Motion Ulrich
1474
N
7 octobre 1988
Offensichtlich war einmal geplant, diese Bestimmung im Zuge der Eherechtsrevision zu ändern, so wie auch andere Artikel aus dem Obligationenrecht zusammen mit dem Ehe- recht revidiert worden sind. Dies ist jedoch unterblieben; die Anpassung scheint vergessen gegangen zu sein. In der laufenden Revision des Aktienrechtes wurde das Begehren in der nationalrätlichen Kommission aufgenommen, hatte aber dort offenbar aus formalen Gründen keine Chance, da es sich nicht um ein aktienrechtliches, sondern um ein firmenrechtliches Problem handelt.
Ohne Zweifel ist die heutige Regelung von Artikel 945 Absatz 2 OR überholt. Sie widerspricht dem Gleichstellungs- grundsatz von Artikel 4 Absatz 2 BV und wird von den betroffenen Frauen zu Recht als diskriminierend empfun- den. Der Bundesrat wird daher gebeten, bei der nächsten dafür in Frage kommenden Gesetzesrevision diese veraltete firmenrechtliche Bestimmung abzuschaffen. Dies kann bei weiteren Revisionen des ZGB, indessen durchaus auch gleichzeitig mit der Revision des Aktienrechtes geschehen. Jedenfalls soll in Zukunft für die Firmenbezeichnung derje- nige Familienname massgebend sein, der gemäss neuem Eherecht in den Zivilstandregistern eingetragen ist. Die geschlechtsspezifische Präzisierung durch einen entspre- chenden Zusatz soll jedoch unterbleiben oder dann für Mann und Frau gleich ausgestaltet werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 31. August 1988
Déclaration écrite du Conseil fédéral du 31 août 1988 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Er hat bereits in seinem Bericht über das Rechtssetzungspro- gramm «Gleiche Rechte für Mann und Frau» die Aufhebung dieser Ungleichstellung in Aussicht gestellt (BBI 1986 I, 1176).
Ueberwiesen - Transmis
88.501
Motion Wanner Ortsfunk für den Zivilschutz Appel local pour la protection civile
Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1988
Der Bundesrat wird eingeladen, alle erforderlichen Voraus- setzungen zu schaffen, damit die Realisierung des Pro- gramms «Ortsfunksystem OFS 90 für den Zivilschutz» raschmöglichst, spätestens aber im Jahre 1990 eingeleitet werden kann.
Texte de la motion du 21 juin 1988
Le Conseil fédéral est chargé de créer les conditions néces- saires pour que la réalisation du programme «Système de radio locale OFS 90 pour la protection civile» soit engagée dans les plus brefs délais, mais au plus tard en 1990.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Aregger, Aubry, Auer, Béguelin, Bonny, Bonvin, Borel, Bremi, Burckhardt, Büttiker, Cincera, Coutau, Daepp, Eggly, Eppenberger Susi, Etique, Fäh, Fischer-Hägglingen, Fi- scher-Seengen, Frey Claude, Frey Walter, Friderici, Giger, Gros, Guinand, Hänggi, Hari, Houmard, Humbel, Jeanneret, Leuba, Leuenberger-Solothurn, Loeb, Loretan, Luder, Massy, Matthey, Mauch Rolf, Mühlemann, Müller-Meilen, Müller-Wiliberg, Nabholz, Nussbaumer, Philipona, Rutishau- ser, Rychen, Sager, Schnider, Schüle, Seiler Hanspeter, Spälti, Tschuppert, Ulrich, Weber-Schwyz, Wyss Paul, Wyss William, Zölch, Zwingli (60)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das Bundesamt für Zivilschutz (BZS) erteilte einem privaten Unternehmen den Auftrag, ein spezielles Uebermittlungssy- stem für den Zivilschutz zu entwickeln. In enger Zusammen- arbeit mit dem BZS wurde das Ortsfunksystem OFS 90 entwickelt. 1984 erteilte das BZS den Auftrag, die Fabrika- tionsunterlagen sowie die für eine Produktion notwendigen Werkzeuge auf Serie-Stand zu bringen und im Rahmen einer Vorserie zu überprüfen. Nach eingehenden Prüfungen erfolgte die Ablieferung Ende 1987. Bis heute hat der Bund für diese Arbeiten ca. 10 Millionen Franken ausgegeben. Das System ist heute beschaffungsreif und vom BZS abge- nommen. Es entspricht einem dringenden Bedürfnis des Zivilschutzes. Erstens sichert es die heute praktisch feh- lende Verbindung zwischen den Orts-KP und den Schutz- räumen. Zweitens ist es auch geeignet, die drahtlose Nach- richtenverbindung zwischen einzelnen Orts-KP sicherzustel len. Wie die Naturkatastrophen der letzten Zeit, wo teilweise auch das Telefonnetz ausfiel, gezeigt haben, ist eine solche Verbindung auch in Friedenszeiten von hoher Bedeutung. Es ist an der Zeit, dass die Beschaffung dieses Systems, die sich über mehrere Jahre erstrecken wird, nun so rasch als möglich eingeleitet wird. Damit können auch sehr er- wünschte Beschäftigungseffekte in den Kantoner Aargau, Neuenburg, Solothurn und weiteren Regionen ausgelöst werden. Mit der Verschiebung der Beschaffung riskieren wir, dass Know-how verloren geht und die bereits getätigten Investitionen sich entwerten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 7. September 1988 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 7 septembre 1988 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
88.521
Motion Ulrich Schadstoffbelastete Böden. Schadenregulierung Sols pollués. Réglementation des dommages
Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1988 Der Bundesrat wird gebeten, Rechtsgrundlagen für die Schadenregulierung bei Böden mit Nutzungsbeschränkun- gen, verursacht durch Schadstoffbelastungen, zu schaffen. Es soll geregelt werden, wer die Kosten für die Massnahmen trägt, wie weit die Haftung geht und wie die «Altlasten» zu verteilen sind.
Texte de la motion du 22 juin 1988
Le Conseil fédéral est chargé de créer les bases légales nécessaires à l'élaboration de dispositions régissant: la répa- ration des dommages dans le cas des sols qui ne peuvent plus être exploités normalement parce qu'ils ont été pollués. Il convient de déterminer qui devra supporter le coût des mesures devant être prises, où s'arrêtera la responsabilité et comment devront être répartis les frais occasionnés par des pollutions intervenues avant l'entrée en vigueur des nou- velles dispositions.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin Richard, Bäum- lin Ursula, Bircher, Borel, Braunschweig, Büttiker, Carobbio, Daepp, Danuser, Diener, Fankhauser, Fehr, Hafner Ursula, . Hanggi, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Leute-
Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion
1475
negger Oberholzer, Longet, Maeder, Mauch Ursula, Nuss- baumer, Pitteloud, Rechsteiner, Stappung, Tschuppert, Uchtenhagen, Wanner, Züger (29)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit In einigen Gebieten der Schweiz übersteigen die ermittelten Schwermetallgehalte der Böden die Richtwerte der Verord- nung über Schadstoffe im Boden ganz massiv (z. B. Werte, welche das 30- bis 40fache des Richtwertes betragen). Zur- zeit sind diese Metalle durch die hohen pH-Werte noch weitgehend im Boden gebunden. Es ist aber zu befürchten, dass sich die Böden in der Zukunft vermehrt ansäuern und dass dann die Metalle gelöst und von den Pflanzen aufge- nommen werden. Bereits heute sind an einigen Orten von den Behörden Empfehlungen abgegeben worden, be- stimmte Gemüsesorten (z. B. Sellerie) nicht mehr anzu- bauen.
Es ist anzunehmen, dass solche Empfehlungen in der Zukunft vermehrt ausgesprochen werden müssen und dass auch sie nicht mehr genügen,so dass deshalb Nutzungsbe- schränkungen für diese Gebiete erlassen werden müssen. Dann stellt sich die Fage nach den Entschädigungszahlun- gen an die betroffenen Grundstücksbesitzer und -bewirt- schafter.
Das Umweltschutzgesetz liefert nur die Rechtsgrundlagen für das Feststellen des Sachverhaltes und für den Erlass von verschärften Emissionsbeschränkungen, nicht aber für die Entschädigung der von Nutzungsbeschränkungen Betrof- fenen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. September 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 septembre 1988
Zum einen verlangt die Motion sinngemäss die Schaffung einer zivilrechtlichen Haftpflichtnorm, nach welcher für Schäden, die infolge von Bodenverunreinigungen durch Schadstoffe (Einwirkungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes, USG) eintreten, Ersatz zu leisten ist. Als Schaden kommen Vermögenseinbussen in Frage, die dem Grundeigentümer wegen beschränkten Nutzungsmög- lichkeiten oder verminderter Ertragsfähigkeit des Bodens entstehen. Eine verschuldensunabhängige Haftung kann bereits nach geltendem Recht - namentlich gestützt auf die Grundeigentümerhaftung von Artikel 679 des Zivilgesetz- buchs - gegeben sein, wenn bestimmte Verursacher bekannt sind. Soweit aber die Schadstoffbelastung auf die allgemeine Luftverschmutzung zurückzuführen ist, erlaubt das klassische Haftpflichtrecht keine Schadenregulierung. Es müsste zu diesem Zweck ein Fonds geschaffen werden. Bei der Beantwortung der Motion Uchtenhagen (86.141) hat der Bundesrat die Prüfung der Einführung einer verschul- densunabhängigen Haftpflicht für Umweltschäden zugesi- chert; diese würde als Gefährdungshaftung für umweltge- fährliche Betriebe, Anlagen und Stoffe auch Schäden als Folge von Bondenverunreinigungen erfassen. Ferner hat der Bundesrat bei dieser Gelegenheit die Prüfung einer Fondslösung für die Deckung von Schäden durch unbe- kannte Verursacher zugesichert. Der Bundesrat gedenkt, diese Fragen unter Beachtung der internationalen Koordina- tion im Rahmen der in Aussicht genommenen Gesamtrevi- sion des Haftpflichtrechts zu behandeln; er wird aber prü- fen, ob die Regelung einer Umwelthaftpflicht vorweg anzu- gehen ist. Das in der Sache federführende Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird eine Studiengruppe einsetzen, die im Herbst dieses Jahres ihre Arbeit aufneh- men und bis Ende 1989 dem Bundesrat erste Entscheid- grundlagen auch über die Frage der Vorwegbehandlung einer Umwelthaftpflicht unterbreiten soll.
Neben der zivilrechtlichen Haftpflicht für Schäden aus Bodenverunreinigungen sieht die Motion sinngemäss die Einführung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Sanie- rung von Bodenverunreinigungen vor.
Soweit örtlich begrenzte Schadstoffbelastungen des Bo- dens, die durch die Ablagerung von Abfällen oder durch · industrielle Tätigkeiten verursacht sind (sogenannte Altla-
sten), ein Gewässer verunreinigen oder konkret gefährden, besteht bereits nach den Artikeln 5 Absätze 1 und 14 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) die Pflicht, diese Verun- reinigungsquellen zu beseitigen. Die Kosten der von der Vollzugsbehörde antizipierten Sicherungsmassnahmen sind nach Artikel 8 GSchG den Verursachern zu überbinden. Hingegen fehlt nach dem USG die Pflicht, stationäre Boden- verunreinigungen, seien sie örtlich begrenzt oder grossflä- chig, allein aus Gründen des Bodenschutzes zu beseitigen. So zielt Artikel 35 USG lediglich darauf hin, solche Bodenbe- lastungen durch eine entsprechende Begrenzung der Quel- len zu stabilisieren.
Die Einführung einer Sanierungspflicht für all jene Böden, in denen sich im Laufe der Zeit Schadstoffe infolge der allge- meinen Luftverschmutzung und der Bodenbewirtschaftung grossflächig angereichert haben und deren Fruchtbarkeit deshalb heute bis zu einem gewissen Grad beeinträchtigt ist, hält der Bundesrat nicht für opportun. Eine solche weit- gehende Bodensanierung wäre, sofern überhaupt technisch möglich, mit verhältnismässigen Mitteln nicht durchführbar. Zum Ausgleich allfälliger Vermögenseinbussen des betroffe- nen Grundeigentümers könnte in bestimmten Einzelfällen höchstens die privatrechtliche Umwelthaftpflicht zum Zuge kommen.
Der Bundesrat ist jedoch bereit zu prüfen, ob eine gesetzli- che Sanierungspflicht für örtlich begrenzte hochgradige Bodenverunreinigungen im Sinne von Altlasten angezeigt ist. Hierzu ist sorgfältig zu untersuchen,
bei welcher Höhe der Bodenbelastung, allenfalls abgestuft nach der jeweiligen Bodennutzung, Massnahmen einzuset- zen hätten und welches deren gesamtschweizerisches Aus- mass wäre;
welche Entsorgungsmöglichkeiten für die abzuführenden Materialien bestehen bzw. welche noch geschaffen werden müssten;
ob und welche Sanierungsmassnahmen zur Verfügung stehen, die mit verhältnismässigem Aufwand eingesetzt wer- den können;
ob und gegebenenfalls wie die Kosten für die von den Vollzugsbehörden durchgeführten Sanierungsmassnahmen gedeckt werden können, falls der Verursacher der Verunrei- nigung nicht mehr festgestellt werden kann oder zahlungs- unfähig ist;
ob und gegebenenfalls innert welcher Frist die Kosten- pflicht des Verursachers verjähren soll.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
88.530
Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion Behandlungsfristen bei Volksinitiativen
Motion du groupe radical Initiatives populaires. Délais d'examen
Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1988
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Aenderung von Arti- kel 29 des Geschäftsverkehrsgesetzes in dem Sinne vorzule- gen, dass bei Volksinitiativen, die den gleichen Wortlaut aufweisen oder die gleiche Zielrichtung verfolgen wie eine Volksinitiative, über die noch gar nicht abgestimmt worden
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Ulrich Schadstoffbelastete Böden. Schadenregulierung Motion Ulrich Sols pollués. Réglementation des dommages
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Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1988
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.521
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.10.1988 - 08:00
Date
Data
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1474-1475
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