Motion on resale ban for building land converted to postulate

20017261Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)17.03.1989Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Motion Scheidegger sought a federal bill introducing a five-year resale ban for building land under Article 218 OR. The Federal Council stated that it was materially in favor of the idea but requested the motion be converted into a postulate because the constitutional basis needed further examination. The National Council followed that request and transmitted the initiative as a postulate.

Omnilex-Regeste

Parliamentary motion; conversion into a postulate where the executive agrees in substance but considers further constitutional clarification necessary. A proposal may be transmitted in modified form when the chamber accepts the objective of the initiative but not its immediately binding legislative character.

Gesamter Gesetzestext

  1. März 1989 N

585

Motion Scheidegger

88.814

Motion Morf Bildung und Wissenschaft. Verstärkung der Zusammenarbeit in Europa Education et recherche. Renforcement de la collaboration européenne

88.822

Motion Scheidegger Wiederverkauf von Bauland. Sperrfrist Revente de terrains à bâtir. Délai d'interdiction

Wortlaut der Motion vom 30. November 1988

Der Bundesrat wird beauftragt, beim Bundesamt für Bildung und Wissenschaft einen besonderen Kredit zur Förderung internationaler Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Forschung zu eröffnen.

Texte de la motion du 30 novembre 1988 Le Conseil fédéral est chargé d'ouvrir un crédit spécial auprès de l'Office fédéral de l'éducation et de la science, destiné à promouvoir la collaboration internationale dans le domaine de l'éducation et de la recherche.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann, Bäumlin Richard, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bircher, Bodenmann, Borel, Braunschweig, Brügger, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Euler, Fankhauser, Hafner Ursula, Haller, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Leuenberger- Solothurn, Leuenberger Moritz, Matthey, Mauch Ursula, Ott, Pitteloud, Rechsteiner, Stappung, Ulrich, Zbinden Hans, Züger

(32)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im Rahmen der verstärkten internationalen Zusammenarbeit in Europa sind in letzter Zeit zahlreiche neue Initiativen ergriffen worden, bei denen jeweils auch die Schweiz zur Mitarbeit eingeladen wurde. Als Beispiel seien genannt: Stiftung Scientific Europe, Université de l'Europe, Föderalis- mus-Seminar der Universität Fribourg in Zusammenarbeit mit dem Europarat. Es steht ausser Zweifel, dass es für die Schweiz in hohem Mass wichtig und kulturell, wissenschaft- lich und wirtschaftlich bereichernd sein kann, bei diesen Vorhaben jeweils aktiv mitzuwirken. Leider zeigte sich aber nur allzu oft, dass es schwierig, wenn nicht sogar unmöglich war, auch bescheidene Mittel für diese Art der Zusammenar- beit aufzutreiben. Das zuständige Departement verfügt über keinen entsprechenden Kredit und musste deshalb oft auf wenig befriedigende Lösungen ausweichen. Es wäre des- halb im Interesse unseres Landes, unser Instrumentarium für eine wirksame Kooperation für Bildung und Forschung den neuen Verhältnissen in Europa anzupassen.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 27. Februar 1989 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 27 février 1989

Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Ueberwiesen - Transmis

Wortlaut der Motion vom 5. Dezember 1988

Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zu unterbreiten, worin Artikel 218 OR um einen Abschnitt «Sperrfrist für Bauland» zu ergänzen ist. Die Sperrfrist soll fünf Jahre betragen. Der Bundesrat wird ersucht, diese Gesetzesänderung möglichst rasch zu reali- sieren.

Texte de la motion du 5 décembre 1988

Le Conseil federal est charge de présenter aux Chambres fédérales un projet de modification de l'article 218 du Code des obligations qui introduise un délai d'interdiction de 5 ans pour la revente de terrains à bâtir. Cette modification doit être réalisée dans les meilleurs délais.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Aubry, Bonny, Büttiker, Cavadini, Cincera, Eppenberger Susi, Fäh, Frey Claude, Giger, Kohler, Loeb, Loretan, Martin, Müller-Meilen, Nabholz, Petitpierre, Philipona, Salvioni, Steinegger, Tschuppert, Wanner, Zwingli (22)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Boden gerät in der Schweiz (dies hat nicht erst die Abstimmung über die Stadt-Land-Initiative gezeigt) immer mehr in den Vordergrund des gesellschaftlichen, politi- schen, ökologischen und ökonomischen Interesses. Das überrascht angesichts der zahlreichen Rollen, die er zu erfüllen hat, und der damit zusammenhängenden vielfälti- gen Ansprüche an diese knappe Ressource keineswegs. Der Druck auf den Boden hat sich insbesondere in den letzten Jahren akzentuiert. Extreme Spekulationsfälle werden aus der ganzen Schweiz gemeldet, keineswegs nur aus den Hauptzentren, was sich in den peripheren Lagen besonders gravierend für Eigenheime und Eigentum für Neu- und Kleinbetriebe auswirkt. Die Hintergründe dieser ungesun- den Entwicklung sind vielfältig. Zu den realen Ansprüchen an den knappen Boden kommt, sagen wir es gelinde, eine unheilige, die Bodenpreise explodieren lassende Spekula- tion; eine Spekulation, die vor allem auch auf die BVG- Milliarden hofft, und zwar unbekümmert um strukturpoliti- sche und volkswirtschaftliche Konsequenzen, die schliess- lich in einer langfristigen Verschlechterung der schweizeri- schen Standortfaktoren enden müssen. Man wird unweiger- lich an das alte Sprichwort erinnert: «Je besser der Boden, desto besser das Unkraut.»

Lösungsansätze für Bodenproblematik sind auf vielerlei Kanälen zu iniziieren (landwirtschaftliches Bodenrecht, Raumplanungsgesetz-Revision, Eigentumsförderung mit BVG-Geldern, Aenderung der Anlagepolitik BVG). Eine Form, das Bodenproblem anzugehen, insbesondere die Bodenspekulation zu bekämpfen, ist die Ausdehnung der Sperrfrist, wie man sie seit Jahrzehnten für das Landwirt- schaftsland in Artikel 218 OR kennt, auch auf das Bauland (darunter fällt auch überbautes Land).

Die Sperrfrist für Bauland wurde mit der Botschaft des Bundesrates von 1963 eingeführt. Im Differenzbereinigungs- verfahren zwischen Ständerat und Nationalrat fiel diese Regelung leider weg. Die bundespolitische Situation hat sich aber so verschärft, dass heute dringend die vom Bun- desrat im Jahre 1963 vorgeschlagene Regelung getroffen werden muss. Allerdings muss die Sperrfrist von damals drei auf neu fünf Jahre heraufgesetzt werden (im übrigen im

62-N

Motion du groupe démocrate-chrétien

586

N 17 mars 1989

inhaltlichen Einklang mit einer laufenden Initiative des Hauseigentümerverbandes Zürich).

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Februar 1989

Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 février 1989

Der Motionär möchte eine Sperrfrist für die Wiederveräusse- rung von überbauten und nicht überbauten Grundstücken in der Bauzone einführen. Ein ähnliches Instrument zur Bekämpfung der kurzfristigen Spekulation besteht bereits für landwirtschaftliche Grundstücke. Der Bundesrat ist der Meinung, die Sperrfrist könnte - wenigstens als zeitlich befristete Massnahme - ein taugliches Mittel sein, kurzfri- stige Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken zu unterbin- den. Um unerwünschte Nebenwirkungen zu vermeiden, müssten für bestimmte Fälle Ausnahmen von der Sperrfrist vorgesehen werden. Als wichtige Gründe, die eine Aus- nahme rechtfertigen, sind beispielsweise der Erbgang oder die gewinnlose Veräusserung an einen Eigennutzer zu er- wähnen.

Der Vorteil einer Sperrfrist liegt darin, dass diese Mass- nahme ohne grossen gesetzgeberischen Aufwand einge- führt und in der Praxis verhältnismässig einfach durchge- führt und kontrolliert werden könnte. Sollte sie sich nicht bewähren, könnte sie auch ohne Schwierigkeiten wieder aufgehoben werden.

Bisher ging der Bundesrat davon aus, dass dem Bund die Kompetenz zustehe, eine Sperrfrist für nichtlandschaftliche Grundstücke vorzusehen. Der heutige Stand der Verfas- sungsdiskussion und -interpretation lässt diesen Schluss nicht mehr ohne weiteres zu und verlangt nach einer einge- henden Prüfung. Gegebenenfalls wird der Bundesrat, um den drängenden Problemen auf dem Bodenmarkt Herr zu werden, Lösungen auf dem Dringlichkeitsweg vorschlagen. Ferner wird auch zu prüfen sein, ob eine allfällige Sperrfrist auf drei oder fünf Jahre festzulegen ist. Der Bundesrat beantragt deshalb, obschon er materiell mit dem Vorstoss einverstanden ist, die Motion als Postulat entgegenzu- nehmen.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

88.836

Motion der christlichdemokratischen Fraktion Entsorgung von Sonderabfällen

Motion du groupe démocrate-chrétien Elimination des déchets spéciaux

Wortlaut der Motion vom 8. Dezember 1988

Der Bundesrat wird eingeladen, gestützt auf Artikel 24sep- ties der Bundesverfassung, das Umweltschutzgesetz wie folgt zu ergänzen:

  1. Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung einer zweckgebundenen, vorgezogenen Entsorgungsab- gabe auf Sonderabfälle.

  2. Verankerung des Zuweisungsrechts und der Annahme- pflicht für Entsorgungsanlagen im Umweltschutzgesetz (Verpflichtung der Abfallerzeuger, ihre Sonderabfälle bestimmten Anlagen zuzuführen, und die Verpflichtung der Entsorgungsbetriebe, bestimmte Abfälle anzunehmen).

  3. Schaffung von gesetzlichen Grundlagen, damit der Bund in Zukunft gemeinwirtschaftliche Trägerschaften von Entsorgungsanlagen fördern oder sich an Trägerschaften von solchen Anlagen beteiligen kann.

Texte de la motion du 8 décembre 1988

Le Conseil fédéral est prié, en vertu de l'article 24septies de la Constitution fédérale, de compléter la loi sur la protection de l'environnement aux fins de:

  1. créer la base légale du prélèvement anticipé d'une rede- vance à affectation fixe liée à l'élimination des déchets spéciaux;

  2. prévoir expressément dans la loi le droit de régler la destination des déchets et la prise en charge obligatoire des déchets déterminés par les installations d'élimination (autre- ment dit, l'obligation, pour le producteur des déchets, d'acheminer ses déchets spéciaux vers une ou des installa- tions d'élimination déterminées et l'obligation, pour les entreprises d'élimination, de prendre en charge des déchets spéciaux définis);

  3. créer la base légale permettant à la Confédération de soutenir les sociétés d'intérêt public responsables d'installa- tions d'élimination ou d'y participer.

Sprecher - Porte-parole: Blatter

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Der Kehrichtberg und seine Entsorgung ist eines der gröss- ten Probleme der heutigen Zeit. Die Schliessung der Son- derdeponie Kölliken, die Irrfahrt der Sevesofässer durch halb Europa, der Sondermüll- und Giftexport in Länder der Dritten Welt, die Deponieprobleme von Filterstaub und Klär- schlamm sind nur einige der vielen alarmierenden Negativ- meldungen, welche durch weitere Beispiele erweitert wer- den könnten.

Die technische Verordnung über Abfälle (TVA), zu der kürz- lich das Vernehmlassungsverfahren eröffnet worden ist, will die Grundlagen für eine umfassende nationale Abfallbewirt- schaftung schaffen. Sie will einerseits die Belastung der Umwelt durch Abfälle vorsorglich begrenzen, andererseits Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaft und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen und lästi- gen Einwirkungen durch den Umgang mit Abfällen schützen.

Die CVP der Schweiz hat in ihrer Vernehmlassung die vorge- schlagene Richtung grundsätzlich begrüsst. Richtigerweise sollen nun auch die Abfallstoffflüsse zur Wiederverwertung und Endlagerung festgelegt werden. Die CVP hofft, dass die Zielsetzung der Verordnung neue Impulse gibt für die Erstel- lung von Behandlungsanlagen, die Reststoffe produzieren, und dass hierzu neue Verfahrenstechniken entwickelt wer- den und dass die Akzeptanz für Entsorgungsanlagen in der Bevölkerung damit erhöht werden kann.

Um die Kehrichtmenge stabilisieren zu können, muss in Zukunft das Abfallproblem dort gelöst werden, wo der Abfall entsteht. Das Uebel muss an der Wurzel angepackt werden. Die Entsorgung muss bei der Versorgung beginnen. Nach Auffassung der CVP-Fraktion ist die TVA richtig und wert- voll, sie genügt aber nicht, das Abfallproblem langfristig zu lösen. Unser Land kann es sich nicht länger leisten, Gift und Sonderabfälle ins Ausland abzuschieben nach dem Grund- satz «Aus den Augen, aus dem Sinn». Es geht nicht an, die Nachteile des Wohlstands anderen Staaten zu überlassen. Die ungelösten Probleme in der Abfallwirtschaft werden in der Zukunft nicht abnehmen. Schon heute und vor allem morgen sind die Probleme ganz anders gelagert: Es sind Tausende von giftigen Substanzen, die aus Produktionspro- zessen und Produkten auf mannigfache Weise jeden Tag in neue Produkte einfliessen und verarbeitet werden. Die Zunahme ist rasant, und die Möglichkeiten des Recyclings dieser Produkte sind begrenzt.

Die Zeit drängt. Der Abfallberg wächst. Nach Auffassung der CVP-Fraktion müssen günstige Rahmenbedingungen für eine umweltgerechte Verwertung, Behandlung und Entsor- gung von Sonderabfällen geschaffen werden. Die CVP-Frak-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Scheidegger Wiederverkauf von Bauland. Sperrfrist Motion Scheidegger Revente de terrains à bâtir. Délai d'interdiction

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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

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1989

Année

Anno

Band

II

Volume

Volume

Session

Frühjahrssession

Session

Session de printemps

Sessione

Sessione primaverile

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer

88.822

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 17.03.1989 - 08:00

Date

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585-586

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Ref. No

20 017 261

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Schlagwörter

building landresale restrictionspeculationpostulateland priceslegislative initiative

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the motion requesting a five-year statutory resale ban for building land should be adopted as a motion or only as a postulate.

Extrahierter Entscheid

The Council accepted the initiative only as a postulate, not as a binding motion.

Extrahierte Begründung

The Federal Council indicated material agreement but asked for further constitutional examination and therefore proposed conversion into a postulate.

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