Motion Miville
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88.573 Motion Miville Heilmittelkontrolle an der Grenze Contrôle des médicaments à la frontière
Wortlaut der Motion vom 19. September 1988 Anlässlich des «Hormonskandals» vor etwa 10 Jahren erfuhr die Oeffentlichkeit von den Möglichkeiten, Kälber, Schweine, Geflügel usw. mit chemischen Präparaten, insbe- sondere Hormonen, zu behandeln, um den Fleischansatz zu erhöhen bzw. die Mastzeit zu verkürzen. Im Hinblick auf die schädliche Wirkung solcher Praktiken für die menschliche Gesundheit sind sie vom Bundesrat 1974 verboten worden. Im Hinblick auf den neuen «Hormonskandal> in der BRD - im Sommer 1988 - sind denn auch in der Schweiz keine Beweise für entsprechenden Missbrauch erbracht worden, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Motion. Geblieben sind aber bei vielen Konsumenten Misstrauen und Verunsicherung bis hin zum Aufruf «Hände weg vom Kalbfleisch!» in einer auflagestarken Tageszeitung.
Es läge sowohl im Interesse der Produzenten wie auch der Konsumenten, wenn Garantien gegen Missbräuche der geschilderten Art geschaffen werden könnten. Das erweist sich als schwierig, nicht nur weil auf dem Markt immer raffiniertere Präparate auftauchen, sondern auch, weil es keine Kontrolle an der Landesgrenze gibt. Im Unterschied zu Rauschgiften, die dem eidgenössischen Betäubungsmittel- gesetz unterliegen, gibt es kein eidgenössisches Heilmittel- gesetz und demnach auch keine Grenzkontrolle. Jedermann kann ein Köfferchen voll Hormone in die Schweiz einführen; er darf sich im Inland nur nicht beim Vertrieb oder bei der widerrechtlichen Anwendung erwischen lassen. Die Heilmit- telkontrolle ist Sache der Kantone bzw. der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel. Doch verfügen die kantonalen bzw. regionalen Kontrollstellen nicht über die nötigen Labo- ratorien. Zudem werden Verstösse gegen das IKS-Regle- ment nur als Uebertretungen und nicht als Vergehen ver- folgt und geahndet.
Der Bundesrat wird aus allen diesen Gründen ersucht, den eidgenössischen Räten eine Verfassungsänderung zu unter- breiten, durch welche die Heilmittelkontrolle dem Bund übertragen wird.
Texte de la motion du 19 septembre 1988
Suite au scandale de la «viande aux hormones» survenu, il y a une dizaine d'années, les médias ont largement parlé des possibilités d'améliorer la production carnée et de raccour- cir le temps d'engraissement des veaux, cochons et volailles au moyen de préparations chimiques, notamment d'hor- mones. Vu la nocivité de ces pratiques pour la santé humaine, elles ont été interdites par le Conseil fédéral en 1974.
Après qu'un nouveau scandale relatif à l'engraissement aux hormones a éclaté en Allemagne fédérale en été 1988, on n'a pas trouvé d'indices d'abus semblables en Suisse, du moins jusqu'au moment du dépôt de la présente motion. Il n'en reste pas moins que nombre de consommateurs éprouvent de la méfiance et de l'inquiétude à cet égard et qu'un quotidien à fort tirage a cru bon de mettre en garde le public contre la viande de veau.
Il serait dans l'intérêt tant des producteurs que des consom- mateurs d'instituer des garanties contre de tels abus. L'en- treprise semble difficile car des préparations toujours plus «raffinées» apparaissent sur le marché et parce qu'aucun contrôle à cet effet n'est exercé à la frontière. Contrairement aux stupéfiants, qui sont soumis à loi sur les stupéfiants, il n'y a pas de loi fédérale sur les produits pharmaceutiques et de ce fait aucun contrôle douanier dans ce domaine. N'im- porte qui peut introduire en Suisse une mallette pleine
d'hormones, à condition de ne pas se faire prendre lors de la distribution ou de l'utilisation illégale de ce genre de pro- duit. Le contrôle des produits pharmaceutiques incombe aux cantons ou, en l'espèce, à l'Office intercantonal de contrôle des médicaments (OICM). Pourtant, les bureaux de contrôle cantonaux ou régionaux ne disposent pas des laboratoires nécessaires à cet effet. De plus, les violations du règlement de l'OICM sont reprimées comme de simples infractions et non comme des délits.
Pour tous ces motifs, le Conseil fédéral est prié de soumettre aux Chambres fédérales un projet de modification de la constitution transférant à la Confédération la responsabilité du contrôle des produits pharmaceutiques.
Miville: Das Problem der Hormonzusätze im Fleisch führt immer wieder zu Diskussionen. Erst vor wenigen Tagen haben wir über Auseinandersetzungen zwischen den Ver- einigten Staaten und der EG gelesen, weil letztere den Import hormonbehandelten Fleisches aus den USA verboten hat. Ich wurde zur Einreichung dieser Motion im Sommer dieses Jahres motiviert, als man von den neuerlichen Hor- monskandalen in Nordrhein-westfalen hörte.
Vor etwa zehn Jahren hatten wir in der Schweiz Erscheinun- gen ähnlicher Art. Nachdem in Baby-Nahrung ungewöhnli che Fremdstoffe in der chemischen Zusammensetzung weiblicher Geschlechtshormone gefunden worden waren, ergaben weitere Nachforschungen, dass einzelne Landwirte ihren Kälbern solche Hormone mit dem Ziel verabreicht hatten, den Muskelansatz zu fördern und dadurch die Aus- mastzeit zu verkürzen.
Die Wissenschaft verwendet für Stoffe, welche den Fleisch- ansatz erhöhen, den Ausdruck «Anabolika». Es gibt ver- schiedene chemische Verbindungen, die diese Haupt- oder Nebenwirkung haben, wenn sie über längere Zeit auf den Organismus einwirken. Die zu Beginn der achtziger Jahre eingesetzten synthetischen Substanzen stammten aus der Humanmedizin und waren in den USA vor bald 50 Jahren unter anderem zur Linderung von Problemen während der Schwangerschaft eingesetzt worden. Bei den Kindern dieser damals schwangeren Frauen sind 16 Jahre später Zellwu- cherungen an den Geschlechtsteilen beobachtet und entfernt worden. Die Geschlechtshormone können also in gewissen - nicht in allen - Fällen Zellveränderungen bewir- ken. Bald einmal setzten die auf chemische Mittel versesse- nen Kalbermäster andere Substanzen, wie pflanzliche Hor- mone, ein, um die anabole Wirkung dennoch zu erreichen. Der Bundesrat hat in unserem Land schon 1974 den Einsatz von Hormonen zur sexuellen Neutralisation männlicher Tiere (Eber, Spitzeber, Hähne) und zur Mast verboten. Hor- mone sind körpereigene Stoffe, die in sehr geringen Men- gen grosse Wirkungen im Körper hervorrufen. Der Einsatz grosser Dosen solcher Hormone stört das normalerweise vorhandene Gleichgewicht und kann schlecht vorausseh- bare Folgen haben. Die Forderung, Fleisch dürfe keine körperfremden Hormone enthalten, ist grundsätzlich richtig. In der EG sind sämtliche anabolwirkenden Hormone seit 1988 untersagt. Bei den in Nordrhein-westfalen in diesem Sommer in grossem Umfang gespritzten Hormonen handelt es sich um Abkömmlinge der natürlichen Hormone, welche sich im Tierkörper sofort in reine Hormone umwandeln. Es ist äusserst heikel, unter diesen Umständen Stoffe zu eru- ieren, die sich im Tierkörper sofort in die reinen Hormone umwandeln und von körpereigenen Hormonen nicht mehr zu unterscheiden sind.
Die Schwierigkeit liegt im Nachweis der zugefügten Hor- mone. Man kann sie nur an der Stelle, wo sie gespritzt wurden, nachweisen. Es ist schwierig, diese Stichstellen zu finden, denn die Metzger spritzen gerne dort, wo beim Blutentzug oder bei der Enthäutung die Haut aufgeschnitten wird, damit der Nachweis nicht so leicht gelingt.
Und die Agrarpharmakologen setzen immer wieder andere Hormonabkömmlinge ein, so dass die Kontrollorgane jeweils einen Schritt hinter den Hormonspritzern herlaufen. Darum komme ich zur Forderung, dass man diese Präparate bei der Einfuhr in die Schweiz erfassen sollte. Dies sollte bei
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derart grossen Mengen doch einfacher sein als zum Beispiel bei Heroin und Haschisch, aber auch da bestehen Lücken. Im Unterschied zu Heroin, Kokain und Haschisch, welche dem eidgenössischen Betäubungsmittelgesetz unterliegen und das auch an der Landesgrenze durch die Bundeskon- trollbehörde angewendet wird, gibt es nun aber kein eidge- nössisches Heilmittelgesetz und demnach keine entspre- chende Grenzkontrolle.
Theoretisch könnte jedermann ein Köfferchen Hormone in die Schweiz einführen. Er darf sich im Inland nur nicht beim Vertrieb und bei der unbefugten Anwendung erwischen lassen.
In der Schweiz ist die Heilmittelkontrolle noch Sache der Kantone. Deshalb sind der Kontrolle auch aus rechtlicher Sicht Grenzen gesetzt.
Neu aufgetaucht ist in der Bundesrepublik beim im vergan- genen Sommer entdeckten Skandal eine völlig andersartige chemische Verbindung, welcher in hoher Dosierung auch eine anabole Wirkung zugeschrieben wird, das Blenbuterol. Die Substanz wird als Krampflösungsmittel bei Bronchial- asthma eingesetzt und findet bei der Behandlung von Lun- genleiden Verwendung. Um diese Substanz, die chemisch noch komplizierter ist als die Hormone, nachweisen zu können, müssen die Laboratorien neue Verfahren erarbei- ten und bei den Herstellern in Erfahrung bringen.
Eine schweizerische Heilmittelkontrollstelle fände da wahr- . scheinlich eher Zugang als die Lebensmittelkontrollaborato- rien. Aber eben, diese Heilmittelkontrollstelle IKS, von der ja im letzten Jahr in anderen Zusammenhängen auch viel die Rede war, ist kein Bundesamt, sondern die Direktion eines kantonalen Konkordats.
Das scheint mir nicht zu genügen. Ich bitte deshalb, die · Frage ernsthaft zu prüfen, ob nicht die gesetzlichen Grund- lagen in unserem Lande zu schaffen wären, womit die Heilmittelkontrolle dem Bunde übertragen werden könnten. In der ganzen Problematik spielt ja auch noch der Umstand eine Rolle, dass heute Verstösse gegen das IKS-Reglement nur als Uebertretungen und nicht als Vergehen verfolgt und geahndet werden können.
Bundesrat Cotti: Die Motion von Herrn Miville geht, wenn ich deren Wortlaut lese, von der unrichtigen Voraussetzung aus, dass es eine Verfassungsänderung bräuchte, um die Bundeskompetenz in der Heilmittelkontrolle aufzuzählen. Ich kann aufgrund der eingebürgerten Meinung im Lager der Verfassungsrechtler sagen, dass dies nicht nötig ist. Artikel 31bis der Bundesverfassung gäbe dazu die nötige Grundlage.
Hingegen ist bis heute - Sie sagen das mit Recht - der Fragenkomplex auf kantonaler Ebene gelöst worden. Die interkantonale Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel hat im Mai dieses Jahres ein rechtssetzendes Konkordat über die Heilmittelkontrolle verabschiedet.
Der Bundesrates ist der Meinung, dass es nicht nötig und auch nicht wünschenswert ist, dass der Bund hier eine neue Aufgabe übernimmt. Die Heilmittelkontrolle soll - sofern das interkantonale Konkordat in Kraft tritt - nicht Bundessache werden. Andernfalls müssten wir aber tatsächlich prüfen, ob der Bund hier nicht subsidiär aktiv werden müsste.
In diesem Sinne ist der Bundesrat für die Umwandlung Ihrer Motion in ein Postulat.
Ich hoffe sehr, dass wir spätestens Anfang des nächsten Jahres dem Parlament den Entwurf zu einem neuen Lebens- mittelgesetz unterbreiten können. Es ist nun an der Zeit, dass diese Revision vor das Parlament kommt. Der Entwurf beinhaltet auch an eine Ausweitung des Anwendungsberei- ches auf dem grossen Tätigkeitsfeld der landwirtschaftli- chen Produktion, was wahrscheinlich den Fragen von Herrn Miville die rechtliche Grundlage gäbe.
Ich bitte um Umwandlung in ein Postulat.
Le président: Le Conseil fédéral propose la transformation en postulat. Je demande à M. Miville s'il maintient sa mo- tion?
Miville: Ich bin mit dem Postulat einverstanden, bitte Sie aber, mir noch ganz wenige Sätze zugestehen zu wollen. Sie haben es ja wahrscheinlich den vielen termini technici in meiner Begründung angemerkt, dass ich das nicht einfach allein gemacht habe. Da waren natürlich Fachleute am Werk. Ich lasse mich von Ihnen in juristischer Hinsicht gerne belehren, etwa dass mein Anliegen keine Verfassungsände- rung erfordert, sondern auch durch ein Gesetz zu verwirkli- chen wäre. Was hingegen die materielle Seite der Angele- genheit anbelangt, beziehe ich mich z. B. auf Angaben des Kantonsveterinärs des Kantons Basel-Stadt, der etwas von der Sache .versteht. Ich zitiere aus einem Schreiben: «Unsere bisherige Organisation der Heilmittelkontrolle ist geradezu prädestiniert, unwirksam zu sein. Die aufgrund von Konkordatsrecht erfolgte juristische Erarbeitung von Verstössen gegen die Heilmittelgesetzgebung ist ungenü- gend. Es fehlt an Untersuchungsmöglichkeiten, Weitergabe von Untersuchungsverfahren an die Praxis. An der Landes- grenze fehlt eine Kontrolle völlig. Durch eine Verfassungs- änderung muss die Heilmittelkontrolle dem Bund übertra- gen werden.» Das schreibt ein ausgesprochener Fachmann auf diesem Gebiet.
Daher bin ich zwar bereit, meine Motion in ein Postulat umzuwandeln, bitte aber den Bundesrat, den Erwägungen, die ich hier vorgetragen habe, in der weiteren Verfolgung dieser Angelegenheit Rechnung zu tragen.
M. Gautier: Je serai très bref en combattant le postulat de M. Miville car ce que vient de nous dire M. Cotti, conseiller fédéral, était très clair. Il refuse la motion mais j'ai un peu plus de peine à comprendre pourquoi il accepte le postulat. M. Cotti nous a dit très justement que le contrôle des médi- caments était jusqu'ici, et pour encore quelques années sans doute, l'affaire des cantons et comme fédéraliste, je dois dire que je suis très heureux qu'il existe ici un concor- dat intercantonal. Le concordat intercantonal est un moyen de légiférer dans notre pays qui est typiquement fédéraliste et le seul regret que l'on puisse avoir c'est que les cantons n'en fassent peut-être pas plus souvent usage pour se défendre contre la tendance trop centralisatrice qui règne quelquefois dans les milieux fédéraux.
Sur le plan pratique, je ne vois pas en quoi le fait de transférer la compétence de contrôle des médicaments des cantons à la Confédération améliorerait le contrôle fron- tière. Je crois que les cantons frontières sont tout à fait capables, en tous cas la plupart d'entre eux, de contrôler eux-mêmes ce qui se passe chez eux. Je ne vois donc pas la nécessité d'envoyer un postulat au Conseil fédéral, postulat du reste qui ferait double emploi avec une initiative canto- nale du canton de Berne qui, depuis 1973, demande la même chose et qui dort depuis lors dans un tiroir du Conseil fédéral, je pense.
Alors, je ne vois pas la nécessité d'envoyer un postulat rejoindre cette initiative dans un tiroir et je vous invite à refuser le postulat.
Huber: Als langjähriges Mitglied des Vorstandes der IKS stelle ich Ihnen ebenfalls den Antrag, das Postulat abzuwei- sen. Wenn Herr Miville in der Postulatsbegründung sagt, es gebe keine schweizerische Heilmittelkontrolle, ist das mani- fest falsch. Es gibt eine schweizerische Heilmittelkontrolle, aber sie wird von den Kantonen getragen. Diese schweizeri- sche Heilmittelkontrolle steht seit Jahren unter der vorzügli chen Leitung des bernischen Gesundheitsdirektors und Par- teifreundes von Herrn Miville, von Herrn Regierungsrat Kurt Meyer.
Mein Vorredner hat gesagt, die IKS sei ein Werk der Kan- tone. Auch ein Werk der Kantone kann nach unserer Auffas- sung gut funktionieren. Aber wer garantiert uns, dass ein Bundesamt die entsprechenden Probleme nicht auch hätte? Die IKS hat in Bern Neubauten bezogen. Sie arbeitet zur Zufriedenheit der Oeffentlichkeit und zur Zufriedenheit derer, die mit ihr zusammen arbeiten müssen, insbesondere die chemische Industrie. Es kommt nicht von ungefähr, dass
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eine Registrierung in der Schweiz ein qualifizierter Ausweis über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit eines pharmazeu- tischen Präparates ist.
Ein zweiter Punkt: Wir haben nach jahrelangen, mühsamen Arbeiten nun ein neues Konkordat auf die Beine gestellt. Herr Bundesrat Cotti hat durchaus zutreffend gesagt - wenn ich ihn richtig verstanden habe -, dass man diesem neuen Konkordat nun zuerst die Chance der Umsetzung und die Chance der Bewährung im neuen Kleid geben muss.
Eine dritte Bemerkung: Die IKS arbeitet trotz ihrer intensiven Tätigkeiten kostengünstig, weil sie eine echt schweizerische Mischung von hauptamtlichen Mitarbeitern und von Miliz- kräften ist, und zwar von Milizkräften aus allen zuständigen Fakultäten des Landes.
Ich würde daher meinen, dass eine Aenderung in der sachli- chen Zuständigkeit zwischen den Kantonen und dem Bund in der Trägerschaft der schweizerischen Heilmittelkontrolle abzulehnen ist und dass das Werk der Kantone, das über 75 Jahre alt ist, weitergeführt werden muss, weitergeführt werden soll.
Ich muss Ihnen auch sagen, dass es mir nicht überzeugend scheint, den Hormonskandal in der Bundesrepublik Deutschland als Argument für eine Aenderung in der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen zu bemühen. Diesen Hormonskandal haben wir vor vielen Jahren schon einmal gehabt. Wir haben uns damals in den Kantonen durchgesetzt, nicht so sehr in Zusammenarbeit mit der IKS als vielmehr in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Veterinäramt und dem Bundesamt für Gesundheitswesen, die damals ebenfalls Zuständigkeiten in diesen Bereichen für sich verlangt hatten.
Ich bin der Meinung, dass auch das Postulat abgewiesen werden soll.
Frau Weber: Ich bitte Sie, das Postulat zu unterstützen. Ich habe vor zehn Jahren die Situation sehr genau verfolgt. Ich war von Konsumentenseite ungefähr an vorderster Stelle, die Bauern nannten mich damals «Hormonika».
Seit zwanzig Jahren gibt es ein Gesetz, das die Hormonan- wendung bei der Mast verbietet. Ich möchte den Bundesrat darauf hinweisen, dass es in einer Notsituation für den Bund tatsächlich schwierig ist zu handeln. Der Bund hat heute im Grunde genommen in einem Missbrauchsfall sehr wenig Möglichkeiten, Einfluss zu nehmen. Er ist im Gegenteil auf den Goodwill der Kantone und deren Kantonschemiker angewiesen. Ich spreche aus Erfahrung.
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Vor zehn Jahren wurden in den Kantonen ganz unterschied- liche Grenzwerte festgelegt. Ich kann mich an eine eigentli- che Kälberwanderung in den Kantonen erinnern, die damals stattgefunden hat. Der Bund konnte nicht eingreifen. Des- halb bin ich der Meinung, dass diese Motion, überwiesen in Form eines Postulates, für den Bund sicher positiv wäre. Ein eidgenössisches Gesetz besteht also, aber eine echte, gute Handhabung durch den Bund ist praktisch nicht möglich, und ich finde es wichtig, dass der Bund für Missbrauchsfälle gestärkt wird.
In diesem Sinne bitte ich Sie, das Postulat zu unterstützen.
Jagmetti: Für den Laien ist diese Diskussion nicht ganz leicht nachvollziehbar, weil er davon ausgeht, Hormone in Lebensmitteln seien eine lebensmittelpolizeiliche Frage und keine Heilmittelfrage. Für die Lebensmittelpolizei ist der Bund zuständig. Sie erfordert keine Verfassungserweite- rung, vielleicht eine Gesetzesänderung. Warum man wegen der Hormone in Lebensmitteln die ganze Heilmittelkontrolle dem Bund übertragen soll, habe ich noch nicht ganz ver- standen. Ich wäre dankbar für eine Aufklärung.
Danioth: Der letzte Hormonskandal hat gezeigt, dass die IKS und vor allem die kantonalen Stellen an der Front durchaus praxisorientiert und rasch gehandelt haben. Man gewann aus der Darstellung am Fernsehen sogar den Eindruck, dass die Kantone dazu eher in der Lage seien als gewisse Bun- desstellen. Mir geht es mit meinem Votum um folgendes: Der Bundesrat hat durch den Vertreter des EDI erklärt, dass
er bereit sei, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen. Der Inhalt der Motion lautet: «Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten eine Verfassungsänderung zu unterbreiten, welche die Heilmittelkontrolle dem Bund über- trägt.» Auch mit der Umwandlung in ein Postulat wird diese Zielsetzung nicht geändert, weil im Artikel 29 Absatz 2 unse- res Geschäftsreglementes festgehalten ist: «Das Postulat beauftragt den Bundesrat, zu prüfen, ob ein Gesetzes- oder Beschlussentwurf vorzulegen oder eine Massnahme zu tref- fen sei .... » Wir haben festgestellt, dass eine Verfassungsän- derung nicht notwendig sei. Sie ist weder nötig noch richtig. Aber auch eine Gesetzesänderung drängt sich nicht auf. Herr Kollege Miville hat ganz konkret eine Verfassungsände- rung verlangt. Meiner Meinung nach ist es, auch in der Form eines Postulats, gar nicht möglich, diesem Anliegen zu entsprechen. Ich bitte Sie, im Interesse einer sauberen Gesetzgebungsarbeit sowohl die Motion als auch das Postu- lat abzulehnen.
Miville: Die Ausführungen insbesondere von Herrn Gautier und von Herrn Huber haben mich zusätzlich davon über- zeugt, dass hier nicht die den Bundesrat unmittelbar ver- pflichtende Motion das taugliche Mittel ist, sondern dass der Sache mit einem Postulat Genüge getan werden kann. Das Postulat an sich möchte ich aufrechterhalten, trotz der entstandenen juristischen Unstimmigkeit, die üblicherweise in unserem Rate eine grosse Rolle spielt. Ich bitte Sie, dem Postulat zuzustimmen, weil die von mir angesprochene Pro- blematik besteht. Es ist nur die Frage, welcher Seite man glaubt. Herr Jagmetti, Sie haben schon recht. Es ist für den Aussenstehenden schwierig, das zu beurteilen. Ich entnehme einem Bericht des kantonalen Veterinäramtes des Grenzkantones Basel-Stadt an das kantonale Sanitätsdepar- tement, dass an der Landesgrenze keine Heilmittelkontrolle bestehe (Ausnahme Betäubungsmittel). «Die Heilmittelkon- trolle ist ja den Kantonen übertragen. Die Untersuchungs- möglichkeiten der Heilmittelkontrolle nach heutiger Organi- sation sind äusserst eingeschränkt. Die kantonalen bzw. regionalen Kontrollstellen verfügen über keine Laborato- rien, und die Untersuchungskapazitäten der IKS sind durch eigene Aufgaben mehr als erschöpft. Im Falle des Verdachts auf missbräuchliche Verwendung von Hormonen, Antibio- tika, Sedativa und Antiparasitika müsste die Heilmittelkon- trolle der Lebensmittelkontrolle wenigstens die Nachweis- methode zur Verfügung stellen können.» Ich bitte Sie einzu- sehen, dass hier eine Problematik vorliegt, die eine zusätzli- che und verschärfte Kontrolle durch die Bundesinstanzen verdienen würde.
Stimmen Sie bitte dem Postulat zu!
Abstimmung - Vote
Für die Ueberweisung als Postulat Dagegen
14 Stimmen 24 Stimmen
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Interpellation Schönenberger Schutz des religiösen Friedens Protection de la paix religieuse
Wortlaut der Interpellation vom 21. September 1988 Mit dem Film «Die letzte Versuchung Christi» wird dieser Tage in Schweizer Kinos erneut ein gotteslästerliches Elabo- rat unter dem Deckmantel künstlerisch-freiheitlichen Schaf- fens angeboten. Damit wird die religiöse Ueberzeugung der Mehrheit des Schweizervolks verletzt und der Lächerlichkeit preisgegeben.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
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Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.573
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Datum 29.11.1988 - 08:00
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Data
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769-771
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20 017 088
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