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1963
Interpellation Stappung
sen Diensten. Der Bundesrat muss bei dieser Gelegenheit betonen, dass Reisen in Konfliktgebiete - wie übrigens jede Reise ins Ausland - auf eigenes Risiko unternommen wer- den. Der oder die Reisende trägt dafür selbst die Verantwor- tung. Herrn Weis'. Reisepläne waren uns nicht bekannt. Er muss sich der Gefahren bewusst gewesen sein, als er El Salvador im Auftrag des Zentralamerika-Sekretariates be- reiste.
Der Bundesrat hat schon mehrmals seine Haltung zur Lage in Zentralamerika dargelegt: Entsprechend seiner Ueber- zeugung, dass Streitigkeiten auf friedlichem Weg beigelegt werden sollten, begrüsste er die im August 1987 erfolgte Unterzeichnung des Abkommens von Esquipulas. Er hat damals auch seine Bereitschaft für gute Dienste im Rahmen dieses Abkommens angekündigt. Der Bundesrat verurteilt jegliche Gewaltanwendung in der festen Meinung, dass die Wiederherstellung des Friedens nur durch Verhandlungen herbeigeführt werden kann. Er verfolgt die Entwicklung der Lage in El Salvador mit grosser Besorgnis, und er verurteilt alle Angriffe auf Leben, Integrität und Freiheit der Men- schen, von wem auch immer diese Angriffe ausgehen. Er hatte wiederholt die Möglichkeit, seine Besorgnis gegen- über den salvadorianischen Behörden zum Ausdruck zu bringen, und er wird dies, wenn nötig, auch in Zukunft tun.
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun- ' desrates nicht befriedigt. Sie beantragt Diskussion.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
55 Stimmen 30 Stimmen
88.586
Interpellation Stappung Menschenrechtspolitik gegenüber der Türkei Respect des droits de l'homme en Turquie
. Wortlaut der Interpellation vom 21. September 1988
Die aus der Türkei in der Schweiz einlaufenden Nachrichten müssen in bezug auf die Situation der Menschenrechte in diesem Land beunruhigen. Der Bundesrat wird deshalb gebeten, zu folgenden Punkten ausführlich Stellung zu neh- men und seine künftige Politik in diesem Zusammenhang darzulegen:
Seit wann ist die Europäische Menschenrechts-Konven- tion (EMRK) für die Türkei verbindlich?
Seit wann und in welchem Umfange anerkennt die Türkei das Klagerecht für Individualklagen nach Artikel 25 der EMRK?
Welche Möglichkeiten bestehen für Personen gegenüber der Türkei, in der Türkei die Verletzung der EMRK vor dortigen nationalen Instanzen zu rügen?
Wieviele Individualklagen sind gegenwärtig gegen die Türkei bei der Europäischen Menschenrechtskommission hängig, und welche Sachverhalte betreffen sie?
Wie beurteilt der Bundesrat das in der Türkei bestehende Verbot, in der Oeffentlichkeit die kurdische Sprache zu sprechen, im Zusammenhang mit der EMRK?
Wie beurteilt der Bundesrat den Einfluss der tatsächli- chen Verhältnisse im Bereiche der Respektierung der euro- päisch garantierten Menschenrechte in der Türkei auf die Tatsache, dass das Gros der in der Schweiz einreisenden Flüchtlinge aus der Türkei stammt?
Wie beurteilt der Bundesrat die Weigerung der Türkei, Delegierte des IKRK zur Betreuung und Hilfeleistung an kurdische Flüchtlinge aus Irak einreisen zu lassen?
Wie beurteilt der Bundesrat die Vorgänge, über welche eine schweizerische Delegation von Juristen, die sich zur Beobachtung zweier Prozesse in Ankara aufgehalten hat, berichtet hat, nämlich
a) dass in türkischen Gefängnissen nach wie vor Gefangene gefoltert werden;
b) dass der Verkehr zwischen Angeklagten und Anwälten auf 15 Minuten via Telefon, das abgehört und aufgezeichnet wird, beschränkt ist;
c) dass ein Gerichtspräsident Angeklagten in offener Ver- handlung androht, sie einer «Spezialbehandlung» im Geständnislabor der Staatssicherheitspolizei unterziehen zu lassen;
d) dass Akten der Delegation, die sich vorübergehend in der Obhut ihrer türkischen Dolmetscherin befunden haben, von Sicherheitskräften beschlagnahmt, durchsucht und nur unvollständig zurückerstattet worden sind, wobei eine Quit- tung für vollständige Rückgabe erzwungen worden ist?
Welche Demarchen hat der Bundesrat gegenüber der Türkei seit ihrem Beitritt zur EMRK unternommen, um deren Respekt gegenüber der EMRK zu verbessern?
Ist der Bundesrat bereit, sich mit den anderen Unter- zeichnerstaaten der EMRK darüber zu unterhalten, ob diese bereit sind, zusammenzuwirken, um allenfalls durch Staa- tenklagen nach Artikel 24 EMRK dafür zu sorgen, dass die EMRK in der Türkei entweder im bisher in Westeuropa üblichen Umfange durchgesetzt oder aber dass die Türkei aus dem Europarat und damit aus dem Kreise der westeuro- päischen demokratischen Länder ausgeschlossen wird?
Texte de l'interpellation du 21 septembre 1988
Les nouvelles qui nous arrivent de Turquie suscitent de sérieuses inquiétudes au sujet de la manière dont on y applique les dispositions concernant les droits de l'homme. Aussi le Conseil fédéral est-il prié de répondre de façon circonstanciée aux questions suivantes et d'exposer la poli- tique qu'il entend suivre en l'occurrence:
A quelle date la Convention européenne des droits de l'homme est-elle entrée en vigueur pour la Turquie?
Depuis quelle date la Turquie reconnaît-elle le droit des particuliers de porter plainte conformément à l'article 25 de la convention?
Dans quelle mesure reconnaît-elle ce droit?
Comment les particuliers vivant en Turquie peuvent-ils porter devant les autorités turques les cas de violations de la convention commises dans ce pays?
Combien de plaintes déposées par des particuliers sont- elles en suspens devant la Commission européenne des droits de l'homme? Quels sont les faits incriminés?
Que pense le Conseil fédéral de l'interdiction faite en Turquie d'utiliser la langue kurde en public, compte tenu de la convention ?
Dans quelle mesure, selon lui, la façon dont la garantie des droits de l'homme reconnus par la convention euro- péenne y relative est effectivement appliquée en Turquie influe-t-elle sur le fait que le gros des réfugiés arrivant en Suisse proviennent de ce pays?
Que pense-t-il du refus de la Turquie de permettre aux délégués du CICR d'entrer dans le pays pour porter aide et assistance aux réfugiés kurdes venus de l'Irak?
Que pense-t-il des faits suivants, rapportés par une délé- gation de juristes suisses qui ont séjourné à Ankara pour assister à deux procès, à savoir:
a) que l'on continue à torturer les détenus dans les prisons turques;
b) que les accusés ne peuvent s'entretenir avec leurs avo- cats que quinze minutes et par téléphone, la conversation étant écoutée et enregistrée;
c) que le président d'un tribunal a ouvertement menacé les accusés de les soumettre à une procédure spéciale dans un local du service de sécurité de l'Etat servant à l'obtention d'aveux;
Interpellation Stappung
1964
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16 décembre 1988
d) que des documents de la délégation qui se trouvaient temporairement aux mains de leur interprète turque, ont été confisqués par des agents de la sécurité, qui les ont exa- minés et ne les ont que partiellement restitués, après avoir obtenu par la contrainte une quittance attestant que toutes les pièces avaient été rendues ?
Quelles démarches le Conseil fédéral a-t-il faites auprès de la Turquie depuis l'adhésion de ce pays à la Convention européenne des droits de l'homme, pour obtenir que celui- ci respecte mieux ces droits?
Le gouvernement est-il prêt à demander à d'autres signataires de la convention, s'ils acceptent de collaborer, le cas échéant par le dépôt de plaintes conformément à l'arti- cle 24 de la convention, pour obtenir que ladite convention soit appliquée en Turquie dans la même mesure que dans les autres Etats d'Europe occidentale ou que ce pays soit exclu du Conseil de l'Europe et, partant, du groupe des pays démocratiques de notre continent?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bär, Bäumlin Richard, Béguelin, Bodenmann, Borel, Braun- schweig, Brügger, Bundi, Carobbio, Danuser, Euler, Fank- hauser, Haller, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Mauch Ursula,
. Pitteloud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Ruffy, Uchtenhagen, Ulrich, Züger (29)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. November 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 novembre 1988 ad 1 Die Europäische Menschenrechts-Konvention (EMRK) wurde von der Türkei am 18. Mai 1954 ratifiziert und ist für dieses Land am gleichen Tag in Kraft getreten.
ad 2 Am 28. Januar 1987 hat die Türkei das Recht auf Indivi- dualbeschwerden vor der Europäischen Menschenrechts- kommission gemäss Artikel 25 der EMRK für eine Dauer von drei Jahren anerkannt. Bei dieser Gelegenheit hat die türki- sche Regierung eine Erklärung in fünf Punkten abgegeben, deren Uebereinstimmung mit der EMRK von der Kommis- sion bei der Behandlung einer gegen die Türkei gerichteten Individualbeschwerde geprüft werden kann.
ad 3 Nach unseren Informationen ist es grundsätzlich mög- lich, vor den türkischen Gerichten eine Verletzung der EMRK geltend zu machen, insoweit als diese seit ihrer Ratifikation zur türkischen Rechtsordnung gehört. Dies scheint jedoch bis heute in der Praxis nicht der Fall gewesen zu sein. Die im Jahre 1987 erfolgte Anerkennung des Indivi- dualbeschwerderechts durch die Türkei und die sich im Gefolge der ersten gegen dieses Land gerichteten Beschwerden entwickelnde Rechtsprechung der Organe in Strassburg könnten die EMRK in der Türkei besser bekannt machen und Privatpersonen dazu ermuntern, sich vor den nationalen Gerichten auf sie zu berufen.
ad 4 Seit dem 28. Januar 1987 sind acht gegen die Türkei gerichtete Individualbeschwerden eingereicht worden, die vor der Europäischen Menschenrechtskommission hängig sind. Angesichts der zu diesem Zeitpunkt vertraulichen Natur der Beschwerden ist es nicht möglich, die von den Klägern geltend gemachten Verletzungen zu kennen.
ad 5 Die Verfassung vom 9. November 1982 schreibt den ausschliesslichen Gebrauch der türkischen Sprache inner- halb der Verwaltung, der Gerichte und der Lehranstalten vor. Ein Gesetz vom 22. Oktober 1983 schliesst praktisch jegliche Veröffentlichung auf kurdisch aus und sieht Gefängnisstrafen und Bussen für Uebertretungen vor. Gemäss unseren Informationen wird diese Gesetzgebung praktisch nur in denjenigen Fällen kurdischer Schriftstücke angewandt, die den Charakter politischer Propaganda haben. Im übrigen ist das Kurdische in der Tat die Umgangs- sprache, die in den südöstlichen Provinzen Anatoliens gesprochen wird und deren Gebrauch von den Behörden
seit kurzem unter gewissen Umständen auch in den Gefäng- nissen geduldet wird.
Es obliegt der Europäischen Menschenrechtskommission und dem Ministerkomitee (die Türkei hat die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nicht anerkannt, Art. 46 EMRK), gegebe- nenfalls die Vereinbarkeit der in der Türkei geltenden Ein- schränkungen des Gebrauchs der kurdischen Sprache mit der EMRK zu beurteilen.
ad 6 Eine sehr grosse Anzahl der türkischen Asylbewerber - die Mehrheit von ihnen stammt aus einer ganz besonders armen Gegend - kommt aus wirtschaftlichen Grür den in die Schweiz; die in der Türkei herrschende Lage im Bereich der Menschenrechte ist folglich nur in einem geringen Ausmass der Grund für den Zustrom dieser Menschen in unser Land. ad 7 Vom 18. September 1988 an hat eine Delegation des IKRK die Lager besuchen können, in denen ungefähr 60 000 kurdische Flüchtlinge aus Irak untergebracht sind, die die Türkei aus humanitären Gründen aufgenommen hat.
ad 8 a), b), c) und 9 In den letzten Jahren, ganz besonders unter der Militärregierung nach dem Putsch von 1980 und auch unter der Herrschaft des Kriegsrechts nach der Rück- kehr einer Zivilregierung an die Macht, sind die Bundesbe- hörden in zahlreichen Fällen - im allgemeinen auf dem diplomatischen Weg - zugunsten von Personen eingeschrit- ten, deren Rechte schwer verletzt worden waren. Alle diese Schritte wurden aufgrund der EMRK unternommen, die für die Türkei und für die Schweiz verbindlich ist.
ad 8 d) Das EDA hat sofort bei den türkischen Behörden interveniert, um sicherzustellen, dass die Delegation von schweizerischen Juristen, die sich nach Ankara begeben hatte, um zwei Prozessen beizuwohnen, bis zu ihrer Abreise aus der Türkei nicht mehr beeinträchtigt werde.
ad 10 Der Bundesrat hält einen solchen Schritt aus folgen- den Gründen nicht für geeignet. In Uebereinstimmung mit Artikel 24 EMRK haben 1982 fünf Staaten des Europarats eine Staatenbeschwerde bei der Europäischen Menschen- rechtskommission gegen die Türkei eingereicht und dabei verschiedene Verletzungen der EMRK angeführt (Art. 3, 5, 6, 9 bis 11 und 15). Das Verfahren wurde im Dezember 1985 durch eine gütliche Einigung beendet; diese sah namentlich vor, dass sich die türkischen Behörden verpflichteten, die Kommission über die zur Wahrung der Menschenrechte getroffenen Massnahmen zu informieren und sich einem Kontrollverfahren bezüglich ihrere Pflichten aus der EMRK zu unterwerfen. Die Erledigung dieses Verfahrens, die nur möglich war, weil die Türkei nicht aus dem Europarat ausge- schlossen worden ist, hat zur Verbesserung der Menschen- rechtssituation in der Türkei beigetragen, die zwar auch heute noch in verschiedenen Punkten zu Kritik Anlass gibt. Die Türkei hat im übrigen ihre diesbezüglichen internationa- len vertraglichen Verpflichtungen verstärkt, indem sie vor kurzem das Uebereinkommen der Vereinten Nationen von 1984 gegen die Folter und das Europäische Uebereinkom- men von 1987 zur Verhütung von Folter ratifiziert hat. Das Inkrafttreten dieses letzterwähnten Uebereinkornmens im nächsten Februar sollte im besonderen dazu beitragen, dass Personen, denen in der Türkei die Freiheit entzogen ist, besser gegen Folter und unmenschliche Behandlungen geschützt sind, da es dem internationalen Komitee, das im Uebereinkommen vorgesehen ist, erlaubt sein wird, zu jeder Zeit jeden Ort zu besuchen, wo sich solche Personen be- finden.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt. Er beantragt Diskussion.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
63 Stimmen 0 Stimmen
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In
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Jahr
1988
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.586
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
16.12.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
1963-1964
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Pagina
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