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Interpellation Onken
tungsratsmitglieder und der Geschäftsführer gegenüber Aktionären und Gläubigern auf Vorsatz und auf grobe Fahr- lässigkeit beschränkt.
Wir ersuchen Sie, diesen Kommissionsbeschluss abzuleh- nen und dem Minderheitsantrag zuzustimmen, der den neuen Absatz 1bis streichen will.
Der Kommissionsbeschluss ist dem Anliegen der Aktien- rechtsrevision - wie dies Herr Küchler zu Recht betont hat - diametral entgegengesetzt. Er durchbricht das schweizeri- sche .Haftpflichtsystem und würde den Unternehmens- schutz, den Gläubigerschutz und den Aktionärsschutz wesentlich schwächen.
Der Kommissionsbeschluss würde, wie gesagt, erstens unser schweizerisches Haftpflichtsystem durchbrechen. Dieses geht in Artikel 41 und in Artikel 99 OR vom Grundsatz aus, dass der Schädiger grundsätzlich für jedes Verschul- den einzustehen hat. Auch der Arbeitnehmer ist dem Arbeit- geber für den Schaden, den er absichtlich oder fahrlässig verursacht hat, verantwortlich. Es gibt noch eine ganze Menge andere Beispiele, die ich Ihnen jetzt nicht noch aufzählen möchte.
Der Beschluss schwächt zweitens den Unternehmens- und den Gläubigerschutz. Erfahrungsgemäss scheut der Verwal- tungsrat davor zurück, gegen fehlbare Organe vorzugehen, besonders dann, wenn diese Organe selber Mitglied des Verwaltungsrates sind. In solchen Fällen hilft einzig die Klage des Aktionärs auf Geltendmachung des sogenannt mittelbaren Schadens, d. h. die Klage auf Leistung von Schadenersatz an die Gesellschaft. Es liegt im Interesse des Unternehmens und der Gläubiger, dass diese Klagemöglich- keit nicht noch zusätzlich erschwert wird. Denn die Aus- übung dieses Klagerechtes ist sowieso ein altruistisches Unterfangen, weil der Aktionär von einem allfälligen Pro- zesserfolg nicht direkt profitieren kann.
Die Argumente, die für diesen Beschluss ins Feld geführt wurden, halten wir für nicht stichhaltig. So wird geltend gemacht, die Vorlage auferlege den Organen unrealistische Aufgaben. Das Gegenteil trifft zu. Der Entwurf hat die Pflich- ten des Verwaltungsrates in Artikel 716a eher gemildert. Wenn Sie den Katalog der sogenannt unübertragbaren Auf- gaben mit dem geltenden Recht vergleichen, sehen Sie, dass er nichts enthält, was nicht schon das geltende OR direkt oder indirekt vorschreibt. Die Stellung des Geschäfts- führers wird in Artikel 754 Absatz 2 des Entwurfs zudem wesentlich erleichtert, indem er bei befugter Kompetenzde- legation nur noch für die notwendige Sorgfalt bei der Aus- wahl, Instruktion und Ueberwachung haftet. Diese schon gemilderte Haftung darf nun nicht noch zusätzlich beschränkt werden, sonst wäre es wirklich so, wie Peter Noll in seinem satirischen Büchlein «Der kleine Macchiavelli» über die Manager schreibt, nämlich dass deren Verantwor- tung eine Legende sei.
Der Entwurf verlangt von den Verwaltungsräten und den Geschäftsführern nichts Unmögliches. Professor Forstmo- ser beurteilt in seinem Buch «Die aktienrechtliche Verant- wortlichkeit» die Haftungsanforderungen folgendermassen: «Betrachtet man die aufgeführten Regeln, dann kann man feststellen, dass vom Verwaltungsrat nichts Unzumutbares verlangt wird. Gefordert ist, dass das getan wird, was auch ein sorgfältiger Einzelunternehmer tun würde.»
Schliesslich darf ich Ihnen in Erinnerung rufen, was Profes- sor Walter Hug bereits 1934 gesagt hat: «Die Kompetenz und Verfügungsmacht findet ihr natürliches Korrelat in der Verantwortlichkeit, und je grössere Werte dem Geschäfts- führer anvertraut sind, um so grösser muss die Verantwort- lichkeit sein. Gerade von den Mitgliedern der Verwaltung einer Aktiengesellschaft, die zum Treuhänder über fremdes Vermögen bestellt sind, muss verlangt werden, dass sie die ihnen übertragenen Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Geschäftsmannes erfüllen und für jede schuldhafte Versäumung oder Verletzung derselben haftbar gemacht werden können.»
Ich ersuche Sie deshalb nochmals eindringlich, dem Min- derheitsantrag von Frau Jaggi zuzustimmen und zum bun- desrätlichen Konzept zurückzukehren.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit 9 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit (Streichen) 27 Stimmen
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes 34 Stimmen (Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Präsident: Der Bundesrat beantragt gemäss Seite 1 der Botschaft die Abschreibung der Motion 78.566 Aktienrecht.
Zustimmung - Adhésion
An den Nationalrat - Au Conseil national
88.489 Interpellation Onken Strassentransporte mit mehr als 28 Tonnen Transports routiers supérieurs à 28 t
Wortlaut der Interpellation vom 16. Juni 1988
Ist dem Bundesrat bekannt, dass die Bewilligungspraxis für Massengütertransporte mit mehr als 28 Tonnen im grenznahen Verkehr zu teilweise untragbaren Situationen geführt hat?
Sind die betroffenen Kantone in dieser Sache je angehört worden, und befriedigt die Koordination insgesamt?
Aus welchem Grund werden die unmissverständlichen Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen von überge- wichtigen Strassentransporten, wie sie etwa in der Ergän- zung vom 3. Juni 1985 zu den «Weisungen des EJPD vom 5. Juni 1980 über den grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht gesetzeskonformen Fahrzeugen» umschrieben sind, nicht konsequent durchgesetzt?
Ist dem Bundesrat bekannt, dass selbst die Bestimmung über den «Umschlagplatz im grenznahen Gebiet» elegant umgangen wird, und wie nachhaltig ist die vorgesehene «notwendige Ueberwachung», für die das Bundesamt für Polizeiwesen in Zusammenarbeit mit Dritten zu sorgen hat? 5. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass der Gesetzesauftrag gemäss Artikel 9 Absatz 8 Strassenver- kehrsgesetz (Ausnahmen nur für Fahrzeuge, «die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse und Gewichte erfordern») von dieser largen Bewilligungspraxis für Massengütertransporte glatt unterlaufen wird?
Texte de l'interpellation du 16 juin 1988
Le Conseil fédéral sait-il que la pratique voulant que l'on autorise des véhicules de plus de 28 tonnes pour le trans- port des marchandises en vrac dans la zone frontalière conduit par endroits à des situations intenables?
A-t-on consulté les cantons touchés et veillé suffisam- ment à la coordination ?
Pourquoi ne respecte-t-on pas plus strictement les condi- tions mises à l'octroi de l'autorisation exceptionnelle de convois lourds, telles qu'elles sont clairement formulées dans le complément du 3 juin 1985 aux directives du Dépar- tement de justice et police du 5 juin 1980 concernant le trafic transfrontalier au moyen de véhicules non conformes aux prescriptions légales ?
Le gouvernement sait-il que l'on tourne avec élégance la disposition relative aux places de transbordement proches de la frontière? Exerce-t-on avec le soin nécessaire la sur-
26 septembre 1988
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Interpellation Onken
veillance qui incombe en la matière à l'Office fédéral de la police, en collaboration avec des tiers?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bührer, Jaggi, Miville, Pil- ler, Seiler, Uhlmann (6)
Onken: Ich möchte vorausschicken, dass das Problem, das ich hier anschneide, kein regionales Problem ist. Es stellt sich fast überall entlang der Grenze, wenn auch mit unter- schiedlicher Schärfe. Es macht etwa dem Kanton Schaff- hausen zu schaffen, es belastet die Grenzregion des Kan- tons Zürich, wo zu eben diesem Thema eine Interpellation im Kantonsrat eingereicht worden ist, und es belastet insbe- sondere die Grenzregion des Kantons Thurgau, und zwar mit einer Schärfe, die so nicht länger hingenommen werden kann. Ich spreche von den Ausnahmebewilligungen für übergewichtige Strassentransporte, namentlich für Massen- gütertransporte mit mehr als 28 Tonnen im grenznahen Ver- kehr.
Betrachten wir zunächst einmal die Situation, wie sie sich im Raum Kreuzlingen, den ich natürlich besonders gut kenne, darstellt. Da fahren also täglich bis zu 170 übergewichtige Lastenzüge durch die Stadt Konstanz, passieren die Grenze mit einer Ausnahmebewilligung, die sie am Zoll einholen, winden sich durch die Stadt Kreuzlingen, kriechen den Seerücken hoch und fahren dann ins Innere unseres Kan- tons. Ebenso viele Lastenzüge kehren natürlich auch wieder zurück, scheppernd und quietschend, meist am Geschwin- digkeitslimit oder darüber, breitspurige, auftrumpfende Kolosse, denen kein Schleichweg verborgen bleibt.
Diese Lastwagen führen Kies aus dem süddeutschen Raum in die Schweiz ein. Im vergangenen Jahr sollen es 27 000 - man muss sich diese Zahl einmal vergegenwärtigen! - die- ser übergewichtigen, also bis zu 40 Tonnen schweren Lastenzüge gewesen sein, die die Kreuzlinger Grenzüber- gänge passiert haben. Sie haben rund eine halbe Million Tonnen Kies, Sand, Splitt und anderes auf diese Weise importiert. Die Chauffeure arbeiten sozusagen im Akkord. Für rücksichtsvolles Fahren bleibt natürlich keine Zeit. Die Motoren heulen, die Auspuffrohre qualmen, es wird voll drauflosgeblocht.
So werden Strassentransporte zur modernen Plage. Sie belästigen die Bevölkerung - kein Zweifel - mit Lärm und Gestank, sie verängstigen Schulkinder durch ihr rücksichts- loses Fahren, sie verstopfen Strassen und behindern den Verkehr, sie lassen ganze Quartiere erzittern und verursa- chen zunehmend und nachprüfbar Gebäudeschäden.
Sie denken vielleicht, ich übertreibe. Ich übertreibe nicht, es ist genau so, wie ich es hier beschrieben habe. Und die Belastung von Menschen und auch von Umwelt hat hier eine Form angenommen, die, wie gesagt, von der Bevölke- rung so nicht länger akzeptiert wird. Nun könnte man ver- muten, dass die Bevölkerung diese «Heimsuchung» einfach hinnehmen muss, etwa weil die gesetzliche Bestimmungen eine andere Bewilligungspraxis für solche übergewichtigen Transporte gar nicht zulassen.
Das Bundesgesetz für den Strassenverkehr vom 19. Dezem- ber 1958 sieht in Artikel 9 Absatz 8 vor, dass der Bundesrat nach Anhören der Kantone Ausnahmen von diesen Höchst- massen und Höchstgewichten, die dort umschrieben sind, nur für jene Fahrzeuge vorsehen kann, die «wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar» - auf dieses Wort ist vor allem Wert zu legen: «unvermeidbar» - höhere Masse und Gewichte erfordern.
Zur Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmung, die an und für sich schon recht eindeutig ist, gibt es einerseits die Verodnung über die Strassenverkehrsregeln vom 13. November 1962 und andererseits die Weisungen des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 5. Juni 1980 über den grenzüberschreitenden Verkehr mit nichtgesetzeskonformen Fahrzeugen, in denen das Nähere und die Zuständigkeiten geregelt werden. Und es gibt dazu die Weisungen, die das Eidgenössische Justiz- und Polizei- departement am 5. Juni 1985 zu erlassen sich veranlasst sah, weil nämlich die Auswirkungen dieser Aufweichung des gesetzlichen Auftrages und der gar lockeren Bewilligungs- praxis allmählich sicht- und auch spürbar wurden.
Diese Weisung muss ich nun etwas ausführlicher zitieren. Der erste Satz lautet: «Fahrten mit Uebermassen und Uebergewichten sind nach Artikel 9 Absatz 8 des Strassen- verkehrsgesetzes auf das Unerlässliche zu beschränken.» Schon da müsste man eigentlich sagen: Stop! Sie sind nicht auf das Unerlässliche zu beschränken, sondern sie sind auf jene Fahrten zu beschränken, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse und Gewichte erfor- dern. Das ist bereits eine sehr wichtige Nuance; belassen wir es aber beim «Unerlässlichen». Weiter wird in dieser Wei- sung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass kein Rechtsanspruch auf solche Ausnahmebewilligungen bestehe und dass sie insbesondere dann verweigert werden können, wenn
Mit anderen Worten: Weder die den Gesetzesspielraum aus- weitenden Interpretationen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in seinen Weisungen noch die trok- kene Bestimmung im Strassenverkehrsgesetz selbst decken die Tatsache, dass in dem geschilderten Beispiel von Kreuz- lingen täglich 150, 160, ja bis zu 170 übergewichtige und überdimensionierte Fuhren Kies über die Grenze gekarrt werden. Und wir fragen uns alle in der Region, sehr geehrte Frau Bundesrätin, weshalb diese Plage denn nicht endlich abgestellt wird.
Ich denke, es gibt keine Rechtfertigung dafür. Die einzige, die sich finden liesse, wäre vielleicht die Frage nach der Alternative. Dass die Transporte in Zukunft mit den zugelas- senen 28-tönnigen Fahrzeugen noch häufigen werden, ist natürlich auch keine akzeptable Alternative; das sieht jeder ein. Die einzige Lösung ist die Verlagerung auf die Schiene. Solche Transporte müssen mit der Bahn durchgeführt wer- den: sicher, störungsfrei und umweltschonend. Und diese Lösung ist auch möglich! Wo sie nicht möglich ist, ist sie schleunigst zu verwirklichen. Doch - wie gesagt - selbst diese Hintergrundüberlegung, die noch eine gewisse Plausi- bilität hat, würde die meines Erachtens eindeutige Rechts- lage an und für sich nicht ändern. Im übrigen muss klar festgehalten werden, dass das Unterbinden der wirtschaft- lich günstigeren Transporte mit 40-Tonnen-Lastwagen den Strassentransport verteuern würde und damit die Bahn wirt- schaftlich attraktiver und konkurrenzfähiger machen könnte.
Die übrigen Fragen meiner Interpellation sind klar und bedürfen keiner näheren Begründung. Besonders interes- siert mich, wie in dieser Sache die Koordination mit den Kantonen funktioniert, nachdem das Bundesamt für Polizei- wesen ja im Einvernehmen mit den befahrenen Kantonen zu entscheiden hat. Und ich möchte wissen, wie die «genü- gende polizeiliche Ueberwachung» zum Tragen gebracht wird und worauf sie sich überhaupt bezieht. Etwa darauf, dass die Distanz der Fahrten und die Beachtung dieser Radialzonen kontrolliert wird? Es ist nämlich offensichtlich und jedermann weiss es, dass die Chauffeure, weil sie wis- sen, dass nicht kontrolliert wird, immer wieder über diese Radialzonen hinaus fahren. Oder etwa auf verschärfte Geschwindigkeitkontrollen entlang dieser Transportach- sen? Oder darauf, dass beispielsweise die Lastenzüge bis an die Radialzone fahren, dort den Anhänger stehen lassen, nachher mit dem Lastwagen weiterfahren, entladen zurück-
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Interpellation Onken
kommen und den Anhänger nachschleppen? Auch eine solche Umgehung der ursprünglichen Idee müsste doch eigentlich kontrolliert werden. Wird sie es, oder wird nicht kontrolliert?
Schliesslich möchte ich noch darauf hinweisen, dass gerade das Problem der Kiestransporte auch eine ökologische Komponente hat. Für die rücksichtslose Ausbeutung im süddeutschen Raum werden ganze Wälder abgeholzt, und wenn zu tief gebaggert wird, was teilweise der Fall ist, kann sogar das Grundwasser gefährdet werden. Wir dürfen auch davor nicht die Augen verschliessen und eine Sankt-Flo- rians-Politik betreiben, die vorab aus ökonomischen Interes- sen den Schwarzen Peter unseren deutschen Nachbarn zuspielt.
Bundesrätin Kopp: Die Ausführungen von Herrn Onken und seine schriftlichen Fragen veranlassen mich, zunächst ein- mal einige einleitende Erläuterungen zu der schweizeri- schen Grenzzonenregelung zu machen und nachher auf die einzelnen Fragen einzugehen.
Nach Artikel 80 Absatz 4 der Verordnung über die Strassen- verkehrsregeln können im grenzüberschreitenden Verkehr Ausnahmen bis zu den im Ausland zulässigen Massen und Gewichten bewilligt werden für Fahrten zwischen der Grenze und einer Umlade- oder Lagerstelle innerhalb eines grenznahen Gebietes, das vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement umschrieben wird. Unsere Grenzzonen- regelung beruht auf der Tatsache, dass in unseren Nachbar- staaten durchwegs höhere Gesamtgewichte für Fahrzeug- kombinationen zulässig sind als in der Schweiz und mit dem Ausland ein reger Güteraustausch auf der Strasse statt- findet.
Herr Onken, es ist in vielen Fällen leider nicht so, dass ein Transport auf der Schiene möglich ist. Gerade was den Kies angeht - ich nehme an, dass die Kiestransporte ein speziel- ler Dorn in Ihrem Auge sind, Sie haben dieses Beispiel auch speziell erwähnt -, gehen diese Transporte zu einzelnen Baustellen, die in der Regel nicht für die Bahn erschlossen sind. Gerade beim Kies ist man auf die Strassentransporte angewiesen, und das hohe Preisgefälle zwischen den Kies- vorhaben in Süddeutschland und in der Schweiz - im Ver-
. hältnis 1 zu 4 - führt natürlich dazu, dass Kies sehr oft in Süddeutschland eingekauft wird.
Die im Jahre 1960 nach einer Vernehmlassung bei samtli- chen Grenzkantonen eingeführte Regelung will verhindern, dass die aus dem Ausland kommenden überschweren Fahr- zeuge bei den Grenzzollämtern auf das schweizerische Gewicht von 28 Tonnen entladen müssen, was zu erhebli- chen Spannungen mit unseren Nachbarstaaten geführt hätte und bei den meisten Zollstellen mangels Infrastruktur gar nicht möglich gewesen wäre. Die Grenzzollämter sind zudem nicht in der Lage, sämtliche Verzollungen vorzuneh- men, so dass ein beträchtlicher Teil davon in den sogenann- ten rückwärtigen Verzollungszentren bzw. Zollfreilagern erfolgt. Die schweizerische Grenzzone dient daher gewisser- massen als Pufferzone, wo in- und ausländische Fahrzeuge mit den internationalen Gewichten ein- und ausfahren dür- fen und wo allenfalls ein Teilablad erfolgen kann. Die Grenz- zone umfasst grundsätzlich eine Radialzone von 10 km nach Grenzübergang - unter Vorbehalt gewisser Abweichungen. Nun zu den einzelnen Fragen, die Sie in Ihrer Interpellation aufgeworfen haben.
Zum ersten Punkt: Dem Bundesrat ist bekannt, dass der grenzüberschreitende Schwerverkehr zu Belästigungen der in der Nähe von Strassenzollämtern wohnenden Bevölke- rung führen kann. Er glaubt'indessen nicht, dass die Grenz- zonenregelung die massgebliche Ursache des teilweise star- ken Verkehrs ist. Gerade beim Transport von Massengütern wie Kies und ähnlichem ist der Hauptgrund vielmehr im starken Preisgefälle gegenüber dem Ausland zu suchen. Die Preisunterschiede sind so hoch, dass selbst die Verteuerung des Transportes durch eine Beschränkung auf 28 Tonnen Gesamtgewicht die Differenz nicht auszugleichen ver- möchte. Anstelle der schweren Fahrzeuge würden zum
Erreichen der gleichen Transportleistung etwa doppelt so viele Lastwagen eingesetzt.
Zur zweiten Frage: Vor der Einführung der Grenzzonenrege- lung im Jahre 1960 und bei jeder Revision der Weisungen des Departementes wurde jeweils bei sämtlichen Grenzkan- tonen eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Koordination zwischen den beteiligten Stellen - Bundesamt für Polizeiwe- sen, Oberzolldirektion und Grenzkantone - befriedigt in allen Teilen.
Zu Punkt 3: Die Voraussetzungen für die Erteilung von Grenzzonenbewilligungen für überschwere Strassentrans- porte, wie sie in der Ergänzung vom 3. Juni 1985 zu den Weisungen des EJPD über den grenzüberschreitenden Ver- kehr mit nicht gesetzeskonformen Fahrzeugen umschrieben sind, werden tatsächlich durchgesetzt. Eine Verweigerung von Bewilligungen für Massenguttransporte ist nach dieser Ergänzung nur statthaft, wenn unter anderem die Wahl eines anderen Verkehrsmittels - Bahn oder Schiff - möglich ist. Entsprechende Anträge sind dem zuständigen Bundes- amt für Polizeiwesen bisher nicht eingereicht worden.
Zu Punkt 4: Dem Bundesrat ist nicht bekannt, dass die Bestimmung über den Umschlagplatz im grenznahen Gebiet bei Massengütertransporten umgangen wird. Dem Bundes- amt für Polizeiwesen wurden weder von den Kantonen noch vom Zoll missbräuchliche Umgehungen dieser Vorschriften gemeldet. Hingegen wurde bei Polizeikontrollen schon fest- gestellt, dass Fahrzeugführer mit anderen Gütern bisweilen vorschriftswidrig ins Landesinnere fahren, anstatt die Ladung im grenznahen Gebiet abzuladen. Das Eidgenössi- sche Justiz- und Polizeidepartement hat in den Weisungen über die Grenzzonenregelung die notwendigen Anordnun- gen für die Kontrollen getroffen. Die Hälfte der Gebühren für Sonderbewilligungen geht an die Grenzkantone zur Abgel- tung des Kontrollaufwandes. In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Polizeiwesen hat die Arbeitsgemeinschaft der Chefs der Verkehrspolizeien der Schweiz und des Für- stentums Lichtenstein ein Konzept für die Ueberwachung des Schwerverkehrs erarbeitet, um Umgehungen der Grenz- zonenregelung systematisch und wirksam zu begegnen.
Zu Punkt 5: Der Bundesrat teilt die Meinung des Interpellan- ten nicht, dass durch die Bewilligungspraxis für Massengut- transporte der Gesetzesauftrag gemäss Artikel 9 Absatz 8 des Strassenverkehrsgesetzes - Ausnahmen für Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse und Gewichte erfordern - unterlaufen wird. Solange Transportalternativen fehlen, ist die Grenzzonenregelung im allgemeinen und für Massengüter im besonderen nach den verfassungsrechtlichen Prinzipien der Handels- und Gewer- befreiheit sowie der Rechtsgleichheit auf in- und ausländi- sche Transporteure anzuwenden. Von einem Verbot wäre eine Verdoppelung der Massengütertransporte mit geset- zeskonformen Fahrzeuggewichten zu befürchten. Diese Praxis entspricht Artikel 9 Absatz 8 SVG. Schon in der Bot- schaft vom 26. Mai 1971 zur Aenderung von Artikel 9 SVG hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass sich die Aus- nahmekompetenzen in diesem Artikel unter anderem auch auf die grenzüberschreitenden Transporte in- und ausländi- scher Fahrzeuge von und nach den grenznahen Gebieten beziehen müssen. Dies wurde damals vom Parlament nicht bestritten.
Soweit meine Antworten zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen. Ich bin mir bewusst, Herr Onken, dass diese Sie nicht befriedigen. Ich hätte Ihnen gerne gesagt, dass wir sofort dafür sorgen werden, dass diese Transporte im grenz- nahen Gebiet aufhören. Ich glaube, Ihnen aber genügend dargelegt zu haben, dass das, was im Rahmen des gelten- den Rechtes möglich ist, getan wird und dass mehr nicht getan werden kann.
Präsident: Der Interpellant kann erklären, ob er von der Antwort des Bundesrats befriedigt ist.
Onken: Frau Bundesrätin Kopp hat meine Antwort bereits selbst gegeben. Ich bin in der Tat von der Antwort nicht befriedigt. Die Bevölkerung meines Heimatkantones und
Postulat Béguin
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E
26 septembre 1988
vielleicht auch anderer Grenzgebiete wird es ebenfalls nicht sein. Es wird zu überlegen sein, was nun bewirkt werden kann. Die Rechtslage war mir durchaus bekannt. Ich inter- pretiere sie aber ganz anders, als sie jetzt von Ihnen ausge- legt wurde.
88.563
Postulat Béguin Strafvollzug. Aenderung von Artikel 41 StGB Sursis. Révision de l'article 41 CP
Wortlaut des Postulates vom 23. Juni 1988
Zahlreiche Praktiker des Strafrechts, seien es Behörden oder Anwälte, beklagen sich zu Recht darüber, dass die geltenden Bestimmungen über die Gewährung oder die Verweigerung des Aufschubs des Strafvollzugs zu wenig Differenzierungsmöglichkeiten zulassen.
Um diesem schweren Nachteil zu begegnen, haben einige ausländische Gesetzgeber den Begriff des «teilweisen Auf- schubs des Strafvollzugs» eingeführt. Dieser gestattet dem Richter, eine Strafe auszusprechen, die allen Umständen des jeweiligen Falles gerecht wird. Danach kann ein Teil der Strafe als fest, ein anderer als dem Aufschub unterliegend erklärt werden, eine Lösung, welche die Forderungen der Strafverfolgung und jene der Wiedereingliederung miteinan- der in Einklang bringt. Der «teilweise Aufschub des Straf- vollzugs» ist insbesondere im niederländischen (Recht vom 12.06.1915, vom 25.06.1929 und vom 15.06.1951), im belgi- schen (Recht vom 29.06.1964) und im französischen Recht (Gesetz vom 17.07.1970) eingeführt.
Ein ähnliches Problem stellt sich beim Widerruf des Auf- schubs des Strafvollzugs. Heute kann der Richter in der Schweiz nur den Aufschub des Strafvollzugs ganz widerru- fen oder auf den Widerruf verzichten. Bisweilen ist der Richter von Gesetzes wegen gezwungen, einen Aufschub zu widerrufen, auch wenn die Verurteilung weit zurückliegt und wenn sich der Verurteilte in der Zwischenzeit wieder aufge- fangen und sich in verdienstvoller Weise und mit Erfolg um seine soziale Wiedereingliederung bemüht hat. Die französi- sche Gesetzgebung gestattet es, in solchen Fällen nur einen Teil des Aufschubes zu widerrufen.
Gestützt auf die genannten Gründe und auf die guten Erfah- rungen in mehreren Ländern Europas wäre es angezeigt, eine Revision von Artikel 41 des StGB zu prüfen. Der Bun- desrat wird eingeladen, einen Bericht in diesem Sinne zu unterbreiten oder das vorliegende Postulat der Kommission zu überweisen, welche voraussichtlich demnächst mit der Revision des allgemeinen Teiles des StGB beauftragt wird.
Texte du postulat du 23 juin 1988
De nombreux praticiens du droit pénal, qu'ils soient magis- trats ou avocats, se plaignent à juste titre du manque de souplesse des règles régissant l'octroi ou le refus du sursis. Pour pallier cet inconvénient majeur, des législations étran- gères ont introduit la notion de «sursis partiel» qui permet au juge de prononcer une peine adaptée à toutes les cir- constances du cas d'espèce et d'en déclarer une partie ferme et une autre assortie du sursis, solution qui concile les impératifs de la répression et ceux de la réinsertion. L'insti- tution du «sursis partiel» est notamment connue des législa- tions néerlandaise (lois des 12.06.1915, 25.06.1929 et 15.06.1951), belge (loi du 29.06.1964) et française (loi du 17.07.1970).
Un problème similaire se pose en ce qui concerne la révoca- tion du sursis. Actuellement, le juge suisse ne peut que révoquer l'entier de la peine qui avait été assortie du sursis ou y renoncer. Parfois, le juge est obligé par la loi à révoquer
un sursis même si la condamnation est ancienne et si entre- temps le délinquant s'est ressaisi et a déjà opéré de lui- même une réinsertion sociale méritoire. La législation fran- çaise permet, dans des cas de ce genre, de ne révoquer qu'une partie de la peine.
Compte-tenu de ce qui précède et des expériences favora- bles faites dans plusieurs pays de la communauté euro- péenne, il conviendrait d'étudier la réforme de l'article 41 du code pénal suisse. Le Conseil fédéral est donc invité à présenter un rapport allant dans le sens souhaité ou à transmettre le présent postulat à la commission qui sera vraisemblablement bientôt chargée de la révision de la par- tie générale du code pénal suisse.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Cavadini, Cottier, Delalay, Ducret, Flückiger, Gadient, Gautier, Hänsenberger, Jaggi, Jelmini, Rhinow, Roth, Weber, Zimmerli (14)
M. Béguin: Le sursis partiel n'est pas une idée neuve en Suisse. Il a été envisagé notamment lors des discussions qui ont précédé la révision de la partie générale du code pénal entré en vigueur le 1er juillet 1971. Il avait été question, à l'époque, de porter la quotité de la peine compatible avec le sursis d'un an à deux ans, et d'aucuns que cette perspective inquiétait avaient envisagé comme remède le recours à la peine fractionnée. Toutefois, cette idée ne fut pas retenue, en raison de l'opposition marquée d'une grande partie de la doctrine aux peines de courte durée qui, selon elle, ignore les vertus curative et resocialisante que le législateur avait pieusement attribuées à l'article 37 du code pénal, qui pro- clame que «la réclusion et l'emprisonnement seront exé- cutés de manière à exercer sur le détenu une action éduca- tive et à préparer son retour à la vie libre». Le professeur Hans Schultz, notamment, adversaire déclaré des courtes peines, est opposé, aujourd'hui encore, à l'introduction du sursis partiel.
Cette opinion me paraît très théorique et éloignée de la réalité. Comme le relevait Paul-Eugène Rochat dans un remarquable article publié dans la Revue pénale suisse de 1978, «les critiques que l'on peut faire à l'encontre de la courte peine ne sont pas infondées, mais ces défauts ne paraissent pas aussi importants qu'on l'a dit. On peut d'ail- leurs se demander si les malédictions dont la courte peine est l'objet ne trouvent pas leur origine, d'une part, dans l'état qui était celui des maisons d'arrêt d'autrefois et, d'autre part, dans une croyance qui n'est plus de mise dans les effets rééducateurs des longues peines. Ces reproches sont aujourd'hui démodés».
Il convient de relever, au surplus, qu'à l'heure actuelle les peines d'emprisonnement et de détention jusqu'à six mois peuvent être exécutées de manière facilitée, dans le cadre de la semi-détention, ainsi que cela résulte de l'ordon- nance 3 relative au code pénal du 16 décembre 1985.
Nombre de praticiens du droit pénal, qu'ils soient magistrats ou avocats, qui sont quotidiennement confrontés à la délin- quance et aux déliquants, estiment que le système actuel est insatisfaisant.
Selon l'article 41 du code pénal, l'octroi du sursis est possi- ble jusqu'au prononcé d'une peine de 18 mois de privation de liberté. Pour une peine supérieure, il est exclu. La rigidité de cette règle conduit parfois les tribunaux à ne prononcer qu'une peine de 18 mois, afin que le sursis puisse être octroyé, alors que la gravité objective et subjective des infractions retenues eût appelé une peine supérieure qui, elle, n'aurait pu être que ferme. Placés devant ce que cer- tains ont appelé le tout ou rien, les tribunaux sont donc contraints, dans certains cas, de choisir le rien, c'est-à-dire une peine de 18 mois avec sursis.
Certes, en droit et en bonne doctrine, une condamnation, fût-elle avec sursis, reste une condamnation. Mais, pour bien des délinquants comme pour l'opinion publique, elle est ressentie comme une sorte d'absolution, pour ne pas dire comme une manière d'encouragement. Les témoi- gnages des praticiens sont nombreux sur ce point.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Onken Strassentransporte mit mehr als 28 Tonnen Interpellation Onken Transports routiers supérieurs à 28 t
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Dans
In
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Jahr
1988
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.489
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
26.09.1988 - 17:00
Date
Data
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20 016 846
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