Federal housing aid and planning powers for age-friendly living

20016997Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)16.12.1988Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The National Council dealt with an interpellation asking whether the Confederation should further promote age-friendly housing and three-generation living, and whether zoning rules should be adapted to allow such housing forms more easily. The Federal Council replied that existing housing-promotion legislation already covers elderly, disabled and care-dependent persons, including suitable small dwellings and shared housing. It also stated that the spatial-planning framework is already sufficiently generous in the relevant cases and that broader regulation would conflict with the aims of planning law and with federal competence limits. The interpellant was recorded as partially satisfied.

Omnilex-Regeste

Art. 44, 35, 49 V WEG and Art. 24 RPG; federal promotion of age-adapted housing and limits of planning competence: where federal housing-support legislation expressly includes elderly, disabled and care-dependent persons, together with suitable small units and shared housing, the Confederation need not adopt additional measures merely to promote multigenerational living. In spatial planning, broader allowances for housing forms outside building zones remain bounded by the purpose of concentrating construction in settlement areas and by the allocation of rule-making competence to cantons and communes. General federal prescriptions on building methods are excluded; a more far-reaching solution would require cantonal and communal zoning and building rules.

Gesamter Gesetzestext

Interpellation Fischer-Sursee

1948

N

16 décembre 1988

  1. Wenn ja, ist es dem Bundesrat möglich, diese Verord- nung so rasch wie möglich in Kraft zu setzen? Auf welchen Zeitpunkt hin?

  2. Erachtet es der Bundesrat als sinnvoll, die Durchführung der Versuche mit einer Informationskampagne zu unter- stützen?

Texte de l'interpellation du 7 octobre 1988

Nous prions le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

  1. Est-il également d'avis qu'une limitation de la vitesse à 30 km/h dans les quartiers résidentiels peut contribuer effi- cacement à la prévention des accidents?

  2. Peut-il répondre, par une modification de la réglementa- tion, au voeu exprimé par de nombreuses communes et villes, d'obtenir pour les autorités locales une marge de manoeuvre suffisante à la réalisation d'essais par zones?

  3. Si oui, peut-il mettre en vigueur une telle réglementation aussitôt que possible et préciser une date ?

  4. Juge-t-il opportun d'accompagner de tels essais d'une campagne d'information?

Mitunterzeichner - Cosignataires: Jaeger, Lanz, Zwygart (3)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Die Zahl der Verkehrsunfälle ist weiterhin erschreckend hoch. Niemand ist davor gefeit, jederzeit auch von persönli- chem Leid überrascht werden zu können. Massnahmen zur Hebung der Verkehrssicherheit dienen darum allen, und sie verdienen darum auch unsere gemeinsame Anstrengung. In Wohngebieten wird die Zahl der Unfälle, insbesondere aber auch die Schwere der Verletzungen, durch tiefere Geschwindigkeiten deutlich reduziert. Physikalische Gesetze, Verkehrsstudien und Erfahrungen in der Praxis belegen dies.

Aufgrund dieser Erkenntnisse haben sich in den Kantonen Luzern und Basel-Landschaft sowie in vielen Gemeinden und Städten (z. B. Bern, Burgdorf, Olten, Winterthur, Zug und im Kanton Zürich nebst der Stadt Zürich auch ein Viertel der übrigen 170 Gemeinden) die Parlamente für Ver- suche mit Tempo 30 in Wohngebieten ausgesprochen.

Noch immer warten die interessierten Gemeinden aber auf die neue Signalisationsverordnung, welche solche Versuche ermöglichen würde: Sie war ursprünglich auf November 1989 angesetzt, ist aber laut Pressemeldungen verschoben worden.

Zudem werden bei interessierten Gemeinden die Befürch -. tungen laut, die Versuchsbedingungen würden jetzt über- trieben restriktiv verfasst.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. November 1988

Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 novembre 1988 1. In seiner Stellungnahme zur Motion der LdU/EVP-Frak- tion vom 18. Juni 1986 betreffend Höchstgeschwindigkeit in Wohnquartieren hat sich der Bundesrat gegen eine allge- meine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in Wohnquartie- ren ausgesprochen. Er stützte sich dabei namentlich auf Folgerungen, die die Experten aus dem Versuch mit Tempo 50 in Ortschaften gezogen hatten. Es liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die einen anderen Schluss rechtfer- tigen würden.

  1. Dagegen kann Tempo 30 als örtlich signalisierte Ver- kehrsmassnahme in Wohnquartieren durchaus die Ver- kehrssicherheit verbessern, sofern gewisse Voraussetzun gen erfüllt sind.

  2. Damit flächendeckende örtliche Verkehrsanordnungen, wie zum Beispiel Tempo 30 in einem Wohnquartier, mit weniger Signalen angezeigt werden können, wird der Bun- desrat bei der bevorstehenden Teilrevision der Signalisa- tionsverordnung (und der damit zusammenhängenden Ver- kehrsregelnverordnung) die Möglichkeit der Zonensignali- sation schaffen. Indessen können die revidierten Bestim- mungen der beiden Verordnungen frühestens auf den 1. April 1989 in Kraft gesetzt werden, weil die Kantone für

den Vollzug eine gewisse Anpassungszeit benötigen (z. B. Aenderung der Fragebogen für die Führerprüfungen).

  1. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird «Weisungen über die Zonensignalisation von Verkehrs- massnahmen» erlassen; deren Entwurf wurde im November in die Vernehmlassung gegeben. Eine weitergehende Infor- mationskampagne erachtet der Bundesrat als nicht not- wendig.

Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.

88.702

Interpellation Fischer-Sursee Förderung altersgerechter Wohnformen Nouveaux modes d'habitat en faveur du 3e âge

Wortlaut der Interpellation vom 22. September 1988 Angesichts der herrschenden Situation auf dem Arbeits- markt für Pflegepersonal wie auch der Prognosen für die Zukunft ist eine Entlastung unserer öffentlichen Altersinsti- tutionen durch private Betreuung innerhalb der Familie zu begrüssen. Hierzu stellen sich folgende Fragen:

  1. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um auf Bun- desebene alternative Wohnformen zur Entlastung der öffentlichen Altersinstitutionen zu fördern?

  2. Ist der Bundesrat bereit, durch entsprechende Massnah- men in der Raumplanungsgesetzgebung, soweit vom Bund aus möglich, das sogenannte «Dreigenerationenwohnen» zu fördern?

Texte de l'interpellation du 22 septembre 1988

Au vu de la pénurie de personnel soignant qui règne actuel- lement sur le marché du travail et compte tenu de l'évolution en perspective, il serait bon que nous nous efforcions de soulager les institutions publiques spécialisées dans l'hé- bergement des personnes âgées en encourageant les efforts entrepris pour permettre aux personnes du 3e âge de demeurer avec leur famille.

Je demande au Conseil fédéral de bien vouloir répondre aux questions suivantes:

  1. Quelles sont, selon lui, les mesures que l'on peut envisa- ger de prendre au niveau fédéral pour encourager la recherche de solutions nouvelles au problème ce l'habitat pour les personnes âgées afin de décharger les institutions publiques spécialisées.

  2. Le Conseil fédéral est-il disposé à prendre toutes les mesures utiles qui relèvent de sa compétence dans le domaine de l'aménagement du territoire pour encourager la cohabitation des générations ?

Mitunterzeichner - Cosignataires: Blatter, Bürgi, Darbellay, David, Dormann, Fankhauser, Fehr, Fischer-Hägglingen, Hänggi, Hess Peter, Hildbrand, Humbel, Jung, Lanz, Nabholz, Oester, Portmann, Savary-Fribourg, Sch midhalter, Schnider, Seiler Rolf, Wellauer (22)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Die Veränderung der demographischen Struktur der Schweiz ist eine bekannte Tatsache. Insbesondere bei der Altersstruktur sind schwerwiegende Veränderungen festzu- stellen. Machte der Anteil der über 65-Jährigen im Jahre 1960 noch 10,2 Prozent der Wohnbevölkerung aus, so wird er nach Schätzungen des Bundesamtes für Statistik im Jahre 2010 16,9 Prozent betragen. Gleichzeitig verschiebt sich der Anteil der Altersgruppen der 0- bis 19-Jährigen von 31,4 auf 21,1 Prozent.

  1. Dezember 1988 N

1949

Interpellation Ulrich

Die Probleme dieses dynamischen Prozesses sind insbeson- dere für Alters- und Pflegeanstalten vielfältig. Einerseits steigt die Lebenserwartung der Wohnbevölkerung, damit aber auch die Zahl der Betreuungs- und Pflegebedürftigen und auf der anderen Seite nimmt der Anteil der für den Pflegeberuf in Frage kommenden Altersgruppe ständig ab. Im Vordergrund stehen für unsere Altersinstitutionen des- halb weniger die Fragen der Finanzierung und der genügen- den Anzahl Pflegeplätze, sondern Personalfragen. Wie dem Arbeitshandbuch «Zukünftige Arbeits- und Personalpolitik in Alterinstitutionen» zu entnehmen ist, gilt es nicht nur die Arbeitsbedingungen in den Pflegeberufen zu verbessern und die Personalrekrutierung zu intensivieren, es sind auch alternative Betreuungs- und Pflegeformen zu prüfen. Diese sollen die öffentlichen Altersinstitutionen entlasten.

Eine dieser Möglichkeiten ist das sogenannte «Dreigenera- tionenwohnen». Von 1960 bis 1980 nahm die Zahl der Drei- generationenhaushaltungen von 32 866 auf 23 516 ab. 1980 machte der Anteil der Dreigenerationenhaushalte, welcher 1960 2,6 Prozent der Familienhaushalte betrug, noch 1,4 Prozent aus. Nun stehen aber im Baurecht der Kantone, aber auch im Raumplanungsrecht des Bundes viele Normen dieser Wohnform entgegen. So sehen Artikel 24 des Raum- planungsgesetzes und die darauf beruhende Rechtspre- chung nur dann eine Ausnahmebewilligung für eine bessere Nutzung der vorhandenen Bausubstanz in der Landwirt- schaftszone vor, wenn dargelegt werden kann, dass die (eigentlich nicht mehr erwerbstätigen) Eltern im Betrieb weiterarbeiten.

In den Städten sind es ebenfalls oft baurechtliche Normen, die eine altersgerechte Siedlung verunmöglichen. Anderer- seits fehlt es natürlich, dies sei an dieser Stelle ebenfalls erwähnt, am Willen der Bauherren, durch eine entspre- chende Durchmischung von kleineren und grösseren Woh- nungen innerhalb eines Wohnblocks, älteren Leuten durch Umzug in eine kleinere Wohnung den Verbleib in der Nähe ihrer Kinder zu ermöglichen.

Da mehr als die Hälfte unserer Bausubstanz in der Zeit nach 1950 erstellt wurde, werden diese Gebäude in den nächsten Jahren erneuerungsbedürftig, denn Gebäude unterliegen bestimmten Erneuerungszyklen. Bei der Gebäudehülle liegt dieser Zyklus bei 25 bis 30 Jahren. Daraus ergibt sich, dass in den nächsten Jahren ein grosser Bedarf an Erneuerungs- arbeiten vorhanden ist. Wenn diese Arbeiten aus Energie- spargründen (Gebäudeisolationen, Heizungen) vom Bund gefördert werden, könnte dies gleichzeitig mit der Auflage, altersgerecht zu sanieren, verbunden werden. .

Dazu braucht es auch einen gesellschaftlichen Umdenkpro- zess, wächst doch heute eine Generation heran, die zu einem zukünftigen Aufenthalt in einem Altersheim kaum mehr Alternativen kennt und fest mit einem solchen Platz rechnet. Zudem wird der Auszug aus der elterlichen Woh- nung für Heranwachsende als wichtiger Schritt zur Selb- ständigkeit angesehen. Ein Umdenkprozess, der wieder zum Wert des Zusammenlebens über verschiedene Generatio- nen hinweg findet, dauert eine gewisse Zeit. Diese wird angesichts des dynamischen Prozesses in der demographi- schen Entwicklung knapp.

Vor diesem Hintergund ist es dringend notwendig, dass zumindest diejenigen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, welche mithelfen, unsere öffentlichen Altersinstitutionen zu entlasten. -

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. November 1988

Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 novembre 1988

  1. Gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) ist den Wohnbedürfnissen bei der Förderung Rechnung zu tragen. Insbesondere sind Woh- nungen für Betagte und Invalide einzubeziehen (Art. 44). Berücksichtigt werden auch Pflegebedürftige mit Ein- schluss des für deren Betreuung erforderlichen Personals (Art. 35). Alle Ein- bis Zweieinhalb-Zimmerwohnungen sind altersgerecht zu erstellen (Art. 49 V). Diese Bestimmung ist äusserst wichtig, sie bezieht sich nicht nur auf Alterssiedlun-

gen, sondern auch auf jede eingestreute Kleinwohnung in irgendeinem Wohngebäude. Das Wohnungsangebot wird dadurch wesentlich erweitert. Die Betagten sollen in ihren Quartieren bleiben können und nicht abgesondert werden. Das «Dreigenerationenwohnen» ist insofern berücksichtigt, als die Anwendung des WEG auf Wohngemeinschaften vor- gesehen ist (Art. 33 V). Es werden Wohnungen von Wohnge- meinschaften unter Verwandten wie auch unter Nicht-Ver- wandten finanziert. Mit dem WEG werden insbesondere Gemeinschaften gefördert, wo Nichtbehinderte und Behin- derte mit gegenseitiger Hilfeleistung zusammen leben.

Für die Ausführung der Bauten und Anlagen ist die Norm CRB SV 521.500 «Behindertengerechtes Bauen» massge- bend (Art. 47 V). Die Norm gilt für sämtliche Wohnungen beliebiger Zimmerzahl (Rampen, Korridorbreite, Liftkabine, Türbreiten usw.).

Die Kostengrenzen für Alterswohnungen können bis zu 10 Prozent erhöht werden. Dadurch ist es möglich, einfache Stützpunktfunktionen wie Gemeinschaftsraum mit Teekü- che, Bastelraum und Therapiebad in die Subventionierung einzubeziehen. Weitergehende Anlagen wie u. a. Gymna- stiksaal, Untersuchungszimmer, Bibliothek, Räume für Gemeindeschwestern sprengen den finanziellen Rahmen. Sie führen zu Mietzinsen, die nicht tragbar sind. Diese Stützpunktfunktionen müssen von der Oeffentlichkeit getra- gen werden. Soweit sie im Zusammenhang mit Invaliden- wohnheimen stehen, können Beiträge aus Mitteln der Invali- denversicherung geleistet werden, wofür das Bundesamt für Sozialversicherung zuständig ist.

Die Wohnungen für Betagte und Invalide stehen bei der Förderung in erster Priorität (Art. 62 V).

  1. Das Raumplanungsgesetz und die entsprechende Praxis erweisen sich hinsichtlich der im Vorstoss angesprochenen Wohnformen, soweit es um bäuerliche Haushalte ausser- halb der Bauzonen geht, als recht grosszügig. So wird in der Regel Wohnraum für die abtretende Generation in der Land- wirtschaftszone als zonenkonform bzw. in der Nichtland- wirtschaftszone als standortgebunden im Sinne von Arti- kel 24 RPG betrachtet und damit der überlieferten bäuerli- chen Sozialstruktur Rechnung getragen. Weitergehende Regelungen wären mit dem Hauptziel der Raumplanung, der Beschränkung der Bautätigkeit auf das Siedlungsgebiet, unvereinbar. Da die bäuerliche Bevölkerung nur einen klei- nen Teil der Gesamtbevölkerung darstellt, würde eine wei- tergehende Regelung ohnehin nur unwesentlich zu einer Entlastung öffentlicher Altersinstitutionen beitragen. Viel wirkungsvoller ist eine zweckmässige Gestaltung der Nut- zungsplanung mit entsprechenden Bauvorschriften. Die Nutzungsplanung und entsprechende Vorschriften sind jedoch nicht Sache des Bundes, sondern der Kantone und Gemeinden. Der Bund verfügt über keine Kompetenz, um Vorschriften über die Bauweise zu erlassen.

Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.

88.745

Interpellation Ulrich Patentgesetz. Vernehmlassung Loi sur les brevets d'invention. Procédure de consultation

Wortlaut der Interpellation vom 5. Oktober 1988 Die vom Bundesrat am 17. Mai 1988 in die Vernehmlassung gegebene Aenderung des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente wirft verschiedene Fragen auf:

  • Ist der Bundesrat tatsächlich der Meinung, dass Lebewe- sen patentiert werden können sollten? Der Bericht zum

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Fischer-Sursee Förderung altersgerechter Wohnformen Interpellation Fischer-Sursee Nouveaux modes d'habitat en faveur du 3e âge

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1988

Année

Anno

Band

IV

Volume

Volume

Session

Wintersession

Session

Session d'hiver

Sessione

Sessione invernale

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 88.702

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

16.12.1988 - 08:00

Date

Data

Seite

1948-1949

Page

Pagina

Ref. No

20 016 997

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Schlagwörter

housing policyelderly personsplanning lawhousing promotionmultigenerational livingfederal competencespatial planning

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Council should promote alternative and age-friendly housing forms at federal level.

Extrahierter Entscheid

Existing federal housing-fostering rules already take account of the housing needs of elderly and disabled persons and of care-dependent persons; no additional federal action was considered necessary.

Extrahierte Begründung

Under the housing construction and ownership promotion legislation, elderly, disabled and care-dependent persons are expressly included, and small apartments and suitable shared housing are already covered.

Kernrechtsfrage

Whether the Confederation should create or expand planning-law measures to promote three-generation living.

Extrahierter Entscheid

The Federal Council considered the planning-law framework for farm households outside building zones sufficiently generous, but held that broader regulation would conflict with the purpose of spatial planning and exceed federal competence in construction rules.

Extrahierte Begründung

The requested broader rules would be of limited effect and planning and construction prescriptions are primarily a cantonal and communal matter.

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