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603
Interpellation Spälti
88.512
Interpellation Spälti Biotechnologie Génie biologique
Wortlaut der Interpellation vom 22. Juni 1988
Die Europäische Gemeinschaft will offenbar die zukunfts- trächtige Biotechnologie, die auch für die Schweiz bedeu- tende Zukunfts- und Entwicklungsperspektiven aufzeigt, gesetzlichen Vorschriften unterwerfen. Dies wird damit begründet, dass lebendige Organismen keine Landesgren- zen kennen und sich entsprechend ausbreiten können. Damit will man einerseits den modernsten Erkenntnissen bezüglich der Gefahren der Biotechnologie begegnen und andererseits mit einer entsprechenden Gesetzgebung Rege- lungen finden, um den Biotechnologiefirmen im EG-Raum die bestmöglichen Marktchancen zu eröffnen, damit sie ihre Produkte ohne Behinderungen in diesem Einheits-Markt absetzen können. Heute bestehen in den einzelnen EG- Staaten sehr unterschiedliche Gesetzesbestimmungen über die Biotechnologie.
Gleichzeitig lässt die EG erkennen, dass sie in dieser Frage bereit sei, mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten.
Wie beurteilt der Bundesrat die wirtschaftliche Bedeu- tung der Biotechnologie, deren Entwicklungsmöglichkeiten und die Rahmenbedingungen in der Schweiz?
Wie beurteilt der Bundesrat die Möglichkeiten und Gefahren von Unfällen und Katastrophen durch künstlich geschaffene Organismen, und in welcher Richtung gehen allfällige gesetzliche Regelungen?
Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, in diesen Fragen im Interesse der Forschung und Entwicklung und der Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Biotechnolo- gie mit der EG zusammenzuarbeiten?
Texte de l'interpellation du 22 juin 1988
La Communauté européenne s'apprête à légiférer en matière de génie biologique, discipline pleine d'avenir, aussi pour notre pays. Cette démarche communautaire est justi- fiée par le fait que les organismes vivants ne connaissent pas de frontières. On veut ainsi conjurer les dangers que peut comporter la biotechnologie, compte tenu des con- naissances les plus récentes, et offrir aux entreprises de ce secteur les meilleures chances d'accès au marché euro- péen, afin qu'elles puissent écouler leurs produits sans entraves sur l'ensemble du marché unique. Une réglementa- tion commautaire est d'autant plus judicieuse que les divers Etats de la Communauté connaissent aujourd'hui des légis- lations fort disparates en la matière. La Communauté euro- péenne ayant par ailleurs laissé entendre qu'elle est dispo- sée à collaborer avec des pays tiers en ce domaine, je pose au Conseil fédéral les questions suivantes:
Quelles sont selon lui la portée économique de la bio- technologie, ses perspectives de développement, et ses chances d'implantation en Suisse ?
Comment voit-il les potentialités et les risques d'accident ou de catastrophe liés aux organismes obtenus artificielle- ment, et quels doivent être les objectifs des dispositions légales qui pourraient être adoptées en la matière ?
Dans quelle mesure estime-t-il possible de collaborer avec la Communauté en matière de biotechnologie, afin de favoriser la recherche et le développement dans notre pays et la compétitivité de la Suisse en ce domaine?
Mitunterzeichner - Cosignataire: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Februar 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 février 1989
Die Absicht der EG, auf biotechnologischem Gebiet gesetz- geberisch tätig zu werden, soll in erster Linie die Sicherheit gentechnologischer Arbeiten und Produkte gewährleisten. Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich deshalb auf die Gentechnologie und ihre Anwendungen in der Biotech- nologie.
Mit der Entwicklung der Molekularbiologie und ihrer Anwendung in der Gentechnologie seit anfangs des letzten Jahrzehnts haben sich der Biotechnologie bedeutende neue Möglichkeiten eröffnet. Durch gezielte Eingriffe in die Erb- anlagen der Organismen lassen sich neue Produkte herstel- len und bestehende Verfahren effizienter gestalten. Die Gen- technolgie ist damit eine Schlüsseldisziplin der modernen Biotechnolgie geworden. Sie kann aber auch auf den Gebie- ten von Pflanzenzüchtung und Tierzucht sowie beim Men- schen eingesetzt werden.
Gemessen an den zur Zeit auf der Basis gentechnologischer Methoden produzierten Gütern und Dienstleistungen, ist die Gentechnologie für die Schweiz heute noch von geringer wirtschaftlicher Bedeutung. Angesichts der breitgefächer- ten Anwendungsmöglichkeiten und des durch sie zu erwar- tenden Erkenntnisfortschritts ist ihr für die Zukunft eine stark steigende Bedeutung zuzumessen. Die Methoden der Gentechnologie bilden heute bereits einen unverzichtbaren Bestandteil moderner biologischer und medizinischer For- schung und haben an unseren Hochschulen und in der pharmazeutischen und agrochemischen Industrie ihren festen Platz.
Der längerfristige wirtschaftliche Beitrag der Gentechnolo- gie wird nicht nur im Zugang zu neuen Produkten und Verfahren, sondern vor allem auch im Beitrag zum besseren Verständnis der Lebens- und Krankheitsvorgänge liegen. Dadurch können sich insbesondere für die Diagnose, Vor- beugung und Heilung von Krankheiten bei Mensch, Tier und Pflanzen neue Lösungsansätze ergeben. Nicht ausgeschlos- sen sind neue Entwicklungen in der Informatik (Bio-Informa- tik) und der chemischen Katalysen mit Hilfe massgeschnei- derter Enzyme.
Die Rahmenbedingungen zur Weiterentwicklung und Nutz- barmachung der Gentechnologie in der Schweiz sind bisher günstig, obschon die eingesetzten Mittel gegenüber den entsprechenden Aufwendungen anderer Staaten sich bescheiden ausnehmen. Dank der Qualität der Arbeit der beteiligten Hochschulinstitute und des Einsatzes der einhei- mischen chemischen Industrie gilt die Schweiz bisher auf dem Gebiet der Gentechnologie als international konkur- renzfähig.
Was gentechnologisch modifizierte Organismen («künstlich geschaffene Organismen») anbelangt, so gilt es zu evalu- ieren, ob andere Kriterien Geltung haben. Bei der Beurtei- lung von Organismen, die mit Hilfe der in vitro-DNA-Rekom- binanten-Technik hergestellt worden sind und die geneti- sches Material von Organismen enthalten, die in der Natur ihr genetisches Material nicht austauschen (oder für die ein Austausch nicht bekannt ist), müssen folgende Kriterien berücksichtigt werden: Natur des Empfängerorganismus,
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Interpellation Allenspach
Charakteristik des zusätzlich eingeführten genetischen Materials und Stabilität der Konstruktion. Bei Verwendung geeigneter Organismen und definierter DNA-Segmente bestehen in der Regel kaum Bedenken.
Wird hingegen mit einem wenig definierten oder pathoge- nen Organismus gearbeitet, könnte das eingeführte Material zur Bildung giftiger Stoffe führen; für diesen Fall, oder wenn andere Bedenken auftreten, sind besondere Sicherheits- massnahmen zu treffen. Diese unterscheiden sich aber im Prinzip nicht von Massnahmen, wie sie im Umgang mit krankheitserregenden oder nicht umweltneutralen Organis- men üblich sind. Der jahrzehntelange Umgang mit hochge- fährlichen natürlichen Krankheitskeimen bei der Impfstoff- herstellung hat gezeigt, dass auch solche Organismen sicher gehandhabt werden können.
Die Kenntnisse über systemare Zusammenhänge in Oekosy- stemen sind noch gering. Allfällige Folgen der Freisetzung von Organismen auf derartige Systeme sind deshalb nicht oder nicht sicher absehbar. In Anbetracht der für bestimmte Bereiche noch bestehenden Unsicherheit werden zur Zeit auch in der Schweiz alle Arbeiten auf diesem Gebiet nach international anerkannten Richtlinien durchgeführt und registriert. Diese Registrierung entspricht insbesondere der Empfehlung 84.16 des Europarates vom 25. September 1984. Die Richtlinien basieren im wesentlichen auf den Empfehlungen des NIH (US National Institute of Health) und der OECD. Sie werden für die Schweiz von der interdiszipli nären schweizerischen Kommission für die biologische Sicherheit in Forschung und Technik (SKBS) empfohlen, und ihre Einhaltung wird auch durch diese Organisation gefördert. Im Falle von kommerziellen Nutzungen ist die Koordinationsstelle der Bewilligungsverfahren für die Anwendung von R-DNA-Organismen des Bundes für die Behandlung der Anfragen zuständig. Die SKBS ist das wis- senschaftliche Beratungsorgan der Koordinationsstelle.
Was die Frage nach gesetzlichen Regelungen anbelangt, so sollten diese, nach heutiger Auffassung, im Bereiche des Arbeitnehmerschutzes und des Inverkehrbringens von Pro- dukten genügen, die zwar mit gentechnologischen Metho- den hergestellt wurden, aber selbst keine vermehrungsfähi- gen Organismen mehr enthalten. Dagegen finden sich im Bereiche der Freisetzung vermehrungsfähiger Organismen Lücken im geltenden Recht. Im Zusammenhang mit der Revision des Patentgesetzes hat sich der Bundesrat grund- sätzlich für die Förderung der neuen Technik ausgespro- chen. Er wird daher nicht darum herum kommen, auch dem Aspekt der Sicherheit vermehrte Aufmerksamkeit zu schen- ken. Konkret ist an die Verpflichtung zur Registrierung entsprechender Versuchsprojekte sowie an die Regelung des Verkehrs (einschliesslich Freisetzung) mit möglicher- weise gesundheits- oder umweltgefährdenden Organismen zu denken.
Sie befassen sich mit dem Schutz der Arbeitnehmer, der Sicherheit bei der Verwendung gentechnologisch veränder- ter Organismen in Forschung und Industrie und der Sicher- heit beim Einsatz gentechnologisch veränderter Organis- men in der Umwelt. Die EG-Vorschläge halten sich in sachli- cher Hinsicht weitgehend an die Empfehlungen der OECD, gehen allerdings davon aus, dass die Mitgliedsländer die EG-Erlasse auf spezifische Gentechnologie-Gesetze abstüt- zen werden und dass alle Arbeiten registriert werden müs- sen. Die OECD vertrat demgegenüber eine flexiblere Hal- tung. Einzelne EG-Länder wie die Bundesrepublik Deutsch- land bereiten gegenwärtig derartige Gesetzeserlasse vor. Wie rasch innerhalb der EG Einigkeit über die geplante Rechtssetzung erzielt wird, ist ungewiss.
Die EG-Kommission hat der Schweiz den Vorschlag gemacht, ein Gespräch über ihre Richtlinienentwürfe zu führen; dieses soll demnächst aufgenommen werden, da ein
koordiniertes Vorgehen, wenn immer möglich, als sinnvoll erscheint. Ohne Zweifel wäre eine Teilnahme der Schweiz an Projekten der EG auf dem Gebiet der Sicherheitsfor- schung und der Informationsvermittlung sinnvoll.
Indessen sollte die Schweiz bei einer - an sich wünschbaren - Weiterentwicklung ihrer Richtlinien eine Harmonisierung über den Rahmen der EG hinaus anstreben und insbeson- dere die Situation in den USA und Japan, den beiden stärk- sten Konkurrenten auf dem Gentechnologie-Gebiet, berück- sichtigen. Die Schweiz hat sich national wie international im Rahmen der OECD und europäischen Institutionen aktiv an der Lösung der Sicherheitsproblematik beteiligt.
Allfällige gesetzgeberische Massnahmen der Schweiz soll- ten darauf abzielen, sicherheitsrelevante Rahmenbedingun gen zu schaffen, die eine verantwortungsbewusste For- schung, Entwicklung und Produktion weiterhin ermögli- chen.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.
88.581
Interpellation Allenspach Eigentumsförderung und Eigenmietwert Accès à la propriété et valeur locative
Wortlaut der Interpellation vom 20. September 1988 Mit Weisung vom 5. September 1988 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung verfügt, dass im Kanton Zürich der Eigen- mietwert von Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum für die Erhebung der direkten Bundessteuer für die Veranla- gungsperiode 1989/1990 um 40 Prozent erhöht wird.
Diese Massnahme bedrängt in erster Linie Rentner und Familien mit kleinerem Einkommen, passt also ausgespro- chen schlecht in unsere sozialpolitische Landschaft. Zudem steht sie im eindeutigen Gegensatz zu der in Artikel 34sexies der Bundesverfassung verankerten Aufgabe des Bundes, Massnahmen zur Förderung des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum zu treffen.
Deshalb ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung fol- gender Fragen:
Teilt er die Meinung, dass der staats- und sozialpolitisch wichtige Verfassungsauftrag, die Eigentumsbildung zu för- dern, nicht durch rigorose Fiskalmassnahmen beeinträch- tigt werden sollte?
Besteht nicht Gefahr, dass die Erhöhung des Eigenmiet- werts der Konzentration des Immobilienbesitzes in anony- men Händen Vorschub leistet?
Sind Steuererleichterungen für Personen mit bescheidenem Einkommen vorgesehen, die durch die Erhöhung des Eigen- mietwerts übermässig getroffen werden?
Texte de l'interpellation du 20 septembre 1988
Par décision du 5 septembre 1988, l'Administration fédérale des contributions a décidé d'augmenter de 40 pour cent la valeur locative des maisons individuelles et des apparte- ments en propriété dans le canton de Zurich, en vue du calcul de l'impôt fédéral direct pour la période de taxation 1989/1990.
Cette mesure, qui est un coup dur surtout pour les retraités et les familles à ressources modestes, cadre fort mal avec notre politique sociale. De plus, elle est en contradiction flagrante avec l'article 34sexies de la Constitution fédérale qui donne mandat à la Confédération de prendre des mesures visant à encourager l'accès à la propriété d'un logement ou d'une maison.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Spalti Biotechnologie Interpellation Spälti Génie biologique
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.512
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.03.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
603-604
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Pagina
Ref. No
20 017 289
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