1949
Interpellation Ulrich
Die Probleme dieses dynamischen Prozesses sind insbeson- dere für Alters- und Pflegeanstalten vielfältig. Einerseits steigt die Lebenserwartung der Wohnbevölkerung, damit aber auch die Zahl der Betreuungs- und Pflegebedürftigen und auf der anderen Seite nimmt der Anteil der für den Pflegeberuf in Frage kommenden Altersgruppe ständig ab. Im Vordergrund stehen für unsere Altersinstitutionen des- halb weniger die Fragen der Finanzierung und der genügen- den Anzahl Pflegeplätze, sondern Personalfragen. Wie dem Arbeitshandbuch «Zukünftige Arbeits- und Personalpolitik in Alterinstitutionen» zu entnehmen ist, gilt es nicht nur die Arbeitsbedingungen in den Pflegeberufen zu verbessern und die Personalrekrutierung zu intensivieren, es sind auch alternative Betreuungs- und Pflegeformen zu prüfen. Diese sollen die öffentlichen Altersinstitutionen entlasten.
Eine dieser Möglichkeiten ist das sogenannte «Dreigenera- tionenwohnen». Von 1960 bis 1980 nahm die Zahl der Drei- generationenhaushaltungen von 32 866 auf 23 516 ab. 1980 machte der Anteil der Dreigenerationenhaushalte, welcher 1960 2,6 Prozent der Familienhaushalte betrug, noch 1,4 Prozent aus. Nun stehen aber im Baurecht der Kantone, aber auch im Raumplanungsrecht des Bundes viele Normen dieser Wohnform entgegen. So sehen Artikel 24 des Raum- planungsgesetzes und die darauf beruhende Rechtspre- chung nur dann eine Ausnahmebewilligung für eine bessere Nutzung der vorhandenen Bausubstanz in der Landwirt- schaftszone vor, wenn dargelegt werden kann, dass die (eigentlich nicht mehr erwerbstätigen) Eltern im Betrieb weiterarbeiten.
In den Städten sind es ebenfalls oft baurechtliche Normen, die eine altersgerechte Siedlung verunmöglichen. Anderer- seits fehlt es natürlich, dies sei an dieser Stelle ebenfalls erwähnt, am Willen der Bauherren, durch eine entspre- chende Durchmischung von kleineren und grösseren Woh- nungen innerhalb eines Wohnblocks, älteren Leuten durch Umzug in eine kleinere Wohnung den Verbleib in der Nähe ihrer Kinder zu ermöglichen.
Da mehr als die Hälfte unserer Bausubstanz in der Zeit nach 1950 erstellt wurde, werden diese Gebäude in den nächsten Jahren erneuerungsbedürftig, denn Gebäude unterliegen bestimmten Erneuerungszyklen. Bei der Gebäudehülle liegt dieser Zyklus bei 25 bis 30 Jahren. Daraus ergibt sich, dass in den nächsten Jahren ein grosser Bedarf an Erneuerungs- arbeiten vorhanden ist. Wenn diese Arbeiten aus Energie- spargründen (Gebäudeisolationen, Heizungen) vom Bund gefördert werden, könnte dies gleichzeitig mit der Auflage, altersgerecht zu sanieren, verbunden werden. .
Dazu braucht es auch einen gesellschaftlichen Umdenkpro- zess, wächst doch heute eine Generation heran, die zu einem zukünftigen Aufenthalt in einem Altersheim kaum mehr Alternativen kennt und fest mit einem solchen Platz rechnet. Zudem wird der Auszug aus der elterlichen Woh- nung für Heranwachsende als wichtiger Schritt zur Selb- ständigkeit angesehen. Ein Umdenkprozess, der wieder zum Wert des Zusammenlebens über verschiedene Generatio- nen hinweg findet, dauert eine gewisse Zeit. Diese wird angesichts des dynamischen Prozesses in der demographi- schen Entwicklung knapp.
Vor diesem Hintergund ist es dringend notwendig, dass zumindest diejenigen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, welche mithelfen, unsere öffentlichen Altersinstitutionen zu entlasten. -
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. November 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 novembre 1988
gen, sondern auch auf jede eingestreute Kleinwohnung in irgendeinem Wohngebäude. Das Wohnungsangebot wird dadurch wesentlich erweitert. Die Betagten sollen in ihren Quartieren bleiben können und nicht abgesondert werden. Das «Dreigenerationenwohnen» ist insofern berücksichtigt, als die Anwendung des WEG auf Wohngemeinschaften vor- gesehen ist (Art. 33 V). Es werden Wohnungen von Wohnge- meinschaften unter Verwandten wie auch unter Nicht-Ver- wandten finanziert. Mit dem WEG werden insbesondere Gemeinschaften gefördert, wo Nichtbehinderte und Behin- derte mit gegenseitiger Hilfeleistung zusammen leben.
Für die Ausführung der Bauten und Anlagen ist die Norm CRB SV 521.500 «Behindertengerechtes Bauen» massge- bend (Art. 47 V). Die Norm gilt für sämtliche Wohnungen beliebiger Zimmerzahl (Rampen, Korridorbreite, Liftkabine, Türbreiten usw.).
Die Kostengrenzen für Alterswohnungen können bis zu 10 Prozent erhöht werden. Dadurch ist es möglich, einfache Stützpunktfunktionen wie Gemeinschaftsraum mit Teekü- che, Bastelraum und Therapiebad in die Subventionierung einzubeziehen. Weitergehende Anlagen wie u. a. Gymna- stiksaal, Untersuchungszimmer, Bibliothek, Räume für Gemeindeschwestern sprengen den finanziellen Rahmen. Sie führen zu Mietzinsen, die nicht tragbar sind. Diese Stützpunktfunktionen müssen von der Oeffentlichkeit getra- gen werden. Soweit sie im Zusammenhang mit Invaliden- wohnheimen stehen, können Beiträge aus Mitteln der Invali- denversicherung geleistet werden, wofür das Bundesamt für Sozialversicherung zuständig ist.
Die Wohnungen für Betagte und Invalide stehen bei der Förderung in erster Priorität (Art. 62 V).
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
88.745
Interpellation Ulrich Patentgesetz. Vernehmlassung Loi sur les brevets d'invention. Procédure de consultation
Wortlaut der Interpellation vom 5. Oktober 1988 Die vom Bundesrat am 17. Mai 1988 in die Vernehmlassung gegebene Aenderung des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente wirft verschiedene Fragen auf:
N
16 décembre 1988
1950
Interpellation Aubry
Vernehmlassungsentwurf zählt zur Begründung des neuen Artikels 8a einige Beispiele auf (staupenresistentes Hunde- pärchen, gentechnologisch verändertes Weizengut), welche auf diese Absicht hinweisen.
Widerspricht diese Absicht nicht dem Artikel 1a des Pa- tentgesetzes?
Muss bei der vorgeschlagenen Aenderung des Patentge- setzes nicht damit gerechnet werden, dass eine Flut von gentechnologisch veränderten Organismen zur Patentie- rung angemeldet wird?
Widerspricht eine Patentierung von Lebewesen nicht ethi- schen Grundsätzen?
Ist der Bundesrat bereit, nach Abschluss des Vernehmlas- sungsverfahrens zuerst über forschungspolitische Grund- sätze im Bereich der Gentechnologie zu beschliessen und die Rahmenbedingungen für die Produktion von gentechno- logischen Erzeugnissen festzulegen, bevor der Revisionsan- trag den eidgenössischen Räten vorgelegt wird?
Ist der Bundesrat bereit, die internen Richtlinien des Patentamtes, welche Mikroorganismen zur Patentierung freigeben, aufzuheben? Diesen Richtlinien fehlt die rechtli- che Grundlage.
Welche Auswirkungen auf die Landwirtschaft sieht der Bundesrat, wenn die von ihm vorgeschlagenen Aenderun- gen tatsächlich Gesetz würden?
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass zuerst der Vollzug des Sortenschutzes gemäss Artikel 40 des Landwirt- schaftsgesetzes gewährleistet werden sollte?
Ist der Bundesrat nicht bereit, dafür zu sorgen, dass in die offizielle Sortenliste nur Sorten aufgenommen werden, wel- che eine nachhaltig fremdstoffunabhängige Produktions- weise ermöglichen? Namentlich sollen pestizidresistente Pflanzen nicht aufgenommen werden.
Texte de l'interpellation du 5 octobre 1988
La modification de la loi sur les brevets d'invention, soumise à consultation le 17 mai 1988, soulève les questions sui- vantes:
Le Conseil fédéral pense-t-il vraiment que l'on doive pou- voir «breveter» des êtres vivants? Le rapport explicatif accompagnant le projet cite pour justifier le nouvel article quelques exemples qui laissent supposer une telle intention (des chiots plus résistants à la morve canine, blé modifié génétiquement).
Cette intention n'est-elle pas contraire à l'article la de la loi sur les brevets ?
Si la modification de ladite loi est adoptée, ne faut-il pas s'attendre à un afflux de demandes de brevets concernant des organismes génétiquement modifiés?
Le «brevetage» d'organismes vivants n'est-il pas contraire à l'éthique ?
Le gouvernement est-il disposé à établir des principes en matière de recherche génétique et à fixer des conditions générales pour la production d'organismes modifiés, immé- diatement après la consultation et avant de soumettre la proposition de révision aux Chambres?
Est-il prêt à abroger les directives internes de l'Office des brevets qui autorisent les brevetages de microorganismes, vu que ces directives n'ont pas de base légale?
A quels effets sur l'agriculture faut-il s'attendre si les changements de la loi proposés entrent en vigueur?
Le gouvernement n'est-il pas d'avis qu'il faut d'abord assurer la protection des variétés conformément à l'article 40 de la loi sur l'agriculture ?
Est-il prêt à faire en sorte que seules soient adoptées dans la liste officielle les variétés permettant un mode de produc- tion durablement indépendant des produits agrochimiques ? (En particulier, les plantes résistant aux pesticides ne devraient pas y figurer).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Bäumlin Richard, Bäumlin Ursula, Béguelin, Braunschweig, Brügger, Bundi, Büttiker, Carobbio, Danuser, Diener, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Hafner Ursula, Haller, Hubacher, Jeanprêtre, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz,
Leutenegger Oberholzer, Matthey, Mauch Ursula, Meier- Glattfelden, Nabholz, Neukomm, Ott, Rechsteiner Reimann Fritz, Scheidegger, Stappung, Stocker, Tschuppert, Wanner, Wiederkehr, Züger, Zwygart (37)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. November 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 novembre 1988 Der Bundesrat möchte nicht im Rahmen einer Interpellation Antworten vorwegnehmen, die Bestandteile der Botschaft zur Patentgesetzrevision sein werden. Diese soll dem Parla- ment 1989 unterbreitet werden. Im übrigen wird der Bundes- rat im Rahmen seiner Botschaft zur Beobachter-Initiative bzw. seinem Gegenvorschlag in grundsätzlicher Form zu Fragen im Zusammenhang mit der Gentechnologie Stellung nehmen.
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun- desrates nicht befriedigt.
88.565
Interpellation Aubry Beförderung zum Unteroffizier. Bekanntgabe der Namen Sous-officiers nouvellement promus. Publication des noms
Wortlaut der Interpellation vom 19. September 1988 Seit zwei Jahren erlaubt das EMD nicht mehr, dass die Namen der frisch brevetierten Unteroffiziere bekanntgege- ben werden.
Militärische Vereine sowie Zeitschriften für Soldaten oder Kader verfügen somit nicht mehr über Listen, durch die sie die Kontakte herstellen können, die zur Aufrechterhaltung der für unsere Landesverteidigung erforderlichen Bindun- gen unerlässlich sind.
Ausserdem empfinden Eltern, Verwandte und Bekannte der frisch brevetierten Korporale diese Praxis als Diskriminie- rung.
Kann der Bundesrat sagen, weshalb diese Massnahme für die Liste der neu brevetierten Offiziere nicht gilt?
Beabsichtigt er, auf den Beschluss, die Namen neu breve- tierter Korporale nicht zu veröffentlichen, zurückzu- kommen?
Texte de l'interpellation du 19 septembre 1988
Depuis deux ans, le DMF a pris la décision d'interdire l'annonce des noms des sous-officiers nouvellement pro- mus. Les associations militaires, les revues s'adressant à la troupe ou à des cadres ne disposent plus de listes leur permettant des contacts indispensables pour maintenir des liens nécessaires à la défense nationale. D'autre part, les familles et connaissances des caporaux fraîchement bre- vetés le ressentent comme une discrimination. Le Conseil fédéral peut-il indiquer:
Pour quelle raison la liste des officiers nouvellement bre- vetés n'est-elle pas touchée par cette mesure ?
S'il a l'intention de modifier la décision de maintien du secret à l'égard des caporaux ?
Mitunterzeichner - Cosignataire: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit L'auteur renonce au développement et demande une réponse écrite.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Ulrich Patentgesetz. Vernehmlassung Interpellation Ulrich Loi sur les brevets d'invention. Procédure de consultation
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Jahr
1988
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
88.745
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 16.12.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
1949-1950
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Pagina
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20 016 998
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