Motion Nebiker
1351
87.967
Motion Nebiker Nutzung bestehender Bausubstanz Aménagement du territoire. Révision de la loi
Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1987
Der Bundesrat wird beauftragt, im Interesse einer haushälte- rischen Nutzung unseres knappen Bodens das Bundesge- setz über die Raumplanung (RPG) so zu revidieren, dass die möglichst optimale Nutzung bestehender Bausubstanz gewährleistet wird.
Texte du postulat du 15 décembre 1987
Afin de veiller à une utilisation mesurée du sol, qui n'est pas disponible en quantité illimitée, le Conseil fédéral est chargé de préparer une révision de la loi fédérale sur l'aménage- ment du territoire (LAT), qui garantisse une utilisation opti- male des volumes bâtis.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Basler, Berger, Blatter, Bühler, Bürgi, David, Dormann, Engler, Feigenwinter, Fi- scher-Hägglingen, Frey Walter, Graf, Gysin, Hari, Hess Otto, Hösli, Keller, Luder, Mühlemann, Müller-Wiliberg, Neuen- schwander, Nussbaumer, Oester, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Ruckstuhl, Rutishauser, Rychen, Schwab, Sei- ler Hanspeter, Steinegger, Wyss William, Zölch, Zwingli (34)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die bestehende Bausubstanz in- und ausserhalb der Bauzo- nen kann oft nicht optimal genutzt werden. Innerhalb der Bauzonen sind es beispielsweise die aus baupolizeilichen Gründen allzu restriktiv ausgestalteten bzw. gehandhabten Ausnützungsziffern, ausserhalb der Bauzonen gibt die Bestimmung von Artikel 24 Absatz 2 zunehmend zu Kritik Anlass. Die einschlägige Bundesgerichtspraxis ist (zu) re- striktiv.
Eine schlechte Ausnutzung der bestehenden Bausubstanz inner- und ausserhalb der Bauzonen ist indessen ein Luxus, den wir uns je länger desto weniger leisten können. Sie widerspricht dem Gebot der haushälterischen Nutzung des Bodens, also der primären Zielsetzung des Raumplanungs- gesetzes. Dieser Zielkonflikt ist eindeutig zugunsten des Bodens zu lösen. Mit einer liberalen Praxis hinsichtlich Ausnützung bestehender Bausubstanz kann der Druck auf unüberbaute Gebiete innerhalb der Bauzonen gelockert bzw. die nach wie vor sehr hohe Baulandnachfrage gedros- selt werden.
Es müssen vermehrt die Voraussetzungen zur sogenannt «verdichteten Bauweise» geschaffen werden; das schliesst mit ein, dass auch die Ausnützungsziffern angepasst wer- den. Gemäss Artikel 24 Absatz 2 RPG (SR 700) dürfen Bau- ten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nur unter bestimmten Voraussetzungen verändert und umgenutzt werden. Diese Bestimmung und die unterschiedliche Hand- habung in den einzelnen Kantonen führt in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten und Ungerechtigkeiten.
Die bessere Nutzung bereits bestehender Bausubstanz rechtfertigt sich nicht nur aus ökonomischer, sondern - wie erwähnt - vor allem aus raumplanerischer, insbesondere auch ortsplanerischer Sicht. Mit einer liberalen Ausgestal- tung von Artikel 24 Absatz 2 RPG kann verhindert werden, dass Gesuchsteller in Bau-, Industrie- und Gewerbezonen verwiesen werden, obschon sie oft im eigenen Haus unter der Voraussetzung der Zulassung einer besseren Nutzung ihre Vorhaben problemlos realisieren können. Und dies oft mit wesentlich geringerem Aufwand als ihn ein Neubau (Bodenpreis nebst Anlagekosten und Landverlust) verur- sacht.
Mit der Neufassung von Artikel 24 Absatz 2 RPG muss für die Landwirtschaft, das Gewerbe, die Industrie und das
Wohnen für Bauten ausserhalb der Bauzonen eine optimale Nutzung ermöglicht werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Februar 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 février 1988
Die Motion verlangt, dass das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) im Interesse einer haushälterischen Nutzung des Bodens dahingehend revidiert wird, dass eine möglichst optimale Nutzung bestehender Bausubstanz gewährleistet wird. Im Vordergrund steht dabei die Nutzung bestehender Bauten ausserhalb der Bauzonen und damit eine Lockerung von Artikel 24 Absatz 2 RPG.
Im Interesse einer haushälterischen Nutzung des Bodens ist es erstrebenswert, die bestehende Bausubstanz mög- lichst optimal zu nutzen. Dies trifft uneingeschränkt für bestehene Bauten innerhalb der Bauzonen und im begrün- deten Einzelfall auch für Bauten ausserhalb der Bauzonen zu. Nicht mehr von einer haushälterischen Nutzung des Bodens kann jedoch dann gesprochen werden, wenn aus- serhalb der Bauzonen in grossem Ausmass Umnutzungen bestehender Bauten in Industrie- oder Gewerbebetriebe sowie in zonenfremde Wohnnutzungen vorgenommen werden.
Umnutzungen bestehender Bauten ausserhalb der Bauzo- nen zeitigen, insbesondere wenn es - wie in vielen Fällen - um Umwandlungen ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude in Gewerbe- oder Industriebetriebe geht, weitrei- chende neue Auswirkungen auf Erschliessung, Nutzungs- ordnung und Umwelt.
In der Regel hat die Errichtung eines neuen Gewerbe- und Industriebetriebes eine stärkere Belastung der Infrastruktur zur Folge. Bestehende Zufahrtsstrassen sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen genügen den neuen Anforderun gen nicht mehr. Wird im Laufe der Zeit die Geschäftstätig- keit ausgebaut, so kann sich die Situation noch verschärfen. Es werden, wie bereits die heutigen Praxis zeigt, Bedürf- nisse nach Ergänzungsbauten sowie (zusätzlichen) Wohn- bauten wach.
Werden Ausnahmebewilligungen in grossem Ausmass erteilt, so wird die Nutzungsplanung und damit auch das Hauptziel der Raumplanung - die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet - unterlaufen. Die an sich uner- wünschte Situation zonenfremder Bauten ausserhalb der Bauzonen. wird auf Jahre hinaus perpetuiert. Der Landwirt- schaft vorbehaltene Gebiete werden dem Baudruck zonen- fremder Vorhaben ausgesetzt. Aus diesen Gründen muss die Frage, ob und wie weit Artikel 24 Absatz 2 allenfalls geändert werden soll, sorgfältig geprüft werden. Einer gene- rellen Lockerung kann nicht unbesehen zugestimmt werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Präsident: Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Herr Nebiker hält an der Motion fest.
Abstimmung - Vote
Für die Ueberweisung der Motion Für die Ueberweisung als Postulat 72 Stimmen
49 Stimmen
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schluss der Sitzung um 20.10 Uhr La séance est levée à 20 h 10
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Nebiker Nutzung bestehender Bausubstanz Motion Nebiker Aménagement du territoire. Révision de la loi
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1988
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.967
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 03.10.1988 - 14:30
Date
Data
Seite
1351-1351
Page
Pagina
Ref. No
20 016 698
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.