N 17 mars 1989
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Motion Nabholz
turarbeiten Massnahmen ergriffen werden, die den Ver- kehrsfluss möglichst wenig beeinträchtigen. Die nötigen Arbeiten sind deshalb mit voller Leistung möglichst in ver- kehrsarmen Zeiten durchzuführen (nachts, über die Wochenenden, über die Mittagszeit usw.).
Ein Ombudsmann für Baustellen auf Nationalstrassen hat die einschlägigen Arbeiten zu koordinieren, zu überwachen und zu optimieren. Es sind ihm umfassende Informations- kompetenzen einzuräumen. Im weiteren soll er Anlaufstelle für Klagen und Beschwerden aus dem Bereich der betroffe- nen Autobahnbenutzer sein. Den für den Unterhalt der Nationalstrassen zuständigen Kantonen soll er helfend und kooordinierend zur Seite stehen. Er soll insbesondere auch dafür sorgen, dass die unumgänglichen Baustellen und die daraus resultierenden Verkehrsbeeinträchtigungen umfas- send und grossräumig publik gemacht werden (Medien, Signalisation auf Autobahnen, Bekanntgabe der voraus- sichtlichen Dauer der Staus usw.).
Die effiziente Amtsübung des Ombudsmanns für Baustellen auf Nationalstrassen ist am besten gewährleistet, wenn die- ser organisatorisch dem Bundesamt für Strassenbau zuge- ordnet wird.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Dezember 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 décembre 1988
In der Ferienreisezeit 1988 mussten in der Schweiz insge- samt 400 Staustunden registriert werden. Davon entfielen: 27 Prozent oder rund 110 h auf Stau infolge Verkehrsüberla- stung;
28 Prozent oder rund 113 h auf Stau infolge Unfällen;
3 Prozent oder rund 9 h auf Stau infolge übriger Ursachen; 42 Prozent oder rund 168 h auf Stau infolge Baustellen. Insgesamt konnten die Staustunden dieses Jahr um rund einen Viertel gesenkt werden. Dies dürfte u. a. auf die im Baustellensektor bereits eingeleiteten Massnahmen zurück- zuführen sein, wie Schaffung eines monatlichen Baustellen- plans, Erarbeitung von Richtlinien über «Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Verkehrs im Bereich von Bauarbeiten an Autobahnen und -strassen», Erstellen örtlicher Umfah- rungen im Bereich von Baustellen usw.
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass mit allen Mitteln eine weitere Senkung der Staustunden angestrebt werden muss. Gerade im Bereich der Baustellen müsste es möglich sein, mit verstärkten Massnahmen weitere Verbesserungen zu erzielen.
Der Motionär verlangt die Einsetzung eines Ombudsmanns, der Bundesrat erachtet den Weg über die Einsetzung von mit dieser Aufgabe betrauten Spezialisten als effizienter. Die Aufgabe müsste wohl dem Bundesamt für Strassenbau zugewiesen werden, Struktur und personeller Aufbau für die Lösung dieser Probleme müssten noch geklärt werden. Die Einsetzung eines Ombudsmanns (extern oder der Verwal- tung angegliedert) ist in diesem Bereich eher problematisch, Kompetenzabgrenzungen und zum Teil wahrscheinlich recht schwieriger Zugang zu den benötigten Informationen würden die Arbeit eines Ombudsmanns erschweren. Spezia- lisierte Beamte, speziell mit diesen Aufgaben betraut, dürf- ten es hier besser haben. Der Bundesrat ist aber bereit, zu prüfen, wie das angestrebte Ziel am besten erreicht werden kann.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt die Umwandlung der Motion in ein Postulat.
Präsident: Der Bundesrat ist bereit, diese Motion als Postu- lat entgegenzunehmen.
Die grüne Fraktion, Herr Borel und Herr Herczog bekämpfen diesen Vorstoss aber auch als Postulat. Damit ist automatisch Diskussion gegeben. Die Diskussion wird verschoben.
Verschoben - Renvoyé
88.734 Motion Nabholz Selbstverteidigungskurse für Mädchen Cours d'autodéfense pour jeunes filles
Wortlaut der Motion vom 3. Oktober 1988
Der Bundesrat wird eingeladen, in seinen Vorschriften über die Förderung von Turnen und Sport, respektive über die Gestaltung der beruflichen Ausbildung für Berufsschulen und - soweit möglich - für den obligatorischen Turn- und Sportunterricht die Ausbildung in Selbstverteidigung für Mädchen vorzusehen.
Ferner soll «Jugend und Sport» Selbstverteidigung für Mäd- chen als zusätzliches Sportfach aufnehmen.
Texte de la motion du 3 octobre 1988
Le Conseil fédéral est chargé de prévoir des cours d'autodé- fense pour jeunes filles dans ses dispositions sur l'encoura- gement de la gymnastique et des sports, sur l'organisation de l'enseignement dans les écoles professionnelles et, si possible, dans les dispositions sur l'enseignement obliga- toire de l'éducation physique dans les écoles.
Parallèlement, l'organisation «Jeunesse et Sport» devrait faire figurer au nombre de ses activités des cours d'autodé- fense pour jeunes filles.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Bär, Bäumlin Ursula, Büttiker, Danuser, Déglise, Diener, Dormann, Eppen- berger Susi, Fankhauser, Grendelmeier, Gysin, Hafner Ursula, Scheidegger, Stamm, Stocker, Uchtenhagen, Wan- ner, Zwingli (19)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Pressemitteilungen über die Zunahme der Gewalt an Frauen (insbesondere auch über sexuelle Gewalt) sind alar- mierend, vor allem wenn man weiss, dass in diesem Bereich die Dunkelziffer enorm hoch ist. Verschiedene Selbsthilfe- massnahmen zugunsten der Opfer können zwar deren Situation zu mildern versuchen. Zu wenig wird bisher jedoch zum Schutz der Frauen im Sinn der Prävention unternommen. Hier gilt es aktiver zu werden. Eine Mass- nahme könnte darin bestehen, dass Frauen lernen, sich gegen drohende Gewaltanwendung besser zur Wehr setzen zu können und mehr Selbstvertrauen in die eigene Kraft zu gewinnen. Dies liesse sich erreichen, wenn für Mädchen - in Durchbrechung des Prinzips eines egalitären Unterrichts - Kurse in Selbstverteidigung eingeführt werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Januar 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 janvier 1989
Der Bundesrat befürwortet die freiwillige Ausbildung von Mädchen in Selbstverteidigung.
Erfahrungen in der Armee haben gezeigt, dass obligatori- scher Unterricht in diesem Bereich keinen Erfolg hat und dass beim Einsatz von zu wenig geschulten Leitern Unfälle entstehen.
Nur ein sehr qualifizierter und freiwillig besuchter Unterricht führt zum gewünschten Ziel einer wirklichen Verteidigungs- fähigkeit und Einsatzbereitschaft.
Qualifizierte Lehrer gibt es in Spezialtruppen der Armee, in der Polizei und in den Kadern der asiatischen Kampfsportar- ten. Eine rasche Popularisierung einer solchen Ausbildung ist darum nicht möglich.
Der Bundesrat sieht folgende Massnahmen vor:
Zur inhaltlichen Gestaltung des obligatorischen und frei- willigen Turn- und Sportunterrichtes an Schulen kann der
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Motion Rechsteiner
Bund aufgrund der bestehenden gesetzlichen Grundlagen keine Vorschriften machen.
Zuständig sind die Kantone. Die Eidgenössische Sportkom- mission wird an einer Jahreskonferenz der kantonalen Ver- antwortlichen für das Schulturnen das Anliegen vorbringen. 2. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit emp- fiehlt den Berufsschulen, solche Kurse als Wahlfach zu führen, sofern die fachlichen Voraussetzungen dazu gege- ben sind.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
88.760
Motion Rechsteiner Informationsfreiheit und Strafbestimmungen über die Geheimhaltung Liberté d'information et dispositions pénales protégeant le secret
Wortlaut der Motion vom 6. Oktober 1988
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten möglichst rasch eine Vorlage zur Revision der Artikel 267, 272, 273, 274, 293 und 329 StGB sowie der Artikel 86 und 106 MStG mit dem Ziel einer Stärkung des Informationsan- spruchs der Oeffentlichkeit zu unterbreiten.
Texte de la motion du 6 octobre 1988
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres, dans les meilleurs délais, un projet de révision des arti- cles 267, 272, 273, 274, 293 et 329 du Code pénal suisse ainsi que des articles 86 et 106 du Code pénal militaire, afin de renforcer le droit du public à l'information.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann, Bäumlin Richard, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bircher, Bodenmann, Braunschweig, Brügger, Carobbio, Danuser, Fankhauser, Hafner Ursula, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Matthey, Mauch Ursula, Neukomm, Ott, Reimann Fritz, Stappung, Ulrich, Zbinden Hans (26)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Eine Revision der genannten Bestimmungen des Strafge- setzbuches und des Militärstrafgesetzes ist überfällig. Obwohl sie veraltet sind und seit langem kritisiert werden, werden gestützt darauf immer wieder - und gerade auch in jüngster Zeit - Strafurteile ausgefällt, die sich mit der grund- rechtlich geschützten Informationsfreiheit nicht vertragen. Die Verurteilungen erfolgen sogar, wenn die fraglichen Informationen in keiner Weise geheimhaltungswürdig (z. B. bei Urteilen aufgrund des formellen Geheimnisbegriffs von Artikel 293 StGB) oder Tatsachen betroffen sind, die allge- mein bekannt sind oder deren Kenntnis man sich ohne weiteres verschaffen kann (z. B. bei Urteilen wegen Verlet- zung militärischer Geheimnisse). Soweit in der Folge der
Motion Binder (80.544; diese betrifft jedoch nur einen Teil der veralteten Strafbestimmungen) Vorarbeiten eingeleitet worden sind, sind diese zu beschleunigen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 février 1989
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Medien ihren Informationsauftrag nur optimal erfüllen können, wenn die Rahmenbedingungen möglichst freiheitlich sind. Das unge- schriebene Grundrecht der Informationsfreiheit ist jedoch nicht schrankenlos. Einschränkungen sind anerkanntermas- sen zulässig, soweit höhere Interessen sie erfordern. Zu denken ist insbesondere an die Geheimhaltung zum Schutz der inneren und äusseren Sicherheit oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes. Der Gesetzgeber hat in den vom Motionär genannten Artikeln das Geheimhaltungsinteresse höher bewertet als ein allfälliges Informationsinteresse. Der Bundesrat erachtet eine Prüfung der Frage, ob diese Bewer- tung heute noch in allen Fällen ihre Gültigkeit hat, grund- sätzlich als berechtigt.
Unbestritten ist, dass Artikel 293 StGB (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) und Artikel 86 MStG (Landesverräterische Verletzung militärischer Geheimnisse) revisionsbedürftig sind. Strafurteile gegenüber Journalisten wurden denn auch hauptsächlich wegen Verstosses gegen diese beiden Strafnormen gefällt. In Vorentwürfen des Eid- genössischen Justiz- und Polizeidepartements über straf- und verfahrensrechtliche Bestimmungen des Medienrechts vom November 1986 sind Vorschläge zur Revision dieser Strafbestimmungen enthalten (u. a. Aufhebung von Arti- kel 293 StGB). Der Bundesrat hat am 1. Juli 1987 von diesen Vorentwürfen Kenntnis genommen und beschlossen, das Geschäft mit der Revision des Allgemeinen Teils des StGB zusammenzulegen und ein gemeinsames Vernehmlassungs- verfahren durchzuführen. Dabei liess er sich vom Gedanken leiten, dass sich eine Koordination mit der Revision des Allgemeinen Teils des StGB (Artikel 27) aufdränge. Eine aus Mitgliedern der Expertenkommission für die Revision des Allgemeinen Teils des StGB und aus Medienvertretern zusammengesetzte Kommission wird sich im laufenden Jahr mit diesen Vorentwürfen befassen.
Bis anhin wurde von politischer Seite nicht geltend gemacht, die übrigen vom Motionär genannten Strafbestim- mungen beschränkten die Informationsfreiheit der Medien in unangemessener Weise. Die Medien sind von ihnen auch sehr unterschiedlich betroffen.
Am ehesten können sie bei ihrer Informationstätigkeit mit Artikel 329 StGB (Verletzung militärischer Geheimnisse) in Konflikt geraten. Hier wäre zu überprüfen, ob der Tatbe- stand dieser Bestimmung nicht eingegrenzt werden könnte. Insbesondere wird der ihm zugrunde liegende Begriff des «Sollgeheimnisses» zu überdenken sein.
Artikel 106 MStG (Verletzung militärischer Geheimnisse) ist vor allem als Ergänzung von Artikel 86 MStG von Bedeu- tung. Werden militärische Geheimnisse in den Medien veröf- fentlicht, so kommt regelmässig Artikel 86 MStG zur Anwen- dung und nicht Artikel 106 MStG, welcher die Bekanntgabe an Einzelpersonen unter Strafe stellt. Indessen kann ein Journalist den Tatbestand von Artikel 106 MStG bei seiner Recherchiertätigkeit erfüllen. In der Vergangenheit spielte diese Bestimmung für Journalisten allerdings kaum eine Rolle.
Was die Strafnormen zum Staatsschutz (Artikel 267, 272, 273, 274 StGB) betrifft, so ist vorerst festzuhalten, dass zumindest für die letzten zwanzig Jahre keine Urteile gegen Journalisten bekannt sind. In der Praxis haben sich bei der Anwendung dieser Bestimmungen mit Bezug auf die Infor- mationsfreiheit keine Probleme ergeben. Bei Artikel 267 ·StGB (Diplomatischer Landesverrat) muss man sich aller- dings fragen, ob es richtig ist, dass im Tatbestand die Veröffentlichung in Medien der gewöhnlichen Spionage und dem eigentlichen Verrat gleichgestellt wird. Die Arti- kel 272 bis 274 StGB (Verbotener Nachrichtendienst) richten sich gegen den Nachrichtendienst zugunsten des Auslands.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Nabholz Selbstverteidigungskurse für Mädchen Motion Nabholz Cours d'autodéfense pour jeunes filles
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
88.734
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.03.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
580-581
Page
Pagina
Ref. No
20 017 256
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