Transmission of motion on special waste disposal

20017262Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)17.03.1989Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Christian Democratic parliamentary group proposed amendments to the Environmental Protection Act to create a legal basis for advance disposal fees on special waste, routing and acceptance duties for disposal facilities, and federal support for public-interest disposal entities. The Federal Council declared itself ready to accept the motion, and the National Council transmitted it as a motion on 17 March 1989.

Omnilex-Regeste

Art. 24septies BV; transmission of a parliamentary motion concerning special-waste disposal measures. Where the Federal Council declares itself ready to accept the proposal, the chamber may transmit the motion. The initiative sought legal bases for advance disposal fees, routing and acceptance obligations for disposal facilities, and federal participation in or support of disposal infrastructure (consid. none indicated).

Gesamter Gesetzestext

Motion du groupe démocrate-chrétien

586

N 17 mars 1989

inhaltlichen Einklang mit einer laufenden Initiative des Hauseigentümerverbandes Zürich).

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Februar 1989

Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 février 1989

Der Motionär möchte eine Sperrfrist für die Wiederveräusse- rung von überbauten und nicht überbauten Grundstücken in der Bauzone einführen. Ein ähnliches Instrument zur Bekämpfung der kurzfristigen Spekulation besteht bereits für landwirtschaftliche Grundstücke. Der Bundesrat ist der Meinung, die Sperrfrist könnte - wenigstens als zeitlich befristete Massnahme - ein taugliches Mittel sein, kurzfri- stige Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken zu unterbin- den. Um unerwünschte Nebenwirkungen zu vermeiden, müssten für bestimmte Fälle Ausnahmen von der Sperrfrist vorgesehen werden. Als wichtige Gründe, die eine Aus- nahme rechtfertigen, sind beispielsweise der Erbgang oder die gewinnlose Veräusserung an einen Eigennutzer zu er- wähnen.

Der Vorteil einer Sperrfrist liegt darin, dass diese Mass- nahme ohne grossen gesetzgeberischen Aufwand einge- führt und in der Praxis verhältnismässig einfach durchge- führt und kontrolliert werden könnte. Sollte sie sich nicht bewähren, könnte sie auch ohne Schwierigkeiten wieder aufgehoben werden.

Bisher ging der Bundesrat davon aus, dass dem Bund die Kompetenz zustehe, eine Sperrfrist für nichtlandschaftliche Grundstücke vorzusehen. Der heutige Stand der Verfas- sungsdiskussion und -interpretation lässt diesen Schluss nicht mehr ohne weiteres zu und verlangt nach einer einge- henden Prüfung. Gegebenenfalls wird der Bundesrat, um den drängenden Problemen auf dem Bodenmarkt Herr zu werden, Lösungen auf dem Dringlichkeitsweg vorschlagen. Ferner wird auch zu prüfen sein, ob eine allfällige Sperrfrist auf drei oder fünf Jahre festzulegen ist. Der Bundesrat beantragt deshalb, obschon er materiell mit dem Vorstoss einverstanden ist, die Motion als Postulat entgegenzu- nehmen.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

88.836

Motion der christlichdemokratischen Fraktion Entsorgung von Sonderabfällen

Motion du groupe démocrate-chrétien Elimination des déchets spéciaux

Wortlaut der Motion vom 8. Dezember 1988

Der Bundesrat wird eingeladen, gestützt auf Artikel 24sep- ties der Bundesverfassung, das Umweltschutzgesetz wie folgt zu ergänzen:

  1. Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung einer zweckgebundenen, vorgezogenen Entsorgungsab- gabe auf Sonderabfälle.

  2. Verankerung des Zuweisungsrechts und der Annahme- pflicht für Entsorgungsanlagen im Umweltschutzgesetz (Verpflichtung der Abfallerzeuger, ihre Sonderabfälle bestimmten Anlagen zuzuführen, und die Verpflichtung der Entsorgungsbetriebe, bestimmte Abfälle anzunehmen).

  3. Schaffung von gesetzlichen Grundlagen, damit der Bund in Zukunft gemeinwirtschaftliche Trägerschaften von Entsorgungsanlagen fördern oder sich an Trägerschaften von solchen Anlagen beteiligen kann.

Texte de la motion du 8 décembre 1988

Le Conseil fédéral est prié, en vertu de l'article 24septies de la Constitution fédérale, de compléter la loi sur la protection de l'environnement aux fins de:

  1. créer la base légale du prélèvement anticipé d'une rede- vance à affectation fixe liée à l'élimination des déchets spéciaux;

  2. prévoir expressément dans la loi le droit de régler la destination des déchets et la prise en charge obligatoire des déchets déterminés par les installations d'élimination (autre- ment dit, l'obligation, pour le producteur des déchets, d'acheminer ses déchets spéciaux vers une ou des installa- tions d'élimination déterminées et l'obligation, pour les entreprises d'élimination, de prendre en charge des déchets spéciaux définis);

  3. créer la base légale permettant à la Confédération de soutenir les sociétés d'intérêt public responsables d'installa- tions d'élimination ou d'y participer.

Sprecher - Porte-parole: Blatter

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Der Kehrichtberg und seine Entsorgung ist eines der gröss- ten Probleme der heutigen Zeit. Die Schliessung der Son- derdeponie Kölliken, die Irrfahrt der Sevesofässer durch halb Europa, der Sondermüll- und Giftexport in Länder der Dritten Welt, die Deponieprobleme von Filterstaub und Klär- schlamm sind nur einige der vielen alarmierenden Negativ- meldungen, welche durch weitere Beispiele erweitert wer- den könnten.

Die technische Verordnung über Abfälle (TVA), zu der kürz- lich das Vernehmlassungsverfahren eröffnet worden ist, will die Grundlagen für eine umfassende nationale Abfallbewirt- schaftung schaffen. Sie will einerseits die Belastung der Umwelt durch Abfälle vorsorglich begrenzen, andererseits Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaft und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen und lästi- gen Einwirkungen durch den Umgang mit Abfällen schützen.

Die CVP der Schweiz hat in ihrer Vernehmlassung die vorge- schlagene Richtung grundsätzlich begrüsst. Richtigerweise sollen nun auch die Abfallstoffflüsse zur Wiederverwertung und Endlagerung festgelegt werden. Die CVP hofft, dass die Zielsetzung der Verordnung neue Impulse gibt für die Erstel- lung von Behandlungsanlagen, die Reststoffe produzieren, und dass hierzu neue Verfahrenstechniken entwickelt wer- den und dass die Akzeptanz für Entsorgungsanlagen in der Bevölkerung damit erhöht werden kann.

Um die Kehrichtmenge stabilisieren zu können, muss in Zukunft das Abfallproblem dort gelöst werden, wo der Abfall entsteht. Das Uebel muss an der Wurzel angepackt werden. Die Entsorgung muss bei der Versorgung beginnen. Nach Auffassung der CVP-Fraktion ist die TVA richtig und wert- voll, sie genügt aber nicht, das Abfallproblem langfristig zu lösen. Unser Land kann es sich nicht länger leisten, Gift und Sonderabfälle ins Ausland abzuschieben nach dem Grund- satz «Aus den Augen, aus dem Sinn». Es geht nicht an, die Nachteile des Wohlstands anderen Staaten zu überlassen. Die ungelösten Probleme in der Abfallwirtschaft werden in der Zukunft nicht abnehmen. Schon heute und vor allem morgen sind die Probleme ganz anders gelagert: Es sind Tausende von giftigen Substanzen, die aus Produktionspro- zessen und Produkten auf mannigfache Weise jeden Tag in neue Produkte einfliessen und verarbeitet werden. Die Zunahme ist rasant, und die Möglichkeiten des Recyclings dieser Produkte sind begrenzt.

Die Zeit drängt. Der Abfallberg wächst. Nach Auffassung der CVP-Fraktion müssen günstige Rahmenbedingungen für eine umweltgerechte Verwertung, Behandlung und Entsor- gung von Sonderabfällen geschaffen werden. Die CVP-Frak-

  1. März 1989

N

587

Motion Berger

tion lädt den Bundesrat ein, das Umweltschutzgesetz wie folgt zu ergänzen:

  1. Gesetzliche Grundlagen für vorgezogene Entsorgungsab- gaben

Immer mehr Konsumgüter müssen nach Gebrauch als Son- derabfälle behandelt werden. Für die aufwendige umweltge- rechte Verwertung, Behandlung und Entsorgung fehlt eine verursachergerechte Finanzierung.

Mit diesen Beiträgen kann ein echter Anreiz geschaffen werden, schon bei der Produktion eines Konsumguts die Probleme des Recyclings und der Verwertung in die Produk- tionskostenrechnung einzubeziehen.

Die Beiträge sollen zur Finanzierung von Behandlungsanla- gen von Sonderabfällen und von Aufwendungen für die Einsammlung und den Transport dieser Abfälle dienen. Falls der Hersteller oder der Importeur selber für eine eigene und korrekte Entsorgung gerade stehen kann, soll der vor- gezogene Entsorgungsbeitrag entfallen.

  1. Zuweisungsrecht - Annahmepflicht für Entsorgungsan- lagen

Für die Entsorgung von Sonderabfällen ist die Schweiz heute in hohem Masse auf entsprechende Anlagen im Aus- land angewiesen. Sowohl aus politischen als auch ökologi- schen Gründen soll die Entsorgung in Zukunft im eigenen Land erfolgen. Aus marktwirtschaftlichen Gründen werden die nötigen Abfallanlagen im Inland jedoch nur erstellt und betrieben, wenn der Inhaber seine Anlage auslasten kann. Damit die für die Schweiz notwendigen Entsorgungskapazi- täten geschaffen werden, muss sichergestellt sein, dass die in der Schweiz anfallenden Abfallmengen auch tatsächlich den entsprechenden Betrieben zugeführt werden.

Es bedarf somit einer Möglichkeit, dem Verursacher eines Sonderabfalls den Entsorgungsweg vorschreiben zu kön- nen und ihn zu verpflichten, seine Sonderabfälle aufgrund räumlicher und stofflicher Kriterien einer bestimmten Anlage zur Behandlung zuzuführen.

Als Korrelat zu dieser Beschränkung müssen die Entsor- gungsbetriebe zur Annahme bestimmter Sonderabfälle ver- pflichtet werden können.

  1. Trägerschaft von Entsorgungsanlagen

Gelingt es nicht, genügende private oder kantonale Entsor- gungsanlagen bereitzustellen, so muss der Bund gemein- wirtschaftliche Trägerschaften solcher Anlagen fördern oder sich an anderen öffentlich- oder privatrechtlich organi- sierten Trägern von Sonderabfällen finanziell beteiligen können.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 13. Februar 1989

Déclaration écrite du Conseil fédéral du 13 février 1989 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.

Ueberwiesen - Transmis

88.870

Motion Jung Neat-Bau durch gemischtwirtschaftliche Unternehmung Construction de la NLFA par une entreprise d'économie mixte

Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1988

Der Bundesrat wird eingeladen, gestützt auf Artikel 26 der Bundesverfassung einer gemischtwirtschaftlichen (private Unternehmen, Schweizerische · Bundesbahnen, Bund) Unternehmung eine Konzession zum Bau einer Neuen Eisenbahn-Alpentransversale zu übertragen.

Texte de la motion du 15 décembre 1988

Le Conseil fédéral est chargé, sur la base de l'article 26 de la Constitution fédérale, d'attribuer la concession pour la construction d'une nouvelle ligne ferroviaire à travers les Alpes à une entreprise d'économie mixte (à laquelle partici- peraient des entreprises privées, les CFF et la Confédéra- tion.)

Mitunterzeichner - Cosignataire: Keine - Aucun

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Der Bundesrat hat am 15. September 1988 das Vernehmlas- sungsverfahren betreffend Entscheid über eine Neue Eisen- bahn-Alpentransversale eröffnet. Aufgrund der bisherigen Stellungnahmen und Diskussionen ist mit erheblichen Ver- zögerungen bezüglich Entscheid und Baubeginn zu rech- nen. In der Zwischenzeit wird aber der Druck von Seiten der EG zunehmen. Die EG will Taten sehen. Die Schweiz kann sich ein Hinauszögern des Neat-Entscheides und Baube- ginns nicht mehr leisten.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 1989

Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 février 1989

Im Hinblick auf die Botschaft zur Neat wird gegenwärtig geprüft, welche Finanzierungsart und entsprechende Trä- gerschaft sich für die Verwirklichung eines so umfangrei- chen Vorhabens am besten eignet. In die Evaluation wird. auch das Modell einer gemischtwirtschaftlichen Gesell- schaft einbezogen. Massgebend wird sein, mit welcher Lösung die günstigste Mittelbeschaffung und die effiziente- ste Realisierung erreicht werden kann. Die ganze Problema- tik wird im Rahmen der Neat-Botschaft dargelegt werden.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

88.899

Motion Berger Landwirtschaftsgesetz. Aenderung Loi sur l'agriculture. Modification

Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1988 Im Interesse der Landwirtschaft, die sich zahlreichen Her- ausforderungen stellen muss, wird der Bundesrat ersucht, Artikel 2 des Landwirtschaftsgesetzes wie folgt zu ändern: Absatz 1

Bei der Durchführung des Gesetzes sollen die Massnahmen zum Schutz und zur Lenkung der Landwirtschaft insbeson- dere die folgenden Punkte berücksichtigen:

a. Förderung einer Qualitätsproduktion, die dem Markt angepasst und umweltverträglich ist;

b. Aufteilung der verfügbaren Produktionskontingente in erster Linie auf die bäuerlichen Familienbetriebe ohne aus- reichendes Einkommen, wobei die Bestimmungen über den Gewässerschutz einzuhalten sind;

c. Förderung der Selbsthilfemassnahmen zur Begrenzung der strukturbedingten Produktionsüberschüsse;

d. dauerhafte Pflege der Kulturlandschaft;

e. Erhaltung einer dezentralisierten Besiedlungsstruktur;

f. Sicherstellung eines angemessenen Einkommens durch die Produktpreise sowie durch Beiträge bei erschwerten Produktionsbedingungen und zur Produktionslenkung.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion der christlichdemokratischen Fraktion Entsorgung von Sonderabfällen Motion du groupe démocrate-chrétien Elimination des déchets spéciaux

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1989

Année

Anno

Band

II

Volume

Volume

Session

Frühjahrssession

Session

Session de printemps

Sessione

Sessione primaverile

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 88.836

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 17.03.1989 - 08:00

Date

Data

Seite

586-587

Page

Pagina

Ref. No

20 017 262

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Schlagwörter

environmental protectionspecial wasteadvance feewaste disposalrouting dutyacceptance obligationpublic infrastructure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the motion on special waste disposal should be transmitted to the Federal Council as a motion.

Extrahierter Entscheid

The motion was transmitted; the Federal Council stated it was prepared to accept it.

Extrahierte Begründung

The Federal Council supported the substance of the proposal and informed the chamber that it was ready to take up the motion.

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