Federal Council answers on nuclear risk and Mühleberg safety

20016663Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)26.09.1988Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a written reply to the interpellation on nuclear risks, the Federal Council defended the existing Swiss safety concept, stating that severe accidents are very unlikely but not absolutely impossible. It said worst-case releases would be far below Chernobyl-like scenarios and that emergency planning protects the population. The Council confirmed that probabilistic risk analyses exist for Beznau, Gösgen, Leibstadt, and Mühleberg, but said they are commissioned and owned by operators and are not publication-ready. As to Mühleberg’s Mark I containment, it rejected the claim that the plant no longer meets authorization requirements and stated that revocation was not under discussion.

Omnilex-Regeste

Nuclear safety and risk assessment; public access to probabilistic risk analyses and revocation of operating authorization for a Mark I containment: the Federal Council held that catastrophic nuclear risks must be assessed within an overall policy of minimizing risk, but that the mere possibility of severe low-probability accidents does not justify treating such events as legally irrelevant. For Swiss power reactors, severe accidents cannot be excluded absolutely; however, design features and containment systems permit a substantially lower release than in Chernobyl, even in a worst case (consid. 1-2). Probabilistic risk analyses are commissioned by the operators, remain in their control, and are not necessarily in a form suitable for publication; security concerns may oppose disclosure of detailed data (consid. 3). A Mark I containment does not, by itself, establish that an operating authorization must be revoked; the specific plant design and demonstrated containment performance are decisive (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

Interpellation Rechsteiner

1179

  1. September 1988 N

les dangers de tremblements de terre dans la région de Bâle et les problèmes de sécurité qui pourraient en découler pour la centrale nucléaire de Kaiseraugst.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Fierz, Grendelmeier, Gün- ter, Gurtner, Jaeger, Maeder-Appenzell, Müller-Bachs, Zwy- gart (8)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit In der Botschaft über die Rahmenbewilligung für das Atom- kraftwerk Kaiseraugst wird festgehalten, dass «neue Erkenntnisse über die seismischen und seismotektonischen Verhältnisse gezeigt haben, dass der Standort Kaiseraugst ungünstiger liegt als früher angenommen und als andere schweizerische Standorte». Es müssen deshalb vor Ertei- lung der nuklearen Baubewilligung weitere zusätzliche Untersuchungen betreffend die Erdbebengefährdung der Region Basel und die Erdbebensicherheit des geplanten Atomkraftwerks Kaiseraugst angestellt werden.

Für das Beibringen dieser Untersuchungen ist die Betreiber- firma, die Kernkraftwerk Kaiseraugst AG, zuständig, die in diesem Fall eine Parteistellung einnimmt. Es ist daher zu erwarten, dass das positive Ergebnis dieses Gutachtens schon zum vorneherein feststeht, insbesondere wenn eine dem Betreiber nahestehende Firma damit beauftragt wird. Im Sinne einer wissenschaftlichen Kriterien genügenden Begutachtung sollte sich die Expertenkommission aus fach- lich anerkannten, kompetenten und unabhängigen in- und ausländischen Fachleuten der Fachgebiete regionale Geolo- gie, Geophysik, Baustatik und Ingenieurwesen zusammen- setzen.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom September 1988

Rapport écrit du Conseil fédéral de septembre 1988

Bei der Neuüberprüfung des Standorts anlässlich des Gesuchs der Kernkraftwerk Kaiseraugst AG um Erteilung der Rahmenbewilligung äusserte sich die Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (KSA) auch zu den seismotektonischen Verhältnissen um Kaiseraugst. Sie kommt darin u. a. zum Schluss, dass der Standort ungünstiger liege als früher angenommen, und dass die als sehr klein eingeschätzte Wahrscheinlichkeit aktiver, für den Standort relevanten Verwerfungen vor Erteilung der Baube- willigung verifiziert werden müsse (vgl. Kap. 2.2 des Zusatz- gutachtens der KSA vom 17.3.81, KSA 14/49).

Für die parlamentarische Beratung der Rahmenbewilligung für das Kernkraftwerk Kaiseraugst legte die HSK am 24. Juni 1982 den «Technischen Bericht über die seismotektoni- schen Verhältnisse am Standort Kaiseraugst» vor (HSK 14/ 13). Diesen Bericht verfasste die HSK in enger Zusammenar- beit mit den Experten des Ingenieurbüros Basler & Hof- mann. Diese Firma ist seit vielen Jahren als Experte des Bundes für Fragen der Seismik und der Bautechnik beim Bau von Kernkraftwerken tätig und verfügt über langjährige und anerkannt grosse Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Seismotektonik. Die Ueberprüfung der tektoni- schen Verhältnisse und die Festlegung der Parameter für die Erdbebenauslegung erfolgte somit unabhängig von der Gesuchstellerin und unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse.

Die von der Gesuchstellerin vorzunehmenden, ergänzenden Untersuchungen bezüglich allfälliger, für den Standort rele- vanter Verwerfungen sind inzwischen angelaufen. Sie wer- den von der HSK verfolgt und nach deren Abschluss begut- achtet. Eine positive Beurteilung dieser Untersuchungen durch die Sicherheitsbehörden ist eine Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.

87.374

Interpellation Rechsteiner AKW. Risiken beim Betrieb Centrales nucléaires. Réexamen des risques

Wortlaut der Interpellation vom 19. März 1987

Nach Tschernobyl und aufgrund der inzwischen gewonne- nen Erkenntnisse drängt es sich auch für die Bundesbehör- den auf, die Risiken beim Betrieb der schweizerischen Atomkraftwerke neu zu überdenken. Ich ersuche den Bun- desrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:

  1. In der Wissenschaft wird postuliert, dass aufgrund der Umweltkatastrophen der letzten Zeit die Risikophilosophie, auf der die moderne Technologie aufgebaut ist, grundle- gend neu überprüft werden müsse (vgl. z. B. Prof. Binswan- ger gemäss «NZZ» vom 31.12.86). Bei den Risiken müsse zwischen kleinen Unfällen mit grosser Frequenz und gros- sen Unfällen mit kleiner Frequenz unterschieden werden. Während bei den ersten mit Sicherheitsvorschriften und -vorkehren operiert werden könne, müsse bei den zweiten das Restrisiko überhaupt vermieden werden, wenn nicht die Zerstörung ganzer Oekosysteme und die Vernichtung von Bevölkerungsgruppen in Kauf genommen werden solle. Die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Unfalls könne bei Grossri- siken somit nicht als Massstab dienen.

Was hält der Bundesrat von diesen Erkenntnissen? Ist er bereit, den Sicherheitsbegriff und das sogenannte «akzepta- ble Risiko», wie sie z. B. im Bericht der GPK des Nationalra- tes zur Sicherheit der Kernkraftwerke vom 14. November 1980 und der Stellungnahme des Bundesrates vom 7. Januar 1981 umschrieben werden, im Lichte der neuen Erkenntnisse grundsätzlich neu zu überdenken?

  1. Ein Kernschmelzunfall ist prinzipiell auch bei Schweizer Atomkraftwerken möglich (vgl. Antwort des Bundesrates auf die dringlichen Interpellationen Tschernobyl). Lässt man die Eintrittswahrscheinlichkeit ausser acht: Von welchem Scha- densausmass ist bei einem Kernschmelzunfall in einem Schweizer AKW im schlimmsten Fall (nämlich wenn der Druckbehälter versagt) auszugehen? Wieviel Radioaktivität kann im schlimmsten Fall austreten?

  2. Offenbar sind auch für die Schweizer AKW Risikoanaly- sen erarbeitet worden. Von wem und von wann stammen sie (für welche Werke)? Ist der Bundesrat bereit, sie öffentlich zugänglich und damit diskutierbar zu machen (wie dies z. B. in der Bundesrepublik Deutschland geschehen ist und ge- schieht)?

  3. Besondere Probleme stellen sich beim AKW Mühleberg. Dieses weist noch ein sogenanntes Mark I-System auf, wel- ches gemäss amerikanischen Studien den heutigen Anfor- derungen in keiner Weise mehr genüge (vgl. die Verweise in der «Wochenzeitung» vom 13.2.87). Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass das AKW Mühleberg die Bewilligungsvor- aussetzungen im Sinne von Artikel 5f. Atomgesetz nicht mehr erfüllt und diese deshalb zu widerrufen ist?

Texte de l'interpellation du 19 mars 1987

A la suite de l'accident de Tchernobyl et vu les enseigne- ments qui en ont été tirés entre-temps, il s'impose, pour les autorités fédérales également, de procéder à une nouvelle évaluation des risques inhérents à l'exploitation des cen- trales nucléaires suisses. C'est pourquoi je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

  1. A la suite des catastrophes écologiques de ces derniers temps, les milieux scientifiques demandent que l'on revoie à fond la théorie du risque sur laquelle se fonde la technologie moderne (cf. p. ex. le prof. Binswanger, NZZ du 31.12.86). En matière de risque, il faut à leur avis distinguer entre les petits incidents qui se produisent fréquemment et les acci-

Interpellation Rechsteiner

1180

N

26 septembre 1988

dents graves qui sont rares. Alors que sous les premiers, des prescriptions et mesures de sécurité suffisent, pour les seconds, il faut éviter tout risque résiduel, si l'on ne veut pas se résigner à assister à la destruction d'écosystèmes entiers et à l'anéantissement d'une partie de la population. S'agis- sant de risques, la probabilité d'un tel accident ne doit pas servir de critère, disent encore ces mêmes milieux.

Que pense le Conseil fédéral de ces constatations? Est-il prêt, à la lumière des nouvelles connaissances acquises, à revoir fondamentalement la notion de sécurité et ce qu'on appelle les «risques acceptables», tels qu'ils sont définis, par exemple, dans le rapport de la Commission de gestion du Conseil national du 14 novembre 1980 sur la sécurité des centrales nucléaires et dans l'avis du Conseil fédéral du 7 janvier 1981?

  1. En principe, un accident avec fusion du coeur du réacteur peut également se produire dans les centrales nucléaires suisses (cf. la réponse du Conseil fédéral aux interpellations urgentes concernant Tchernobyl). Faisons abstraction de la probabilité d'un tel accident: quelle serait, dans le pire des cas (à savoir si la cuve de pression venait à céder), l'ampleur des dommages en cas d'accident avec fusion du coeur du réacteur dans une centrale nucléaire suisse? Quelle serait, dans ce cas, la quantité de radioactivité qui pourrait s'é- chapper?

  2. Apparemment, on a également élaboré des analyses des risques pour les centrales nucléaires suisses. Qui les a faites et de quand datent-elles (pour quelles centrales)? Le Conseil fédéral est-il prêt à les rendre accessibles au public, afin qu'on puisse en discuter (comme cela s'est fait et se fait encore en République fédérale d'Allemagne, par exemple)? 4. La centrale de Mühleberg pose des problèmes particu- liers. Elle a encore été conçue selon le système Mask I qui, selon des études faites aux Etats-unis, ne répondent d'au- cune façon aux exigences actuelles (cf. les références citées dans la Wochenzeitung du 13.2.1987). Le Conseil fédéral n'estime-t-il pas, lui aussi, que la centrale nucléaire de Mühleberg ne remplit plus les conditions d'autorisation au sens des articles 5 et suivants de la loi sur l'énergie atomi- que et qu'il convient par conséquent de révoquer cette autorisation ?

Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin Richard, Braunschweig, Euler, Lanz, Leuenberger- Solothurn, Mauch Ursula, Morf, Neukomm, Stamm Walter, Uchtenhagen (11)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Interpellant verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom September 1988

Rapport écrit du Conseil fédéral de septembre 1988

  1. Sicherheitsbegriff und akzeptables Risiko

Es ist fragwürdig, schwere Unfälle mit geringer Eintretens- wahrscheinlichkeit grundsätzlich anders zu gewichten als kleine Unfälle mit hoher Wahrscheinlichkeit. Es muss das Ziel jeder Gesellschaft sein, die Risiken insgesamt möglichst gering zu halten. Angesichts des Umstands, dass in Unfällen im Strassenverkehr, am Arbeitsplatz und im Haushalt jähr- lich viel mehr Menschen sterben als in natürlichen oder durch menschliche Aktivitäten hervorgerufenen Katastro- phen, würde es eine Geringschätzung des Lebens bedeuten, wenn kleine Unfälle mit hoher Frequenz als weniger gravie- rend betrachtet würden als grosse Unfälle mit geringer Frequenz. Trotz der Möglichkeit katastrophaler Unfälle ver- langt niemand, es sei auf Staudämme und grosse Verkehrs- flugzeuge zu verzichten oder es müssten alle Häuser gegen schwere Erdbeben und Flugzeugabsturz geschützt werden, weil solcche Ereignisse zwar nicht für unmöglich, aber für zu unwahrscheinlich gehalten werden. Dabei ist nicht zu verkennen, dass das Risiko bei der Kernenergienutzung u. a. wegen der Langzeitwirkung der radioaktiven Verstrah- lung eine besondere Dimension aufweist. Im übrigen lassen

die heutigen Kenntnisse über die denkbaren Folgen eines Unfalls in den bei uns verwendeten Kernkraftwerken den Schluss zu, dass auch im schlimmsten Fall nicht «die Zer- störung ganzer Oekosysteme und die Vernichtung von Bevölkerungsgruppen» in Kauf genommen werden muss. Weil der Eintritt eines schweren Unfalls nicht völlig ausge- schlossen werden kann, besteht in der Umgebung der schweizerischen Kernkraftwerke eine Notfallorganisation. Deren Ziel ist der Schutz der Bevölkerung derart, dass bei einem Unfall keine akuten Strahlenschäden an Personen auftreten können. Wird dieses Ziel erreicht, ist auch keine medizinische Versorgung einer grossen Anzahl erkrankter Personen notwendig. Die Kosten dieser Notfallorganisation fallen gegenüber den übrigen Kosten einer Kernanlage nicht ins Gewicht.

Aufgrund von Aufträgen der eidgenössischen Räte erarbei- ten die Sicherheitsbehörden des Bundes einen Bericht über die Sicherheit der schweizerischen Kernkraftwerke. Auch im Rahmen der Energieszenarien, welche die Möglichkeiten, Voraussetzungen und Konsequenzen eines Ausstiegs der Schweiz aus der Kernenergie darlegen sollen, werden die Risiken der verschiedenen Energietechniken untersucht. Ferner wird die Totalrevision des Atomgesetzes vorbereitet. Die eidgenössischen Räte werden daher demnächst Gele- genheit haben, die Risikofrage einlässlich zu diskutieren. 2. Schadensausmass eines schweren Kernkraftwerkunfalls Für keinen der heute weltweit eingesetzten Leistungsreakto- ren kann absolut ausgeschlossen werden, dass infolge eines schweren Unfalls ein Teil seines Inventars an radioak- tiven Stoffen freigesetzt wird. Der Bundesrat hat bereits in seinen Antworten auf die dringlichen Interpellationen zum Ereignis Tschernobyl im Juni 1986 darauf hingewiesen, dass bei den in unserem Land eingesetzten Reaktoren aufgrund ihrer Bauweise, ihrer Eigenschaften und den Sicherheitssy- stemen schwere Unfälle nicht nur sehr unwahrscheinlich sind, sondern auch eine geringere Freisetzung von Aktiv- stoffen selbst bei beschädigtem Reaktor-Containement erwarten lassen als im Falle «Tschernobyl». Aufgrund von Risikostudien kann abgeschätzt werden, dass im ungünstig- sten Fall neben 100 Prozent der radioaktiven Edelgase auch einige Prozente des Inventars an Jod und Cäsium in die Umgebung abgegeben werden.

  1. Probabilistische Risikoanalysen

Für die Kernkraftwerke Beznau, Gösgen und Leibstadt wur- den probabilistische Risikoanalysen (PRA) durchgeführt bzw. befinden sich in der Abschlussphase; für das Kernkraft- werk Mühleberg wurde damit begonnen. Diese Risikoanaly- sen wurden im Auftrag und auf Kosten der Betreiber erarbei- tet, die somit auch über ihre Verbreitung verfüger . Lediglich die Sicherheitsbehörden haben Einsicht in die entsprechen- den Unterlagen.

Solche Analysen können Anhaltspunkte über Verbesse- rungsmöglichketien geben und, obwohl mit grossem Streu- bereich, über die etwaige Grössenordnung des mit dem Betrieb eines Kernkraftwerks verbundenen Risikos.

Weltweit wurden bis heute nur für eine relativ kleine Anzahl von Kernkraftwerken Risikoanalysen durchgeführt. Die ersten grossen Analysen (Rasmussenstudie in den USA, deutsche Risikostudie) hatten eher Forschungscharakter, nämlich die Abschätzung des mit dem Betrieb einer grösse- ren Anzahl von Kernkraftwerken verbundenen Risikos. Not- wendigerweise mussten sie auf ausgewählten, als typisch beurteilten Anlagen basieren. So liegen in der Bundesrepu- blik Deutschland keine Analysen vor für andere Werke als das für die erwähnte Risikostudie ausgewählte Kernkraft- werk Biblis B.

Die schweizerischen Risikostudien sind nicht in einer zur Veröffentlichung geeigneten Form vorhanden, da sie nicht zu diesem Zweck vorbereitet wurden. Unter anderem spre- chen auch Gründe des Sabotageschutzes gegen die Veröf- fentlichung von Detailinformationen.

  1. Mark I-Containment des Kernkraftwerks Mühleberg Weltweit stehen 36 Kernkraftwerke mit Mark I-Containment in Betrieb. Es gibt keine amerikanischen Studien, aus wel-

Interpellation der LdU/EVP-Fraktion

1181

  1. September 1988 N

chen hervorgeht, dass Anlagen mit dem Mark I-Containment den heutigen Anforderungen nicht mehr genügen. Weder in den USA noch in anderen Ländern steht ein Widerruf der Betriebsbewilligung zu Diskussion.

Ueber das Verhalten des Mark I-Containments bei schweren Unfällen liegen bisher nur vereinzelte Studien für ausländi- sche Anlagen vor. Deren Uebertragbarkeit auf das Kernkraft- werk Mühleberg ist aber kaum gegeben, da dessen Contain- ment nicht nur eine grössere Speicherfähigkeit aufweist, sondern auch noch von einem wirksamen sekundären Con- tainment umschlossen ist.

Wesentlich für einen sicheren Betrieb des Kernkraftwerks Mühleberg ist der Nachweis, dass das Containment selbst im Falle eines Rohrbruchs einer Hauptleitung des Reaktor- kühlsystems die in Form von Dampf und heissem Wasser freiwerdende Energie aufnimmt und die radioaktiven Stoffe zurückhält. Dieser Nachweis liegt für das Kernkraftwerk Mühleberg vor und wurde von der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen überprüft. Einige im Zusammen- hang mit dem Containment notwendigen Nachrüstungen wurden bereits vor Jahren realisiert.

  1. FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM KERNBRENNSTOFFKREISLAUF CYCLE DU COMBUSTIBLE NUCLEAIRE

88.301

Interpellation der LdU/EVP-Fraktion Kernkraftbetreiber. Umgang mit radioaktiven Abfällen und behördliche Aufsicht

Interpellation du groupe Adl/PEP Exploitants de centrales nucléaires. Manipulation de déchets radioactifs et surveillance des autorités

Wortlaut der Interpellation vom 29. Februar 1988

Der Skandal um die Transnuklear AG (BRD) weitet sich immer mehr aus. Zwei Selbstmorde, über 20 Millionen Fran- ken Bestechungsgelder, mehrere hundert falsch deklarierter Fässer mit radioaktiven Abfällen (teilweise mit Plutonium) und möglicherweise über hundert betroffene Personen sind bereits zu verzeichnen. Entgegen ersten Berichten ist auch die Schweiz betroffen, sind doch Abfälle aus dem Kernkraft- werk Mühleberg (zum Teil entstanden bei der Reparatur des Primärkreislaufes) dieser Firma «anvertraut» worden. Auf die Frage, ob die Schweiz Rücklieferungen aus den Aufbe- reitungswerken kontrolliere, antwortete zu Beginn des Skandals ein Vertreter der Bundesbehörden in den Medien, man habe nach dem «Vertrauensprinzip» gehandelt, d. h. ohne Kontrolle darauf vertraut, dass abgeschlossene Abma- chungen auch eingehalten würden.

Nun stellt sich heraus, dass die Aufbereitungsanlage Mol (tief verwickelt in den Skandal) die offenbar zu stark strah- lenden Fässer aus Mühleberg plötzlich nicht mehr verarbei- ten kann.

In der Rundschau TV DRS vom 12. Januar 1987 hat der Direktor der Hauptabteilung Sicherheit Kernkraftanlagen (HSK) des Bundes, Herr Direktor Nägeli, die Auffassung vertreten, den Bund interessiere nicht, was mit unseren radioaktiven Abfällen (vor allem den schwach- und mittelak- tiven) im Ausland geschehe. Wichtig sei nur die Sicherheit der Funktion der Anlagen in der Schweiz.

Es ist möglich, dass die zu stark strahlenden Abfälle nun unverarbeitet zurückgenommen werden müssen. Allerdings schlug der Betriebsleiter von Mühleberg vor, in einer «Spe-

zialbehandlung» die zu stark strahlenden Fässer so stark mit nichtstrahlendem Material zu verdünnen, bis diese in die Norm von Mol passen.

Nach den internationalen Transportvorschriften bedeutet schwachaktiver Abfall, dass ohne Abschirmung an der Ober- fläche der Fässer nicht mehr Strahlung als 200 mrem/h herrscht. In diesem Fall wird eine Abschirmung als unnötig betrachtet. Was mehr strahlt, wird als mittelaktiv und damit abschirmungsbedürftig betrachtet. Die Grenze, die heute Mol angibt, bedeutet also, dass dort nur schwach radioakti- ver Abfall aufbereitet wird. Es handelt sich offenbar um eine gängige Abgrenzung (Angaben nach einem Sachbearbeiter HSK Würenlingen).

Wir fragen den Bundesrat:

1a. Stimmen obige Angaben sinngemäss?

1b. Von welchen Bundesstellen werden die ganzen Vorfälle untersucht, und werden die Ergebnisse dieser Untersu- chung vollständig veröffentlicht?

1c. In welche Kernkraftwerke der Schweiz wurden Fässer aus Mol zurückgeliefert, und sind alle derartigen Fässer auf Gehalt an Plutonium und strahlendem Kobalt und weitere gefährliche Isotope untersucht worden?

1d. Besteht die Möglichkeit, dass auch andere «aufberei- tete» radioaktive Abfälle aus andern Anlagen zusätzlich nicht deklariertes Plutonium und andere Isotope enthalten, die nicht darin sein dürften?

1e. Ist der Bundesrat bereit, zuzusichern und zu kontrollie- ren, dass in Zukunft der ganze Atomabfall-Handel nicht mehr dubiosen Firmen und veralteten Aufbereitungsanla- gen ohne Transparenz über innere Vorgänge übergeben wird?

2a. Teilt der Bundesrat die Auffassung von Direktor Nägeli, dass im Bereich der schwach- und mittelaktiven Abfälle es den Schweizer Behörden gleich ist, was im Ausland mit Abfällen aus schweizerischen Kernkraftwerken geschieht und wer diese herumtransportiert und wie er dies macht, wenn nur hier in der Schweiz alles in Ordnung ist (dies z. B. in ausdrücklichem Gegensatz zur gesetzlichen Regelung, wie sie für die Entsorgung gefährlicher Stoffe besteht)?

2b. Wie kommt es, dass in Mühleberg nicht bekannt war, dass Mol nur schwachaktive Abfälle aufbereitet? Und dies, obwohl offenbar Mitarbeiter dieses Werkes Mol besucht haben und nach Aussage des Betriebsleiters, Peter Weyer- mann, «technische Kontakte» bestehen?

2c. Gehört es nach Ansicht des Bundesrates nicht zu den Sorgfaltspflichten eines Kernkraftwerk-Betreibers, sich über die Verarbeitungsmöglichkeit eines Aufbereitungswerkes und die Seriosität der beauftragten Transportfirmen zu orientieren?

  1. Wie ist es zu erklären, dass das Kernkraftwerk Mühleberg mit der Firma Transnuklear einen Vertrag über einen Geld- betrag abschloss, der offenbar rund sechs mal höher war, als das aufbereitende Werk für seine Arbeit verlangte ? Lässt dies auf seriöses Geschäftsverhalten und saubere Kalkula- tion schliessen?

4a. Wie waren die Abfälle deklariert (insbesondere bezüglich Strahlung und Zusammensetzung), die nach Mol gesandt wurden?

4b. Wurden diese Deklarationen von einer amtlichen Stelle (Bund oder Kanton) geprüft? Von wem?

4c. Erreichten die Abfälle Mol mit korrekter Deklaration oder wurden Aenderungen an der Deklaration vorgenommen? 4d. Falls die Abfälle gemäss Inhalt deklariert gewesen sein sollten: Warum wurden dann die zu stark strahlenden Fäs- ser entgegengenommen und nicht refüsiert? Besteht die Möglichkeit, dass unkorrekte Handlungen (Nachlässigkeit, Bestechung) dafür verantwortlich sind?

5a. Hat der Bund Massnahmen getroffen, um die weitere Zusammenarbeit zwischen Schweizer Kernkraftwerken und der offenbar unseriösen Firma Transnuklear zu verhindern? 5b. Wer wird derartige Abfall-Transporte nun unternehmen? 5c. Wie gedenkt man zu verhindern, dass wiederum ein gewinnsüchtiges Schwindelunternehmen mit dem unseriö- sen Umgang mit gefährlichem Material eigene Profite er- zielt?

24-N

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Rechsteiner AKW. Risiken beim Betrieb Interpellation Rechsteiner Centrales nucléaires. Réexamen des risques

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1988

Année

Anno

Band

III

Volume

Volume

Session

Herbstsession

Session

Session d'automne

Sessione

Sessione autunnale

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer

87.374

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 26.09.1988 - 14:30

Date

Data

Seite

1179-1181

Page

Pagina

Ref. No

20 016 663

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Schlagwörter

nuclear safetyrisk assessmentprobabilistic analysiscontainmentradioactive releaseoperating authorizationpublic disclosureemergency planning

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the safety concept and 'acceptable risk' for nuclear power should be fundamentally reconsidered in light of new scientific insights.

Extrahierter Entscheid

The Federal Council considered it questionable to treat severe low-probability accidents fundamentally differently from frequent minor accidents, but maintained that overall risk should be minimized; it said the danger of catastrophic ecosystem destruction or population annihilation was not borne out for Swiss reactors.

Extrahierte Begründung

It emphasized overall risk reduction, noted comparable acceptance of other unlikely catastrophic risks, and stated that existing emergency organization around Swiss plants aims to prevent acute radiation damage.

Kernrechtsfrage

What worst-case damage and radioactive release could occur in a severe core-melt accident in a Swiss nuclear power plant.

Extrahierter Entscheid

The Federal Council stated that absolute exclusion is impossible, but that Swiss reactors are designed so severe accidents are very unlikely and would release less activity than Chernobyl; in the worst case, all noble gases and only some percentages of iodine and cesium inventories could be released.

Extrahierte Begründung

It relied on risk studies and on the plants' design and safety systems, including the containment behavior under accident conditions.

Kernrechtsfrage

Who prepared probabilistic risk analyses for Swiss nuclear plants and whether they should be made public.

Extrahierter Entscheid

Risk analyses had been carried out or were nearing completion for Beznau, Gösgen, and Leibstadt, and started for Mühleberg; they were commissioned and paid by the operators and were not in a publication-ready form, with sabotage-protection reasons also opposing disclosure of details.

Extrahierte Begründung

The analyses belong to the operators, while safety authorities have access; the studies were intended to indicate improvement potential and only roughly quantify risk.

Kernrechtsfrage

Whether Mühleberg's Mark I containment means its operating authorization must be revoked.

Extrahierter Entscheid

The Federal Council denied that studies showed Mark I containments no longer met current requirements and said no revocation of operating authorization was under discussion in the United States or elsewhere; for Mühleberg, the containment's greater storage capacity, secondary containment, and verified ability to retain energy and radioactive substances supported continued authorization.

Extrahierte Begründung

It distinguished foreign studies from Mühleberg's specific design and noted the containment's verified performance and existing upgrades.

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