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Postulat Bührer
bei ungefähr fünf bis sieben Jahren liegt. Der Zeitbedarf für kongruentes Reagieren über die verschiedenen beteiligten Stufen hinweg - Berufslehre, HTL, Hochschule - übersteigt aber in der Regel diese Halbwertzeit bei weitem.
Zu denken geben muss auch, dass die wesentlichen Innova- tionen der jüngeren Zeit in der schweizerischen Industrie- landschaft in erster Linie durch Ingenieure und Techniker zustande gebracht wurden, die aus dem Ausland kamen, weil die schweizerischen Hochschulen in diesen Bereichen zu wenig Absolventen haben. Die Erkenntnis ist vonnöten, dass die staatliche Gemeinschaft in der Ausbildung weit wirkungsvoller Wirtschaftspolitik betreiben kann als in anderen Bereichen. Hinzu kommt als zweite Erkenntnis, dass die Investition in die heranwachsende Generation den besten Beitrag zur Verhütung von Arbeitslosigkeit und zur Erhaltung der sozialen Wohlfahrt darstellt. Vor diesem Hin- tergrund erhält neben der Ausbildung namentlich die Wei- terbildung grösste Bedeutung. Die Strukturen, Ausbildungs- ziele, Studienpläne, Ausbildungsprogramme für die Berufs- lehre, für die höheren Fachschulen - insbesondere HTL und ETH - sind daher analog den dauernden kantonalen Bestre- bungen einer periodischen, umfassenden Ueberprüfung zu unterziehen.
Dies bedeutet beispielsweise für die Berufsbildung die Not- wendigkeit, die Grundausbildung und die Weiterbildung als zusammenhängendes Ganzes zu betrachten und verstärkt zu fördern. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang aber auch der vom Biga selber als notwendig anerkannte Abbau der übertriebenen Regelungsdichte der meisten Ausbil- dungsreglemente für die Berufslehren, damit Freiraum für eine flexiblere Anpassung an die Bedürfnisse des Berufsall- tages, aber auch für eine verstärkte Allgemeinbildung gewonnen werden kann.
Die Höheren Technischen Lehranstalten HTL, welche auf der Berufsbildung aufbauen und eine äusserst wertvolle Rolle zwischen der Meisterlehre und der Hochschulbildung einnehmen, sind durch aktive Förderung der Zusammenar- beit mit den Eidgenössischen Technischen Hochschulen zu stärken. Auch auf der Ebene der ETH ist der Allgemeinbil- dung und dem vernetzten Denken mehr Gewicht beizumes- sen. Die künftigen Ingenieure müssen vor allem auch darauf vorbereitet werden, ihre weitreichende Verantwortung für den Lebensraum unserer und künftiger Generationen wahr- zunehmen.
Unser Rat wird demnächst Gelegenheit haben, bei der Bera- tung des ETH-Gesetzes sich insbesondere auch mit diesen grundsätzlichen Fragen auseinanderzusetzen.
Die klassische Arbeitsteilung zwischen Staat und Wirtschaft auf dem Gebiet der Forschung - der Staat berappt die Grundlagenforschung und die Wirtschaft finanziert die angewandte Forschung selber - kann nach Auffassung der Fachleute nicht mehr aufrechterhalten werden. Die moderne Wirtschaft und Wissenschaft verwischen die Gren- zen dieser beiden Felder immer mehr. Entsprechende Initia- tiven der beiden ETH auf diesem Gebiet sind vom Bund bewusst zu fördern und zu verstärken. Den Höheren Techni- schen Lehranstalten fällt im Bereich der angewandten For- schung wegen ihrer Nähe zur Praxis eine besonders wich- tige Rolle zu, gerade auch für kleinere und mittlere Unter- nehmen, welche sich keine teure eigene Forschungsabtei- lung leisten können.
Die schweizerische Beteiligung an grenzüberschreitender Forschungszusammenarbeit im europäischen Rahmen war bisher schwergewichtig auf die Grundlagenforschung aus- gerichtet. Besonders bei Eureka, aber auch bei den EG- Forschungsprogrammen wie Esprit und Brite handelt es sich um stark praxisorientierte Technologieprogramme. Die bisher bei solchen Projekten verwendeten Unterstützungs- regeln sind zu einschränkend, verlangen sie doch eine Begrenzung der Beteiligung des Bundes auf 50 Prozent der Gesamtkosten. Zudem dürfen diese Mittel nur öffentlichen Forschungsinstitutionen zufliessen. Der verwaltungsinter- nen Kommission zur Förderung der wissenschaftlichen For- schung - und nicht der parlamentarischen Kommission für Wissenschaft und Forschung, wie versehentlich im gedruck-
ten Text der Motion steht -, welche über die Beiträge des Bundes an industrienahe Projekte zu entscheiden hat, ist die Möglichkeit einzuräumen, sich in begründeten Fällen erheb- lich mehr an den Kosten zu beteiligen und auch die For- schungsanstrengungen kleiner und mittlerer Unternehmen direkt zu unterstützen.
Bei den EG-Programmen zur Förderung von Mobilität und Weiterbildung, beispielsweise Erasmus, Comet, Stimulation tritt der technologische Aspekt zugunsten bildungspoliti- scher und integrationspolitischer Gesichtspunkte in den Hintergrund. Aber auch hier gilt es, einer drohenden Isolie- rung der Schweiz durch eine aktive Beteiligung entgegenzu- wirken.
Hiezu sind landesinterne und auch internationale Massnah- men zur Verbesserung der Mobilität der Studierenden wie auch der Dozenten und des wissenschaftlichen Nachwuch- ses erforderlich.
Es ist unbestreitbar, dass Staat und Wirtschaft bei aller Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit in ihrer Auf- gabe inskünftig vermehrt auf eine flexible und effiziente Zusammenarbeit angewiesen sind. Meine Motion bezweckt, das vielfältige Instrumentarium auf seiten des Staats hierzu zu verbessern.
Bundesrat Cotti: Die Motion von Herrn Danioth entspricht voll und ganz den Zielsetzungen des Bundesrates. Ich will die Punkte der Motion nicht einzeln durchgehen. Ich kann aber sagen, dass in jedem Bereich, wo eine Bundeskompe- tenz vorliegt, tatsächlich in die Richtung vorgegangen wird, die Herr Danioth unterstrichen hat. Ich möchte besonders betonen, dass unsere Hochschulen - ich denke selbstver- ständlich in diesem Rahmen besonders an die Bundeshoch- schulen, an die beiden ETH - gegenüber der Wirtschaft eine wichtigere Rolle übernehmen sollen. Das ist eine Aufgabe, die auch mir persönlich entscheidend scheint. Es ist absolut notwendig, dass - ich habe das übrigens in letzter Zeit einige Male gesagt - hier die Oeffnung schrankenlos wird, selbstverständlich ohne dass die Qualität der Bildungsauf- gabe irgendwelche Einbussen erleidet. Die Oeffnung gegen- über der Wirtschaft, die sich ja tatsächlich in gemeinsamen Programmen auswirkt, muss stark gefördert werden.
Herr Danioth, ich weise Sie noch darauf hin, dass wir daran sind, unsere internen Strukturen im EDI zu bereinigen und auch hier ·die Verantwortungen zu straffen und zu ver- einheitlichen.
Die Motion entspricht voll und ganz der politischen Zielset- zung des Bundesrates auf diesen Gebieten. Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
88.505
Postulat Bührer Förderung von «Jugend und Sport» Promotion de «Jeunesse et sport»
Wortlaut des Postulates vom 21. Juni 1988
Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob es sinnvoll und wünschenswert wäre, die Tätigkeit von «Jugend und Sport» zu fördern und zu stärken, indem
die Möglichkeit geschaffen wird, 12- und 13jährige Jugendliche einzubeziehen, analog den Anschlussprogram- men, wie sie in einigen Kantonen bereits beschlossen wurden;
das Erfordernis der Durchführung innerhalb der Landes- grenzen zumindest für die Bewohner der grenznahen Regio- nen fallengelassen wird, so dass J+S Kurse auch dann unterstützt werden können, wenn sie innerhalb einer Grenz- zone im nahen Ausland durchgeführt werden.
Postulat Bührer
764
E
29 novembre 1988
Texte du postulat du 21 juin 1988
Le Conseil fédéral est invité à examiner s'il est judicieux et souhaitable, en vue d'encourager et d'accroître les activités de «Jeunesse et sport», de prendre les mesures suivantes: 1. Créer la possibilité d'y faire participer les jeunes de 12 à 13 ans comme le prévoient les programmes annexes adoptés dans un certain nombre de cantons.
Mitunterzeichner - Cosignataire: Seiler (1)
Frau Bührer: Mein Postulat bittet den Bundesrat zu prüfen, ob die Tätigkeit von «Jugend und Sport» auf die zwölf- bis dreizehnjährigen Jugendlichen ausgedehnt werden könnte und ob das Erfordernis der Durchführung innerhalb der Landesgrenzen für die grenznahen Regionen gelockert wer- den könnte.
Vor kurzem hat der Kanton Schaffhausen ein Anschlusspro- gramm für Jugend und Sport eingerichtet, das auch die Zwölf- bis Dreizehnjährigen einbezieht. Die Vorlage für die- ses Anschlussprogramm segelte unter dem Etikett für eine sinnvolle und wertvolle Freizeitbeschäftigung von Jugendli- chen. Sie fand in Schaffhausen eine sehr gute Aufnahme, denn «Jugend und Sport» hat einen guten Ruf.
Die Schaffhauser sind nicht die ersten und nicht die einzi- gen, die ein Anschlussprogramm ohne Bundesbeiträge notabene für die Zwölf- bis Dreizehnjährigen eingerichtet haben. Vermutlich sind sie aber die einzigen, die dafür das Volk bemühen mussten. Für uns und für einige andere Kantone ist diese Frage also gelöst. Trotzdem, meine ich, erübrigt sich das Postulat nicht. Es wäre wünschenswert, wenn landesweit diese Altersgruppe einbezogen werden könnte. Die untere Altersgrenze von 14 Jahren ist recht willkürlich. Bereits die Zwölf- bis Dreizehnjährigen interes- sieren sich lebhaft für sportliche Aktivitäten. Sie sind ganz besonders lern- und begeisterungsfähig.
Dazu kommt - und das ist ein sehr wichtiger Punkt -, dass nicht nur die Sportvereine im Rahmen von «Jugend und Sport» tätig sind. Spitzenreiter der vielfältigen Aktivitäten von «Jugend und Sport> waren bei uns das Fach Wandern und Geländesport. Diese Aktivitäten werden nebst den Sportvereinen auch von Pfadfinderabteilungen und von kirchlichen Jugendgruppen wie Blauring und Jungwacht durchgeführt. Gerade in diesen Organisationen sind die Zwölf- bis Dreizehnjährigen stark vertreten.
Der Einbezug der Zwölf- bis Dreizehnjährigen ist eine Erwei- terung des Angebots. Natürlich kann man sich auf den Standpunkt stellen, die Kantone sollten diese Lücke selber und allein schliessen. Das haben ja auch einige getan, wie Schaffhausen und Zürich.
Und die Jugendlichen der anderen Kantone? So leicht soll- ten wir es uns nicht machen. «Jugend und Sport» ist ein Gemeinschaftswerk, das von Bund, Kantonen und den Ver- bänden gemeinsam getragen wird. Wenn Sie am Gedanken des Gemeinschaftswerkes festhalten, sollte auch die untere Altersgrenze innerhalb des Systems festgesetzt werden. Ich meine, sie sollte gesenkt werden. Es gibt keinen Grund, beim Einbezug der Zwölf- und Dreizehnjährigen vom Grund- satz des Gemeinschaftswerkes abzurücken. Dass ein Bedürfnis nach einer Erweiterung besteht, beweisen diejeni- gen Kantone, die bereits selber aktiv geworden sind.
Der zweite Punkt des Postulates betrifft die besondere Situa- tion der Grenzkantone: Die Leistungen von «Jugend und Sport» werden nur für Aktivitäten innerhalb der Schweiz und in Liechtenstein ausgerichtet. Kurse im Ausland, z. B im benachbarten Schwarzwald, werden nur dann einbezogen, wenn es sich um Tageskurse handelt. Für die Grenzkantone im Norden unseres Landes liegt das wunderbare Wander- und Skigebiet des Schwarzwaldes vor der Türe. Anstatt das Angebot dieser nahe gelegenen Gebiete ausnützen zu kön- nen, verreisen unsere Schüler in weit entfernte Gegenden, oder - was sehr häufig praktiziert wird - sie kehren jeden
Abend mit dem Bus nach Hause zurück und fahren am anderen Morgen wieder aufs Sportgelände in Deutschland. Diesem Unsinn sollte mit einer etwas grosszügigeren Ord- nung ein Ende gesetzt werden. Selbstverständlich dürfte sich der Einbezug des Auslandes nur auf ein begrenztes Gebiet beziehen. Es geht um einen sinnvollen Einbezug der unmittelbaren ausländischen Nachbarschaft. Ich bitte Sie, meinem Postulat und damit der Möglichkeit eines beschei- denen Ausbaus der Leistungen von «Jugend und Sport» zuzustimmen.
Bundesrat Cotti: ich bedaure, Frau Bührer, Ihrem Postulat nicht zustimmen zu können. Die Gründe werde ich Ihnen jetzt im Namen des Bundesrates angeben.
Bei der Frage der Herabsetzung des Alters darf man nicht von der eigentlichen Zielsetzung dieser schönen und bedeu- tungsvollen Institution «Jugend und Sport» ausgehen. (Ueb- rigens freue ich mich, dass «Jugend und Sport» einmal im Parlament zur Sprache kommt). Diese sehr wichtige Institu- tion arbeitet im ganzen Land mit grossem Verdienst und wird ab und zu nicht genügend anerkannt. Die Hauptzielset- zung ist, den Sportbetrieb der Jugendlichen nach Abschluss des Schulobligatoriums zu fördern. Diese Zielsetzung ist aufgrund der Revisionen, die kürzlich im Rahmen der Aufga- benteilung zwischen Bund und Kantonen stattgefunden haben, noch einmal bekräftigt worden, so dass die Kantone eine Reihe von Kompetenzen wieder übernommen haben, unter anderem auch diejenige, eventuell das Alter vorzuzie- hen, was gewisse Kantone gemacht haben. Dass jetzt gewisse Kantone das tun und andere nicht, ist noch kein Grund, Frau Bührer, eine neue Bundeskompetenz herzustel- len. Wenn wir alle Kantone einander gleich machen würden, wäre es mit unserem Föderalismus vorbei. An den Kompe- tenzen darf nicht gerüttelt werden, besonders dann nicht, wenn das Parlament diese vor wenigen Jahren geordnet hat. Die zweite Frage wird vom Bundesrat auch negativ beant- wortet. Es gibt verschiedene Gründe, die dafür plädieren, dass «Jugend und Sport» innerhalb der Schweizer Grenzen seine sportlichen Tätigkeiten ausübt. Gewisse formelle Gründe sind schon auf den ersten Blick verständlich, z. B. die Tatsache, dass die Militärversicherung auch das Gebiet «Jugend und Sport» abdeckt, und die Tatsache, dass es doch wertvoll ist, wenn unsere Jugend eine etwas längere Reise unternimmt und eine andere Gegend der Schweiz besucht. Man spricht immer von fehlender Mobilität. «Jugend und Sport» kann tatsächlich die Mobilität fördern. Es ist nicht uninteressant, wenn ein junger Schaffhauser einmal in Airolo Ski fährt oder im Obergoms Langlauf treibt statt im ebenfalls sehr schönen Schwarzwald. Deshalb sind wir der Auffassung, dass das gut organisierte «Jugend und Sport»-System zurzeit keine Aenderung braucht.
Ich möchte Ihnen aber sagen, dass das zweite Thema, das Sie erwähnt haben, von mir im Rahmen der Tätigkeiten der ETS Magglingen noch näher überprüft wird.
Frau Bührer: Ich bin verständlicherweise enttäuscht dar- über, dass Sie mein Postulat nicht entgegennehmen kön- nen. Ich bin der Meinung, dass die Argumentation nicht ganz überzeugend ist. Die Altersgrenze für «Jugend und Sport» ist heute bei 14 Jahren festgelegt. Es ist nicht so, dass «Jugend und Sport» sich ausschliesslich mit den Schulentlassenen beschäftigt. Diese Altersgrenze könnte gesenkt werden, ohne dass man die Kompetenzen verän- dert. Das wäre eine Flexibilisierung nach unten, nach der offenbar ein Bedürfnis besteht. Das haben ja die Kantone bewiesen. Ich hoffe, dass in dieser Frage das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.
Ich freue mich, dass Sie die Frage des «nahen Auslandes» noch weiter prüfen wollen. Wenn schon Tageskurse im Ausland durchgeführt werden, wäre der Schritt, auch Lager einzubeziehen, nicht allzu gross. Ich wäre dankbar, wenn Sie diese gute Sache «Jugend und Sport» weiterhin wohl- wollend prüfen und ausbauen würden.
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Motion Jelmini
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Bührer (Ueberweisung) Für den Antrag des Bundesrates
6 Stimmen 18 Stimmen
. 88.506
Motion Jelmini Grenzgänger und Krankenversicherung. Beschwerderecht Mozione Jelmini Frontalieri e assicurazione malattia. . Diritto di ricorso Motion Jelmini Les frontaliers et l'assurance-maladie. Droit de recours
Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1988
Nach der geltenden Gesetzgebung können Grenzgänger, die gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Krankenversi- cherung Beschwerde erheben wollen, einzig die Gerichtsbe- hörde desjenigen Kantons anrufen, in dem die Kranken- kasse ihren Zentralsitz hat.
Bei der Unfallversicherung gestattet das Gesetz dem Versi- cherten, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, beim Versi- cherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde zu erhe- ben, in dem sein letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohn- sitz hat.
Das für die Unfallversicherung geltende Verfahren bietet offensichtliche Vorteile. Das Bundesgericht hält es für erwünscht, dass die für die Unfallversicherung geltende Regelung auch für die Krankenversicherung eingeführt wird.
Wir ersuchen darum den Bundesrat, Artikel 30bis Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes in dem Sinn zu ändern, dass Bestimmungen eingeführt werden, die denjenigen in Artikel 107 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes entsprechen.
Testo della mozione del 21 giugno 1988
La legislazione vigente dispone che i lavoratori frontalieri che intendono ricorrere contro decisioni in materia di assi- curazione malattia possono adire esclusivamente l'autorità giudiziaria del Cantone in cui la Cassa malati ha la sede centrale.
In materia di assicurazione contro gli infortuni, la legge consente all'assicurato domiciliato all'estero di esercitare il diritto di ricorso davanti al Tribunale del Cantone di domici- lio dell'ultimo datore di lavoro.
Constatando
gli evidenti vantaggi insiti nella procedura stabilita per l'assicurazione infortuni
il parere espresso dal Tribunale federale, che ritiene auspi- cabile l'adozione per l'assicurazione malattia della norma valida per l'assicurazione infortuni si chiede:
la revisione dell'articolo 30bis cpv 2 della legge sull'assicu- razione contro le malattie, nel senso di introdurre disposi- zioni analoghe a quelle previste nell'articolo 107 cpv 2 LAINF.
Texte de la motion du 21 juin 1988
La législation en vigueur prévoit que les travailleurs fronta- liers qui entendent recourir contre des décisions en matière d'assurance-maladie doivent s'adresser exclusivement à l'autorité judiciaire du canton dans lequel la caisse-maladie a son siège central.
En matière d'assurance-accidents, la loi accorde à l'assuré domicilié à l'étranger la faculté d'exercer son droit de recours devant le tribunal du canton de domicile de son dernier employeur.
Étant donné
les avantages évidents qu'offre la procédure établie pour l'assurance-accidents
et le fait que le Tribunal fédéral est d'avis que la règle applicable en matière d'assurance-accidents pourrait égale- ment être adoptée pour l'assurance-maladie, nous deman- dons que l'on introduise, à l'article 30bis, alinéa 2 de la loi sur l'assurance-maladie des dispositions analogues à celles de l'article 107, alinéa 2, LAA (Loi fédérale sur l'assurance- accidents).
Mitunterzeichner - Cofirmatari - Cosignataires: Béguin, Delalay, Ducret, Roth (4)
M. Jelmini: Si tratta di una questione abbastanza semplice, ossia del diritto di ricorrere contro le decisioni contestate dell'assicurazione malattia da parte delle persone domici- liate all'estero e in particolare dei frontalieri.
Secondo l'attuale situazione della legge sull'assicurazione malattia, chi contesta una decisione del Tribunale di una cassa malati deve adire il tribunale della sede dell'assicura- zione, ossia, per esempio, l'assicurato che abita a Como deve andare a Lucerna rispettivamente a Zurigo o a Berna. E' un grave inconveniente specialmente per coloro che, dovendo essere presenti per le questioni di carattere proce- durale, devono affrontare una lunga trasferta.
C'è anche un altro inconveniente: i tribunali di determinati Cantoni vedono aumentare il loro lavoro per questioni che non si svolgono nella loro giurisdizione.
La questione è stata esaminata, discussa e risolta dal Parla- mento nell'ambito della revisione dell'assicurazione contro gli infortuni, nel senso che si può adire il Tribunale del Cantone dove ha sede l'assicurazione ma anche del Can- tone dove è stato domiciliato l'assicurato che poi si è trasfe- rito all'estero, oppure del Cantone dove è domiciliato l'ul- timo datore di lavoro.
In questo senso si propone di adeguare anche questo tipo di assicurazione a quello dell'assicurazione contro gli infor- tuni.
lo ritengo che in questa sessione, nella 3a settimana, ci sarà la possibilità di risolvere questo problema, inserendo nella nuova revisione questa nuova disposizione, a meno che il Consiglio federale non dia la sua adesione.
Cotti, consigliere federale: In effetti l'on. Jelmini chiede che anche in materia di assicurazione malattia il problema del foro di competenza per le azioni cui fa riferimento la mozione sia risolto come nel caso dell'assicurazione infor- tuni.
E' ben vero che vi sono probabilmente diverse origini nella realizzazione di due fori diversi e, in particolare per quanto riguarda gli infortuni, il legame fra l'infortunio e il luogo di lavoro è particolarmente sentito. Molto meno sentito è nel campo della malattia; tuttavia il problema posto dall'on. Jelmini è visto positivamente dal Consiglio federale per cui il Consiglio federale dichiara di accettare la mozione.
Ueberwiesen - Transmis
3-S
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Bührer Förderung von "Jugend und Sport" Postulat Bührer Promotion de "Jeunesse et sport"
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1988
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.505
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 29.11.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
763-765
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Pagina
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20 017 084
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