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Steuerharmonisierung. Bundesgesetz
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 176 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
83.043
Steuerharmonisierung. Bundesgesetz Harmonisation fiscale. Loi
Botschaft und Gesetzesentwürfe vom 25. Mai 1983 (BBI III, 1) Message et projets de lois du 25 mai 1983 (FF III, 1) Beschluss des Ständerates vom 7. Oktober 1986 Décision du Conseil des Etats du 7 octobre 1986
A. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) Loi fédérale sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes (LHID)
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Reichling, Berichterstatter: In der ersten Session der 43. Legislaturperiode konnte der Nationalrat die Beratung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer in Angriff nehmen und in der letzten Frühjahrssession zu Ende beraten. Anlässlich jener Beratung konnte auf die Vorge- schichte hingewiesen werden, welche den Bundesrat veran- lasste, dem Parlament im Frühjahr 1983, also vor 6 Jahren, eine Botschaft mit zwei Gesetzesentwürfen zu überweisen: einen Beschluss A zu einem Steuerharmonisierungsgesetz und einen Beschluss B zu einem Gesetz über die direkte Bundessteuer. Verzögerungen bei der Beratung im Stände- rat haben dazu geführt, dass in unserem Rat die Beratung in umgekehrter Reihenfolge stattfindet.
Diese Umstände haben zur Folge, dass der Nationalrat die meisten Steuerprobleme bereits im Hinblick auf die mate- rielle Anwendung diskutieren konnte, so dass sie diesmal nur unter dem Aspekt der Koordinierung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden zu beraten sind.
Ich gehe davon aus, dass Ihnen die bereits diskutierten und entschiedenen Probleme noch einigermassen geläufig sind, dies um so mehr, als wir uns in absehbarer Zeit im Rahmen der Differenzenbereinigung mit der Materie erneut und ver- mutlich nicht zum letzten Mal befassen müssen. Ich werde mich insbesondere bei den einleitenden Voten zu den Gesetzesartikeln möglichst kurz halten, um jeweils nach gewalteter Diskussion die aufgeworfenen Fragen aus der Sicht der Kommission zu beleuchten.
Die Frage der Steuerharmonisierung, welche unter Steuer- fachleuten schon in der Zwischenkriegszeit diskutiert wurde, ist nach dem Zweiten Weltkrieg zum Politikum geworden. Weil heute sehr viele öffentliche Aufgaben von Bund und Kantonen gemeinsam finanziert werden, erhält für eine gerechte Bemessung des Bundesanteiles eine eini- germassen gleichwertige Ausschöpfung der Steuerkraft in den verschiedenen Kantonen ein beträchtliches Gewicht. In den letzten Jahren ist nun auch von der Bevölkerung eine viel grössere Mobilität gefordert worden, welche dazu führt, dass im gleichen Jahr in verschiedenen Kantonen eine Steu- erpflicht besteht, die nach verschiedenen Grundsätzen der Erhebung und Berechnung festgelegt wird. Viele Forderun-
gen nach einer materiell einheitlichen Besteuerung sind denn auch erhoben worden. Zu den Befürwortern einer solchen materiellen Steuerharmonisierung gehörte seiner- zeit auch unser heutiger Finanzminister. Allein: materielle und förderalistische Ueberlegungen, die hier nicht zu unter- suchen sind, haben das nicht zugelassen.
Volk und Stände stimmten am 12. Juni 1977 dem Verfas- sungsartikel 42quinquies zu, welcher dem Bund den Auftrag erteilt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Harmo- nisierung der direkten Steuern von Kantonen und Gemein- den zu sorgen: auf dem Weg der Steuergesetzgebung Grundsätze zu erlassen für die Steuergesetzgebung der Kantone und Gemeinden über Steuerpflicht, Steuergegen- stand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrens- recht und Steuerstrafrecht. Es ist ausdrücklich festgehalten, dass die Kompetenz für die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge bei den Kantonen ver- bleibt. Die Durchsetzung dieses Steuerrechtes kann also nur mittelbar erfolgen, indem die Kantone selbst ihre Steuerge- setze anzupassen haben. Hierfür ist ihnen eine angemes- sene Frist einzuräumen.
Diesen Verfassungsauftrag gilt es nun zu erfüllen. Dabei wäre es logisch, wenn am Schluss der Beratung das Gesetz über die direkte Bundessteuer auf das Steuerharmonisie- rungsgesetz abgestimmt wäre. Der Nationalrat sollte des- halb die Beschlüsse, die er bei der Beratung des Gesetzes über die direkte Bundessteuer gefasst hat, respektieren. Dies auch dort, wo noch Differenzen zum Ständerat vorhan- den sind. Die Mehrheitsverhältnisse im Nationalrat werden für die Kommission auch einen hohen Stellenwert haben für die Beurteilung der noch bestehenden Differenzen beim Gesetz über die direkte Bundessteuer.
Eine Uebereinstimmung zwischen den beiden Gesetzen ist wohl sehr wünschbar, hingegen nicht in allen Teilen zwin- gend. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die beiden Gesetze dem Referendum höchstwahrscheinlich getrennt unterstellt werden und dabei die Interessenlage der Stimmbürger durchaus unterschiedlich sein kann.
Erst ein in Kraft getretenes Steuerharmonisierungsgesetz gibt abschliessend Auskunft über das verbindliche Ausmass der Harmonisierung. Sollten nach abgeschlossenem Recht- setzungsverfahren Differenzen vorhanden sein, so wäre es angezeigt, dass auch der Bund sein Steuergesetz - soweit notwendig - innerhalb der den Kantonen gewährten Anpas- sungsfrist an die Harmonisierungsgrundsätze anpassen würde. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass rein formell der verfassungsmässige Harmonisierungsauftrag nur zwi- schen den Kantonen und den Gemeinden gilt und nichts davon steht, dass auch das Bundessteuergesetz in diese Harmonisierung einzubeziehen sei. Aber ich glaube, die Logik der Erhebung und Bemessung zwingt uns trotzdem, eine möglichst grosse Harmonisierung anzustreben.
Selbstverständlich wäre es für unseren Finanzminister ein einmaliges Erfolgserlebnis, wenn beide Erlasse gleichzeitig vom Parlament verabschiedet und in der Folge vom Volk akzeptiert werden könnten. In diesem Sinne werden die Kommissionssprecher überall, wo der Kontext zwischen den beiden Gesetzen gegeben ist, einen entsprechenden Hin- weis machen.
Die Kommission beantragt Ihnen, Eintreten auf die Vorlage zu beschliessen und in diesen beiden Sondersessionstagen auch die Detailberatung zu Ende zu führen.
M. Salvioni, rapporteur: Sans remonter aux premières sug- gestions du professeur Blumenstein qui, en 1920 déjà, pro- posait de procéder à une harmonisation fiscale en Suisse - propos qui n'ont pas percé les murs académiques - et sans décrire les interventions parlementaires qui se sont succédé depuis la Deuxième Guerre mondiale, il suffit de rappeler ici l'article 42quinquies de la Constitution fédérale, adopté par le peuple et les cantons le 12 juin 1977. Il est en effet important de connaître ce texte car il délimite la portée et l'ampleur de la compétence fédérale. Je cite: «La Confédé- ration s'emploie, avec la collaboration des cantons, à har- moniser les impôts directs de la Confédération, des cantons
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et des communes.» C'est le premier alinéa. Je me permettrai de souligner que l'harmonisation devrait être réalisée, non seulement entre cantons, mais aussi entre les cantons et la Confédération. C'est pourquoi il y a un lien direct entre la loi sur l'impôt fédéral direct, que nous avons déjà discutée et votée, et la loi sur l'harmonisation. On ne peut pas créer des divergences entre les deux lois.
Je citerai encore l'alinéa 2 de l'article précité: «A cet effet, elle (la Confédération) édicte une loi qui établit, pour la législation des cantons et des communes, les principes régissant l'assujettissement à l'impôt, l'objet et le calcul des impôts dans le temps, la procédure et le droit pénal en matière fiscale. Elle en contrôle l'observation. La fixation des barèmes, des taux et des montants exonérés d'impôts en particulier demeurent de la compétence des cantons.» Vous constatez que ce texte délimite clairement le domaine de notre compétence.
L'alinéa 3 est rédigé comme suit: «En édictant la législation de base relative aux impôts directs des cantons et des communes et la législation sur l'impôt fédéral direct, la Confédération tiendra compte des efforts entrepris par les cantons en vue de l'harmonisation fiscale. Les cantons disposeront d'un délai convenable pour adapter leurs légis- lations fiscales.» L'alinéa 4 a la teneur suivante: «Les can- tons participent à l'élaboration de la loi fédérale.»
Il est également important de rappeler que peuple et can- tons avaient rejeté à deux reprises des projets qui visaient à une harmonisation matérielle. Le texte constitutionnel part donc du principe que les souverainetés cantonales ne peu- vent être limitées que dans le but d'obtenir une harmonisa- tion formelle. Il faut souligner, comme l'ont déjà fait à maintes reprises d'éminents professeurs, qu'il est parfois difficile, voire impossible, de trancher avec clarté dans le domaine fiscal - mais il est probable qu'il en va de même dans d'autres domaines, y compris l'art - entre la forme et le fond.
Notre commission, comme celle du Conseil des Etats, s'est efforcée sérieusement de respecter ces limites. Une vérita- ble harmonisation fiscale matérielle n'est pas concevable dans notre Etat fédéraliste, mais le précepte constitutionnel oblige la Confédération à harmoniser, avec la collaboration des cantons, les impôts directs de la Confédération, des cantons et des communes. L'article constitutionnel précise qu'il faut harmoniser les principes régissant l'assujettisse- ment, l'objet et le calcul de l'impôt dans le temps, la procé- dure et le droit pénal en matière fiscale. En revanche, la fixation des barèmes, des taux et des montants exonérés d'impôts reste de la compétence des cantons. Le texte constitutionnel tranche donc les divergences éventuelles, quant à la forme et à la matière, et donne des directives précises.
La collaboration des cantons, qui est prévue dans le texte constitutionnel, a été sauvegardée grâce à une intense coll- aboration entre les organismes fédéraux, les commissions fédérales d'experts et la Conférence des directeurs canto- naux des finances.
Par rapport au texte issu des débats du Conseil des Etats, il n'y a pas de divergences importantes, si l'on fait abstraction du problème de la taxation annuelle ou bisannuelle. Le Conseil des Etats a réaffirmé, en examinant, après notre décision, la loi sur l'impôt fédéral direct, vouloir s'en tenir à la taxation bisannuelle. Votre commission qui a délibéré ensuite sur ce texte dans la loi sur l'harmonisation (sur la loi dont nous discutons aujourd'hui) a réaffirmé le principe de la taxation annuelle par 12 voix contre 5. Il faut remarquer que, si on pouvait, à la rigueur, comprendre cette opposition en ce qui concerne l'impôt fédéral direct qui devrait entrer en vigueur en 1992 - ce qui laisse en effet peu de temps aux administrations cantonales des finances pour procéder aux adaptations nécessaires - on la comprend moins bien en ce qui concerne la loi sur l'harmonisation qui n'entrerait en vigueur que huit ans plus tard, c'est-à-dire pas avant l'an 2000. Tous les spécialistes de droit fiscal, la plupart des administrations fiscales cantonales et une remarquable minorité des cantons sont en principe d'accord avec la
taxation annuelle qui représente une amélioration sensible et une modernisation de la loi fiscale. Est-ce trop prétendre que d'envisager une petite réforme pour l'an 2000? Nous en discuterons encore dans le cadre de l'article y relatif. La commission vous propose donc à l'unanimité d'entrer en matière.
Müller-Wiliberg: Diese Gesetzesvorlage wurde in der SVP- Fraktion als Anlass zu einer regen Aussprache genommen. Der Gedanke der Steuerharmonisierung unter den Kanto- nen wurde bereits vor fünfzig und mehr Jahren diskutiert. Schon 1920 wurde der Ruf laut, dass die Hauptsteuern vom Einkommen und Vermögen aufgrund einheitlicher, bundes- rechtlich zu regelnder Grundsätze verlangt und bezogen werden sollten. Konkretisiert wurde dieses Anliegen aber erst durch die praktischen Vorarbeiten der Finanzdirekto- renkonferenz, die vor 24 Jahren eine aus Wissenschaftern und Praktikern zusammengesetzte Kommission mit der Schaffung eines kantonalen Mustergesetzes beauftragte, um dadurch eine grössere Einheitlichkeit in das Steuerwe- sen der Kantone und Gemeinden zu bringen. Nach dem Wortlaut des Verfassungsauftrages aus dem Jahre 1977 kann der Harmonisierungsauftrag nur die direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden betreffen. Die soge- nannten indirekten Steuern (wie Erbschafts- und Schen- kungssteuern) bleiben daher ausgenommen.
Obwohl sich unsere Fraktion von diesem Steuerharmonisie- rungsgesetz nicht besonders angesprochen fühlte, blieb Eintreten unbestritten. Schon in der Kommission war man sich einig, dass man sich bei der Beratung dieses Gesetzes an den Verfassungsauftrag halten muss. Dieser Auftrag umfasst aber auch materielle Inhalte. Der Steuergegenstand - wie er in der Verfassung aufgezeichnet ist - muss diesem Steuerrecht ganz klar zugeordnet werden. Es muss hier gesagt werden, dass ein verfassungskonformes Steuerhar- monisierungsgesetz zweifellos in die kantonale Steuerho- heit eingreift. Doch die Diskussion darüber darf und soll heute nicht mehr geführt werden, denn diese Fragen wur- den im Vorfeld der Verfassungsabstimmung vor 12 Jahren erörtert.
Der von verschiedener Seite als «föderalistischer Sünden- fall» bezeichnete Eingriff in die kantonale Steuerhoheit wird vom Steuerzahler akzeptiert, wenn dieses Gesetz in seiner Gesamtheit für den einzelnen tragbar ist. In dieser Vorlage, die sich an das in unserem Rat bereits behandelte Gesetz über die direkte Bundessteuer anlehnt, sind im Vorschlag unserer Kommission jedoch materielle Bestimmungen enthalten, die für viele von uns nicht tragbar sind.
Ich denke da vor allem an die Artikel 18 bis 22, wo es um die zeitliche Bemessung der Veranlagungsperiode geht. Es wurde in unserer Fraktion nicht mehr gross darüber gespro- chen. Die Meinungen sind gemacht. Mit einer Gegenstimme wurde beschlossen, für die zweijährige Veranlagungspe- riode gemäss Fassung des Ständerates einzustehen. Sollte mehrheitlich doch eine einjährige Veranlagungsperiode beschlossen werden, so könnte eine solche Bestimmung diese dann sehr referendumsträchtige Vorlage mehr als gefährden. Der Gesetzgeber ist deshalb wohlberaten, zumindest in diesem Punkte der Meinung breiter Bevölke- rungskreise Rechnung zu tragen und mit der Kommissions- minderheit für die zweijährige Veranlagung zu stimmen.
Unsere Fraktion unterstützt im weitern den Grundsatz der Familienbesteuerung und lehnt damit den Minderheitsan- trag ab, welcher bei Artikel 3 Absatz 3 den Kantonen die Möglichkeit einräumen will, gegebenenfalls zur getrennten Besteuerung überzugehen.
Andererseits werden wir uns bei Artikel 6 dem Streichungs- antrag der Kommission widersetzen und der ständerätlichen Fassung zustimmen. Ein entsprechender Antrag ist Ihnen von den Herren Frey und Loeb bereits ausgeteilt worden, und er wird dann bei der Detailberatung auch begründet. Die Begründung der Kommission zu ihrem Streichungsan- trag, nämlich die Kantone könnten die wirtschaftliche Dop- pelbelastung ohnehin mildern, vermochte in unserer Frak- tion nicht zu genügen.
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Bei der Grundstückgewinnsteuer in Artikel 15 Absatz 3 Zif- fer e, wo es um die Aufschiebungsmöglichkeit bei Veräusse- rungen einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft geht, stellen wir uns grossmehrheitlich hinter den Antrag der Kommissionsmehrheit und möchten diesen um das Wort «mindestens» ergänzen.
Etliches zu reden gab in unserer Fraktion auch der Antrag auf eine Sonderregelung für energieherstellende Unterneh- mungen. Die Meinungen in dieser Frage waren geteilt. Ein Beschluss wurde nicht gefasst, weil der neue Text des Einzelantrages noch nicht schriftlich vorlag. Nach meiner persönlichen Auffassung ist es von der Sache her gerecht- fertigt, wenn in dieser Frage eine Differenz zum Ständerat geschaffen würde, damit auch in der Kleinen Kammer dieses Anliegen eingehend geprüft wird. Wir werden bei der Bera- tung des Artikels 27 noch. Gelegenheit haben, uns darüber auszusprechen.
Dem Holding-Privileg können wir uns gemäss Mehrheitsan- trag unserer Kommission anschliessen. Wir finden es auch richtig, dass auf Leistungen von schweizerischen Vorsorge- einrichtungen an im Ausland wohnhafte Empfänger oder auf anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge eine Quellensteuer erhoben wird.
Bei der Bussenregelung im Strafrecht stellen wir uns hinter den Mehrheitsantrag der Kommission. Wir halten die vom Bundesrat beantragte Bussenhöhe für angemessen.
Ausdrücklich begrüsst unsere Fraktion die Streichung des Artikels 71, in welchem eine Kommission für die Steuerhar- monisierung vorgesehen war. Schon heute bestehen in der Eidgenossenschaft über 400 Kommissionen mit den ver- schiedensten Funktionen. Ohne Not sollten nicht noch mehr neue geschaffen, sondern andere abgebaut werden.
Mit der Befreiung des Steuerharmonisierungsgesetzes von solch unnötigem Ballast können wir dazu beitragen, dass ein vollziehbares, von der Mehrheit getragenes Steuerhar- monisierungsgesetz geschaffen wird.
Frau Spoerry: Eintreten ist in der FDP-Fraktion unbestritten. Wir erfüllen mit dem Steuerharmonisierungsgesetz einen Verfassungsauftrag aus dem Jahre 1977. Dieser Auftrag ist zu vollziehen.
Die Vorlage des Bundesrates aus dem Jahre 1983 ist vom Ständerat verbessert worden. Die Verfassung sagt, dass die Gesetzgebung bei der Steuerharmonisierung auf die Bestre- bungen der Kantone zur Harmonisierung ihrer Gesetze Rücksicht zu nehmen habe. Die vom Bundesrat in seinem Entwurf vorgesehene Einführung der Beteiligungsgewinn- steuer und die Umfunktionierung der arglistigen Steuerhin- terziehung in einen Steuerbetrugstatbestand steht nicht in Uebereinstimmung mit dieser Verfassungsbestimmung. Diese Tatbestände sind denn auch vom Ständerat gestri -. chen worden, gleich wie es die beiden Räte ja auch im direkten Bundessteuergesetz getan haben.
Damit ist foderalistischer Zündstoff im Steuerharmonisie- rungsgesetz entschärft worden. Es bleibt als föderalistischer Zündstoff die Frage der zeitlichen Bemessung, die sich zur Schicksalsfrage dieser Vorlage zu entwickeln scheint.
Unsere Fraktion ist bei dieser Frage gespalten. Mehrheitlich ist sie der Meinung, dass man an der zweijährigen Vergan- genheitsbesteuerung festhalten soll. Ueber das Dafür und Dawider in dieser Frage werden wir noch diskutieren. Im Moment möchte ich zum vorliegenden Gesetz noch zwei grundsätzliche Bemerkungen machen:
Der neu aufgenommene Artikel 15 Litera a ist eine Verbesse- rung der Harmonisierung, müssen doch danach in Zukunft alle Kantone einen Steueraufschub für die Grundstückge- winnsteuer gewähren, wenn der Erlös aus dem Verkauf einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnlie- genschaft innert angemessener Frist für den Erwerb einer gleichgenutzten Liegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Der Ständerat will demgegenüber lediglich die einzel-
nen Kantone ermächtigen, bei einer entsprechenden Ersatz- beschaffung den Steueraufschub zu gewähren, womit in diesem wichtigen Bereich keine Harmonisierung erzielt wird.
Ebenfalls besser harmonisiert wird bei der Vorlage Ihrer Kommission der Artikel 28, wo wir den Absatz 4 streichen wollen. Das hat zur Folge, dass in allen Kantonen ausnahms- los eidgenössische, kantonale und kommunale Steuern als geschäftsmässig begründeter Aufwand zu behandeln sind. Eine weitere bessere Harmonisierungsvorschrift wollen wir im Gefolge der Diskussion um die Stadt-Land-Initiative ein- bringen: Wir wollen dort gemachte Versprechen einlösen. In Uebereinstimmung mit meiner Fraktion werde ich daher bei Artikel 15 einen Antrag einbringen, der mit fiskalischen Mit- teln ermöglicht, gesamtschweizerisch auf die gleiche Art und Weise die Spekulation besser zu bekämpfen.
Die Nationalratskommission hat sich bemüht, die Entscheide, welche unser Rat im direkten Bundessteuerge- setz getroffen hat, auch im Steuerharmonisierungsgesetz aufzunehmen. Im grossen und ganzen halten wir als Frak- tion auch an diesen Entscheiden fest. In der Zwischenzeit hat nun aber im Ständerat die Differenzbereinigung zum direkten Bundessteuergesetz stattgefunden. Die Resultate aus diesem Differenzbereinigungsverfahren kannten wir noch nicht, als wir im letzten August die Beratungen in der Kommission zur Steuerharmonisierung abgeschlossen haben. Der Ständerat hat nun im direkten Bundessteuerge- setz zum Teil an seiner Fassung festgehalten. Damit schaf- fen wir nun im Steuerharmonisierungsgesetz zum Teil die genau gleichen Differenzen, wie sie schon im direkten Bun- dessteuergesetz vorliegen und vom Ständerat bereits behandelt worden sind. In einigen Fällen hat der Ständerat sachlich bessere und ausgewogenere Lösungen gefunden, als das in unserem Rat der Fall war. Ich denke an die Artikel 8 und 11 Buchstabe b. Ich werde deshalb ebenfalls in Uebereinstimmung mit unserer Fraktion bei diesen Artikeln die Fassung des Ständerats einbringen, um neue Differen- zen zu verhindern.
Zusammenfassend kann man festhalten, dass wir - mit Ausnahme der Regelung über die zeitliche Bemessung, für welche in unserer Fraktion keine Einigung erzielt werden kann - die jetzt vorliegende Fassung des Steuerharmonisie- rungsgesetzes als gute Lösung betrachten, als Lösung, die ' angesichts der stark gewachsenen Mobilität in unserem Land die erwünschte Vereinheitlichung mit Bezug auf Steu- erpflicht, Steuergegenstand, Verfahrensrecht und Steuer- strafrecht bringt und die die tarifarische Hoheit der Kantone respektiert, so wie das von der Verfassung verlangt wird. Wir beantragen Eintreten auf die Vorlage.
M. Coutau: Le projet de loi sur l'harmonisation des impôts directs des cantons place le groupe libéral devant un vérita- ble dilemme. En effet, nous sommes d'une part sensibles à la nécessité de simplifier la fiscalité, de la rendre plus explicite, plus accessible, ce qui implique, dans une société. devenue beaucoup plus mobile que naguère encore, de pouvoir s'y retrouver dans la diversité des législations canto- nales et fédérale. De plus, l'article constitutionnel approuvé par le peuple et les cantons nous oblige à envisager cette harmonisation formelle qu'il prescrit. Sans aller jusqu'à la déclaration fiscale unique, qui était l'objectif ultime de cer- tains auteurs du projet d'harmonisation, le législateur peut et doit élaguer les broussailles qui ont envahi le paysage fiscal avec le temps et la multiplicité des habitudes régio- nales.
Mais, et c'est à nos yeux le revers de la médaille, sous couvert de simplification et d'harmonisation purement for- melles, on risque de porter une attaque disproportionnée à la souveraineté fiscale des cantons. Or, cette souveraineté fiscale est le garant essentiel de notre système fédéraliste.
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Sans autorité sur le poids, la répartition et l'adaptation de l'impôt aux réalités diverses de leurs situations économi- ques et sociales ou de leurs conceptions politiques et cultu- relles, les cantons perdraient ce qui fait l'essentiel de leur autonomie. Quelle souveraineté scolaire ou sociale, quelle indépendance sanitaire sans autonomie financière et, par conséquent, fiscale? Les libéraux sont attachés à ce fédéra- lisme, non par un conservatisme paresseux mais par pro- fonde conviction. Nous affirmons que la Suisse est plus forte du fait de l'ajustement de ces systèmes politiques à la diversité historique, géographique, culturelle, qu'elle ne le serait du fait d'une hypothétique uniformité arbitraire et artificielle. Or, cet ajustement porte aussi sur la fiscalité ou plutôt, il en est la sauvegarde. C'est dire combien nous abordons ce projet avec réserve et, il faut bien l'avouer, des sentiments assez contradictoires.
J'ajouterai encore une réserve. Je ne pense pas que la Confédération, si doués, si compétents et si zélés soient ses experts fiscaux, soit définitivement la seule à être en mesure de concevoir et d'appliquer une fiscalité à la fois équilibrée, moderne, efficace et adaptée en permanence à une réalité non seulement diverse dans l'espace mais aussi évolutive dans le temps. C'est dire que nous ne voudrions pas qu'avec cette loi sur l'harmonisation fiscale, on pétrifie définitive- ment la fiscalité dans le béton fédéral. Il convient de laisser aux cantons un espace suffisant pour que puisse s'épanouir leur propre originalité, leur propre capacité d'innovation, leur propre sensibilité, y compris dans ce secteur à la fois rébarbatif mais essentiel qu'est la fiscalité.
Le projet initial du Conseil fédéral a déjà subi d'importantes corrections de la part du Conseil des Etats. Nous saluons l'esprit de ces amendements qui s'inspirent dans leur ensemble d'une vision nettement plus respectueuse à la fois du fédéralisme et du mandat constitutionnel que ce n'était le cas dans le projet initial du Conseil fédéral. En revanche, des ajustements ont été rendus nécessaires par l'avancement des travaux consacrés à l'élaboration de la loi sur l'impôt fédéral direct. Même si la nature de ces deux projets est différente, il est évident que des corrélations existent entre eux et, bien entendu, il faut tenir compte de cette avance simultanée des travaux parlementaires dans ces deux pro- jets de loi.
Je renonce à prendre position d'ores et déjà sur les divers amendements que nous examinerons dans la discussion par article. Il est toutefois un point de nature hautement politi- que sur lequel je tiens à prendre dès maintenant position. Il s'agit de la fréquence des déclarations fiscales ou plutôt de la périodicité de l'impôt. Le groupe libéral dans sa majorité considère le système proposé par le Conseil fédéral simulta- nément pour l'impôt fédéral direct et pour la loi d'harmoni- sation comme un bon système. Nous l'avons dit déjà lors du premier débat sur l'impôt fédéral direct, le système annuel dit postnumerando est plus équitable, plus simple, plus adapté aux modifications rapides de la situation financière, professionnelle, familiale, du contribuable. Il est également plus rapidement adapté aux fluctuations conjoncturelles de notre économie. Nous maintenons ce point de vue, tout en le considérant comme un élément qui relève très largement de l'autonomie cantonale bien entendu. Et nous constatons que seuls quelques cantons l'ont aujourd'hui adopté ou sont en train de l'envisager. Le rendre pratiquement obliga- toire, même pour ceux qui s'y opposent, par le biais de son introduction dans la loi sur l'impôt fédéral direct, ne nous semble pas le meilleur moyen de convaincre les réticents. En effet, s'il est possible aux cantons de choisir un système : annuel alors que la Confédération pratique le système bis- annuel, l'inverse n'est évidemment pas possible.
En revanche, par le biais de la loi sur l'harmonisation fiscale et à la faveur de dispositions transitoires assez longues, il serait possible, tout en maintenant le système bisannuel pour le compte de l'impôt fédéral, de faire progresser la cause du système annuel dans les cantons. Au terme de la période transitoire, il serait possible qu'une majorité d'entre eux se soient ralliés à la taxation anuelle, ce qui permettrait alors, mais alors seulement, de transformer le système de
l'impôt fédéral à son tour. Ce qu'il conviendrait en tout état de cause d'éviter, ce serait de contraindre les cantons qui connaissent déjà le système annuel et qui s'en félicitent d'en revenir à une taxation bisannuelle sous prétexte d'harmoni- sation fiscale.
C'est dans cet esprit que nous vous recommandons d'entrer en matière sur ce projet de loi.
Biel: Im Namen der LdU/EVP-Fraktion mache ich einige grundsätzliche Bemerkungen zur Steuerharmonisierung. Wir reden heute überall von 1992. Es herrscht fieberhafte Geschäftigkeit, aber gleichzeitig leisten wir uns den Luxus von 26 verschiedenen Steuersystemen in unserem Land. Interessanterweise vertreten diejenigen, welche sonst - was 1992 anbelangt - nicht eilfertig und eifrig genug sein kön- nen, auf diesem Gebiet etwas ganz anderes: nämlich den Status quo. Das müssen wir einfach wieder einmal fest- halten!
Wir haben heute einzig über die formelle Steuerharmonisie- rung zu diskutieren, und auch diese liegt nur in Ansätzen vor. Ich kann es kurz machen, weil Frau Spoerry eingehend gezeigt hat, wo wir noch gewisse Verbesserungen von der nationalratlichen Kommission angebracht haben; aber gerade brillant ist das ja nicht.
Nach zwanzig Jahren Diskussion über Steuerharmonisie- rung stehen wir erst am Anfang. Dieses Gesetz ist jetzt vor dem Zweitrat. Es wird zahlreiche Differenzen geben. Bis das Gesetz in Kraft tritt, wird es noch lange dauern. Es ist unglaublich, was wir uns hier leisten, dass wir hier über- haupt nicht voranmachen. Weshalb das so ist, ist klar. Es gibt zu viele Kreise, die gar keine Steuerharmonisierung wollen, nicht einmal die formelle. Sie können heute nicht mehr gut direkt dagegen sein, also versucht man es durch Hintertüren. Die Haltung des Ständerats stimmt alles andere als positiv.
Ich bin durchaus legitimiert, hier diese kritischen Bemerkun- gen zu machen. Seit etwas über zwanzig Jahren habe ich hier in mehreren Anläufen für die materielle Steuerharmoni- sierung gekämpft und gleichzeitig auch versucht, mit ersten Anträgen oder Vorstössen wenigstens die formelle Steuer- harmonisierung zu fördern. Das ist stets abgeblockt worden. Die Direktanträge sind im Nationalrat gelegentlich durchge- kommen, aber im Differenzbereinigungsverfahren hat man sie wieder verworfen; man wollte nichts davon wissen. Schade, dass wir hier nicht weiter sind.
Im Schweizervolk versteht man unter Steuerharmonisierung etwas anderes. Ich kenne den Verfassungsartikel, der uns das Recht gibt, wenigstens formell zu harmonisieren. Indi- rekt hätten wir zwar die Möglichkeit über den Finanzaus- gleich, aber dieses Instrument wird nie richtig eingesetzt. Dort haben wir viel mehr Mühe, weil wir nicht gegen alle Kantone etwas unternehmen können. Zu einem grossen Teil könnten wir eine minimale Harmonisierung herbeiführen, doch dieses Instrument wird - wie gesagt - nicht ergriffen, und sonst haben wir eben nur die rein formelle Harmonisie- rung. Im Schweizervolk versteht man unter Harmonisierung dennoch etwas anderes.
Wir haben nach wie vor unglaubliche Steuerbelastungsun- terschiede für das gleiche Einkommen und Vermögen. Es kann sein, dass man an einem Ort - im Vergleich mit einem anderen - für den gleichen Tatbestand 100 Prozent mehr zahlt. Das ist nicht länger vertretbar. Wir haben auch nach wie vor Steueroasen, die recht blühen und die nur einer Minderheit dienen. Die grosse Mehrheit der Schweizer hat gar nie die Möglichkeit, davon Gebrauch zu machen.
Ich möchte Ihnen heute, auch wenn wir nur über die for- melle Steuerharmonisierung diskutieren, einige Zahlen nen- nen, die zeigen, wie stossend die heutigen Verhältnisse sind: Wenn wir ein Bruttoarbeitseinkommen von 50 000 Franken nehmen, zahlt ein Verheirateter ohne Kinder beispielsweise in Courgenay/JU 13,7 Prozent an Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern, in der Stadt Zug - der Finanzdirektor des Kantons Zug wird mir verzeihen, dass ich gelegentlich auf Zug zu sprechen komme - zahlen Sie für
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200 000 Franken Einkommen 10,55 Prozent an Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern. Sehen Sie einmal diesen Unterschied: 10,55 Prozent für 200 000 Franken und im Jura für 50 000 Franken Einkommen einen wesentlich höheren Prozentsatz! Sie könnten auch Onex/GE mit Zug verglei- chen. Bei einem Arbeitseinkommen von 50 000 Franken bezahlen Sie in Onex 200 Prozent mehr an Steuern.
Es gibt aber auch rund um die grossen Zentren sehr merk- würdige Erscheinungen, die wir genauer prüfen müssen: Zürich stellt als grosses Zentrum alle zentralörtlichen Dien- ste zur Verfügung: Flughafen, Verkehr, Ausbildung, For- schung, alles ist dort, und alle Gemeinden darum herum profitieren von den guten Verkehrsverbindungen; Zug habe ich bereits genannt. Aber Sie können auch den Kanton Schwyz nehmen - und das ist kein finanzstarker Kanton -, beispielsweise mit Lachen oder Freienbach usw. Es gibt ausserordentlich hohe Steuerbelastungsunterschiede. Oder nehmen wir Luzern, eine zentralörtliche Gemeinde mit allen Dienstleistungen der Zentralschweiz: Für ein 200 000 Franz ken hohes Einkommen beträgt dort die Steuerbelastung 19,16 Prozent. Dann fahren Sie auf der ersten Autobahn, die wir in der Schweiz gebaut haben, nach Hergiswil am schö- nen See, und dort zahlen Sie noch 12,3 Prozent. Ich bezeichne das als steuerpolitische Ausbeutung der grossen Zentren durch die umliegenden Kantone und Gemeinden. Aber es ergeben sich sehr merkwürdige Steuerbelastungs- unterschiede, wenn Sie finanzstarke und finanzschwache Kantone vergleichen. In Sarnen, das in steuerpolitischer Hinsicht in der Schweiz eine gewisse Berühmtheit geniesst, wird ein 200 000 Franken-Einkommen etwa mit 29 000 Fran- ken belastet, in Altdorf (gilt auch als finanzschwach) etwa mit 34 000 Franken. Aber der finanzstarke Kanton Basel- Stadt verlangt schon 44 000 Franken oder die Industriestadt Le Locle fast 48 000 Franken. Sie können mir nicht weisma- chen, die Vermögenssteuer korrigiere diese Unterschiede. Ich habe bewusst einige Beispiele gewählt, bei denen hohe Vermögen etwa vergleichbar belastet werden.
Es zeigen sich aber auch grösste Unterschiede bei den juristischen Personen; dort geht es auch ins «gute Tuch», und das stört die Wettbewerbsverhältnisse von der steuerli- chen Seite her. Es gibt auch grösste Unterschiede bei den Motorfahrzeugsteuern. Da hätte der Bundesrat schon lange die Möglichkeit, indirekt einzugreifen, indem er diese beim Finanzausgleichsschlüssel stärker berücksichtigen würde. Das ist aber bis heute nicht gemacht worden.
Diese Dinge bleiben seit Jahren so, und Unterschiede in diesem Ausmass können Sie nicht rechtfertigen. Ich bin mir bewusst, dass es begründete Steuerbelastungsunterschiede gibt; das soll in einem föderativen Staat auch so sein. Bei 200 und mehr Prozent Unterschied an Belastung für gleiche Einkommen aber müssten wir eigentlich doch eingreifen. Nun versuchen wir, zumindest auf dem formellen Weg vor- wärts zu machen. Es ist aber ein mageres Hühnchen, das wir hier endlich auf dem Tisch haben, und auch dieses soll noch gerupft werden, wenn Sie gewisse Anträge in Betracht zie- hen. Man will nicht einmal diese groteske Steuerveranla- gungsperiode, wie wir sie in vielen Kantonen kennen, abschaffen; man will sie vielmehr beibehalten. Sie werden dann den «Weltanschauungskrieg» beim entsprechenden Artikel noch einmal erleben. Ja, was soll's denn? Ich bin für Eintreten und für eine möglichst weitgehende zumindest formelle Steuerharmonisierung. Es wird auch dann noch in jedem Kanton genügend anders gehandelt als eigentlich erforderlich, geschweige denn im Hinblick auf eine mate- rielle Steuerharmonisierung. Das werde ich wahrscheinlich politisch nicht mehr erleben, es sei denn, dass uns 1992 doch noch andere Dinge lehrt.
Wir sollten nun endlich einmal voranmachen und zumindest die formelle Steuerharmonisierung über die Bühne bringen. Anders geht es nicht mehr.
Ich empfehle Ihnen Eintreten und Zustimmung zu den Anträ- gen der Kommissionsmehrheit und des Bundesrates, vor allem dort, wo es darauf ankommt, vor allem bei der Veran- lagungsperiode.
Präsident: Für die sozialdemokratische Fraktion sprechen Herr Fehr und Herr Carobbio.
Fehr: Bereits anlässlich der Behandlung des Bundesgeset- zes über die direkte Bundessteuer im Dezember 1987 - wir hatten damals kritisiert, dass die Steuerharmonisierung auf die lange Bank geschoben werde - hatte ich Gelegenheit darzutun, dass die Steuerharmonisierung für die SP einen hohen Stellenwert hat; dies daher, weil nach unserer Auffas- sung die Steuergesetzgebung nicht nur der Einnahmenbe- schaffung dienen kann, sondern auch zu grösstmöglicher Steuergerechtigkeit beitragen soll. Nun hängt aber die Steu- ergerechtigkeit entscheidend zusammen mit der Steuerbe- lastung, die der einzelne zu tragen hat. Steuergerechtigkeit ist ohne Harmonisierung der Steuerbelastung nicht zu ver- wirklichen. Herr Biel hat soeben anhand von Beispielen eindrücklich dargestellt, wie es sich hier verhält. Auch die Angleichung der Spiesse im binnenwirtschaftlichen Stand- ortwettbewerb zwischen Kantonen und Regionen ist ohne Harmonisierung der Steuerbelastung nicht möglich. Der Abbau regionaler Disparitäten setzt eine materielle Steuer- harmonisierung geradezu voraus. Das vorliegende Gesetz trägt diesen Anliegen nicht Rechnung. Wir wissen, dass dies mit der Verfassungsgrundlage zu tun hat, die vor gut einem Jahrzehnt hier verabschiedet worden ist.
Wenn unsere Fraktion für Eintreten votiert, obwohl uns die Vorlage entschieden zuwenig weit geht, so daher, weil uns erstens die Verfassung keinen anderen Spielraum gibt und weil uns zweitens bewusst ist, dass in unserem Lande oft mehrere, zum Teil kleine Schritte nötig sind, um zu einem Ziel zu gelangen. Das vorliegende Gesetz über die Steuer- harmonisierung - das möchte ich doch anerkennen - stellt insgesamt immerhin einen Schritt in die richtige Richtung dar.
Bezüglich der inhaltlichen Aspekte bedauern wir nach wie vor, dass eine Besteuerung der Kapitalgewinne unterbleibt. Angesichts der eindeutigen Entscheide beider Räte im Zusammenhang mit der Beteiligungsgewinnsteuer beim Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer haben wir darauf verzichtet, diesbezüglich erneut Antrag zu stellen. Hingegen wird aus unserer Fraktion - der Antrag ist bereits ausgeteilt - ein neuer Antrag eingereicht, der das Obligato- rium einer umfassenden Kapitalgewinnsteuer vorsieht. Selbstverständlich werden wir diesen Antrag unterstützen. Wir hätten in die Liste der vorgeschriebenen Steuern in Artikel 2 auch die Erbschafts- und Schenkungssteuer auf- nehmen wollen. Obwohl ein entsprechender Antrag in der Kommission auf relativ breite Unterstützung stiess, musste er schliesslich aus formellen Gründen fallengelassen wer- den, da nach herrschender Lehre die Erbschafts- und Schenkungssteuer keine direkte Steuer ist, sondern eine Vermögensverkehrssteuer, weshalb ein Obligatorium in der Verfassung keine Stütze findet.
Unterstützen werden wir hingegen den Antrag von Kollege Bundi betreffend die Besteuerung der Planungsmehrwerte, auch dies eine alte Pendenz. Wir halten eine solche Besteuerung für richtig und dringend, weil sie ein Instru- ment zur Bekämpfung der Bodenspekulation darstellt. Seit Jahren wird darum gestritten, ob die Rechtsgrundlage ins Raumplanungsgesetz gehöre oder ins Bundesgesetz über die Steuerharmonisierung. Wir haben das auch nicht in jedem Zeitpunkt gleich beurteilt. Wir sind heute der Ueber- zeugung, dass das Bundesgesetz über die Steuerharmoni- sierung der richtige Ort ist. Durch. eine Anpassung von Artikel 15 kann eine dringend nötige Rechtsgrundlage geschaffen und das endlose Hin und Her beendet werden. Was die eingereichten Minderheitsanträge anbelangt, unter- stützen wir jene betreffend die getrennte Besteuerung der Ehegatten, also bei Artikel 3, und den Aufschub der Grund- stückgewinnsteuer bei Artikel 15.
Bei Artikel 27 Absatz 5 unterstützen wir den neuen Antrag der Kollegen Columberg und Salvioni, der an die Stelle der früheren Minderheitsanträge tritt.
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Harmonisation fiscale. Loi
N 31 janvier 1989
Ebenfalls unsere Zustimmung finden die Minderheitsan- träge zu den Artikeln 31, 42 und 60. Alle anderen Minder- heitsanträge, die Sie auf der Fahne finden, lehnen wir ab. Das gilt insbesondere für die Anträge zu Artikel 18ff. im Zusammenhang mit der zeitlichen Bemessung.
Ich will nicht wiederholen, was Kollege Biel vorhin ausge- führt hat, aber wir ersuchen Sie ebenfalls, bei Ihrem Beschluss zu bleiben, den Sie beim Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer gefasst haben, und der einjährigen· Gegenwartsbemessung den Vorzug zu geben. Ich empfehle Ihnen namens der sozialdemokratischen Fraktion Eintreten auf die Vorlage. -
M. Carobbio: M. Fehr vous a exposé les raisons pour les- quelles, malgré le peu d'enthousiasme rencontré dans nos rangs par le projet de loi issu notamment des travaux du Conseil des Etats et, dans une certaine mesure, également de notre commission, nous entrons en matière. J'ajoute deux considérations d'ordre général aux motivations expri- mées par M. Fehr.
Premièrement, les limites fixées par l'article constitutionnel - qui ne nous permettent pas de légiférer sur les aspects matériels de l'harmonisation fiscale, en particulier sur les barèmes d'impôts, les taux et les montants exonérés - paraissent de plus en plus dépassées du point de vue d'une législation fiscale moderne et de l'équité. Les exemples fournis par M. Biel confirment cette opinion.
A la veille de 1992, malgré l'importance du fédéralisme, il semble fortement discutable de maintenir, sur le plan maté- riel, des différences telles que celles que nous connaissons en Suisse. Ces dernières permettent à un contribuable, marié, avec deux enfants, d'être taxé à Zoug à raison de 2,7 pour cent et à Delémont de 11,1 pour cent. Elles pénali- sent non seulement les contribuables salariés, mais favori- sent surtout les personnes morales, c'est-à-dire les sociétés financières qui peuvent facilement déplacer leur siège.
Nous espérons que la réforme d'aujourd'hui constituera un premier pas. D'autres devront suivre. L'harmonisation maté- rielle devient de plus en plus indispensable et devra être réalisée si nécessaire avec une modification des disposi- tions constitutionnelles.
Deuxièmement, malgré les limites imposées par l'article constitutionnel, nous souhaiterions tout de même davan- tage de courage et d'ouverture pour la mise sur pied de la loi en discussion. Sans demander l'impossible, il est dommage que le Conseil des Etats, et partiellement la commission, n'aient pas suivi au moins le Conseil fédéral, en particulier à propos de l'imposition des gains de participation.
De plus, nous déplorons le fait que les représentants des partis bourgeois cherchent encore à affaiblir la portée du projet avec des propositions de minorité présentées à la commission et devant le plénum, en revenant sur les sug- gestions modérées du Conseil des Etats. C'est en particulier le cas pour la période de taxation. En effet, le passage de la taxation bisannuelle - d'autres l'ont déjà dit - à la taxation annuelle que ce conseil a déjà décidé dans le cadre de l'impôt fédéral direct constitue, avec quelques autres modi- fications, la seule nouveauté importante du projet en discus- sion.
Sans entrer dans les arguments spécifiques qui justifient l'introduction de taxations annuelles, qui pourront être développé dans la discussion par articles, nous estimons que renoncer à cette modification revient à vider le projet de loi de tout contenu novateur. Après plus de dix ans de discussion, cela serait peu encourageant.
Ce sont les raisons pour lesquelles le groupe socialiste, avec le Conseil fédéral, insiste sur l'introduction de la taxation annuelle, même si cela implique le maintien d'une diver- gence importante avec le Conseil des Etats.
En conclusion, nous attachons une importance particulière à ne pas exonérer la distribution gratuite des actions - à ce propos, lors de la discussion par articles, nous combattrons la nouvelle proposition Spoerry - et la taxation des biens immobiliers des personnes morales, même pour les institu- tions de prévoyance et d'assurance sociale, contrairement à
ce que souhaite la minorité Stucky qui veut donner aux cantons la compétence de prévoir des exceptions.
Étant donné ces observations, nous entrons en matière et nous chercherons surtout, à l'aide de propositions de mino- rité, à rendre cette loi sur l'harmonisation fiscale plus effi- cace.
Feigenwinter: Ich spreche für die CVP-Fraktion. Die Pflicht zur Harmonisierung der Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ergibt sich aus der sehr detaillierten Regelung in Artikel 42quinquies der Bundesverfassung. Diese Verfassungsbestimmung sieht in erster Linie eine formelle Anpassung der Steuern auf den drei Ebenen vor. Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge bleiben in jedem Fall in der Kompetenz der einzelnen öffentlichen Hände. Daran kann auch das historisch sehr interessante Votum von Herrn Biel nichts ändern. Es ist - wie gesagt - höchstens historisch interessant. Die Argumente hat Herr Biel seinerzeit bei der Abstimmung über die Harmonisie- rungsvorlage 1977 dem Volk des langen und breiten vorge- tragen. Das Volk hat anders entschieden und der formellen Harmonisation zugestimmt. Es ist doch etwas mühsam, wenn Herr Biel mit diesem Souverän immer und immer wieder hadert. In der Schweiz hat das Volk das letzte Wort. Dieses Recht des Volks mag manchmal mühsam erschei- nen. Aber in der Schweiz ist das Volk eben doch der Sou- verän, und deshalb war das Votum von Herrn Biel am Gegenstand unserer heutigen Debatte restlos vorbeigespro- chen.
Trotzdem haben Vorschriften über die Steuerpflicht, den Steuergegenstand und die steuerliche Bemessung, das Ver- fahrensrecht und das Steuerstrafrecht - und das ist formelle Harmonisierung - durchaus materielle Wirkung. Die Steuer- harmonisierung hat zwar formellen Charakter, aber mate- riell-rechtliche Reflexwirkungen. Weil dem so ist; wäre eine Behandlung der Harmonisierungsvorlage vor der direkten Bundessteuervorlage durch den Nationalrat vorzuziehen gewesen. Aus den bekannten Gründen wurde das umge- kehrte Verfahren gewählt. Die dadurch erhoffte zeitliche Beschleunigung der Vorlage über die direkte Bundessteuer konnte ja trotz alledem nicht erreicht werden, und es muss- ten bestimmte Teile über das befristete Sofortprogramm in Kraft gesetzt werden. Nun ist unser Rat gezwungen, aus den Beschlüssen zum direkten Bundessteuergesetz, welches eine lex specialis darstellt, die Schlussfolgerungen für das Harmonisierungsgesetz, die lex generalis, zu ziehen. Dieser Denkvorgang muss nicht unbedingt zu falschen Schlüssen führen. Logisch wäre indes der umgekehrte Vorgang, weil bei unserer Beratungsweise die Gefahr besteht, dass Fehl- entscheide getroffen werden, welche die beschränkte Trag- weite der Harmonisierung sowie die Souveränität der Kan- tone zuwenig berücksichtigen. Die Beschlüsse über die Steuerperiode weisen nach unserer Auffassung in diese Richtung.
Grundsätzlich unterstützt unsere Fraktion die Steuerharmo -. nisierungsvorlage, so wie sie aus den Beratungen des Stän- derates hervorgegangen ist. Durch diese Harmonisierung soll eine Vereinfachung, ein Angleichen, ein gegenseitiges Abstimmen und Synchronisieren der verschiedenen kanto- nalen Steuerordnungen - aber auch derjenigen des Bundes - erreicht werden. Diese Vereinfachung soll in erster Linie dem Bürger dienen, erst in zweiter Linie die Steuerbehörden administrativ entlasten und schon gar nicht zu höheren Steuerbelastungen führen.
Unter diesem Gesichtspunkt haben neue Steuern - wie die Beteiligungsgewinnsteuer - keinen Platz. Ebenso kann nicht vom Grundsatz der Familienbesteuerung abgewichen werden.
Die wichtigste Differenz zum Ständerat ist zweifellos der von der Kommission vorgeschlagene Uebergang zur jährlichen Veranlagung der natürlichen und juristischen Personen. Im direkten Bundessteuergesetz hat der Nationalrat diesen Wechsel mit 102 zu 91 Stimmen gutgeheissen. Der Stände- rat hat nun in zweiter Lesung aber klar und deutlich an der Zweijahresveranlagung für natürliche Personen festgehal-
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ten und schlägt sie auch im Harmonisierungsgesetz mit grosser Mehrheit vor.
Unsere Fraktion spricht sich mit klarer Mehrheit im Verhält- nis von vier zu eins für die zweijährige Vergangenheitsbe- steuerung aus. Gerade im Harmonisierungsgesetz ist mehr als im direkten Bundessteuergesetz auf die bisherige Rege- lung in den Kantonen Rücksicht zu nehmen. Nur ganz wenige Kantone - es sind glaube ich vier - kennen die einjährige Veranlagung. Ausser einer höheren Steuerbela- stung bringt die Umstellung wenig bis nichts. Es ist unver- hältnismässig, den Erfolg des Harmonisierungsgesetzes an dieser Frage zu messen, wie dies einige Vorredner getan haben und wie dies unser Finanzminister unablässig tut.
Eine Harmonisierung wäre ebenfalls gegeben, wenn alle bei zwei Jahren blieben und mindestens für juristische Perso- nen wie vorgesehen die einjährige Veranlagung durchge- setzt werden könnte.
Zustimmung findet in unserer Fraktion sodann die zwin- gende Aufschiebung der Grundstückgewinnsteuer beim Verkauf einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft, wenn innert angemessener Frist der Erwerb oder Bau einer Ersatzliegenschaft in der Schweiz erfolgt.
Ich verzichte darauf, zu den weiteren Differenzen und Anträ- gen Stellung zu nehmen. Generell kann ich sagen, dass wir in den grossen Zügen den Vorschlägen der Kommission folgen und uns abweichende Stellungnahmen in der Detail- beratung vorbehalten.
M. Rebeaud: Le groupe écologiste entre en matière, il n'a d'ailleurs pas le choix, tout comme les autres groupes. Nous avons en effet le devoir, de par la constitution, de mettre sur pied une loi sur l'harmonisation fiscale. L'entrée en matière signifie, selon nous, que le projet du Conseil fédéral suffit à remplir le mandat constitutionnel.
Nous avons eu, ainsi que d'autres groupes, des scrupules de nature fédéraliste. Il ne faudrait pas que, sous couvert d'har- monisation fiscale formelle, on en vienne à entamer par trop les compétences matérielles des cantons en matière fiscale. Cette hésitation a été exprimée tout à l'heure par M. Coutau. Nous avons examiné. soigneusement ce projet de loi sous cet angle et nous avons été obligés de constater que, à quelques petits détails près sur lesquels on pourrait «chinoi- ser», le projet du Conseil fédéral ne s'écarte pas du mandat constitutionnel. C'est vrai en particulier de l'un des points les plus controversés de ce débat, qui concerne la périodi- cité de la taxation. Que l'on aime ou non cette idée, que cela plaise ou non, l'article 42quinquies, alinéa 2, nous impose d'harmoniser les impôts des cantons et de la Confédération, notamment au chapitre du calcul des impôts dans le temps. Ne pas vouloir régler cette affaire en établissant cette loi, cela revient manifestement, et de manière quelque peu grossière, à ne pas remplir le mandat constitutionnel.
Si nous suivons les propositions défendues jusqu'à mainte- nant par la majorité du Conseil des Etats, la conséquence en sera une loi qui obligera tous les cantons à taxer tous les deux ans, contraignant ainsi ceux qui connaissent actuelle- ment le principe de la périodicité annuelle à revenir en arrière, alors même que ces cantons, au nombre de cinq, ont fait d'excellentes expériences en la matière et que plus personne, dans ces cantons, ne songe à en revenir à la taxation bisannuelle.
L'audition des spécialistes en matière de perception fiscale, au sein de la commission, a révélé qu'ils sont unanimes: la taxation annuelle, postnumerando, est techniquement, mais aussi administrativement, la plus juste et la plus efficace. Les expériences faites dans les cantons pionniers - ils ont en effet de l'avance sur les autres en cette matière - sont concluantes. Par conséquent, si nous voulons légiférer de façon utile, nous devons préférer cette formule à la formule bisannuelle traditionnelle, qui est dépassée par la réalité sociale et économique de notre époque. Je le répète: que cela plaise ou non, qu'on le ressente ou non comme une violence faite à l'autonomie des cantons, cela est exigé par la constitution. Je vous rappelle que le fédéralisme c'est aussi la manière pour les cantons d'unir leurs forces afin de
résoudre leurs problèmes. Or, l'un de ces problèmes est de savoir de quelle manière les cantons seraient mieux à même de lutter contre la fraude fiscale et de percevoir les impôts dont ils ont besoin pour accomplir leur mission, et si l'har- monisation leur permettrait de mieux enrayer la fraude fis- cale qui, pour les grandes entreprises et même pour un certain nombre de contribuables polyvalents, s'étend sur plusieurs cantons. Les experts fiscaux nous ont convaincus que le travail des administrations fiscales, même dans les cantons qui connaissent actuellement la taxation bis- annuelle, serait plus facile et plus efficace s'il existait des formules permettant des comparaisons entre cantons.
Nous sommes d'autant plus rassurés sur le maintien de l'autonomie des cantons en matière fiscale que le projet de loi actuel n'empêche en rien chaque canton de créer des impôts cantonaux qui lui soient propres. Le canton de Zoug pourrait par exemple créer un impôt cantonal sur les raccor- dements électriques, d'autres pourraient instaurer des impôts spéciaux sur l'exercice de certaines professions ou sur l'usage de la voie publique ou des trottoirs. Cette liberté des cantons est le garant nécessaire, et suffisant, de la créativité qui est l'un des avantages du fédéralisme. Je ne suis pas M. Biel jusqu'au bout lorsqu'il dit que tous les impôts devraient être fixés à des taux semblables dans tous les cantons. C'est une affaire politique que de savoir quelle part du produit cantonal brut doit revenir à l'Etat et quelles sont les énergies et les disponibilités qui doivent demeurer du domaine privé. Si certains cantons veulent confier cer- taines tâches à l'Etat de manière lourde et si d'autres préfè- rent courir le risque de voir ces tâches assumées plutôt par le privé en donnant moins de moyens à l'Etat, il s'agit là d'un débat politique fondamental qu'il importe de maintenir le plus possible au niveau cantonal. Mais cette revendication, cette condition, est préservée pleinement par le projet qui nous est soumis.
J'ai oublié de préciser, mais je crois que cela coulait de source, que le groupe écologiste, à l'unanimité, est favora- ble à la taxation annuelle, postnumerando, telle que nous la propose le Conseil fédéral. Il y a eu, au sein de la commis- sion, après l'audition des experts, un processus de forma- tion d'une majorité d'opinions. Nous ne devons pas déses- pérer qu'un processus d'information et de réflexion ait éga- lement lieu au sein du Conseil des Etats, permettant ainsi, après quelques navettes qui provoqueront certes une perte de temps, un consensus - aussi bien pour l'harmonisation fiscale intercantonale que pour l'impôt fédéral direct - sur cette solution qui, aux dires des experts, serait la meilleure, comme l'indique également le bon sens.
Un certain nombre de propositions d'amendements - de minorité ou de majorité - ou de retour à la version du Conseil des Etats nous seront proposées tout à l'heure sous couvert de fédéralisme ou d'autonomie cantonale. J'ai été assez impressionné, lors des travaux de la commission, par le fait que trop souvent cet argument de l'autonomie canto- nale, et d'une notion étroite de cette autonomie, est employé systématiquement pour défendre des propositions qui visent en réalité à priver l'Etat des moyens de percevoir ces impôts ou - pour être encore plus accusateur, ce qui est justifié dans certains cas - à favoriser des entreprises et des personnes qui peuvent jouer avec les disparités et le désor- dre des lois fiscales actuelles pour éviter de payer les impôts normalement dus. Si on veut vraiment défendre le fédéra- lisme - et je suis de ceux qui prétendent que le fédéralisme est une valeur fondamentale de la vie de ce pays - il faut éviter de le dévaloriser en l'utilisant pour défendre des intérêts particuliers ou sectoriels.
En tout état de cause, je souhaite que ceux qui font profes- sion de défendre l'autonomie des cantons et le fédéralisme à cette tribune le fassent au moins pour l'une des proposi- tions de minorité - c'est à dessein que je regarde M. Pidoux - qui, elle, est essentiellement fédéraliste, à savoir la propo- sition de Mme Uchtenhagen tendant à laisser les cantons libres de régler selon leur génie propre la manière dont sont taxés les couples. En effet, l'article constitutionnel ne contient aucune précision à ce sujet. Nous n'avons pas de
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Harmonisation fiscale. Loi
mandat constitutionnel impératif, contrairement à ce qui touche l'imposition dans le temps, nous obligeant à unifier la manière dont sont taxés les couples mariés.
Dans un certain nombre de cantons qui se considèrent, à tort ou à raison, comme progressistes, notamment celui de Genève, l'idée d'une imposition séparée des couples est peut-être majoritaire. Si cette idée obtenait une majorité parlementaire ou populaire au sein d'un canton, elle devrait pouvoir être expérimentée. Or, une des qualités du fédéra- lisme suisse est justement de permettre que certaines solu- tions controversées ou peu connues soient expérimentées dans les cantons. Si nous bloquons la possibilité de l'impo- sition séparée des couples dans la loi sur l'harmonisation fiscale, nous allons au-delà du mandat constitutionnel, et cela n'est pas nécessaire.
J'aimerais donc que tous les fédéralistes et toutes les per- sonnes dans cette enceinte qui font profession de défendre les autonomies cantonales soutiennent cette proposition comme ils ont soutenu, en son temps, l'idée de permettre aux cantons de régler, sur leur territoire, la question de l'interruption de grossesse.
Pour résumer, nous entrons en matière, nous défendrons des positions conformes à la défense des autonomies canto- nales et nous vous prions de rester fermes dans les posi- tions du Conseil national en ce qui concerne la périodicité de la taxation en attendant que le Conseil des Etats fasse sienne notre religion.
Columberg: Es ist höchste Zeit für die Harmonisierung unserer kommunalen und kantonalen Steuersysteme. Seit 1959 - seit über 30 Jahren - hat der Bund die verfassungs- rechtliche Aufgabe, den auf das Vollmachtenrecht des Bun- desrates während des letzten Weltkrieges zurückgehenden Wehrsteuerbeschluss in ordentliches Gesetzesrecht zu überführen.
Bereits in den sechziger Jahren wurden Expertenkommis- sionen mit der Ausarbeitung entsprechender Vorlagen beauftragt. Ich erwähne die Kommission Bühlmann aus dem Jahre 1964 und die Kommission Ritschard aus dem Jahre 1968. Diese sollten Wege suchen, um eine grössere Einheit- lichkeit in das Steuerwesen der Kantone und der Gemein- den zu bringen. Schliesslich haben Volk und Stände am 12. Juni 1977 eine Bundeskompetenz zur Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden in der Bundesverfassung verankert. Damit hat das Parla- ment den Auftrag erhalten, ein Gesetz zu erlassen. Der Bundesrat hat relativ rasch gehandelt und bereits am 25. Mai 1983 die entsprechenden Gesetzesentwürfe zugelei- tet. Zwölf Jahre nach dem Volksbeschluss ist es wirklich höchste Zeit, konkrete Massnahmen zu ergreifen.
Heute stehen wir vor einer veränderten Ausgangslage. Die ganze Schweiz spricht vom EG-Binnenmarkt 1992, worauf bereits Herr Biel hinwies. In den Regierungsrichtlinien für die laufende Legislaturperiode und insbesondere im Bericht des Bundesrates zur europäischen Integration wird eine Anpassung unserer Rechtsnormen an die EG-Bestimmun- gen gefordert. Dieses Anliegen scheint unbestritten zu sein. Um so dringender ist es, unsere internen Bestimmungen zu koordinieren und zu harmonisieren.
Diese Zielsetzung muss unbedingt im Fiskalbereich reali- siert werden. Die formelle Steuerharmonisierung sollte des- halb eine Selbstverständlichkeit sein. Sie kann unser Steuer- system vereinfachen, die Effizienz der Verwaltung steigern, unnötige Doppelspurigkeiten vermeiden und vor allem unseren Bürgern administrative Erleichterungen bringen. Ich bitte Sie, gerade im Hinblick auf die europäische Integra- tion mit Ueberzeugung für die vorliegende Steuerharmoni- sierung einzutreten.
M. Pidoux: La première des lois jumelles que le Conseil fédéral nous propose dans son message de 1983, celle sur l'impôt fédéral direct, ne peut être contestée quant à sa base constitutionnelle, en tout cas pas jusqu'en 1994.
La seconde de ces lois, celle sur l'harmonisation des impôts directs cantonaux et communaux, pose de sérieux pro-
blèmes. Le projet du Conseil fédéral n'était pas acceptable, car il débordait le cadre de l'article 42quinquies de la consti- tution, en voulant atteindre l'harmonisation de la substance des impôts cantonaux, laquelle ne doit être que formelle. Mais le texte du gouvernement a été considérablement amélioré par le Conseil des Etats et votre commission. Je vous en donne quatre exemples.
D'abord, le gouvernement voulait harmoniser les impôts en introduisant une taxe supplémentaire, soit l'impôt sur les gains mobiliers de l'article 2, lettre b. Seuls trois cantons suisses le connaissent. L'idéologie centralisatrice du gou- vernement prévoyait que chaque canton devait le prélever! Nous vous proposons, avec le Conseil des Etats, de le biffer. Ensuite, le gouvernement voulait contrôler les impôts des communes directement, alors qu'il traite avec les cantons. L'amendement du Conseil des Etats à l'article premier de la loi et celui de votre commission à l'alinéa 2 de l'article premier explicitent la souveraineté fiscale des cantons.
Enfin, le projet gouvernemental voulait accorder à l'adminis- tration fédérale le droit de recourir au Tribunal fédéral pour mauvaise application, par les autorités cantonales, du droit cantonal. L'amendement du Conseil des Etats et de votre commission à l'article 70 rappelle que l'autorité fédérale est compétente pour l'application uniforme du droit fédéral en Suisse, mais non pas du droit cantonal. On ne crée donc pas une superpolice fédérale des impôts puisque l'Administra- tion fédérale des contributions dispose déjà de pouvoirs très étendus pour l'impôt fédéral direct.
Reste la période fiscale de l'imposition des personnes physi- ques. Je m'exprimerai au sujet de l'article 18. Je relève cependant l'amélioration importante, soit celle du Conseil des Etats concernant le projet du gouvernement. Si nous acceptons la solution de l'autre Chambre, nous faisons un pas dans la bonne direction et nous nous éloignons du référendum qui sera vraisemblablement lancé si l'on oblige, par esprit de système, tous les citoyens de Suisse à remplir chaque année une déclaration d'impôt.
Je partage les hésitations de M. Coutau à entrer en matière sur cette loi. Mais les aspects positifs me paraissent plus importants que ses aspects négatifs. Certes, le système que nous adopterions légitimise le «béton fédéral», les expé- riences cantonales seront beaucoup plus limitées. Mais la loi remodelée et recentrée par les travaux du Parlement - sous réserve de l'imposition annuelle - ne me paraît pas violer la souveraineté fiscale des cantons, qui est la marque de leur autonomie, notamment en matière scolaire ou des hôpitaux.
Tout bien considéré, les inconvénients ne me paraissent pas trop importants pour m'empêcher d'entrer en matière. Je vous invite à faire de même.
Bundesrat Stich: Zuallererst möchte ich Ihnen ganz herzlich danken, dass Sie beschlossen haben, eine ausserordent- liche Session durchzuführen, um dieses Geschäft wenig- stens ein kleines Stück voranzutreiben.
Es wurde zur Genüge gesagt: Die Botschaft selber stammt vom 25. Mai 1983. Es ist also bereits die dritte Legislaturpe- riode, in der man sich mit diesem Geschäft befasst. Der Verfassungsartikel stammt aus dem Jahre 1977, also auch er ist bald 12 Jahre alt.
Die Geschichte der Steuerharmonisierung ist bereits darge- legt worden. Steuerharmonisierung war. schon 1920 ein Thema. Bereits nach dem Ersten Weltkrieg fand man, die grossen steuerlichen Unterschiede seien nicht tragbar. Heute geht es jedoch nicht um die Belastungsunterschiede zwischen den Kantonen, zwischen den Gemeinden, also nicht um eine materielle Harmonisierung, einen materiellen Ausgleich der Steuerbelastungen, sondern lediglich um for- melle Anpassungen.
Unterschätzen Sie bitte nicht, dass dieses Thema trotz allem. von Bedeutung ist. Bekanntlich hat meine Partei 1977 - und ich war massgeblich daran beteiligt - eine Initiative zur Abstimmung gebracht, welche die materielle Harmonisie- rung anstrebte - die sogenannte Reichtumssteuer-Initiative.
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Steuerharmonisierung. Bundesgesetz
Immerhin hat es diese Initiative auf 44 Prozent Ja-Stimmen gebracht. Das ist sehr viel für eine sozialdemokratische Initiative.
Und heute, wenn man Umfragen glauben darf, wären sehr, sehr viel mehr Leute effektiv für eine materielle Harmonisie- rung. Hier geht es aber - um es nochmals zu betonen - um eine formelle Harmonisierung. Es darf jedoch nicht überse- hen werden, dass eine formelle Harmonisierung im Einzel- fall auch materielle Auswirkungen haben kann.
Ich möchte mich nicht mit Details befassen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, was Artikel 42quinquies zur Harmonisierung sagt: «Zu diesem Zweck erlässt er (der Bund) auf dem Wege der Bundesgesetzgebung Grundsätze für die Gesetzgebung der Kantone und Gemeinden über Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht und über- wacht die Einhaltung.»
Die zeitliche Bemessung ist demnach tatsächlich eine wich- tige Frage. Hier stehen einander zwei verschiedene Meinun- gen gegenüber: die eine für die einjährige und die andere für die zweijährige Veranlagung.
Herr Müller-Wiliberg hat angeführt, die einjährige Veranla- gung in diesem Gesetz bedeute für ein ohnehin refe- rendumsträchtiges Gesetz wahrscheinlich das Aus. Ich sage: Sollte das Gesetz die zweijährige Veranlagung zur Norm erheben, ist zu hoffen, dass das Volk dieses Gesetz ablehnt. Denn an sich wollen wir mit einem Harmonisie- rungsgesetz doch etwas mehr Gerechtigkeit schaffen. Wir wollen nicht alte Ungerechtigkeiten für ewige Zeiten festle- gen. Wenn Sie sich für die zweijährige Veranlagung entscheiden, würde das bedeuten, dass die Kantone, die tatsächlich fortschrittlich sind und die einjährige Veranla- gung eingeführt haben - allen voran der Kanton Basel-Stadt - gezwungen würden, einen Rückschritt zu begehen.
Warum ist die zweijährige Veranlagung so beliebt? Es gibt viele Politiker, die sagen, das Volk wolle das. Ich werde Ihnen morgen einen Brief aus dem Volk zu diesem Thema vorlesen. Ich glaube nicht, dass das Volk das will. Das Volk hat noch nie die Möglichkeit gehabt, darüber zu entschei- den. Für den Steuerzahler wäre es viel, viel einfacher, wenn er nur Belege von einem Jahr suchen und aufbewahren müsste und nicht von zwei Jahren, wenn er also z. B. noch wüsste, wieviel an Krankenkassenprämien er bezahlt hat. Wenn er das zwei Jahre zurückverfolgen muss, wird es unter. Umständen schon schwierig.
Dazu kommt, dass er auch Vorteile hätte für den Fall, dass er ein Sparheft hat, bei dem er die Verrechnungssteuer zurück- bekommt. Da hätte er mit der einjährigen Veranlagung den Vorteil, dass er diese Gutschrift automatisch jedes Jahr erhielte. Es läge also wirklich im Interesse des einfachen Steuerzahlers. Ich weiss: für Leute, die sehr viel Verrech- nungssteuer zugut haben, lohnt es sich schon, einen Steu- erberater damit zu beauftragen, die Rückerstattung der Ver- rechnungssteuer zu beantragen. Aber für den einfachen Mann, für die einfache Frau lohnt sich das nicht.
Zum anderen muss man auch sehen, dass die zweijährige Veranlagung ungerecht ist. Denn die Kantone mit zweijähri- ger Veranlagung sind nicht so bescheiden, dass sie bei Neuzuzügern das frühere Einkommen besteuern, sondern sie sagen: Wenn du in unseren Kanton mit zweijähriger Veranlagung kommst, besteuern wir das Einkommen, das du in diesem Jahr hier verdienst. Das bedeutet zum Beispiel im Fall von Bundesbeamten, die die gleichen Löhne haben, dass der eine das Einkommen aus diesem Jahr versteuern muss und der andere sein Einkommen, das er drei, vier, fünf Jahre vorher bezogen hat. Das ist ungerecht. Auch in den Fällen der Zwischenveranlagung - diese sind beim zweijäh- rigen Pränumerando-Verfahren häufig - wird immer wieder das aktuelle Einkommen besteuert. Das gilt auch für die Quellensteuer. Auch dort legt man das aktuelle Einkommen der Berechnung zugrunde.
Wenn ich mich nicht sehr täusche, sind wir eigentlich alle der Meinung, dass in der Schweiz vor dem Gesetze alle gleich seien. Die zweijährige Veranlagung belegt das Ge- genteil.
Dazu kommt, dass es manchmal auch sehr einfach ist, die Steuer zu umgehen: wenn jemand ein besonderes Einkom- men erzielt, zum Beispiel eine Provision von 500 000 Fran- ken bekommen hat. Er kann seinen Wohnsitz in irgendeinen anderen Kanton verlegen. Die Konsequenz daraus heisst, dass das, was im letzten Jahr als besonderes Einkommen erzielt worden ist, nicht mehr steuerpflichtig ist, weil das jetzige Einkommen als Basis dient. Der betreffende Steuer- pflichtige hat keine Steuern hinterzogen; er verhielt sich durchaus legal. Das führt vielleicht auch dazu, dass das System der zweijährigen Veranlagung durch viele Leute so sehr vertreten wird!
Ich möchte Sie auch daran erinnern - es ist zwar auch schon gesagt worden -: Jetzt leben wir im Jahr 1989, und das Jahr 1992 wird bestimmt kommen! Für mich ist erstaunlich, wie- viele Stellungnahmen es gibt, die im Hinblick auf dieses Jahr 1992 sagen: Dann müssen wir die indirekten Steuern anpassen, wenn möglich die Mehrwertsteuer einführen. Und bei den direkten Steuern, meine Damen und Herren? Es gibt heute schon kein Land mehr auf dieser Welt, das noch eine zweijährige Veranlagungsperiode kennt. Hier wäre es doch auch richtig, den Schritt in bezug auf die neuere Zeit zu tun. Denn schliesslich möchten wir mit diesem Steuerharmoni- sierungsgesetz eine moderne, zweckmässige und admini- strativ einfache Steuergesetzgebung schaffen, vor allem im Interesse unserer Steuerpflichtigen. Wir möchten für die, Zukunft kein steuerpolitisches Museum eröffnen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 1 Antrag der Kommission Abs. 1 und 1bis Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2
.... das kantonale Recht. Sache der Kantone bleibt insbeson- dere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge.
Art. 1 Proposition de la commission. Al. 1 et 1bis Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2
.... du droit cantonal. La fixation des barèmes, des taux et des montants exonérés d'impôt en particulier demeure de la compétence des cantons.
Reichling, Berichterstatter: Artikel 1 umschreibt den Zweck und den Geltungsbereich des Steuerharmonisierungsgeset- zes. Der Ständerat hat am bundesrätlichen Text eine erste Korrektur vorgenommen, weil aus diesem Text geschlossen 'werden könnte, dass der Bund über die Kantone hinweg die Gemeinden direkt verpflichten könnte, die vorgeschriebe- nen Steuern zu erheben. Der ständerätliche Text präzisiert in Absatz 1bis die rechtliche Stellung der Gemeinden.
Die Kommission beantragt Zustimmung zum Ständerat in Absatz 1 und Absatz 1bis.
Im Absatz 2 schlägt der Bundesrat einen Hinweis vor, dass die Kantone überall dort frei sind, wo sie durch das Bundes- recht nicht eingeschränkt werden. Dieser Grundsatz ist an und für sich in Artikel 3 der Bundesverfassung bereits fest-
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gelegt, so dass er sich auf Gesetzesstufe eigentlich erübri- gen würde. Nachdem aber das Steuerharmonisierungsge- setz nur mittelbar - das heisst über die kantonalen Gesetze - durchgesetzt werden kann, rechtfertigt sich der Hinweis. Einen ähnlichen Hinweis über die kantonale Kompetenz hinsichtlich Steuertarife und Steuersätze schlägt der Bun- desrat in Artikel 12 unter dem Abschnitt «Steuerberech- nung» bei den natürlichen Personen vor. Unverständlicher- weise macht er aber keinen solchen Hinweis bei den juristi- schen Personen, obwohl die Rechtslage dort gleich ist. Der Ständerat hat aus diesen Gründen den Artikel 12 auf die Steuerfreibeträge erweitert und fügt ihn zudem bei Arti- kel 30 für die juristischen Personen sowie bei den Arti- keln 15, 16 und 33 ein.
Anstelle dieser fünfmaligen Wiederholung des wörtlich glei- chen Textes gemäss Beschluss des, Ständerates - der zudem fakultativ ist, weil er nur wiederholt, was in Artikel 3 der Bundesverfassung und zusätzlich im Steuerharmonisie- rungsartikel 42quinquies verankert ist - beantragt Ihnen die Kommission eine neue Formulierung, also eine zweite Kor- rektur dieses Artikels:
Der Hinweis auf die Zuständigkeit der Kantone soll in Arti- kel 1 Absatz 2, also unter den Allgemeinen Bestimmungen, die für das gesamte Gesetz gelten, aufgeführt werden; dafür soll er in den Artikeln 12, 15, 16, 30 und 33 gestrichen werden.
Wenn Sie der Kommission bei Artikel 1 Absatz 2 zustimmen, haben Sie auch gleichzeitig beschlossen, dass diese Hin- weise bei den Artikeln 12, 15, 16, 30 und 33 gestrichen werden, ohne dass wir dann nochmals darüber diskutieren.
M. Salvioni, rapporteur: A l'article premier, la commission a décidé de vous proposer une petite modification qui pour- rait être considérée comme purement rédactionnelle. En effet, dans le corps de la loi, on répète à maintes reprises, et notamment aux articles 12, 15, 16, 30 et 33, le texte constitu- tionnel, à savoir: «Les cantons fixent les barèmes, taux d'imposition et montants exonérés d'impôt.» On a oublié, en revanche, de mentionner cette compétence au chapitre de l'imposition des personnes juridiques.
Pour éviter de répéter chaque fois ce principe, qui est d'ailleurs constitutionnel et allant de soi, la commission a décidé de vous proposer de modifier l'alinéa 2 en complé- tant le texte proposé par le Conseil fédéral, qui dit: «Lors- qu'elle ne prévoit pas de réglementation, les impôts canto- naux et communaux sont établis en vertu du droit canto- nal», par «La fixation des barèmes, des taux et des montants exonérés d'impôt en particulier demeure de la compétence des cantons». Avec cette précision dans la partie des dispo- sitions générales, il ne sera plus nécessaire de répéter ce principe plus tard. On vous proposera par conséquent aux articles susmentionnés de biffer cette déclaration. Cela ne signifie pas qu'on supprime ce principe mais qu'on l'a déplacé dans la partie générale.
C'est la seule proposition que vous fait la commission. Par ailleurs, si l'on veut bien dire, elle est même inutile, car il était évident qu'en ce qui concerne les barèmes, les taux et les déductions, la compétence est cantonale, la constitution le spécifie, et tous les commentateurs de tous les travaux vont dans cette direction. Il suffit en effet de le dire une fois.
Angenommen - Adopté
Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Ledergerber Abs. 1 Bst. b b. eine Kapitalgewinnsteuer von natürlichen Personen;
Art. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Ledergerber
Al. 1 let. b
b. Un impôt sur les bénéfices en capitaux des personnes physiques;
Ledergerber: Ich stelle Ihnen den Antrag, in Artikel 2 Absatz 1 Litera b die Bestimmung aufzunehmen, es sei auch eine Kapitalgewinnsteuer für natürliche Personen einzufüh- ren. Lassen Sie mich das kurz begründen.
Unsere Steuergesetzgebung basiert auf Grundsätzen, die man so umschreiben könnte: Wir sind uns erstens einig, dass wir eine umfassende Einkommensbesteuerung erhe- ben, und wir sind uns zweitens einig, dass wir eine Steuer- gerechtigkeit garantieren wollen. Steuergerechtigkeit heisst in diesem Zusammenhang, dass jeder nach Massgabe sei- ner Einkommensverhältnisse und seiner finanziellen Kraft Steuern bezahlen soll.
Erstaunlicherweise werden gerade diese beiden Grundsätze bei der Besteuerung der Kapitalgewinne nicht eingehalten. Es besteht heute eine Situation, dank welcher einerseits sehr grosse Kapitalgewinne realisiert werden können, wor- auf kein Franken Steuern bezahlt werden muss. Das ist stossend.
Ein Lohnempfänger andererseits, der sein ganzes Salär über den Steuerausweis belegen muss, bezahlt für jeden verdienten Franken Steuern.
Hier fangen aber die Ungereimtheiten an. Wenn ein Steuer- pflichtiger sein Kapital z. B. in Bundesobligationen angelegt hat, dann hat er zwischen 1980 und 1988 eine jährliche Rendite von etwa viereinhalb Prozent realisiert. Das ist als Einkommen zu versteuern. Wenn er sein Geld aber in Aktien angelegt hat, dann hat er zwischen 1980 und 1988 trotz Börsencrash eine jährliche Rendite von etwa 6,5 Prozent erreicht. Das sind Aufwertungen, die absolut steuerfrei sind. Man soll das mal jenen Steuerpflichtigen erklären, die ihr Einkommen nicht an der Börse aufbessern können!
Es geht dann noch weiter mit ganz besonderen Fällen: «Herr Rey National» z. B., der allein mit seinem Bally-Paket inner- halb weniger Monate rund 30 Millionen Franken «herausge- holt» haben soll - ich weiss nicht, ob man das «verdient» nennen kann -, hat das völlig steuerfrei realisiert.
Das sind stossende Verhältnisse. Ich kann meinen Wählern weder glaubhaft noch mit gutem Gewissen erläutern, warum das so sein soll. Es ist mir zwar klar, dass Argumente vorgebracht werden, warum das anders nicht möglich sei: Man sagt, diese Steuer sei nicht praktikabel. Erklären Sie mir aber, warum denn alle Länder um die Schweiz herum diese Steuer kennen!
Z. B. Frankreich: Artikel 91 Absatz 2 des Steuergesetzes schreibt dort ganz klar vor, dass Gewinne, die aus der Veräusserung von Titeln erzielt werden, steuerpflichtig sind, und zwar mit 16 Prozent.
Wir kennen die gleiche Steuer in Oesterreich. Dort steht in Paragraph 29 des Einkommenssteuergesetzes, «Gewinne aus der Veräusserung von beweglichem Vermögen» seien «steuerpflichtig, sofern die Besitzdauer nicht mehr als ein Jahr betragen hat». Eine mögliche Variante.
Wir kennen das gleiche in Grossbritannien: «Gewinne aus der Veräusserung von Wirtschaftsgütern jeder Art sind steu- erpflichtig.» Wie es sich für die Engländer gehört, sind natürlich die Gewinne aus Rennwetten und Lotterien davon ausgenommen.
Es gibt eine gleichartige Kapitalgewinnsteuer in der Bundes- republik Deutschland: «Gewinne aus der Veräusserung von beweglichem Vermögen sind steuerpflichtig.» Die Limite wird allerdings bei sechs Monaten angesetzt.
Wir kennen nicht zuletzt die Kapitalgewinnsteuer auch in den Vereinigten Staaten, wo sie 30 Prozent des Gewinnes beträgt. Sie soll jetzt allerdings gesenkt werden.
Da kann man doch nicht mehr sagen, eine solche Steuer sei nicht praktikabel! Wir kennen sie zudem auch in drei Kanto- nen: Die Kantone Graubünden, Jura und Basel-Stadt prakti- zieren die Erhebung dieser Steuer immer noch.
Es kommt dazu, dass mit der heutigen Technologie, mit der vollständigen Erfassung und Computerisierung des Börsen-
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geschäftes und der Bankabrechnungen die Erfassung die- ser Kapitalgewinne durchaus mit einem vernünftigen Auf- wand möglich ist.
Wenn wir uns vorstellen, dass sich etwa zwischen 1983 und 1987 in der Schweiz die Börsenwerte um 75 bis 100 Milliar- den Franken vermehrt haben sollen, dann sehen Sie doch, welch grosse Steuersubstrate hier liegen, wenigstens in den guten Jahren! Es ist mir sehr wohl bekannt, dass in schlech- ten Jahren auch Verluste auftreten können, aber auch dafür kann man eine Lösung finden.
Es scheint mir ein sehr wichtiger Punkt zu sein, dass sich das Parlament bewusst ist, dass es auch in jenen Fragen, in denen es die Bevölkerung nicht direkt repräsentiert, die Interessen des gesamten Landes wahrzunehmen hat. Es ist Ihnen sicher aufgefallen, dass immer dann, wenn es um Wohnungs-, Immobilien- oder Kapitalbesitz geht, dieses Par- lament nicht repräsentativ und mindestens auf einem Auge blind ist. Die Nichtbesteuerung von Kapitalgewinnen ist gegenüber all jenen, die keinen oder wenig Kapitalbesitz haben, ungerecht.
Ich bitte Sie deshalb, diesen Antrag zu unterstützen und die Bestimmung im Steuerharmonisierungsgesetz aufzuneh- men. Die Ausführungs- und Konkretisierungsbestimmungen können wir dann getrost dem Bundesrat überlassen. Es sind Möglichkeiten, z. B. Abgrenzungen zeitlicher Art, denkbar; man kann z. B. auch wie in der Bundesrepublik Deutschland sagen: Bagatellgewinne unter 1000 Franken werden der Steuer nicht unterstellt. Das ganze Problem ist lösbar, wenn man einsieht, dass dies eine Frage der Steuergerechtigkeit ist und ein Stück Fairness gegenüber der Bevölkerung dar- stellt.
Ich bitte Sie, diesen Antrag gutzuheissen.
Schule: Der Antrag von Herrn Ledergerber wurde Ihnen spontan ausgeteilt. Ich nehme ebenso spontan dazu Stel- lung. Steuertheoretisch spricht einiges für diesen Antrag; sie haben Herrn Ledergerber gehört, der mit der Steuerge- rechtigkeit argumentiert hat, das ist alleweil ein stichhaltiges Argument. Ich persönlich komme aus einem Kanton, der diese Art Steuer gekannt und aus guten Gründen abge- schafft hat. Schaffhausen ist auch einer dieser zahlreichen Kantone, die damit rechnen, dass Sie auch bei diesem Gesetz die geltende Verfassungsbestimmung einhalten, die in der BV Artikel 42quinquies über die Steuerharmonisie- rung in Absatz 3 sagt, dass der Bund bei der Grundsatzge- setzgebung für die direkten Steuern «auf die Bestrebungen der Kantone zur Steuerharmonisierung Rücksicht zu neh- men» habe. Was Sie, Herr Ledergerber, mit Ihrem Antrag vorhaben, läuft diesen Bestrebungen der Kantone diametral entgegen, die auf eine Abschaffung der Kapitalgewinnsteuer ausgerichted sind.
Sie haben überdies nur von den Gewinnen geredet; aber es gibt natürlich auch die Kapitalverluste. Es gibt einige Steuer- zahler in diesem Land, die froh wären, wenn wir die Kapital- gewinnsteuer möglichst rückwirkend - vor Oktober 1987 - in Kraft setzen würden, so dass sie dann auch die Abzugsfä- higkeit der erlittenen grossen Kapitalverluste geltend machen könnten! Damit ist ausgesagt, dass es an der Börse eben auf und ab geht. Es hat sich gezeigt, dass es für den Staat sehr schwierig ist, diese Erträge - und eben auch Verluste - in einer nicht nur gerechten, sondern auch ver- nünftigen Weise zu erfassen.
Herr Ledergerber hat ausgesprochen fundamentalistisch und fiskalistisch argumentiert. Ich darf darauf hinweisen, dass dieser Antrag in unserer breit abgestützten Kommis- sion von niemandem aufgenommen worden war. Wir waren in der Kommission offenbar alles Realisten. Wir haben gese- hen, dass diese Kapitalgewinne steuerlich nicht vernünftig zu erfassen, nicht zu kontrollieren sind. Der Verwaltungsauf- wand wäre viel zu gross.
Weil wir dies realistisch beurteilt haben, liegt Ihnen kein Minderheitsantrag vor. Ich bitte Sie, diesem Konsens Rech- nung zu tragen und von der von Herrn Ledergerber vorge- schlagenen Bestimmung Abstand zu nehmen.
Frau Hafner Ursula: Kollege Schule hat von Spontaneität gesprochen. Ich komme auch spontan ans Mikrophon, um meinen Kollegen aus dem Kanton Schaffhausen daran zu erinnern, dass der Grund, weshalb wir im Kanton Schaffhau- sen diese Steuer abschaffen mussten, eben der war, dass sie nicht eidgenössisch, in einem Steuerharmonisierungsge- setz, steht; falls wir als einziger Kanton diese Steuer erheben - Sie wissen es -, dann wandern die natürlichen Personen in den Kanton Zug und andere Kantone ab.
Zur rückwirkenden Steuer: Wenn Sie so reden, passt das wieder zum Grundsatz: die Verluste sozialisieren, aber die Gewinne behalten, Herr Kollege Schule. Wenn wir nämlich schauen, was z. B. im Jahre 1985 eingestrichen wurde, dann sind dies über 57 Prozent; und wenn im Jahre 1987 die Verluste 31 Prozent betragen, dann machen Sie immer noch vorwärts. Berücksichtigt man die Gewinne all der anderen Jahre, bleibt für den Staat noch einiges übrig.
Bonny: Ich rede hier als bernischer Nationalrat und möchte darauf hinweisen, dass wir im Kanton Bern diese Kapitalge- winnsteuer kürzlich abgeschafft haben. Der Hauptgrund lag ganz eindeutig darin, dass aufgrund der Berechnungen des Finanzdirektors und der bernischen Steuerverwaltung der administrative Aufwand zum Ertrag, den diese Steuer abwarf, in keinem vernünftigen Verhältnis mehr stand. Aus dieser Sicht wäre es wirklich nicht zu verstehen, wenn der Bund gleichsam von vorne beginnen würde, um dann in einigen Jahren die gleiche Feststellung wieder zu machen. Wir sprechen ja - ich glaube zu Recht - auch auf seiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung von Personalmangel. Das Personal, das dort zur Verfügung steht, sollte in Berei- chen eingesetzt werden, die dem Fiskus auch etwas ein- bringen.
Ich bitte Sie, den Antrag von Herrn Ledergerber abzulehnen - nicht aus ideologischen, sondern aus ganz praktischen Gründen.
Reichling, Berichterstatter: Ich spreche zuerst allgemein zum Artikel 2, anschliessend zum Antrag Ledergerber. Artikel 2 zählt diejenigen Steuern auf, welche von den Kan- tonen und/oder Gemeinden erhoben werden müssen. Es ist erneut zur Diskussion gestellt worden, ob eine solche ver- pflichtende Bestimmung überhaupt eine verfassungsmäs- sige Grundlage habe. In der seinerzeitigen Auseinanderset- zung um den Verfassungsartikel ist um die Begriffe «mate- rielle Harmonisierung» und «formelle Harmonisierung> sehr stark gestritten worden. Es ist ihnen eine grosse Bedeutung beigemessen worden, so dass heute immer noch Leute der Ansicht sind, in der Verfassung würde nur eine rein formelle Steuerharmonisierung verlangt. Diese Leute übersehen, dass eben bereits im Verfassungsartikel gewisse materielle Elemente miteinbezogen worden sind, so eben auch der Steuergegenstand. Heute dürfte es unbestritten sein, dass die Verfassungsgrundlage für die Bezeichnung dieser obli- gatorisch zu erhebenden Steuern gegeben ist. Weil nun aber im Gegensatz zu den Tarifen und Sätzen das Gesetz nichts aussagt über den Freiraum der Kantone bezüglich des Steuergegenstandes, muss ich hier zuhanden des Pro- tokolls festhalten, dass die Kantone und Gemeinden unbe- strittenermassen das Recht haben, weitere, hier nicht genannte direkte Steuern zu erheben. Also zum Beispiel Vergnügungssteuern, Handänderungssteuern und derglei- chen. Und wenn sie es wollen, ist es nach dem Wortlaut des Gesetzes allen Kantonen gestattet, eine Kapitalgewinn- steuer oder eine Beteiligungsgewinnsteuer zu erheben. Für die in Artikel 2 festgelegten Steuergegenstände, für welche dieses Steuergesetz Grundsätze enthält, dürfen aber weder die Kantone noch die Gemeinden eine zusätzliche separate Steuer erheben. Das ist die Abgrenzung für die Kompetenz der Kantone.
Es ist auch die Ansicht vertreten worden, dass insbesondere im Hinblick auf einen gerechten Finanzausgleich unter den Kantonen auch die Erbschafts- und Schenkungssteuern in das Steuerharmonisierungsgesetz aufgenommen werden
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sollten, um so mehr, als diese Steuern praktisch in allen Kantonen erhoben werden. Es sind sogar Harmonisierungs- bestrebungen unter den Kantonen im Gange. Bezüglich dieser Steuer ist es unter Fachleuten umstritten, ob es sich um eine direkte Steuer handle. Schon bei der Beratung des Verfassungsartikels ging man davon aus, bei den Erb- schafts- und Schenkungssteuern handle es sich nicht um eine zu harmonisierende direkte Steuer. Deshalb hat auch die Kommission darauf verzichtet, einen solchen Antrag zu stellen.
Nun zum Antrag Ledergerber. Die Diskussionen um die Steuergerechtigkeit sind doch eigentlich im vorletzten Dezember bei der Beratung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer geführt worden. Dort hatte sich der Rat darüber auszusprechen, ob der Bund eine solche Steuer erheben solle oder nicht. Es lag damals der Antrag Nauer vor, dem Bundesrat zuzustimmen, und wir haben damals ausgiebig diskutiert, ob der Bund diese Kapital- oder Beteili- gungsgewinnsteuer erheben solle. Der Rat hat schliesslich aus den Gründen, die damals angeführt worden sind, eine solche Steuer abgelehnt (auch der Kanton Zürich hatte eine solche Steuer und hat sie wegen Unergiebigkeit - mehr Aufwand als Ertrag - vor vielen Jahren wieder abgeschafft; in den Kantonen Bern und Schaffhausen desgleichen). Heute gibt es ganz wenige Kantone, die eine solche Steuer erheben. Der Trend geht in der andern Richtung, nämlich dahin, sie wieder aufzuheben. Da stellt sich nun die Frage: Können wir in dieser Situation den Kantonen eine Steuer aufoktroyieren, welche sie nicht wollen, welche sie aber freiwillig jederzeit einführen können? Das Harmonisierungs- gesetz hindert die Kantone nicht an dieser Steuer. Aber es wäre vollständig verfehlt, diese Steuer harmonisieren zu wollen. Der Nationalrat hat im Bundesgessetz über die direkte Bundessteuer mit 97 gegen 40 Stimmen eine solche Steuer abgelehnt, und ich beantrage Ihnen im Namen der Kommission, auch im Harmonisierungsgesetz auf die Har- monisierung dieser Steuer zu verzichten.
M. Salvioni, rapporteur: La proposition Ledergerber déve- loppe le thème de l'imposition des gains à capital. Or, le premier problème à examiner consiste à voir si cette propo- sition a une base constitutionnelle. Il a été répondu par la négative au Conseil des Etats. En effet, le mandat constitu- tionnel est d'harmoniser les impôts existants et non d'intro- duire de nouveaux impôts n'existant que dans quelques cantons. En 1986, il y avait vingt-trois cantons ne connais- sant pas l'imposition sur les gains à capital contre trois la connaissant. Maintenant, il n'y en a probablement plus qu'un, car je viens d'entendre que Berne et Soleure l'ont abolie. Si, sous prétexte d'harmoniser, on introduit des impôts en vigueur dans un ou deux cantons seulement au lieu d'harmoniser ceux existants, je pense que l'on s'écarte vraiment de la base constitutionnelle. Par ailleurs, les can- tons sont libres d'introduire toutes les taxes qu'ils désirent, a fortiori l'imposition des gains à capital.
L'introduction de cette forme d'imposition soulèverait aussi des problèmes pratiques non négligeables, car pour des raisons de justice - si justice il y a dans ce domaine - il faudrait admettre en déduction les pertes. Or, si vous vous souvenez de ce qui est arrivé le 19 octobre 1987, vous pouvez constater qu'en 1987 on avait enregistré plus de pertes que de bénéfices. Donc, le substrat fiscal aurait diminué au lieu d'augmenter. En examinant ce problème, des experts qui s'y connaissent particulièrement bien ont dit qu'en considérant les gains et les pertes on en arrive plus ou moins à une situation d'égalité, surtout en tenant compte des dépenses que l'évaluation des gains devrait comporter. Enfin, je vous rappelle que notre conseil a repoussé une proposition analogue lors de la discussion de l'impôt fédéral direct par une majorité de 97 contre 40. Au nom de la commission, je vous prie donc de repousser la proposition Ledergerber.
Bundesrat Stich: An sich habe ich sehr viel Verständnis für den Antrag Ledergerber, geht er doch von der umfassenden
Einkommensbesteuerung aus, einem Grundsatz, der doch sonst generell gilt und gelten soll. Umgekehrt hat der Bun- desrat seinerzeit einen Versuch unternommen mit der soge- nannten Beteiligungsgewinnsteuer - er hat damit in den eidgenössischen Räten keine Chance gehabt -: Das war der Versuch, die grösseren Beteiligungsgewinne zu erfassen. Das ist nicht gelungen. Im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer haben wir die Kapitalgewinnsteuer auch nicht verankert. Deshalb wäre es wohl nicht sehr vornehm, den Kantonen zwingend die Einführung der Kapitalgewinn- steuer vorzuschreiben. Aber auch wenn der Antrag Leder- gerber abgelehnt wird, ist es - wie die Kommissionsreferen- ten dargelegt haben - richtig, dass die Kantone frei sind, . eine solche Steuer einzuführen. Der Bund aber sollte den Kantonen in diesem Gesetz keine solche Vorschrift machen. Ich bitte Sie deshalb, den Antrag abzulehnen.
Abs. 1 Bst. a, c bis e - Al. 1 let. a, c à e Angenommen - Adopté
Abs. 1 Bst. b - Al. 1 let. b
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Ledergerber Für den Antrag der Kommission 45 Stimmen 93 Stimmen
Abs. 2 und 3 - Al. 2 et 3 Angenommen - Adopté
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 12.35 Uhr La séance est levée à 12 h 35
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Jahr
1989
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Februarsession
Session
Session de février
Sessione
Sessione di febbraio
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.043
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 31.01.1989 - 08:00
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