N
581
Motion Rechsteiner
Bund aufgrund der bestehenden gesetzlichen Grundlagen keine Vorschriften machen.
Zuständig sind die Kantone. Die Eidgenössische Sportkom- mission wird an einer Jahreskonferenz der kantonalen Ver- antwortlichen für das Schulturnen das Anliegen vorbringen. 2. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit emp- fiehlt den Berufsschulen, solche Kurse als Wahlfach zu führen, sofern die fachlichen Voraussetzungen dazu gege- ben sind.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
88.760
Motion Rechsteiner Informationsfreiheit und Strafbestimmungen über die Geheimhaltung Liberté d'information et dispositions pénales protégeant le secret
Wortlaut der Motion vom 6. Oktober 1988
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten möglichst rasch eine Vorlage zur Revision der Artikel 267, 272, 273, 274, 293 und 329 StGB sowie der Artikel 86 und 106 MStG mit dem Ziel einer Stärkung des Informationsan- spruchs der Oeffentlichkeit zu unterbreiten.
Texte de la motion du 6 octobre 1988
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres, dans les meilleurs délais, un projet de révision des arti- cles 267, 272, 273, 274, 293 et 329 du Code pénal suisse ainsi que des articles 86 et 106 du Code pénal militaire, afin de renforcer le droit du public à l'information.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann, Bäumlin Richard, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bircher, Bodenmann, Braunschweig, Brügger, Carobbio, Danuser, Fankhauser, Hafner Ursula, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Matthey, Mauch Ursula, Neukomm, Ott, Reimann Fritz, Stappung, Ulrich, Zbinden Hans (26)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Eine Revision der genannten Bestimmungen des Strafge- setzbuches und des Militärstrafgesetzes ist überfällig. Obwohl sie veraltet sind und seit langem kritisiert werden, werden gestützt darauf immer wieder - und gerade auch in jüngster Zeit - Strafurteile ausgefällt, die sich mit der grund- rechtlich geschützten Informationsfreiheit nicht vertragen. Die Verurteilungen erfolgen sogar, wenn die fraglichen Informationen in keiner Weise geheimhaltungswürdig (z. B. bei Urteilen aufgrund des formellen Geheimnisbegriffs von Artikel 293 StGB) oder Tatsachen betroffen sind, die allge- mein bekannt sind oder deren Kenntnis man sich ohne weiteres verschaffen kann (z. B. bei Urteilen wegen Verlet- zung militärischer Geheimnisse). Soweit in der Folge der
Motion Binder (80.544; diese betrifft jedoch nur einen Teil der veralteten Strafbestimmungen) Vorarbeiten eingeleitet worden sind, sind diese zu beschleunigen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 février 1989
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Medien ihren Informationsauftrag nur optimal erfüllen können, wenn die Rahmenbedingungen möglichst freiheitlich sind. Das unge- schriebene Grundrecht der Informationsfreiheit ist jedoch nicht schrankenlos. Einschränkungen sind anerkanntermas- sen zulässig, soweit höhere Interessen sie erfordern. Zu denken ist insbesondere an die Geheimhaltung zum Schutz der inneren und äusseren Sicherheit oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes. Der Gesetzgeber hat in den vom Motionär genannten Artikeln das Geheimhaltungsinteresse höher bewertet als ein allfälliges Informationsinteresse. Der Bundesrat erachtet eine Prüfung der Frage, ob diese Bewer- tung heute noch in allen Fällen ihre Gültigkeit hat, grund- sätzlich als berechtigt.
Unbestritten ist, dass Artikel 293 StGB (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) und Artikel 86 MStG (Landesverräterische Verletzung militärischer Geheimnisse) revisionsbedürftig sind. Strafurteile gegenüber Journalisten wurden denn auch hauptsächlich wegen Verstosses gegen diese beiden Strafnormen gefällt. In Vorentwürfen des Eid- genössischen Justiz- und Polizeidepartements über straf- und verfahrensrechtliche Bestimmungen des Medienrechts vom November 1986 sind Vorschläge zur Revision dieser Strafbestimmungen enthalten (u. a. Aufhebung von Arti- kel 293 StGB). Der Bundesrat hat am 1. Juli 1987 von diesen Vorentwürfen Kenntnis genommen und beschlossen, das Geschäft mit der Revision des Allgemeinen Teils des StGB zusammenzulegen und ein gemeinsames Vernehmlassungs- verfahren durchzuführen. Dabei liess er sich vom Gedanken leiten, dass sich eine Koordination mit der Revision des Allgemeinen Teils des StGB (Artikel 27) aufdränge. Eine aus Mitgliedern der Expertenkommission für die Revision des Allgemeinen Teils des StGB und aus Medienvertretern zusammengesetzte Kommission wird sich im laufenden Jahr mit diesen Vorentwürfen befassen.
Bis anhin wurde von politischer Seite nicht geltend gemacht, die übrigen vom Motionär genannten Strafbestim- mungen beschränkten die Informationsfreiheit der Medien in unangemessener Weise. Die Medien sind von ihnen auch sehr unterschiedlich betroffen.
Am ehesten können sie bei ihrer Informationstätigkeit mit Artikel 329 StGB (Verletzung militärischer Geheimnisse) in Konflikt geraten. Hier wäre zu überprüfen, ob der Tatbe- stand dieser Bestimmung nicht eingegrenzt werden könnte. Insbesondere wird der ihm zugrunde liegende Begriff des «Sollgeheimnisses» zu überdenken sein.
Artikel 106 MStG (Verletzung militärischer Geheimnisse) ist vor allem als Ergänzung von Artikel 86 MStG von Bedeu- tung. Werden militärische Geheimnisse in den Medien veröf- fentlicht, so kommt regelmässig Artikel 86 MStG zur Anwen- dung und nicht Artikel 106 MStG, welcher die Bekanntgabe an Einzelpersonen unter Strafe stellt. Indessen kann ein Journalist den Tatbestand von Artikel 106 MStG bei seiner Recherchiertätigkeit erfüllen. In der Vergangenheit spielte diese Bestimmung für Journalisten allerdings kaum eine Rolle.
Was die Strafnormen zum Staatsschutz (Artikel 267, 272, 273, 274 StGB) betrifft, so ist vorerst festzuhalten, dass zumindest für die letzten zwanzig Jahre keine Urteile gegen Journalisten bekannt sind. In der Praxis haben sich bei der Anwendung dieser Bestimmungen mit Bezug auf die Infor- mationsfreiheit keine Probleme ergeben. Bei Artikel 267 ·StGB (Diplomatischer Landesverrat) muss man sich aller- dings fragen, ob es richtig ist, dass im Tatbestand die Veröffentlichung in Medien der gewöhnlichen Spionage und dem eigentlichen Verrat gleichgestellt wird. Die Arti- kel 272 bis 274 StGB (Verbotener Nachrichtendienst) richten sich gegen den Nachrichtendienst zugunsten des Auslands.
17 mars 1989
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582
Motion Loretan
Im Zusammenhang mit der Revision von Artikel 27 StGB, dessen Ziffer 6 die Staatsschutzdelikte erwähnt, kann geprüft werden, ob und inwieweit diese Strafnormen die Medienfreiheit verhältnismässig beschränken.
Der Bundesrat ist bereit, die Ueberprüfung dieser Vorschrif- ten in die laufenden Arbeiten einzubeziehen und gegebe- nenfalls Revisionsvorschläge ausarbeiten zu lassen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
88.781
Motion Loretan Forststrassenbau. Rücksichtnahme auf die Landschaft Routes forestières. Respect de l'environnement
Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1988 Die schwierige Lage des Schweizer Waldes hat zu Massnah- men des Bundes geführt, die unter anderem auch die bes- sere Pflege und Nutzung der Waldungen bewirken sollen. Nach offizieller Leseart bedeutet dies auch die verstärkte Erschliessung mittels Strassen. Ich fordere in diesem Zusammenhang den Bundesrat auf, das gesamte forstliche Projektwesen, insbesondere im Rahmen der Subventionie- rung, besser auf die Erfordernisse des Natur-, Heimat- und Landschaftsschutzes sowie der Raumplanung abzustim- men, in der Weise, dass
natürliche und naturnahe Oekosysteme, natürliche Wald- gesellschaften, zur Schaffung von Waldreservaten geeig- nete Waldungen sowie andere naturschützerisch oder land- schaftlich wertvolle Bereiche und Objekte, inklusive Wald- ränder und nicht bestockte Flächen des Waldes, inventari- siert werden,
die Waldwirtschaftspläne und Waldfunktionspläne sowie generelle Erschliessungsplanungen und Erschliessungspro- jekte auf die Inventare gemäss Ziffer 1 abgestimmt werden,
die Entscheide über Erschliessung oder Nichterschlies- sung, Nutzung oder Nichtnutzung, Wahl der Erschlies- sungsart und der Nutzungsmethoden der Waldfunktion sowie den Schutzzielen angepasst werden,
jedem forstlichen Erschliessungsprojekt ein sachgerech- ter waldbaulicher Pflegeplan beigefügt wird, wobei auch Erschliessungsalternativen aufzuzeigen sind,
durch entsprechende Anweisungen des Bundesrates bzw. des zuständigen Departementes des Innern dafür gesorgt wird, dass keine forstlichen Erschliessungsprojekte ohne Baubewilligung im Sinne der Artikel 22 und 24 des Raumplanungsgesetzes ausgeführt werden.
Texte de la motion du 7 octobre 1988
La situation difficile que traverse la forêt suisse a conduit la Confédération à prendre des mesures visant à mieux entre- tenir et exploiter les forêts. Selon la version officielle, il s'agirait également d'améliorer la desserte des forêts par la création de routes. Je charge le Conseil fédéral d'aligner, particulièrement en ce qui concerne le subventionnement, l'ensemble des projets relatifs à la forêt sur les exigences de
la protection de la nature, du patrimoine et du paysage ainsi que de l'aménagement du territoire:
en procédant à des inventaires des écosystèmes naturels et quasi naturels, des forêts transformables en réserves forestières ainsi que des autres régions, sites et objets à préserver, y compris les orées et les superficies non boisées des forêts;
en accordant la planification de l'économie forestière et de la vocation des forêts ainsi que les plans et projets généraux de desserte aux inventaires mentionnés sous chiffre 1;
en tenant compte de la vocation des forêts et des objectifs de protection forestière dans les décisions relatives à la desserte, à l'exploitation, au choix du type de desserte et des méthodes d'exploitation;
en accompagnant chaque projet de desserte d'un plan d'entretien forestier approprié, dans lequel seront égale- ment mentionnées les alternatives de desserte;
en veillant, par des directives du Conseil fédéral ou des départements de l'intérieur concernés, à ce qu'aucun projet de desserte forestière ne soit réalisé sans autorisation de construire au sens des articles 22 et 24 de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Aubry, Auer, Bas- ler, Biel, Bircher, Bonny, Bundi, Burckhardt, Büttiker, Dar- bellay, David, Dünki, Eppenberger Susi, Frey Claude, Früh, Humbel, Keller, Kohler, Lanz, Maeder, Massy, Mauch Rolf, Nabholz, Nussbaumer, Oester, Ott, Petitpierre, Philipona, Rebeaud, Scheidegger, Schmid, Schule, Seiler Rolf, Spoerry, Stappung, Wanner, Wellauer, Wiederkehr, Wyss Paul, Zölch, Zwygart (42)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Eine scheinbar «logische» Folge der von den eidgenössi- schen Räten im Mai 1984 beschlossenen und in der letzten Sommersession verlängerten und vertieften Massnahmen besteht in der forcierten Erschliessung des Waldes mit Forststrassen, dies ganz besonders im Berggebiet. Vieler- orts droht eine eigentliche Verstrassung des Waldes, etwa nach der Sequenz «Der Wald ist krank - also muss er gepflegt werden, also muss er erschlossen werden; vorwie- gend mit lastwagengängigen Strassennetzen, zwischen 20 und 100 m/ha». Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 18. Januar 1988 über die Legislaturplanung 1987-1991 sel- ber auf die Gefahr «überdimensionierter Projekte» hinge- wiesen (S. 135), da scheinbar genügend Mittel für Bundes- beiträge vorhanden sind.
Einige Beispiele mögen zur Verdeutlichung und als Alarm- zeichen dienen:
Erstellung einer Forststrasse, mitsamt Kiesgewinnung, innerhalb eines rechtsgültigen kantonalen Pflanzenschutz- gebietes am Fusse der Mythen (Haggenegg)
Geplante Forststrassen in den naturschützerisch und land- schaftlich hoch empfindlichen Gebieten Gschwändwald-Ost (Oberliberg) und Lopper-Süd, Landschaft von nationaler Bedeutung, (BLN)
Erstellung einer Forststrasse in das Laggintal (Simplon- Südseite), ebenfalls Landschaft von nationaler Bedeutung, (KLN)
Forststrasse ob Eyholz (bei Visp), mit Auslösung von wald- zerstörender Erosion
Lastwagengängiges, «perfektionistisches» Forststrassen- netz in den Waldungen des Pfannenstiels (Meilen)
Erschliessungsstrasse Monti di Ronco TI.
In diesen und in einer wachsenden Zahl weiterer Fälle wurde keine ausreichende und waldbaulich begründete Interes- senabwägung vorgenommen. - Dabei darf immerhin auch festgehalten werden, dass in einer Mehrzahl der Fälle forstli- che Projekte sorgfältig und mit Rücksicht auf Natur und Landschaft projektiert und ausgeführt werden.
Ziel der Motion ist selbstverständlich nicht, die Waldpflege generell in Frage zu stellen. Es geht vielmehr um die Verhin- derung von Auswüchsen. Aufgrund der bisherigen Erfah- rungen wird bei Walderschliessungen das erforderliche
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Rechsteiner Informationsfreiheit und Strafbestimmungen über die Geheimhaltung Motion Rechsteiner Liberté d'information et dispositions pénales protégeant le secret
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
88.760
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.03.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
581-582
Page
Pagina
Ref. No
20 017 257
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