Motion Hess Peter
1466
N
7 octobre 1988
Petenten fordern, dass alle Nahrungsmittelzusätze auf den Verpackungen deklariert und die Grundnahrungsmittel in Zukunft frei von chemischen Zusätzen sein sollen. Ferner soll die Bestrahlung der Lebensmittel, worunter auch die Gemüse fallen, in der Schweiz gesetzlich verboten werden, und auch die Importeure sollen verpflichtet werden, nur unbestrahlte Lebensmittel in die Schweiz einzuführen.
Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates befasste sich am 3. Mai und am 29. August 1988 mit dieser Eingabe. Sie kommt mit dem Bundesamt für Gesundheitswesen zu folgendem Schluss:
Aufgrund der Vorschriften der Lebensmittelverordnung (LMV) und der Zusatzstoffverordnung ist der Wunsch der Petitionäre, dass alle Nahrungsmittelzusätze auf der Verpak- kung deklariert werden müssen, seit 1980 bereits insofern erfüllt, als alle Zusatzstoffe, die Allergien auslösen können (Konservierungsmittel), offen deklariert werden müssen; für die anderen Zusatzstoffe ist eine Deklaration der Art des Zusatzstoffes (z. B. Farbstoff) vorgeschrieben. Artikel 13 LMV verlangt auf Packungen die Angaben der Zutaten und Zusatzstoffe in mengenmässig absteigender Reihenfolge. 22. Desgleichen wird der Grundsatz befolgt, die Grundnah- rungsmittel frei von Zusatzstoffen zu halten. Diese sind grösstenteils zusatzstofffrei.
Ganz allgemein sind Zusatzstoffe nur dann erlaubt, wenn sie vorgängig einer eingehenden Beurteilung international und national unterzogen und für unschädlich befunden wurden. Sehr viele Zusatzstoffe kommen in der Natur vor oder sind abgewandelte Naturprodukte.
Auf der andern Seite ist festzuhalten, dass naturbelassene Lebensmittel nicht unbedingt gesund sind. Vielfach können solche Lebensmittel erst nach einer Behandlung, z. B. einer Erhitzung, bedenkenlos gegessen werden.
Was die Bestrahlung von Lebensmitteln betrifft, so wird eine solche in der Schweiz nur von Fall zu Fall und nach eingehender Prüfung bewilligt. Die Einfuhr bestrahlter Lebensmittel in die Schweiz ist verboten.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Konsumen- ten mit der heute bestehenden Information und Deklaration auf den Lebensmitteln nicht die gewünschte Auswahl tref- fen können. Im Interesse aller gesundheitsbewussten Bürge- rinnen und Bürger sollten alle Zusatzstoffe auf den Verpak- kungen deklariert werden.
Antrag der Kommission
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition zur Kenntnisnahme an den Bundesrat zu überweisen.
Antrag Weder-Basel Es sei die Petition in der Form eines Postulats dem Bundes- rat zu überweisen.
Proposition de la commission
Pour toutes ces raisons, la commission recommande de transmettre la pétition au Conseil fédéral pour qu'il en prenne acte.
Proposition Weder-Bâle Transmettre la pétition au Conseil fédéral sous forme de postulat.
Präsident: Die Petitionskommission beantragt, die Petition zur Kenntnisnahme an den Bundesrat zu überweisen. Herr Weder-Basel beantragt, die Petition als Postulat dem Bun- desrat zu überweisen. Das Postulat gilt als eingereicht. Der Bundesrat hatte keine Gelegenheit, dazu Stellung zu neh- men. Wir werden das Postulat behandeln, sobald der Bun- desrat dazu Stellung nehmen konnte.
Zum Antrag der Kommission liegen weder Wortbegehren noch Anträge vor. Sie haben in diesem Sinne zugestimmt.
Zustimmung - Adhésion
88.263
Compeer Jakob. Reglement des Nationalrates. Streichung der Artikel 4 und 5
Compeer Jakob. Règlement du Conseil national. Abroga- tion des articles 4 et 5
Herr Hess Peter unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Mit Eingabe vom 5. Juli 1987 reichte Herr Jakob Compeer eine Petition ein. Der Petent fordert die Streichung der Artikel 4 und 5 des Geschäftsreglements des Nationalrates. Dies insbesondere deshalb, weil das «Zeremoniell beim Schwur» «Jahr für Jahr lächerlicher» werde und «die Gelüb- deform» ein «Akt der Unaufrichtigkeit» sei.
Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 29. August 1988 mit dieser Eingabe. Sie hielt dabei fest, dass gerade das Moment des «Oeffentlichen» und «Zeremoniellen» beim Eid bzw. Gelübde der besonderen Bedeutung des Eides bzw. Gelübdes entspricht. Die Kom- mission lehnt deshalb die Aufhebung dieser Institutionen ab. Allerdings ist die Kommission der Meinung, dass die Formulierungen und eventuell auch der Rahmen von Eid und Gelübde der heutigen Zeit angepasst und somit in ihrer Aussagekraft gestärkt werden sollen. Sie verweist dazu auf die hängige parlamentarische Initiative von Nationalrätin Ursula Bäumlin «Eides- und Gelübdeformel. Abänderung» (87.231).
Antrag der Kommission
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission einstimmig, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
Pour ces motifs, la commission unanime propose de prendre acte de la pétition sans lui donner suite.
Präsident: Die Kommission beantragt einstimmig, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben. Auch zu diesem Antrag liegen weder Wortbegehren noch Anträge vor. Sie haben dem Antrag der Kommission zuge- stimmt.
Zustimmung - Adhésion
86.175
Motion Hess Peter Waldschäden Dégâts aux forêts
Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1986 Der Bundesrat wird beauftragt, sofort die erforderlichen Massnahmen für eine weitere, nachhaltige Senkung der Schadstoffemissionen in der Luft zu treffen, insbesondere 1. zeitlich raschere Verschärfung der Abgasvorschriften für Dieselfahrzeuge;
zeitlich raschere Verschärfung der Abgasvorschriften für Motorräder und Motorfahrräder;
Umrüstung, ev. gestaffelte Ausserverkehrssetzung von Altfahrzeugen;
Fortführung von Tempo 80/120 über den 31. Dezember 1987 hinaus;
Verschärfung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) durch Revision der Sanierungsbestimmungen der LRV mittels Auf- hebung oder Einschränkung der Erleichterungen für beste- hende Feuerungsanlagen;
Motion Hess Peter
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Oktober 1988 N
Förderung der Entwicklung neuer Verfahrens-, Feue- rungs- und Abgasreinigungstechniken mit dem Ziel, die Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen herabzusetzen; 7. Verstärkte Förderung alternativer, einheimischer und erneuerbarer Energien;
Einwirkung auf die wenigen säumigen Kantone, allenfalls durch Androhung von Ersatzmassnahmen, Vorschriften über den Wärmeschutz von Gebäuden, die Dimensionierung und Ausrüstung von haustechnischen Anlagen sowie die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrech- nung zu erlassen.
Texte de la motion du 16 décembre 1986
Le Conseil fédéral est chargé de prendre immédiatement les mesures nécessaires pour que les émissions polluant l'at- mosphère soient réduites davantage encore et de façon durable, notamment
en arrêtant dans des délais plus brefs que prévus, des dispositions plus strictes qu'actuellement, sur les émissions produites par les véhicules à moteur diesel;
en arrêtant dans des délais plus brefs que prévus, des dispositions plus strictes qu'actuellement, sur les émissions produites par les motocycles et les cyclomoteurs;
en assurant la transformation, voire la mise hors service par étapes des vieux véhicules;
en maintenant après le 31 décembre 1987, la limitation de vitesse à 80/120 km/h;
en renforçant les dispositions prévues dans l'ordonnance sur la protection de l'air (OPair) par la révision des prescrip- tions de cette ordonnance relatives aux mesures d'assainis sement, de manière à supprimer les facilités prévues pour les installations de chauffage existantes ou à en réduire la portée;
en encourageant l'application de techniques et de pro- cédés nouveaux en matière de chauffage et d'épuration des fumées, afin d'abaisser les valeurs-limites fixées pour les émissions provenant d'installations de chauffage;
en renforçant la promotion du recours à des énergies de remplacement renouvelables provenant du pays;
en faisant en sorte que les rares cantons n'ayant pas encore arrêté des dispositions sur l'isolation thermique des immeubles, le dimensionnement et l'équipement d'installa- tions domestiques et le compte de chauffage et d'eau chaude fondé sur la consommation, ne tardent plus à pren- dre les dispositions nécessaires, le cas échéant en les mena- çant d'édicter des mesures de remplacement.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bas- ler, Bäumlin, Biel, Blunschy, Borel, Braunschweig, Brélaz, Bühler-Tschappina, Bundi, Bürer-Walenstadt, Camenzind, Cantieni, Carobbio, Chopard, Cincera, Clivaz, Columberg, Cotti Gianfranco, Dirren, Dünki, Eggenberg-Thun, Eggli- Winterthur, Eng, Eppenberger Susi, Euler, Fehr, Fierz, Fi- scher-Sursee, Früh, Geissbühler, Giger, Gloor, Günter, Hari, Herczog, Hofmann, Humbel, Jaeger, Jung, Keller, Kühne, Künzi, Landolt, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Longet, Loretan, Lüchinger, Maeder-Appenzell, Mai- tre-Genève, Meier Fritz, Meizoz, Meyer-Bern, Morf, Müller- Aargau, Müller-Bachs, Müller-Scharnachtal, Müller-Meilen, Nauer, Nebiker, Nef, Neukomm, Nussbaumer, Oehen, Oester, Ogi, Ott, Petitpierre, Pini, Pitteloud, Rebeaud, Rechsteiner, Rubi, Ruckstuhl, Ruffy, Rutishauser, Sager, Schmidhalter, Schnider-Luzern, Schnyder-Bern, Schule, Seiler, Stamm Judith, Stamm Walter, Stappung, Steffen, Steinegger, Tschuppert, Vannay, Wanner, Weber Monika, Weber-Arbon, Wick, Widmer, Wyss, Zbinden, Zehnder, Zwy- gart (100)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
lung betrachtet werden. Sie beeinträchtigt die Vegetation und führt über Niederschläge zu einer drastischen Ver- schlechterung der Bodenqualität, und damit des Nährstoff- haushalts von Bäumen und Pflanzen, Die Luftverschmut- zung hat aber auch schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, auf die Qualität der Gewässer und auf Gebäude und Materialien.
Im Vordergrund stehen vor allem die Primärschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickoxide (NOx) und Kohlenwasser- stoffe (HC). Sie können einerseits direkt schädigend auf Bäume und Pflanzen einwirken, andererseits sind sie die wesentlichen Ausgangsstoffe für die Bildung von Sekundär- schadstoffen wie saure Niederschläge (Vorläufersubstan- zen: SO2 und NOx) und Photooxidantien/Ozon (Vorläufer- substanzen: NOx und HC). Während die Schwefeldioxid- Emissionen aufgrund strengerer Vorschriften seit Anfang der achtziger Jahre kontinuierlich abnehmen, weisen die Stickoxid- und Kohlenwasserstoff-Emissionen nach wie vor einen steigenden Trend auf.
(Quelle: Luftreinhalte-Konzept des Bundesrats vom 10.9.86) 2. Die Belastung unserer Umwelt durch die Luftverschmut- zung hat bedrohliche Ausmasse angenommen. Wenn wir uns noch eine Chance ausrechnen wollen, einem katastro- phalen Waldsterben zuvorzukommen, müssen wir rasch handeln: Taten statt Worte sind nun gefragt. Insbesondere das Minimalziel für die Rückführung der Stickoxid- und Kohlenwasserstoff-Emissionen (Stand 1960 bis 1995) muss höher angesetzt werden.
Die Erfahrungen mit der Einführung der US-83-Abgasvor- schriften für benzinbetriebene Motorwagen lehren uns, dass die befürchteten Schwierigkeiten für die Automobilindustrie nicht eingetreten sind. Die Technik ist heute gewillt und in der Lage, eine schnellere Gangart einzuschalten, vorausge- setzt, man stellt ihr sachlich und zeitlich klar definierte Anforderungen.
Im Zusammenhang mit der Prüfung und Auswahl von Massnahmen vermag der Einwand, es fehlten zusätzliche Mittel für die Förderung von Umweltschutz- und Energie- sparmassnahmen, nicht zu überzeugen. Sollte Artikel 24sep- ties BV nicht als hinreichende Verfassungsgrundlage beur- teilt werden oder fehlen hinreichende gesetzliche Grundla- gen, so ist es Aufgabe des Bundesrats, dem Parlament unverzüglich entsprechende Vorlagen zu unterbreiten. Im Rahmen der Prioritätensetzung und einer umfassenden Interessenabwägung muss heute der Entscheid klar und vorbehaltlos zugunsten der Umwelt ausfallen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. März 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 mars 1987
Der Bundesrat hat in den letzten Jahren mehrere umfangrei- che Massnahmenpakete zur Verminderung der Luftver- schmutzung verabschiedet. 1985/86 hat er nochmals zusätz- lich 28 Massnahmen geprüft, von denen er annahm, dass sie einen Beitrag zur Verminderung der Luftverschmutzung lei- sten könnten. Bei der Prüfung dieser Massnahmen hat sich der Bundesrat von den Kriterien Wirksamkeit und Realisier- barkeit leiten lassen. Entsprechend dem Ergebnis dieser Prüfung wurden im Luftreinhalte-Konzept zwei weitere Massnahmenpakete geschnürt: A. Massnahmen, die der Bunesrat möglichst rasch zu verwirklichen gedenkt, und B. Massnahmen, die der Bundesrat je nach Ergebnis der noch laufenden Abklärungen ergreifen wird.
Die bisher vom Bundesrat ergriffenen Massnahmen sowie die zusätzlichen Massnahmen des Luftreinhalte-Konzepts bringen landesweit eine Reduktion der Luftverschmutzung, die als beachtlich zu bezeichnen ist. Die bisherige stete Zunahme der Emissionen kann trotz weiteren Wirtschafts- und Verkehrswachstums gebrochen und ein merkbarer Rückgang der Emissionen erreicht werden. Beim Schwefel- dioxid kann davon ausgegangen werden, dass bereits bis Anfang der neunziger Jahre die heute noch bestehenden Ueberbelastungen weitgehend abgebaut werden. Bei den Stickoxiden und Kohlenwasserstoffen wird eine deutliche Trendwende erreicht. Trotzdem werden aber bei diesen
Motion Spalti
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7 octobre 1988
beiden Schadstoffen, die vor allem aus den Quellengruppen Verkehr bzw. Industrie und Gewerbe stammen, zusätzliche Anstrengungen erforderlich sein, um die angestrebten luft- hygienischen Ziele zu erreichen.
Um auch die Stickoxid- und Kohlenwasserstoff-Emissionen mindestens auf den Stand von 1960 zu reduzieren, sind zusätzlich einschneidende Massnahmen unumgänglich. Das Ausmass der erforderlichen Reduktion ist vor allem in den Städten und Agglomerationen besonders hoch. Der Bundesrat legt deshalb grössten Wert darauf, dass die Kan- tone und Gemeinden die in ihrer Kompetenz liegenden Massnahmen im Rahmen des Vollzugs der Luftreinhalte- Verordnung innerhalb der gesetzlichen Frist so rasch als möglich ergreifen, um die übermässige Luftbelastung in den Städten und Agglomerationen zu vermindern.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass zuerst diese Mög- lichkeiten auszuschöpfen sind und das Verminderungspo- tential dieser regional bzw. lokal zu treffenden Massnahmen im Rahmen der Massnahmenplanung der Kantone und Gemeinden eingehend abzuklären ist. Er erklärt sich aber bereit, weitere Massnahmen, die in seiner eigenen Kompe- tenz liegen, ins Auge zu fassen. Aufgrund einer ersten und summarischen Machbarkeitsprüfung ist der Bundesrat in der Lage, Punkt 7 des Vorstosses als Motion, die anderen als Postulat entgegenzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, Punkt 7 als Motion, die anderen Punkte als Postulat entgegenzunehmen.
Punkt 1 bis 6 und 8 - Point 1 à 6 et 8 Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Punkt 7 - Point 7 Ueberwiesen - Transmis
87.975 Motion Spälti Personendosimetrie Dosimétrie individuelle
Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1987
Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu treffen und gegebenenfalls einen Gesetzes- oder Beschlus- sesentwurf vorzulegen, damit
die Suva im Bereich der Dosimetrie strahlenexponierter Personen keine eigene Messstelle betreibt und nur noch als Konstrollinstanz tätig bleibt;
von den privaten Firmen, die als Dosimetriestellen tätig sind, eine Vertretung in der Expertengruppe für die Perso- nendosimetrie Einsitz nehmen kann und in die entsprechen- den Vernehmlassungen einbezogen wird.
Texte de la motion du 16 décembre 1987
Le Conseil fédéral est chargé de prendre les mesures néces- saires et, le cas échéant, de présenter des projets de loi ou d'arrêté, afin que
la CNA renonce à avoir une station de mesure qui lui soit propre pour la dosimétrie des personnes exposées aux radiations et se contente dorénavant d'exercer des fonc- tions de contrôle;
les entreprises privées qui fonctionnent comme stations de dosimétrie, soient représentées dans les groupes d'ex- perts de la dosimétrie individuelle et soient invitées à donner leur avis dans les procédures de consultation relatives à ce domaine.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Aregger, Auer, Bonny, Bremi, Burckhardt, Dreher, Eppenberger Susi, Fei- genwinter, Fierz, Fischer-Seengen, Früh, Graf, Hess Peter, Kohler, Kühne, Loeb, Loretan, Mühlemann, Müller-Meilen, Müller-Wiliberg, Neuenschwander, Oehler, Sager, Scheideg- ger, Wanner, Weber-Schwyz, Wellauer, Wyss Paul, Zwingli (30)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Gemäss Artikel 39 der Verordnung vom 30. Juni 1976 über den Strahlenschutz haben sich alle beruflich strahlenexpo- nierten Personen einer physikalischen Ueberwachung zu unterstellen. Dabei wird die akkumulierte Strahlendosis ermittelt. Eine Messstelle unterliegt der Konzession der zuständigen Kontrollinstanz.
Bis 1982 betätigte sich das Bundesamt für Gesundheitswe- sen (BAG) zum Teil selber als Messstelle für Personendosi- metrie. Personalstopp und Sparanstrengungen führten dazu, dass im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen Messverfahrens das Departement des Innern durch das Schweizerische Krankenhausinstitut (SKI) ein Gutach- ten zur Personendosimetrie erstellen liess. Gestützt auf die bestehende Rechtslage und das Ergebnis von Wirtschaft- lichkeitsanalysen empfahl das SKI, die BAG-Messstelle auf- zuheben und die Durchführung der Personendosimetrie den Kantonen oder privaten Firmen zu übertragen. Gestützt auf diesen Sachverhalt hat der Bundesrat am 8. April 1981 von der durch das EDI verfügten Aufhebung der Messstelle BAG Kenntnis genommen. Zu den privaten Bewerbern um die Uebernahme der Kunden des BAG gesellte sich ebenfalls die Suva.
Es wird als stossend empfunden, dass die Suva einerseits als Kontrollinstanz über die Dosimetriestellen waltet und andererseits selber eine eigene Dosimetriestelle betreibt. Die Suva führt somit Messungen wie die Privatwirtschaft durch, hat aber gleichzeitig Ueberwachungsfunktion über die privaten Dosimetriestellen. Eine klare Trennung zwi- schen (staatlicher) Ueberwachungstätigkeit und privatwirt- schaftlicher Vollzugstätigkeit erscheint als dringend nötig. Sie entspricht auch dem Bestreben, dass staatliche Stellen nicht Aufgaben wahrnehmen sollen, die ebenso gut von der Privatwirtschaft durchgeführt werden können. Wenn die Suva sowohl als Kontrollinstanz als auch als Dosimetrie- stelle tätig ist, wird ihr ermöglicht, den privaten Dosimetrie- stellen Kunden abspenstig zu machen.
Heute besteht keine Vertretung von privatrechtlich organi- sierten Dosimetriestellen in der Expertengruppe für Perso- nendosimetrie. Eine angemessene Vertretung drängt sich auf, denn die privaten Messstellen führen heute beinahe 50 Prozent der Personendosimetrietätigkeit in der Schweiz durch.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. September 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 septembre 1988 Zu Punkt 1: Aufhebung der Dosimetriestelle der Suva Nach Artikel 21 der Verordnung vom 30. Juni 1976 über den Strahlenschutz (SR 814.50) sind für die Kontrolle ces Perso- nen- und Umgebungsschutzes vor ionisierenden Strahlen zuständig
das Bundesamt für Gesundheitswesen für Betriebe, bei denen vor allem die Oeffentlichkeit geschützt werden muss: - die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen für Kernanlagen;
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt für Betriebe, in denen vor allem die Arbeitnehmer geschützt werden müssen.
Die Personendosimetrie ist eines unter mehreren Mitteln des Personenschutzes. Personendosimetriestellen sind Labora- torien, die Dosimeter auswerten, welche die externe Bestrahlung beruflich strahlenexponierter Personen mes- sen. Sie bedürfen einer Anerkennung durch die zuständige Kontrollinstanz und werden von dieser auch beaufsichtigt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11.11.81 über Anerkennung und Betrieb von Personendosimetriestel-
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In
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Jahr
1988
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.175
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.10.1988 - 08:00
Date
Data
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