N 15 décembre 1988
1890
Recyclage d'argent sale. Interventions personnelles
88.812 Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion Interpellation du groupe socialiste
Präsident: Herr Moritz Leuenberger kann namens der sozialdemokratischen Fraktion erklären, ob er von der Ant- wort des Bundesrates befriedigt ist.
Leuenberger Moritz: In Anbetracht der Tatsache, dass es letztlich dieses Parlament sein wird, das den Geldwäscher- artikel definitiv normt; dass in dieser Zeit auch die liberale Fraktion umdenken und merken kann, dass der Einzug der Gelder anvisiert wird - also nicht eine Umkehr der Beweis- last bezüglich des Strafpunktes, sondern nur bezüglich der Beschlagnahme angestrebt wird -; dass wir die Stellung der freisinnigen Fraktion - sie war während der Debatte, minde- stens was die Zürcher Abordnung betrifft, in der Regel nicht anwesend und hat nicht das Wort ergriffen - dannzumal messen können, kann ich mich mit der Antwort des Bundes- rates auf unsere Interpellation teilweise befriedigt erklären.
88.809 Interpellation der grünen Fraktion Interpellation du groupe écologiste
Präsident: Frau Bär kann namens der grünen Fraktion erklären, ob sie von der Antwort des Bundesrates befriedigt ist.
Frau Bär: Die grüne Fraktion hat mit Befriedigung von der Erklärung des Bundesrates Kenntnis genommen, dass die Gesetzgebung in Sachen Geldwäscherei beschleunigt behandelt wird. Leider ist Herr Bundesrat Koller weder auf die konkreten Fragen in unserer Interpellation noch auf diejenigen, die ich hier vorne gestellt habe, eingetreten. Ich erkläre mich von der Antwort unbefriedigt.
88.810 Interpellation Salvioni
Präsident: Herr Salvioni kann erklären, ob er von der Ant- wort des Bundesrates befriedigt ist.
M. Salvioni: Je suis satisfait de la réponse du représentant du Conseil fédéral. J'exprime le voeu que les mesures qu'il nous annoncées soient prises sans autre retard car la situa- tion devient toujours plus dangereuse pour nous, nos enfants, la jeunesse mais aussi pour l'image des banques suisses et de la Suisse en général.
88.811 Motion Cavadini
Präsident: Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzu- nehmen. Wird sie aus der Mitte des Rates bestritten? Das ist nicht der Fall.
Ueberwiesen - Transmis
B. Vorstösse aus dem EFD Interventions relevant du DFF -
88.804
Motion der sozialdemokratischen Fraktion Sorgfaltspflicht der Banken Motion du groupe socialiste Obligation de diligence des banques
Wortlaut der Motion vom 28. November 1988
Der Bundesrat wird eingeladen, die am 1. Juli 1987 zwischen der Bankiervereinigung und den Banken abgeschlossene «Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken» raschmöglichst ins ordentliche Bundesrecht zu überführen und dabei die offensichtlich noch bestehen- den Lücken resp. Umgehungsmöglichkeiten zu schliessen.
Texte de la motion du 28 novembre 1988
Le Conseil fédéral est chargé d'introduire au plus vite dans le droit fédéral ordinaire la «Convention relative à l'obliga- tion de diligence des banques» passée le 1er juillet 1987 entre l'Association suisse des banquiers et les banques, afin de combler les lacunes qui permettent encore visiblement de tourner les dispositions légales.
Sprecherin - Porte-parole: Frau Uchtenhagen
88.807 Motion Grendelmeier Geldwäscherei Recyclage d'argent sale
Wortlaut der Motion vom 28. November 1988
Im Rahmen der Revision des Vermögensstrafrechts, zu der das EJPD eine Botschaft auf 1989 versprochen hat, wird der Bundesrat aufgefordert, für alle öffentlichen uncl privaten Institutionen, die sich mit dem Barverkehr von Publikums- geldern befassen, gesetzliche Bestimmungen nach den Grundsätzen der Sorgfaltsvereinbarung der Banken (VSB) festzulegen. Einzubeziehen sind folgende Institutionen: a. öffentliche Stellen
PTT: für Barzahlungen von höheren Beträgen, insbeson- dere beim Postcheckverkehr;
Zoll: für die Ein- und Ausfuhr von grösseren Beträgen; b. private Stellen
Wechselstuben;
Finanzgesellschaften;
Vermögensverwalter, Treuhänder, Anwälte.
Die neu zu schaffenden gesetzlichen Bestimmungen schrei- ben folgende Pflichten vor:
a. Identifikationspflicht (gemäss den Regeln der VSB vom 1.10.1987);
b. Registraturpflicht (mit Angabe über Herkunft und Bestim- mung der Gelder. Diese Angaben müssen durch den Kun- den bzw. den Geldtransporteur unterzeichnet werden);
c. Bei Verdacht auf deliktische Herkunft und/oder Bestim- mung oder Unglaubwürdigkeit der Angaben:
die Pflicht zur Beschlagnahme und Meldung an die Straf- behörde für öffentliche Stellen bzw.
ein Verbot der Annahme für private Stellen.
Texte de la motion du 28 novembre 1988
Dans le cadre de la révision du droit pénal régissant les infractions contre le patrimoine, au sujet de laquel e le DFJP
Geldwäscherei. Persönliche Vorstösse
1891
a promis de présenter un message en 1989, le Conseil fédéral est chargé de présenter un projet de dispositions légales inspirées des principes de la Convention relative à l'obligation de diligence des banques (CDB), valables pour toutes les institutions publiques ou privées effectuant des opérations en espèces pour le compte du public.
Les institutions suivantes notamment devraient être tenues de respecter ces dispositions:
a. Services publics
PTT: pour les paiements en espèces d'un montant élevé, en particulier par les chèques postaux;
Douanes: pour l'importation et l'exportation de fortes sommes.
b. Services privés
Bureaux de change;
Sociétés financières;
Gérants de fortunes, fiduciaires, avocats.
Ces nouvelles dispositions légales devraient prescrire notamment les obligations suivantes:
a. Obligation de vérifier l'identité (selon les règles de la CDB du 1.10.1987);
b. Obligation d'enregistrement (avec indication de l'origine et de la destination des fonds. Cette déclaration devrait être signée par le client ou par le responsable du transfert de fonds);
c. S'il y a soupçon que l'origine ou la destination des fonds est délictueuse ou si l'on constate que les indications four- nies ne sont pas crédibles:
Obligation faite aux services publics de séquestrer les fonds et de dénoncer les faits à l'autorité pénale;
Interdiction faite aux services privés d'accepter les fonds.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Dünki, Engler, Günter, Jaeger, Ledergerber, Maeder, Müller-Aargau, Stappung, Weder-Basel, Widmer, Wiederkehr, Zwygart (12)
88.805
Postulat Uchtenhagen Verbesserung der Bankenkontrolle Surveillance des banques. Renforcement
Wortlaut des Postulates vom 28. November 1988
Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, wie die gesetzlich vorgeschriebene interne und externe Kontrolle der Banken verbessert werden könnte und ob in diesem Zusammen- hang nicht auch eine Stärkung und ein Ausbau der Banken- kommission und ihres Sekretariates angezeigt wäre.
Texte du postulat du 28 novembre 1988
Le Conseil fédéral est invité à chercher un moyen d'amélio- rer le contrôle interne et externe des banques, tel qu'il est déjà prévu par la loi, et à considérer s'il ne serait pas indiqué de doter la Commission fédérale des banques de plus larges pouvoirs et de renforcer son secrétariat.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin Richard, Bäum- lin Ursula, Bircher, Bodenmann, Braunschweig, Bundi, Danuser, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Hafner Ursula, Hubacher, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Mauch Ursula, Meizoz, Rechsteiner, Ruffy, Stappung, Ulrich, Zbinden Hans, Züger (23)
Frau Uchtenhagen: Es wurde bereits vieles zur Sorgfalts- pflichtvereinbarung gesagt. Lassen Sie mich die wichtigsten Punkte rekapitulieren. Im Sommer 1977 wurde zum ersten Mal der privatrechtliche Vertrag abgeschlossen, die soge-
nannte Vereinbarung über die «Sorgfaltspflicht bei Entge- gennahme von Geldern und die Handhabung des Bankge- heimnisses». Kontrahenten waren damals die Nationalbank und die Bankiervereinigung. Auslöser für diese Standesre- geln war der Skandal um die Filiale Chiasso der Schweizeri- schen Kreditanstalt. Hauptziel der Vereinbarung war es, den guten Ruf des Finanzplatzes Schweiz zu wahren und die Wirtschaftskriminalität zu bekämpfen. Die Schweizerische Nationalbank war eher à contrecoeur in die Sache eingestie- gen. Sie wollte letztes Jahr, als es galt, die Vereinbarung wiederum um 5 Jahre zu verlängern, nicht mehr Vertrags- partnerin sein. Die Sorgfaltspflichtvereinbarung besteht also jetzt nur noch zwischen der Bankiervereinigung und den Banken.
Es ist sicher zu begrüssen, wenn die Banken sich selber darum sorgen, wie man Ordnung und Sauberkeit im eige- nen Haus garantieren kann. Einer solchen Regelung haften aber nicht zuletzt rechtsstaatliche Mängel an. Zwar ist es ein Vorteil der Selbstregulierung, dass das Fachwissen die Auf- sichtsverantwortlichen dank ihrer Marktnähe rascher erreicht als staatliche Stellen. Die Selbstregulierung findet aber dort ihre Grenzen, wo ein öffentliches Gut Gegenstand der Regulierung ist. Diese Meinung, die erst kürzlich wieder von Prof. Nobel an einem Symposium in Genf vertreten wurde, ist auch seit langem jene der Schweizerischen Natio- nalbank. Das Ansehen des Finanzplatzes ist nicht nur von Interesse für die Banken - wie auch Generaldirektor Lusser letzthin wieder sagte -, sondern es ist ein öffentliches Gut. Wir alle sind daran interessiert, dass der Finanzplatz ein . gutes Ansehen geniesst, denn wir leben zum Teil davon; vor allem handelt es sich auch um unseren Staat.
Aber auch auf der praktischen Ebene spricht vieles für eine gesetzliche Regelung. Denn für eine so wichtige Materie dürfte nur eine gesetzliche Regelung mit signifikanten Sank- tionen - wie Entzug der Bewilligung zur Führung einer Bank oder Einführung strafrechtlicher Sanktionen für gewisse Tatbestände - spielen. Dies wäre auch auf der psychologi- schen Ebene wichtig. Ich weiss, dass die Vereinbarung tatsächlich zum Teil funktioniert. Da werden unter Gentle- men Gentlemenstrafen ausgesprochen; sie werden auch brav bezahlt; nach aussen erfährt man gar nichts: es sind 20 000, 30 000 Franken, einmal waren es sogar 600 000 Franken. Die sogenannt «Schuldigen» werden schon bestraft. Tatsache aber ist, dass nach wie vor überall Schlupflöcher bestehen und dass offensichtlich grosse Beträge aus dem organisierten Verbrechen in der Schweiz gewaschen werden.
Es ist eine Ueberforderung, wenn Beteiligte sich selber Regeln geben müssen. Es liegt auch im Interesse der Ban- ken, dass diese Sorgfaltspflicht aus dem privatrechtlichen Recht herausgenommen und in die Gesetzgebung überführt wird. Das heisst nicht, dass das hinterste Detail geregelt werden muss. Herr Koller sagt, es werde nur ein Riesenge- setz gebaut, das dann wieder neue Schlupflöcher biete; ich bin mir dieser Gefahr auch bewusst. Von einem Riesengesez spricht aber auch niemand. Wir sprechen davon, dass die wichtigsten Dinge, die in der Sorgfaltspflichtvereinbarung geregelt werden, ins Gesetz überführt werden sollen. Im übrigen ist es natürlich sehr wünschenswert, dass es weiter- hin Standesregeln gibt; sie gehen nämlich über das hinaus, was wir mit dem Gesetz erreichen können: die Banken haben sich beispielsweise dazu verpflichtet, keine Kapital- fluchtgelder und keine Gelder, die aus der Steuerhinterzie- hung resultieren, zu übernehmen. Das ist gut, und dabei sollte es auch bleiben, denn das sind in der Schweiz ja keine schweren Delikte, weshalb in der Regel vom Ausland keine Rechtshilfe verlangt werden kann.
Nun weist die neue, revidierte Sorgfaltspflichtvereinbarung bereits wieder zwei schwere Mängel auf. Zuerst war eine echte Bemühung vorhanden, eine Lücke zu schliessen: Treuhänder, Vermögensverwalter und Anwälte wurden der Vereinbarung unterstellt. Die Anwälte müssen in Zukunft ein sogenanntes Formular B 1 ausfüllen, in welchem sie quasi eine Garantieerklärung abgeben, dass sie den Geldgeber kennen und wissen, dass es sich nicht um kriminelle Gelder
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Grendelmeier Geldwäscherei Motion Grendelmeier Recyclage d'argent sale
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1988
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IV
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Wintersession
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Session d'hiver
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Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.807
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
15.12.1988 - 15:00
Date
Data
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1890-1891
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