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Interpellation Schönenberger
eine Registrierung in der Schweiz ein qualifizierter Ausweis über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit eines pharmazeu- tischen Präparates ist.
Ein zweiter Punkt: Wir haben nach jahrelangen, mühsamen Arbeiten nun ein neues Konkordat auf die Beine gestellt. Herr Bundesrat Cotti hat durchaus zutreffend gesagt - wenn ich ihn richtig verstanden habe -, dass man diesem neuen Konkordat nun zuerst die Chance der Umsetzung und die Chance der Bewährung im neuen Kleid geben muss.
Eine dritte Bemerkung: Die IKS arbeitet trotz ihrer intensiven Tätigkeiten kostengünstig, weil sie eine echt schweizerische Mischung von hauptamtlichen Mitarbeitern und von Miliz- kräften ist, und zwar von Milizkräften aus allen zuständigen Fakultäten des Landes.
Ich würde daher meinen, dass eine Aenderung in der sachli- chen Zuständigkeit zwischen den Kantonen und dem Bund in der Trägerschaft der schweizerischen Heilmittelkontrolle abzulehnen ist und dass das Werk der Kantone, das über 75 Jahre alt ist, weitergeführt werden muss, weitergeführt werden soll.
Ich muss Ihnen auch sagen, dass es mir nicht überzeugend scheint, den Hormonskandal in der Bundesrepublik Deutschland als Argument für eine Aenderung in der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen zu bemühen. Diesen Hormonskandal haben wir vor vielen Jahren schon einmal gehabt. Wir haben uns damals in den Kantonen durchgesetzt, nicht so sehr in Zusammenarbeit mit der IKS als vielmehr in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Veterinäramt und dem Bundesamt für Gesundheitswesen, die damals ebenfalls Zuständigkeiten in diesen Bereichen für sich verlangt hatten.
Ich bin der Meinung, dass auch das Postulat abgewiesen werden soll.
Frau Weber: Ich bitte Sie, das Postulat zu unterstützen. Ich habe vor zehn Jahren die Situation sehr genau verfolgt. Ich war von Konsumentenseite ungefähr an vorderster Stelle, die Bauern nannten mich damals «Hormonika».
Seit zwanzig Jahren gibt es ein Gesetz, das die Hormonan- wendung bei der Mast verbietet. Ich möchte den Bundesrat darauf hinweisen, dass es in einer Notsituation für den Bund tatsächlich schwierig ist zu handeln. Der Bund hat heute im Grunde genommen in einem Missbrauchsfall sehr wenig Möglichkeiten, Einfluss zu nehmen. Er ist im Gegenteil auf den Goodwill der Kantone und deren Kantonschemiker angewiesen. Ich spreche aus Erfahrung.
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Vor zehn Jahren wurden in den Kantonen ganz unterschied- liche Grenzwerte festgelegt. Ich kann mich an eine eigentli- che Kälberwanderung in den Kantonen erinnern, die damals stattgefunden hat. Der Bund konnte nicht eingreifen. Des- halb bin ich der Meinung, dass diese Motion, überwiesen in Form eines Postulates, für den Bund sicher positiv wäre. Ein eidgenössisches Gesetz besteht also, aber eine echte, gute Handhabung durch den Bund ist praktisch nicht möglich, und ich finde es wichtig, dass der Bund für Missbrauchsfälle gestärkt wird.
In diesem Sinne bitte ich Sie, das Postulat zu unterstützen.
Jagmetti: Für den Laien ist diese Diskussion nicht ganz leicht nachvollziehbar, weil er davon ausgeht, Hormone in Lebensmitteln seien eine lebensmittelpolizeiliche Frage und keine Heilmittelfrage. Für die Lebensmittelpolizei ist der Bund zuständig. Sie erfordert keine Verfassungserweite- rung, vielleicht eine Gesetzesänderung. Warum man wegen der Hormone in Lebensmitteln die ganze Heilmittelkontrolle dem Bund übertragen soll, habe ich noch nicht ganz ver- standen. Ich wäre dankbar für eine Aufklärung.
Danioth: Der letzte Hormonskandal hat gezeigt, dass die IKS und vor allem die kantonalen Stellen an der Front durchaus praxisorientiert und rasch gehandelt haben. Man gewann aus der Darstellung am Fernsehen sogar den Eindruck, dass die Kantone dazu eher in der Lage seien als gewisse Bun- desstellen. Mir geht es mit meinem Votum um folgendes: Der Bundesrat hat durch den Vertreter des EDI erklärt, dass
er bereit sei, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen. Der Inhalt der Motion lautet: «Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten eine Verfassungsänderung zu unterbreiten, welche die Heilmittelkontrolle dem Bund über- trägt.» Auch mit der Umwandlung in ein Postulat wird diese Zielsetzung nicht geändert, weil im Artikel 29 Absatz 2 unse- res Geschäftsreglementes festgehalten ist: «Das Postulat beauftragt den Bundesrat, zu prüfen, ob ein Gesetzes- oder Beschlussentwurf vorzulegen oder eine Massnahme zu tref- fen sei .... » Wir haben festgestellt, dass eine Verfassungsän- derung nicht notwendig sei. Sie ist weder nötig noch richtig. Aber auch eine Gesetzesänderung drängt sich nicht auf. Herr Kollege Miville hat ganz konkret eine Verfassungsände- rung verlangt. Meiner Meinung nach ist es, auch in der Form eines Postulats, gar nicht möglich, diesem Anliegen zu entsprechen. Ich bitte Sie, im Interesse einer sauberen Gesetzgebungsarbeit sowohl die Motion als auch das Postu- lat abzulehnen.
Miville: Die Ausführungen insbesondere von Herrn Gautier und von Herrn Huber haben mich zusätzlich davon über- zeugt, dass hier nicht die den Bundesrat unmittelbar ver- pflichtende Motion das taugliche Mittel ist, sondern dass der Sache mit einem Postulat Genüge getan werden kann. Das Postulat an sich möchte ich aufrechterhalten, trotz der entstandenen juristischen Unstimmigkeit, die üblicherweise in unserem Rate eine grosse Rolle spielt. Ich bitte Sie, dem Postulat zuzustimmen, weil die von mir angesprochene Pro- blematik besteht. Es ist nur die Frage, welcher Seite man glaubt. Herr Jagmetti, Sie haben schon recht. Es ist für den Aussenstehenden schwierig, das zu beurteilen. Ich entnehme einem Bericht des kantonalen Veterinäramtes des Grenzkantones Basel-Stadt an das kantonale Sanitätsdepar- tement, dass an der Landesgrenze keine Heilmittelkontrolle bestehe (Ausnahme Betäubungsmittel). «Die Heilmittelkon- trolle ist ja den Kantonen übertragen. Die Untersuchungs- möglichkeiten der Heilmittelkontrolle nach heutiger Organi- sation sind äusserst eingeschränkt. Die kantonalen bzw. regionalen Kontrollstellen verfügen über keine Laborato- rien, und die Untersuchungskapazitäten der IKS sind durch eigene Aufgaben mehr als erschöpft. Im Falle des Verdachts auf missbräuchliche Verwendung von Hormonen, Antibio- tika, Sedativa und Antiparasitika müsste die Heilmittelkon- trolle der Lebensmittelkontrolle wenigstens die Nachweis- methode zur Verfügung stellen können.» Ich bitte Sie einzu- sehen, dass hier eine Problematik vorliegt, die eine zusätzli- che und verschärfte Kontrolle durch die Bundesinstanzen verdienen würde.
Stimmen Sie bitte dem Postulat zu!
Abstimmung - Vote
Für die Ueberweisung als Postulat Dagegen
14 Stimmen 24 Stimmen
88.593
Interpellation Schönenberger Schutz des religiösen Friedens Protection de la paix religieuse
Wortlaut der Interpellation vom 21. September 1988 Mit dem Film «Die letzte Versuchung Christi» wird dieser Tage in Schweizer Kinos erneut ein gotteslästerliches Elabo- rat unter dem Deckmantel künstlerisch-freiheitlichen Schaf- fens angeboten. Damit wird die religiöse Ueberzeugung der Mehrheit des Schweizervolks verletzt und der Lächerlichkeit preisgegeben.
29 novembre 1988
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Interpellation Schönenberger
Ich frage daher den Bundesrat an:
Texte de l'interpellation du 21 septembre 1988
Avec la sortie prochaine du film «La dernière tentation du Christ» sur les écrans suisses, on cherche une nouvelle fois à présenter, sous le couvert de la liberté d'expression artisti- que, un produit blasphématoire, qui offense les convictions religieuses de la majorité des citoyens suisses et les tourne en dérision.
C'est pourquoi je demande au Conseil fédéral:
Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Béguin, Cottier, Danioth, Delalay, Dobler, Gautier, Hefti, Jagmetti, Jelmini, Küchler, Kündig, Lauber, Meier Hans, Reichmuth, Reymond, Rüesch, Schmid, Simmen, Uhlmann, Villiger, Weber, Zieg- ler, Zimmerli, Zumbühl (25)
Schönenberger: In der Frühjahrssession 1987 habe ich in diesem Saal den Film «Das Gespenst» von Herbert Achtern- busch beanstandet und insbesondere dem Bundesgericht vorgeworfen, seine Aufgabe nicht wahrgenommen und Arti- kel 261 des Strafgesetzbuches falsch ausgelegt zu haben. Von dem damals Gesagten nehme ich kein Wort zurück. Heute bringe ich meine Kritik am Scorsese-Film «Die letzte Versuchung Christi» an. Ich habe mir diesen Film ange- schaut und bin zutiefst davon überzeugt, dass er die Glau- bensüberzeugung der Mehrheit des Schweizervolkes ver- letzt. Die Pseudotheologen verteidigen ihn zwar mit dem Hinweis auf seinen angeblich künstlerischen Wert und mit der scheinheiligen Darlegung, er befasse sich mit dem Leben Jesu, der ja schliesslich auch das Recht gehabt habe, ein Mann zu sein. Dieser Film ist nichts anderes als eine einzigartige Blasphemie, d. h. eine Gotteslästerung. Chri- stus wird als armseliger Schwächling dargestellt, der seine Botschaft und Mission nicht versteht und von Judas Ischa- riot, als seinem engsten und vertrautesten Berater, geleitet und gelenkt wird. Weiter zeigt er Christus in einer halbstün- digen Träumerei als Mann, der mit Maria Magdalena, seiner Frau, sexuelle Beziehungen pflegt, der nach dem Tod von Maria Magdalena in seiner Phantasie Maria, die Schwester der Martha, heiratet und darauf mit Martha die Ehe bricht. Die christlichen Grundwahrheiten werden völlig verzeichnet und verfälscht wiedergegeben und damit in hohem Masse verspottet.
Wir stehen heute leider vor der Tatsache, dass wir jede Dreckerei und jede Schmiererei hinnehmen, in der Meinung, das widerspiegle unsere Aufgeschlossenheit in religiösen Dingen. Aber geht es denn, dass wir den Gottessohn ver- spotten lassen, selbst, wenn es auch unter dem Deckmantel künstlerisch-freiheitlichen Schaffens geschieht?
Ich danke den fünfundzwanzig Mitunterzeichnern meiner Interpellation, die diese Frage verneint haben. Wir scheinen tatsächlich kapituliert zu haben. Wie könnten wir es sonst hinnehmen, dass eine schweizerische Boulevardzeitung das Volk täglich mit Sexgeschichten vollstopft, aber in ein Weh- geschrei ausbricht, wenn ein fehlgeleiteter Leser gegen die Würde der Frau verstösst? Wie könnten wir es hinnehmen, dass unser Fernsehen in frivolster Art und Weise eine geschmacklose Sexsendung ausstrahlt, den Papst in undif- ferenzierter Art und Weise als Buhmann abstempelt und eine ganze Volksgruppe der Lächerlichkeit preisgibt? Arti- kel 49 der Bundesverfassung lautet: «Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.»
Herr Bundesrat, wie lange müssen wir noch zuwarten, bis dieser Artikel wieder Geltung erhält? Ich bin der Auffassung, dass auch die Christen das Anrecht auf den in der Verfas- sung gewährleisteten Schutz haben. Sie werden mir sagen, Filmzensur sei Sache der Kantone, und es stehe jedem, der sich in seiner Glaubensüberzeugung verletzt fühle, frei, Strafanzeige gegen die Verantwortlichen einzureichen. Sie wissen aber - wie ich - um die Wirkung dieser Mittel. Das Bundesgericht hat bekanntlich nicht den Mut, Artikel 261 des Strafgesetzbuches in dem vom Gesetzgeber gewollten Sinn anzuwenden. Ich habe dies bereits in meinem letzten Vorstoss gegen den Film «Das Gespenst» ausführlich begründet. Ich verzichte hier auf eine Wiederholung.
Damit ist aber letztlich auch die Frage der Filmzensur in Frage gestellt, denn: Wer will sich schon aufs blanke Eis wagen, wenn er weiss, dass ihm kein Schutz zuteil wird? Meines Erachtens bleibt daher keine andere Lösung als eine entschiedene Verschärfung des Artikels 261 des Strafge- setzbuches, die das Bundesgericht zur Anwendung dieser Bestimmung zwingt.
Lassen Sie mich mit einem Zitat schliessen, nicht mit einem Zitat eines Kirchenmannes, sondern - ich tue das all jenen, die mich belächeln, zuliebe - mit einem Zitat des erklärten Atheisten Michail Gorbatschow, der in seiner «Perestroika» auf Seite 271 über der europäischen Kultur eine ernsthaft drohende Gefahr sieht und erklärt: «Man kann sich in der Tat wundern, dass eine starke, zutiefst intelligente und von Natur aus humane europäische Kultur zurückweicht vor dem primitiven Trubel von Gewalt und Pornographie und der Flut von billigen Gefühlen und niedrigen Gedanken.» Einen unverfänglicheren Zeugen für meine Ausführungen könnte ich Ihnen wohl kaum vorstellen. So bitte ich Sie, Herr Bundesrat, meine in der Interpellation gestellten Fragen zu beantworten.
Bundesrat Cotti: Es hat wirklich diesen Film gebraucht, damit Herr Schönenberger zu einem Zitat von Gorbatschow gelangen konnte. Das ist aber das einzige, was ich zu dieser Frage mit einem Lächeln sage. Sie werden mir aber erlau- ben, mit einer so leichten Einführung das Thema anzu- packen.
Die materiellen Inhalte Ihrer Ausführungen, Herr Schönen- berger, enthalten über unsere kulturgeschichtliche Entwick- lung einige Aussagen, die uns alle zum Nachdenken führen müssten. Zum Film selber, den ich nicht gesehen habe und über den ich mir kein Urteil anmasse, aber vor dessen Inhalt ich genau so Schaudern empfinde wie Sie, sagt man auch - entgegen der Meinung der von Ihnen zitierten Theologen -, er sei sogar künstlerisch ausserordentlich diskutabel. In allen diesen Fragen gehe ich mit Ihnen absolut einig.
Die Frage ist jene der - das haben Sie schon in Ihrer Feststellung erwähnt - allfälligen positiv-rechtlichen Sank- tion solcher Werturteile. Sie wissen, dass wir auf Bundes- ebene über keine Möglichkeit verfügen, irgendwelche admi- nistrative Zensur festzulegen. Das ist auch richtig so. In einem Land, wo die Sensibilitäten an sich so verschieden sind, ist es normal, dass dieses Gebiet, nämlich die admini- strativ-präventive Zensur, Sache der Kantone bleibt.
In der Tat stellt man fest, dass die allermeisten Kantone inzwischen entweder schon aufgrund ihrer Gesetzgebung oder mindestens in der Praxis die präventive Zensur so gut wie nicht mehr anwenden. Darüber habe ich keine Kommen- tare zu geben.
Es gibt aber noch die strafrechtliche Sanktion, die unseren Gerichten übertragen ist. Eine spezifische strafrechtliche Massnahme betrifft den von Ihnen erwähnten Artikel 261 des Strafgesetzbuches. Diesen Artikel, Herr Schönenberger, haben die Gerichte anzuwenden. Zur Anwendung durch die Gerichte, die Sie zum Teil bis auf Bundesebene beanstandet haben, möchte sich der Bundesrat ebenfalls nicht äussern. Eines scheint dem Bundesrat trotz dieses bedauerlichen Vorfalles objektiv nicht notwendig: eine Verschärfung von Artikel 261 StGB mit der Zielsetzung, den öffentlichen Frie- den in Glaubenssachen zu gewährleisten. Wir glauben, dass der religiöse Frieden oder der öffentliche Frieden in Glau-
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Interpellation Jaggi
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benssachen zum Glück in diesem Lande seit Jahren gewähr- leistet ist, trotz der Vorfälle, die Sie erwähnen. Wir sind auch der Auffassung, dass die heute zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft werden müssen, 'um allfällige uner- wünschte Auswüchse zu bekämpfen.
Dass diese Frage allerdings mit den allgemeinen Problemen der Meinungs-, Glaubens- und Gewissensfreiheit in Verbin- dung steht und dass man die beiden Interessen immer wieder gegeneinander abwägen muss, ist dem Bundesrat klar. Zweifelsohne glaubt er, dass Vorführungen von Filmen wie jenem, den Sie erwähnt haben, nicht dazu führen dür- fen, verstärkte gesetzliche Massnahmen einzuführen, die sich objektiv aufgrund einer allgemeinen Beurteilung der gesellschaftlichen Lage nicht aufdrängen.
Persönlich bin ich der Auffassung, dass die Freiheit und der Pluralismus in diesem Lande oft auch Kosten erfordern, die der einzelne oder sogar Gruppen zu tragen haben. Ich bin sogar der Auffassung, hätte man über diesen Film etwas weniger gesprochen, hätten ihn wahrscheinlich auch weni- ger Leute besucht.
Ich glaube, dass dadurch wider Willen für einen wertlosen Film gar manche Propaganda gemacht worden ist.
Schönenberger: Ich freue mich, dass Herr Bundesrat Cotti materiell mit mir einig geht in der ganzen Angelegenheit der Beurteilung des Filmes. Ich bin zutiefst befriedigt darüber, dass der Bundesrat hier ein klares Wort gesprochen hat. Ich bin daher in bezug auf die erste Frage befriedigt.
In bezug auf die zweite Frage bin ich natürlich nicht befrie- digt. Das ist ganz klar. Ich würde sagen, wenn der religiöse Friede in der Schweiz herrscht oder gewährleistet ist, dann nur deswegen, weil man es einem grossen Volksteil einfach zumutet, sich laufend beleidigen zu lassen. Hier hätte mei- nes Erachtens eben der Gesetzgeber die Aufgabe, die Bestimmung zu verschärfen und das Bundesgericht zu zwingen, im Sinne des Gesetzgebers Recht zu sprechen.
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Interpellation Jaggi Bundesfeierspende 1989 Don suisse de la Fête nationale 1989
Wortlaut der Interpellation vom 6. Oktober 1988
Am 28. März hat die Schweizerische Bundesfeierspende an ihrer 78. Generalversammlung in Sarnen beschlossen, wie schon in den Jahren 1970 und 1979 mit dem Verkaufserlös des 1. August-Abzeichens 1989 und der Pro Patria Briefmar- ken 1989 «Die Frau im Dienste des Volkes» zu unterstützen. Die Hälfte des erwarteten Betrages (mehr als 3 Millionen Franken) wird an die Schweizerische Mütterhilfe gehen, die andere Hälfte wird aufgeteilt zwischen einer Arbeitsgemein- schaft für hauswirtschaftliche Bildungs- und Berufsfragen einerseits und vier Dachorganisationen anderseits (Bund schweizerischer Frauenorganisationen, Evangelischer Frau- enbund der Schweiz, Schweizerischer Katholischer Frauen- bund und Schweizerischer Gemeinnütziger Frauenverein). Da der Bund jedes Jahr die Zweckbestimmung der Schwei- zerischen Bundesfeierspende genehmigen muss, bitten wir ihn, folgende Fragen zu beantworten:
Ist es gerechtfertigt, dass nur die vier erwähnten Dachor- ganisationen Unterstützung verdienen für ihre Arbeit, die Frauen zu ermuntern, öffentliche Aufgaben zu übernehmen und gemeinnützige Arbeit zu leisten?
Trägt der Schweizerische Verband für Frauenrechte nicht mindestens ebenso wirkungsvoll dazu bei, die Frauen für den Dienst an der Allgemeinheit.zu motivieren?
Besteht ein Zusammenhang zwischen der Kollektivmit- 4-S
gliedschaft der vier erwähnten Dachorganisationen bei der Schweizerischen Bundesfeierspende und der Tatsache, dass sie einmal mehr als einzige Nutzniesser eines Beitrags zugunsten «der Frau im Dienste des Volkes» sind?
Texte de l'interpellation du 6 octobre 1988
Lors de sa 78e Assemblée générale, tenue le 28 mars 1988 à Sarnen, l'Association du Don suisse de la Fête nationale a décidé de consacrer le produit de la vente des insignes du 1er août 1989 et des timbres-poste Pro Patria 1989 au sou- tien financier de «La femme au service du peuple», déjà bénéficiaire d'une contribution analogue en 1970 et 1979. Ainsi, l'Aide suisse aux mères recevra la moitié du montant attendu (soit plus de 3 millions de francs), tandis que l'autre moitié sera partagée entre une Communauté de travail pour les questions de formation et de profession d'une part, et d'autre part quatre organisations faîtières soit: l'Alliance des sociétés féminines suisses, la Fédération suisse des femmes protestantes, la Ligue suisse des femmes catholiques et la Société d'utilité publique des femmes suisses.
Le Conseil fédéral, auquel il revient chaque année de confir- mer le choix du Don suisse de la Fête nationale, est prié de répondre aux questions suivantes:
. - Est-il juste que seules les quatre organisations faîtières . précitées méritent un soutien pour leur action en vue d'en- courager les femmes à prendre des responsabilités publi- ques et à accomplir des tâches à titre bénévole ?
L'Association suisse pour les droits de la femme ne contri- bue-t-elle pas au moins aussi efficacement à inciter les femmes à s'engager au service de la collectivité?
Faut-il établir un lien entre la qualité de membre collectif de l'Association du Don suisse de la Fête nationale que revêtent les quatre organisations faîtières précitées, et le fait qu'elles se trouvent seules bénéficiaires, une fois de plus, d'une subvention au titre de «La femme au service du peuple» ?
Mme Jaggi: Depuis plus d'un siècle, le 1er août est jour de la Fête nationale. Depuis 1910, ce jour est aussi l'occasion, pour le peuple suisse, de manifester sa solidarité envers diverses causes sociales et culturelles et d'appuyer concrè- tement les organisations d'importance nationale qui servent ces mêmes causes.
Il est bien connu que le soutien concret du peuple suisse à ces causes peut se faire par l'achat d'insignes et depuis 1938, par l'achat de timbres-poste avec supplément. C'est la fameuse série d'été des timbres Pro Patria, émise conformé- ment à l'ordonnance du 19 février 1975 concernant l'émis- sion de timbres-poste spéciaux par l'Entreprise des PTT. Le Don suisse de la Fête nationale, qui est une association au sens des articles 60 et suivants du code civil, tire la quasi totalité de ses revenus du produit de la vente des insignes (un tiers du total environ) et des timbres Pro Patria (environ deux tiers du total de ces recettes).
Après diverses déductions dûment prévues dans une convention signée par l'Association du Don national suisse avec l'Entreprise des PTT, convention entrée en vigueur le 17 mars 1978 avec l'approbation du Département fédéral des transports et communications et de l'énergie, il reste, bon an mal an, des recettes nettes de l'ordre de 3 à 4 mil- lions à distribuer, très exactement 4 115 805,72 francs pour 1987. Cette distribution se fait à raison d'un quart environ par versement à trois fonds culturels, «de secours» et pour la protection des monuments historiques; les trois quarts vont à une ou plusieurs oeuvres d'importance nationale qui servent les causes culturelles et sociales précitées.
Cette dernière affectation représentait à elle seule 4 millions par an dans les années 80 à 82, et recueille encore plus de 3 millions par an malgré une baisse régulière des recettes ces dernières années.
Pour les subsides financés par prélèvement sur les trois fonds précités, le comité central de l'association décide définitivement. Il s'agit de montants dont chacun ne dépasse guère 20 000 francs pour un total supérieur au demi-million. Pour la principale attribution de l'année, soit 3,2 millions en
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Schönenberger Schutz des religiösen Friedens Interpellation Schönenberger Protection de la paix religieuse
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Jahr
1988
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.593
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 29.11.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
771-773
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Pagina
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20 017 089
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