Postulat Haller
1490
N
7 octobre 1988
Beschäftigten bei der zuständigen Bundesstelle entspricht aber immer noch dem Bestand wie vor 13 Jahren. Trotz Rationalisierungsmassnahmen und anerkennenswertem Bemühen um eine speditive Verfahrensabwicklung benötigt der Instanzenweg relativ viel Zeit. Die Wirksamkeit des an sich sehr sinnvollen «Akontozahlungsprinzips» wird dadurch in vielen Fällen unterlaufen.
Eine grundlegende formelle und materielle Prüfung der Gesuche findet bereits in den Regionen, gestützt auf die von Kanton und Bund genehmigten Entwicklungskonzepte, statt. Gemäss Artikel 24 und 26 Absatz 3 des Bundesge- setzes erfolgt eine weitere formelle und materielle Prüfung durch die Kantone bzw. durch die Zentralstelle. Dieses drei- stufige Verfahren (Region-Kanton-Bund) führt zu Mehrfach- kontrollen. Insbesondere die Gesuchsbehandlung durch den Bund beansprucht unverhältnismässig viel Zeit. Eine Straffung und Vereinfachung des Verfahrens drängt sich deshalb nicht zuletzt auch aus verwaltungsökonomischen Gründen auf.
Der Zentralstelle für regionale Wirtschaftsförderung oblie- gen gemäss Artikel 26 und 27 noch weitere und wichtigere Aufgaben (Koordination der Investitionshilfe für Bergge- biete mit andern Massnahmen, Beratung und Genehmigung der Entwicklungskonzepte usw.). Im Hinblick auf die begin- nende Ueberarbeitung der regionalen Etwicklungskonzepte hat die Zentralstelle vermehrt für diese grundlegenden Auf- gaben der Investitionshilfe zur Verfügung zu stehen. Eine Straffung und Vereinfachung des Instanzenzuges drängt sich auch aus diesem Grunde auf.
Bei der Aufnahme der Revisionsarbeiten an den regionalen Entwicklungskonzepten sollten die bevorstehenden Aende- rungen im Vollzug und beim Instrumentarium der Investi- tionshilfe für das Berggebiet bekannt sein.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 31. August 1988 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 31 août 1988 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
88.514
Postulat Rechsteiner Ergänzungsleistung für Teilinvalide Invalidité partielle. Prestations complémentaires
Wortlaut des Postulates vom 22. Juni 1988
Der Bundesrat wird ersucht, die Regelung der Einkommens- anrechnung bei Teilinvaliden (Art. 14a ELV in der am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Fassung) in der Weise zu überprüfen und wenn möglich anzupassen, dass für Bezü- ger halber IV-Renten gegenüber der vorher gültigen Rege- lung betreffend Ergänzungsleistungen keine Verschlechte- rung eintritt.
Texte du postulat du 22 juin 1988
Le Conseil fédéral est invité à réexaminer la façon dont on calcule le revenu des assurés partiellement invalides (art. 14a OPC-AVS/AI, dans la version entrée en vigueur le 1er janvier 1988) et si possible à la modifier de telle sorte que les bénéficiaires d'une demi-rente Al ne se trouvent pas dans une situation plus défavorable, en ce qui concerne les prestations complémentaires, qu'auparavant quand on appliquait l'ancienne réglementation.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin Richard, Bäum- lin Ursula, Bircher, Borel, Braunschweig, Carobbio, Fank- hauser, Haller, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Longet, Matthey, Mauch Ursula, Uch- tenhagen, Ulrich (17)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Bis Ende 1987 war für die Bezüger halber IV-Renten, die ihre Resterwerbsfähigkeit nicht verwertet haben oder nicht ver- werten konnten, im Hinblick auf die Ausrichtung von Ergän- zungsleistungen folgende Regelung in Kraft: Grundsätzlich wurde ihnen ein hypothetisches erzielbares Erwerbseinkom- men angerechnet. Von einer solchen Anrechnung wurde indessen abgesehen, wenn Versicherte ohne Verschulden ihren Arbeitsplatz verloren oder wenn sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnten, dass es ihnen nicht möglich war, zumutbare Arbeit zu finden (vgl. EL-Wegleitun- gen vom 1.1.79 und vom 1.1.87 und eine langjährige Praxis des EVG). Noch in der Botschaft zur zweiten IV-Revision wurde ausdrücklich versprochen, dass die Praxis bei Ergän- zungsleistungen für Bezüger von halben IV-Renten beibe- halten werde (Botschaft vom 21.11.84, S. 22f.), während Viertelsrenten keinen Anspruch auf die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen auslösen.
Trotzdem ist auf den 1.1.88 - entgegen den Vernehmlassun- gen der betroffenen Kreise (z. B. Pro Infirmis) -· nun eine neue Bestimmung der ELV in Kraft gesetzt worden, die mit sehr beschränkten Ausnahmen (geschützte Werkstätten, älter als 60 Jahre) in solchen Fällen immer ein hypotheti- sches Einkommen anrechnen will. Für die betroffenen Teil- rentnerinnen und Teilrentner, welche ihre Resterwerbstätig- keit nicht verwerten können, führt die neue Regelung zu einer starken Verschlechterung ihrer Situation, indem sie von der Sozialversicherung auf die Fürsorge abgeschoben werden. Die neue Regelung nimmt - im Unterschied zu der bis Ende 1987 gültigen - keine Rücksicht mehr darauf, dass sich sogenannte invaliditätsfremde Gründe beziehungs- weise Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt bei Teilinvali- den gerade wegen der Invalidität oft unverhältnismässig auswirken (Alter, mangelnde Ausbildung, persönliche Umstände). Sie lässt bei Bezügern von halben IV-Renten keine dem Einzelfall angepasste Ausrichtung von Ergän- zungsleistungen mehr zu. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, die neue Regelung noch einmal zu überprüfen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
88.515
Postulat Haller Ratifikation des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte Convention des droits de l'homme. Ratification du 1er protocole additionnel
Wortlaut des Postulates vom 22. Juni 1988 Nachdem 1984 der Ständerat und Ende 1987 der Nationalrat die Zustimmung zur Europäischen Sozialcharta verweigert haben, fällt eine Ratifikation dieses Gegenstücks zur Euro- päischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf abseh- bare Zeit ausser Betracht. Das wichtigste Werk des Europa- rates bleibt somit für unser Land unvollständig, fehlt doch die Gewährleistung der sozialen Rechte. Dies wird sich in den kommenden Jahren intensiverer Europäisierung auf das Verhältnis der Schweiz zur EG auswirken.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Rechsteiner Ergänzungsleistung für Teilinvalide Postulat Rechsteiner Invalidité partielle. Prestations complémentaires
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Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1988
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.514
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.10.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
1490-1490
Page
Pagina
Ref. No
20 016 754
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