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Aufsichtsbeschwerde des Kantons Jura gegen den Bundesrat
Gadient: Mir scheint es aufgrund des Wortlautes nahelie- gend, dass auch die erhöhte abstrakte Verkehrsgefährdung einbezogen würde. Mindestens glaube ich nicht, dass das Bundesgericht von seiner im Bereich des Führerausweisent- zugs entwickelten Rechtsprechung in bezug auf diesen Gefährdungstatbestand abweichen würde. Aufgrund des Wortlautes muss also angenommen werden, dass der Tatbe- stand mit Vorliegen erhöhter abstrakter Gefährdung als gesetzt betrachtet wird.
Bundesrätin Kopp: Ich schliesse mich der Auslegung von Herrn Ständerat Gadient an. Ich teile die Auffassung, dass das Bundesgericht nicht anders urteilen würde. Wenn Sie es vom Standpunkt desjenigen aus betrachten, der eine Ver- kehrsregel verletzt, ist das Verschulden gleich gross, ob er den Verkehr konkret oder nur abstrakt verletzt. Er verletzt eine Verkehrsregel. Und wenn er eine Verkehrsregel in einem gravierenden Ausmass verletzt, soll die Möglichkeit bestehen, ihn noch einmal einen Fahrunterricht absolvieren zu lassen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag des Bundesrates Dagegen
21 Stimmen 14 Stimmen
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes .33 Stimmen 2 Stimmen
Dagegen
Abschreibung - Classement
Präsident: Der Bundesrat beantragt gemäss Seite 1 der Botschaft die Abschreibung der Postulate 81.404 und 81.420. Die Kommission beantragt in Uebereinstimmung mit dem Bundesrat, auch die Motion zu 81.226 als erfüllt abzu- schreiben.
Zustimmung - Adhésion
An den Nationalrat - Au Conseil national
87.261
Aufsichtsbeschwerde des Kantons Jura gegen den Bundesrat Recours hiérarchique du canton du Jura auprès du Conseil fédéral
Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni 1988 Décision du Conseil national du 9 juin 1988
Bericht der Geschäftsprüfungskommission (siehe Amtl. Bull. NR 1988, S. 616) Rapport de la Commission de gestion (voir Bulletin officiel du Conseil national, 1988, p. 619)
Antrag der Kommission Die Geschäftsprüfungskommission beantragt dem Rat, der Eingabe des Kantons Jura keine Folge zu geben.
Antrag Danioth Der Eingabe des Kantons Jura ist einstweilen keine Folge zu geben, und ein Beschluss ist bis zum Vorliegen des Entscheides des Bundesgerichtes zu sistieren.
Proposition de la commission La Commission de gestion propose au Conseil de ne pas donner suite à la requête du canton du Jura.
Proposition Danioth
Il n'y a pas lieu de donner suite au recours du canton du Jura pour le moment; la décision est à suspendre en attendant l'arrêt du Tribunal fédéral.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Die Geschäftsprüfungs- kommission hat Ihnen zu diesem Geschäft einen ausführli- chen schriftlichen Bericht unterbreitet. Da wir gegenwärtig im Papier ertrinken, ist anzunehmen, dass Sie nicht alle Zeit hatten, ihn eingehend zu studieren. Ich fasse Ihnen daher den Inhalt nochmals in einer Nussschale zusammen.
Materiell ging es beim Antrag der Regierung des Kantons Jura um eine Spätfolge der Finanzaffäre des Kantons Bern. In jenem Zusammenhang wurden auch Parteispenden an die Antiseparatisten anlässlich der verschiedenen Juraple- biszite festgestellt. Der Jura verlangte nun, dass der Bundes- rat dadurch allenfalls bewirkte Verfälschungen der Resul- tate überprüfe und entsprechend neue Abstimmungen er- mögliche.
Der Bundesrat trat nicht ein auf das Begehren und überwies die Sache wegen Unzuständigkeit an das Bundesgericht, ebenso ein entsprechendes Wiedererwägungsverfahren. Das Bundesgericht sistierte vorerst das Verfahren bis zur Erledigung der inzwischen bei uns eingetroffenen Einga- ben. Diese verlangten vom Parlament, den Nichteintretens- entscheid des Bundesrates als rechtswidrig zu erklären. Wir sollten zudem entscheiden, ob das Bundesgericht oder der Bundesrat in dieser Sache zuständig sei.
Ein gemeinsamer Ausschuss der zuständigen Geschäftsprü- fungskommissionen beider Rate hat die Vertreter beider 'Kantone und des Bundesrates zu dieser Sache angehört. Dieser Ausschuss blieb vorerst etwas an der materiellen. Frage hängen, merkte aber bald, dass wir es hier gegenwär- tig bloss mit Zuständigkeits- oder mit Verfahrensfragen zu tun haben. So prüften wir denn eingehend, ob (und allenfalls welcher Art) ein Administrativstreit vorliege, ob ein Kompetenzstreit zwischen Bundesbehörden (Bundesrat und Bundesgericht) vorliege oder ob wir es mit einem Fall von parlamentarischer Oberaufsicht zu tun hätten. Die ein- zelnen Ueberlegungen dazu finden Sie ausführlich darge- stellt unter Ziffer 4 unseres Berichtes. Es ist den Ausführun- gen anzumerken, dass wir mit Professor Rhinow auch über profundes Fachwissen direkt verfügen konnten.
Das Ergebnis dieser Untersuchung ist dann in Ziffer 5 unse- res Berichtes dargestellt. Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt gegenwärtig nicht vor, denn das Bundesgericht hat inzwischen das sistierte Verfahren bereits wieder aufgenom- men. Und weil dieses Verfahren hängig ist, kommt auch unser Einsatz als Oberaufsichtsbehörde derzeit nicht in Frage. Für eine Administrativstreitigkeit fehlt uns schliess- lich gemäss Bundesverfassung die Zuständigkeit.
Je nach Ausgang der Sache beim Bundesgericht steht es dem Kanton Jura frei, seine Stellung neu zu überprüfen. Heute aber kann der Eingabe keine Folge gegeben werden. Die GPK stellt Ihnen in diesem Sinne Antrag, übrigens in Uebereinstimmung mit dem Nationalrat, der schon gleich entschieden hat. Zu unterstreichen bleibt abschliessend noch, dass wir es hier nicht mit einer politischen, sondern, wie erwähnt, mit einer rein verfahrensrechtlichen Frage zu tun haben. Persönlich schätze ich mich glücklich, dass wir zehn Jahre nach der Kantonsgründung zusammen mit unse- ren Kollegen aus dem neuen Kanton in aller Normalität offene Fragen überprüfen können. Das ist ja das Kennzei- chen des Rechtsstaates, dass er Verfahren zur Verfügung stellt zur Lösung von Konflikten, seien sie echt oder ver- meintlich, und es ist ein Zeichen der Reife der Bürger, wenn sie diese Verfahren benützen.
M. Roth: Les Jurassiens sont bien évidemment convaincus que les plébiscites ont été entâchés d'irrégularités qui ont pu influencer les résultats des scrutins populaires. Notre gouvernement cantonal tient le Conseil fédéral pour compé- tent dans le traitement de ce dossier parce que la Constitu- tion fédérale lui impose de veiller au respect des arrêtés fédéraux en vertu de l'article 102, chiffre 2 de la Constitution
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fédérale, de veiller à la garantie des constitutions cantonales en vertu de l'article 102, chiffre 3 de la même constitution et aussi parce que l'arrêté fédéral de garantie de 1970 incorpo- rait à son article 2 l'article 21 de l'additif constitutionnel bernois, selon lequel les consultations populaires doivent être placées sous le signe de la correction. Les Jurassiens ne tiennent pas pour suffisante l'affirmation selon laquelle cet arrêté fédéral voté par les Chambres serait caduc. Les résultats du plébiscite ayant été faussés, ils entendent que les institutions de notre pays puissent tout simplement leur rendre justice.
Nous sommes bien conscients que le renvoi de l'affaire devant le Tribunal fédéral risque d'achopper sur des ques- tions de recevabilité tenant principalement à la qualité pour recourir, dans la mesure où à l'époque des plébiscites le canton du Jura n'existait pas juridiquement. Si, comme nous le craignons beaucoup sans l'espérer, le Tribunal fédéral ne pouvait pas entrer en matière pour des motifs qui relèvent uniquement de la procédure, aucune autorité n'au- rait statué sur le fond de cette affaire. Car si les opérations plébicitaires s'étaient déroulées régulièrement, l'affaire jurassienne - je vous le dis mes chers collègues - serait actuellement bien moins empoisonnée. Le dossier dont nous avons à nous occuper ce matin est en suspens depuis plusieurs mois et, dans le Jura, on attend principalement qu'il soit traité au fond et que l'on n'use pas de moyens dilatoires pour ne pas entrer en matière.
La Commission de gestion admet que la procédure est pendante devant le Tribunal fédéral. Soit, personnellement, je m'incline. Je me rallie sans enthousiasme à cette position, mais je prends acte que la commission ne ferme pas les portes à d'autres issues envisageables. Je retiens notam- ment du rapport de la commission que si un réel conflit de compétences négatif devait naître entre le Tribunal fédéral et le Conseil fédéral, le canton du Jura pourrait revenir à charge, qu'il aurait enfin aussi la possibilité, après la déci- sion du Tribunal fédéral si besoin était, de revenir devant l'Assemblée fédérale en invoquant le pouvoir de haute sur- veillance de notre assemblée sur l'autorité judiciaire.
Comme vous aurez pu le constater, mes chers collègues, on en est encore au stade d'une bataille préliminaire pour savoir qui est compétent pour empoigner ce dossier délicat; c'est une bataille de procédure. Le canton du Jura entend respecter le droit. Mais une chose est claire aussi pour nos autorités: dans un Etat de droit, les litiges doivent être jugés, d'autant plus lorsqu'ils portent sur la régularité de scrutins populaires d'autodétermination. Et c'est la raison pour laquelle nous entendons bien, qu'une fois, une autorité se prononce sur le fond de l'affaire des «caisses noires» et rende justice à la République et canton du Jura.
M. Flückiger: Le recours hiérarchique du canton du Jura auprès du Conseil fédéral a été examiné par les Commis- sions de gestion des deux conseils selon une approche purement juridique, ce qui est tout à fait justifié au vu de la nature de l'affaire.
Cependant, et dans le prolongement des considérations développées par M. Roth, il est évident que la requête du Gouvernement jurassien s'inscrit dans une démarche qui, si elle vise concrètement à obtenir qu'une enquête neutre et approfondie soit ordonnée pour contrôler le déroulement exact des opérations plébiscitaires et, partant, déterminer l'influence sur le résultat des scrutins de 1974 et 1975 de l'aide financière accordée à l'une des parties, la démarche dis-je pose en fait que la question jurassienne n'est ni globalement ni définitivement réglée.
Aucune déclaration d'aucune autorité ne changera rien à la réalité: la volonté populaire existe et s'affirme dans le Jura de voir se recréer l'unité institutionnelle des districts juras- siens. Dans ce contexte, le Gouvernement jurassien consi- dère que l'évolution du problème passe essentiellement par les voies de droit qu'il invoque, en l'espèce depuis 1985 déjà par l'introduction d'une première requête tendant à ce que toute la lumière soit faite sur d'éventuelles irrégularités entachant les scrutins d'autodétermination.
Ces réclamations successives n'ont pas connu, jusqu'ici, de suite concrète conforme aux conclusions retenues, les- quelles consistent, je le répète, en une simple demande d'ouverture d'enquête destinée à établir que la procédure d'autodétermination s'est déroulée dans toutes ses phases en pleine conformité avec l'additif constitutionnel bernois et le droit fédéral.
A trop différer la décision au fond, il faut s'attendre à une intensification des pressions politiques dans le canton du Jura, plaçant les autorités jurassiennes dans une situation délicate dès lors qu'elles ne seront pas à même de démon- trer que les instances fédérales assument sans atermoie- ments d'aucune sorte les responsabilités qui leur incombent en matière d'application des règles de l'Etat de droit.
Par conséquent, si je me rallie également aux conclusions de notre commission, considérant les motifs juridiques invo- qués - conclusions consistant à renoncer à ordonner au Conseil fédéral de se saisir de l'affaire, ce qui équivaut au rejet de la requête du gouvernement de mon canton - en revanche, et au vu des mêmes considérants, je vous prie d'admettre, comme la commission du Conseil national l'avait explicitement formulé, que le Tribunal fédéral est invité à reprendre la procédure qui a été suspendue dans l'attente de la décision des Chambres, ce qu'il aurait fait incontinent, selon ce que vient de nous communiquer Mme la présidente de la commission.
M. Roth et moi-même acceptons dès lors l'augure d'une décision quant au fond rendue dans les meilleurs délais. Sachant que, en tout état de cause - il faut le dire - le canton du Jura ne saurait admettre que ne soit désormais traitée avec célérité la demande introduite par son gouvernement, pas plus qu'il n'admettrait que pour des considérations essentiellement juridiques le dossier soit dirigé vers une impasse. Les termes de «démocratie» et de «justice» qui inspirent nos actes politiques s'en trouveraient à ce point dépréciés qu'il faudrait s'attendre alors à l'émergence d'un sentiment de révolte qu'il n'est dans l'intérêt de personne de susciter, et encore moins d'exacerber.
Zimmerli: Die Voten der Kollegen Roth und Flückiger lassen es doch als angebracht erscheinen, dass sich zu diesem Gesetz auch ein Standesvertreter des Kantons Bern zu Wort meldet, zumal da - bis zu einem gewissen Grad ja verständ- licherweise - nicht nur juristisch, sondern über weite Strek- ken vorab auch subjektiv, staatspolitisch, argumentiert wurde. Wenn Sie eine staatspolitische Replik aus der Sicht der Berner erwarten, werde ich Sie freilich enttäuschen. Im Einvernehmen mit Herrn Kollega Hänsenberger will ich vielmehr kurz unterstreichen, dass es nicht angeht, den rechtlichen Rahmen des heutigen Geschäfts zu sprengen. Wie der Nationalrat hat auch der Ständerat zurzeit bloss darüber zu entscheiden, wer nach dem heutigen Verfah- rensstand über die Begehren der Regierung des Kantons Jura zu befinden hat. Es geht heute ausschliesslich um eine Zuständigkeitsfrage. Die Kommissionspräsidentin hat es zu Recht unterstrichen. Die Geschäftsprüfungskommission ist mit Grund der Meinung, dass der Eingabe der jurassischen Regierung keine Folge gegeben werden kann. Die Kommis- sion hat mit Akribie alle rechtlichen Argumente zusammen- getragen, die heute relevant sind. Bereits der Nationalrat hatte sich dieser Aufgabe mit grosser Sorgfalt unterzogen. Die nationalrätliche Debatte vom 9. Juni 1988 hat sehr deut- lich gemacht, dass es zurzeit nicht angeht, eine ausschliess- lich staatspolitische Diskussion zu den materiellen Begeh- ren der Regierung des Kantons Jura zu führen. Es ist ein Verfahren vor dem Bundesgericht hängig. Solange diese Angelegenheit in Lausanne nicht erledigt ist, hat sich das Parlament auch als Oberaufsichtsbehörde grösste Zurück- haltung aufzuerlegen. Ich möchte diesem Haus und insbe- sondere meinem verehrten Kollegen aus dem Kanton Jura doch zu bedenken geben, dass unser höchstes Gericht als Staatsgerichtshof die politische Dimension bei seiner Entscheidfindung keineswegs übersieht oder vernachläs- sigt. Auch heute besteht meines Erachtens nicht der gering- ste Anhaltspunkt dafür, dass das Bundesgericht in diesem
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Aufsichtsbeschwerde des Kantons Jura gegen den Bundesrat
Zusammenhang des Nachhilfeunterrichts seitens der eidge- nössischen Räte bedürfte. Dass die von der jurassischen Regierung angebrachten Begehren ungewöhnlich, um nicht zu sagen einmalig, sind, ist kein Grund, die Unabhängigkeit unseres höchsten Gerichts zumindest zwischen den Zeilen in Zweifel zu ziehen.
Ich zweifle nicht daran, dass unser Rechtsstaat in der Lage ist, auch den Eingaben der jurassischen Regierung die rechtsstaatlich einwandfreie Behandlung angedeihen zu lassen, die ihnen gebührt.
In diesem Sinne bitte ich Sie, den Boden der rein rechtlichen Argumentation der Geschäftsprüfungskommission in dieser Diskussion im Interesse einer rechtsstaatlich einwandfreien Erledigung der Angelegenheit nicht zu verlassen und den überzeugenden Antrag auf Nichtfolgegebung zum Beschluss dieses Rates zu erheben.
Danioth: Gestatten Sie einem Innerschweizer, dass er sich hier zwischen den beiden Parteien vielleicht als Vermittler betätigt. Es geht mir nicht um eine materielle Beurteilung des Konfliktes. Ich habe zwar das uns zugestellte Papier sehr wohl gelesen, ich masse mir aber nicht an, die Materie à fonds studiert zu haben und andere Argumente vorzubrin- gen, als sie im sehr guten Papier enthalten sind. Ein Zweifel bewegt mich aber doch, das Wort zu ergreifen.
Das erste Alinea, auf Seite 5 des Berichts, erwähnt die Mög- lichkeit eines negativen Kompetenzkonfliktes, d. h. die Mög- lichkeit, dass sowohl der Bundesrat als auch das Bundesge- richt sich für nicht zuständig erklären. Für diesen Fall würde die Regierung des Kantons Jura erneut auf die Möglichkeit einer Beschwerde an unser Parlament verwiesen. Es steht ausdrücklich: « .... dass der Eingabe unter dem Gesichts- punkt eines Kompetenzkonfliktes zwischen Bundesrat und Bundesgericht einstweilen keine Folge gegeben werden kann.» Dieses «einstweilen» vermisse ich eigentlich im Antrag um so mehr, als die letzte Feststellung zum Sachver- halt lautet: «Das Bundesgericht hat das sistierte Verfahren bereits wieder aufgenommen.» Mit anderen Worten: Das Bundesgericht ist auf die Sache zurückgekommen und wird in absehbarer Zeit einen materiellen Entscheid fällen.
Der Antrag der Kommission ist im Ansatz also richtig. Er geht aber meines Erachtens im gegenwärtigen Zeitpunkt über das notwendige Ziel hinaus. Als conclusio aus den Feststellungen auf Seite 9 stelle ich folgenden Antrag zur Diskussionn - ich bedaure, dass ich das in Anbetracht der kurzen Zeit nicht schriftlich machen konnte -: «Die Geschäftsprüfungskommission beantragt dem Rat, der Ein- gabe des Kantons Jura einstweilen keine Folge zu geben und ein Beschluss bis zum Vorliegen eines Bundesgericht- surteils zu sistieren.» Warum das? Sie können einwenden, der Regierungsrat des Kantons Jura könne wieder an das Parlament gelangen. Der Regierungsrat des Kantons Jura hat aber die Sache vor allen möglichen Instanzen hängig gemacht. Ich betone nochmals, Herr Kollege Zimmerli: Ich nehme keine Stellung zu den materiellen Vorwürfen. Es soll aber gerade unter souveränen Kantonen gebräuchlich sein, nicht einfach jemanden nach Hause zu schicken und zu sagen: Geh jetzt nach Hause und komm allenfalls mit einer neuen Eingabe, sondern zu sagen: Wir behandeln jetzt diese Eingabe 'nicht und warten ab, bis das Bundesgericht entschieden hat. Diese Sistierung würde ich als einen gewis- sen Akt, als Beitrag zur politischen Befriedung dieser schwierigen Frage verstehen, einer Frage, die uns sicher noch beschäftigen wird.
In diesem Sinne stelle ich Antrag und bitte nochmals um Entschuldigung, dass er nicht schriftlich eingereicht werden konnte.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Der Antrag Danioth beruht auf einem Irrtum. Wir haben kein Verfahren zu sistie- ren, wir sind gegenwärtig für kein Verfahren zuständig, weil das Bundesgericht zuständig ist. So ist die Situation. Ich habe volles Verständnis dafür, dass unsere Kollegen aus dem Jura hier gesprochen haben. Es hätte mich sogar gewundert, hätten sie darauf verzichtet, denn wir wissen
alle, dass sie dazu eine politische «Verpflichtung» haben. Aber das ändert nichts an der Tatsache, dass wir vom uns zur Verfügung stehenden Verfahren her im Augenblick hier nichts zu sagen haben. Im Gegensatz zu Herrn Kollega Flückiger beispielsweise habe ich auch totales Vertrauen in die jurassische Regierung: sie wird nämlich die Sache beherrschen können.
Wie gesagt, das Bundesgericht ist zuständig. Wir haben nichts zu sistieren. Wenn das Bundesgericht entschieden hat, wird der Jura selbst wieder klären, wie die Lage für ihn ist. Wir wissen nicht, wie das Bundesgericht entscheidet, wir haben nichts vorwegzunehmen. Je nachdem, wenn der Kan- ton Jura wieder an uns gelangt, müssen wir die Frage erneut prüfen und uns dannzumal die nötigen Ueberlegungen machen. Möglicherweise gibt es dann eine politische Dis- kussion; das ist fast voraussehbar. Aber heute sind wir für eine solche Diskussion nicht zuständig. Wir können mit den Engländern einmal mehr sagen: «Wir werden dann die Brücke überqueren, wenn wir an den Fluss kommen.» Heute bitte ich Sie, das Verfahren nicht unnötig auszuweiten und es bei den Anträgen Ihrer Kommission bewenden zu lassen.
Präsident: Herr Danioth hält an seinem Antrag fest.
Bundesrätin Kopp: Ich danke der Kommissionspräsidentin, Frau Ständerätin Meier, und Herrn Zimmerli, dass sie so klar dargelegt haben, worum es heute geht, nämlich um eine reine Zuständigkeitsfrage. In Uebereinstimmung mit dem Nationalrat beantragt Ihre Geschäftsprüfungskommission, der Aufsichtseingabe des Kantons Jura keine Folge zu geben. Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, diesen Antrag zum Beschluss zu erheben. Er lässt sich dabei zur Hauptsache von folgenden Ueberlegungen leiten:
Die Zuständigkeiten der drei obersten Gewalten im Bund sind auf Verfassungs- und auf Gesetzesstufe festgelegt. Der Bundesrat hat seine Zuständigkeit zur Behandlung der Auf- sichtseingabe des Kantons Jura gegen den Kanton Bern zu zwei Malen verneint und die Eingabe dem seines Erachtens zuständigen Bundesgericht überwiesen. Das Bundesgericht hat die Eingabe entgegengenommen, ohne seine Zuständig- keit bisher geprüft zu haben. Wie der Bundesrat muss auch das Bundesgericht seine Zuständigkeit von Gesetzes wegen prüfen. Das Dossier liegt seit dem 22. Januar 1986 beim Bundesgericht. Dass dieses noch nicht entschieden hat, ist darauf zurückzuführen, dass der Kanton Jura bei der Bun- desversammlung Beschwerde erhoben hat. Hätte der Kan- ton Jura das unterlassen, so hätte das Bundesgericht zwei- fellos in der Zwischenzeit entschieden. Es sind heute keine Rechtstitel erkennbar, unter denen die Bundesversammlung in das jetzt beim Bundesgericht hängige und von diesem sistierte Streitverfahren eingreifen dürfte. Sie darf dem Zuständigkeitsentscheid des Bundesgerichtes weder vor- greifen, noch ihn sonst irgendwie beeinflussen.
Bundesrat und Bundesgericht entscheiden über ihre Zuständigkeit endgültig. Sollte auch das Bundesgericht seine Zuständigkeit wider Erwarten verneinen und sollte der Bundesrat seinerseits auf seiner Unzuständigkeit beharren, so wäre bei der Bundesversammlung der Kompetenzkonflikt zu eröffnen (Art. 85 Ziff. 13 BV). Nur in diesem Falle wäre die Bundesversammlung zuständig. Ein solcher Kompetenz- konflikt liegt aber im Augenblick gar nicht vor.
Was den Antrag Danioth betrifft, nehme ich dazu Stellung, obwohl er noch nicht schriftlich verteilt wurde. Ich bitte Sie, ihn abzulehnen. Es geht, wie dargelegt, einzig um eine Zuständigkeitsfrage, und diese ist zu verneinen. Ob die Bundesversammlung später einmal zuständig sein könnte, steht heute nicht zur Diskussion.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Noch eine Bemerkung zum Antrag Danioth: Ich habe Verständnis für seinen Antrag, lehne ihn aber eindeutig ab. Herrn Danioth beschäf- tigt etwas, was uns in der Geschäftsprüfungskommission ab und zu beschäftigt, und zwar der harte Satz: «Es wird keine Folge gegeben.» Er trifft Petitionen verschiedenster Art, und wir haben schon oft überlegt, ob man ihn in bestimmten
Postulat Danioth
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Fällen anders formulieren könnte. Es ist nun einmal die gegebene Formel in allen Fällen, in denen aus irgendeinem Grunde einem Anliegen nicht entsprochen wird. Im übrigen haben die Vertreter der betroffenen Kantone hier keinen Antrag gestellt; das ist für mich ein Grund mehr, das Verfah- ren nicht zu komplizieren.
Danioth: Ich fühle mich zu einer kurzen Replik herausgefor- dert: Dies ist kein Irrtum. Ich stelle fest, dass der Antrag mit den Schlussfolgerungen nicht kongruent ist. Das für mich entscheidende Wort ist «einstweilen». Wenn etwas «einst- weilen» ist, nimmt man das auch auf. Wenn das Bundesge- richt im Gegensatz zu seiner ursprünglichen Haltung auf die Sache eingetreten ist, gibt es zwei mögliche Entscheidun- gen: Es beurteilt die Beschwerde endgültig, damit fällt die Zuständigkeit des Parlamentes dahin, und eine materielle Beurteilung erübrigt sich. Wenn das Bundesgericht aber erklärt, es sei abschliessend nicht zuständig, und die Sache . an das Parlament überweist, muss das ganze Verfahren nicht nochmals von vorne begonnen werden. Das ist für mich auch eine praktische Vereinfachung, abgesehen davon, dass ich es etwas empfinde, wenn man diese Ein- gabe jetzt einfach abschmettert, obschon man gleichzeitig erklärt, sie sei «einstweilen» nicht zu behandeln.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Nur zur Klärung: Das Bundesgericht hat nie einen Nichteintretensentscheid in der Frage gefällt. Es hat nur das Verfahren sistiert, bis wir darüber beraten haben.
Rhinow: Nur ganz kurz. Es liegt wirklich ein kleines Missver- ständnis vor, denn wir sind nicht zuständig, in der Sache hier zu urteilen, sondern wir sind der Auffassung, dass das Bundesgericht zuständig ist. Falls das Bundesgericht aber zum Schluss kommen sollte, es sei auch nicht zuständig, heisst das nicht, dass wir trotzdem automatisch zuständig werden, es ist nämlich auch denkbar, dass keine Instanz zuständig ist. Das Verfahren, welches der Kanton Jura dann anheben könnte, ist das Kompetenzkonfliktverfahren. Dann haben wir zu prüfen, was geschieht, wenn beide Instanzen Nein sagen. Es geht dann aber um ein anderes, neues Verfahren. Wir können nicht materiell jetzt alles sistieren und später wieder weiterfahren, als ob nichts geschehen wäre. Ich bin der Auffassung der Kommissionspräsidentin.
Danioth: Aufgrund der Eile des Verfahrens hat sich bei der Niederschrift ein Grammatikfehler eingeschlichen, den Sie sicher bereits festgestellt haben: der zweite Halbsatz beginnt mit einem Substantiv, d. h .: «Der Eingabe des Kan- tons Jura ist einstweilen keine Folge zu geben, und ein Beschluss .... >> Ich würde aber vorschlagen, das Wort «ein Beschluss» zu ersetzen durch «ein Verfahren», auf franzö- sisch statt «décision» «procédure», weil das Verfahren dann bei diesem Punkt aufgenommen wird, wo uns das Bundes- gericht die Sache allenfalls überweist. Also hiesse der neue, berichtigte Antrag: «Der Eingabe des Kantons Jura ist einst- weilen keine Folge zu geben, und das Verfahren ist bis zum Vorliegen des Entscheides des Bundesgerichtes zu sistie- ren.» Beim französischen Text ist es besser, mit einem · Halbsatz zu formulieren: « .... dont la procédure est à su- spendre.»
Hefti: Ich unterstütze den Antrag Danioth. Den rechtlichen Argumenten und Würdigungen, wie sie von Bundesrat, Kommission und von einigen Mitgliedern vorgebracht wur- den, kommt dieser Antrag Danioth meines Erachtens nicht in die Quere. Dagegen mag er etwas psychologisch und diplomatisch inspiriert sein, und ich glaube, dass wir hier doch einen etwas aussergewöhnlichen Fall haben, indem wir diese beiden Momente und namentlich das diplomati- sche auch berücksichtigen können.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Danioth Für den Antrag der Kommission
17 Stimmen 18 Stimmen
88.453
Postulat Danioth Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg. Urteil gegen die Schweiz Jugement contre la Suisse de la Cour européenne des droits de l'homme de Strasbourg
Wortlaut des Postulates vom 6. Juni 1988
Nach Berichten in den Medien ist am 29. April dieses Jahres vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg ein Urteil gegen die Schweiz ergangen, das für die Strafverfahren in den Kantonen weitreichende Konse- quenzen hat. Eine von der Lausanner Polizeikommission im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration ausgefällte Busse von 120 Franken, die vom Kantonsgericht und auch vom Bundesgericht bestätigt wor- den war, ist als gegen Artikel 6 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK) verstossend bezeichnet worden. Die Schweiz wurde ausserdem zu einer Entschädigung von rund 10 000 Franken an die betroffene Person verurteilt. Sowohl der Vertreter der Schweiz in Strassburg als auch die Schweizerische Gesellschaft für die Europäische Men- schenrechtskonvention haben auf die tiefgreifende Bedeu- tung des Strassburger Urteils hingewiesen; die letztere ver- langt sogar mit einem dringlichen Bundesbeschluss die Anpassung der Verfahrensordnungen und damit auch der Behördenstruktur in den einzelnen Kantonen. Ich lade daher den Bundesrat ein,
a) die Auswirkungen des Strassburger Urteils auf das schweizerische Recht und insbesondere die verfassungs- mässige Garantie der kantonalen Verfahrenshoheit umfas- send zu prüfen und dem Parlament Bericht zu erstatten; b) alsdann die geeigneten Massnahmen zu ergreifen und dem Parlament Antrag zu stellen, um die Souveränität unse- res Landes und der Kantone gegenüber den Europäischen Instanzen wieder herzustellen. Insbesondere sind Neufor- mulierung und rechtgenügliche Absicherung des nun wir- kungslos erklärten Vorbehaltes zu Artikel 6 Absatz 1 EMRK zu veranlassen und zu dessen Durchsetzung die notwendi- gen Schritte, einschliesslich gegebenenfalls die vorsorgli- che Kündigung der Konvention, in die Wege zu leiten.
Texte du postulat du 6 juin 1988
Selon des nouvelles rapportées par les médias, le 29 avril de cette année, la cour européenne des droits de l'homme de Strasbourg a prononcé contre la Suisse un jugement qui a des conséquences importantes pour les procédures pénales des cantons. Une amende de 120 francs, qui avait été infli- gée par la commission de police de Lausanne à une partici- pante à une manifestation non autorisée et qui avait été confirmée successivement par le Tribunal cantonal et par le Tribunal fédéral, a été déclarée incompatible avec l'article 6 de la convention européenne des droits de l'homme. La Suisse a été en outre condamnée à payer à l'intéressée 10 000 francs environ, à titre de réparations.
Le représentant de notre pays à Strasbourg, comme la Société suisse pour la convention européenne des droits de l'homme, ont élevé la portée capitale de ce jugement; la société mentionnée a d'ailleurs demandé que les règle- ments de procédure et, partant, la structure des administra-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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1988
Année
Anno
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III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
87.261
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 27.09.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
551-554
Page
Pagina
Ref. No
20 016 849
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