Motion Schmidhalter
1920
N
16 décembre 1988
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Dezember 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 décembre 1988 Die Motion beauftragt den Bundesrat, möglichst umgehend eine Botschaft über den Beitritt der Schweiz zu den Men- schenrechtspakten der Vereinten Nationen vorzulegen.
Der Bundesrat wünscht, dass die Schweiz den erwähnten Pakten beitritt (vgl. Bericht vom 29. Juni 1988 über die schweizerische Friedens- und Sicherheitspolitik, Ziffer 2.2.2). Wir möchten uns aber eine gewissen Flexibilität über den Zeitpunkt der Unterbreitung der Botschaft bewahren, da wir geplant haben, in erster Priorität die Botschaft betref- fend das Uebereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung aus dem Jahre 1965 vorzulegen, deren Ausarbeitung bereits weit fortgeschritten ist.
Der Bundesrat begrüsst die Unterstützung durch die Motion im Hinblick auf die Ratifizierung der Pakte, welche auf der Linie der schweizerischen Politik zugunsten der Menschen- rechte auf multilateraler Ebene liegt.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
88.780
Motion Schmidhalter Rahmenbedingungen für Kraftwerkanlagen Nouvelle politique en matière de centrales électriques
Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1988
Der Bundesrat wird eingeladen, so rasch wie irgend möglich alle Voraussetzungen rechtlicher und tatsächlicher Art zu schaffen, mit denen die Rahmenbedingungen für - die Erstellung neuer und
Texte de la motion du 7 octobre 1988
Le Conseil fédéral est chargé de créer, dans les délais les plus brefs, toutes les conditions juridiques et matérielles qui permettraient d'élaborer une politique plus judicieuse en vue
de la construction de nouvelles centrales électriques et
d'une meilleure exploitation et de l'agrandissement des centrales existantes.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Baggi, Bonvin, Bühler, Bürgi, Columberg, Cotti, Couchepin, Darbellay, Déglise, Ducret, Eisenring, Fischer-Seengen, Giger, Grassi, Hildbrand, Hösli, Humbel, Neuenschwander, Paccolat, Port- mann, Theubet (22)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das Kernkraftwerk Kaiseraugst kann nicht gebaut werden. Wir müssen mit der elektrischen Energie so sparsam wie möglich umgehen. Trotzdem werden wir mit Sicherheit in einigen Jahren im Winterhalbjahr bei der inländischen Elek- trizitätsversorgung ein Produktionsdefizit feststellen müs- sen. Die elektrische Energie, aus Wasserkraft gewonnen, ist ein einheimischer und erneuerbarer Energieträger von grösster Bedeutung. Wir müssen daher versuchen, die bestehenden Wasserkraftwerke in bezug auf eine Verbesse- rung des Wirkungsgrads zu erneuern. Bei den bestehenden Werken sind Leistung und Staukapazität zu erhöhen. Neue,
besonders kleine und mittlere Wasserkraftanlagen sind zu realisieren.
Der Bundesrat wird gebeten, sich nach Kräften für die Errei- chung dieses Ziels einzusetzen und dabei die bestehende Bundesverfassung weitherzig zu interpretieren.
In Artikel 24bis der Bundesverfassung steht:
«Bei der Benützung der Gewässer zur Energieerzeugung stellt der Bund im Gesamtinteresse liegende Grundsätze auf, und zwar mit drei Zielrichtungen:
zur haushälterischen Nutzung
zum Schutz der Wasservorkommen
zur Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.» Im Vordergrund steht Ziel 1, haushälterische Nutzung. Die Ziele 2 und 3 werden bei der Elektrizitätserzeugung durch Wasser in nur geringem Mass angesprochen, da bei der Ausnutzung der Wasserkraft das Wasser nicht verbraucht und auch nicht verunreinigt wird. Es wird nur teilweise aus seinem natürlichen Lauf herausgenommen. Um den mögli- chen Schäden entgegenzuwirken, sind vom Bund Bestim- mungen über die Sicherung angemessener Restwassermen- gen zu erlassen. Auch diese Vorschriften müssen im Ge- samtinteresse abgewogen werden.
Zusätzlich ist aber in Artikel 24bis auch Absatz 6 zu be- achten:
Dieser lautet: «Bei der Ausübung seiner Kompetenzen beachtet der Bund die Bedürfnisse (ganz allgernein) und wahrt die Entwicklungsmöglichkeiten der Wasserherkunfts- gebiete und der betreffenden Kantone.»
In Betracht gezogen werden muss weiter, dass im neuen Energieartikel die Ziele der Energieproduktion wie folgt angegeben werden: ausreichende und sichere, wirtschaftli- che und umweltschonende Energieproduktion. Diese Ziele sind gleichzeitig und gemeinsam anzustreben.
Das Ausmass der zusätzlich erreichbaren Produktion, der Winterspeicherung und Leistungssteigerung hängt vor allem von folgenden Faktoren ab:
von der politischen Beurteilung der Umweltaspekte kon- kreter Projekte (Landschafts- und Naturschutz) ir Verhält- nis zu den nachteiligen Folgen anderer Formen der Elektrizi- tätsproduktion;
von der Revision des Eidgenössischen Wasserrechtsge- setzes: die möglichen Aenderungen dieses Gesetzes könn- ten sich insbesondere auf die Erneuerung und Erweiterung bestehender Anlagen auswirken;
von den technischen Möglichkeiten zur Verbesserung des Wirkungsgrads bei gleichen Wassermengen und gleichen Druckverhältnissen;
von der Revision des Eidgenössischen Gewässerschutz- gesetzes; die wichtigsten geplanten Aenderungen betref- fend die Restwassermengen;
von der praktischen Anwendung der Umweltverträglich- keitsprüfung.
Es ist notwendig, die Voraussetzungen zu schaffen, dass jedes ökologisch und wirtschaftlich verantwortbare Projekt tatsächlich realisiert werden kann.
Wasserkraftwerke, die energiewirtschaftlich interessant und ökologisch vertretbar sind, sollen auch in Zukunft gebaut werden. Durch eine bessere Koordination der Bundesge- setzgebung, insbesondere auf dem Gebiet des Umwelt- schutzes, des Natur- und Heimatschutzes, des Gewässer- schutzes und der Fischerei (Restwassermengen), muss erwirkt werden, dass ein noch möglicher, sinnvoller Ausbau der Wasserkräfte, die Modernisierung der bestehenden Anlagen und der Unterhalt derselben nicht durch langwie- rige, zeitraubende Verfahren verunmöglicht wird.
Bei der Förderung des Wasserkraftbaus ist dabei auf fol- gende Punkte Wert zu legen:
Zügige Abwicklung der Konzessions- und Bewilligungs- verfahren;
Beschleunigung der Rechtsverfahren im Zusammenhang mit der Planung neuer Vorhaben;
Verstärkte Aufklärung der Bevölkerung über die Vor- und Nachteile der Energie aus Wasserkraft im Vergleich mit anderen Produktionsmöglichkeiten und energiepolitische Bewusstseinsbildung;
Motion Stucky
1921
Ausarbeitung klarer Richtlinien und Kriterien für Umwelt- verträglichkeitsprüfungen im Bereich der Wasserkraft;
Vertiefte Abklärung des Wasserkraftpotentials unter Berücksichtigung der neuen Rahmenbedingungen auf kan- tonaler und eidgenössischer Ebene;
Anstreben einer differenzierten Nutzung der Wasserkraft (Unterscheidung zwischen bereits belasteten und noch völ- lig unberührten Gebieten).
Neueste Berechnungen haben gezeigt, dass eine zusätzli- che Elektrizitätsproduktion in der Grössenordnung von 30 Prozent machbar ist. Durch grössere Speicherkapazität kann die Sommer- und Winterproduktion ausgeglichen gestaltet werden. Mit einer gezielten Leistungssteigerung ist eine Verlagerung auf Spitzenenergie möglich. Die ange- strebten Massnahmen bringen eine hervorragende Siche- rung der Eigenversorgung beim Ausfall eines Kernkraft- werks. Unsere Stellung im europäischen Elektrizitätsver- bund wird entscheidend gefestigt und ausgebaut, die Aus- landabhängigkeit aber abgebaut.
(Quellenangabe: Die Konferenz der kantonalen Energie- direktoren, Arbeitsgruppe «Kantonale Elektrizitätspolitik», hat diese Forderungen in einer schriftlichen Stellungnahme festgehalten.)
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Dezember 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 décembre 1988 Die Motion strebt grundsätzlich danach, die Modernisierung der bestehenden Wasserkraftanlagen und eine Vereinfa- chung von Verfahren zu fördern. Diese Zielsetzung harmo- niert seht gut mit der Energiepolitik des Bundes.
Andererseits müssen Natur-, Heimat- und Umweltschutz in der Interessenabwägung mitberücksichtigt werden. Inwie- weit die Ziele des Vorstosses durch Aenderungen der Gesetzgebung und der Praxis erreicht werden können, muss noch eingehend geprüft werden. Im heutigen Stand der Erkenntnisse geht die verbindliche Form der Motion zu weit.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
88.766
Motion Stucky Kostenbeiträge an Wildtierhaltung Elevage du grand gibier. Subventionnement
Wortlaut der Motion vom 6. Oktober 1988 Der Bundesrat wird beauftragt, die Wildtierhaltung als förde- rungswürdig im Sinne des Bundesgesetzes über Kostenbei- träge an Viehhalter im Berggebiet und der voralpinen Hügel- zone anzuerkennen.
Texte de la motion du 6 octobre 1988
Le Conseil fédéral est chargé d'entreprendre les travaux nécessaires pour que l'élevage du grand gibier puisse être subventionné, au titre de la loi fédérale instituant une contri- bution aux frais des détenteurs de bétail de la région de montagne et de la région préalpine des collines.
Mitunterzeichner- Cosignataires: Aubry, Berger, Biel, Hess Otto, Jung, Müller-Wiliberg, Perey, Philipona, Pidoux, Reich, Rohrbasser, Rutishauser, Savary-Fribourg, Schüle, Spoerry, Tschuppert, Wanner, Zwingli (18)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Mit der beitragsberechtigten Anerkennung der Wildtierhal- tung, insbesondere der Hirschhaltung, im Sinne des Bun- desgesetzes über Kostenbeiträge an Viehhalter im Bergge- biet und der voralpinen Hügelzone (Art. 1) werden folgende Vorteile erreicht:
Entlastung des Milch- und Rindfleischmarktes;
Schutz der Böden und Gewässer durch wegfallende Jauche- und Düngemittelausbringung, namentlich in ökolo- gisch sensiblen Gebieten (ein Hirsch beträgt ca. 1/10 Dün- gergrossvieheinheit);
Produktion von Fleisch, das die Schweiz sonst importieren muss;
Führen von Betrieben mit wenig Hilfskräften.
Die Vorteile überwiegen damit den Nachteil einer zusätzli- chen Subvention, die allerdings durch Einsparungen bei den Massnahmen auf dem Milch- und Fleischmarkt minde- stens zu einem guten Teil wieder wettgemacht wird.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 14. November 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 14 novembre 1988
Die Berechtigung für Kostenbeiträge ist in Artikel 1 des Bundesgesetzes über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berg- gebiet und in der voralpinen Hügelzone vom 28. Juni 1974 (SR 916.313) geregelt. Danach richtet der Bund den Haltern von Rindvieh, Tieren der Pferdegattung, Schafen, Ziegen und Zuchtschweinen im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone mit Rücksicht auf die erschwerten Produktions- verhältnisse Kostenbeiträge aus. Die Halter von Wildtieren sind heute von den Kostenbeiträgen ausgeschlossen.
Mit der wirtschaftlichen Wildtierhaltung (vorab Dam- und Rothirsche) wurde vor rund 10 Jahren begonnen. Absatz- probleme bei der Produktion der Rindviehhaltung bewirkten die Suche nach alternativen Betriebszweigen. Bei der Wild- tierhaltung handelt es sich um eine solche Alternativproduk- tion.
Dam- und Rothirsche sind hervorragende Rauhfutter-Ver- werter und eignen sich gut für die Grünlandnutzung. Heute gibt es rund 70 aktive Hirschhalter mit etwa 2000 Hirschen und mit einer bewirtschafteten Fläche von etwa 200 Hekt- aren.
Die noch geringe Ausbreitung der Hirschhaltung als land- wirtschaftlicher Produktionszweig ist unter anderem auf die geringere Wirtschaftlichkeit im Vergleich zu der Rindvieh- und Schafhaltung zurückzuführen.
Eine grössere Ausdehnung wäre nur möglich mit einer entsprechenden Unterstützung durch die öffentliche Hand. Ob eine solche Unterstützung angezeigt ist und welche Auswirkungen die Förderung der Wildhaltung insbesondere auch aus der Sicht der Produktionslenkung und aus ökolo- gischer Sicht mit sich bringen würde, muss abgeklärt wer- den. Der Bundesrat ist bereit, in Zusammenarbeit mit kanto- nalen Landwirtschaftsbehörden und interessierten Kreisen diese Frage eingehend zu überprüfen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
47-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Schmidhalter Rahmenbedingungen für Kraftwerkanlagen Motion Schmidhalter Nouvelle politique en matière de centrales électriques
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1988
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
88.780
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Numero dell'oggetto
Datum
16.12.1988 - 08:00
Date
Data
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1920-1921
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