Petitionen
1465
Sechzehnte Sitzung - Seizième séance
Freitag, 7. Oktober 1988, Vormittag Vendredi 7 octobre 1988, matin
08.00 h Vorsitz - Présidence: Herr Reichling
Petitionen - Pétitions
87.260 Karel Rychetsky. Gesuch um Aufhebung der Immunität der Bundesrichter Rolando Forni und Jean-Jacques Leu Karel Rychetsky. Demande de levée de l'immunité des juges fédéraux Rolando Forni et Jean-Jacques Leu
Herr Hess Peter unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Mit Eingabe vom 2. Juni 1986 an den Bundesrat richtete Karel Rychetsky durch Rechtsanwalt Lombard (Marseille) schwere Vorwürfe an die Adresse der Bundesrichter Forni und Leu. Er machte geltend, die Bundesrichter hätten in einem ihn betreffenden Verfahren eine Rolle gespielt, die mit ihrer Funktion als Bundesrichter unvereinbar sei. Herr Rychetsky ist der Auffassung, dass ihm der Zugang zum Recht verweigert wurde und dass die Gegenpartei im Ver- fahren deutlich begünstigt wurde. Er ersuchte daher den Bundesrat, das Vorgehen und die Haltung der angeschul- digten Bundesrichter einer Prüfung zu unterziehen.
Im Einvernehmen mit dem Bundesgericht und den Parla- mentsdiensten überwies die Bundeskanzlei die Eingabe von Rechtsanwalt Lombard an die eidgenössischen Räte in der Meinung, diese könne als Strafklage gegen die Bundesrich- ter Forni und Leu betrachtet werden.
Am 16. Dezember 1987 beschloss der Nationalrat auf Antrag seiner Petitions- und Gewährleistungskommission, auf das Gesuch von Herrn Rychetsky, die Immunität der Bundesrichter Forni und Leu aufzuheben, einzutreten, die Immunität dieser Bundesrichter aber nicht aufzuheben. Die Kommission und der Nationalrat gingen davon aus, dass die schiedsrichterliche Tätigkeit keinen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bundesrichter als Mitglieder des Obersten Gerichts hat. Hingegen könne eine Beziehung zwischen der amtlichen Stellung der Bundesrichter und ihrer privaten Tätigkeit als Schiedsrichter nicht ausgeschlossen werden (vgl. Amtliches Bulletin 1987, S. 1759ff.).
Am 22. Januar 1988 erteilte die Petitions- und Gewährlei- stungskommission des Ständerates ihren Kommissionsmit- gliedern Professor Rene Rhinow und Professor Ulrich Zimmerli den Auftrag abzuklären, ob bzw. wieweit behauptete strafbare Handlungen von Bundesrichtern, die als Schiedsrichter tätig sind, sich auf deren «amtliche Tätig- · keit oder Stellung beziehen» (Art. 14 Abs. 1 VG) und dem- nach nur aufgrund einer Ermächtigung der eidgenössi- schen Räte vom Strafrichter untersucht werden können.
Am 23. Juni 1988 beschloss der Ständerat auf Antrag seiner Petitions- und Gewährleistungskommission, auf das Gesuch von Herrn Rychetsky nicht einzutreten (vgl. Amtli- ches Bulletin 1988, S. 415ff.).
Dies insbesondere aus folgenden Gründen:
Die Ausübung des Mandats eines Parlamentariers greift in die verschiedensten politischen Bereiche ein und bedarf in der Tat eines weitgehenden Schutzes im Sinne der Ermäch-
tigungspraxis. Eine etwas andere Betrachtungsweise drängt sich jedoch für die Bundesrichter auf. Die Bundesrichter sind zwar hinsichtlich relativer Immunität den Parlamentari- ern gleichgestellt, wenn man vom Wortlaut von Artikel 14 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes ausgeht. Die Bedeutung der Immunität für Richter ist dennoch eine andere als für Parlamentarier, die vorab im Hinblick auf eine möglichst ungehinderte Ausübung ihres politischen Man- dats auf einen weitgehenden Schutz ihrer Bewegungsfrei- heit angewiesen sind. Eine zu grosszügige Handhabung der relativen Immunität der Richter gefährdet das Vertrauen des Bürgers in den Staat wesentlich stärker als ein grosszügiger Schutz der Parlamentarier. Der Bürger sucht bei ihm sein Recht: Versagt der Richter, weil er nicht unabhängig oder weil er parteiisch ist, nimmt der Rechtsstaat Schaden. Die Grenzen der «amtlichen Tätigkeit» der Richter lassen sich viel klarer definieren als beim eidgenössischen Parlamenta- rier. Die relative Immunität des Richters ist mit anderen Worten nur dort legitim, wo die umstrittene Tätigkeit unmit- telbar sein Wirken im Richteramt betrifft - oder nochmals anders gesagt: der Rechtsstaat schliesst beim Richter einen weitgehend nach Opportunitätskriterien umschriebenen rechtsfreien Raum aus, wie er dem Politiker mit Rücksicht auf die verfassungsmässige Ausübung seines Mandats ein- geräumt werden muss.
Es ist unbestritten und wurde von der EMRK bestätigt, dass es sich beim Rychetsky/Allan-Schiedsgerichtsverfahren um ein privates gehandelt hat. Wären die Bundesrichter Forni und Leu nach Gesetz oder Staatsvertrag verpflichtet gewe- sen, ein Mandat als Schiedsrichter anzunehmen, stünde ein «amtliches» Wirken von vornherein ausser Zweifel. Der Nationalrat erblickte indessen auch in der Ausübung eines privaten Schiedsrichtermandats eine amtliche Tätigkeit, weil diese bewilligungspflichtig sei. Mit der Einführung einer Bewilligungspflicht für die Schiedsrichtertätigkeit soll jedoch vorab einer übermässigen Belastung der Bundes- richter mit Nebenämtern entgegengewirkt werden. Dienst- rechtliche Ueberlegungen sind bei der Auslegung von Arti- kel 14 des Verantwortlichkeitsgesetzes jedoch sachfremd. Fazit: Immunität darf nur für die amtliche Tätigkeit oder Stellung des Bundesrichters im engeren Sinne anerkannt werden.
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Natio- nalrates schliesst sich nach eingehender Diskussion dieser Betrachtungsweise an und beantragt dem Nationalrat ein- stimmig Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, also Nichteintreten auf das Gesuch von Herrn Rychetsky um Aufhebung der Immunität der Bundesrichter Forni und Leu.
Proposition de la commission
Après une discussion nourrie, la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales du Conseil national s'incline devant ces considérations et propose à l'unanimité à son Conseil d'approuver la décision du Conseil des Etats, c'est-à-dire de refuser d'entrer en matière sur la requête Rychetsky demandant la levée de l'immunité des juges fédéraux Forni et Leu.
Zustimmung - Adhésion
88.259 Weltbund zum Schutze des Lebens. Nahrungsmittelzu- sätze
Ligue mondiale pour la protection de la vie. Additifs ali- mentaires
Herr Hess Peter unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Motion Hess Peter
1466
N
7 octobre 1988
Petenten fordern, dass alle Nahrungsmittelzusätze auf den Verpackungen deklariert und die Grundnahrungsmittel in Zukunft frei von chemischen Zusätzen sein sollen. Ferner soll die Bestrahlung der Lebensmittel, worunter auch die Gemüse fallen, in der Schweiz gesetzlich verboten werden, und auch die Importeure sollen verpflichtet werden, nur unbestrahlte Lebensmittel in die Schweiz einzuführen.
Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates befasste sich am 3. Mai und am 29. August 1988 mit dieser Eingabe. Sie kommt mit dem Bundesamt für Gesundheitswesen zu folgendem Schluss:
Aufgrund der Vorschriften der Lebensmittelverordnung (LMV) und der Zusatzstoffverordnung ist der Wunsch der Petitionäre, dass alle Nahrungsmittelzusätze auf der Verpak- kung deklariert werden müssen, seit 1980 bereits insofern erfüllt, als alle Zusatzstoffe, die Allergien auslösen können (Konservierungsmittel), offen deklariert werden müssen; für die anderen Zusatzstoffe ist eine Deklaration der Art des Zusatzstoffes (z. B. Farbstoff) vorgeschrieben. Artikel 13 LMV verlangt auf Packungen die Angaben der Zutaten und Zusatzstoffe in mengenmässig absteigender Reihenfolge. 22. Desgleichen wird der Grundsatz befolgt, die Grundnah- rungsmittel frei von Zusatzstoffen zu halten. Diese sind grösstenteils zusatzstofffrei.
Ganz allgemein sind Zusatzstoffe nur dann erlaubt, wenn sie vorgängig einer eingehenden Beurteilung international und national unterzogen und für unschädlich befunden wurden. Sehr viele Zusatzstoffe kommen in der Natur vor oder sind abgewandelte Naturprodukte.
Auf der andern Seite ist festzuhalten, dass naturbelassene Lebensmittel nicht unbedingt gesund sind. Vielfach können solche Lebensmittel erst nach einer Behandlung, z. B. einer Erhitzung, bedenkenlos gegessen werden.
Was die Bestrahlung von Lebensmitteln betrifft, so wird eine solche in der Schweiz nur von Fall zu Fall und nach eingehender Prüfung bewilligt. Die Einfuhr bestrahlter Lebensmittel in die Schweiz ist verboten.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Konsumen- ten mit der heute bestehenden Information und Deklaration auf den Lebensmitteln nicht die gewünschte Auswahl tref- fen können. Im Interesse aller gesundheitsbewussten Bürge- rinnen und Bürger sollten alle Zusatzstoffe auf den Verpak- kungen deklariert werden.
Antrag der Kommission
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition zur Kenntnisnahme an den Bundesrat zu überweisen.
Antrag Weder-Basel Es sei die Petition in der Form eines Postulats dem Bundes- rat zu überweisen.
Proposition de la commission
Pour toutes ces raisons, la commission recommande de transmettre la pétition au Conseil fédéral pour qu'il en prenne acte.
Proposition Weder-Bâle Transmettre la pétition au Conseil fédéral sous forme de postulat.
Präsident: Die Petitionskommission beantragt, die Petition zur Kenntnisnahme an den Bundesrat zu überweisen. Herr Weder-Basel beantragt, die Petition als Postulat dem Bun- desrat zu überweisen. Das Postulat gilt als eingereicht. Der Bundesrat hatte keine Gelegenheit, dazu Stellung zu neh- men. Wir werden das Postulat behandeln, sobald der Bun- desrat dazu Stellung nehmen konnte.
Zum Antrag der Kommission liegen weder Wortbegehren noch Anträge vor. Sie haben in diesem Sinne zugestimmt.
Zustimmung - Adhésion
88.263
Compeer Jakob. Reglement des Nationalrates. Streichung der Artikel 4 und 5
Compeer Jakob. Règlement du Conseil national. Abroga- tion des articles 4 et 5
Herr Hess Peter unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Mit Eingabe vom 5. Juli 1987 reichte Herr Jakob Compeer eine Petition ein. Der Petent fordert die Streichung der Artikel 4 und 5 des Geschäftsreglements des Nationalrates. Dies insbesondere deshalb, weil das «Zeremoniell beim Schwur» «Jahr für Jahr lächerlicher» werde und «die Gelüb- deform» ein «Akt der Unaufrichtigkeit» sei.
Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 29. August 1988 mit dieser Eingabe. Sie hielt dabei fest, dass gerade das Moment des «Oeffentlichen» und «Zeremoniellen» beim Eid bzw. Gelübde der besonderen Bedeutung des Eides bzw. Gelübdes entspricht. Die Kom- mission lehnt deshalb die Aufhebung dieser Institutionen ab. Allerdings ist die Kommission der Meinung, dass die Formulierungen und eventuell auch der Rahmen von Eid und Gelübde der heutigen Zeit angepasst und somit in ihrer Aussagekraft gestärkt werden sollen. Sie verweist dazu auf die hängige parlamentarische Initiative von Nationalrätin Ursula Bäumlin «Eides- und Gelübdeformel. Abänderung» (87.231).
Antrag der Kommission
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission einstimmig, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
Pour ces motifs, la commission unanime propose de prendre acte de la pétition sans lui donner suite.
Präsident: Die Kommission beantragt einstimmig, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben. Auch zu diesem Antrag liegen weder Wortbegehren noch Anträge vor. Sie haben dem Antrag der Kommission zuge- stimmt.
Zustimmung - Adhésion
86.175
Motion Hess Peter Waldschäden Dégâts aux forêts
Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1986 Der Bundesrat wird beauftragt, sofort die erforderlichen Massnahmen für eine weitere, nachhaltige Senkung der Schadstoffemissionen in der Luft zu treffen, insbesondere 1. zeitlich raschere Verschärfung der Abgasvorschriften für Dieselfahrzeuge;
zeitlich raschere Verschärfung der Abgasvorschriften für Motorräder und Motorfahrräder;
Umrüstung, ev. gestaffelte Ausserverkehrssetzung von Altfahrzeugen;
Fortführung von Tempo 80/120 über den 31. Dezember 1987 hinaus;
Verschärfung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) durch Revision der Sanierungsbestimmungen der LRV mittels Auf- hebung oder Einschränkung der Erleichterungen für beste- hende Feuerungsanlagen;
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Datum 07.10.1988 - 08:00
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