N 17 mars 1989
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Interpellation Spoerry
als massvoll bezeichnet werden, wenn sie auf den ersten Blick auch als beträchtlich erscheinen mag. Sie liesse sich unter sonst gleichen Bedingungen auch künftig nur vermei- den, wenn die Anpassungen in kürzeren Abständen vorge- nommen würden. Ein solches Vorgehen wird für die Zukunft ernsthaft zu erwägen sein.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt.
88.590 Interpellation Keller Verzicht auf KKW Kaiseraugst. Entschädigung des Kantons Aargau Abandon de la centrale de Kaiseraugst. Indemnisation du canton d'Argovie
Wortlaut der Interpellation vom 21. September 1988 Bei einem Verzicht auf den Bau des KKW Kaiseraugst ist zwischen Bundesrat und der Kernkraftwerk Kaiseraugst AG eine Entschädigungssumme von 350 Millionen Franken aus- gehandelt worden. Dieser Betrag entspricht rund einem Drittel der geltend gemachten, aufgelaufenen Kosten, d. h. über 800 Millionen Franken müssen abgeschrieben werden. Der Kanton Aargau ist - über das Aargauische Elektrizitäts- werk und die Beteiligung an den Nordostschweizerischen Kraftwerken (NOK) - mit 10,3 Prozent an der Kernkraftwerk Kaiseraugst AG beteiligt. Würde die Entschädigungssumme gleichmässig verteilt, käme der Kanton Aargau mit seinem Engagement von rund 100 Millionen Franken schwer zu Schaden.
Ich frage daher den Bundesrat:
Texte de l'interpellation du 21 septembre 1988
Dans l'optique de l'abandon de la construction de la cen- trale nucléaire de Kaiseraugst, les négociations entre le Conseil fédéral et la SA Kaiseraugst ont abouti à l'octroi d'une indemnité de 350 millions de francs. Ce montant cor- respond à environ un tiers des frais engagés que la société a fait valoir, c'est-à-dire qu'il restera encore plus de 800 mil- lions de francs à amortir. Le canton d'Argovie - par l'inter- médiaire de l'Aargauisches Elektrizitätswerk et par sa parti- cipation aux Centrales du Nord-Est de la Suisse (NOK) - détient 10,3 pour cent de la SA Kaiseraugst. Si la somme allouée à titre d'indemnité est répartie équitablement, le canton d'Argovie qui a pris un engagement de quelque 100 millions de francs subira un lourd préjudice.
C'est pourquoi je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
Est-il lui aussi d'avis que le canton d'Argovie, qui contri- bue très largement à l'approvisionnement suisse en énergie, fournit une contribution décisive pour ce qui est de l'appro- visionnement de notre pays en électricité et qu'il convient de sauvegarder à l'avenir cet engagement de sa part?
Au nom de la solidarité confédérale, le gouvernement est-il prêt à faire résolument le nécessaire pour que le canton d'Argovie ne subisse pas de préjudice du fait de l'abandon du projet de Kaiseraugst?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Fischer-Hägglingen, Fi- scher-Seengen, Humbel, Loretan, Mauch Rolf, Müller-Aar- gau, Müller-Wiliberg, Reimann Maximilian, Rüttimann (9)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. November 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 novembre 1988 Der Bundesrat hat mit der Kernkraftwerk Kaiseraugst AG eine Vereinbarung unterzeichnet, wonach diese die Arbeiten am Projekt für ein Kernkraftwerk einstellt und der Bund ihr für Aufwendungen, welche von ihr in guten Treuen zur Erlangung der erforderlichen Bewilligungen und zur Ver- wirklichung des Projektes gemacht wurden, einen Entschä- digungsbeitrag von höchstens 350 Millionen Franken aus- richtet. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ein entspre- chender allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss rechts- kräftig geworden ist.
Dem Kanton Aargau gebührt Dank dafür, dass er stets im nationalen Interesse liegende Tätigkeiten auf dem Energie- sektor innerhalb seiner Grenzen unterstützt. Der Bundesrat anerkennt den grossen Beitrag, den der Kanton Aargau für die Stromversorgung des Landes leistet.
Indessen kann einzig die Kernkraftwerk Kaiseraugst AG als Inhaberin der Rahmenbewilligung rechtsgültig auf die Reali- sierung des Kraftwerkprojektes verzichten. Es ist daher rich- tig, dass nur sie als Vertragspartnerin des Bundes auftritt und die Entschädigung als Gegenleistung für die Nichtreali- sierung erhält. Wie eine verbleibende Abschreibungslast auf die Partneraktionäre aufgeteilt wird, liegt ausserhalb des Entscheidungsbereiches des Bundes. Die Aktionäre der Kernkraftwerk Kaiseraugst AG können durchaus Lösungen beschliessen, welche diejenigen Partner, an denen der Kan- ton Aargau beteiligt ist, begünstigen. Der Bundesrat würde eine derartige Lösung begrüssen. Er wird sich indessen nicht bei den einzelnen Partneraktionären dafür einsetzen, handelt es sich doch um ein privatrechtliches Problem, zu dessen Lösung sich staatliche Beeinflussung verbietet.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
88.707
Interpellation Spoerry Auslandschweizer-Rentenansprüche gegenüber Belgien Rentes des Suisses du Congo
Wortlaut der Interpellation vom 27. September 1988 Seit der Unabhängigkeitserklärung von Zaire im Jahre 1960 hat Belgien die staatlichen Renten an Schweizer in Afrika stark gekürzt und nicht mehr indexiert. Trotz ehemals hohen Prämienleistungen werden daher heute den betroffenen Schweizern im Gegensatz zu den andern, in gleicher Weise Versicherten, völlig ungenügende Renten ausbezahlt. Diese stossende Situation wurde noch dadurch verschärft, dass die Schweiz im Jahre 1975 bei der Erneuerung des schwei- zerisch-belgischen Sozialversicherungsabkommens nicht erreichen konnte, das Gleichbehandlungsprinzip auch für die Versicherten des Belgisch-Kongo festzuschreiben. Nun war der Presse zu entnehmen, dass Belgien im Sommer dieses Jahres endlich eingestanden hat, den rund 250 anspruchsberechtigten Auslandschweizern Leistungen im Betrage von jährlich 1,3 Millionen Franken vorzuenthalten.
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Interpellation Spoerry
Gleichzeitig hat Belgien auch signalisiert, zu einer Lösung auf der Basis des Gleichbehandlungsprinzipes Hand zu bieten.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Wie weit sind die Verhandlungen mit Belgien in dieser Sache fortgeschritten?
Trifft es zu, dass Belgien seine Einwilligung in eine entsprechende Regelung von einer finanziellen Geste in Form einer vorausgehenden Ablösungszahlung von Schwei- zer Seite abhängig macht?
Ist der Bundesrat bereit, eine solche Vorauszahlung zu leisten, und wie will er sie finanzieren?
Es scheinen Lösungen unter Mitwirkung der Betroffenen möglich zu sein. Wie könnte eine solche Lösung aussehen? 5. Anerkennt der Bundesrat die Dringlichkeit, die diesem Problem aus der Sicht der betroffenen Auslandschweizer zukommt, und bietet er Hand, diese unerfreuliche Situation rasch einer befriedigenden Lösung zuzuführen?
Texte de l'interpellation du 27 septembre 1988
La Belgique a réduit considérablement, après l'indépen- dance du Zaïre en 1960, les rentes versées par l'Etat aux Suisses de ses anciens territoires africains et ne les a plus indexées. Les primes versées à nos compatriotes interessés, fort élevées initialement, sont maintenant tout à fait insuffi- santes, à la différence de celles que reçoivent d'autres personnes assurées aux mêmes conditions. Cette situation choquante a été encore aggravée, la Suisse n'ayant pu obtenir en 1975, lors du renouvellement de la convention de sécurité sociale conclue avec la Belgique, que le principe de l'égalité de traitement soit appliqué aux personnes assurées dans l'ancien Congo belge. Selon des nouvelles parues dans la presse, la Belgique a enfin admis, au cours de l'été, qu'elle devrait payer chaque année 1,3 million de francs aux 250 Suisse de l'étrager concernés.
En même temps, ce pays a fait comprendre qu'il était prêt à négocier une solution fondée sur le principe de l'égalité de traitement.
Je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
Quel est l'état d'avancement des pourparlers avec la Bel- gique à ce sujet? .
Est-il exact que la Belgique fait dépendre son accord à un règlement de la question, d'une concession que la Suisse devrait faire sur le plan financier, sous forme d'un rembour- sement préalable par notre pays?
Le Conseil fédéral est-il prêt à procéder à un tel rembour- sement? Comment financerait-il l'opération?
Il semble que l'on pourrait régler ce problème avec la collaboration des interesses. Comment une telle solution serait-elle conçue?
Le Conseil fédéral reconnaît-il qu'il est nécessaire, pour nos concitoyens lésés, que cette affaire soit réglée d'ur- gence? Est-il prêt à veiller à ce qu'une solution satisfaisante soit trouvée rapidement à cette fâcheuse situation ?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aubry, Basler, Bremi, Bühler, Cavadini, Cincera, Daepp, Dünki, Frey Walter, Graf, Hari, Hess Otto, Mühlemann, Müller-Meilen, Neuenschwan- der, Oester, Philipona, Rutishauser, Rychen, Seiler Hanspe- ter, Tschuppert, Wanner, Wyss William, Zölch (24)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Dezember 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 décembre 1988
die Sozialversicherungsorganismen der Angestellten des Belgisch-Kongo und von Ruanda-Burundi unter die Garan- tie und Kontrolle des belgischen Staates gestellt hat, die Indexierung der Grundrente an die Lebenshaltungskosten nur für belgische Staatsangehörige sowie Staatsangehörige solcher Länder vorsieht, mit denen ein Reziprozitätsabkom- men abgeschlossen wurde. Das koloniale Sozialversiche rungssystem des ehemaligen Belgisch-Kongo und von Ruanda-Burundi sah im übrigen keine Indexierung der Renten vor. Das Gesetz vom 17. Juli 1963 hat alsdann ein Ueberseesozialversicherungssystem geschaffen und die Verwaltung des Rentensystems der Angestellten des'ehema- ligen Belgisch-Kongo dem Ueberseesozialversicherungsamt (Office de sécurité sociale d'outre-mer (OSSOM)) übertra- gen, welches seitdem die Bezahlung der Leistungen über- nimmt.
Nachdem die ehemalige belgische Kolonie unabhängig wur- de, haben die Bundesbehörden alle Anstrengungen unter- nommen, um für dieses Problem eine zufriedenstellende Lösung zu finden. Sie mussten schon damals feststellen, dass das Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über Sozialversicherung vom 17. Juni 1952 entgegen dem, was heute die Vereinigung der ehemaligen Kongoschweizer (Association de défense sociale des Suisses du Congo) behauptet, auf diesen Fall keine Anwendung finden kann, und zwar weil immer klar war, dass sich der Anwendungsbe- reich der bilateralen Sozialversicherungsabkommen, wel- che die Schweiz nach dem Zweiten Weltkrieg mit Staaten abgeschlossen hatte, die Kolonien besassen, ausschliess- lich auf das Territorium der Mutterländer beschränkte. Aus diesem Grunde haben sie einerseits die Möglichkeit geprüft, ein Reziprozitätsabkommen im Sinne des erwähnten belgi- schen Gesetzes abzuschliessen, und andererseits, anläss- lich der Revision des erwähnten Abkommens von 1952, den Einbezug des Gesetzes vom 17. Juni 1960 in den Anwen- dungsbereich des neuen belgisch-schweizerischen Abkom- mens vom 24. September 1975 zu verlangen. Eine Lösung konnte jedoch nicht gefunden werden: in bezug auf die erste Möglichkeit wegen der belgischen Gegenforderungen, welche für die Schweiz als unakzeptabel beurteilt wurden, und wegen des Fehlens einer vergleichbaren Situation in den zwei Ländern; in bezug auf die zweite Möglichkeit hat die belgische Regierung immer angeführt, dass das Gesetz vom 16. Juli 1960 nicht zur belgischen Sozialversicherungs- gesetzgebung gehöre und nicht in die bilateralen Sozialver- sicherungsabkommen eingeschlossen werden könne. Ein Insistieren auf diesem letzten Punkt hätte dazu geführt, dass die Schweiz zu einem gegebenen Zeitpunkt wichtige Inter- essen von anderen ihrer Staatsangehörigen geopfert hätte, die sich auf die belgische Sozialversicherungsgesetzgebung berufen konnten. .
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Schweizer Bürger diese Ungleichbehandlung noch stärker empfinden, seit- dem die Anpassung an die Teuerung durch mehrere Entscheide des Luxemburger Gerichtshofes in den Jahren 1977, 1980 und 1983 auch für die Angehörigen der Mitglied- länder der Europäischen Gemeinschaft anerkannt wurde.
Die Wiederaufnahme dieses Dossiers durch die belgischen Stellen, welche Absprachen unter den verschiedenen Mini- sterien erforderte, sowie die Regierungskrise, die bis zum Frühjahr 1988 dauerte, führten dazu, dass exploratorische Gespräche erst im Juni dieses Jahres in Brüssel stattfinden konnten. Bei dieser Gelegenheit hat die belgische Delega- tion klar den Standpunkt vertreten, nach welchem die Gleichbehandlung ohne eine finanzielle Geste der Eidge- nossenschaft nicht gewährt würde. Sie hat verlangt, dass die
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Interpellation Cavadini
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N 17 mars 1989
Schweiz dem belgischen Staatshaushalt einen substantiel- len Teil des Betrages (1,2 Millionen Schweizerfranken pro Jahr) zur Verfügung stelle, der es erlauben würde, unseren Mitbürgern die vollständige Gleichbehandlung mit den bel- gischen Staatsangehörigen zu gewähren. Die genaue Summe, welche die Schweiz bezahlen müsste, wäre Gegen- stand von Verhandlungen zwischen den zwei Ländern. Das Studium dieses Dossiers ist Gegenstand von Diskussio- nen auf hoher Stufe zwischen den interessierten Departe- menten. Der Bundesrat wird demnächst entscheiden,
ob das Dossier in Anbetracht der Ergebnisse der Gesprä- che von Juni 1988 als abgeschlossen betrachtet werden soll oder
ob mit Belgien in Verhandlungen zu treten ist, und zwar mit dem Ziel, zur obenerwähnten Lösung zu gelangen, oder schliesslich
ob eine sogenannte interne Lösung getroffen werden soll, indem die Eidgenossenschaft eine Entschädigung ausrich- tet, sei es eine generelle oder eine auf Härtefälle be- schränkte.
Im weiteren erinnert der Bundesrat daran, so wie er es in seiner Antwort vom 24. Februar 1988 auf die Einfache Anfrage Philipona vom 1. Dezember 1987 unterstrichen hat, dass die Eidgenossenschaft nicht für Schäden zu haften hat, welche Schweizern im Ausland durch ausländische Staaten entstanden sind, und ihre Verantwortlichkeit in dieser Ange- legenheit deshalb nicht berührt ist.
Was die Frage einer allfälligen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch Belgien betrifft, ist zu erwähnen, dass es gegebenenfalls Sache der von dieser Konvention eingesetzten Organe ist, sich dazu auszuspre- chen. Was im besonderen das durch Artikel 1 des Zusatz- protokolles zu dieser Konvention garantierte Recht auf Respektierung des Privateigentums betrifft, ist die Schweiz, welche dieses Protokoll bis jetzt nicht ratifiziert hat, nicht in der Lage, es gegenüber Belgien anzurufen.
Schlussendlich kann auch der Belgisch-schweizerische Nie- derlassungsvertrag vom 4. Juni 1987 nicht angerufen wer- den, weil Sozialversicherungsleistungen nach einer kon- stanten Praxis durch die Niederlassungsverträge nicht abge- deckt sind.
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun- desrates teilweise befriedigt.
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Interpellation Cavadini Oeffentliche Annahme von Geldern. Bundesvorschriften
Interpellanza Cavadini Regolamentazione federale per la raccolta pubblica di fondi Interpellation Cavadini Appel public de fonds. Réglementation fédérale
Wortlaut der Interpellation vom 27. September 1988 1. Am 13. März 1984 ist von Nationalrat Massimo Pini und Mitunterzeichnern ein Postulat eingereicht worden, in dem verlangt wird, die öffentliche Annahme von Geldern und die Promotionstätigkeiten, die nicht im Bankbereich stattfinden, gesetzlich zu regeln. Seit der Annahme des Postulates sind nun vier Jahre vergangen, ohne dass der Bundesrat das Parlament über die Ergebnisse seiner Abklärungen infor- miert oder konkrete Massnahmen vorgeschlagen hätte.
Gegen Missbräuche in diesem Bereich sind bereits verschie- dene Strafverfahren eingeleitet worden, die für den Privaten praktisch immer mit dem vollständigen Verlust des Geldes endeten, das er der angeklagten Gesellschaft anvertraut hatte.
Geschädigte Personen
Total- schaden in Millionen Franken
Plumey AG, Basel
1200
ca. 200
Cobau AG, Altdorf, Luzern
2000
160
P. AG, Chur
400
9
Robag AG, Bremgarten/AG
250
7,5
Gruppe Kettler/Falcontrust, Genf
?
ca. 400
Die Kundschaft solcher «Unternehmer> muss mit einer bun- desrechtlichen Regelung, die derartige Wirtschaftskriminali- tät verunmöglicht, geschützt werden. Mit der Einführung einer Bewilligung für die Annahme von Geldern könnte verhindert werden, dass in diesem Bereich auch Vorbe- strafte tätig werden können, wie dies kürzlich im Falle Kett- ler/Falcontrust möglich war.
In den neusten Fällen haben die angeklagten Gesellschaf- ten nicht nur in der Schweiz Gelder angenommen. Sie haben vielmehr auch in andern Ländern ein feines Netz für die Annahme von Geldern aufgebaut und damit das Image unseres Landes und die Anstrengungen unserer Behörden, unsere Stellung und unseren guten Namen im Ausland zu verbessern, geschädigt.
Ich bitte daher den Bundesrat, das Parlament über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen sowie über seine Absichten zu informieren. Mir scheint, dass einfache, aber wirkungsvolle Vorschriften des Bundes sich in diesem Bereich aufdrängen, Vorschriften, die sich ausschliesslich auf den anfälligsten Bereich, die «Annahme von Geldern», beziehen, nicht aber auf die anderen treuhänderischen Akti- vitäten im Handel und im Immobiliengeschäft.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Spoerry Auslandschweizer-Rentenansprüche gegenüber Belgien Interpellation Spoerry Rentes des Suisses du Congo
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.707
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.03.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
606-608
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