Interpellation Reimann Maximilian
1953
Aufbaus unseres Staats ist der Bund für die Erfüllung seiner Aufgaben vorrangig auf die aktive und loyale Mitarbeit der Kantone angewiesen. Die vereinzelt nicht zu übersehende Tendenz, regionale und lokale Sonderinteressen vor die Aufgaben und Bedürfnisse des ganzen Landes zu stellen, erfüllt deshalb auch den Bundesrat, bei aller Achtung der kantonalen Souveränität, mit ernsthafter Besorgnis. Eidge- nössische Solidarität und Zusammenarbeit dürfen nicht zum abgeltungswürdigen Sonderfall werden, sondern blei- ben lebensnotwendige Voraussetzungen unserer Willens- Nation.
Der Bundesrat geht deshalb mit dem Interpellanten darin einig, dass das bundestreue Verhalten eines Kantons nicht mit der Gewährung rechtlich fragwürdiger Sondervorteile abgegolten werden kann. In Fortsetzung seiner bisherigen Politik und im Rahmen seiner Möglichkeiten ist er indessen der festen Absicht, dem Kanton Aargau die ihm gebührende Anerkennung und Stellung im Bund zukommen zu lassen. 2. Zu den einzelnen Fragen
2.1 Die kantonale Verteilung der Arbeitsplätze des Bundes und seiner Regiebetriebe ist von zahlreichen Einflussfakto- ren abhängig. Während bei den PTT- und SBB-Betrieben betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte (Leistungsfähigkeit, Kundennähe, wirtschaftliche Betriebsführung) dominieren, ist der Standort der Arbeitsplätze der allgemeinen Bundes- verwaltung zu einem beträchtlichen Prozentsatz durch insti- tutionelle Gegebenheiten (z. B. zentrale Verwaltungsstellen am Bundessitz in Bern, Zoll und Grenzschutz in den Grenz- kantonen) vorgegeben. Der Handlungsspielraum des Bun- desrates bei der räumlichen Verteilung der Bundesarbeits- plätze ist deshalb äusserst gering, dies insbesondere dann, wenn er gleichzeitig den immer höheren Anforderungen an die Effizienz und Leistungsfähigkeit der Verwaltung und Regiebetriebe Rechung tragen will. Keinesfalls darf eine über- bzw. unterdurchschnittliche Dotierung mit Bundesein- richtungen als Indiz für eine Bevorzugung bzw. Benachteili- gung einzelner Kantone interpretiert werden.
Leicht übersehen wird sehr oft die Tatsache, dass der Bund und seine Betriebe bereits einen sehr hohen Dezentralisie- rungsgrad aufweisen: so sind rund drei Viertel der Beschäf- tigten der allgemeinen Bundesverwaltung ausserhalb der Agglomeration Bern untergebracht; bei den Regiebetrieben belaufen sich die entsprechenden Prozentsätze gar auf weit über 90 Prozent.
Für den Kanton Aargau ergibt sich bezüglich der Dotation mit Bundesarbeitsplätzen ein differenziertes Bild. In absolu- ten Zahlen beherbergt dieser Stand inklusive Regiebetriebe um die 6000 Arbeitsplätze des Bundes, wovon rund 1500 auf die allgemeine Bundesverwaltung entfallen. Er rangiert damit unter sämtlichen Kantonen an 9. bzw. 5. Stelle (ohne Regiebetriebe). Gemessen an der Gesamtzahl der Beschäf- tigten des Kantons Aargau beläuft sich der Anteil der Bun- desarbeitsplätze auf gut 3 Prozent (inkl. Regiebetriebe) bzw. knapp 1 Prozent (ohne Regiebetriebe), was dem 21. bzw. 11. Rang unter sämtlichen Kantonen entspricht.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Standort der Arbeitsplätze der Regiebetriebe weitgehend betrieblich bedingt ist, kann damit bezüglich der Dotation mit Bundes- einrichtungen in keiner Weise von einer Benachteiligung des Kantons Aargau gesprochen werden.
2.2 Mit der in Planung begriffenen Verlegung von drei Bun- desämtern hat der Bundesrat die staatspolitische Bedeu- tung einer verstärkten Dezentralisierung der allgemeinen Bundesverwaltung klar bejaht. Die Abklärungen im Rahmen der geplanten Dezentralisierung der Bundesverwaltung haben indessen auch klar die organisatorischen, finanziel- len und personalpolitischen Grenzen einer Verlegung beste- hender Institutionen des Bundes aufgezeigt.
Wie bereits mehrfach zugesichert, ist aber der Bundesrat bereit, bei jeder zukünftigen Neuschaffung einer Bundesein- richtung die dezentrale Unterbringung zu prüfen. Da bereits heute bedeutende Institutionen des Schulratsbereichs im Kanton Aargau bzw. in relativer Nähe davon angesiedelt sind (Paul-Scherrer-Institut bzw. die ETH Zürich), wird der Bundesrat den Schweizerischen Schulrat einladen, die
Möglichkeit der Ansiedlung weiterer Einrichtungen des Schulratsbereichs im Kanton Aargau zu prüfen und ihm über die gebotenen Möglichkeiten Bericht zu erstatten. 2.3 Der regionalpolitische Auftrag des Bundes, der durch die dritte Frage des Interpellanten angesprochen wird, besteht im Ausgleich zwischen wirtschaftlich starken und benach- teiligten Gebieten. Der Kanton Aargau fällt nicht in den örtlichen Geltungsbereich der entsprechenden Förderungs- instrumentarien. Wirtschaftliche Kennzahlen, wie z. B. Volkseinkommen pro Kopf, Steuerbelastung oder Finanz- kraft, zeigen, dass der Kanton Aargau durchwegs im ersten Drittel aller Kantone rangiert. Es besteht deshalb kein Anlass, das regionalpolitische Förderungsinstrumentarium auf das Gebiet des Kantons Aargau auszudehnen.
2.4 Zu den rechtlichen und finanziellen Aspekten des geplanten Verzichts auf das Kernkraftwerk Kaiseraugst hat der Bundesrat in seiner Botschaft an die eidgenössischen Räte vom 9. November 1988 bereits ausführlich Stellung genommen. Es sei hier bloss in Erinnerung gerufen, dass mit dem Verzicht auf dieses umstrittene Projekt eine Deblok- kierung der Energiepolitik angestrebt wird, die letztlich auch im Interesse des Kantons Aargau und seiner Wirtschaft liegt. Der Bundesrat ist deshalb der festen Ueberzeugung, dass auch im Kanton Aargau eine anfängliche. Enttäuschung einem gewissen Verständnis für die angestrebte Lösung weichen wird.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
88.777
Interpellation Reimann Maximilian Allgemeine Steueramnestie. Finanzpolitik Amnistie fiscale et nouveau régime financier
Wortlaut der Interpellation vom 7. Oktober 1988 Der Bundesrat wird um Stellungnahme zu folgenden Fragen gebeten:
Wie stellt er sich grundsätzlich zur Neuauflage einer allge- meinen Steueramnestie in absehbarer Zukunft?
Wie hoch schätzt er das Ergebnis einer Amnestie ein, falls eine solche tatsächlich durchgeführt würde? Welche Aus- wirkungen hätte dies auf die Finanzeinnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden?
Wäre er bereit, eine allgemeine Steueramnestie wegen der zu erwartenden Mehreinnahmen als weiteres Instrument in die aktuelle Neuordnung der eidgenössischen Finanzpoli- tik miteinzubeziehen?
Texte de l'interpellation du 7 octobre 1988
Le Conseil fédéral est invité à donner son avis sur les questions suivantes:
Que pense-t-il du principe d'une nouvelle amnistie fiscale dans un proche avenir?
Quel serait, selon ses évaluations, le résultat d'une amnis- tie éventuelle ? Quels en seraient les effets sur les recettes de la Confédération, des cantons et des communes?
Est-il prêt à prendre en considération la possibilité d'oc- troyer une amnistie fiscale générale dans le cadre de la révision en cours de la politique fiscale de la Confédération, en raison des recettes accrues qu'on peut en attendre ?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Berger, Biel, Bühler, Cavadini, Cotti, Coutau, Daepp, Dietrich, Eggly, Fäh, Feigenwinter, Fischer-Hägglingen, Fischer-Sursee, Frey
51-N
16 décembre 1988
N
1954
Interpellation Reimann Maximilian
Walter, Früh, Giger, Gysin, Hänggi, Hari, Hess Otto, Hess Peter, Hösli, Luder, Müller-Wiliberg, Nebiker, Neuenschwan- der, Portmann, Rutishauser, Rüttimann, Rychen, Schüle, Schwab, Seiler Hanspeter, Spoerry, Stucky, Tschuppert, Wellauer, Widrig, Wyss William, Zölch (41)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Eidgenossenschaft ringt derzeit um eine neue Finanz- ordnung und ebenso um eine Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen mit entsprechenden finanziel- len Konsequenzen. Als unausgeschöpfte Quelle zusätzlicher Finanzmittel wäre in dieser Hinsicht auch an die Neuauflage einer allgemeinen Steueramnestie zu denken. Sie brächte primär den Kantonen und Gemeinden, letztlich aber auch dem Bund nicht unbedeutende zusätzliche Einnahmen. Volk und Stände stimmten am 18. Februar 1968 letztmals einer allgemeinen Steueramnestie zu. Diese wurde im Jahre 1969 durchgeführt und erbrachte gesamtschweizerisch einen Vermögensbetrag von rund 11,5 Milliarden Franken, der neu der Besteuerung zugewiesen werden konnte.
. Seither hat die steuerliche Belastung erheblich zugenom- men. Parallel dazu ist auch die Neigung der Steuerpflichti- gen zur Steuerhinterziehung angestiegen. Das eidgenössi- sche Jubiläumsjahr von 1991 würde beispielsweise einen besonders geeigneten Rahmen abgeben, damit viele Bür- ger, die gegen Steuerpflicht und Steuermoral verstossen haben, mit sich und dem Staat im steuerlichen Bereich wieder «sauberen Tisch» machen könnten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. November 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 novembre 1988 1. Der Bund ist in der Tat im Begriff, die geltende Ein- nahmenordnung zu überprüfen. So hat sich der Bundesrat dafür entschieden, dem Parlament eine Gesamtvorlage zu unterbreiten, welche alle Anliegen zur Reform des Systems der indirekten Besteuerung vereinigt. Dabei wird der Stabili- sierung der Staatsquote und des Haushaltgleichgewichts grosse Bedeutung zugemessen. Indessen wäre die Durch- führung einer allgemeinen Steueramnestie kein geeignetes Mittel hierzu. Es sprechen nämlich nach wie vor sehr gewichtige Gründe gegen eine Steueramnestie:
a. Bei einer Steueramnestie verzichtet der Staat auf die Verfolgung und Bestrafung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug aus Gründen der Zweckmässigkeit. Ein sol- ches Ausserkraftsetzen des Gesetzes bedeutet einen Ein- bruch in die bestehende Rechtsordnung, welche die Ahn- dung der Steuerdelikte verlangt, und begünstigt einseitig die Defraudanten. Steuerehrliche Bürger dagegen - und das ist auch heute die grosse Mehrheit der Steuerpflichtigen - würden sich hintergangen und übervorteilt fühlen. Das könnte solche Steuerzahler gar veranlassen, die Steuerge- setze in Zukunft ebenfalls nicht mehr so genau zu befolgen. b. Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zum Postulat von Nationalrat Pini vom 2. März 1983 zum Aus- druck gebracht hatte, muss eine Steueramnestie in zeitli- cher Hinsicht ein einmaliges Ereignis oder doch zumindest eine ganz seltene Ausnahme bleiben. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Durch eine in absehbarer Zeit angeordnete Steueramnestie erhielten grösstenteils wieder dieselben Steuerpflichtigen Gelegenheit zur straf- und nachsteuer- freien Offenlegung ihrer tatsächlichen finanziellen Verhält- nisse, denen diese Möglichkeit bereits 1969 zugestanden worden war. Dadurch würde bei den weniger gewissenhaf- ten Steuerpflichtigen nur die Erwartung geweckt, es werde in regelmässigen Abständen eine Amnestie durchgeführt. Dies könnte viele von ihnen zu weiteren Steuerdelikten ermuntern, was unbedingt vermieden werden muss.
c. Die Anordnung einer Steueramnestie käme einem Zuge- ständnis der Machtlosigkeit des Staats gleich, Steuerwider- handlungen aufdecken und wirksam ahnden zu können. Es besteht nun aber weder heute noch in absehbarer Zeit die Notwendigkeit, ein solches Zugeständnis zu gewähren. Zwar hat die Steuerbelastung insbesondere in den siebziger Jahren unbestrittenermassen zugenommen. Diese Entwick-
lung konnte im Laufe dieses Jahrzehnts nun aber sowohl beim Bund als auch in praktisch allen Kantonen gestoppt werden. Gegenwärtig ist eine Tendenz zum Abbau der Steu- erbelastung auszumachen. Ob die Vermutung des Interpel- lanten zutrifft, wonach die Neigung der Steuerpflichtigen zur Steuerhinterziehung zugenommen habe, muss bezwei- felt werden, gibt es doch hierfür keine Anhaltspunkte. Jedenfalls konnte seit der letzten allgemeinen Steueramne- stie das gesetzestechnische Instrumentarium ausgebaut werden. So gelang es vor allem, die Obliegenheiten von Steuerpflichtigen und Dritten im Veranlagungsverfahren zu erweitern und die Strafbestimmungen zu verschärfen. Insbe- sondere kann heute auch der Steuerbetrug strafrechtlich verfolgt werden; es wurden besondere Steuerkontroll- organe des Bundes geschaffen sowie das interkantonale Meldewesen ausgebaut. Der Bundesrat gelangte denn auch bereits in seinem Bericht vom 19. Dezember 1983 über Massnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zum Ergebnis, dass die gesetzlichen Möglichkeiten weitgehend genügen, um erfolgreich gegen die Steuerhinterziehung angehen zu können. Die von der Eidgenössischen Steuer- verwaltung bei den kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer unlängst erhobenen Angaben über durchge- führte Hinterziehungsverfahren bestätigen, dass diese Aus- sage nach wie vor zutrifft.
Wie der Bundesrat schon wiederholt festgestellt hat, lässt ·sich das Ergebnis einer Steueramnestie im voraus kaum abschätzen. Im Bericht des Bundesrats vom 1. Juni 1972 an die Mitglieder der eidgenössischen Räte über das Ergebnis der Steueramnestie 1969 wird das gesamte amnestierte Ver- mögen auf 11,5 Milliarden Franken beziffert; auf eine Fest- stellung des amnestierten Einkommens wurde indessen ver- zichtet. Gemessen an dem in der Vermögensstatistik 1969 ausgewiesenen Reinvermögen von 136,5 Milliarder: Franken beträgt der Anteil des amnestierten Vermögens 8,4 Prozent. Im Falle einer allgemeinen Steueramnestie ergäben sich für den Bund zunächst Mindereinnahmen bei der Verrech- nungssteuer. Diesen stünden Mehreingänge bei cler direk- ten Bundessteuer gegenüber, weil bisher verheimlichte Kapitalerträge durch die Amnestie zur Besteuerung gelang- ten. Könnte ausserdem das bisher verheimlichte oder unge- nügend erfasste übrige Einkommen voll besteuert werden, so ergäben sich bei der direkten Bundessteuer noch weitere Mehreinnahmen. Als Folge der Vergrösserung des Steuer- substrats könnten auch die Kantone und die Gemeinden grundsätzlich mit erhöhten Einnahmen rechnen.
Gewisse Mehreinnahmen als einzige positive Folge einer Steueramnestie vermöchten nach Auffassung des Bundes- rats indessen die geschilderten Nachteile niemals aufzuwie- gen. Die Anordnung einer solchen Massnahme ist: deshalb nicht angezeigt. Diese Schlussfolgerung gilt im Hinblick auf das Jubiläumsjahr 1991 noch in vermehrtem Masse, denn es würde sicherlich weitherum nicht verstanden, wenn die Eid- genossenschaft anlässlich der 700-Jahrfeier ausgerechnet ihre Steuersünder aus der Verantwortung für deren gesetz- widriges Verhalten entliesse. Auch dem internationalen Ansehen der Schweiz als Rechtsstaat würde daclurch ein schlechter Dienst erwiesen.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Reimann Maximilian Allgemeine Steueramnestie. Finanzpolitik Interpellation Reimann Maximilian Amnistie fiscale et nouveau régime financier
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1988
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Rat
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Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
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Seduta
Geschäftsnummer 88.777
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Numero dell'oggetto
Datum
16.12.1988 - 08:00
Date
Data
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1953-1954
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Pagina
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