Energiepolitik. Persönliche Vorstösse
1189
September 1988 N
ATOMGESETZGEBUNG LEGISLATION SUR L'ATOME
87.342
Motion der Energiekommission Kernanlagen. Rahmenbewilligungen Motion de la commission de l'énergie Installations nucléaires. Autorisations générales
Wortlaut der Motion vom 9. Februar 1987 Der Bundesrat wird ersucht, eine Bestimmung in den Bun- desbeschluss zum Atomgesetz aufzunehmen, wonach die Erteilung von Rahmenbewilligungen für Kernanlagen dem fakultativen Referendum unterstellt wird.
Texte de la motion du 9 février 1987
Le Conseil fédéral est chargé d'insérer une disposition dans l'arrêté fédéral concernant la loi sur l'énergie atomique selon laquelle l'octroi d'autorisations générales pour la construction d'installations nucléaires est sujette au référen- dum facultatif.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Heutige Lage
Die Rahmenbewilligung für Kernanlagen wird heute auf- grund des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1978 zum Atomgesetz vom Parlament erteilt. Sie soll mit dem Entwurf des Kernenergiegesetzes vom 1. Oktober 1985 neu geregelt werden. Das Vernehmlassungsverfahren ist abgeschlossen. Das neue Kernenergiegesetz wird in nächster Zeit dem Par- lament zur Beratung zugeleitet.
Was will die Motion?
Mit der vorliegenden Motion verlangt die Energiekommis- sion, die Rahmenbewilligung von Kernanlagen dem fakul- tativen Referendum zu unterstellen. Auf diesem Weg soll es möglich sein, dass das Schweizervolk an der Urne entschei- det, ob ein Kernkraftwerk oder eine Kernanlage (z. B. Wie- deraufbereitungsanlage, Atommüllager usw.) gebaut wird oder nicht. Voraussetzung ist immer, dass 50 000 Schweize- rinnen und Schweizer es verlangen.
Gründe für dieses Verfahren
Es lässt sich nicht abstreiten, dass selbst beim Stand der heutigen Technik und unter Beachtung sämtlicher Sicher- heitsvorkehren für den Betrieb von Atomkraftwerken ein Restrisiko bleibt. Damit will nicht bestritten werden, dass die Eintreffenswahrscheinlichkeit eines Kernkraftwerkunfalls in unserem Land durch Ergreifung immer grösserer Sicher- heitsmassnahmen als äusserst gering einzustufen ist. Ganz wegzudenken ist sie aber nicht. Aus diesem Grunde soll die Verantwortung nicht ausschliesslich vom Parlament getra- gen werden. Dem Souverän muss die Möglichkeit gegeben werden, hier mitzubestimmen. Diese Forderung ist um so eher angebracht, weil durch die Auswirkungen des Strah- lenabfalls von Tschernobyl weite Teile der Bevölkerung ver- unsichert wurden und den Ausstieg aus der Kernenergie verlangen.
Wir wissen um den Einwand, der darlegt, das Parlament sei sicher eher in der Lage, über die Frage der Rahmenbewilli- gung eines Atomkraftwerks zu beschliessen als das Volk. Das mag auf den ersten Blick so scheinen, trifft aber kaum zu, denn aus der Geschichte unserer Demokratie geht nicht hervor, dass der bisher geäusserte Volkswille mit grösseren Fehlentscheidungen belastet werden könnte. Angesichts des Misstrauens, das heute in Sachen Kernenergie unter der Bevölkerung herrscht, sieht ein definitiver Parlamentsent- scheid eher wie ein Machtspruch, zum mindestens aber wie eine Zwängerei aus.
Der zweite Grund, der für eine Unterstellung der Rahmenbe- willigung unter das Referendum spricht, ist die Frage der staatspolitischen Zumutbarkeit. Kann oder soll das Parla- ment einer Region den Bau und Betrieb einer Atomanlage aufzwingen, wenn die betreffende Bevölkerung dagegen ist? Die Mehrheit der Kommission konnte diese Frage nicht endgültig bejahen, sonst hätte auch die Rahmenbewilligung für das Kernkraftwerk Kaiseraugst nachträglich dem Refe- rendum unterstellt werden müssen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom September 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral de septembre 1988 Wir verweisen auf Teil II, Ziffer 4.2.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
87.353
Motion (Villiger)-Steinegger Atomgesetzgebung. Revision Centrales nucléaires. Révision de la législation
Wortlaut des Postulates vom 18. März 1987
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zur Revision des Bundesgesetzes über die friedliche Ver- wendung der Atomenergie und den Strahlenschutz und des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz zu unterbreiten mit dem Zweck,
unter Abkehr von der heutigen polizeilichen Regelung das fakultative Referendum bei der Erstellung neuer Kernkraft- werke zu ermöglichen;
geplante Kernkraftanlagen ohne nukleare Baubewilligung in die Neuregelung einzubeziehen;
die Entschädigungsfrage für geplante Kernkraftanlagen zu regeln, für die aufgrund rechtskräftiger Bewilligungen des Bundes in guten Treuen Ausgaben getätigt worden sind und welche wegen späterer Entscheide aufgrund der revidierten Atomgesetzgebung nicht realisiert werden können.
Texte du postulat du 18 mars 1987
Le Conseil federal est chargé de soumettre à l'Assemblee un projet de révision de la loi sur l'utilisation pacifique de l'énergie nucléaire et la radioprotection ainsi que de l'arrêté afférent, tendant aux buts suivants:
instituer la possibilité du référendum facultatif lors de la construction de nouvelles centrales nucléaires,
soumettre au référendum facultatif les centrales prévues mais pour lesquelles l'autorisation de construire n'a pas encore été donnée,
régler les modalités d'indemnisation lorsque des dépenses ont été engagées de bonne foi, en vertu d'autori- sations de la Confédération, pour la construction de cen- trales auxquelles il a fallu renoncer par suite de décisions ultérieures se fondant sur la nouvelle législation.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Schmidhalter, Steinegger (2)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit 1. In der Schweiz stehen gegenwärtig fünf Kernkraftwerke im Betrieb. Sie wurden aufgrund von Polizeibewilligungen geschaffen, wie sie das geltende Recht vorsieht. Der Bun- desgesetzgeber beschränkt sich auf eine polizeiliche Rege-
25-N
Politique de l'énergie. Interventions personnelles
1190
N
26 septembre 1988
lung «zum Schutze von Menschen, fremden Sachen und wichtigen Rechtsgütern», um möglichst bald den in der Botschaft vom 26. April 1957 zum Atomartikel diagnostizier- ten Nachholbedarf der Schweiz in Sachen Kernenergie zu decken. Der Bundesbeschluss von 1978 hat dann den poli- zeilichen Schutz verstärkt und die Bedürfnisklausel einge- führt, womit ein wirtschaftspolitisches Element Eingang ins Atomrecht gefunden hat. Ueberdies sind aus politischen Gründen im Rahmenbewilligungs-Verfahren für jedermann Einsprachemöglichkeiten geschaffen worden. Allerdings wurde dadurch dem Bürger ein Mitwirkungsrecht offeriert, dessen Wirksamkeit in Tat und Wahrheit mehr als gering ist. 2. In neuerer Zeit ist der Widerstand gegen neue Kernkraft- werke stark gewachsen. Vor allem die betroffenen Regionen pflegen sich vehement gegen deren Bau zu wehren. Mehr und mehr wurde das Instrument der Volksinitiative benutzt, um die Realisierung missliebiger Projekte zu verhindern. Wegen der fehlenden Referendumsmöglichkeit gegen ein- zelne Anlagen wurde versucht, über generell formulierte Volksinitiativen Entscheide über diese Einzelvorhaben zu erzwingen. Das schweizerische Recht lässt es zu, dass auf diese Weise das Volk auf Umwegen zu konkreten Projekten Stellung nehmen kann. Verschiedene solche Volksabstim mungen haben schon stattgefunden.
Das Unglück von Tschernobyl hat dem Widerstand gegen Kernkraftwerke neuen Auftrieb gegeben. Wiederum wird mit dem Mittel der Volksinitiative versucht, Volksentscheide über die Kernenergie zu erzwingen. Als «Erster Schritt zum Ausstieg» ist die Volksinitiative «Stopp dem Atomkraftwerk- bau» lanciert worden. Sie ist zustande gekommen. Im Sta- dium der Unterschriftensammlung befindet sich die Initia- tive «Ausstieg aus der Atomenergie». Beide Initiativen visie- ren wohl allgemeine Ziele an, sind aber offensichtlich in erster Linie gegen den Bau des Kernkraftwerks Kaiseraugst gerichtet. Beide Initiativen würden im Falle der Annahme die Option Kernenergie für viele Jahrzehnte verunmöglichen. Es ist aber noch nicht abzusehen, ob der Ausstieg aus der Kernenergie technisch und wirtschaftlich überhaupt mög- lich und ökologisch sinnvoll ist.
Angesichts des mehrstufigen und komplizierten Bewilli- gungsverfahrens, der teilweise mangelnden Bereitschaft, die Realisierung konkret bewilligter Objekte sicherzustellen, sowie der Möglichkeit, dass auf dem Weg der Verfassungs- revision einzelne Anlagen verboten oder die Option Kern- energie überhaupt ausgeschaltet werden können, stellt sich die Frage, ob nicht ein modifiziertes Steuerungssystem ein- zuführen sei. Wir meinen, dies sei der Fall, und das geeig- nete Instrument sei die Unterstellung des Baus neuer Kern- kraftwerke unter das fakultative Referendum. Es sind drei politische Gründe, die für ein solches Referendum spre- chen.
a) Im letzten Jahrhundert wurden die für das Volk wesentli- chen Entscheide auf der Stufe der Gesetzgebung getroffen. Deshalb wurde unsere direkte Demokratie historisch auf das Gesetzgebungsverfahren ausgerichtet. Es ist nun unver- kennbar, dass sich die Situation im Verlauf der letzten hundert Jahre geändert hat. Während einerseits die Gesetz- gebung Problemkreise betreffen kann, die nur sehr wenig Bürger direkt berühren und die kaum von allgemeinem Interesse sind, werden andererseits Fragen von grossem emotionalem und staatspolitischem Gehalt der direkten Demokratie völlig entzogen. Dies wird von vielen Bürgern nicht mehr verstanden. Wir müssen uns deshalb die grund- sätzliche Frage stellen, ob Anlagen mit einem nach Fläche, Intensität und zeitlichem Horizont besonderem Gefähr- dungspotential nicht auch dem fakultativen Referendum unterstellt werden sollten.
b) Ein Land kann es sich nicht leisten, national unabding- bare Vorhaben durch regionale Minderheiten blockieren zu lassen. Praktisch ist indessen ein regional umstrittenes Grossprojekt nur dann realisierbar, wenn das Volk als Gan- zes dahintersteht. Nur dann werden Politiker und Behörden mit allem Nachdruck handeln können. Dieser Volkswille ist aber ohne eindeutige Ergebnisse von Volksabstimmungen nicht diagnostizierbar.
c) Wie schon erwähnt, wird es wegen der hängigen Initiati- ven ohnehin zu weiteren Volksabstimmungen über die Kern- energie im allgemeinen und Kaiseraugst im besonderen kommen. Es wird also nicht ein prinzipiell neues Volksrecht geschaffen, sondern die ohnehin vorhandene Möglichkeit der Volksabstimmung wird lediglich in die richtige Richtung kanalisiert. Die Initiativen haben den Nachteil, dass im Falle ihrer Annahmen definitive oder jedenfalls schwer rückgän- gig zu machende Entscheide getroffen werden. Ein fakultati- ves Referendum gegen einzelne Kernkraftwerke hätte die- sen Nachteil nicht. Ein negativer Entscheid etwa im Falle von Kaiseraugst würde nur Kaiseraugst, nicht aber alle künf- tig noch möglichen Kernkraftwerke betreffen.
Auch im Falle eines negativen Entscheids wäre es durchaus denkbar, später neue Projekte unter veränderten techni- schen oder energieversorgungspolitischen Verhältnissen in Angriff zu nehmen.
a) Von der Energiekommission des Nationalrats wird das fakultative Referendum zur Rahmenbewilligung vorgeschla- gen. Es ist aber problematisch, einen Bewilligungsanspruch zu statuieren, sofern die entsprechenden Voraussetzungen polizeilicher Natur und bezüglich Bedürfnis erfüllt sind, um diese Bewilligung dann einem fakultativen Referendum zu unterstellen.
b) Man könnte auch die zugelassenen Anlagen im Atomge- setz nennen. Eine Erweiterung der Liste würde eine Geset- zesänderung mit fakultativem Referendum bedingen. Als Nachteil ist hier zunächst auf die lange Frist zwischen Geset- zesrevision und Erstellung der Anlage zu verweisen. Im weiteren könnten die Anlagen mit Standortbewilligung und Rahmenbewilligung nur in einem zweistufigen Revisionsver- fahren erfasst werden.
c) Schliesslich bleibt der Wechsel vom Bewilligungssystem zum Monopol, das vom Bund nicht selbst ausgeübt würde, sondern die Grundlage für die Erteilung von Konzessionen an Dritte bilden würde. Ueber diese Konzessionen wäre im Gesetzgebungsverfahren mit fakultativem Referendum Beschluss zu fassen.
Wir lassen in der Motion den Weg der rechtlichen Ausgestal- tung des fakultativen Referendums offen, damit der Bundes- rat die Frage in aller Breite und Tiefe prüfen und eigene Lösungsvorschläge unterbreiten kann. Wir selber sind indessen der Meinung, die Konzession würde sich als gute Lösung eignen.
Energiepolitik. Persönliche Vorstösse
1191
September 1988 N
Neben vorgeschobenen Argumenten gegen ein fakultati- ves Referendum gegen Kernkraftwerke, die letztlich auf die Angst vor einem Volksentscheid zurückzuführen sind, wurde ins Feld geführt, ein allfälliger positiver Volksent- scheid würde von den regional Betroffenen als Machtde- monstration gegenüber von Minderheiten empfunden. In dieser Hinsicht sei dieses Referendum ein äusserst proble- matisches Instrument, welches gegen regionale Minderhei- ten gerichtet sei. Diese Argumentation ist indessen unlo- gisch. Erstens muten wir schon einigen Minderheiten Kern- kraftwerke zu. Zweitens wird bei der Realisierung von Kern- kraftwerken nach dem alten Recht den Minderheiten genau dieselbe Auflage zugemutet; bei unserem Vorschlag hätten diese indessen die Möglichkeit, sich mit einem Referendum zu wehren. Das fakultative Referendum gibt diesen Minder- heiten also ein zusätzliches Instrument in die Hand, über das sie heute nicht verfügen. Die Minderheiten werden also durch das Referendum gestärkt und nicht geschwächt.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom September 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral de septembre 1988 Wir verweisen auf Teil II, Ziffer 4.2.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Antrag Fischer-Seengen Die Motion ist abzulehnen
Antrag Savary-Freiburg Die Motion ist abzulehnen.
Proposition Fischer-Seengen Rejeter la motion
Proposition Savary-Fribourg Rejeter la motion
87.376
Motion Schmidhalter Rahmenbewilligung für Kernanlagen. Rückwirkendes fakultatives Referendum Installations nucléaires. Autorisations générales sujettes au référendum facultatif avec effet rétroactif
Wortlaut der Motion vom 19. März 1987
Die Energiekommission ersucht den Bundesrat, die Ertei- . lung von Rahmenbewilligungen für Kernanlagen dem fakul- tativen Referendum zu unterstellen (Motion 87.342 vom 9.2.87).
Der Bundesrat wird ersucht, im Bundesbeschluss zum Atomgesetz diese Unterstellung unter das fakultative Refe- rendum auch auf Kernanlagen mit bereits erteilter Rahmen- bewilligung rückwirkend auszudehnen.
Texte de la motion du 19 mars 1987
La Commission de l'énergie demande au Conseil fédéral de soumettre au référendum facultatif l'octroi d'autorisations générales pour les installations nucléaires (motion 87.342 du 9.2.1987).
Le Conseil fédéral est chargé de préparer une modification de l'arrêté fédéral concernant la loi sur l'énergie atomique et d'étendre cette règle avec effet rétroactif en soumettant
également au référendum facultatif les autorisations géné- rales déjà accordées pour des installations nucléaires.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Energiekommission hat in ihrer Mehrheit dem Parla- ment vorgeschlagen, die Erteilung von Rahmenbewilligun- gen für Kernanlagen dem fakultativen Referendum zu unter- stellen. Dieser Beschluss soll sich aber nur auf die Zukunft erstrecken. Was bereits beschlossen worden ist, soll beschlossen bleiben, zum Kernkraftwerk Kaiseraugst hätten Stimmbürgerinnen und Stimmbürger nichts mehr zu sagen. Ich finde das nicht angebracht. Aus diesem Grunde habe ich in Form einer Motion einen Ergänzungstext eingebracht, der folgendermassen lautet:
«Der Bundesrat wird ersucht, im Bundesbeschluss zum Atomgesetz die Unterstellung unter das fakultative Refe- rendum rückwirkend auf Kernanlagen mit bereits erteilter Rahmenbewilligung auszudehnen.»
Die Energiekommission hat ihre Motion, «Bewilligungen von Kernanlagen zukünftig dem Referendum zu unterstel- len», begründet. Was da gesagt wurde, gilt auch hier. Ich möchte diese Gründe nicht wiederholen. Meine Ergänzung zur Motion der Kommission zielt in erster Linie auf den Bau des Kernkraftwerks Kaiseraugst hin. Für dieses ist die Bewil- ligung bereits erteilt. Diese aber untersteht nicht dem Refe- rendum. Sie sollte es aber. Ich lege zwei Gründe hierfür dar: 1. Der Widerstand gegen die Nutzung von Kernenergie kommt seit Tschernobyl nicht mehr zur Ruhe. Im Gegenteil, er steigt, seitdem nach und nach durchsickert, was diese fahrlässig freigegebene atomare Verseuchung in der engeren Umgebung des Unfallorts für Ausmasse erreicht hat. Die Schäden an der Gesundheit der dortigen Bevölke- rung werden wohl erst nach und nach zu Tage treten, diejenigen auf die Landschaft und die Besiedlung wahr- scheinlich nie ganz. Verschiedene Länder überlegen sich deshalb, ob sie aus der Kernenergie aussteigen wollen oder nicht. Auch in diesem Haus ist diese Frage aufgegriffen worden mit dem Ergebnis, dass der Bundesrat den Räten bis Ende Jahr einen Bericht vorlegen wird. So wie die Dinge liegen, scheint es ganz ausgeschlossen, dass unser Parla- ment in nächster Zeit noch andere Rahmenbewilligungen als für Kaiseraugst erteilen wird. So gesehen, ist die Motion der Energiekommission mindestens für die nächste Zukunft wertlos.
Was ist also logischer, als auch diese Bewilligung, falls sie die eidgenössischen Räte nicht zurückziehen wollen, der 'Volksabstimmung zu unterstellen?
Das gleiche, was hier über Kaiseraugst gesagt wurde, gilt auch für die zweite erteilte Rahmenbewilligung für das Uran- lager Würenlingen.
Ich ersuche Sie daher, meine Motion anzunehmen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom September 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral de septembre 1988 Wir verweisen auf Teil II, Ziffer 4.2.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion (Villiger)-Steinegger Atomgesetzgebung. Revision Motion (Villiger)-Steinegger Centrales nucléaires. Révision de la législation
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1988
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
87.353
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 26.09.1988 - 14:30
Date
Data
Seite
1189-1191
Page
Pagina
Ref. No
20 016 674
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.