Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion
1475
negger Oberholzer, Longet, Maeder, Mauch Ursula, Nuss- baumer, Pitteloud, Rechsteiner, Stappung, Tschuppert, Uchtenhagen, Wanner, Züger (29)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit In einigen Gebieten der Schweiz übersteigen die ermittelten Schwermetallgehalte der Böden die Richtwerte der Verord- nung über Schadstoffe im Boden ganz massiv (z. B. Werte, welche das 30- bis 40fache des Richtwertes betragen). Zur- zeit sind diese Metalle durch die hohen pH-Werte noch weitgehend im Boden gebunden. Es ist aber zu befürchten, dass sich die Böden in der Zukunft vermehrt ansäuern und dass dann die Metalle gelöst und von den Pflanzen aufge- nommen werden. Bereits heute sind an einigen Orten von den Behörden Empfehlungen abgegeben worden, be- stimmte Gemüsesorten (z. B. Sellerie) nicht mehr anzu- bauen.
Es ist anzunehmen, dass solche Empfehlungen in der Zukunft vermehrt ausgesprochen werden müssen und dass auch sie nicht mehr genügen,so dass deshalb Nutzungsbe- schränkungen für diese Gebiete erlassen werden müssen. Dann stellt sich die Fage nach den Entschädigungszahlun- gen an die betroffenen Grundstücksbesitzer und -bewirt- schafter.
Das Umweltschutzgesetz liefert nur die Rechtsgrundlagen für das Feststellen des Sachverhaltes und für den Erlass von verschärften Emissionsbeschränkungen, nicht aber für die Entschädigung der von Nutzungsbeschränkungen Betrof- fenen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. September 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 septembre 1988
Zum einen verlangt die Motion sinngemäss die Schaffung einer zivilrechtlichen Haftpflichtnorm, nach welcher für Schäden, die infolge von Bodenverunreinigungen durch Schadstoffe (Einwirkungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes, USG) eintreten, Ersatz zu leisten ist. Als Schaden kommen Vermögenseinbussen in Frage, die dem Grundeigentümer wegen beschränkten Nutzungsmög- lichkeiten oder verminderter Ertragsfähigkeit des Bodens entstehen. Eine verschuldensunabhängige Haftung kann bereits nach geltendem Recht - namentlich gestützt auf die Grundeigentümerhaftung von Artikel 679 des Zivilgesetz- buchs - gegeben sein, wenn bestimmte Verursacher bekannt sind. Soweit aber die Schadstoffbelastung auf die allgemeine Luftverschmutzung zurückzuführen ist, erlaubt das klassische Haftpflichtrecht keine Schadenregulierung. Es müsste zu diesem Zweck ein Fonds geschaffen werden. Bei der Beantwortung der Motion Uchtenhagen (86.141) hat der Bundesrat die Prüfung der Einführung einer verschul- densunabhängigen Haftpflicht für Umweltschäden zugesi- chert; diese würde als Gefährdungshaftung für umweltge- fährliche Betriebe, Anlagen und Stoffe auch Schäden als Folge von Bondenverunreinigungen erfassen. Ferner hat der Bundesrat bei dieser Gelegenheit die Prüfung einer Fondslösung für die Deckung von Schäden durch unbe- kannte Verursacher zugesichert. Der Bundesrat gedenkt, diese Fragen unter Beachtung der internationalen Koordina- tion im Rahmen der in Aussicht genommenen Gesamtrevi- sion des Haftpflichtrechts zu behandeln; er wird aber prü- fen, ob die Regelung einer Umwelthaftpflicht vorweg anzu- gehen ist. Das in der Sache federführende Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird eine Studiengruppe einsetzen, die im Herbst dieses Jahres ihre Arbeit aufneh- men und bis Ende 1989 dem Bundesrat erste Entscheid- grundlagen auch über die Frage der Vorwegbehandlung einer Umwelthaftpflicht unterbreiten soll.
Neben der zivilrechtlichen Haftpflicht für Schäden aus Bodenverunreinigungen sieht die Motion sinngemäss die Einführung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Sanie- rung von Bodenverunreinigungen vor.
Soweit örtlich begrenzte Schadstoffbelastungen des Bo- dens, die durch die Ablagerung von Abfällen oder durch · industrielle Tätigkeiten verursacht sind (sogenannte Altla-
sten), ein Gewässer verunreinigen oder konkret gefährden, besteht bereits nach den Artikeln 5 Absätze 1 und 14 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) die Pflicht, diese Verun- reinigungsquellen zu beseitigen. Die Kosten der von der Vollzugsbehörde antizipierten Sicherungsmassnahmen sind nach Artikel 8 GSchG den Verursachern zu überbinden. Hingegen fehlt nach dem USG die Pflicht, stationäre Boden- verunreinigungen, seien sie örtlich begrenzt oder grossflä- chig, allein aus Gründen des Bodenschutzes zu beseitigen. So zielt Artikel 35 USG lediglich darauf hin, solche Bodenbe- lastungen durch eine entsprechende Begrenzung der Quel- len zu stabilisieren.
Die Einführung einer Sanierungspflicht für all jene Böden, in denen sich im Laufe der Zeit Schadstoffe infolge der allge- meinen Luftverschmutzung und der Bodenbewirtschaftung grossflächig angereichert haben und deren Fruchtbarkeit deshalb heute bis zu einem gewissen Grad beeinträchtigt ist, hält der Bundesrat nicht für opportun. Eine solche weit- gehende Bodensanierung wäre, sofern überhaupt technisch möglich, mit verhältnismässigen Mitteln nicht durchführbar. Zum Ausgleich allfälliger Vermögenseinbussen des betroffe- nen Grundeigentümers könnte in bestimmten Einzelfällen höchstens die privatrechtliche Umwelthaftpflicht zum Zuge kommen.
Der Bundesrat ist jedoch bereit zu prüfen, ob eine gesetzli- che Sanierungspflicht für örtlich begrenzte hochgradige Bodenverunreinigungen im Sinne von Altlasten angezeigt ist. Hierzu ist sorgfältig zu untersuchen,
bei welcher Höhe der Bodenbelastung, allenfalls abgestuft nach der jeweiligen Bodennutzung, Massnahmen einzuset- zen hätten und welches deren gesamtschweizerisches Aus- mass wäre;
welche Entsorgungsmöglichkeiten für die abzuführenden Materialien bestehen bzw. welche noch geschaffen werden müssten;
ob und welche Sanierungsmassnahmen zur Verfügung stehen, die mit verhältnismässigem Aufwand eingesetzt wer- den können;
ob und gegebenenfalls wie die Kosten für die von den Vollzugsbehörden durchgeführten Sanierungsmassnahmen gedeckt werden können, falls der Verursacher der Verunrei- nigung nicht mehr festgestellt werden kann oder zahlungs- unfähig ist;
ob und gegebenenfalls innert welcher Frist die Kosten- pflicht des Verursachers verjähren soll.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
88.530
Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion Behandlungsfristen bei Volksinitiativen
Motion du groupe radical Initiatives populaires. Délais d'examen
Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1988
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Aenderung von Arti- kel 29 des Geschäftsverkehrsgesetzes in dem Sinne vorzule- gen, dass bei Volksinitiativen, die den gleichen Wortlaut aufweisen oder die gleiche Zielrichtung verfolgen wie eine Volksinitiative, über die noch gar nicht abgestimmt worden
Motion Haller
1476
N
7 octobre 1988
ist oder über die das Volk innerhalb der letzten zwei Jahre entschieden hat, die Behandlungsfristen gemäss Artikel 26ff. maximal verdoppelt werden können.
Texte de la motion du 22 juin 1988
Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer un projet de modifi- cation de l'article 29 de la loi sur les rapports entre les conseils (LREC), qui permette de prolonger, du double au maximum, les délais d'examen au sens des articles 26 et suivants LREC, pour une initiative populaire ayant la même teneur ou poursuivant les mêmes buts qu'une initiative antérieure qui n'a pas encore fait l'objet d'une votation ou sur laquelle le souverain s'est prononcé au cours des deux années précédentes.
Sprecher - Porte-parole: Wyss Paul
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Es ist generell eine zunehmende Tendenz festzustellen, wonach unterlegene Initianten klare Volksentscheide nicht mehr anerkennen und stattdessen sogleich neue Volksinitia- tiven mit gleicher oder ähnlicher Stossrichtung lancieren. Die rechtsstaatliche Demokratie wird auf diese Weise ausge- höhlt. So sind - um Beispiele der letzten Jahre zu nennen - unmittelbar nach den Volksentscheiden über die Schwer- verkehrsabgabe, die Autobahn-Vignette, die Abschaffung der Vivisektion, die Atomenergie sowie die Preisüberwa- chung neue Volksinitiativen gestartet worden. Das gleiche Problem stellt sich übrigens auch bei Neu-Auflagen von Vorlagen seitens des Bundesrates, aber auch bei persönli- chen Vorstössen von Parlamentariern (z. B. Kulturartikel). Es geht also um ein generelles Problem unserer demokrati- schen Spielregeln.
Mit der vorliegenden Motion sollen Volksentscheide künftig für eine gewisse Zeit geschützt werden, ohne dass das wichtige Recht der Volksinitiative grundsätzlich einge- schränkt wird. Die Motion geht also nicht von einer Karenz- frist aus, wie dies in einigen Kantonen auf Gesetzesstufe oder in Gemeindeverordnungen bereits der Fall ist, sondern sie will dem Volkswillen freien Lauf lassen. Bundesrat und Parlament sollen jedoch die Möglichkeit erhalten, die Behandlungsfristen nach Einreichung der Initiativen zu ver- längern.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 31 août 1988
Die Motion schlägt für das Initiativrecht erwägenswerte Neuerungen vor, die im Grundsatz auch geeignet erschei- nen, der nachträglichen Abwertung von Volksentscheiden wenigstens im Bereich von Volksinitiativen zu steuern. Der Vorschlag müsste indessen zuerst mit dem fortbestehenden Artikel 28 Absatz 2 GVG harmonisiert werden. Die Form des Postulates ist aber auch angezeigt, weil die Anregung eine umfassendere Prüfung erheischt: Die Verdoppelung der Behandlungsdauer soll Initiativen treffen, welche gleich lau- ten oder die gleiche Zielsetzung haben wie hängige oder erst vor kurzem zur Volksabstimmung gebrachte Volksinitia- tiven. Während die Hängigkeit und die Frist seit der Volksab- stimmung keinerlei Rechtsunsicherheiten bewirken, ver- langt das Kriterium der «gleichen Zielsetzung» eine Wer- tung. Infolgedessen hat der Gesetzgeber auch zu entschei- den, wer diese Wertung vorzunehmen hat. Falls dies die Bundesversammlung sein sollte, ginge der Entlastungsef- fekt weitgehend verloren: Statt die Initiative zu beraten, hätten die eidgenössischen Räte ein Jahr nach Einreichung der Initiative zu beraten, ob die Initiative das gleiche Ziel verfolge wie irgendein etwas früher lanciertes Volksbegeh- ren und ob demgemäss der Bundesrat seine Botschaft innerhalb von zwei oder erst von vier Jahren vorzulegen habe. Diese Wertung wird in vielen Fällen nicht einfach vorzunehmen sein und daher breite Beratung erheischen. Daneben bedarf auch die Frage der Klärung, ob wirklich nur Volksinitiativen als Erstvorstoss geeignet sein sollen, für nachfolgende Initiativen die Behandlungsdauer zu verlän-
gern, oder ob dies nicht auch gelten sollte, wenn Volksinitia- tiven auf Volksentscheide folgen, die durch behördliche Vorlagen ausgelöst wurden. Schliesslich stellen sich Folge- fragen: Soll der Rückzug einer Volksinitiative für nachfol- gende Initiativen wieder die ursprüngliche, insgesamt vier- jährige Behandlungsfrist aufleben lassen oder nicht? Ohne einlässliche Klärung all dieser Folgefragen droht die von der Motion vorgeschlagene Neuerung die beabsichtigte Wir- kung zu verfehlen.
Eine Studienkommission ist beauftragt, bis im Herbst 1988 Vorschläge für eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte auszuarbeiten; sie hat auch den Fragenkreis dieses Vorstosses bereits in ihre Arbeiten mit- einbezogen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Präsident: Die grüne Fraktion, Frau Fetz und Herr Rechstei- ner bekämpfen die Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion «Behandlungsfristen bei Volksinitiativen». Ich beantrage Ihnen, die Diskussion über diese Motion zu ver- schieben. Sie stimmen diesem Vorgehen zu.
Verschoben - Renvoyé
88.542
Motion Haller Mutterschafts- und Elternurlaub für Bundesbedienstete Agents de la Confédération. Congé de maternité et congé parental
Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1988
Im Zusammenhang mit der Revision der Krankenversiche rung traten Bundesrat und Parlament für einen im Vergleich zu heute deutlich ausgebauten Mutterschaftsurlaub ein. Die Ablehnung der Vorlage in der Volksabstimmung vom Dezember 1987 verbietet es dem Bund nicht, als Arbeitgeber zugunsten seiner Bediensteten für richtig und notwendig empfundene Verbesserungen einzuführen. Im Sinne seiner eigenen, früheren Willensbekundung wird der Bundesrat beauftragt:
a. den Mutterschaftsurlaub für das weibliche Personal des Bundes (Beamtinnen und Angestellte der Bundesverwal- tung sowie der Regiebetriebe) auf 16 Wochen festzusetzen; b. einen Elternurlaub von acht Monaten einzuführen, der vom Ende des Mutterschaftsurlaubes an bis zum vollende- ten fünften Altersjahr des Kindes in Anteilen von mindestens einem Monat Dauer bezogen werden kann. Dieser Urlaub darf an den allgemeinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub nicht angerechnet werden;
c. zur Betreuung eines jeden kranken Kindes bis zu dessen vollendetem zehntem Altersjahr bei Bedarf jährlich wenig- stens 15 bezahlte Betreuungstage einzuräumen.
Mindestens acht Wochen des Urlaubs müssen nach der Geburt liegen. Der Urlaub ist bezahlt.
2a. Stehen nur die Mutter oder nur der Vater im Bundes- dienst, beläuft sich der Urlaub auf acht Monate. Davon sind mindestens drei Monate voll bezahlt. Für die restliche Zeit wird der Lohn gekürzt. Die Lohnkürzung ist in Abhängigkeit vom Einkommen so abzustufen, dass es sich auch Mütter
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion Behandlungsfristen bei Volksinitiativen Motion du groupe radical Initiatives populaires. Délais d'examen
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1988
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
88.530
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.10.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
1475-1476
Page
Pagina
Ref. No
20 016 732
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.