N 17 mars 1989
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Interpellation Schnider
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im Frühjahr 1988 wurde von der Interkantonalen Kontroll- stelle für Heilmittel (IKS) die Registrierung der standardisier- ten lyophilisierten Trockenzellen der Marke Siccacell (Her- steller Cybila AG) gelöscht und dieses Produkt in die Liste der den Kantonen zum Verbot beantragten Heilmittel aufge- nommen. Diese Massnahmen erfolgten wegen lebensge- fährlichen Nebenwirkungen bei fehlendem Wirkungsnach- weis.
Die genau gleichen Einwände von Gefährlichkeit und Unwirksamkeit gelten auch für die «Behandlungen» mit eigentlichen Frischzellen. Dort kommt aber noch dazu, dass für jede Behandlung ein trächtiges Mutterschaf getötet wer- den muss, dessen Embryonen dann herausgeschnitten und kleingehackt in alternde Gesässe eingespritzt werden. Die- ser unnötige Tierverbrauch für eine sinnlose Behandlung ist in unserer Zeit besonders stossend, in der überflüssige Tierversuche zu Recht bekämpft werden. Auch ist bei dieser «Behandlung» mit frischem tierischem Material immer die Gefahr der Uebertragung von Krankheitserregern auf den Patienten gegeben. Die «Behandlung» mit Frischzellen fällt wie die Impfstoffe in den Zuständigkeitsbereich des Bundes- amtes für Gesundheitswesen, und entsprechende Massnah- men sind somit Bundessache.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Januar 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 janvier 1989
Es ist richtig, dass die sogenannte Frischzelltherapie durch das Verbot der standardisierten gefriergetrockneten Zellprä- parate durch die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) in der Schweiz nicht betroffen wurde. Für ein Verbot wären die Kantone zuständig. Aufgrund des Epidemienge- setzes kann der Bund nur Vorschriften erlassen über Pro- dukte, die zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von übertragbaren Krankheiten verwendet werden.
Bei der Frischzelltherapie im eigentlichen Sinne kommen Produkte zur Anwendung, die nicht als im voraus herge- stellte Arzneimittel in verwendungsfertiger Form bezeichnet werden können, weil sie nach der Präparierung aus dem Spendertier direkt am Menschen angewendet werden. Sie können auch nicht als Impfstoff oder biologische Erzeug- nisse registriert werden, da diese Produkte nicht unter den BRB von 1931 über die Kontrolle der Seren und Impfstoffe fallen. Sie stehen deshalb ausserhalb der Kontrolle von IKS oder Bund. Ohne ein ausdrückliches Verbot seitens der Kantone für diese Produkte bleibt die Anwendung der Frischzelltherapie in der Verantwortung des behandelnden Arztes, der das Risiko gegenüber dem erwarteten gesund- heitlichen Nutzen abzuwägen hat. Er muss seine Patienten über das Risiko aufklären und deren Einverständnis vor der Behandlung einholen.
Neben der Bundesrepublik Deutschland beurteilt auch die Weltgesundheitsorganisation die Frischzelltherapie als Risiko, hat sie doch am 23. Januar 1987 in einer Empfehlung sogar vor dem Einsatz von Zellpräparaten bei der Herstel- lung von Impfstoffen gewarnt.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
88.770
Interpellation Schnider Gerechte Familienzulagen Allocations familiales équitables
Wortlaut der Interpellation vom 6. Oktober 1988
Die Familienzulagen sind in der Schweiz sehr unterschied- lich geregelt. Wohl existieren in allen Kantonen Familienzu- lagen an die Lohnempfänger. Einige Kantone kennen auch Zulagen an die Selbständigerwerbenden. Ebenfalls sind die Leistungen an die bäuerlichen Familien und Angestellten sehr unterschiedlich ausgestaltet.
Deshalb möchte ich den Bundesrat zur Beantwortung fol- gender Fragen auffordern:
Ist eine gesamtschweizerische Lösung der Familienzula- gen nicht angezeigt?
Wie weit sind die Abklärungen des Bundesrates in Zusammenarbeit mit den Kantonsregierungen gediehen, laut Postulat vom 10. März 1986 eine Koordination des Kin- derzulagewesens vorzunehmen?
In welchem Ausmass könnten die Verwaltungskosten durch eine einheitliche Lösung reduziert werden?
Wie können in einem schweizerischen System der Fami- lienzulagen die Selbständigerwerbenden gleichgestellt werden?
Welche Massnahmen sind zu treffen, damit die Selbstän- digerwerbenden bereits in einer Uebergangsphase den Lohnempfängern gleichgestellt werden können?
Texte de l'interpellation du 6 octobre 1988
Les allocations familiales font l'objet en Suisse de réglemen- tations très diverses. Certes, des allocations familiales sont versées aux salariés dans tous les cantons, mais certains de ces derniers connaissent également des allocations aux indépendants. Enfin, les prestations en faveur des familles paysannes et des employés agricoles sont l'objet de régimes fort diversifiés. C'est pourquoi je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
Un régime unique des allocations familiales en Suisse ne serait-il pas indiqué?
Où en est l'étude entreprise par le Conseil fédéral, en collaboration avec les gouvernements cantonaux, sur une coordination des régimes d'allocations pour enfants (selon postulat du 10 mars 1986)?
Dans quelle mesure un régime unique pourrait-il réduire les frais administratifs ?
Comment les indépendants pourraient-ils être mis sur un pied d'égalité dans un régime suisse uniforme d'allocations familiales?
Quelles mesures doit-on prendre pour que les indépen- dants puissent déjà bénéficier des mêmes avantages que les salariés durant une phase transitoire ?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Bürgi, Darbellay, Dormann, Fischer-Sursee, Graf, Hari, Hess Peter, Hildbrand, Humbel, Jung, Keller, Kühne, Lanz, Luder, Müller-Wiliberg, Nussbaumer, Portmann, Ruckstuhl, Rüttimann, Savary-Fri- bourg, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Stamm, Tschuppert, Widrig, Zölch (27)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 14. November 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 14 novembre 1988 1. Die Bestrebungen, ein Bundesgesetz über Familienzula- gen zu schaffen, gehen bis ins Jahr 1946 zurück; immer
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Interpellation Fierz
wieder war eine Bundeslösung Gegenstand von parlamenta- rischen Vorstössen und Standesinitiativen. Letztmals hatte sich das Parlament vor zwei Jahren mit diesem Themenkreis zu befassen. Mit Datum vom 10. März 1986 lehnte der Natio- nalrat eine diesbezügliche parlamentarische Initiative ab, der Standesinitiative des Kantons Luzern wurde unter Namensaufruf mit 99 zu 70 Stimmen keine Folge gegeben. Der Ständerat lehnte letztere mit 29 zu 8 Stimmen ab.
Ohne Zweifel brächte eine gesamtschweizerische Regelung der Familienzulagen im Sinne der beiden erwähnten Initiati- ven gewisse Vorteile und Fortschritte (z. B. Verwirklichung des Solidaritätsgedankens und des Prinzips «für jedes Kind eine Zulage», Lastenausgleich zwischen Kassen, Vereinheit- lichung der Anspruchsvoraussetzungen usw.).
Im Lichte der ablehnenden Haltung des Parlaments zu den beiden Initiativen und angesichts der Resultate des zu jener Zeit durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens (16 Kan- tone sprachen sich gegen eine Bundeslösung aus) ist es nach Ansicht des Bundesrates im heutigen Zeitpunkt nicht angezeigt, die Idee einer bundesrechtlichen Regelung der Familienzulagen erneut aufzunehmen.
Einer Vereinheitlichung auf dem Gebiet der Rechtspre- chung förderlich ist ohne Zweifel auch die durch das BSV regelmässig herausgegebene Publikation der Entscheide der kantonalen Rekursbehörden im Bereich der Familienzu- lagen.
Diese Bemühungen um eine bessere Koordination wurden seit der Entgegennahme des entsprechenden Postulats intensiviert. Insbesondere im Rahmen der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen finden regelmässig Ausspra- chen statt, an welchen Vertreter des Bundes auch als Refe- renten teilnehmen. So wurde an der diesjährigen Tagung die Einsetzung einer unter dem Präsidium des Vertreters des Bundes stehenden Arbeitsgruppe beschlossen. Diese soll Grundlagen erarbeiten bezüglich eines koordinierten Vorgehens im Bereich der Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder.
Anlässlich kantonaler Gesetzesrevisionen konnten seitens des Bundes schon verschiedentlich Eingaben gemacht wer- den, welche eine Vereinheitlichung zum Ziele hatten (z. B. Regelung bei Teilzeitarbeit, Obhutsprinzip).
Im Lichte der Tatsache, dass der Bund den Kantonen im Bereich ihrer Familienzulagenordnungen keine Weisungen erteilen kann, hat sich das bisherige Vorgehen bewährt und zu einigen wichtigen Verbesserungen geführt.
Die Organisation der kantonalen Familienzulagenregelun- gen ist äusserst dezentralisiert (über 800 Kassen, darüber hinaus einige Tausend Arbeitgeber, welche von der An- schlusspflicht befreit sind, die Zulagen also selber auszah- len). Aus diesem Grunde steht bezüglich der Verwaltungs- kosten kein Zahlenmaterial zur Verfügung. Es versteht sich jedoch von selbst, dass mit einer gesamtschweizerischen Regelung gewisse Vereinfachungen und Einsparungen ver- bunden wären (Reduktion der Zahl der anerkannten Kassen, einheitliche Ansätze und Beiträge, Wegfall von Kontrollen betreffend Doppelbezug und Anspruchsberechtigung).
Der Einbezug der Selbständigerwerbenden in einer bun- desrechtlichen Regelung der Familienzulagen würde keine Probleme stellen, insbesondere wenn man von einer umfas- senden Lösung nach AHV-Modell ausgeht. Es muss jedoch klargestellt werden, dass auch Selbständigerwerbende über Beiträge zur Finanzierung herangezogen würden. Dies ist auch in jenen 9 Kantonen der Fall, in denen heute Selbstän- digerwerbende (z. T. mit Einkommensgrenzen) Anspruch auf Zulagen haben.
Nach den ablehnenden Beschlüssen des Parlaments zu den erwähnten Initiativen geht der Bundesrat davon aus, dass das Bedürfnis nach einer bundesrechtlichen Regelung
der Familienzulagen auch in nächster Zeit nicht primär ist. Damit erübrigt sich auch die Prüfung von Uebergangslö- sungen.
Der Vollständigkeit halber sei daran erinnert, dass der Natio- nalrat anlässlich der Beratung der beiden Initiativen eine Kommissionsmotion zur Ausdehnung des Bundesgesetzes über Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) auf Selb- ständigerwerbende und Nichterwerbstätige mit 90 zu 38 Stimmen ablehnte.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
88.794
Interpellation Fierz Dopingkontrolle Lutte contre le dopage
Wortlaut der Interpellation vom 7. Oktober 1988
Im Zusammenhang mit den jüngsten Dopingskandalen sowie dem plötzlichen Rücktritt des Chefs des Forschungs- institutes der Eidgenössischen Turn- und Sportschule wird der Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen ge- beten:
Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass eine wirksame Eindämmung des Dopings im Interesse von Sport, Sport- lern, ja generell unserer Jugend sei?
Ist der Bundesrat der Ansicht, dass dazu auf den Wett- kampf beschränkte Kontrollen genügen, oder schliesst er sich den qualifizierten Fachleuten im In- und Ausland an, die die sofortige Einführung von unangemeldeten Kontrollen während des ganzen Trainings verlangen?
Ist der Bundesrat bereit, sich dafür einzusetzen, dass die Fachleute im Bundesdienst in Zukunft die wissenschaftli- chen Erkenntnisse zu Dopingfragen auch gegenüber der Oeffentlichkeit und wie auch immer gelagerten Interessen vertreten dürfen, ohne Opfer von Pressionen und Sanktio- nen zu werden, das heisst, wird er im besonderen die wissenschaftliche Unabhängigkeit und Ehrlichkeit des For- schungsinstitutes in Magglingen ermöglichen?
Wie beurteilt der Bundesrat die wissenschaftliche Qualifi- kation des jetzigen interimistischen Leiters des Forschungs- institutes der ETS? Wird der zukünftige Leiter dieses For- schungsinstitutes irgendeinem Anforderungsprofil punkto wissenschaftliche Qualifikation genügen müssen, falls ja, welchem?
Könnte die bedrohte wissenschaftliche Unabhängigkeit des Forschungsinstitutes der ETS Magglingen nicht nur durch eine organisatorische Angliederung an eine wissen- schaftliche Organisation, z. B. an die ETH bzw. deren Institut für Arbeitsphysiologie oder allenfalls durch Unterstellung unter das Bundesamt für Gesundheitswesen garantiert werden?
Texte de l'interpellation du 7 octobre 1988
Je prie le Conseil fédéral de répondre à un certain nombre de questions en relation avec les scandales causés récem- ment par des cas de dopage, et la démission soudaine du chef de l'Institut de recherche de l'Ecole fédérale de gym- nastique et de sport:
Le Conseil fédéral n'est-il pas d'avis que freiner efficace- ment le dopage est dans l'intérêt non seulement du sport et des sportifs, mais également de la jeunesse en général?
Le Conseil fédéral estime-t-il que limiter les contrôles de dopage à la période de compétition suffit, ou peut-il adhérer à la conception d'experts qualifiés de notre pays et de l'étranger qui demandent l'introduction immédiate de contrôles à l'improviste pendant toute la durée de l'entraîne- ment?
66-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Schnider Gerechte Familienzulagen Interpellation Schnider Allocations familiales équitables
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.770
Numéro d'objet
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Datum 17.03.1989 - 08:00
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