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Interpellation Allenspach
Charakteristik des zusätzlich eingeführten genetischen Materials und Stabilität der Konstruktion. Bei Verwendung geeigneter Organismen und definierter DNA-Segmente bestehen in der Regel kaum Bedenken.
Wird hingegen mit einem wenig definierten oder pathoge- nen Organismus gearbeitet, könnte das eingeführte Material zur Bildung giftiger Stoffe führen; für diesen Fall, oder wenn andere Bedenken auftreten, sind besondere Sicherheits- massnahmen zu treffen. Diese unterscheiden sich aber im Prinzip nicht von Massnahmen, wie sie im Umgang mit krankheitserregenden oder nicht umweltneutralen Organis- men üblich sind. Der jahrzehntelange Umgang mit hochge- fährlichen natürlichen Krankheitskeimen bei der Impfstoff- herstellung hat gezeigt, dass auch solche Organismen sicher gehandhabt werden können.
Die Kenntnisse über systemare Zusammenhänge in Oekosy- stemen sind noch gering. Allfällige Folgen der Freisetzung von Organismen auf derartige Systeme sind deshalb nicht oder nicht sicher absehbar. In Anbetracht der für bestimmte Bereiche noch bestehenden Unsicherheit werden zur Zeit auch in der Schweiz alle Arbeiten auf diesem Gebiet nach international anerkannten Richtlinien durchgeführt und registriert. Diese Registrierung entspricht insbesondere der Empfehlung 84.16 des Europarates vom 25. September 1984. Die Richtlinien basieren im wesentlichen auf den Empfehlungen des NIH (US National Institute of Health) und der OECD. Sie werden für die Schweiz von der interdiszipli nären schweizerischen Kommission für die biologische Sicherheit in Forschung und Technik (SKBS) empfohlen, und ihre Einhaltung wird auch durch diese Organisation gefördert. Im Falle von kommerziellen Nutzungen ist die Koordinationsstelle der Bewilligungsverfahren für die Anwendung von R-DNA-Organismen des Bundes für die Behandlung der Anfragen zuständig. Die SKBS ist das wis- senschaftliche Beratungsorgan der Koordinationsstelle.
Was die Frage nach gesetzlichen Regelungen anbelangt, so sollten diese, nach heutiger Auffassung, im Bereiche des Arbeitnehmerschutzes und des Inverkehrbringens von Pro- dukten genügen, die zwar mit gentechnologischen Metho- den hergestellt wurden, aber selbst keine vermehrungsfähi- gen Organismen mehr enthalten. Dagegen finden sich im Bereiche der Freisetzung vermehrungsfähiger Organismen Lücken im geltenden Recht. Im Zusammenhang mit der Revision des Patentgesetzes hat sich der Bundesrat grund- sätzlich für die Förderung der neuen Technik ausgespro- chen. Er wird daher nicht darum herum kommen, auch dem Aspekt der Sicherheit vermehrte Aufmerksamkeit zu schen- ken. Konkret ist an die Verpflichtung zur Registrierung entsprechender Versuchsprojekte sowie an die Regelung des Verkehrs (einschliesslich Freisetzung) mit möglicher- weise gesundheits- oder umweltgefährdenden Organismen zu denken.
Sie befassen sich mit dem Schutz der Arbeitnehmer, der Sicherheit bei der Verwendung gentechnologisch veränder- ter Organismen in Forschung und Industrie und der Sicher- heit beim Einsatz gentechnologisch veränderter Organis- men in der Umwelt. Die EG-Vorschläge halten sich in sachli- cher Hinsicht weitgehend an die Empfehlungen der OECD, gehen allerdings davon aus, dass die Mitgliedsländer die EG-Erlasse auf spezifische Gentechnologie-Gesetze abstüt- zen werden und dass alle Arbeiten registriert werden müs- sen. Die OECD vertrat demgegenüber eine flexiblere Hal- tung. Einzelne EG-Länder wie die Bundesrepublik Deutsch- land bereiten gegenwärtig derartige Gesetzeserlasse vor. Wie rasch innerhalb der EG Einigkeit über die geplante Rechtssetzung erzielt wird, ist ungewiss.
Die EG-Kommission hat der Schweiz den Vorschlag gemacht, ein Gespräch über ihre Richtlinienentwürfe zu führen; dieses soll demnächst aufgenommen werden, da ein
koordiniertes Vorgehen, wenn immer möglich, als sinnvoll erscheint. Ohne Zweifel wäre eine Teilnahme der Schweiz an Projekten der EG auf dem Gebiet der Sicherheitsfor- schung und der Informationsvermittlung sinnvoll.
Indessen sollte die Schweiz bei einer - an sich wünschbaren - Weiterentwicklung ihrer Richtlinien eine Harmonisierung über den Rahmen der EG hinaus anstreben und insbeson- dere die Situation in den USA und Japan, den beiden stärk- sten Konkurrenten auf dem Gentechnologie-Gebiet, berück- sichtigen. Die Schweiz hat sich national wie international im Rahmen der OECD und europäischen Institutionen aktiv an der Lösung der Sicherheitsproblematik beteiligt.
Allfällige gesetzgeberische Massnahmen der Schweiz soll- ten darauf abzielen, sicherheitsrelevante Rahmenbedingun gen zu schaffen, die eine verantwortungsbewusste For- schung, Entwicklung und Produktion weiterhin ermögli- chen.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.
88.581
Interpellation Allenspach Eigentumsförderung und Eigenmietwert Accès à la propriété et valeur locative
Wortlaut der Interpellation vom 20. September 1988 Mit Weisung vom 5. September 1988 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung verfügt, dass im Kanton Zürich der Eigen- mietwert von Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum für die Erhebung der direkten Bundessteuer für die Veranla- gungsperiode 1989/1990 um 40 Prozent erhöht wird.
Diese Massnahme bedrängt in erster Linie Rentner und Familien mit kleinerem Einkommen, passt also ausgespro- chen schlecht in unsere sozialpolitische Landschaft. Zudem steht sie im eindeutigen Gegensatz zu der in Artikel 34sexies der Bundesverfassung verankerten Aufgabe des Bundes, Massnahmen zur Förderung des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum zu treffen.
Deshalb ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung fol- gender Fragen:
Teilt er die Meinung, dass der staats- und sozialpolitisch wichtige Verfassungsauftrag, die Eigentumsbildung zu för- dern, nicht durch rigorose Fiskalmassnahmen beeinträch- tigt werden sollte?
Besteht nicht Gefahr, dass die Erhöhung des Eigenmiet- werts der Konzentration des Immobilienbesitzes in anony- men Händen Vorschub leistet?
Sind Steuererleichterungen für Personen mit bescheidenem Einkommen vorgesehen, die durch die Erhöhung des Eigen- mietwerts übermässig getroffen werden?
Texte de l'interpellation du 20 septembre 1988
Par décision du 5 septembre 1988, l'Administration fédérale des contributions a décidé d'augmenter de 40 pour cent la valeur locative des maisons individuelles et des apparte- ments en propriété dans le canton de Zurich, en vue du calcul de l'impôt fédéral direct pour la période de taxation 1989/1990.
Cette mesure, qui est un coup dur surtout pour les retraités et les familles à ressources modestes, cadre fort mal avec notre politique sociale. De plus, elle est en contradiction flagrante avec l'article 34sexies de la Constitution fédérale qui donne mandat à la Confédération de prendre des mesures visant à encourager l'accès à la propriété d'un logement ou d'une maison.
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Interpellation Allenspach
C'est pourquoi je prie le Conseil fédéral de bien vouloir répondre aux questions suivantes:
Ne pense-t-il pas lui aussi que la réalisation du mandat constitutionnel visant à encourager l'accès à la propriété - qui est un élément important de la politique générale et en particulier de la politique sociale, ne devrait pas être entra- vée par des mesures fiscales trop strictes?
Ne court-on pas le risque, du fait de l'augmentation de la valeur locative, de favoriser l'acquisition de propriétés fon- cières par les sociétés ?
A-t-on prévu des allégements fiscaux pour les personnes ayant un revenu modeste et qui sont trop fortement impo- sées du fait de l'augmentation de la valeur locative de leur propriété ?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Blocher, Bremi, Cincera, Frey Walter, Graf, Müller-Meilen, Nabholz, Neuenschwan- der, Reich, Spälti, Spoerry (11)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Dezember 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 décembre 1988 1. Es trifft zu, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) kürzlich angeordnet hat, die sogenannten Eigen- mietwerte von der Veranlagungsperiode 1989/1990 an für die direkte Bundessteuer im Kanton Zürich um 40 Prozent zu erhöhen. Grundlage für diese Anordnung bildet Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses über die direkte Bundessteuer (BdBSt), wonach der Mietwert der Wohnung im eigenen oder in einem zur Nutzniessung überlassenen Haus ausdrücklich zum steuerbaren Einkommen gehört. Der Eigenmietwert ist als Naturalbezug zum Marktwert zu bemessen (Art. 21 Abs. 2 BdBSt); d. h., es ist grundsätzlich derjenige Betrag einzusetzen, den der Steuerpflichtige auf- zubringen hätte, wenn er das gleiche Wohnobjekt von einem Dritten mieten würde. Diese gesetzliche Regelung bezweckt vor allem die steuerliche Gleichbehandlung von Eigen- heimbesitzern und Mietern und bildet so das Korrelat zur steuerlichen Nichtabziehbarkeit der Wohnungsmiete (Art. 23 BdBSt). Ausserdem strebt sie aber auch die steuerliche Gleichstellung zwischen Eigentümern unbeweglicher und beweglicher Werte an.
Dieses im Recht der direkten Bundessteuer massgebliche Marktwertprinzip bringt es mit sich, dass die Mietwerte für selbstgenutzte Liegenschaften immer wieder den sich ändernden Verhältnissen bei den Mietzinsen und Erträgen vermieteter Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen angepasst werden müssen. Gemäss Artikel 93 Absatz 2 BdBSt ist es Aufgabe der ESTV, auf dem Gebiet der Schweiz für eine gleichmässige Veranlagung der direkten Bundes- steuer zu sorgen. Im Rahmen dieses gesetzlichen Auftrages führt sie periodisch Erhebungen durch. Hiezu hat die ESTV um so mehr Anlass, als auch das Bundesgericht die Dul- dung erheblich unter dem Marktwert liegender Eigenmiet- werte durch eine kantonale Steuerbehörde als gesetzwidrig bezeichnet hat (Entscheid vom 25.4.1986, publiziert im Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, Bd. 55, S. 617).
Die letzte gesamtschweizerische Erhebung der ESTV fusst auf dem Berechnungsjahr 1984 (Veranlagungsperiode 1985/1986). Dabei wurden die bei der Vermietung von Einfa- milienhäusern und Eigentumswohnungen erzielten Miet- erträge wie immer den Mietwerten gegenübergestellt, die bei der Selbstnutzung der gleichen Objekte der Veranla- gung zugrundegelegt worden wären. Die erzielten Miet- erträge stellen 100 Prozent des Marktwertes dar. Demgegen- über erreichten die im Kanton Zürich veranlagten Mietwerte selbstbewohnter Liegenschaften damals im Kantonsdurch- schnitt nur rund 55 Prozent. Das kantonale Steueramt hat bestätigt, dass diese von der ESTV ermittelten Ergebnisse seinen eigenen Erhebungen entsprechen. Die ESTV verzich- tete allerdings darauf, schon für die laufende Veranlagungs-
periode 1987/1988 eine Anpassung zu verlangen. Dies des- halb, weil das kantonale Steueramt auch für die Staatssteuer für die nächste Periode eine Anpassung ankündigte, ohne sich aber schon über das Ausmass zu äussern. Damit bestand für die ESTV die Aussicht, sowohl für die Staats- steuer wie für die direkte Bundessteuer eine einheitliche Bemessung des Eigenmietwertes zu erhalten.
Ende April 1988 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich beschlossen, die Mietwerte selbstgenutzter Liegenschaften mit Wirkung ab Steuerjahr 1989 um 15 Prozent anzuheben. Da die Marktpreise weiter angestiegen sind, betragen die gegenwärtig anwendbaren Mietwerte im Kanton Zürich nur noch rund die Hälfte der Marktwerte. Die vom zürcherischen Regierungsrat beschlossene Erhöhung um 15 Prozent führt daher zu durchschnittlichen Eigenmietwerten von 57,5 Pro- zent der Marktwerte. Auch bei aller Berücksichtigung des den Kantonen zustehenden Ermessensspielraumes sah sich die ESTV angesichts einer solchen, immer noch verbleiben- den grossen Abweichung vom gesetzlich vorgeschriebenen Marktwertprinzip veranlasst, einen Zuschlag von 40 Prozent zu verlangen. Mit diesem Zuschlag werden die Mietwerte im Kantonsdurchschnitt jedoch gleichwohl nur rund 70 Pro- zent der Marktmieten betragen, sich also immer noch im untersten von der ESTV als zulässig erachteten Toleranzbe- reich bewegen.
Bei den laufenden parlamentarischen Beratungen des Entwurfes eines Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer haben die eidgenössischen Räte in der Frage der Eigenmietwertbesteuerung mit grosser Mehrheit grundsätz- lich die Fortsetzung der bisherigen Regelung beschlossen, wie dies auch in der bundesrätlichen Botschaft beantragt wurde. Daraus ist doch aber wohl der Schluss zu ziehen, dass die Mehrheit der Mitglieder der eidgenössischen Räte mit dem Bundesrat der Auffassung ist, der in der Interpella- tion angesprochene Verfassungsauftrag der Förderung des Wohnungs- und Hauseigentums nach Artikel 34sexies BV werde durch die Besteuerung des Eigenmietwertes nicht beeinträchtigt. Diese Auffassung vertritt im Ergebnis auch das Bundesgericht (so zum Beispiel im Entscheid vom 13. April 1983, wiedergegeben in «Steuer Revue» 1984 135 ff. sowie im Entscheid vom 9. Dezember 1986, wiederge- geben in BGE 112 | a 240 ff.).
Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass die Erhöhung des Eigenmietwertes der Konzentration des Immobilienbe- sitzes in anonymen Händen Vorschub leisten wird. Die Entwicklung weist doch seit Jahren ganz deutlich in die entgegengesetzte Richtung, was daran zu ersehen ist, dass sich der Anteil der neuerstellten Einfamilienhäuser an der gesamten Wohnungsproduktion stark erhöht hat. Es darf ausgeschlossen werden, dass Erhöhungen des Eigenmiet- wertes einen spürbaren Einfluss auf die weitere Entwicklung ausüben werden; denn der Entscheid für oder gegen den Erwerb von privatem Wohneigentum wird durch eine Viel- zahl anderer, wesentlich stärker ins Gewicht fallender Beweggründe beeinflusst.
Besondere Steuererleichterungen im Zusammenhang mit der Erhöhung des Eigenmietwertes im Kanton Zürich sind nicht vorgesehen. Hingegen bleibt daran zu erinnern, dass die eidgenössischen Räte mit ihrem am 9. Oktober 1987 verabschiedeten «Sofortprogramm» zur direkten Bundes- steuer zugunsten der natürlichen Personen für die Steuer- jahre 1989 ff. erhebliche Steuererleichterungen beschlossen haben. Ferner ist noch darauf hinzuweisen, dass der Natio- nalrat bei der Beratung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer anlässlich der Diskussion zum Eigenmietwert in dieses Gesetz einen Zusatz eingefügt hat, wonach bei der Festsetzung des Eigenmietwertes auch die tatsächliche Nut- zung zu berücksichtigen sei. Damit soll insbesondere den älteren Eigentümern entgegengekommen werden, die in einem für sie zu gross gewordenen Haus wohnen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der ESTV für die direkte Bundessteuer angeordnete Erhöhung der Eigenmietwerte im Kanton Zürich rechtlich zulässig, ja zur Beseitigung eines gesetzeswidrigen Zustandes notwen- dig war. In Kenntnis der Ausgangslage muss die Erhöhung
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Interpellation Spoerry
als massvoll bezeichnet werden, wenn sie auf den ersten Blick auch als beträchtlich erscheinen mag. Sie liesse sich unter sonst gleichen Bedingungen auch künftig nur vermei- den, wenn die Anpassungen in kürzeren Abständen vorge- nommen würden. Ein solches Vorgehen wird für die Zukunft ernsthaft zu erwägen sein.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt.
88.590 Interpellation Keller Verzicht auf KKW Kaiseraugst. Entschädigung des Kantons Aargau Abandon de la centrale de Kaiseraugst. Indemnisation du canton d'Argovie
Wortlaut der Interpellation vom 21. September 1988 Bei einem Verzicht auf den Bau des KKW Kaiseraugst ist zwischen Bundesrat und der Kernkraftwerk Kaiseraugst AG eine Entschädigungssumme von 350 Millionen Franken aus- gehandelt worden. Dieser Betrag entspricht rund einem Drittel der geltend gemachten, aufgelaufenen Kosten, d. h. über 800 Millionen Franken müssen abgeschrieben werden. Der Kanton Aargau ist - über das Aargauische Elektrizitäts- werk und die Beteiligung an den Nordostschweizerischen Kraftwerken (NOK) - mit 10,3 Prozent an der Kernkraftwerk Kaiseraugst AG beteiligt. Würde die Entschädigungssumme gleichmässig verteilt, käme der Kanton Aargau mit seinem Engagement von rund 100 Millionen Franken schwer zu Schaden.
Ich frage daher den Bundesrat:
Texte de l'interpellation du 21 septembre 1988
Dans l'optique de l'abandon de la construction de la cen- trale nucléaire de Kaiseraugst, les négociations entre le Conseil fédéral et la SA Kaiseraugst ont abouti à l'octroi d'une indemnité de 350 millions de francs. Ce montant cor- respond à environ un tiers des frais engagés que la société a fait valoir, c'est-à-dire qu'il restera encore plus de 800 mil- lions de francs à amortir. Le canton d'Argovie - par l'inter- médiaire de l'Aargauisches Elektrizitätswerk et par sa parti- cipation aux Centrales du Nord-Est de la Suisse (NOK) - détient 10,3 pour cent de la SA Kaiseraugst. Si la somme allouée à titre d'indemnité est répartie équitablement, le canton d'Argovie qui a pris un engagement de quelque 100 millions de francs subira un lourd préjudice.
C'est pourquoi je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
Est-il lui aussi d'avis que le canton d'Argovie, qui contri- bue très largement à l'approvisionnement suisse en énergie, fournit une contribution décisive pour ce qui est de l'appro- visionnement de notre pays en électricité et qu'il convient de sauvegarder à l'avenir cet engagement de sa part?
Au nom de la solidarité confédérale, le gouvernement est-il prêt à faire résolument le nécessaire pour que le canton d'Argovie ne subisse pas de préjudice du fait de l'abandon du projet de Kaiseraugst?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Fischer-Hägglingen, Fi- scher-Seengen, Humbel, Loretan, Mauch Rolf, Müller-Aar- gau, Müller-Wiliberg, Reimann Maximilian, Rüttimann (9)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. November 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 novembre 1988 Der Bundesrat hat mit der Kernkraftwerk Kaiseraugst AG eine Vereinbarung unterzeichnet, wonach diese die Arbeiten am Projekt für ein Kernkraftwerk einstellt und der Bund ihr für Aufwendungen, welche von ihr in guten Treuen zur Erlangung der erforderlichen Bewilligungen und zur Ver- wirklichung des Projektes gemacht wurden, einen Entschä- digungsbeitrag von höchstens 350 Millionen Franken aus- richtet. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ein entspre- chender allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss rechts- kräftig geworden ist.
Dem Kanton Aargau gebührt Dank dafür, dass er stets im nationalen Interesse liegende Tätigkeiten auf dem Energie- sektor innerhalb seiner Grenzen unterstützt. Der Bundesrat anerkennt den grossen Beitrag, den der Kanton Aargau für die Stromversorgung des Landes leistet.
Indessen kann einzig die Kernkraftwerk Kaiseraugst AG als Inhaberin der Rahmenbewilligung rechtsgültig auf die Reali- sierung des Kraftwerkprojektes verzichten. Es ist daher rich- tig, dass nur sie als Vertragspartnerin des Bundes auftritt und die Entschädigung als Gegenleistung für die Nichtreali- sierung erhält. Wie eine verbleibende Abschreibungslast auf die Partneraktionäre aufgeteilt wird, liegt ausserhalb des Entscheidungsbereiches des Bundes. Die Aktionäre der Kernkraftwerk Kaiseraugst AG können durchaus Lösungen beschliessen, welche diejenigen Partner, an denen der Kan- ton Aargau beteiligt ist, begünstigen. Der Bundesrat würde eine derartige Lösung begrüssen. Er wird sich indessen nicht bei den einzelnen Partneraktionären dafür einsetzen, handelt es sich doch um ein privatrechtliches Problem, zu dessen Lösung sich staatliche Beeinflussung verbietet.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
88.707
Interpellation Spoerry Auslandschweizer-Rentenansprüche gegenüber Belgien Rentes des Suisses du Congo
Wortlaut der Interpellation vom 27. September 1988 Seit der Unabhängigkeitserklärung von Zaire im Jahre 1960 hat Belgien die staatlichen Renten an Schweizer in Afrika stark gekürzt und nicht mehr indexiert. Trotz ehemals hohen Prämienleistungen werden daher heute den betroffenen Schweizern im Gegensatz zu den andern, in gleicher Weise Versicherten, völlig ungenügende Renten ausbezahlt. Diese stossende Situation wurde noch dadurch verschärft, dass die Schweiz im Jahre 1975 bei der Erneuerung des schwei- zerisch-belgischen Sozialversicherungsabkommens nicht erreichen konnte, das Gleichbehandlungsprinzip auch für die Versicherten des Belgisch-Kongo festzuschreiben. Nun war der Presse zu entnehmen, dass Belgien im Sommer dieses Jahres endlich eingestanden hat, den rund 250 anspruchsberechtigten Auslandschweizern Leistungen im Betrage von jährlich 1,3 Millionen Franken vorzuenthalten.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Allenspach Eigentumsförderung und Eigenmietwert Interpellation Allenspach Accès à la propriété et valeur locative
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.581
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.03.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
604-606
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Pagina
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20 017 290
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