gesetz überschätzen, wenn wir glauben - das ist übrigens bei den Brutalos zum Teil auch der Fall -, mit der Strafbestimmung hätten wir die Problematik in der Hand.
Ich bin gespannt auf die Begründung von Herrn Müller, der die Altersgrenze verschieben will.
Ich wäre dankbar, wenn Sie meinen Antrag unterstützen, da- mit die Jugendlichen mindestens die ihnen zugestandenen Freiräume ausnutzen können.
Frau Nabholz: Mein Antrag beschlägt nicht die Umschrei- bung des Tatbestandes von Artikel 220, sondern die Frage, ob das, was im Marginale beschönigend mit Entziehung von Un- mündigen umschrieben wird, bloss auf Antrag hin bestraft und verfolgt oder als Offizialdelikt ausgestaltet werden soll.
Sie alle wissen, dass die Scheidungen in den letzten Jahren erheblich zugenommen haben. Im Zuge dieser Zunahme ge- schieht auch immer häufiger oft schlimmes Unrecht an Kin- dern. Jährlich werden etwa 120 bis 150 Fälle bekannt, in de- nen Kinder, darunter vor allem Kleinkinder, widerrechtlich, ja manchmal mit brutaler Gewalt, ihrer Mutter oder auch dem Va- ter entrissen werden.
Ich denke dabei selbstverständlich nicht an die bekannten Probleme, die sich etwa rund um das Besuchs- oder Ferien- recht ergeben können. Es ist ganz klar, Frau Fankhauser, dass eine Verspätung bei der Zurückbringung der Kinder selbstver- ständlich kein Delikt in diesem Sinne betrifft. Es ist doch auch nicht damit zu rechnen, dass Mütter oder Väter, die ihre Kinder nicht auf die Stunde pünktlich vom besuchsberechtigten El- ternteil zurückerhalten, sofort zur Polizei oder zu einer Be- hörde rennen, um hier ein Strafverfahren in Gang zu bringen. Was offiziell dringend geahndet werden muss, das sind die Fälle, die Sie auch angesprochen haben, Frau Fankhauser, wo es sich eben um regelrechte Kindsentführungen handelt, wie sie - ich habe es erwähnt - in diesem Land jährlich dut- zendfach auftreten.
Einer im letzten Jahr erschienenen Dissertation zu diesem Thema kann entnommen werden, dass in mehr als 65 Prozent der bekanntgewordenen Fälle die Entführung nach einer Scheidung von Partnern mit verschiedener Nationalität erfolgt. Diese Kinder werden dann meist ins Ausland verbracht. Die Dunkelziffer der effektiv vorkommenden Fälle ist selbstver- ständlich als gross zu betrachten.
Die Kinderzuteilung erfolgt im Rahmen eines Trennungs- oder Scheidungsprozesses. Das bedeutet, dass oft schon im Rah- men dieses Verfahrens erbitterte Kämpfe um die Zuteilung der elterlichen Gewalt stattgefunden haben. Das Gericht muss da- her sorgfältig und intensiv Abklärungen treffen, bei welchem Elternteil das Kindeswohl am besten gewahrt ist.
Behörden, Gutachter. usw. werden eingeschaltet, und man darf davon ausgehen, dass die Zuteilung der Kinder durch das Gericht an einen Elternteil tatsächlich vom Kindeswohl her ge- sehen die beste Lösung ist. Wenn nun dieses Kind nach einem rechtskräftig gefällten Urteil widerrechtlich entzogen wird, kann man annehmen, dass dort, wo das Kind hingebracht wird, wahrscheinlich weniger gute Verhältnisse herrschen als beim berechtigten Elternteil.
Vor allem wird das zutreffen, wenn Kinder schlagartig in eine ihnen völlig fremde Umgebung verpflanzt werden. Wenn wir im Rahmen dieser Deliktgruppe schon vom Kindeswohl spre- chen, muss man sehen; dass eine solche Verschleppung nicht weniger schlimme Auswirkungen hat als die Vernachläs- sigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, die wir soeben unter Artikel 219 diskutiert haben.
Es ist meines Erachtens absolut unlogisch, eine Vernachlässi- gung der Erziehungspflicht als Offizialdelikt auszugestalten und auf der anderen Seite den viel schlimmeren Tatbestand der Kindesentführung bloss auf Antrag hin zu ahnden. Kinder sind leider die traurigen Opfer von Auseinandersetzungen un- ter den Eltern, und ihnen gebührt deshalb ein verstärkter Schutz. Dass dieser Schutz nötig ist, zeigt sich schon an der Tatsache, dass hierüber internationale Abkommen bestehen, die auch von der Schweiz ratifiziert worden sind.
Man muss nicht glauben, dass diejenigen, die ein Kind vom
Code pénal et code pénal militaire. Révision
704
N
6 juin 1989
berechtigten Elternteil entführen, stets aus reiner Elternliebe handeln. Aus meiner beruflichen Praxis weiss ich, dass die al- lermeisten Fälle nichts mit dem Kind an sich zu tun haben, sondern dass die Entführung schlicht und einfach als Mittel eingesetzt wird, um sich am geschiedenen Ehepartner zu rä- chen oder um sie als Druckmittel zu benützen, den anderen zur Rückkehr zu bewegen.
Eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt auch, dass in ande- ren Kulturkreisen das Kind sehr oft als Besitz des Vaters be- trachtet und kein Verständnis für unsere Rechtspraxis aufge- bracht wird. Auch aus diesem Grund wird manches Kind ins Ausland verbracht. Bei der strafrechtlichen Erfassung solcher Tatbestände geht es also um den Schutz wesentlicher Rechts- güter. Und diese wesentlichen Rechtsgüter sollten meines Erachtens nicht wie Bagatelldelikte geregelt, sondern als Offi- zialdelikt ausgestaltet werden. Frau Fankhauser hat selbst dar- gelegt, dass Polizeiorgane, die mit solchen Fällen konfrontiert werden, wenn z. B. eine verzweifelte Mutter auf den Posten kommt, gerne dazu neigen, diese Mütter zu vertrösten, ab- zuwimmeln. Hinzu kommt das Problem, dass Strafanträge binnen dreier Monate gestellt werden müssen, sonst sind sie verjährt. Nun können Sie sich vorstellen, dass der berechtigte Elternteil oft leider zu lange zuwartet, bis er seinen Antrag stellt.
Oft werden sie auch vom Täter vertröstet oder unter Druck ge- setzt, einen bereits gestellten Antrag wieder zurückzuziehen. Das kann dann bedeuten, dass ein Vater oder eine Mutter, der bzw. die ihr Kind entführt hat, strafrechtlich nicht mehr erfasst werden kann.
Wenn wir dem Strafgesetzbuch auch Schutzfunktion im Sinne der Generalprävention zuschreiben, muss dies insbesondere für Taten gelten, wo es um das schwächste Glied in der Familie geht, nämlich um das Kind.
Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag zuzustimmen.
Müller-Aargau: Zu Artikel 220 kann ich nicht viel anderes zur Begründung meines Antrags vorbringen als das, was Frau Fankhauser bereits vorgebracht hat.
Es geht vorwiegend darum, dass vor allem ein Jugendlicher über 16 Jahren seinen eigenen Willen hat und darauf auch Rücksicht genommen werden soll.
Im Randtitel zu Artikel 220 steht «Entziehen von Unmündi- gen». Wenn wir den Text genau durchlesen, geht er darüber hinaus, indem im ersten Teil des Satzes wohl die Entziehung enthalten ist, im zweiten Teil aber die Weigerung, das Kind zu- rückzugeben. Und da möchte ich einhaken. Ein Wickelkind kann man zurückgeben, aber bei einem Menschen, der einen eigenen Willen hat und sich selbständig entscheiden kann, ist dies einfach nicht mehr möglich. Aus diesem Grund kann hier die Argumentation mit der unmündigen Person allein nicht funktionieren. Wir müssen daher eine Altersgrenze ziehen. Wenn in der Botschaft auf Seite 52 sehr ausführlich dargestellt wird, dass es sich bei Artikel 220 vorwiegend um Kindesent- führung handelt, möchte ich dem Rechnung tragen. Ich kann mir unter Einsatz eines Stückes Phantasie noch vorstellen, dass eine «Kindesentführung» bei einem über 16jährigen Ju- gendlichen geschehen kann, wenn diese mit Verlockungen und möglicherweise sogar mit Gewalt vollzogen wird. Aber der Fall ist praktisch unmöglich bei einem Jugendlichen, der nicht mehr beim Inhaber der elterlichen Gewalt leben will und der nun beispielsweise statt zur Mutter zum Vater geht. Es kommt kaum vor, dass der Vater sich mit diesem Kind oder Jugendli- chen nicht solidarisiert oder nicht mindestens den Eindruck erweckt, er solidarisiere sich mit seinem Kind.
Wir sprechen doch von Jugendlichen von heute. Und selbst dann, wenn es sich um Verhältnisse handelt, wo der Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Gewalt ist, im Ausland wohnt, verhält es sich heute völlig problemlos. Ein heute über 16jähri- ger Jugendlicher kurvt während seiner Ferien mit dem Inter- rail-Billett durch ganz Europa, vom Nordkap bis nach Sizilien. Und es ist ihm durchaus möglich, beispielsweise noch auf ei- nen Katzensprung nach Istanbul zum Vater zu reisen und ihm zu erklären: Ich bleibe hier, ich gehe nicht zur Mutter zurück. Nun entsteht automatisch eine Solidarisierung des Vaters mit dem Jugendlichen. Was muss der Vater nun tun? Was emp-
fehlen Sie ihm, damit er den Verdacht von sich abschieben kann, er weigere sich, dieses Kind zurückzugeben? Soll er eine Polizeianzeige machen, oder soll er den Jugendlichen, der wahrscheinlich einen Kopf grösser ist als er selbst, an den Bahnhof zurückbringen? Soll er ihn mit Handschellen zum In- haber der elterlichen Gewalt zurückbringen? Ein solcher Voll- zug wäre doch einfach nicht praktikabel.
Aus diesem Grund habe ich in meinem Antrag eine Zweitei- lung durchgeführt, und ich bitte Sie, ihm zuzustimmen.
Frau Fankhauser, Sprecherin der Minderheit: Herr Müller- Aargau hat seinen Antrag so differenziert dargestellt, dass ich meinen Antrag über die Altersdifferenzierung zurückziehen kann. Das vereinfacht sehr wahrscheinlich die Abstimmung.
M. Cotti, rapporteur: Le texte allemand de cet article 220 a été modifié matériellement: « .... sich weigert, .... zurückzuge- ben .... >> remplace «vorenthält». Par ce changement, le Conseil fédéral a voulu mieux cerner la ratio legis de cet article. N'est pas punissable celui qui ne fait qu'héberger ou nourrir un mi- neur. Encore faut-il exercer sur le mineur une influence supplé- mentaire.
Cette modification n'a pas d'effet direct sur les textes français et italien, mais elle revêt une certaine importance matérielle puisqu'elle va à l'encontre de la jurisprudence du Tribunal fédéral.
Les applications de cet article: abus du droit de visite, refus de rendre l'enfant, enlèvement ou tentative d'enlèvement de leurs enfants par des étrangers qui ensuite les emmènent dans leur pays d'origine. La proposition de la minorité de la commission selon laquelle le mineur de 16 ans et plus est capable de dis- cernement et a suffisamment de maturité pour choisir les pa- rents auprès desquels il préfère vivre - il n'est donc pas juste de criminaliser un tel cas - appelle l'objection suivante: selon le droit civil, les parents détiennent l'autorité parentale jusqu'à la majorité de l'enfant et leurs obligations subsistent parfois au-delà. A défaut d'autorité parentale, les autorités tutélaires s'occupent de l'enfant jusqu'à sa majorité. Je ne vois donc pas pourquoi la protection pénale devrait cesser alors que l'enfant est âgé de 16 ans. A cet âge, l'enfant, normalement, n'a pas encore terminé sa formation. Le changement de parents ap- porte de la discontinuité dans son éducation.
Par conséquent, je soutiens la proposition de la commission tendant à maintenir l'âge protégé à 20 ans.
En ce qui concerne le fait de transformer cet article en un délit poursuivi d'office, il y a en effet un certain nombre de raisons pouvant conduire à cette solution. Mais je pense surtout qu'il y a lieu de tenir compte d'une situation intérieure à la famille, donc très délicate. Il existe un rapport personnel entre l'auteur et la victime, ce qui influence aussi le rapport de l'enfant à l'égard de l'autre parent, pouvant provoquer des difficultés entre les ex-époux.
Par conséquent, il vaudrait mieux ne pas imposer une procé- dure d'office mais laisser aux parties intéressées la décision de présenter une plainte et de mettre en mouvement le droit pénal.
Bonny, Berichterstatter: Wir stehen hier vor folgender Situa- tion: In der Kommission und auch hier im Rat war eine etwas engere Fassung des Artikels 220 unbestritten, und zwar wurde das Wort «vorenthält» ersetzt durch: « .... sich weigert, .... zu- rückzugeben .... ». Der Wille des Gesetzgebers ist also offen- sichtlich der, dass es hier eines aktiveren Eingreifens des ver- muteten Delinquenten bedarf. Meiner Meinung nach ist das ein vernünftiger Vorschlag, dem man zustimmen kann.
Nach dem Rückzug des Minderheitsantrags von Frau Fank- hauser zugunsten des Antrags von Herrn Müller-Aargau ha- ben wir es nur noch mit letzterem zu tun. Dieser Antrag sieht folgendes vor: Der erste Teil würde gleich lauten wie der Vor- schlag des Bundesrats, d. h. mit einer Altersgrenze beim 20. Altersjahr; im zweiten Teil sieht Herr Müller-Aargau eine Begrenzung bis zum 16. Altersjahr vor. Ist das Kind unter 16 Jahre alt, wäre seine «Nichtrückgabe» strafbar, bei über 16 Jahren nicht mehr.
Die Kommission hat sich mit dem Problem der Altersgrenze
Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetzbuch. Revision
705
eingehend auseinandergesetzt. Der Antrag Müller-Aargau lag in der Kommission nicht vor. Dagegen ist der Antrag von Frau Fankhauser mit 11 zu 6 Stimmen abgelehnt worden.
Die Gründe der ablehnenden Mehrheit bezüglich der Alters- grenze lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Bis zur Handlungsfähigkeit, die mit der Mündigkeit eintritt, können Jugendliche nicht selbst entscheiden, bei welchem Elternteil sie bleiben wollen; sie können sich dem andern El- ternteil nicht entziehen. Das richterliche Urteil lautet denn auch meist entsprechend, ob es jetzt das Kind einem Elternteil zu- spricht oder ob es es unter vormundschaftliche Aufsicht stellt. Es wäre auch nicht einsehbar, dem Elternteil die Möglichkeit der Erziehung des Kindes zuzugestehen und dieses nach Arti- kel 220 nur bis zum 16. Altersjahr zu schützen. Die Eltern ha- ben nach ZGB die elterliche Gewalt über die Kinder inne, so- lange diese unmündig sind, d. h. bis zum 20. Altersjahr. Damit besteht für sie die Verpflichtung der Erziehung des Kindes, die - wir haben es bereits bei Artikel 217 gesehen - unter Umstän- den über das 20. Altersjahr hinausdauert. Versäumen es die Eltern, ihre Kinder zu erziehen, wie es das Kindeswohl nach ZGB erfordert, oder entsprechen sie dem Kindeswohl in ande- rer Weise nicht, wird ihnen die elterliche Gewalt entzogen und der Vormundschaftsbehörde übertragen. Dem von der Vor- mundschaftsbehörde bestellten Vormund obliegen dann die- selben Pflichten, wie sie Eltern haben. Es besteht also eine klare zivilrechtliche Regelung sowohl der elterlichen als auch der vormundschaftlichen Gewalt.
Das ist der juristische Aspekt. Der Bundesrat und die Mehrheit der Kommission wollen ein Auseinanderklaffen der Altersrege- lung zwischen Zivilrecht, das im Scheidungsprozess hinein- spielt, und Strafrecht verhindern. Das würde sicher zu Schwie- rigkeiten in der Praxis führen. Das ist der Grund, weshalb die Kommission diesen Antrag der Minderheit abgelehnt hat und sehr wahrscheinlich auch den jetzt gestellten Antrag von Herrn Müller-Aargau abgelehnt hätte.
Frau Nabholz schlägt uns in ihrem Antrag vor, aus dem An- tragsdelikt ein Offizialdelikt zu machen. Ich kann Ihnen auch hier nicht die Meinung der Kommission bekanntgeben, denn der Antrag liegt erst seit heute vor. Ich habe aber gewisse Be- denken. Es gibt gute Gründe, die für den Antrag von Frau Nab- holz sprechen. Es gibt aber auch Argumente dagegen, und zwar folgende: Es ist durchaus denkbar, dass sich ein Kind bei dem Elternteil, dem das Sorgerecht nicht zugesprochen wor- den ist, an sich wohl fühlt. Es wäre etwas stossend, wenn man hier von Amtes wegen eingreifen würde, vor allem in einer Si- tuation, in der sich vielleicht der betroffene Elternteil, der das Elternrecht hat, nicht einmal manifestiert. Das scheint mir et- was weit zu gehen; deshalb gebe ich dem Antragsdelikt den Vorzug. Wenn wir den Antrag von Frau Nabholz ablehnen, ent- steht hier keine Lücke, sondern es bleibt einfach beim An- tragsdelikt. Ich habe gewisse Hemmungen, einer Fassung zu- zustimmen, die vielleicht den Justizapparat in Bewegung set- zen kann, ohne dass es die Beteiligten unbedingt wollen. Und noch etwas, Frau Nabholz. Die Regelung des Besuchs- rechts - das wissen Sie als praktizierende Anwältin - ist immer wieder ein Streitpunkt. Sie haben gesagt, mit dem Urteil werde festgelegt, dass der andere Teil, der nicht in den Genuss des Elternrechts gekommen ist, der schlechtere sei. Ich bin nicht ganz so sicher, ob diese Urteile immer unfehlbar sind. Daher ist eine gewisse Flexibilität am Platz, so wie sie die bundes- rechtliche Fassung und das bisherige Recht vorsehen.
Bundesrat Koller: Unbestritten ist auch hier im Rat, dass der Entzug von Unmündigen gegenüber dem Inhaber der elterli- chen oder vormundschaftlichen Gewalt strafbar sein soll. Strit- tig ist also nur, ob das ein Antragsdelikt sein soll und ob eine altersmässige Begrenzung eingeführt werden soll. Persönlich bin ich überzeugt, dass gerade diese Gegenüberstellung der beiden Anträge, einerseits von Frau Nabholz und andererseits von Herrn Müller-Aargau, zeigt, dass der Bundesrat und die Mehrheit der Kommission mit ihren Anträgen richtig liegen. Denn der Antrag von Frau Nabholz scheint mir übers Ziel hin- auszuschiessen - dies wenigstens dann, wenn nicht zugleich Idealkonkurrenz gemäss Artikel 183 StGB über Freiheitsbe- raubung und Entführung gegeben ist. Dies trifft vor allem zu,
wenn es ältere Jugendliche betrifft, die sich mit gegenseitigem Einverständnis der geschiedenen Eltern bei jenem Elternteil befinden, dem an sich die elterliche Gewalt nicht zugespro- chen wurde. Es scheint mir unverhältnismässig, dass dann Beamte, wenn sie einen solchen Tatbestand entdecken, der von beiden Eltern geduldet wird, Anzeige erstatten müssten und ein Strafverfahren von Amtes wegen erfolgen müsste. Da- her glaube ich, dass dieser Antrag übers Ziel hinausschiesst, es sei denn, es liege der qualifizierte Tatbestand der Freiheits- beraubung vor. Dann haben wir ja ein Delikt, das officialiter zu verfolgen ist.
Auch andererseits scheint mir der Antrag von Herrn National- rat Müller-Aargau nicht konsequent. Nach unserem Zivilrecht tritt die volle Selbstbestimmungsfähigkeit erst mit der Mündig- keit ein, und dann müsste man eigentlich logischerweise zu- erst das abändern. Sonst sind jede Beschränkung der straf- rechtlichen Sanktion und damit das Auseinandergehen zwi- schen Zivil- und Strafrecht hier unerwünscht. Wie gesagt, ist ei- gentlich auch diese Identität unproblematisch, denn wenn Uebereinstimmung zwischen den beiden Elternteilen besteht, kommt es ja, weil ein Strafantrag nötig ist, nicht zu einer Straf- verfolgung.
Aus diesen Gründen möchte ich Ihnen empfehlen, der Mehr- heit Ihrer Kommission und dem Bundesrat zuzustimmen und die Anträge von Frau Nabholz und Herrn Müller-Aargau ab- zulehnen.
Präsident: Ich erinnere daran, dass der Antrag der Minderheit (Fankhauser) zugunsten des Antrags Müller-Aargau zurück- gezogen worden ist.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag Müller-Aargau Für den Antrag der Mehrheit
43 Stimmen 77 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag Nabholz Für den Antrag der Mehrheit
Minderheit offensichtliches Mehrheit
Art. 358bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 358ter Antrag der Kommission .... zu melden, wenn sofortiges Eingreifen angezeigt erscheint.
Art. 358ter Proposition de la commission .... de ces derniers, si une intervention immédiate s'impose.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. III Antrag der Kommission Ingress Das Zollgesetz Art. 36 Abs. 4 Streichen
5-N
Code pénal et code pénal militaire. Révision
706
N 6 juin 1989
Ziff. 2 Streichen Art. 36 Abs. 4 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. III
Proposition de la commission Préambule
La loi federale sur les douanes ...
Art. 36 al. 4
Biffer Ch. 2
Biffer Art. 36 al. 4 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. IV Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. IV Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 135 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit
(Rechsteiner, Braunschweig, Fankhauser, Hafner Ursula) Abs. 1
.... kulturellen, wissenschaftlichen oder anderen ideellen Wert zu haben, .... Abs. 2 und 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Rückweisungsantrag Morf Artikel 135 ist an die Kommission zurückzuweisen.
Antrag Loeb Abs. 1
.... grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, la- gert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, über- lässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Antrag Bodenmann Abs. 1
Wer Videofilme, die, ohne schutzwürdige kulturelle Werte zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei deren elementare Würde in grober Weise verletzen, einer Person unter 18 Jahren anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Ge- fängnis bestraft.
Antrag Leuba
Wer Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, an- dere Gegenstände oder Vorführungen, die ohne schutzwürdi- gen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grau- same Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindring- lich darstellen und dabei deren Würde in grober Weise verlet- zen, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
Antrag Nabholz Abs. 1 Wer Personen unter 16 Jahren Bildaufnahmen, die, ohne schutzwürdigen Interessen zu dienen, grausame Gewalttätig-
keiten an Menschen oder Tieren in einer Weise darstellen, die deren elementare Würde verletzt oder von der eine verro- hende Wirkung ausgehen kann, anbietet, zeigt, überlässt, ver- mittelt oder zugänglich macht, Abs. 2
wer Bildaufnahmen im Sinne von Absatz 1 gewerbsmässig herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet, zeigt, überlässt, vermittelt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Die Bildaufnahmen werden eingezogen. Abs. 3
Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis und Busse.
Antrag Schmid Abs. 1
.... oder Vorführungen, die grausame Gewalttätigkeiten um ih- rer selbst willen darstellen und damit zur Verletzung und Verro- hung der menschlichen Gefühle beitragen, herstellt
Antrag Jeanprêtre
Wer Videofilme, die, ohne schutzwürdigen kulturellen, wissen- schaftlichen oder anderen ideellen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere eindringlich darstellen und dabei deren elementare Würde in grober Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anbietet, zeigt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
Antrag Petitpierre Abs. 1
«Schriften» streichen
Art. 135 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité (Rechsteiner, Braunschweig, Fankhauser, Hafner Ursula) AI. 1
.... d'ordre culturel, scientifique ou idéal digne de protec- tion, .... Al. 2 et 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Morf Renvoyer l'article 135 à la commission.
Proposition Loeb Al. 1
Celui qui aura fabriqué, importé ou pris en dépôt, mis en circu- lation, promu, exposé, offert, montré, rendu accessibles ou mis à disposition des écrits, des enregistrements sonores ou visuels, des images, d'autres objets ou des représentations il- lustrant avec insistance des actes de cruauté envers des hom- mes ou des animaux, portant gravement atteinte à la dignité humaine, sans aucune valeur d'ordre culturel ou scientifique digne de protection, sera puni de l'emprisonnement ou de l'amende.
Proposition Bodenmann Al. 1
Celui qui aura offert, montré ou rendu accessibles à une per- sonne de moins de 18 ans ou mis à sa disposition des films vidéo illustrant avec insistance des actes de cruauté envers des hommes ou des animaux, sans aucune valeur d'ordre cul- turel digne de protection, et ainsi gravement violé leur dignité la plus élémentaire, sera puni de l'emprisonnement.
Proposition Leuba
Celui qui aura offert, montré, rendu accessibles ou mis à la dis- position d'une personne de moins de 16 ans des écrits, des enregistrements sonores ou visuels, des images, d'autres ob- jets ou des représentations illustrant avec insistance des actes
707
Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetzbuch. Revision
de cruauté envers des hommes ou des animaux en portant at- teinte de manière grossière à leur dignité, sans aucune valeur d'ordre culturel ou scientifique digne de protection, sera puni de l'emprisonnement ou de l'amende.
Proposition Nabholz
Al. 1
Celui qui aura offert, montré ou rendu accessibles à des per- sonnes de moins de 16 ans ou encore mis à leur disposition des enregistrements visuels qui, sans servir des intérêts di- gnes de protection, illustrent des actes de cruauté envers des hommes ou des animaux, portant atteinte à leur dignité ou susceptibles d'avoir des effets dégradants.
Al. 2
Celui qui, par métier, aura fabriqué, importé, pris en dépôt, mis en circulation, promu, exposé, offert, montré, rendu accessi- bles ou mis à disposition des enregistrements visuels au sens défini au premier alinéa, sera puni de l'emprisonnement ou de l'amende.
Al. 3
Sil'auteur a agi dans un dessein de lucre, la peine sera l'empri- sonnement et l'amende.
Proposition Schmid
Al. 1
Celui qui aura fabriqué .... ou des représentations d'actes de cruauté comme fin en soi, contribuant ainsi à heurter les senti- ments humains et à les dégrader sera puni ...
Proposition Jeanprêtre
Celui qui aura fabriqué, importé, pris en dépôt, mis en circula- tion, offert, montré ou rendu accessibles des films vidéo illus- trant avec insistance des actes de cruauté envers des hom- mes ou des animaux, sans aucune valeur d'ordre culturel, scientifique ou idéal digne de protection, et ainsi gravement violé leur dignité la plus élémentaire, sera puni de l'emprison- nement ou de l'amende.
Proposition Petitpierre Biffer «des écrits»
Präsident: Wir kommen nun zurück auf Artikel 135. Zuerst be- raten wir den Rückweisungsantrag von Frau Morf. Sie hat das Wort.
Frau Morf: Ich stelle den Antrag, Artikel 135 zur Ueberarbei- tung an die Kommission zurückzuweisen. Hauptgrund: Mit den jetzt elf verschiedenen Aenderungsanträgen - auch wenn sie in drei Hauptgruppen gebüschelt werden könnten - ist die Situation völlig unübersichtlich geworden. Die Texte, die ge- stern eingereicht worden sind, wurden immer länger - und un- sere Gesichter auch. Die meisten von uns haben den Ueber- blick verloren. Zwar besteht weitestgehende Uebereinstim- mung, dass der Artikel 135 nicht ersatzlos gestrichen werden soll. Dies im Gegensatz zu den Vorschlägen, die uns verschie- dene Organisationen in letzter Minute zustellen liessen. Aber wir müssen wenigstens eine Synopsis der verschiedenen An- träge haben, noch besser aber einen klar formulierten, klar ver- ständlichen, klar anwendbaren Artikel, um überhaupt ent- scheiden zu können. Dieses Thema ist zu wichtig, als dass wir es hier so unsorgfältig behandeln könnten. Dies ist übrigens kein Vorwurf an die Kommission. Es ist auch kein Vorwurf an jene Organisationen, die sich fünf vor zwölf gemeldet haben, obwohl diese Strafrechtsrevision seit 1985 im Gang und be- reits vom Ständerat behandelt worden ist. Sie haben offenbar auf die Tatsache reagiert, dass es sich um den einzigen Artikel der Revision handelt, der nicht in eine Vernehmlassung gege- ben worden ist und über den eine wirklich breite Diskussion erst in letzter Zeit in Gang kam, wahrscheinlich mit der dauern- den Verschärfung der Brutalo-Video-Szene. Diesbezüglich gibt es übrigens einen Bericht und Empfehlungen des Euro- parates, und es wäre gut, wenn die Kommission sich auch da- mit befassen würde.
Ich empfehle Ihnen auch im Namen der Mitunterzeichner und Mitunterzeichnerinnen aus den verschiedensten Fraktionen,
Artikel 135 zur Bearbeitung an die Kommission zurückzuwei- sen.
Müller-Meilen: Ich unterstütze diesen Rückweisungsantrag, und zwar aus folgenden Gründen:
Bei der Gesetzgebung über die Brutalofilme sind zwei zum Teil gegensätzliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, und das macht die Sache besonders schwierig.
Erstens sind die Brutalofilme im Videogeschäft vor allem bei den Jugendlichen stark verbreitet, und zwar nicht nur in den Städten, sondern in grossen Teilen der Landschaft. Ein verro- hender Einfluss und eine Abstumpfung gegenüber Gewaltex- zessen sind also nicht auszuschliessen, und deshalb ist zwei- fellos ein Jugendschutz am Platz.
Daneben aber kann und soll - das ist der zweite Gesichtspunkt - der Staat nicht generell die Kultur zensurieren. Er soll das Ur- teil wenigstens den erwachsenen und meist mündigen Men- schen überlassen. Der Antrag von Bundesrat und Ständerat aber beschränkt sich nicht auf den Jugendschutz. Als liberaler Mensch habe ich grundsätzlich etwas gegen die Zensurierung kultureller Aeusserungen, auch wenn ich bei weitem nicht an allen Kunst- und Kulturwerken Freude habe. Den Staat und seine Funktionäre mit den heiklen Ermessensfragen bei der Beurteilung von Kulturwerken zu betreuen, kann ja nicht unser Ziel sein und führt in nicht wenigen Fällen zur Blamage der Staatsvertreter, die vielfach keine Fachleute sind.
Wenn man dem bundesrätlichen Gesetzestext in seiner vollen Schärfe folgt und ihn so nimmt, wie er dasteht, kann man sich fragen, ob beispielsweise nicht Bilder vom Ueberrollen der Menschen durch Panzer in China bereits zu einem Beurtei- lungsfall werden können. Könnte man für die Darstellung grausamer Niederknüppelung oder gar Folterung von De- monstranten einen - wie es im Gesetzestext heisst - «schutz- würdigen kulturellen» oder gar einen «wissenschaftlichen Wert> geltend machen? Sind alle Darstellungen von Terror und Folterungen in Zeitungen, Zeitschriften und Büchern etwa kulturell oder gar wissenschaftlich schutzwürdig? All diese Be- urteilungsfragen zeigen, dass wir mitten in der Problematik der Auslegung dieses Artikels und der staatlichen Kulturzensur sind. Dem richterlichen Ermessen bleiben im bundesrätlichen Antrag viel zu grosse Spielräume.
Aber auch die Abänderungsanträge, die vorgelegt worden sind, scheinen mir nicht befriedigend. Die Anträge Nabholz und Leuba stossen zwar in die richtige Richtung; aber es hat auch bei ihnen noch ungelöste Fragen. Der Antrag Leuba ist der konsequenteste, aber lässt zum Beispiel das Problem der Grenzkontrolle offen. Der Antrag Nabholz macht mit Ziffer 2 vieles wieder möglich, was durch Ziffer 1 ausgeschlossen wer- den soll; denn er verlässt in Ziffer 2 die Beschränkung auf den Jugendschutz. Wenn gemäss Antrag Petitpierre Schriften ge- strichen werden sollen, so heisst das aber noch nicht, dass Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ausgenommen sind; denn sie fallen weiterhin unter den Gesetzestext, weil später das Wort «Abbildungen» noch drin steht.
Sie sehen, auch diese Abänderungsanträge sind noch nicht ausgereift, und wir sollten hier keine Kommissionssitzung ab- halten. Ich unterstütze deshalb den Rückweisungsantrag im Interesse einer sorgfältigen Gesetzgebung in einem sehr heik- len Bereich.
Fäh: Ich glaube, wir sind uns in einem Punkt mehr oder wenig einig: Zuschriften, Kommentare, auch die Diskussion hier und vor allem die Anträge zeigen, dass ein gewisses Unbehagen gegenüber der Fassung von Bundesrat, Ständerat und Kom- mission besteht. Wir könnten nun heute entscheiden. Anträge liegen vor. Ich bin aber der Meinung, dass wir dies nicht tun sollten, und zwar aus folgendem Grund:
Entscheiden wir heute, dann laufen wir entweder Gefahr, ir- gend einer Variante - und zwar mehr oder weniger zufällig, denn Sie können nicht genau ermessen, welche Konsequen- zen diese Anträge haben - den Vorzug zu geben, oder aber - was meines Erachtens noch schlimmer wäre - wir stimmen, des Antragswirrwarrs überdrüssig, der Version des Bundes- rates zu. Diese Version ist für mich wegen ihrer Ausdehnung und wegen ihrer zu viel Ermessensspielraum offenlassenden
N 6 juin 1989
708
Code pénal et code pénal militaire. Révision
Definitionen nicht annehmbar. Wenn man vor so einer Situa- tion steht, wenn ein Problem existiert, der Lösungsvorschlag aber nicht vollauf befriedigend ist, was tut man dann normaler- weise? Man überlegt noch einmal. Das Plenum kann das nicht tun, nur die Kommission kann das. Deswegen ist der Artikel an die Kommission zurückzuweisen. Ich erwarte - wenn der Rat diesem Antrag folgt -, dass die Kommission den Artikel 135 so formuliert, dass er nichts Unnötiges enthält, dass Straftatbe- stände präziser umschrieben werden und dass man kontrol- liert, ob das, was man will, auch vollziehbar ist, und zwar voll- ziehbar auch mit Blick auf das benachbarte Ausland.
Ich weiss, die Annahme dieses Rückweisungsantrages bringt eine Verzögerung, für etliche eine unwillkommene Verzöge- rung. Ich bin der Ansicht, wir müssen diese in Kauf nehmen; denn Seriosität geht vor Tempo.
Frau Spoerry: Ich kann zu dieser Frage selbstverständlich nicht im Namen unserer Fraktion Stellung nehmen, aber im Namen aller Mitglieder der freisinnig-demokratischen Fraktion in der vorberatenden Kommission. Wir sind geschlossen und einstimmig der Auffassung, dass eine Rückweisung nicht sinnvoll ist.
Man kann die Rückweisung begründen mit dem Argument, das Frau Morf vorgebracht hat: Es läge eine zu grosse Zahl von Einzelanträgen vor. Dazu muss ich sagen: Wer garantiert Ihnen nach einer Rückweisung an die Kommission, dass nicht auch bei der nächsten Debatte hier im Plenum wieder sieben oder acht Einzelanträge gestellt werden? Wollen Sie dann wie- der zurückweisen?
Im übrigen kann man die Anträge, die jetzt vorliegen, ganz klar in drei Gruppen teilen: Es gibt die Gruppe, die das Verbot nicht vollständig haben will. Es gibt die Gruppe, die die Dokumente, die verboten sind, anders erfassen will, und es gibt die Gruppe, die gewisse redaktionelle Aenderungen vornehmen will. Ueber alle diese Gruppen kann man abstimmen.
Frau Morf hat ausdrücklich gesagt: Der Rückweisungsantrag sei kein Vorwurf an die vorberatende Kommission. Ich danke Ihnen dafür. Aber die nachfolgenden Referenten haben eben diese Vorwürfe doch formuliert und sind der Meinung, die Kommission hätte das Problem nicht à fond studiert. Diesen Vorwurf muss die Kommission zurückweisen. Ich habe selten eine Kommission erlebt, die sich eingehender und ausgiebi- ger mit Problemen befasst hat. Das Problem der Brutalos war ja kein neues Problem. Es bestand der Antrag des Bundes- rates, es gab die Diskussion im Plenum des Ständerats, in wel- · cher der Antrag auf ein geteiltes Verbot - also Zulässigkeit für die Erwachsenen - zur Debatte stand. Die Auseinanderset- zung erfolgte also in aller Oeffentlichkeit. Das war uns, der Kommission, alles bekannt. Die Kommission war einstimmig und geschlossen der Auffassung: Wenn ein Verbot, dann muss es vollkommen sein, so leid einem das tut, sonst ist es überhaupt nicht durchsetzbar. Die Tatsache, dass die Kom- mission zu diesem einheitlichen Schluss gekommen ist, darf doch nicht zur Annahme verleiten, die Kommission hätte diese Frage nicht ernsthaft geprüft.
Wir stellen Ihnen einen Antrag der Kommission. Es gibt aus dem Plenum anderslautende Anträge auf ein nur teilweises Verbot.
Ich bitte Sie, heute zu entscheiden. Wir haben die Abkoppe- lung dieses Teils A vom Teil B gemacht, weil wir Druck haben von vielen Kantonen, dieses Problem jetzt endlich zu lösen. Wir sind entscheidungsreif, und wir sollten das heute tun. Ich bitte Sie darum.
M. Maitre: Cet article 135 est une des dispositions délicates et controversées de la révision. Nous nous attendions à ce qu'un certain nombre de propositions puissent exprimer différentes variantes ou différentes sensibilités. Aujourd'hui, toutefois, nous avons en main tous les éléments nécessaires pour pren- dre une décision, et ce n'est pas parce que la décision est diffi- cile qu'il faut la repousser. Je crois raisonnablement que les amendements qui peuvent effectivement, comme l'a dit Mme Spoerry, être regroupés dans un certain nombre de ca- tégories - il y a trois catégories bien précises - permettent une décision assez claire. Si nous devions renvoyer cette disposi-
tion en commission, je suis absolument convaincu qu'il n'en ressortirait rien d'autre que ce que vous avez sur vos bureaux, c'est-à-dire une proposition de la commission qui sera de toute façon controversée et qui entraînera une série d'amen- dements de la part de ceux qui estiment devoir donner un au- tre avis.
Il ne faut pas oublier que cette disposition résulte de deman- des qui ont été faites dans ce conseil même et que de nom- breux cantons attendent d'avoir en main un instrument qui leur permette d'agir car aujourd'hui ils sont démunis. Je crois (même si cela n'est pas très facile, je le reconnais) qu'il est rai- sonnable de prendre une décision aujourd'hui.
Frau Grendelmeier: Frau Spoerry, ich mache der Kommis- sion auch keine Vorwürfe, überhaupt nicht. Ich glaube, es liegt an der Materie, dass wir uns hier schwertun, und zwar sowohl diejenigen, die vor Brutalos schützen wollen, mit besten, aller- besten Gründen, als auch diejenigen, die befürchten, dass eine Schere im Kopf entsteht und dass die Verantwortung in falsche Hände gerät. Es ist doch kein Zufall, dass wir hier zehn Anträge haben. Es ist meines Erachtens auch kein Zufall, dass wir erst ganz kurz, bevor diese Debatte anfing, von den ent- sprechenden Organisationen über ihre Meinung orientiert worden sind. Ich glaube, es herrscht eine tiefe Verunsiche- rung, und ich warne Sie, nun in dieser Verunsicherung zu ent- scheiden, und - ohne dass das ein Misstrauensvotum sein soll - bitte Sie von der Kommission, noch einmal in Ruhe über diese zehn Anträge zu gehen. Auch wenn wir sie hier in drei Gruppen einteilen könnten, sind wir schlicht überfordert, in diesem Saal eine Kommissionssitzung durchzuführen. Ich bitte Sie, den Antrag Morf zu unterstützen.
Frau Zölch: Ich bitte Sie, den Rückweisungsantrag von Frau Morf abzulehnen. Ich bin der Auffassung, dass die Bevölke- rung von uns jetzt in dieser Sache einen Entscheid erwartet. Gerade aus diesem Grund haben wir ja auch die Behandlung des Teils A vorgezogen.
Wenn wir die eingereichten Anträge vergleichen, sehen wir, dass man heute absolut in der Lage sein kann, über diese An- träge zu entscheiden. Die Kommission hat sich sehr einge- hend mit der Problematik befasst. Der Ständerat hat sich zum Entscheid durchgerungen.
Ich bitte Sie, hier dasselbe zu tun und den Antrag von Frau Morf abzulehnen.
Rechsteiner: Ich war Mitglied der Kommission, und ich muss Ihnen trotzdem empfehlen, den Rückweisungsantrag von Frau Morf gutzuheissen. Es besteht eine etwas spezielle Situa- tion bei der Beratung dieses Artikels. Die Botschaft des Bun- desrates datiert aus dem Jahre 1985, die Beratungen im Stän- derat fanden 1987 statt, die Beratungen in unserer Kommis- sion vor rund einem Jahr. Man muss feststellen, dass die ge- sellschaftliche Diskussion über die Problematik dieses Artikels und über die dahinterstehenden gesellschaftlichen Probleme erst in den letzten Tagen und Wochen eingesetzt hat. Wir müs- sen dieser ernsthaften Diskussion, den Argumenten, wie sie seitens der Filmkommission vorgetragen werden, Rechnung tragen, und wir müssen diese Debatte seriös führen. Wir ha- ben auch insofern eine spezielle Situation, als dieser Artikel als einziger nicht in ein Vernehmlassungsverfahren einbezogen wurde, weil er erst nach dem Vernehmlassungsverfahren in parlamentarischen Vorstössen gefordert worden ist. Auch deshalb ist eine Rückweisung und nochmalige, seriöse Prü- fung durch die Kommission gerechtfertigt. Zudem konnte eine Reihe von Anträgen in der Kommission nicht geprüft werden, ich erinnere an die Anträge von Frau Nabholz und Herrn Bo- denmann. Diese Anträge sollten wir in der Kommission noch seriös prüfen können.
Ich möchte Sie aus all diesen Gründen ersuchen, dem Rück- weisungsantrag von Frau Morf zuzustimmen.
Nussbaumer: Es genügt, diesem Rat zwei Briefe zu schrei- ben, und dann wird die ganze Kommissionsarbeit in Frage ge- stellt. Ich kann Ihnen als Mitglied der Kommission sagen, dass dieses Problem sehr ausgiebig und seriös behandelt worden
Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetzbuch. Revision
709
ist. Auch der Brief der eidgenössischen Filmkommission ver- mag mich in keiner Weise zu überzeugen. Sie schreibt, zur Aufgabe jeder fortschrittlichen Gesellschaft gehöre unbestrit- tenermassen, dass solche Filme, Brutalos, für Kinder und Ju- gendliche nicht zugänglich sein dürfen. Diese Forderung ist darum für sich sehr klar. Um so unverständlicher ist dann die Empfehlung dieser Kommission, die Brutalos seien nur für unter 16jährige Jugendliche zu verbieten. Wenn Brutalo- Kassetten einmal im Hause sind, sind sie für Kinder auch zu- gänglich, das ist in den meisten Haushaltungen so. Sie kön- nen hier keine Grenze setzen. Ich bitte Sie, etwas Standfestig- keit zu bezeugen und den Antrag Morf abzulehnen, damit wir diese wichtige Frage nicht auf die lange Bank schieben. Man wirft diesem Rat und dem Parlament vor, dass sie die Füh- rungsrolle nicht mehr wahrnehmen. In einer solch wichtigen Sache ist die lange Bank kein geeignetes Mittel. Ich bitte Sie, hier ganz eindeutig Farbe zu bekennen.
M. Cotti, rapporteur: Je ne comprends pas ce qui effraye ce conseil aujourd'hui: certainement pas les sept propositions qui ont été faites hier, car ce conseil a dû s'occuper de pro- blèmes bien plus compliqués, avec un nombre bien plus élevé de propositions. Que peut-on attendre d'un moratoire de quel- ques mois? Ces quelques mois qui suffiraient à redire ce qu'on a entendu plusieurs fois ces derniers jours par voie de presse.
Je vous répète l'histoire de cet article approuvé par le Con- seil fédéral voilà plus de quatre années et également par le Conseil des Etats, il y a une année. Il y a eu une procédure de consultation publique. Tout le monde est au courant de la problématique. Les cantons nous ont demandé de prendre une décision le plus tôt possible. Ils doivent savoir si c'est à eux de légiférer ou si la Confédération veut utiliser son droit de légiférer elle-même dans cette matière.
Je pense - M. Müller l'a d'ailleurs démontré par les connais- Bundesrat Koller: Ich erinnere Sie daran, dass im Jahre 1982 Lagern vom Bundesrat die Vorlage einer Strafrechtsnorm über grausame Gewaltdarstellungen verlangt haben. Der Bundes- rat hat Ihnen mit Botschaft vom 26. Juni 1985 einen entspre- chenden Vorschlag unterbreitet. Dieser Vorschlag ist im Stän- derat ausführlich behandelt worden. Es sind dort auch Vor- schläge diskutiert worden, die gegenüber dem bundesrätli- chen Vorschlag gewisse Einschränkungen der Strafbarkeit vorgesehen haben. sances qu'il a de la matière, au moment de sa demande de ‘ parlamentarische Vorstosse aus praktisch allen politischen renvoi - que nous connaissons suffisamment cette matière. J'admets qu'il y a un certain malaise aujourd'hui, mais ce malaise, on l'aura le jour où l'on prendra une décision, car c'est une matière qui se prête très peu aux convergences. Il y a des opinions différentes dans ce Parlement, en ce qui con- cerne ce que l'on nomme de manière impropre «censure». Des droits doivent être limités, des jeunes doivent être protégés. Ce serait, à mon avis, une erreur de renvoyer cette décision. Je pense qu'il est assez facile d'entrevoir des possi- bilités d'accord sur certaines propositions, quant à la limitation des moyens de transmission de la violence cruelle, en particu- lier.
Le problème de fond se répète dans presque toutes les propo- sitions portées à notre connaissance. Faut-il prononcer une interdiction en-dessus de seize ou de dix-huit ans, ou une défense absolue? Nous connaissons suffisamment les points essentiels du problème et les détails ne changeront pas beau- coup à la substance des choses.
C'est la raison pour laquelle, en mon nom personnel - je vois qu'une grande partie des membres de la commission est de mon avis - je vous propose de procéder au débat aujourd'hui et de rejeter la proposition de Mme Morf demandant le renvoi en commission.
Bonny, Berichterstatter: Ein römischer Dichter hat geschrie- ben: «Difficile est non scribere satiram». Es hält schwer, keine Satire zu schreiben, und ich will dieses Motto über meine Inter- vention zum Rückweisungsantrag stellen.
Ich darf daran erinnern, dass von Mitgliedern des Parlamentes seit Jahren das Brutalo-Problem angesprochen wird: Ich erin- nere an die Motionen Zbinden und Guntern, ich erinnere auch an das Postulat Jaggi, ich erinnere daran, dass letztes Jahr die grosse Mehrheit des aargauischen Grossen Rats - ich habe gestern versehentlich vom Solothurner Kantonsrat ge- sprochen-eine Eingabe machte, die sogar so weit ging, einen dringlichen, befristeten Bundesbeschluss nach Artikel 89bis Absatz 1 der Bundesverfassung zu verlangen. Auf dieses An- liegen sind wir nicht eingetreten. Wir haben ja in der Kommis- sion diese Zweiteilung der Vorlage nicht zuletzt - ja fast in er-
ster Linie - deswegen vorgenommen, weil wir eine Inkraftset- zung dieses Artikels 135 nicht mehr hinauszögern wollten. Zweitens: Die Kommission hat sich mit dieser Frage sehr in- tensiv befasst. Wir sind soweit gegangen, dass wir an einem Vormittag - und das war wirklich kein Vergnügen, es ist eini- gen von uns schlecht geworden, aber sie sind jetzt wieder ur- teilsfähig! - solche Brutalofilme angeschaut haben. Das hat wesentlich zur Motivation in der Kommission beigetragen, mit der Beseitigung dieser üblen Zustände vorwärtszumachen. Ich sehe nicht ein, warum noch mehr Verzögerungen nötig sind. Wir haben eine Diskussion geführt, und jetzt liegen An- träge vor. Es ist absolut normal, dass wir nun entscheiden; da- für ist das Parlament da. Sie stellen Anträge, und die Kommis- sion ist vorbereitet, zu diesen Anträgen Stellung zu nehmen. Wir Referenten sind jedenfalls in Uebereinstimmung mit dem Bundesrat der persönlichen Meinung, unter den Anträgen zu Artikel 135 könnten ein bis zwei angenommen werden. Ich habe etwas den Eindruck - das ist mir vor allem beim Votum meines lieben Freundes und Kollegen Kurt Müller bewusst ge- worden -, es gehe weniger um einen Rückweisungsantrag als im Prinzip um einen Ablehnungsantrag.
In diesem Falle sollten Sie, Herr Müller, einen Ablehnungsan- trag stellen. So wie Sie gesprochen haben, kann ich das nicht gut anders interpretieren. Man habe also den Mut zu einem Streichungsantrag, und dann wird auch hier demokratisch und nach den Gepflogenheiten dieses Parlamentes ausge- mehrt.
Ich fürchte, dieser Rückweisungsantrag bringt uns nichts, er erweckt höchstens den Eindruck in der Oeffentlichkeit, das Parlament habe vor seinem eigenen Mut plötzlich Angst be- kommen. Ich bitte Sie deshalb in meinem persönlichen Na- men - ich kann ja nicht im Namen der Kommission sprechen -, den Rückweisungsantrag von Frau Morf abzulehnen.
Das Problem ist doch ausreichend bekannt. Es liegen über- haupt keine neuen Probleme vor, sondern es gilt jetzt, auf- grund der bekannten Probleme politische Entscheide zu fäl- len. Auch wenn gesagt wird, es liege neuerdings auch eine, Empfehlung des Europarates vor und der Europarat stelle vor allem auf das System der Selbstregulierung ab, so darf ich Sie doch daran erinnern, dass in dieser Resolution des Europara- tes ausdrücklich auch steht: «Les Etats-membres devraient examiner si l'application de leur droit pénal relatif aux vidéo- grammes est efficace pour faire face au problème des vidéo- grammes à contenu violent, brutal ou pornographique.» Also auch der Europarat fordert die Staaten ausdrücklich auf, zu prüfen, ob auch ein wirksames Strafrecht gegen diese grausa- men Gewaltdarstellungen besteht.
Aus allen diesen Gründen möchte ich Sie dringend bitten, auf die Detailberatung einzutreten, vor allem auch mit Rücksicht auf die Kantone. Die Kantone warten schon sehr lange auf eine bundesrechtliche Regelung, weil das Uebertretungsstrafrecht auf diesem Gebiet zweifellos nicht adäquat ist. Also auch die Rücksichtnahme auf die Kantone verlangt, dass wir entschei- den.
Abstimmung - Vote
Für den Rückweisungsantrag Morf Dagegen
60 Stimmen 77 Stimmen
Rechsteiner, Sprecher der Minderheit: Die Schweiz beschrei- tet mit der Neuschaffung einer Bestimmung über die Straf- barkeit von Gewaltdarstellungen gesetzgeberisches Neuland. Neue Strafbestimmungen einführen, etwas unter Strafe stel-
Code pénal et code pénal militaire. Révision
710
N
6 juin 1989
len, was bisher straflos war, ist immer ein heikles Unterfangen. Es ist fraglich, ob der Gesetzgeber der heiklen und anspruchs- vollen Aufgabe, die im Zusammenhang mit der Bestrafung von Gewaltdarstellungen gestellt ist, gerecht wird.
Zum einen: Gefordert worden ist unter anderem in den ge- nannten parlamentarischen Vorstössen eine Strafbestim- mung gegen sogenannte Brutalos, gegen Brutalität in Videofil- men. Geschaffen werden soll nun aber nicht eine Bestim- mung, die gezielt die Brutalität in Videos anvisiert, sondern ein Straftatbestand, der unterschiedslos Schriften, Filme, Tonauf- nahmen, Abbildungen, andere Gegenstände und Vorführun- gen erfasst. Unter die Strafbestimmung fallen also Bibliothe- ken, Theateraufführungen, Radiosendungen, gemalte Bilder und Skulpturen. Während Jahrzehnten hat offenbar niemand die Forderung erhoben, Gewaltdarstellungen in Büchern, Zei- tungen oder auf statischen Bildern unter Strafe zu stellen. Kann eine Strafbestimmung als geglückt bezeichnet werden, wenn sie neben den anvisierten Videofilmen alles Mögliche umfasst und ihr jede Zielschärfe fehlt?
Zum anderen: Es gibt nur wenig gesicherte Erkenntnisse über den Wirkungszusammenhang von Bild und Tat. Vieles ist unsi- cher und bleibt spekulativ. Verhält es sich tatsächlich so, dass Gewaltdarstellungen zu mehr realer Gewalt führen? Ist es nicht so, dass die ganze Menschheitsgeschichte voll von Bei- spielen grauenhafter Gewaltanwendung war, lange bevor die Brutalität in Videofilmen existierte? Oder denken wir an Mär- chen für Kinder! Sind nicht die Geschichten von Wilhelm Busch oder die Märchen von Andersen voll von Beispielen brutaler Gewalttätigkeit? Sind tatsächlich diejenigen Gesell- schaften die gewaltlosesten, welche die Darstellung der Ge- walt unter Strafe stellen? Ist nicht vielmehr die Darstellung der Gewalt, die Symbolik, für die Auseinandersetzung mit den Ur- sachen und den Auswirkungen von Gewalt und Unter- drückung in einer strukturell oder physisch gewalttätigen Ge- sellschaft unerlässlich? Bedeutet nicht Geld in dieser Gesell- schaft letztlich mehr Macht und mehr Gewalt als Brachialge- walt? Klar ist jedenfalls, dass mit der Verbannung von Bildern die Gewalt und erst recht die Ursachen der Gewalt nicht besei- tigt sind. Mehr Fragen sind offen als geklärt.
Warum verzichte ich trotz dieser Bedenken, trotz dieser offe- nen Fragen auf einen Streichungsantrag? Die ersatzlose Strei- chung der Bestimmung könnte von der zuständigen Branche als falsches Signal aufgefasst werden, als Signal dafür näm- lich, dass der Vertrieb von Brutalo-Videos an Jugendliche fort- gesetzt oder sogar noch ausgedehnt werden könnte. Die Vi- deohändler haben uns quasi in letzter Sekunde eine freiwillige Selbstkontrolle angekündigt. Wie wenig auf Freiwilligkeit ver- traut werden kann, zeigt aber allein schon der Umstand, dass 20 Prozent der Händler offenbar nicht einmal die Verpflichtung zur freiwilligen Selbstkontrolle unterschrieben haben.
Sodann muss jede Strafbestimmung grundrechtskonform ausgelegt werden. Weder die Meinungsäusserungsfreiheit noch die Informationsfreiheit noch die Kunstfreiheit dürfen un- zulässig eingeschränkt werden. Die grundrechtskonforme Auslegung ist hier um so wichtiger, als die vorgeschlagene Strafbestimmung gefährlich unbestimmt formuliert ist und nur von ihrem Wortlaut her gesehen Zensurabsichten Tür und Tor öffnen könnte.
Wenn nun aber die Grundrechte gelten sollen, dann müssen neben kulturellen und wissenschaftlichen Werten weitere legi- time Motive für Gewaltdarstellung anerkannt werden, zum Bei- spiel Informationsbedürfnisse und politische Motive. Es muss in einer Demokratie möglich sein, reale Gewalt ohne jede Zen- sur darzustellen und - auch eindringlich - anzuprangern. Dik- taturen versuchen regelmässig die Darstellung von Gewalttä- tigkeiten und Greueln, die auf ihr Konto gehen, mit Zensurbe- stimmungen zu verhindern. Politische Motive für Gewaltdar- stellungen müssen deshalb unmittelbar anerkannt werden, ohne Umweg über den kulturellen Wert dieser Darstellungen. Aehnliches könnte z. B. auch über religiöse Motive gesagt werden, wenn wir an die Darstellung von Gewalt in Kreuzi- gungs- und Märtyrerszenen usw. denken.
Bundesrat und Kommissionsmehrheit sagen, dass solche po- litischen und religiösen Motive unter die kulturellen Werte fal- len. Sie argumentieren also gewissermassen mit einem offe-
nen Kulturbegriff. So weit, so gut. Wenn das aber so ist, wes- halb werden dann die wissenschaftlichen neben den kulturel- len Werten noch ausdrücklich genannt? Auch die wissen- schaftlichen Motive würden ja sicher unter einen so weit ge- fassten Kulturbegriff fallen. Der Minderheitsantrag entspricht somit auch der Logik. Es gibt neben diesen kulturellen und wissenschaftlichen Motiven einfach weitere legitime Motive für Gewaltdarstellungen.
Eine intensive Diskussion zu Artikel 135 hat leider erst in den letzten paar Tagen eingesetzt, obwohl die Botschaft - es ist be- reits gesagt worden - jetzt vier Jahre alt ist. Seit den Beratun- gen im Ständerat sind zwei Jahre, seit den Beratungen in der Kommission ist ein Jahr verstrichen. Die neu entstandene ge- sellschaftliche Diskussion muss aber ernstgenommen wer- den. Sie zeigt, dass die vorgeschlagene Strafbestimmung ins- gesamt missglückt formuliert und zumindest überrissen ist. Aus der Diskussion der letzten Tage ist u. a. ein Antrag ent- standen, den Herr Bodenmann in der Folge noch begründen wird. Er ist der vorgeschlagenen Fassung wie auch dem Ab- satz 1 des Antrages von Frau Nabholz vorzuziehen, weil er sich darauf beschränkt, worum es im Grunde geht, nämlich auf die Abgabe von Videofilmen an Jugendliche.
So oder anders ist es angesichts der Diskussion, die jetzt ein- gesetzt hat, wichtig, dass eine Differenz zum Ständerat ge- schaffen wird. Nur mit einer Differenz zum Ständerat kann die Debatte weitergeführt werden, die dringend nötig ist, vielleicht nötiger als die Strafbestimmung selbst.
Loeb: Das Problem beim Artikel 135 -wir haben es bereits ver- schiedentlich gehört - ist die Frage der Rechtssicherheit. Wir wollen mit Recht die Brutalo-Videos unter Kontrolle bringen, haben aber sichtlich Mühe mit der Umschreibung der Tatbe- stände. Wir übertragen den Richtern die Beurteilung schutz- würdiger kultureller oder wissenschaftlicher Werte. Aber wie soll der einzelne Bürger die genauen Grenzen kennen? Wo soll der Richter die Grenzen ziehen? Ist es nicht Aufgabe des Gesetzgebers, klar zu formulieren, klare Abgrenzungen vorzu- nehmen, die ohne Interpretation dem Bürger darlegen, wann er sich strafbar macht? Der Tatbestand selbst sollte deshalb klarer umschrieben werden, um zu verhindern, dass von Kan- ton zu Kanton andere Interpretationen erfolgen, dass aus ei- nem Artikel des Strafgesetzbuches Meinungszensur entste- hen könnte.
Ich habe versucht, mit der Einschiebung in der zweiten Zeile meines Antrags « .... und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen .... » eine weitere Ein- grenzung vorzunehmen.
Bodenmann: Wir befinden uns hier im offensichtlich kompli- zierten Gebiet der Gewaltdarstellungen, einem Gebiet, das uns einerseits erschreckt, über das wir andererseits recht we- nig wissen. Eine ganze Reihe von Fragen stehen im Raum. Ist die Wirkung von Videos gleich zu beurteilen wie die Darstel- lung von Gewalt in Schrift und unbewegten Bildern? Ist die Darstellung von Gewalt nicht Bestandteil jeder kulturellen Epoche? Schwankt die Beurteilung von Gewaltdarstellungen nicht im Laufe der Jahrzehnte und Jahrhunderte beachtlich? Lassen sich bestehende Probleme lösen, indem man eine flä- chendeckende Strafnorm gegen Gewaltdarstellungen schafft? Führt die Schaffung einer umfassenden Strafnorm nicht zu einem Schwarzmarkt mit seinen erhöhten Gewinnen? Führt die Schaffung dieser Strafnorm nicht dazu - wie dies etwa die Filmkommission befürchtet -, dass man sich im Schulunterricht nicht mehr adäquat mit dem Problem der Ge- walt auseinandersetzen kann? Machen Verbote u. U. das Ver- botene nur noch attraktiver, wie sich dies heute die katholische «Ostschweiz» fragt? Spiegelt die enorme Verbreitung von Ge- waltdarstellungen nicht den Stand der Entfremdung und der sich verbreitenden Langeweile in unserer Gesellschaft? Schaf- fen die von Bundesrat, Kommission und Minderheit vorge- schlagenen Lösungen nicht - wie uns die Geschichte aller Zensurbestimmungen lehrt - das Risiko einer Zensur auf Ge- bieten, wo man sie nicht haben möchte?
Anstatt selber zu antworten, möchte ich für einmal die «NZZ» vom letzten Freitag zitieren, und das im positiven Sinne. Die
Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetzbuch. Revision
711
«NZZ» schreibt: «Dass hier im Sinne des Jugendschutzes, ähnlich wie bei der Pornographie, Massnahmen angezeigt sind, steht ausser Frage. Ebenso klar ist aber, dass der vorlie- gende Gesetzentwurf, der in dieser Form einen unverhohle- nen Zensurartikel darstellt, weit über das Ziel hinausschiesst.» Weiter hält die «NZZ» fest: «Dem Strafrecht kommen auf die- sem Gebiet drei Aufgaben zu: Es soll junge Menschen vor der Wahrnehmung solcher Darstellungen bewahren. Es soll si- chern, dass niemand gegen seinen Willen von Darstellungen sexuellen Inhaltes erfährt, und es soll die Verbreitung soge- nannter Pornographie nach Möglichkeit einschränken.» Das Gleiche sollte laut «NZZ» für die Gewaltdarstellungen gelten. Die «NZZ» schliesst mit der Ueberlegung: «Ein mit diesen Vor- aussetzungen konzipiertes Gesetz, das insbesondere die ein- schränkende Altersgrenze von 18 Jahren festschreiben müsste, wäre akzeptabel, nicht nur weil seine praktische Durchsetzbarkeit weit plausibler ist als ein generelles Verbot, das primär die Etablierung eines unkontrollierbaren schwar- zen Marktes fördern wird.»
Die Vorstösse - und das ist vielleicht interessant -, die von sei- ten der CVP zu diesem Artikel kamen, nämlich die Motionen der Herren Zbinden und Guntern, fordern genau das Gleiche. Herr Zbinden schrieb: «Der Bundesrat wird ersucht, den Räten eine Vorlage zur Revision des Strafgesetzbuches, des Zollge- setzes und eventuell weiterer Gesetze zu unterbreiten, die im Sinne des Jugendschutzes die Einfuhr, die Herstellung, den Handel und jegliche Verbreitung von Videokassetten mit ver- rohenden, jede Menschenwürde missachtenden Gewaltdar- stellungen untersagt.» Herr Zbinden erwähnte nur zwei Krite- rien, jene des Jugendschutzes und die Frage der Videos.
Genau gleich die Motion Guntern. Herr Guntern verlangte: «Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf vorzulegen, der den Verkauf, die Vermietung oder den Umtausch grausamer und perverser Videofilme einschränkt oder verbietet, Mass- nahmen zu treffen, die es ermöglichen, einen wirksamen Ju- gendschutz in diesem Bereich durchzusetzen.» Auch die Mo- tion Guntern zielt also nur gegen Videos und will im wesent- lichen den Schutz der Jugend.
Mein Antrag beinhaltet diese zwei weitgehend unbestrittenen Anliegen, er geht aber nicht weiter, belegt nicht Bereiche, die vermutlich keiner über das heutige Recht hinausgehenden Regelung bedürfen. Mein Antrag widerspiegelt auch ein ge- wisses Misstrauen gegenüber voreilig beschlossenen Straf- normen, die in ihrer praktischen Anwendung - nicht in ihrer Absicht - oft mehr Schaden anrichten, als dass sie Schaden verhindern würden.
Ich möchte Sie bitten, durch die Unterstützung meines Antra- ges eine Differenz zum Ständerat zu schaffen, damit wir uns im Rahmen eines absehbaren Differenzbereinigungsverfahrens intensiver mit dieser Frage befassen können, als dies bis heute der Fall war. Im Zweifelsfall ist mir immer noch weniger Zensur lieber als mehr Zensur.
M. Leuba: La proposition que j'ai déposée a du moins le mérite de reprendre la proposition subsidiaire élaborée avec beau- coup de soins par la Commission fédérale du cinéma. En réa- lité, lorsqu'on veut légiférer en matière pénale, la première question que l'on doit impérativement se poser est celle de sa- voir quel est le bien que l'on veut protéger. En l'espèce, deux biens doivent être protégés, à mon avis, en matière de représen- tation de la brutalité. Le premier, c'est le droit de chaque individu de ne pas se voir imposer contre son gré des images brutales, qui le choquent et qui atteignent sa propre conception de la di- gnité humaine ou de la dignité des animaux. Le deuxième, c'est la protection des enfants et de la jeunesse. Il y a là, nous le sa- vons tous, dans l'évolution de l'homme, une phase de forma- tion qui ne doit pas être perturbée par des représentations qui pourraient avoir des effets néfastes et corrompre définitivement le développement harmonieux des futurs hommes.
La proposition qui vous est présentée devrait permettre d'évi- ter une série de difficultés qui, je crois, sont apparues très clai- rement ces derniers jours et qui ont fait l'objet d'un certain nombre de remarques justifiées dans les médias, puisque per- sonne ne conteste la justification de la protection de ces biens que je viens de décrire.
Nous avons longuement discuté en commission, à propos d'autres dispositions, de l'âge de protection légale. Ici, je se- rais prêt personnellement, bien que ce ne soit pas le texte de ma proposition, à admettre que l'on fixe en l'occurrence 18 ans comme âge de protection légale, mais l'essentiel est de fixer cet âge car nous visons très exactement le bien qui est protégé, c'est-à-dire un développement correct de l'enfant. Au-delà, nous allons entrer dans une casuistique absolument invraisemblable pour savoir ce qui doit être considéré comme des actes de brutalité insupportable pour des adultes. Or, la sensibilité de chacun est différente, celle de chaque juge est différente, et par conséquent nous allons entrer dans un do- maine qui présente un certain danger de dérapage du côté de la censure - et je rejoins ici les propos que tenaient notamment M. Bodenmann.
Je voudrais encore attirer votre attention sur un deuxième point, à savoir la difficulté d'application de la norme pénale. Les normes pénales sont certes faites d'abord pour indiquer des directions, des points de repère, mais elles doivent être applicables. La rédaction de cet article démontre déjà com- bien la norme pénale va être difficile à appliquer ici. Aucune disposition de notre Code pénal ne prend, à ce point de vue, autant de précautions pour viser tout ce qu'il est possible de faire. Je le répète, et j'espère ne pas épuiser mon temps de pa- role par la simple énumération de ce qu'a prévu le législateur: fabriqué, importé, pris en dépôt, mis en circulation, promu, exporté, offert, montré, vendu, rendu accessible ou mis à dis- position. Il n'y a véritablement pas d'autre disposition, dans notre Code pénal, qui essaie, maladroitement parce qu'il est extrêmement difficile de viser à cette opération, de définir tout ce qui devrait être interdit. Il va de soi qu'on ne pourra pas ap- pliquer une telle disposition et qu'il faut être raisonnable, c'est-à-dire revenir au point de départ et savoir ce que l'on veut protéger. Nous voulons protéger, fondamentalement, encore une fois, le droit de chaque être humain à ne pas être agressé par des images violentes, le droit de notre jeunesse à n'être pas perturbée par la projection de ces images, et c'est à cela qu'il faut limiter la norme pénale.
J'ajoute que Mme Nabholz a proposé une mesure de flanque- ment si je puis dire, à savoir l'alinéa 2, qui touche les délits commis par métier. Là on peut admettre que cette mesure est judicieuse car elle permettra de diminuer la dispersion sur le marché des'vidéocassettes, notamment, encore que d'autres formes d'images existent et c'est donc la représentation en images qui doit être visée, me semble-t-il, de manière générale. Dans ces conditions, la différence entre ma proposi- tion ou celle de la Commission fédérale du cinéma et celle de Mme Nabholz étant finalement très minime, puisqu'elles vont toutes dans le même sens, et afin de déférer au voeu exprimé par ceux qui se sont opposés au renvoi de regrouper les pro- positions, je retire ma proposition en faveur de celle de Mme Nabholz.
Frau Nabholz: Wir sind uns wohl alle einig, dass Brutalitäts- darstellungen gegenüber Menschen oder Tieren, wie sie in den sogenannten Brutalo-Videos gezeigt werden, unerträg- lich sind. Unerträglich, weil sie die elementare Würde von Mensch und Tier aufs gröbste verletzen. Unerträglich, weil sie geeignet sind, verrohende Wirkung zu haben. Trotzdem muss man sich fragen, ob das, was unser sittliches Empfinden der- art verletzen kann, so umfassend kriminalisiert werden soll, dass in jedem Fall der Anspruch des Staates auf Strafe ge- rechtfertigt ist.
Je länger ich mich mit dem vorgeschlagenen Artikel 135 be- fasse, um so unmöglicher erscheint mir sein Inhalt. Das hat einmal damit zu tun, dass man versucht hat, alle möglichen Schlupflöcher zu stopfen, durch die Brutalos zugänglich wer- den könnten. Allerdings, darüber dürften wir uns wohl auch alle im klaren sein, wahrscheinlich ohne grossen Erfolg. Wir wissen aufgrund der Erfahrungen mit dem Pornographiearti- kel oder aus dem Ausland, dass dort, wo es um Prohibition geht oder etwas umfassend kriminalisiert wird, die Dinge so- fort in den Untergrund verschwinden und deshalb noch weni- ger kontrollierbar sind. Es kommt mir so vor - und ich möchte das nicht etwa despektierlich verstanden wissen -, wie wenn
N 6 juin 1989
712
Code pénal et code pénal militaire. Révision
man auszieht wie einst Herakles, um die Hydra zu besiegen. Sie kennen diese Sage aus der Mythologie und wissen, dass die Hydra ein vielköpfiges Ungeheuer war, das darum un- besiegbar war, weil bei jedem Kopf, den man ihm abschlug, gleich zwei neue nachwuchsen. Kaum anders ist es mit dem vorgeschlagenen Straftatbestand. Wir kennen das, wie er- wähnt, vom Pornographieartikel her. Was gut gemeint ist, ist noch nicht automatisch gut.
Ich möchte nun konkret auf die mir wesentlich erscheinenden Mängel des Artikels eingehen.
Dieser ist extrem breit angelegt, was dazu führt, dass er in entscheidenden Punkten der Tatbestandsumschreibung kaum Konturen aufweist. Was heisst «eindringliche darstel- len»? Was ist ein «schutzwürdiger kultureller oder wissen- schaftlicher Wert»? Es ist klar, dass gesetzlich umschriebene Tatbestände immer generell abstrakt sind und im Anwen- dungsfall einer Konkretisierung bedürfen. Für den anwenden- den Richter muss aber aus der Norm selbst mindestens ein Minimum an Leitplanken für seine Entscheidungsfindung ersichtlich sein. Diese fehlen im Vorschlag, und es wäre fa- tal, die Interpretation des Grundgehaltes dieser Strafnorm einfach der Praxis und damit der subjektiven Empfindung des Richters zu überlassen. Die Gefahr, dass sich Artikel 135 zu einem eigentlichen Zensurartikel entwickeln könnte, ist darum meines Erachtens nicht von der Hand zu weisen.
Der vorgeschlagene Artikel verletzt meines Erachtens aber auch das Gebot der Verhältnismässigkeit. Er richtet sich ohne Differenzierung an einen allumfassenden Adressaten- kreis. Gewerbsmässige Hersteller, Importeure, Verteiler, Vor- führer, Verleiher usw. werden genau gleich strafrechtlich er- fasst wie ein privater Konsument oder Jugendliche, die sich allenfalls aus Neugier solche Dinge zu Gemüte führen. Die- ser Adressatenkreis ist aber nicht annähernd homogen, und er ist auch nicht annähernd gleicherweise in der Lage zu beurteilen, ob er nun strafrechtlich relevant handelt oder nicht. Damit diese Norm Sinn macht, muss aber ersichtlich sein, wo die Grenzen zwischen Recht und Unrecht verlaufen. Wie will jedoch jemand beurteilen, ob eine Gewaltdarstellung nun eindringlich sei, ob ihr ein schützenswerter kultureller oder wissenschaftlicher Wert innewohnt, wenn das Gesetz nicht einmal andeutungsweise klarmacht, was es mit «ein- dringlich» meint oder nach welchen Kriterien dies zu beurtei- len ist?
Es ist klar: Wenn diese Norm so angenommen wird, überfor- dert sie nicht nur die Richter, sondern alle, die je nach Inter- pretation und persönlicher Stellung zu potentiellen Tätern werden können. Das sind wahrscheinlich vor allem Jugendli- che, die offenbar zu den Hauptkonsumenten von Brutalos gehören. Sie laufen das Risiko, ohne sich allenfalls des Un- rechtgehaltes ihres Tuns bewusst zu sein, sich gleicherweise strafbar zu machen wie ein kommerzieller Hersteller oder Verteiler dieser Scheusslichkeiten.
Fragwürdig erscheint die abschliessende Aufzählung der straflos lassenden Kriterien, eben Wissenschaft und Kultur. Hier ist eine Erweiterung dringend geboten, sonst könnte unter anderem im Bereich der Information eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstehen. Ist zum Beispiel eine Berichter- stattung in den Medien ein kultureller Wert, wenn sie Grausam- keiten beinhaltet, weil sie Unfälle, Entführungen usw. eindring- lich wiedergibt, ein kultureller Wert, der geschützt wird? Die Botschaft gibt hierauf so wenig Antwort wie etwa darauf, ob die private Niederschrift grausamer Gewalttätigkeiten, aus welchen Gründen sie auch immer erfolgt, strafrechtlich rele- vant ist oder nicht.
Wenn wir ein sinnvolles Gesetz schaffen wollen, müssen wir uns auf den Kerngehalt besinnen.
Ich schlage Ihnen deshalb mit meinem Antrag vor, primär den Jugendschutz ins Auge zu fassen. Das heisst, dass man den Tatbestand auf das beschränkt, was man eigentlich erfas- sen wollte, nämlich die Videofilme. Nun bin ich mir nicht im klaren, ob die Kommission mit «Bildaufnahmen» diese Videos gemeint hat. Persönlich gebe ich dem Begriff «Bildauf- nahme» diesen Gehalt. Ich wäre aber auch bereit, hier den terminus technicus «Videofilme» aufzuführen. Gleicherweise bin ich nicht starr, was die Altersgrenze betrifft. Wenn der
Jugendschutz mit 16 als zu tief angesetzt erscheint, wäre ich auch bereit, meinen Antrag auf 18 Jahre zu modifizieren.
Zweitens geht es um die Abgrenzung der Bereiche privater Gebrauch/Gewerbsmässigkeit: Bei letzterem muss man ein- greifen, d. h. dort, wo Kommerz getrieben, das Geld gemacht wird, sei dies mit Herstellung, Einführung, Verleih, Lagerung usw. Hier kann ein gesetzlicher Durchgriff wirksam stattfinden. Alles, was sich im privaten, nichtkommerziellen Bereich be- wegt, ist von der Rechtspflege her praktisch nicht vollziehbar. Es wäre auch etwas seltsam, wenn die Polizei die privaten Haushalte auf derartige Dinge zu durchforsten begänne. Mit dem Jugendschutz, der Beschränkung auf Videos und mit der Erfassung der Gewerbsmässigkeit, die - möchte ich präzisie- ren - alle in Absatz 2 genannten Tätigkeiten betrifft, wird ein tauglicher Schutz geschaffen, der auch sanktionierbar ist. Wir können der Rechtsordnung nämlich auch schaden, wenn wir Verbote ins Gesetzbuch schreiben, die zwar gut klingen, aber in der Praxis gar nicht durchsetzbar sind.
Ich bitte Sie deshalb, meinen Antrag zu unterstützen.
Schmid: Bei meinem Antrag geht es weniger um den Inhalt als um die Abgrenzung zwischen Brutalos und kulturellen Darbie- tungen, die auch Brutalität enthalten. Die Vorbehalte, welche gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf zu Artikel 135 Ab- satz 1 gemacht werden - woran ja auch der Antrag der Kom- missionsminderheit und andere Anträge nichts ändern -, be- treffen unter anderem die Kriterien, an welchen die zu bean- standenden Gegenstände und Vorführungen zu erkennen wä- ren. Die Briefe der eidgenössischen Filmkommission und schweizerischer Kulturschaffender widerspiegeln diese Sorge. Mit meinem Antrag möchte ich vor allem vermeiden, dass irgendwelche Richter und andere Instanzen darüber be- finden müssen, ob Darstellungen als kulturell, wissenschaft- lich oder ideell legitimiert gelten oder eben zu verbieten seien. Ich teile zwar ebenfalls die Ansicht, wonach ein Verbot von Brutalos gerechtfertigt ist, und zwar selbst dann, wenn man mit einem gewissen Recht sagen kann, sie seien nur ein Sym- ptom tieferliegender, gestörter menschlicher und gesell- schaftlicher Verhältnisse. Doch das Gewährenlassen dieser Symptomatik wird eben selber wieder zur Ursache, beeinflusst von neuem und zusätzlich das Empfinden und Erleben von Menschen. Eine fast allgegenwärtige gewalttätige Atmo- sphäre stumpft ab und wird, wenn sie im Alltag überhand- nimmt, auch als alltäglich hingenommen. Aber diese Gefahr besteht meines Erachtens nicht für künstlerische und kultu- relle Erzeugnisse, bei denen Szenen der Gewalt in einem grösseren Sinnzusammenhang aufgezeigt werden und zur Verdeutlichung eines sozialen oder anderweitigen menschli- chen Anliegens dienen.
Ich bin daher der Auffassung, dass die Kriterien im bundesrät- lichen Entwurf zwar gut gemeint sind, aber unter Umständen auch wertvolle Erzeugnisse betreffen könnten, die nicht als solche rechtzeitig erkannt werden. Das könnte zum Beispiel gerade dann passieren, wenn wir das Kriterium der Eindring- lichkeit verwenden. Brutalos sind nicht daran zu erkennen, wie heftig die Reaktionen sind, die sie auslösen. Wer gegen solche Machwerke abgestumpft ist, empfindet sie gerade nicht mehr als eindringlich, was zur Folge hat, dass sich solche Gewalt- darstellungen ständig noch überbieten müssen. Damit würde ja gerade der Grad der Abgestumpftheit zum Massstab erho- ben.
Brutaloerzeugnisse sind also nicht daran zu erkennen, was und wieviel an Brutalität gezeigt wird, sondern daran, dass hier Gewalttätigkeit als Selbstzweck und ohne tieferes Anliegen zur Darstellung gelangt. Auch wenn solche Darstellungen ei- nen gewissen Handlungsablauf aufweisen, so ist dieser doch nur äusserliches Arrangement, das über die Absicht des Pro- dukts, Brutalitäten in blosser Aufeinanderfolge ablaufen zu las- sen, nicht hinwegtäuschen kann. Dass solche Darstellungen um ihrer selbst willen und ohne jeden Bezug jegliches innere Mass verlieren und eskalieren, ist die Folge davon. Ziel dieses Gesetzesartikels muss es sein, Menschen - insbesondere Kin-' der und Jugendliche - vor etwas zu bewahren, was sie verletzt, verwirrt, verroht und abstumpft, ohne in irgendeiner Form auf- gearbeitet zu werden. Zwar nehmen nicht alle, die sich solche
Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetzbuch. Revision
713
Dinge ansehen, zwingend Schaden, aber wen es schliesslich trifft, wissen wir erst im nachhinein. Es gibt hin und wieder Dinge im Leben, und dazu gehört der Konsum von Brutalitäten als Selbstzweck, vor denen wir unsere Mitmenschen verscho- nen sollten und auf die im Interesse der Jugend und aus Soli- darität zu ihr Erwachsene ebenfalls verzichten sollten.
Ich bitte Sie daher, meinem Antrag zuzustimmen, der ein for- males und kein inhaltliches Kriterium der Unterscheidung ent- hält.
Mme Jeanprêtre: Le but de mon intervention est bien de ci- bler l'interdiction au niveau des films vidéo. En effet, il n'y a au- cun rapport entre un écrit que l'on choisit et une vidéo passive- ment absorbée.
Il est toujours bon, lorsqu'on évoque un sujet, d'en parler en relative connaissance de cause. Or, il s'avère que les mem- bres de votre commission, dont je fais partie, ont visionné deux cassettes dites «brutalos». Ces cassettes, en vente libre pour les personnes âgées de 18 ans révolus, connaissent un succès commercial évident puisqu'il faut souvent attendre plu- sieurs semaines pour se les procurer. Les scènes que nous avons vues sont si ignobles que l'ensemble des membres de la commission n'a pu soutenir le visionnement jusqu'à la fin du film: violence gratuite, sévices sexuels pervers, accouple- ments avec des animaux, avec toujours la femme pour triste vedette, dont le corps est l'objet de cette violence, femme bru- talisée, avilie, réduite à l'état d'objet, dont l'identité même de personne est dégradée, voire niée.
Il est indéniable que la disposition de l'article 135 vise en pre- mier lieu à interdire ces productions, mais peut-être est-il mieux de le dire, c'est l'enjeu de ma proposition limitative.
Si l'unanimité s'est faite sur ce thème en séance de commis- sion, c'est que nous n'accordons pas de crédit au pseudo- code de conduite des producteurs, attirés par le seul aspect mercantile de leur misérable production, et que l'on ne peut contester à un parlement le rôle de légiférer en vue de la défense de la dignité humaine.
Certes, la société dans laquelle nous vivons est violente et sécrète la violence, une violence d'ailleurs largement bana- lisée par les images que nous renvoient quotidiennement les médias. Mais son caractère informatif doit à tout prix subsister, même si ces images sont cruelles. Le critère de la valeur idéale contenu dans la proposition Rechsteiner va dans le sens d'une garantie de l'information.
Une violence tout aussi perverse mais plus feutrée est distillée dans des productions à grand tirage, genre Dynastie ou Dal- las. Ces films ne sont peut-être pas dangereux pour la société, dans la mesure où ils ne glorifient ni la violence physique ni l'il- légalité, mais bien l'argent et le pouvoir, toutes valeurs recon- nues dans notre société. Et pourtant, la violence sociale qui y est représentée peut être aussi choquante que la violence d'autres films.
On parle à juste titre de censure détestable. Mais, en tant que femme et juriste, j'aimerais souligner que chaque droit fonda- mental est soumis à des restrictions. La question est de savoir jusqu'où ces restrictions peuvent aller. Dans le domaine de la pornographie, on estime que toute limitation est déjà de la censure, mais c'est faux. On ne peut protéger une forme d'ex- pression qui lèse les femmes, dans le cas particulier. La liberté doit être restreinte là où le droit à la protection de la personna- lité est touché.
Le comportement des hommes qui regardent de tels films, car ce sont eux le public principal, subit des modifications. Des études scientifiques l'ont prouvé. Ils deviennent de plus en plus insensibles, leur agressivité augmente et ils recourent de plus en plus facilement à la violence.
Certes, la norme pénale vise avant tout à dissuader et à proté- ger les personnes les plus exposées et fragiles de notre so- ciété, en l'occurrence les enfants et les adolescents. Mais il y a aussi une forme de violence extrême telle que nous l'avons vue, que l'on ne peut non plus tolérer pour des raisons de di- gnité humaine et de protection d'adultes faibles contre leur propre faiblesse. C'est pour cela que je n'accorderai pas de crédit à la limite d'âge, qu'elle soit de 16 ou 18 ans.
En fait, cet interventionnisme étatique doit être suivi, il est bien
clair, à titre privé, de mesures d'accompagnement. Apprendre aux jeunes à réagir à la violence est sans doute le meilleur moyen. Mais encore faut-il qu'il y ait des parents et des éduca- teurs responsables et disponibles, et surtout des programmes scolaires où cette approche des médias peut être enseignée. Le choc des images est violent. Il ne laisse plus place à l'imagi- naire, il peut être déstabilisant, désécurisant, voire traumati- sant pour l'enfant.
La notion de culture, censée recouvrir les domaines politi- ques, religieux, donc prise dans son acception la plus large, devrait tranquilliser ceux qui ont une production avant-gar- diste dans quelque domaine que ce soit, d'autant plus s'ils respectent leur propre étique professionnelle.
Ma proposition insiste sur le fait que c'est déjà à la frontière, que de telles productions doivent être saisie, qui nous vien- nent souvent des pays limitrophes.
Quant à l'introduction d'une limite d'âge, quelle qu'elle soit, je m'y oppose aussi parce qu'elle créerait une brèche incontrôla- ble, car les cassettes vidéos - c'est le nouveau phénomène médiatique - ont envahi la sphère privée jusqu'à devenir bana- les.
Je tiens à ajouter que l'on ne peut se réfugier derrière une diffi- culté d'application comme l'a fait M. Leuba. Il s'agit d'avoir, comme dans tout acte législatif, une volonté politique de met- tre en place certains moyens et de les appliquer. Je vous invite à soutenir ma proposition au point 1 et, accessoirement, à soutenir la proposition du Conseil fédéral avec l'amendement de M. Rechsteiner.
M. Petitpierre: J'ai un peu de souci parce que je vais parler de points qui ont déjà été évoqués. Je vais tâcher de faire vite! Cet article a un petit parfum de censure, il est pourtant devenu nécessaire. Voilà ce que je constate, parce que les auteurs de productions filmées n'ont pas eu un sens suffisant de l'auto- discsipline.
Il apparaît possible sinon probable que ces productions aient sur des esprits jeunes ou fragiles un effet désastreux pour ceux qui en font leurs loisirs mais aussi, le cas échéant, pour des tiers. On ne peut pas exclure cela. En outre, on ne peut pas exclure non plus que certaines de ces productions soient fon- dées sur des situations réelles et non truquées. Tous ces mo- tifs réunis font que cet article est nécessaire d'une façon ou d'une autre. Il faut naturellement essayer de limiter au maxi- mum son champ d'application à cause de ce petit parfum de censure dont nous parlions tout à l'heure et il faut qu'il soit dans ce cadre-là le plus efficace possible.
Cette efficacité, on peut la trouver dans la possibilité de punir les auteurs d'infractions mais, à mon avis, beaucoup plus pour ce qui nous occupe ici, comme Mme Jeanprêtre le constatait tout à l'heure, dans la faculté de saisir pénalement, de confis- quer ces productions qui représentent des actes de cruauté. C'est, à mon avis, la clé du système. La version du Conseil fédéral garantit alors cette possibilité de saisie et de confisca- tion. En revanche, toute solution se référant à l'âge des per- sonnes à qui ces productions peuvent être légalement distri- buées, empêche le fonctionnement de la saisie, puisque la détermination ne dépend plus de l'objet lui-même mais de l'âge des personnes à qui l'objet peut parvenir. Or cela, a priori et par définition, n'est pas quelque chose de prévisible.
Mme Jeanprêtre propose de restreindre le champ d'applica- tion aux seules bandes vidéo. Je regrette cette restriction: à mon avis, elle va un peu trop loin. Il y a d'autres moyens de re- présentation directe qui sont de nature à produire les mêmes effets que les bandes vidéo sur celui qui assiste à la représen- tation.
En revanche, je pars de l'idée que les «textes» devraient sortir du champ d'application de cet article 135. L'écrit n'ouvre pas un accès direct par les sens à une représentation cruelle, il oblige celle-ci à passer par une espèce de traduction cérébrale qui opère nécessairement une distanciation. En outre, l'écrit suppose un effort, un acte positif, une activité vou- lue et, partant, sélective et responsable; c'est ce qu'écrivait hier matin Bernard Béguin dans le Journal de Genève. Ce côté actif de la lecture fait toute la différence entre le spectacle, l'au- dition, d'une part, et l'activité de lecture, d'autre part.
6-N
Code pénal et code pénal militaire. Révision
714
N 6 juin 1989
On doit donc pouvoir biffer la référence à l'écrit; ce faisant, on restreint au strict nécessaire le champ d'application de cette norme et je vous propose de le faire.
Au surplus, je vous invite à rejeter tous les amendements qui font référence, comme critère décisif, à l'âge des destinataires. En fait, ce n'est sûrement pas dans l'esprit de leurs auteurs mais c'est de la poudre aux yeux parce que ces solutions per- mettent la circulation licite de ces productions. Elles parvien- dront finalement, bien entendu, entre les mains ou sous les yeux précisément de ceux dont on veut éviter qu'ils y accè- dent. Pour le reste, je vous conseille de suivre le Conseil fédéral. Plus le débat s'avance, plus je suis d'avis que que ce texte a été bien pensé, bien réfléchi. La commission l'a analysé et les innombrables complications que l'on est en train d'évo- quer ici sont de nature à obscurcir le débat.
Frau Zölch: Im Namen der SVP-Fraktion bitte ich Sie, Artikel 135 in der Fassung des Bundesrates, des Ständerates und der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Wir wollen mit dieser neuen Bestimmung eindringliche Dar- stellungen von Gewalt und grausamer Brutalität um ihrer selbst willen verbieten. Einige der eingereichten Anträge möchten dies noch expliziter im Gesetz festlegen. Haben sol- che Darstellungen weder einen schutzwürdigen kulturellen noch einen wissenschaftlichen Wert, verdienen sie keinen Schutz. Solche Werke treten Wertvorstellungen, die in unserer Gesellschaft tief verankert sind, wie den Respekt vor dem Le- ben und vor der Würde des Menschen, mit Füssen. Auch die Seele des Menschen ist zu schützen. Man kann nicht Gewalt- anwendung selber bestrafen, die Verleitung zu Gewaltan- wendung aber ungestraft lassen. Es ist richtig, dass ein gene- relles Verbot solcher Gewaltdarstellungen in das Gesetz auf- genommen wird und dass solche Werke möglichst vom Markt ferngehalten werden. Die Schaffung von sogenannten Ni- schen, wie sie im Ständerat diskutiert und dann abgelehnt wurde, wie sie auch von Herrn Bodenmann und Frau Nabholz gewünscht wird, lehnen wir ab. Nur mit einem generellen Ver- bot können wir nämlich die Ware bereits an der Grenze be- schlagnahmen und damit den Zugang zum Markt von Gewalt- darstellungen mindestens erschweren. Mit Darstellung von brutaler Gewalt soll nicht frei gehandelt und erst noch Geld verdient werden.
Die zugegebenermassen weite Formulierung des Tatbestan- des in der Fassung der Kommissionsmehrheit verstösst nicht gegen das Legalitätsprinzip, wiediesineinem kürzlich erstellten Gutachten behauptet wird. Man könnte dem Antrag Petitpierre meines Erachtens zustimmen und die Schriften streichen.
Was wir aber entschieden nicht wollen, ist, mit diesem neuen Artikel 135 die Meinungsäusserungsfreiheit ohne begründe- tes, höherrangiges, klar definiertes Interesse einschränken. Die freie Verbreitung, aber auch die Entgegennahme von Nachrichten und Meinungen müssen gewährleistet bleiben. Es muss die Möglichkeit bestehen bleiben, über Gewalt, wie sie sich leider täglich in der Welt abspielt, zu informieren und diese Gewalt auch zu zeigen. Wir wollen mit dieser Bestim- mung die notwendige Auseinandersetzung mit der Gewalt nicht abblocken. Diesbezüglich darf es keine Einschränkung oder gar Zensur geben. Ein höherrangiges öffentliches Inter- esse an der Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit ist aber dann gegeben, wenn Gewalt um ihrer selbst willen ein- dringlich dargestellt und daraus noch Kapital geschlagen wird. Die Abgrenzung mag schwierig erscheinen, und trotz- dem ist sie klar möglich.
Erstens spricht die Formulierung in Artikel 135 von Gewalt- darstellungen oder Gewaltherstellungen. Es wird damit ein Prozess beschrieben, der Gewaltszenen eigens, also künst- lich, schafft. Es geht hier nicht um die Wiedergabe von Gewalt- szenen, wie sie sich in der täglichen Realität abspielen.
Zweitens werden Gewaltdarstellungen mit einem schutzwürdi- gen kulturellen Wert von Artikel 135 nicht erfasst. In der Kom- mission haben wir sehr lange über diesen Begriff des kulturel- len Wertes diskutiert. Hier wird er verstanden als weit gefasster Oberbegriff, in dem auch ideelle Werte, wie sie der Minder- heitsantrag Rechsteiner zusätzlich aufnehmen möchte, in- begriffen sind.
Auch in der Botschaft wird auf Seite 38 deutlich ausgeführt, in welchen Fällen ein kultureller Wert angenommen werden kann, nämlich dann, wenn in einem dokumentarischen oder künstlerischen Werk Grausamkeiten vor Augen geführt wer- den, um die Folgen von Gewalt zu illustrieren und um das Be- wusstsein für deren Verwerflichkeit zu schärfen. Es kommt ganz entscheidend darauf an, in welchem Kontext Grausam- keiten dargestellt werden. Will also mit der Gewaltdarstellung eine gewisse Aussage gemacht werden und wird die Gewalt nicht nur um ihrer selbst willen und zur Unterhaltung oder aus kommerziellen Interessen dargestellt, hergestellt und gezeigt, muss ein kultureller Wert dieser Darstellung angenommen werden. Bei einer solchen Auslegung kann nicht von Mei- nungszensur gesprochen werden.
Es werden sich mit der Zeit auch eine Rechtssprechung und eine ständige Praxis entwickeln. Es ist ganz klar, dass wir mit diesem gesetzlichen Verbot die Verbreitung von grausamen Gewaltdarstellungen ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert nicht vollständig eindämmen kön- nen. Kein Gesetz und kein Gesetzesvollzug sind perfekt. Aber wir können den Zugang zum Markt erschweren. Dies ist min- destens ein Schritt in die richtige Richtung. Ebenso klar ist, dass wir unsere Verantwortung gegenüber den Jugendlichen nicht auf die Polizei und auch nicht auf den Richter abschieben können. Eltern, Lehrer und Erzieher werden in Zukunft noch vermehrt daraufhin arbeiten müssen, dass Freizeitgestaltung nicht blossem Konsumverhalten überlassen wird und dass Medienprodukte, Bilder und Filme kritisch beurteilt und nicht einfach unreflektiert übernommen werden.
Ich bitte Sie nochmals, Artikel 135 in der Fassung der Kommis- sionsmehrheit zuzustimmen.
Frau Bär: «Ein echtes Problem unecht angegangen», titelte ei- ner Zeitschrift der letzten Woche zum Verbot von Gewaltdar- stellungen. Einige grosse Kulturschaffende der Schweiz ha- ben uns in einem offenen Brief vor der Einführung der Kultur- zensur gewarnt.
Die grüne Fraktion hat aus den gleichen Ueberlegungen her- aus sehr lange über diesen Artikel diskutiert. Wir sind uns be- wusst, dass ein Verbot nur eine Notlösung ist, wie überhaupt das Lösen von gesellschaftlichen Problemen über das Straf- recht eine recht hilflose Reaktion darstellt.
Wir haben uns gefragt, ob wir mit einem Verbot der scheussli- chen Gewaltdarstellungen den Kern des Problems oder viel- mehr der Kern der Misere treffen. Wird mit diesem Verbot, falls es wirklich durchgesetzt wird, nicht bloss eine Scheinsauber- keit hergestellt? Brutalo-Kassetten zeigen ja nicht «bloss» Sze- nen von Gewalt und Grausamkeit. Sie zeigen vor allem auch etwas von der fundamental gestörten Beziehungsfähigkeit, die in unserer Gesellschaft herrscht. Eine gestörte Bezie- hungsfähigkeit zu unserer Umwelt, zwischen Menschen und Tieren, zwischen Menschen und Menschen, Frauen und Män- nern, Erwachsenen und Kindern und nicht zuletzt zu uns sel- ber. In Horror-Brutalo-Kassetten wird alles nur noch sichtba- rer, und es wird vor allem für die Jungen sichtbar, die wir jetzt mit einem Verbot schützen wollen und vor denen wir uns viel- leicht auch ein bisschen schämen. Mit einem Verbot zerschla- gen wir zwar den Spiegel, der uns vorgehalten wird, aber un- ser Gesicht hat sich damit noch nicht verändert.
Für die grüne Fraktion heisst das, wir müssen das Problem, das sich in diesen Erzeugnissen manifestiert, tiefer und um- fassender angehen als nur im Erlassen eines Strafartikels. Wir dürfen die Verantwortung auch nicht ausschliesslich an das Elternhaus und an die Schulen mit ihrer Medienerziehung de- legieren. Wir müssen uns die politische und gesellschaftliche Aufgabe stellen, die Wirklichkeit zu verändern, die dazu führt, dass es Menschen gibt, die ein Bedürfnis und die Lust haben, Grausamkeiten und Gewaltszenen gegen andere Menschen und Tiere immer wieder anzuschauen. Wir würden unserer Aufgabe als Politikerinnen und Politiker nicht gerecht, wenn wir glaubten, mit dem Erlass von Artikel 135 hätten wir unsere Aufgabe ein für allemal erfüllt.
Warum stimmen wir trotz dieser Bedenken und Ueberlegun- gen für ein Verbot? Eindeutig aus dem Bedürfnis des Jugend- schutzes heraus. Ein regelmässiger Konsum dieser Kassetten
Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetzbuch. Revision
715
führt offensichtlich zu einer Verrohung, zu einer Abstumpfung und zu einem Nachahmungsbedürfnis, wie eine letztes Jahr bei 640 Kindern und Jugendlichen durchgeführte Untersu- chung der Universität Zürich gezeigt hat. Der Leiter dieses Pro- jekts schreibt wörtlich dazu: «Brutalo-Fans beurteilen Gewalt zur Lösung von Alltagsproblemen positiver als solche, die sich mit diesen Filmen nicht abgeben. Damit sind, nebst individuel- len Wirkungen, auch gesellschaftliche Konsequenzen die Folge.» Vor diesem Hintergrund wird aus dem Verbot als Sym- ptombekämpfung doch auch wieder Ursachenbekämpfung. Wer einmal eine solche Kassette, solche Filme, gesehen hat, weiss, dass hier nicht Gewalt oder Brutalität dargestellt wird, um auf Probleme und Missstände in der heutigen Welt, in der Wirklichkeit aufmerksam zu machen und damit auch Verände- rungen herbeizuführen; es sind Darstellungen, die nicht ein- dringlich sind, weil sie aufrütteln und Betroffenheit bezeugen; es sind auch keine Darstellungen, die «Gegebenes in Frage stellen», wie es im besorgten Brief der Kulturschaffenden heisst; diese Filme sind ein endloses Darstellen und Aneinan- derreihen von Gewalt um ihrer selbst willen, Sadismus und Brutalität als Selbstzweck, ohne zusammenhängende Darstel- lung, ohne kulturellen und historischen Hintergrund oder Be- zug. Es ist nichts als eine schäbige Verkommerzialisierung von Grausamkeit und Menschenverachtung.
Braucht es nun, um dem Jugendschutz gerecht zu werden ein generelles Verbot? Wir sind überzeugt, dass ein Verbot des Konsums dieser Filme für Jugendliche bis zum 16. oder 18. Al- tersjahr der am wenigsten wirksame Weg wäre. Wir wollen nicht in erster Linie die kleinen Konsumenten bestrafen. Begin- nen müssen wir bei den Herstellern, die mit den Fehlern unse- rer Gesellschaft auf Kosten der Schwächsten ihr grosses Geld machen.
Klar ist auch, dass Kinder und Jugendliche problemlos an diese Filme herankommen, wenn sie für Erwachsene frei er- hältlich sind. Wir müssen uns also hier dem Jugendschutz zu- liebe auch als Erwachsene beschränken.
Aus diesen Gründen neigen wir zum Vorschlag des Bundes- rats mit der Streichung gemäss dem Antrag von Herrn Petit- pierre, weil wir glauben, dass es hier in erster Linie um die Vi- deofilme geht und nicht auch um Schriften, die stehen wirklich auf einem anderen Niveau. Wir würden in diesem Sinne auch dem Antrag Petitpierre zustimmen.
Dünki: Sie haben es heute gehört. Verschiedene Kreise vertre- ten den Standpunkt, man solle künftig die Brutalos nicht ver- bieten, ein Verbot sei die schlechteste aller Lösungen; es be- wirke lediglich die Verlagerung des Handels und des Kon- sums in den Untergrund. Ferner liegen einige Anträge vor, die einen allfälligen Schutz auf Kinder und Jugendliche beschrän- ken wollen.
Diese Haltungen teilt die LdU/EVP-Fraktion nicht. Wir sind für ein absolutes, generelles Verbot von grausamen Gewaltdar- stellungen, und zwar so wie es vom Bundesrat vorgeschlagen wird. Warum? Der Schutz von Leib und Leben gehört zum Kernstück des Strafrechts. Die Herstellung, Einführung, Lage- rung, Anpreisung, Vorführung und Zugänglichmachung von Brutalos haben Wirkungen, die hohe Rechtsgüter tangieren. Solche Grausamkeiten fördern die Verrohung und verleiten zur Anwendung von Gewalt. Es gibt klare Indizien, die auf ei- nen Nachahmeeffekt hindeuten. Wie die Pornographie kön- nen Brutalitätsdarstellungen entweder das sittliche Empfin- den in einem unerträglichen Masse verletzen oder aber, was noch schwerer wiegt, das Verhalten insbesondere junger Menschen in einer für sie und die Gesellschaft negativen Weise beeinflussen. Es sind verrohende, zu gewalttätigem Verhalten gegenüber Mitmenschen verleitende Wirkungen zu befürchten. Und dies kann nicht hingenommen werden, wenn wir andererseits die tatsächliche Anwendung von Gewalt ge- gen Mitmenschen durch zahlreiche Bestimmungen unter Strafe stellen. Die bildliche oder schriftliche Darstellung von grausamen Brutalitäten, die um des blossen Nervenkitzels wil- len verbreitet werden, verdienen kein Privileg.
Das Problem ist mit einem Verbot nicht gelöst, auch da sind wir mit vielen einig. Die Gefahr der Verlagerung auf den Schwarz- markt ist gross. Wenn aber bei allen verantwortlichen Instan-
zen der Wille und die Bereitschaft vorhanden sind, hart durch- zugreifen - hohe Bussen, Gefängnis und richtiger Vollzug -, ist die Situation nicht aussichtslos.
Für uns wäre die Kapitulation die schlechteste Lösung. Die Ei- genverantwortung kann aber nicht durch polizeiliche Mass- nahmen ersetzt werden. Voraussetzung für einen erfolgrei- chen Kampf gegen Brutalos ist ein gesundes geistig-politi- sches Klima.
Unerlässlich sind ferner Aufklärung, Bewusstseinsbildung, Selbsthilfe, Aufsichtspflicht der Eltern, Erziehung und Verbes- serung des Beziehungsfeldes. Wir sind überzeugt, dass es richtig ist, bei Artikel 135 von Staates wegen gegen Brutalos vorzugehen. Es braucht eine einheitliche Lösung, eine gene- relle Lösung für die ganze Schweiz, und zwar dringend. Das Problem ist erkannt, und wenn wir jetzt nichts tun, wäre das Mangel an Mut.
Wir lehnen den Minderheitsantrag und alle gestellten Abände- rungsanträge, insbesondere die Beschränkung auf ein be- stimmtes Alter, ab. Stimmen Sie dem Antrag des Bundesrats zu, er löst das Problem am besten.
M. Maitre: Cette disposition est évidemment l'une des plus importantes de la révision dont nous avons maintenant à débattre. Il faut rappeler qu'elle a été réclamée par plusieurs interventions parlementaires: une question ordinaire de M. Oester, une motion de M. Zbinden Paul, une motion de M. Guntern, alors conseiller aux Etats, un postulat de Mme Jaggi. On voit bien, dès lors, que dans des milieux politiques dif- férents, on a demandé ce type de protection parce que, effecti- vement, notre législation accusait des lacunes dans ce do- maine.
En séance de commission, personne ne s'est opposé au prin- cipe même d'une protection accrue à propos en particulier des vidéocassettes qui présentent des scènes de violence ex- trême. Nous avons eu un débat sur un certain nombre de questions rédactionnelles. Je ne veux pas dire que ce débat portait essentiellement sur des nuances, mais le fond faisait l'objet d'un consensus assez net.
Que faut-il penser, dès lors, de la controverse tardive qui s'est manifestée à propos de l'article 135? Si on veut bien reprendre le texte, tel qu'il ressort des travaux de la commission, on doit admettre que la formulation est adéquate, parce que ce texte permet d'atteindre le but qui est réellement visé. Que veut-on réprimer? La violence dans ce qu'elle peut avoir d'extrême, la violence en tant qu'elle heurte le sentiment élémentaire de la dignité humaine, la violence dans la mesure où elle exprime une cruauté réelle et ce encore avec insistance.
Les éléments constitutifs de l'infraction, dans le texte qui nous est proposé par le Conseil fédéral et repris par la commission, sont assez clairement définis et je partage l'avis de M. Petit- pierre selon lequel, au fur et à mesure que les propositions sur- viennent, l'on constate bien qu'il n'y a pas de meilleure solu- tion que celle que nous propose le Conseil fédéral. En effet, elle permettrait d'atteindre le but que nous voulons réellement atteindre, avec des éléments constitutifs qui sont suffisam- ment clairement définis.
Face à une telle disposition, on doit évidemment faire une pesée d'intérêts, entre celui qu'il y a à exercer la liberté que l'on estime devoir exercer, par conséquent l'intérêt qu'il peut y avoir à «tout montrer», d'une part, et d'autre part, l'intérêt qu'il y a à protéger ce qu'il y a de plus élémentaire dans la dignité de tout un chacun.
Je suis pour ma part convaincu que la rédaction retenue par la commission est suffisamment restrictive pour cadrer exacte- ment avec le but que nous voulons atteindre sans risque de dérapage, étant entendu que l'application ne sera pas aisée et que les juges auront à accomplir un travail d'appréciation qui va faire appel à leur esprit de finesse et à leur esprit de déci- sion. Ce n'est pas parce qu'une disposition du Code pénal est d'application malaisée qu'il faut envisager de la supprimer ou de ne pas la retenir! Nous connaissons, dans de très nom- breux secteurs, des dispositions du code pénal qui sont d'une application extrêmement difficile; mais elles ont le mérite d'exister, ne serait-ce que dans un but de prévention générale d'une part et, d'autre part, parce que, lorsque des infractions
Code pénal et code pénal militaire. Révision
716
N
6 juin 1989
sont réellement commises et peuvent être prouvées, elles per- mettent de faire observer les règles du jeu.
En ce qui concerne les différentes propositions qui nous sont maintenant soumises, on peut effectivement les classer en trois ordres. Certaines tendent à limiter la portée de la disposi- tion par l'insertion d'âges de protection. On l'a dit, et il n'est pas nécessaire de s'étendre sur ce point: des dispositions qui tendraient à signifier qu'au-delà de 18, voire de 16 ans, on peut faire ce qu'on veut vident totalement de sa substance la réforme que nous proposerons. L'un des aspects importants de cette réforme est surtout l'hypothèse de saisie, et de saisie à la frontière de cassettes, et en particulier de cassettes vidéo, qui présentent des scènes absolument insoutenables. Il ne fait aucun doute que si l'on fixe un âge de protection, 18 ou 16 ans, la perspective de saisie à la frontière ne peut tout sim- plement plus être exercée et dans ce domaine-là, l'un des as- pects importants de la réforme aura été totalement vidé de sa substance et occulté.
D'autres propositions tendent à limiter le champ d'application de la proposition du Conseil fédéral, en particulier la proposi- tion de Mme Jeanprêtre qui ne s'appliquerait qu'aux cassettes vidéo. La proposition de M. Petitpierre tend, elle, à supprimer la notion d'écrit dans la disposition dont nous avons à débat- tre. Je ne crois pas que la proposition de Mme Jeanprêtre puisse être retenue car elle limiterait trop, à mon avis, le champ d'application de la disposition. Si on se limite aux seules cas- settes vidéo, je crois qu'on restreint à un seul support techni- que l'application de la loi, et la répression ne pourrait donc plus être envisagée pour toute une série d'autres supports techniques, alors que le contenu est identique à celui des cas- settes vidéo. Je pense que là on va trop loin.
Je ne cacherai pas une certaine sympathie personnelle pour la proposition Petitpierre, car il est clair que la force de l'image va bien au-delà de ce que peut exprimer l'écrit. L'écrit fait effective- ment appel à une position beaucoup plus active de celui qui peut être concerné et l'invite en principe à faire un effort de dis- cernement. On pourrait admettre que, si les écrits tombaient sous le coup de la répression pénale, on entrerait à ce mo- ment-là dans une forme de censure qui ne serait pas vraiment indispensable pour parvenir au but que nous voulons atteindre. Les propositions de la troisième catégorie sont de type rédac- tionnel. Là encore, à mon avis, dans un domaine où la rédac- tion absolument parfaite ne peut exister parce qu'il y a des intérêts contradictoires en jeu, il faut s'en tenir à la formulation du Conseil fédéral qui, une fois encore, offre la meilleure syn- thèse de ce qui doit être véritablement protégé et des moyens qui sont nécessaires pour y parvenir.
Le groupe démocrate-chrétien unanime vous encourage à vo- ter la proposition telle qu'elle résulte des travaux de la commis- sion, sous réserve de la suggestion de M. Petitpierre. Il s'agit d'un point important de la révision. C'est un progrès qui a été réclamé à réitérées reprises par des parlementaires. De nom- breux cantons attendent ce type de dispositions nouvelles pour pouvoir agir. Il est temps d'aller dans ce sens-là.
Müller-Meilen: Bei der inhaltlichen Diskussion von Artikel 135 stellt sich wohl vor allem die Frage, ob wir das Verbot der Ge- waltdarstellungen generell aussprechen oder auf den Ju- gendschutz konzentrieren wollen. Ich bin der Meinung, dass wir uns auf den Jugendschutz konzentrieren sollten, und wenn ich mich nicht sehr täusche, habe ich das auch in mei- nem ersten Votum klar und deutlich gesagt.
Der Antrag von Bundesrat und Ständerat wäre wohl die restrik- tivste und wohl auch unliberalste Gesetzgebung in ganz West- europa. Das geht meines Erachtens zu weit. Er ist unliberal, weil er den Beamten oder den Richtern den Auftrag überbin- det, auch für Erwachsene festzulegen, was sie sehen dürfen und sollen. Die Vorschrift ist ja nicht auf Brutalos beschränkt, sie umfasst auch Zeitungen, Zeitschriften und Bücher. Fallen Italo-Western oder auch gewisse Krimis am Fernsehen nicht auch unter dieses Verbot? Das Verbot trifft ein Offizialdelikt. Die Behörden sind also gehalten, alle Zeitungen, Zeitschriften und Bücher auf diesen Tatbestand abzusuchen. Es scheint mir, dass wir hier doch die Grenze des Tragbaren überschrei- ten.
Eine Konzentration auf den Jugendschutz ist für mich drin- gend. Ich halte den Antrag Nabholz für den besten unter den möglichen, jetzigen Anträgen. Er beschränkt sich zwar nicht vollständig auf den Jugendschutz, aber er konzentriert sich doch wesentlich darauf. Er führt daneben auch den Grundsatz der Gewerbsmässigkeit ein, was mir richtig scheint; er erfasst damit die Hersteller und die Verteiler. Er eröffnet auch die Mög- lichkeit - dies scheint mir wichtig -, dass eine Differenz zum Ständerat geschaffen und damit auch ein neues Ueberdenken der ganzen Problematik erlaubt wird. Ich zweifle auch daran, dass sich ein generelles Verbot überhaupt durchsetzen liesse. Von der Konzentration auf den Jugendschutz abgesehen, ist in bezug auf die Fassung von Bundesrat und Ständerat zu sa- gen, dass eine so weitgehende Zensurbestimmung eine Refe- rendumsabstimmung nicht passieren würde. Der Abstim- mungskampf würde sich dann natürlich auf den Begriff der Zensur konzentrieren.
Es scheint mir also, dass wir hier einer Fassung zustimmen sollten, wie sie im Antrag Nabholz vorgelegt wird, damit auch die Gelegenheit gegeben ist, die Sache nochmals zu überden- ken.
Frau Spoerry: Ich spreche für die FDP. Die wichtigste Diffe- renz, die sich bei den verschiedenen Anträgen gegenüber der Kommissionsmehrheit zeigt, ist ohne Zweifel diese, dass ei- nige Antragsteller das Verbot der Brutalos auf die Jugendli- chen beschränken wollen. Das ist an sich verständlich. Man kann sich fragen, ob es richtig sei, den erwachsenen Leuten vorzuschreiben, was sie sehen dürfen und was sie nicht sehen sollen. Aber man kann es drehen und wenden, wie man will: Solange man die Brutalos für die Erwachsenen zulässt, sind diese Erzeugnisse im Umlauf. Und solange diese Erzeugnisse im Umlauf sind, ist es nicht möglich, den angestrebten Ju- gendschutz durchzuführen. An diesen Fakten kommt man nicht vorbei. Es muss doch eigentlich auffallen, dass die Mit- glieder in der vorberatenden Kommission - quer durch alle Parteien hindurch - nach einlässlicher Beratung des Problems zu diesem Schluss gelangt sind.
Die Beispiele, die hier aufgeführt wurden, dass Verbote nichts nützen und noch zum Missbrauch anstacheln, sind schlecht gewählt. Warum funktioniert das Pornoverbot in der Schweiz nicht? Weil es eben kein totales Verbot, sondern auf die Ju- gendlichen beschränkt ist. Deswegen ist es nicht durchsetz- bar, weil nicht kontrollierbar. Genau das gleiche gilt für das Brutaloverbot in der Bundesrepublik Deutschland, auch dort ist dieses Verbot auf die Jugendlichen beschränkt und erweist sich dadurch als unwirksam.
Wenn wir es also ernst meinen mit dem Jugendschutz, wenn wir einen ernsthaften Versuch machen wollen, das Problem in den Griff zu bekommen, dann gibt es nur das totale Verbot. Wenn wir uns nicht dazu durchringen, kann man sich im Ernst überlegen, ob es nicht ehrlicher wäre zu sagen: Dann lassen wir es, wie es ist. Dann kapitulieren wir aber natürlich vor dem Problem. Die Kommission will nicht vor dem Problem kapitu- lieren. Deswegen hat die Kommission eine Interessenabwä- gung vorgenommen - zwischen dem Interesse des Erwachse- nen, um zu sehen, was ihm Freude macht, und der Notwen- digkeit, die Jugend vor diesen Erzeugnissen zu schützen.
Warum ist das eine Notwendigkeit? Das Strafgesetzbuch stellt Gewalttätigkeiten unter Strafe, und wenn wir Erzeugnisse zu- lassen, die junge, noch nicht gefestigte Menschen zur Nach- ahmung der Gewalt verleiten können - und neuere Studien belegen, dass dem so ist -, dann ergibt das wenig Sinn.
Im übrigen ist es in der ganzen Rechtsordnung so, dass wir In- teressenabwägungen machen müssen. Jeder Eingriff in eine Freiheit beruht auf einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse des einzelnen und dem Interesse der Gemeinschaft. Ich möchte sagen, es geht hier auch um etwas wie geistigen Umweltschutz. Und für diesen geistigen Umweltschutz dürfen wir ein Opfer der Erwachsenen im Sinne einer Einschränkung ihrer Freiheit erwarten und auch durchsetzen.
Jetzt komme ich noch zu einem ganz wichtigen Punkt: Wir ha- ben ja Zuschriften erhalten, die dem generellen Verbot vor- werfen, es bereite verschiedene Schwierigkeiten: Zensur, Durchsetzbarkeit usw. Ich muss Ihnen sagen, ein teilweises
Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetzbuch. Revision
717
Verbot löst keine einzige dieser Schwierigkeiten, im Gegenteil. Auch wenn wir Brutalos nur für die Jugendlichen verbieten, müssen wir selbstverständlich definieren, was ein Brutalo ist. Wir müssen also Filme in Brutalos und Nichtbrutalos einteilen, und jemand muss dies tun. Darum kommen wir nicht herum, und zwar nicht einmal bei einer freiwilligen Lösung. Auch wenn die Branche sich einen Ehrenkodex gibt, muss die Bran- che feststellen, was ein Brutalo ist und was nicht unter diesen Ehrenkodex fällt.
Es ist sicher besser, wir haben eine generelle Lösung für die Schweiz und können unter Beizug der Filmkommission eine Liste über die verbotenen Brutalos erstellen. Diese kann man den Kantonen und den Grenzstellen bekanntgeben. Dies ist der Lösung vorzuziehen, dass die Kantone in ihrer Kompetenz legiferieren und dies von Kanton zu Kanton unterschiedlich tun.
Auch der schwarze Markt ist mit einem geteilten Verbot natür- lich nicht auszuschliessen. Er begrenzt sich dann einfach auf die Jugendlichen, die im schwarzen Markt zu dem kommen, was ihnen sonst nicht gewährt wird. Und die Durchsetzbarkeit ist noch unendlich viel schwieriger, mit anderen Worten, sie ist nicht mehr machbar. Das zeigt - ich habe es schon gesagt - das heutige geteilte Pornoverbot.
Noch kurz zu den einzelnen Anträgen. Die Anträge Loeb und Schmid wollen redaktionelle Aenderungen, die mit anderen Worten das ausdrücken, was die Kommission beabsichtigt. Die Gewaltdarstellung soll die elementare Würde des Men- schen nicht verletzen, und sie soll keine verrohende Wirkung haben.
Die zweite Gruppe befasst sich mit den Dokumenten, die unter dieses Verbot fallen sollen oder nicht. Hier könnten wir den An- trag Petitpierre unterstützen. Er ist sicher richtig.
Dass die Kommission die Formulierung gewählt hat, die Ihnen jetzt vorliegt, hat seinen Grund darin, dass für das Verbot der harten Pornographie im zweiten Teil bei den Sexualverbre- chen die gleiche Formulierung gebraucht wird.
Wenn wir hier eine redaktionelle Aenderung vornehmen, müs- sen wir das später am anderen Ort auch tun. Das kann man bewerkstelligen.
Zur dritten Gruppe, zu den Anträgen mit dem teilweisen Ver- bot: Unter diesen Anträgen ist ohne Zweifel der Antrag Nab- holz der differenzierteste. Die gewerbsmässige Einfuhr würde verboten, aber die nicht gewerbsmässige Einfuhr kann nicht erfasst werden. Mit anderen Worten: Es ist auch bei diesem Antrag möglich, den Markt zu versorgen und den Jugendli- chen den Zugriff zu erleichtern.
Ich ziehe drei Schlussfolgerungen:
Dieses Verbot, das wir von der Kommission und von unserer Fraktion aus in das Strafgesetzbuch aufnehmen wollen, macht
. niemanden glücklich. Wir freuen uns nicht, dass wir dieses Verbot schaffen müssen, aber es drängt sich nach den neue- sten Erscheinungen und Entwicklungen auf.
Zum zweiten: Das Strafrecht und eine Strafandrohung können niemals garantieren, dass gegen ein Verbot nicht verstossen wird. Das ist das Problem des Strafrechts ganz generell. Aber es ist sicher, dass ein totales Verbot die Verstösse beträchtlich erschwert und dass ein partielles Verbot die Verstösse gera- dezu präjudiziert.
Zum dritten und letzten Punkt - ich möchte an das anschlies- sen, was Frau Bär ausgeführt hat -: Das Strafrecht löst die Pro- bleme nicht. Das Strafrecht ist Symptombekämpfung und nicht Ursachenbekämpfung. Auch ein Verbot der Brutalos, wenn es zustande kommt, darf uns nicht davon entbinden, auf gesellschaftlicher Ebene die Ursachenbekämpfung vorzuneh- men und uns zu überlegen, was denn in unserer Gesellschaft los ist, dass die Lust an der perversen Gewaltdarstellung offen- sichtlich vorhanden und im Wachsen begriffen ist.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, auch namens der freisin- nig-demokratischen Fraktion, Zustimmung zum Bundesrat und zur Kommissionsmehrheit.
Hänggi: Artikel 135 ist für mich nicht der wichtigste und sicher auch nicht der tiefgreifendste dieser Revision. Er hat aber mei- nes Erachtens Signalwirkung. Deshalb habe ich auch etwas Mühe mit den vielen Wenn und Aber, die hier im Zusammen-
hang mit den verschiedenen Einzelanträgen vorgebracht wur- den.
Juristisch ist dieses Problem so oder so nicht abschliessend zu regeln und zu lösen.
Zu Artikel 135 möchte ich hier und jetzt aber vor allem meine Betroffenheit in zweifacher Hinsicht zum Ausdruck bringen.
Ich frage mich, warum es hier an Mut gefehlt hat.
Jedenfalls gehören solche Filme nie und nimmer auf den La- dentisch. Mit Stillschweigen darf dieser Verrohung der Sitten nicht begegnet werden.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, der bundesrätlichen Fas- sung bzw. der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Steffen: Vorab möchte ich meine Interessenbindungen be- kanntgeben. Ich bin Reallehrer an einer zürcherischen Ober- stufenklasse und unterrichte im Moment dreizehnjährige Schülerinnen und Schüler. Ich bin also mit dem Problem der Brutalos direkt konfrontiert.
Ich empfehle Ihnen, beim vorliegenden Artikel 135 dem Bun- desrat und der Mehrheit unserer Kommission zuzustimmen. Ich erinnere Sie an die Sendung «Limit» des Fernsehens DRS von anfangs Jahr. Im Zusammenhang mit dieser Ausstrahlung kam überall die Diskussion über das Problem Gewaltdarstel- lung erst recht in Gang. Diese machte natürlich nicht Halt vor meiner Schulzimmertüre. Bei einigen Schülern war die Reak- tion auf den vom Fernsehen gezeigten amerikanischen Film «Klasse 1984» ein mitleidiges Lächeln. Aus einzelnen Aeusse- rungen der Dreizehnjährigen war zu entnehmen, dass der er- wähnte Film von der harmlosen Sorte sein musste. Man war offenbar gewohnt, ganz andere Kost zu ertragen. Es über- raschte mich, dass die Brutalowelle bis in den hintersten Win- kel des Tösstales vorgedrungen ist.
Der Konsum dieser Art von Unterhaltung folgt offensichtlich ähnlichen Mechanismen, wie sie auch bei Drogensüchtigen wirksam sind. Nach dem Einstieg sucht der Drogenkonsu- ment in vielen Fällen immer härtere Drogen, um seine Bedürf- nisse zu stillen. Die Produzenten von Brutalos folgen diesem Mechanismus und brüten immer grausamere und perversere Darstellungen aus, um eben am Markt bleiben zu können, und dieser Trend hält unvermindert an. Diese Videobänder gelan- gen dann auf geheimnisvolle Weise in den Besitz von Jugend- lichen und werden untereinander zum Konsum ausgetauscht, und dies geschieht leider so, dass die Eltern keine Ahnung vom Treiben ihrer Kinder haben. Deshalb ist die Information der oft ahnungslosen Erwachsenen sehr dringlich, denn die Verantwortung der Eltern ist hier riesig gross.
Kürzlich fand im Zürcher Oberland eine Veranstaltung zum Thema Brutalos statt. Bei dieser Gelegenheit sprach der Chef des Jugenddienstes der Stadtpolizei Zürich. Zur Illustration
N 6 juin 1989
718
Code pénal et code pénal militaire. Révision
zeigte er Ausschnitte von gängigen Video-Brutalos und von Kampf- und Sexspielen für den Computer (letztere würden bei der Begrenzung von Artikel 135 auf Videos nicht erfasst). Zahl- reiche Teilnehmer brachten es nach kurzer Zeit nicht mehr über sich, weiter zuzusehen, sondern drehten gepeinigt die Köpfe weg oder verliessen den Saal, bevor es ihnen - wie ein- zelnen Kommissionsmitgliedern auch - schlecht wurde.
Man war sich in dieser Versammlung einig, dass derartige Dar- stellungen nicht nur bei Kindern, sondern eben auch bei Er- wachsenen unermessliche Schäden an der Seele verursa- chen dürften, d. h. es soll nicht nur Jugendschutz, sondern Menschenschutz gewährleistet werden. Der Ruf war unüber- hörbar, die vom Volk gewählten Politiker sollten innert nütz- licher Frist die geeigneten Massnahmen gegen diese Entwick- lung ergreifen.
Es gilt, Schäden bei Kindern, aber auch bei labilen Erwachse- nen zu verhindern, und zwar rechtzeitig. Ich bin der Ueberzeu- gung, dass der vorliegende Entwurf des Bundesrats zur Ein- grenzung der Gewaltdarstellungen den Forderungen weiter Kreise unseres Volks entspricht, und ich bitte Sie, dem Bun- desrat und unserer Kommission zuzustimmen.
Braunschweig: Ich trete auch nach dieser langen Diskussion und nach den vielen Aenderungsanträgen im grossen und ganzen noch immer für den Vorschlag des Bundesrats ein. Ich präzisiere aber sogleich, wie ich diesen Vorschlag verstanden habe; so lassen sich einige Bedenken zerstreuen, die von Kul- tur- und Medienschaffenden geäussert worden sind und die ich auch verstehe. Mir ging es ausschliesslich darum, jene zu treffen und allenfalls zu bestrafen, die menschliche Schwäche mittels dieser Sorte von Filmen, Videos usw. aus Gewinnsucht missbrauchen, wobei ich die Einschränkung auf Videofilme - sozusagen aus aktuellem Anlass - ablehne.
Mir geht es vor allem darum, dass junge und erwachsene Men- schen sich nicht unreflektiert und fast unbewusst von Gewalt- anwendung und Brutalität beeinflussen lassen; ich lege dabei grossen Wert auf «unreflektiert», d. h. es geschieht unüberlegt, vielleicht sogar, ohne dass man es selber bemerkt. Gewalt und Brutalität sollen weiterhin nicht selbstverständlich werden, sol- len nicht der Durchsetzung irgendwelcher Ziele, nicht der Un- terhaltung und nicht der Ablenkung dienen. Gewalt und Bruta- lität sollen immer erschrecken, Empörung, Abscheu, Wut und
. Trauer auslösen, mindestens bei allen sensiblen Menschen, und die Mehrheit der Menschen ist sensibel. Diese Empfind- samkeit möchte ich schützen und erhalten und nicht dem Ge- schäft opfern.
Deswegen fühlen sich die Kultur- und Medienschaffenden zu Unrecht durch diesen Artikel betroffen. Bei ihnen geht es nicht um einen Missbrauch menschlicher Schwäche. Bei ihnen ist Verständnis für Gewalt und Sensibilität vorhanden. Auch wenn sie Gewalt, Gewalttätigkeit oder Brutalität eindringlich darstel- len, tun sie dies ganz bewusst mit der Absicht, anzuregen oder herauszufordern. Es gibt eine Grenze, aber für Menschen, die bewusst die Auseinandersetzung suchen, ist dies eine Frage des Stils und des guten Geschmacks, nicht eine Grenze des Strafrechts und des Gesetzes.
Wenn wir «schutzwürdige kulturelle Werte» formulieren, gehen wir davon aus, dass es auch Werte gibt, die man als kulturell bezeichnen könnte, die aber nicht schutzwürdig sind, z. B. Rassismus, insbesondere Antisemitismus, und Sexismus .. Das sind Werte - ob man sie nun als Kultur oder Unkultur be- zeichnet, sei dahingestellt -, die ich nicht schützen will. Es ist also eine ganz beschränkte Zahl von Ausnahmen, von nicht schutzwürdigen kulturellen Werten. Daraus ergeben sich praktische Folgerungen: Jede Diskussionsveranstaltung zum Thema Brutalo - einschliesslich Aeusserungen, Filme usw. - ist aus dieser Sicht erlaubt, denn es geht nicht um die unreflek- tierte Beeinflussung, sondern im Gegenteil um Diskussion, um Reflektieren, Nachdenken, und das soll beileibe nicht straf- rechtlich erfasst werden. Ob diese Diskussionsveranstaltun- gen im Bereich der Politik, der Schule oder andersweitig statt- finden, ist unwichtig. Vor allem soll nicht der Konsument und schon gar nicht der jugendliche Konsument getroffen werden. Diese Absicht steht sehr deutlich in dieser Formulierung. An-
dere Tätigkeiten werden ausdrücklich erwähnt, das Konsu- mieren ist nicht erwähnt.
Die politische oder philosophische Auseinandersetzung mit Gewalt muss selbstverständlich erlaubt sein, sie ist sogar nütz- lich; und ich würde sie sogar dann noch rechtfertigen, wenn sie zur Bejahung der Gewaltanwendung käme. Persönlich teile ich dieses Ergebnis einer Diskussion in der Regel nicht, aber das ist für mich eine Frage der Toleranz und nicht des Ver- bots.
Mit dieser Abgrenzung wollte ich zeigen, dass wir alles ver- sucht haben, um der Befürchtung entgegenzutreten, wir hät- ten einen Zensurartikel vorgelegt. Wenn er in diesem Sinne ausgelegt und angewendet würde, wäre es missbräuchlich und nicht im Sinne des Gesetzgebers.
Nussbaumer: Es ist hier wiederholt gesagt worden, ein Ver- bot allein für Kinder und Jugendliche sei nicht durchführbar. Wollen Sie, Herr Bodenmann und andere, mit Polizeikontrol- len in jede Familie vordringen, um festzustellen, ob Brutalo- Kassetten so aufbewahrt werden, dass Kinder keinen Zugriff haben?
Noch eine Frage an Frau Nabholz: Was verstehen Sie unter der elementaren Würde der Tiere? Ich würde einem störri- schen Esel gleichviel davon zugestehen wie einem neugebo- renen Lämmlein. Aber ich glaube, dieser Begriff passt nicht in die Gesetzgebung.
Nachdenklich stimmte mich der Brief der sogenannten Kultur- schaffenden in diesem Land. Offenbar befürchten die Schrift- steller und Filmschaffenden - von Düggelin bis Dürrenmatt -, ihrem kulturellen Schaffen in diesem Land würden durch die- sen Artikel 135 neue Schranken gesetzt. Sie sprechen dem Staat das Recht ab, über die Schutzwürdigkeit künstlerischer Darstellungen zu befinden. Paradoxerweise rufen diese Kreise, die sonst wenig für diesen Staat übrig haben, den libe- · ralen Staat an, der ihnen offenbar grenzenlose Freiheit ohne Verantwortung in der Schriftstellerei und Filmemacherei zubil- ligen soll. Die schützenswerte Freiheit der Behandlung von Gewalt als Thema in der Literatur ist durch diesen Artikel nicht tangiert. Ich verstehe aber Leute wie Max Frisch oder Otto F. Walter nicht, die auf diesem Gebiete einer zügellosen Verwil- derung das Wort reden. Sollen Brutalos ohne schutzwürdigen kulturellen Wert nach Belieben in ihre Werke eingebaut wer- den dürfen? Der grösste Teil der helvetischen Intelligenz, die den Brief vom 31. Mai unterschrieben hat, lehnt die Verteidi- gungsdoktrin der Abschreckung als Mittel zur Kriegsverhü- tung entschieden ab. Sie beansprucht für sich auf dem Ge- biete ihres Kunstschaffens den Freiraum des Brutalos und der Gewalt offenbar als Mittel der Abschreckung. Ich halte die Her- ren Yersin und von Gunten für fähig, Filme zu drehen, die ohne brutale Gewaltszenen grosse Verbreitung finden. Um so mehr beunruhigt es mich, dass sie für den Schutz der Jugend hier nur eine kleine Einsicht zeigen.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen, unter Umständen ebenfalls dem Antrag Petitpierre, und alle anderen Anträge ab- zulehnen.
Thür: Mit diesem Artikel will man in erster Linie Jugendschutz betreiben. Das generelle Verbot wird postuliert mit dem Hin- weis, dass der Jugendschutz nicht realisiert werden könnte, solange in jedem Videoladen solche Filme angeboten wür- den. Das ist an sich richtig. Deshalb hat es sehr viel für sich, wenn man zunächst den gewerbsmässigen Umgang mit sol- chen Scheusslichkeiten ins Visier nimmt, wie dies im Antrag Nabholz gemacht wird.
Die ganze Diskussion erinnert mich sehr an die Drogendiskus- sion der siebziger Jahre. Damals hat man ja auch argumen- tiert, es gehe mit der Revision des geltenden Betäubungsmit- telgesetzes darum, an die Händler heranzukommen. So könne auch der Konsum ausgetrocknet werden, wurde da- mals argumentiert. Was ist geschehen? Das Scheitern dieser Politik ist allen bekannt, die sich mit der Drogenpolitik befas- sen müssen. Unsere Gefängnisse sind überfüllt mit Drogen- konsumenten, die sich gleichzeitig als Beschaffungshändler betätigt haben. Die wirklichen Drahtzieher machen ihr Milliar- dengeschäft in der Illegalität erst recht oder trotzdem. Ich be-
719
Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetzbuch. Revision
fürchte konkret, dass in diesem Bereich Aehnliches passiert. Es wird einen florierenden Schwarzhandel geben, und am Schluss werden - wie bei den Drogendelikten - jene Konsu- menten zuhauf bestraft, welche das illegale Gut wegen seines hohen Preises weiterverkaufen. Um das zu vermeiden, plä- diere ich für eine möglichst differenzierte Lösung in diesem Bereich. Ich bin trotzdem selbstverständlich nicht für eine Frei- gabe; aber in diesem Sinne plädiere ich für den Antrag Nab- holz, der mir doch als die differenzierteste Lösung erscheint, und bitte Sie, den Kommissionsmehrheitsantrag bzw. den An- trag des Bundesrates abzulehnen.
Frau Grendelmeier: Glauben Sie mir: Ich habe mich noch bei keinem einzigen Geschäft so schwergetan wie bei diesem. Es hat damit zu tun, dass ich selber Medienschaffende bin bzw. war, selber Filmemacherin bin bzw. war und deshalb ganz be- sonders empfindlich reagiere auf Einschränkungen der ge- stalterischen, künstlerischen, aber auch journalistischen Frei- heit. Das müssen Sie mir zugestehen. Damit habe ich auch meine Interessen offen dargelegt.
Auch ich habe - wie Sie alle - die Briefe bekommen, seltsamer- weise in letzter Minute, von den Schriftstellern, den Kultur- schaffenden, aber auch der eidgenössischen Filmkommis- sion und anderen Institutionen, die vor diesem Gesetz warnen. Ich habe mir sehr lange sehr viel überlegt, mit sehr vielen Leu- ten darüber geredet. Ich bin nämlich auch als Mensch, vor al- lem aber als Frau, verunsichert durch diese Brutalos, die nun die Runde machen, den Markt überschwemmen und eben nicht nur für unsere Kinder eine Gefahr darstellen, sondern für uns alle.
An die Adresse der Kulturschaffenden, der Medienschaffen- den muss man hier sagen: Unsere Pressefreiheit in weitestem Sinne, die Darstellungsfreiheit in weitestem Sinne, muss ge- schützt werden, auch da, wo es um Gewalt geht, sei es jetzige oder frühere - nehmen Sie China. Die dürfen wir nicht nur, die sollen wir darstellen können, weil sie eine Realität abbildet, über die die Oeffentlichkeit aufgeklärt werden muss. Genau dasselbe gilt für Amnesty International. Es ist wichtig, dass wir solche Bilder zu sehen bekommen, denn Folter beispiels- weise - wenn man davon nur hört oder darüber liest - hat ei- nen sehr abstrakten Charakter und geht dem Aufnehmenden nicht dermassen unter die Haut, dass er tatsächlich dagegen reagiert. Das sind Informationsbedürfnisse, die - dies glaube ich nach langem Nachdenken - hier nicht touchiert werden. Was ist der Unterschied? Der Brutalofilm - es wurde mehrfach gesagt - hat als einzigen Zweck die Gewaltdarstellung als sol- che. Das ist das eine. Und damit verbunden ist der Zweck - und der ist keineswegs minder gewalttätig -, rücksichtslos und zynisch Geld zu verdienen. Meines Erachtens gibt es nur eine Möglichkeit, die Brutalos einzudämmen, nämlich - verzei- hen Sie mir den Ausdruck - dieses Geschäft zu «versauen» mit allen möglichen uns zu Gebote stehenden Mitteln. Das bedeu- tet ein Verbot der Darstellung und Bestrafung bei Verstössen dagegen, vor allen Dingen aber ein rigoroses Abfangen an der Grenze. Ich weiss, das ist schwierig. Es ist deshalb schwierig, weil wir nicht mehr in der guten alten Zeit des handwerklich schwierig herzustellenden Filmes leben, als auch die Kopie, die Vervielfältigung, aufwendig und teuer war, ebenso das Ab- spielen und damit das Konsumieren dieser Erzeugnisse; heute haben wir Videokassetten, die ausserordentlich leicht zu kopieren und abzuspielen sind.
Ich bin heute mit Frau Spoerry einer Ansicht: Wenn wir ein Ver- bot aussprechen, ist es sinnlos, es auf ein bestimmtes Alter zu beschränken. Wie wollen Sie einem 19jährigen verbieten, sei- nem 15jährigen Bruder die Kassette eben doch zu zeigen, um nur ein simples Beispiel zu nennen? Ich glaube, wir müssen dagegen ankämpfen, auch wenn es meiner liberalen Haltung zutiefst widerspricht. Ich glaube, wir müssen gegen diese kommerzialisierte Brutalität, gegen diese gewalttätige Ge- schäftsmentalität angehen und dürfen auf gar keinen Fall die Handels- und Gewerbefreiheit über alles stellen, schon gar nicht über die Menschenwürde und die Achtung vor dem Men- schen ganz allgemein.
In diesem Sinne habe ich mich dazu durchringen können, dem Antrag des Bundesrates zuzustimmen. Ich würde aber
gerne den Antrag von Herrn Petitpierre mitberücksichtigt wis- sen. Ein Element wurde bei der Begründung noch nicht er- wähnt: Um «Schriften» dieser Art entziffern und auf sich wirken lassen zu können, bedarf es der Kunst des Lesens. In einer Zeit des fortschreitenden Analphabetismus ist diese Gefahr je länger, desto kleiner.
Ich bitte Sie, dem Antrag des Bundesrates zuzustimmen.
Frau Morf: Ich möchte nur zu einem Punkt reden, nämlich zu den Werten, die im Artikel zitiert werden. Journalistenver- bände haben uns darauf aufmerksam gemacht, dass der Arti- kel 135 erlaube, auch Informationen über effektiv ausgeübte Gewalt vor Gericht zu ziehen, dass also Berichterstattung über Krieg, Folter oder auch über Gewalt im Umfeld von Massen- sportveranstaltungen beeinträchtigt oder verunmöglicht wer- den könnte, möglicherweise also nicht aus prinzipiellen Grün- den, sondern aus politischen, als Zensur von Informationen. Mitglieder der Kommission haben versichert, dass Informatio- nen Teil der schutzwürdigen kulturellen Werte seien und des- halb von der Strafverfolgung ausgeschlossen seien. Dies ist aber nur vage belegbar, so sagen die Journalistenverbände, allenfalls vielleicht durch das Informationsverständnis der Menschenrechtskonvention des Europarates. Eine akzep- table Sicherheit, dass Information den im Artikel genannten kulturellen Werten zugerechnet wird, bestehe aber nicht. Es sei vorstellbar, dass ein Gericht von der wirtschaftlichen Di- mension der Pressefreiheit ausgehe und darin die Grundlage für eine Verurteilung sehe. Mit Recht betonen die Journalisten, es sei entscheidend, dass sorgfältig legiferiert werde, wenn Grundrechte eingeschränkt werden oder eingeschränkt wer- den könnten.
Auch ich bin der Ansicht, der geplante Artikel müsse so ge- fasst werden, dass neben kulturellen und wissenschaftlichen Werten der Wert der Information explizit erwähnt wird. Das wäre ein Auftrag gewesen, den die Kommission hätte über- denken können, wenn sie nochmals über die Bücher bzw. den Text gegangen wäre. Auch der Text selber übrigens - diese Textwurst - hätte es dringend nötig. Er erinnert mich mit sei- nem grässlichen Schachtelsatz an das in Deutschstunden zi- tierte Paradebeispiel schlechter Satzgestaltung: «Derjenige, der denjenigen, der den Pfahl, der an der Brücke, die am Wege, der nach Bern führt, liegt, steht, umgeworfen hat, an- zeigt, erhält eine Belohnung .... » Die Kommission und die Ar- beit, die wir hier gemacht haben, erhalten keine.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 12.55 Uhr La séance est levée à 12 h 55
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetzbuch. Revision Code pénal et code pénal militaire. Révision
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.047
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.06.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
698-719
Page
Pagina
Ref. No
20 017 415
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.