N
1959
Interpellation Mauch Ursula
1991 sowie nach den gemäss Voranschlag und Finanzplan verfügbaren Mitteln zugeteilt. 6. Im Rahmen des Möglichen grundsätzlich ja. Einzelheiten können erst beurteilt werden, wenn ein konkretes Projekt vorliegt.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
88.587
Interpellation Mauch Ursula Projekt «Gewähr» Projet «Garantie»
Wortlaut der Interpellation vom 21. September 1988 Im Beschluss vom 3. Juni 1988 stellt der Bundesrat in bezug auf das Projekt «Gewähr 85» fest, dass für die schwach- und mittelradioaktiven Abfälle der Entsorgungsnachweis und für die hochradioaktiven Abfälle der Sicherheitsnachweis, nicht aber der Standortnachweis erbracht seien. Zudem werden bis zu einem weiteren Entscheid des Bundesrates die Betriebsbewilligungen für alle Atomkraftwerke in Kraft belassen. Im Zusammenhang mit diesem Beschluss stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:
Die Betriebsbewilligungen bleiben bis zu einem weiteren Entscheid des Bundesrates, also unbefristet, in Kraft. Die Verfügung des EVED vom 29. September 1978 sieht ledig- lich eine angemessene Verlängerung der Frist vor, die aber bereits 1985 abgelaufen ist. Wie begründet der Bundesrat die Missachtung dieser Verfügung? Wann und unter wel- chen Voraussetzungen gedenkt er zu entscheiden?
Für die schwach- und mittelradioaktiven Abfälle ist der Entsorgungsnachweis aufgrund des Modellstandorts Ober- bauenstock erbracht worden. Wie ist dies mit dem Entscheid des Bundesrates vom 29. April 1981 zur Betriebs- bewilligung für das Atomkraftwerk Gösgen zu vereinbaren? Darin wird ausdrücklich ein Projekt für die Endlagerung gefordert, welches einer Rahmenbewilligung bedarf und im entsprechenden Bewilligungsverfahren zu prüfen ist.
In den Verfügungen des EVED vom 29. September 1978 und vom 15. Februar 1984 sowie im Bundesbeschluss zum Atomgesetz vom 6. Oktober 1978 wird ein Projekt gefordert, welches für die dauernde, sichere Entsorgung und Endlage- rung der radioaktiven Abfälle Gewähr bietet. In seinem Beschluss vom 3. Juni 1988 spricht der Bundesrat nur noch von Entsorgungsnachweis. Wie ist die Verwendung dieser sehr unterschiedlichen Begriffe zu verstehen? Wird damit ein Präjudiz geschaffen für eine Verwässerung des Gewähr- begriffs und dessen Festschreibung im neuen Kernenergie- gesetz?
Bedeutet die Feststellung, der Entsorgungsnachweis für die schwach- und mittelradioaktiven Abfälle sei erbracht, dass die Nagra auf die vom Bundesrat am 30. September 1985 geforderte Untersuchung eines vierten Standorts ver- zichten kann?
Welchen Wert hat der sogenannte Sicherheitsnachweis für die hochradioaktiven Abfälle, wenn er auf so unrealisti- schen Modellannahmen beruht, dass bisher kein entspre- chender Endlagerstandort gefunden werden konnte? Ist nicht jeder Sicherheitsnachweis unabdingbar mit einem Standort verknüpft?
Wie ist es zu verstehen, dass der Bundesrat das Projekt «Gewähr 85» recht positiv bewertet, gleichzeitig aber für die hochradioaktiven Abfälle die Untersuchung auch anderer geologischer Formationen fordert?
Bedarf es nicht einer klaren Begründung gegenüber der Oeffentlichkeit, wieso entgegen den Verfügungen des EVED vom 29. September 1978 und vom 15. Februar 1984 und entgegen den Versprechen des Bundesrats im Vorfeld der Abstimmung über die Atominitiative von 1979 die Betriebs- bewilligungen für die Atomkraftwerke weiterhin in Kraft blei- ben, obwohl kein Projekt vorliegt und auch in absehbarer Zeit kein Projekt vorliegen wird, das für die sichere, dau- ernde Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle Gewähr bietet?
Texte de l'interpellation du 21 septembre 1988
Dans sa décision du 3 juin 1988 relative au projet «Garantie 85», le Conseil fédéral constate qu'on a fourni la preuve de la possibilité d'éliminer les déchets faiblement et moyenne- ment radioactifs, ainsi que la preuve de la sécurité en ce qui concerne les déchets hautement radioactifs, mais pas la preuve de l'existence d'un emplacement approprié. En outre, les autorisations d'exploitation restent valables pour toutes les autres centrales nucléaires jusqu'à ce que le Conseil fédéral prenne une nouvelle décision. Me référant à la décision du 3 juin, je pose les questions suivantes:
Les autorisations d'exploitation restant valables jusqu'à la nouvelle décision du Conseil fédéral, soit pour une durée indéterminée, et, d'autre part, la décision du DFTCE du 29 septembre 1978 prévoyant simplement une prorogation raisonnable du délai, qui est d'ailleurs expiré depuis 1985, comment le gouvernement justifie-t-il l'inobservation de cette décision? Quand et dans quelles conditions a-t-il l'in- tention de prendre une décision ?
En ce qui concerne les déchets faiblement et moyenne- ment radioactifs, la démonstration de la possibilité de les éliminer sur l'emplacement type de l'Oberbauenstock a été faite. Comment peut-on concilier cela avec la décision du Conseil fédéral du 29 avril 1981 relative à l'autorisation d'ex- ploiter la centrale nucléaire de Gösgen? On y réclame expressément un projet d'entreposage final, soumis à une autorisation générale et devant être examiné en procédure d'autorisation.
Tant les décisions des 29 septembre 1978 et 15 février 1984 du DFTCE que l'arrêté fédéral du 6 octobre 1978 con- cernant la loi sur l'énergie atomique exigent un projet . offrant toute garantie pour une élimination et un entrepo- sage final, durables et sûrs, des déchets radioactifs. Dans sa décision du 3 juin 1988, le Conseil fédéral ne parle que de la preuve de la possibilité d'éliminer les déchets. Comment faut-il interpréter la référence à des notions aussi diverses? Ne court-on pas le risque d'atténuer la force de la garantie et de son introduction dans la nouvelle loi sur l'énergie nuclé- aire?
La constatation selon laquelle la preuve de la possibilité d'éliminer les déchets faiblement et moyennement radioac- tifs a été apportée signifie-t-elle que la CEDRA peut renon- cer à la recherche, exigée le 30 septembre 1985 par le Conseil fédéral, d'un quatrième emplacement?
Que vaut la preuve de la sécurité pour les déchets haute- ment radioactifs lorsqu'elle repose sur des hypothèses si fragiles qu'il a été impossible, jusqu'ici, de trouver un empla- cement convenable pour l'entreposage final? Toute preuve de la sécurité n'est-elle pas liée inéluctablement à un empla- cement?
Comment comprendre le fait que le Conseil fédéral juge très favorablement le projet «Garantie 85>>, mais qu'il demande en même temps qu'on examine encore d'autres formations géologiques en vue de l'entreposage de déchets hautement radioactifs?
N'est-il pas nécessaire d'exposer clairement et publique- ment pourquoi, contrairement aux décisions des 29 sep- tembre 1978 et 15 février 1984 du DFTCE et aux promesses faites par le Conseil fédéral avant la votation de 1979 sur l'initiative antinucléaire, les autorisations d'exploiter des
.
N
16 décembre 1988
1960
Interpellation Mauch Ursula
centrales atomiques sont toujours valables, en l'absence de tout projet offrant les garanties requises pour une élimina- tion et un entreposage final, durables et sûrs, des déchets radioactifs?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann, Bäumlin Richard, Béguelin, Borel, Braunschweig, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Euler, Fankhauser, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Longet, Morf, Pitteloud, Reimann Fritz, Ruffy, Stappung, Uchtenhagen, Ulrich (26)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. November 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 novembre 1988 Die materielle Beurteilung, welche zum Entscheid des Bun- desrates vom 3. Juni 1988 zum Projekt Gewähr führte, stützt sich vorwiegend auf die Gutachten und Stellungnahmen der Fachexperten. Diesen Meinungsäusserungen ist zu entneh- men, dass in den letzten Jahren grosse Fortschritte im Hinblick auf die Entsorgung der radioaktiven Abfälle erzielt worden sind.
Berechnungen der HSK haben ergeben, dass die sehr strenge Schutzziellimite mit entsprechender Auslegung der technischen Barrieren auch in einem schweizerischen Endlager für hochaktive Abfälle eingehalten werden könnte und dies während mindestens einiger zehntausend Jahre, sogar an einem ungünstigen Standort, der selbst kaum etwas zur Rückhaltung der radioaktiven Nuklide beiträgt. Während dieser Zeit sinkt die Gefährlichkeit der Abfälle wegen des radioaktiven Zerfalls entscheidend ab. Falls die Nagra die Suche nach einem geeigneten Standort im Kristal- lin und in anderen Gesteinen genügend breit und flexibel fortsetzt, ist beim heutigen Stand der Kenntnisse kein Grund ersichtlich, weshalb die sichere Endlagerung auch der hochaktiven Abfälle nicht machbar sein sollte.
Aufgrund eines ähnlichen Projekts wie Gewähr hat im Jahre 1984 die schwedische Regierung anerkannt, dass der Nach- weis der technischen Machbarkeit und der Langzeitsicher- heit für die Endlagerung der radioaktiven Abfälle erbracht werden konnte. Nur wenige Länder kennen Entsorgungsfor- derungen im Sinne von Gewähr; die meisten Länder gehen davon aus, dass geeignete Lagerstätten in der zur Verfü- gung stehenden Zeit gefunden werden können. Im interna- tionalen Vergleich lässt sich feststellen, dass die Entsor- gungsarbeiten in der Schweiz weit fortgeschritten sind.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und in der Gegenüberstellung mit vergleichbaren zivilisatorischen Tätigkeiten, welche keine ähnlich strengen Anforderungen wie die Gewährsforderung für die radioaktiven Abfälle ken- nen, kam der Bundesrat zum Schluss, dass es unverhältnis- mässig wäre, wegen des noch nicht vorliegenden Standort- nachweises für ein Endlager hochaktiver Abfälle den beste- henden Kernkraftwerken die Betriebsbewilligungen zu entziehen.
Weil eine über mehr als ein Jahrzehnt hinausgehende Frist- erstreckung unter Berücksichtigung der einleitend darge- legten Beurteilung des erreichten Wissensstands nicht sinn- voll wäre, beschloss der Bundesrat, keine neue Frist anzu- setzen. Er entkoppelte die Betriebsbewilligungen der beste- henden Kernkraftwerke de facto vom Entsorgungsnach- weis, versah aber die Bewilligungen mit Auflagen für die Weiterführung der Forschungsarbeiten.
Der Bundesrat will auch künftig durch seine Entscheide dafür sorgen, dass die Entsorgungsarbeiten zielstrebig vor- angetrieben werden. Ueber den Standortnachweis wird er entscheiden, sobald genügend Erkenntnisse dafü · vorhan- den sind.
Jedes Endlagerprojekt bedarf vor seiner Ausführung einer Rahmenbewilligung und hat demzufolge vorgängig ein entsprechendes Bewilligungsverfahren zu durchlaufen, wie dies im Entscheid des Bundesrates zur Betriebsbewilligung des Kernkraftwerks Gösgen festgehalten ist. Dies wäre auch für das Projekt Oberbauenstock der Fall, wenn an diesem Standort ein Endlager gebaut werden sollte. Für das bis Ende 1985 einzureichende Projekt wurde aber nie die Durchführung eines Rahmenbewilligungsverfahrens ver- langt.
Die beiden Begriffe «Projekt, welches für die dauernde sichere Entsorgung Gewähr bietet» und «Entsorgungsnach- weis» werden seit Jahren als Synonyme verwendet; die Kurzform kam schon in einer 1979 erteilten Antwort auf eine parlamentarische Anfrage zur Anwendung. Von einer Ver- wässerung im Hinblick auf das neue Kernenergiegesetz kann keine Rede sein.
Die Auflage im Bundesratsentscheid vom 30. September 1983, welche ein Gesuch für vorbereitende Handlungen an mindestens einem weiteren Standort verlangt, ergab sich aus der diesbezüglichen Stellungnahme der ruklearen Sicherheitsbehörden. Diese äusserten Zweifel, ob an den drei beantragten Standorten auch erhöhte Anforderungen an die Geologie, wie sie für die Einlagerung langlebiger mittelaktiver Abfälle erforderlich sind, erfüllt werden kön- nen. Im Entscheid zum Projekt Gewähr werden die aus der Wiederaufarbeitung stammenden langlebigen alphahaltigen Abfälle den hochaktiven Abfällen gleichgestellt. Die Forde- rung nach der Untersuchung eines vierten Standorts wird durch die Aussagen zu den übrigen schwach- und mittelak- tiven Abfällen nicht beeinflusst.
Nach heutiger Arbeitsplanung der Nagra fällt die Untersu- chung eines vierten Standorts mit den Untersuchungen in Sedimentgesteinen zusammen, welche dazu dienen, die Eignung solcher Gesteine für die Endlagerung hochaktiver Abfälle abzuklären.
Die Frage nach dem Sicherheitsnachweis wurde aufgrund realistischer, sich auf konkrete Bohrergebnisse stützender Annahmen beantwortet.
Die Suche nach einem genügend ausgedehnten, geeigne- ten Standort für ein Endlager hochaktiver Abfälle dürfte, infolge der mit den bisherigen Untersuchungen erkannten komplexen Struktur des kristallinen Grundgebirges, recht aufwendig und schwierig ausfallen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit einem breit abgestützten, flexiblen Vorge- hen die Erfolgschancen wesentlich erhöht werder können. Dies ist der Grund, dass neben dem bisher erforschten Kristallin auch Sedimentgesteine auf ihre Eignung für die Erstellung eines Endlagers für hochaktive Abfälle unter- sucht werden sollen.
Die wesentlichen Entscheidungsunterlagen wurden vor dem Beschluss des Bundesrates veröffentlicht. Die Beweg- gründe des Entscheides waren deshalb für die Bevölkerung nachvollziehbar. Eine zusätzliche, über die Erklärungen des Bundesrates vom 3. Juni 1988 hinausgehende öffentliche Begründung des Entscheides ist nicht vorgesehen.
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun- desrates nicht befriedigt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Mauch Ursula Projekt "Gewähr" Interpellation Mauch Ursula Projet "Garantie"
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1988
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.587
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 16.12.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
1959-1960
Page
Pagina
Ref. No
20 017 006
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.