753
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Island
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 33 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
88.050
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Island Double imposition. Convention avec l'Islande
Botschaft und Beschlussentwurf vom 17. August 1988 (BBI III, 519) Message et projet d'arrêté du 17 août 1988 (FF III, 499)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Gadient, Berichterstatter: Island will vermehrt ausländische Investitionen anziehen und baut zu diesem Zweck u. a. auch ein Netz von Doppelbesteuerungsabkommen aus. 1983 rich- tete Island ein Verhandlungsgesuch an die Schweiz. Trotz den verhältnismässig bescheidenen schweizerischen Inter- essen in Island - immerhin ist eine schweizerische Unter- nehmung zurzeit der bedeutendste ausländische Investor in diesem Land - konnte sich die Schweiz diesem Begehren gegenüber einem EFTA- und OECD-Mitglied, welches zudem eine ähnliche Abkommenspolitik wie unser Land verfolgt, nicht verschliessen. Das Abkommen wurde im Sommer 1988 in Bern unterzeichnet. Das Abkommen folgt in materieller und formeller Hinsicht weitgehend dem OECD- Musterabkommen von 1987. Im Vernehmlassungsverfahren fand es die breite Zustimmung der Kantone und der interes- sierten Wirtschaftsverbände.
Nach isländischem Recht wird die Doppelbesteuerung gemildert, indem 50 Prozent der erklärten Dividenden bei der ausschüttenden Gesellschaft vom steuerbaren Reinge- winn in Abzug gebracht werden können. Dieser Abzug darf allerdings 5 Prozent des nominellen Gesellschaftskapitals nicht übersteigen. Das Abkommen trägt diesem Umstand insofern Rechnung, als Island im Beteiligungsverhältnis eine Quellensteuer von 15 Prozent auf dem tatsächlich in Abzug gebrachten Dividendenbetrag erheben darf, während die Schweiz die Verrechnungssteuer auf 5 Prozent zu begrenzen hat.
Zinsen und Lizenzgebühren können nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden.
Es werden nur diejenigen Informationen ausgetauscht, die für die richtige Anwendung des Abkommens notwendig sind.
Die finanziellen Auswirkungen dieses Abkommens dürften gering sein.
Die vereinbarten Lösungen sind für die Schweiz sehr gün- stig. Das Abkommen verbessert die Rahmenbedingungen für bestehende und künftige schweizerische Investitionen in Island und dürfte ganz allgemein günstige Voraussetzungen zur Entwicklung des gegenseitigen Wirtschaftsverkehrs schaffen.
Die einstimmige Kommission beantragt Ihnen, auf die Vor- lage einzutreten und dem Bundesbeschluss über ein Dop- pelbesteuerungsabkommen mit Island zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 35 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 19.30 Uhr La séance est levée à 19 h 30
.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Island Double imposition. Convention avec l'Islande
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1988
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.050
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
28.11.1988 - 18:15
Date
Data
Seite
753-753
Page
Pagina
Ref. No
20 017 075
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.