Constitution fédérale. Article sur l'énergie
1102
N 22 septembre 1988
Fünfte Sitzung - Cinquième séance
Donnerstag, 22. September 1988, Vormittag . Jeudi 22 septembre 1988, matin
08.00 h Vorsitz - Présidence: Herr Reichling
87.075 Bundesverfassung. Energieartikel Constitution fédérale. Article sur l'énergie
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 1079 hiervor -Voir page 1079 ci-devant
Art. 24octies (neu) Abs. 2 Neuer Antrag des Bundesrates Der Bund erlässt Grundsätze für: a. die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien; b. die Lieferung und Verwendung von Energie.
Antrag der Kommission Mehrheit
a.
b. das Angebot und die Verwendung ....
Minderheit / (Stucky, Kohler, Leuba, Loretan, Nebiker, Neuenschwander, Rychen, Savary-Waadt, Weber-Schwyz)
a. die Nutzung erneuerbarer Energien; b. die sparsame und rationelle Energieverwendung.
Minderheit II (Rychen, Kohler, Leuba, Loretan, Neuenschwander, Savary- Waadt, Stucky, Weber-Schwyz) Der Bund kann Grundsätze erlassen für: a. b.
Minderheit III
(Loretan, Kohler, Leuba, Nebiker, Neuenschwander, Rütti- mann, Rychen, Savary-Waadt, Schule, Stucky, Weber- Schwyz)
a.
b. Streichen
Minderheit IV
(Neuenschwander, Kohler, Leuba, Loretan, Nebiker, Rütti- mann, Rychen, Savary-Waadt, Schule, Stucky, Weber- Schwyz) (Eventualantrag, falls Antrag der Minderheit III abgelehnt wird)
a.
·b. die sparsame und rationelle Energieverwendung.
Minderheit V (Mauch Ursula, Ammann, Euler, Jaeger, Ledergerber, Longet)
...
a. b. . Energie; c. die Ein- und Ausfuhr von Energie.
Antrag Segmüller
a. b. die Abgabe und die Verwendung .... Antrag Engler
...
a. ..
b. die Lieferung und Verwendung von Energie. Abs. 2bis (neu)
Die Kantone sorgen zusammen mit den zuständigen Energieunternehmungen für eine Tarifierung der leitungs- gebundenen Energien nach den energiepolitischen Zielen. Massnahmen zur Nutzung von Energie in Gebäuden werden vor allem von den Kantonen getroffen.
Antrag Keller
...
a.
b. c. die optimale Ausschöpfung der Produktionsmöglichkei- ten von Energie im eigenen Land.
Art. 24octies (nouveau) al. 2
Nouvelle proposition du Conseil fédéral La Confédération établit des principes applicables à: a. L'utilisation des énergies indigénes et renouvelables; b. La fourniture et à l'emploi d'énergie.
Proposition de la commission Majorité
a. b. (La modification ne concerne que le texte allemand)
Minorité / (Stucky, Kohler, Leuba, Loretan, Nebiker, Neuenschwander, Rychen, Savary-Vaud, Weber-Schwyz)
a. L'utilisation des énergies renouvelables;
b. L'emploi économe et rationnel de l'énergie.
Minorité II (Rychen, Kohler, Leuba, Loretan, Neuenschwander, Savary- Vaud, Stucky, Weber-Schwyz) La Confédération peut établir des principes ....
Minorité III (Loretan, Kohler, Leuba, Nebiker, Neuenschwander, Rütti- mann, Rychen, Savary-Vaud, Schule, Stucky, Weber- Schwyz)
.... a. ....
b. Biffer
Minorité IV (Neuenschwander, Kohler, Leuba, Loretan, Nebiker, Rütti- mann, Rychen, Savary-Vaud, Schule, Stucky, Weber- Schwyz) (proposition subsidiaire, au cas où celle de la minorité III serait rejetée)
a. ...
b. L'emploi économe et rationnel de l'énergie.
Minorité V (Mauch Ursula, Ammann, Euler, Jaeger, Ledergerber, Longet)
a. b. L'importation er l'exportation de l'énergie.
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Bundesverfassung. Energieartikel
Proposition Segmüller
a.
b. (La modification ne concerne que le texte allemand)
Proposition Engler
...
a.
b. (La modification ne concerne que le texte allemand) Al. 2bis (nouveau)
Concurrement avec les entreprises énergétiques compéten- tes, les cantons veillent à assurer une tarification des énergies transportées par conduites qui soit conforme aux objectifs de la politique énergétique. Les mesures touchant l'utilisation d'énergie dans les bâtiments sont prises au premier chef par les cantons.
Proposition Keller
a.
b.
c. L'utilisation optimale des possibilités de production d'énergie dans le pays.
Abstimmungsreihenfolge bei Absatz 2
Buchstabe a
Mehrheit, Minderheiten II bis V/Bundesrat gegen
Minderheit I («einheimischer» streichen)
Buchstabe b
Eventuell: Bundesrat/Segmüller (Abgabe) gegen Engler (Lieferung)
Eventuell: Resultat gegen Mehrheit (Angebot)
Eventuell: Resultat gegen Minderheiten I und IV
Definitiv: Resultat gegen Minderheit III (Streichen) Buchstabe c
Minderheit V Ja/Nein
Keller Ja/Nein
Zuletzt
Mehrheit/übrige Minderheiten/Bundesrat gegen Minderheit II (Kann-Vorschrift)
Procédure de vote à l'alinéa 2 Lettre a
Majorité/minorités Il à V/Conseil fédéral contre
minorité I (biffer «indigènes»)
Lettre b
Point de terminologie concernant le texte allemand
A titre préliminaire: Conseil fédéral/Segmüller (Abgabe) contre Engler (Lieferung)
A titre préliminaire: Résultat contre majorité (Angebot)
A titre préliminaire: Résultat contre minorités I et IV
Définitivement: Résultat contre minorité III (Biffer) Lettre c
Minorité V Oui/Non
Keller Oui/Non
En dernier
Majorité/autres minorités/Conseil fédéral contre minorité II (disposition potestative)
Schüle, Berichterstatter: Ich begründe vorweg die Abwei- chung des Mehrheitsantrages vom Bundesrat.
Die Kommission hat im Prinzip den bundesrätlichen Text übernommen und einzig das Wort «Abgabe» durch «Ange- bot». ersetzt. Dies geschah etwas spontan am Ende der letzten Sitzung. Eine materielle Aenderung war nicht beab- sichtigt. Die Abweichung betrifft auch nur die deutsche Fassung. Die Kommission wollte im Grunde genommen Missverständnisse ausschliessen, weil die Abgabe von Energie im technischen Sinne nichts mit der Energieabgabe zu tun hat. Offenbar ist aber durch die Auswechslung des Wortes «Abgabe» durch «Angebot>> nun eine massive Aus- weitung des Geltungsbereiches eingetreten, wäre doch im «Angebot» praktisch die gesamte Energieproduktion einge- schlossen. Weil das nicht die Absicht war, darf ich wohl im Namen der Kommission einlenken entweder auf den
ursprünglichen bundesrätlichen Vorschlag, der aus densel- ben Gründen von Frau Segmüller wieder aufgenommen worden ist, oder dann auf das nun neu zur Diskussion gestellte Wort «Lieferung», das wohl am besten der französi- schen Fassung «fourniture» entspricht, die - ich habe es gesagt - unverändert geblieben ist.
Stucky, Sprecher der Minderheit I: Ich habe Ihnen gestern dargelegt, dass wir von einer anderen Konzeption ausge- hen. Wir wollen nämlich eine Beschränkung auf das, was der Bund an neuen Kompetenzen effektiv braucht. Hier im Absatz 2 scheiden sich nun auch materiell ganz deutlich die Geister. Hier kommt es zur eigentlichen Nagelprobe, wäh- rend der Absatz 1, bei dem gestern soviel Herzblut vergos- sen wurde (weil er ja nur Zielnorm ist), nicht wesentlich ist. Im Absatz 2 sind es zwei Punkte. Einmal zum Buchstaben a: Sie sehen, dass der Bund Grundsätze aufstellen will für einheimische und erneuerbare Energien. Dabei ist das «und» nicht kumulativ zu verstehen, sondern sowohl für einheimische als auch für erneuerbare Energie. Uns stört nun, dass der Bund auch für einheimische eine Zuständig- keit haben will. Was bedeutet sie? Sie bedeutet, dass der Bund zum Beispiel für Erdgas, das bereits produziert wird, aber auch für Erdöl - falls man solches findet - oder für Kohle, die man jahrzehntelang in der Schweiz produziert hat, zuständig wäre, obwohl ein kantonales Regal dafür besteht. Der Bund greift also ganz eindeutig in eine kanto- nale Hoheit ein, die bisher von den Kantonen ohne jede Beanstandung völlig effizient geregelt worden ist. Was die Kantone nun hundert Jahre zum Wohle dieses Landes gere- gelt haben, das soll nun plötzlich vom Bund mit Grundsät- zen geregelt werden! Man kann sich mit Fug auch fragen, ob es sinnvoll ist, dass man eine Bundesregelung für erneuer- bare Energien vorschlägt. Der Kanton Basel-Stadt hat kürz- lich in Riehen eine Bohrung für Geothermie-Nutzung fertig- gestellt. In unserem Land stehen Hunderte von Sonnenener- gieanlagen. Ja, was soll nun der Bund noch mit Grundsät- zen regeln wollen? Es hat doch keinen Wert, dass man hier nun von oben aus dirigieren will, was unten schon anstands- los läuft. Wir können das Subsidiaritätsprinzip nicht nur am 1. August loben. Zum mindesten sollte man also die Worte «einheimische» streichen.
Ich komme zum Buchstaben b: Hier muss ich nun etwas einfügen: Gestern haben wir einen Entwurf erhalten, wonach das Wort «Angebot» durch «Lieferung» ersetzt wurde - auch vom Bundesrat her. Es ist für mich ausseror- dentlich schwierig, dazu Stellung zu nehmen, weil ich nun eigentlich nicht weiss: will der Bundesrat weiterhin die Angebotsseite regeln: Ja oder Nein? Bedeutet dieser Aus- druck «Lieferung» nur eine semantische Uebung, oder steckt dahinter eine materielle Ueberlegung? Ich nehme an, dass es sich um die semantische Uebung handelt. Dann würde tatsächlich an dieser Stelle der interventionismus des Staates offenkundig. Man will nicht nur den Teil «Verwen- dung» der Energie regeln, sondern auch die Angebotsseite. Was das heisst, das finden Sie in der Botschaft. Ich zitiere nur kurz: «Eingriff in die Tarife, vor allem Elektrizitätstarife». Das Verhältnis zum Artikel 24quater ist ja nicht geregelt. Man hätte das eigentlich tun wollen. Nun will man offen- sichtlich diesen Eingriff vornehmen. Zwar hätte Artikel 24quater eine Rechtsgrundlage geben können, allerdings eine fragwürdige. Dieser Artikel wurde 1912 geschaffen. Man dachte damals keineswegs daran, je die Elektrizitätsta- rife vom Bund her zu regeln. Man überliess das den Gemein- den und den Werken und hat 80 Jahre lang nicht daran gedacht, hier eine Praxis aufzuziehen, die dem Bund eine Eingriffsmöglichkeit gegeben hätte. Offensichtlich will man sich also nicht auf den Artikel 24quater abstützen, sondern auf den neuen Artikel, um diese interventionistische Tarifpo- litik zu betreiben.
Es kommt aber noch eine ganze Reihe weiterer Eingriffs- möglichkeiten dazu: Einführung von Mindestbezugsvor- schriften, der Anschlusszwang - den das Schweizervolk in allen Kantonen abgelehnt hat -, die Aufhebung der Differen- zierung beim Arbeitspreis - z. B. beim Bezug je nach Indu-
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strie- oder Privatbezüger, je nach Bezügergruppe -, Eingriff in die Differenzierung zwischen Nacht- und Tagbezug, Som- mer- und Winterbezug, insbesondere aber - und das muss man nun einfach sehen, weil es ein völlig anderes Konzept ist - die Durchsetzung des Grenzkostentarifs, den man längerfristig einführen will. Das ist ein völliges Abgehen von der heutigen Tarifierung der Elektrizität. In der Botschaft wird ausdrücklich ausgeführt, dass andere leitungsgebun- dene Energien gleich behandelt werden sollen. Man denkt also auch an Eingriffe in die Erdgastarife, in die Tarife für den Fernwärmebezug usw.
Der Begriff «Steuerung der Angebotsseite» birgt aber noch weitere Möglichkeiten, z. B. kein Erdgas zur Erzeugung von elektrischer Energie einzusetzen, keine Kohlenkraftwerke zu erlauben, auch wenn sie umweltschutzmässig unbedenklich werden, oder z. B. Eingriffe in die Lieferungsstruktur der Heizöllieferanten. All das sind Möglichkeiten, die unter den Begriff «Lieferung» oder «Angebot» fallen würden.
Es ist sogar denkbar, dass der Bund, gestützt auf diese Verfassungsgrundlage, eine Aufteilung des Energiemarktes nach Quoten - nach einem Modal split, wie die Fachleute sagen - vornehmen würde, also jedem Energieträger eine Quote zuteilen würde. Gegen diesen Interventionismus weh- ren wir uns. Wir haben einen Vorschlag gemacht, damit der Bund die Rechtsgrundlage für das, was er immer forderte und auch haben sollte und was in allen Zeitungen steht, ein Energiespargesetz nämlich, erhält, und zwar expressis ver- bis, so dass, wer immer die Verfassung liest, auch sieht, was man eigentlich haben will. Dem Begriff «Verwendung», der jetzt allein die Rechtsgrundlage bilden würde für ein solches Energiespargesetz, kann der Normalbürger nämlich nicht entnehmen, was eigentlich beabsichtigt ist. Wir sollten eine klare Verfassung schreiben, kein Buch mit sieben Siegeln, das nur ein paar Juristen verstehen können.
Ich kann schliessen mit der Bemerkung, dass sich je nach Ausgang dieser Abstimmung eine klare Opposition bilden wird. Wenn hier eine Grundlage für Bundesinterventionis- mus anstatt für Energiesparen geschaffen wird, ist klar, dass die Opposition wachsen und sich vor allem in diesem Punkt kristallisieren wird.
Rychen, Sprecher der Minderheit II: Ich stelle den Antrag, dass man bei Absatz 2 - ich spreche auch gleich zu Absatz 3, ich begründe also meine Anträge zur gleichen Zeit - die Kann-Formel wählt und von der Muss-Formulierung, wie sie der Bundesrat vorschlägt, abweicht.
Was bringt mich dazu, Ihnen diesen Antrag zu unterbreiten? Ich gehe davon aus, dass man beim letzten Energieartikel, der vom Volk abgelehnt wurde, auch die Kann-Formulierung hatte. Heute wird die Muss-Formulierung vorgeschlagen mit der Begründung, jetzt müsste etwas geschehen. Aus meiner Sicht ist es aber so, dass man nicht für alle Bereiche absolut verbindliche Aufträge an den Bund geben sollte. Die Muss- Formulierung erzeugt politischen Druck, indem die Bundes- behörden im Prinzip verpflichtet werden zu erfüllen, was in der Verfassung steht. Ich sehe aber die Verfassungsgrund- lage als Führungsinstrument an in dem Sinne, dass man von Zeit zu Zeit, je nach der politischen Situation, gesetzliche Massnahmen trifft, also auch über Jahre hinweg selektiv vorgehen kann. Wenn in der Verfassung steht: Der Bund kann die Nutzung erneuerbarer Energien regeln und die Grundsätze erlassen, heisst das nicht, er müsse es jetzt gerade tun, sondern er könne es dann tun, wenn es ihm als richtig und sinnvoll erscheint.
Genau dasselbe gilt für Absatz 3. Vielleicht ist es sinnvoll, dass möglichst rasch Vorschriften über den Energiever- brauch von Anlagen erlassen werden. Aber was Geräte anbelangt, hat man vielleicht in bezug auf die EG-Konfor- mität noch einiges abzuklären. Mir scheint wesentlich, dass man sich nichts vergibt und dass die Behörden nicht ständig unter dem Verfassungsdruck stehen, etwas zu tun.
Im übrigen erlaubt die Kann-Formulierung auch ein besse- res Unterstreichen des Absatzes 1, der die föderalistische Struktur dieses Verfassungsartikels stipuliert, d. h .: mit der Kann-Formulierung kann man zusammen mit den Kantonen
auf Gesetzesstufe vor allem dort Schwergewichte erarbei- ten, wo die Kantone es als richtig ansehen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Kann-Formel zuzustim- men, in der Ueberzeugung, dass diese Formulierung mehr Spielraum lässt und eine offenere Lösung darstellt. Sie stellt auch ein Denken langfristiger Natur dar. Ich bin überzeugt, dass das auch in einem allfälligen Abstimmungskampf als Positivum gewertet werden kann.
Loretan, Sprecher der Minderheit III: Ich kann mich heute zu Absatz 2 Buchstabe b etwas freier äussern als gestern, als ich die Meinung der freisinnig-demokratischen Fraktion zu vertreten hatte. Zum Buchstaben b des Absatzes 2 möchte ich Ihnen folgendes zu bedenken geben:
Laut Botschaft des Bundesrates (S. 42f.) soll die neue Ver- fassungsbestimmung dem Bund die Kompetenz zur Grund- satzgesetzgebung über das Energiesparen geben. Die Min- derheit III, die ich hier zu vertreten habe, wehrt sich keines- wegs gegen diese Zielsetzung. Streitig ist aber, wer zu sparen hat und vor allem von wem das Sparen zu veranlas- sen ist, wer hier aktiv zu sein hat, auf welcher Stufe unseres Bundesstaates allenfalls Regelungen und Steuerungsme- chanismen vorzusehen sind, wenn beispielsweise freiwilli- ges Stromsparen - oder besser: Energiesparen - nicht oder zu wenig greifen sollte. Es geht also um die Kompetenzord- nung beim Durchsetzen des «Sparbefehls», insofern und soweit sich die öffentliche Hand zu engagieren hat. Hier setzt der Antrag der Minderheit III an. Wir wenden uns dage- gen, dass der Bund in Zukunft Gemeinden, Gemeindever- bänden, Kantonen und den grösstenteils von diesen öffentli- chen Körperschaften getragenen Energieversorgungswer- ken Tarifstrukturen und damit Energiepreise und Anschluss- bedingungen diktieren kann.
Wir haben nichts gegen Hilfestellungen und Empfehlungen im Sinne des energiepolitischen Programmes Bund/Kan- tone einzuwenden. Wenn der Bundesrat in seiner Botschaft aber ausführt, dass die Tarifhoheit der Energieversorgungs- unternehmen nicht durch Bundesgrundsätze ersetzt werden solle, so stimmt dies schlicht und einfach nicht. Was der Bundesrat alles im Schilde führt, ist im Detail auf Seite 43 der Botschaft nachzulesen. Es geht doch nicht an, Herr Bundesrat Ogi, einerseits zu erklären, man wolle die Tarifho- heit achten, und dann auf der anderen Seite im gleichen Atemzug eine Reihe von beabsichtigten Massnahmen zu präsentieren, die genau diese Tarifhoheit aushöhlen.
Die bundesrätliche Botschaft unterstellt den Gemeinden und Kantonen, sie seien nicht in der Lage, durch ihre Tarif- politik das unbestrittene Ziel des Energiesparens, vorab bei leitungsgebundenen Energien, voranzubringen. Bundesrat und Bundesverwaltung haben offenbar kein grosses Ver- trauen in die Wirksamkeit von Anstrengungen der Unterneh- men im privaten Bereich allgemein und schon gar nicht der Kantone und Gemeinden. Ich bin der Meinung, dass eine solche Grundhaltung staatspolitisch in höchstem Masse bedenklich ist. Dieses Misstrauen ist hier nicht gerechtfertigt und stimmt im übrigen nicht mit der in Absatz 1 gestern formulierten Absichtserklärung überein: «Bund und Kan- tone treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten geeignete Massnahmen für (unter anderem) eine sparsame und ratio- nelle Energieverwendung». Die Kantone sind also ausdrück- lich angesprochen. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips soll man ihnen hier den Vortritt belassen. Wenn ich Kantone sage, sind auch die Gemeinden gemeint - dies im Unter- schied zum ersten Energieartikel, der 1983 vom Volk und vor allem von den Ständen verworfen worden ist; dort war einleitend der Bund allein aufgeführt.
Wie Sie wissen, hat die vorberatende Kommission verschie- dene Experten und Vertreter von in der Energiewirtschaft tätigen Institutionen angehört, unter anderem auch als Exponenten des Städte- und Gemeindeverbandes unseren früheren Kollegen Ernst Huggenberger (Winterthur). Gerade er äusserte als Verantwortlicher für die Versorgungsbetriebe dieser Stadt Bedenken über zu weitgehende Tarifvorschrif- ten des Bundes. Man kann dem entgegenhalten, wie das in der Kommission getan worden ist, dass 15 Kantone eine
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Kompetenz des Bundes, Grundsätze über die «Abgabe und Verwendung von Energie» (gemäss bundesrätlicher Formu- lierung) zu erlassen, nicht bestritten hätten. Dasselbe gilt auch von sechs politischen Parteien. Der Bundesrat räumt übrigens ein, von diesen grundsätzlichen Befürwortern einer solchen Kompetenz hätten sich doch fünf ausdrück- lich gegen eine Ausführungsgesetzgebung mit Grundsätzen über Tarife und Anschlussbedingungen für leitungsgebun- dene Energien gewendet; dieser Bereich solle ausschliess- lich den Kantonen, den Gemeinden und der Wirtschaft vor- behalten bleiben. Das heisst: Eingriffe des Bundes in das Verhältnis Energieproduzent/-lieferant/-konsument werden abgelehnt. So klar war denn das Ergebnis des Vernehmlas- sungsverfahrens auch wieder nicht!
Ein weiteres Bedenken gegen diesen Buchstaben b in Absatz 2: Vor der Kommission erläuterte Prof. Dr. Kurt Eichenberger (Basel) das Verhältnis der neu vorgeschlage- nen Bestimmung zum Artikel 24quater Absatz 1 der Bundes- verfassung. Der Bund könnte danach - sagte Professor Eichenberger - schon heute die Abgabe der elektrischen Energie mit einer durchgreifenden Gesetzgebung ordnen - von dieser Möglichkeit ist bis heute allerdings kein Gebrauch gemacht worden. Diese Auffassung ist allerdings nicht ganz unbestritten. Mit der von uns kritisierten Bestim- mung konnte der Bund nicht so weit gehen.
Artikel 24quater geht weiter als der vorgeschlagene neue Absatz 2 Buchstabe b. Daher folgende Frage: Soll in Zukunft zwischen elektrischer Energie (Art. 24quater) und anderer leitungsgebundener Energie differenziert werden? Oder soll der Bund bei der elektrischen Energie auf die Grundsatzgesetzgebung zurückgehen? Wie ist das Verhält- nis zwischen dem bestehenden Artikel 24quater Absatz 1 und einer irgendwie formulierten neuen Bestimmung im vorliegenden Verfassungsartikel-Entwurf? Der Bundesrat hätte dem Parlament eigentlich einen Vorschlag machen müssen, wie Artikel 24quater Absatz 1 in den neuen Energieartikel einzubeziehen sei. Diese «Verheiratung» ist auch in der Kommission - aus Gründen, die vielleicht der Kommissionspräsident noch erläutern kann - nicht vorge- nommen worden.
Die soeben angetippte Frage ist sowohl rechtlich als auch politisch heikel. Sie ist auf alle Fälle vom Zweitrat noch näher unter die Lupe zu nehmen.
Noch einige Worte zum Verhältnis der von mir vertretenen Minderheit III zu den Minderheiten I (Stucky) und IV (Even- tualantrag Neuenschwander): Persönlich habe ich diese Minderheitsanträge im Sinne einer Rückfallposition mitun- terzeichnet. Die Formulierung «Der Bund erlässt Grundsätze für die sparsame und rationelle Energieverwendung» eröff- net dem Bund indessen ebenfalls die Möglichkeit, in die Tarifstrukturen der Kantone und Gemeinden und der priva- ten Wirtschaftssubjekte einzugreifen, dies auf alle Fälle laut den Erläuterungen von Herrn Direktor Kiener, Vorsteher des Bundesamtes für Energiewirtschaft, vor der Kommission. Er hat darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit von Eingriffen in die Tarifstrukturen schon in dem im Jahr 1983 abgelehn- ten Entwurf für einen Energieartikel enthalten gewesen sei. Er dachte offenbar an den seinerzeitigen Absatz 1 Buchsta- be a: «Der Bund kann zur Sicherung einer ausreichenden, wirtschaftlichen und umweltschonenden Energieversor- gung Grundsätze aufstellen für die sparsame und rationelle Energieverwendung.»
Genau diese Formulierung, die laut Herrn Kiener die Ein- griffe, die wir bekämpfen, erlaubt, schlagen nun die Minder- heiten I und IV vor. Mit anderen Worten: Ob Sie der Mehrheit und dem Bundesrat oder der Minderheit I bzw. der Minder- heit IV zustimmen: das ist gehupft wie gesprungen. Wenn man die Eingriffe des Bundes in die Tarifhoheit der Kantone usw. nicht will, ist die einzige saubere Lösung die Strei- chung gemäss Antrag der Minderheit III, die Streichung der Litera b.
In diesem Sinne ersuche ich Sie, der Minderheit III zuzustim- men und den Buchstaben b ersatzlos zu streichen, um damit eine klare Situation zu schaffen und eine weitere Aufblä- hung des Instrumentariums des Bundes für Eingriffe in
kantonale Kompetenzen - hier, wo sich das nicht aufdrängt - abzuwenden.
Ich beantrage ferner, die Anträge der Kommissionsmehrheit sowie der Minderheiten I und IV abzulehnen.
Neuenschwander, Sprecher der Minderheit IV: Artikel 2 Litera b ist ein wesentlicher Bestandteil des Energieartikels. Er war bereits in der Vorlage 1983 enthalten. Sie finden das in der Botschaft auf Seite 54. Verschiedene Wirtschaftsver- bände haben in der Vernehmlassung zum neuen Energiear- tikel verlauten lassen, dass sie einer entsprechenden Fas- sung 1983 zustimmen könnten.
Wie bereits erwähnt: Herr Professor Eichenberger hat als Experte in der vorberatenden Kommission auf den heiklen Buchstaben b hingewiesen. Ich zitiere: «Die neue Grund- satzgesetzgebung kann auf alle Energieträger erstreckt wer- den. Da gibt es wiederum eine partielle Doppelnorm. Denn der bestehende Artikel 24quater Absatz 1 erlaubt dem Bund unter anderem eine wohl unbegrenzte Regelung über die Abgabe elektrischer Energie.» Herr Stucky hat ebenfalls darauf hingewiesen.
Der Bund kann also nach geltendem Recht mehr und ein- lässlicher legiferieren, wenn es sich um die Abgabe elektri- scher Energie handelt, als er es laut Buchstabe b in bezug auf andere Energien wird tun können. Denn diese anderen Energien kann der Bund künftig nur mit Grundsatzgesetzge- bung erfassen. Elektrische Energie hingegen kann er hin- sichtlich der Abgaben mit durchgreifender Gesetzgebung ordnen, eine Möglichkeit, die er bisher faktisch nicht genutzt hat.
Da stellt sich die Frage, ob man differenzieren will zwischen elektrischer und anderer Energie oder ob sich der Bund zurückziehen soll auf die Grundsatzgesetzgebung auch bei Abgabe elektrischer Energie, was Probleme schafft für die ausreichende verfassungsrechtliche Basierung eines Teils der heutigen Elektrizitätsgesetzgebung des Bundes (Schwach- und Starkstromanlagen), die sich ohnehin nur notdürftig auf Artikel 24quater Absatz 1 stützt. Der Wortlaut der beiden Normierungen in der Bundesverfassung gibt keine eindeutige Antwort. Man kann sich fragen, ob man Absatz 2 Buchstabe b ausführlicher formulieren und das Verhältnis zu Artikel 24quater Absatz 1 präzisieren müsste. Hier jedenfalls ist es heikel, sich allein auf die Materialien zu verlassen.
Dass die Meinungen bereits in der Vorberatung sehr diffe- renziert waren, ist aus den fünf Minderheitsanträgen ersicht- lich. Die Formulierung der Mehrheit mit der Bezeichnung «Angebot» statt «Abgabe» ist ohnehin falsch.
Ich bitte Sie, dem Minderheitsantrag IV, der übereinstim- mend mit dem Minderheitsantrag I (Stucky) die Formulie- rung «sparsame und rationelle Energieverwendung» über- nimmt, zuzustimmen.
Frau Mauch Ursula, Sprecherin der Minderheit V: Ich gehe zuerst auf das ein, was zu Buchstabe b gesagt worden ist. Was Herr Stucky in bezug auf die Interventionen, die der Bund plane, vorgetragen hat, ist reine Fiktion. Ich habe keine Zweifel, dass Herr Stucky das auch weiss. Man kann sein Votum nur unter dem Titel «den Teufel an die Wand malen» zusammenfassen. Denn bevor in der Energiepolitik irgend etwas Konkretes passiert, müssen wir in diesem Haus ein Energiegesetz beraten. Für uns ist eigentlich nur das Gesetz effektiv wichtig. Entschieden, geregelt - oder auch nicht - wird erst in einem Gesetz. Erst mit dem Gesetz werden Nägel mit Köpfen eingeschlagen oder - wie es teilweise aus Ihren Reihen tönt - eben auch nicht.
Für die SP steht denn auch - wie mehrmals betont wurde - im Zentrum, dass wir nicht auf das Gesetz warten, sondern dass wir einen vorgezogenen Nutzungsbeschluss möglichst rasch in Kraft setzen. Gerade die Argumentationsweise, die wir heute morgen wieder gehört haben, macht uns sehr skeptisch in bezug auf die Aussichten eines griffigen Energiegesetzes. Trotzdem - wir haben es gestern gesagt - sind wir bereit, den Verfassungsartikel zu beraten und auch zu unterstützen, wenn am Schluss noch etwas drin steht.
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Unseres Erachtens muss durch den Verfassungsartikel möglichst viel möglich werden und nicht möglichst wenig! Wir unterstützen deshalb den Antrag des Bundesrates zu Absatz 2 Buchstabe b.
Herr Loretan hat gesagt, die Wirksamkeit von Anstrengun- gen der Energiewirtschaft würden vom Bund unterschätzt. Das ist keine Unterschätzung, Herr Loretan, sondern das ist eine Erfahrung des Bundes. Die zweite Zwischenbilanz des energiepolitischen Programms Bund und Kantone hat eben gerade ergeben, dass die Kantone nur vereinzelt Massnah- men zur rationellen Stromnutzung getroffen haben. Und wenn nun immer wieder die Haltung der kantonalen Energiedirektoren so hochgejubelt wird, ist folgendes nicht zu vergessen, was Sie vor ein paar Tagen im «Tages-Anzei- ger» lesen konnten:
«1984: Bundesrat Leon Schlumpf machte sein Versprechen wahr, nach dem Nein zum Energieartikel die bestehenden Rechtsgrundlagen auszuschöpfen. Er legte ein gemeinsa- mes energiepolitisches Programm von Bund und Kantonen vor, in das auch die rationelle Energieverwendung einbezo- gen werden sollte. Schlumpf scheiterte damit am harten Nein der Elektrizitätswirtschaft, vor allem auch am Wider- stand der Kantone. Beide bemängelten, dieses Vorgehen komme einer Diskriminierung der Elektrizität gleich. Die Kantone machten überdies Vollzugsprobleme geltend und fürchteten um ihre Autonomie.» (Das hat heute Herr Loretan wieder einmal bestätigt.) «Die gemeinsame Frontalabsage an Bundesrat Schlumpf hängt mit den engen Verflechtun- gen zwischen Kantonsregierungen und Elektrizitätswirt- schaft zusammen. Damals verfügten die insgesamt 168 Mit- glieder kantonaler Regierungen über 148 Verwaltungsrats- sitze der grössten Elektrizitätsgesellschaften. Verschiedene Vernehmlassungsantworten der Kantone stimmten bis in die Wortwahl hinein mit jenen der Elektrizitätsgesellschaften überein.»
Sie können also sehen, woher diese ablehnende Haltung kommt und warum sie so ist, wie sie ist.
Für uns ist Absatz 2 Buchstabe b nach Bundesrat ganz zentral, und wir möchten ihn noch mit einem Buchstaben c verstärken, indem wir Möglichkeiten schaffen für den Bun- desrat, die Ein- und Ausfuhr von Energie zu regeln.
Wir befinden uns ja in einer absurden Situation. Wir können zwar Produktionsanlagen bewilligen, sind aber hilflos und machtlos, wenn die Elektrizitätswirtschaft beschliesst, die Importschleusen zu öffnen.
Ich möchte Herrn Bundesrat Ogi fragen, wie das denn der Bundesrat sieht. In mehreren Antworten auf Vorstösse hat der Bundesrat immer wieder gesagt, er sei dagegen, dass wir hemmungslos Strom ins Land importierten.
Unseres Erachtens muss der Bund hier irgendwie eingrei- fen. Er muss bereit sein, Rahmenbedingungen zu schaffen, um den Import und allenfalls auch den Export zu regeln. Wir sind uns sehr einig, dass das absolut unumgänglich ist, wenn wir verhindern wollen, dass letztlich ein grosser Teil unseres Stroms ganz einfach aus französischen Atomkraft- werken importiert wird, nur weil hier die Bereitschaft nicht mehr vorhanden ist weitere Kraftwerke zu tolerieren.
Wir haben nichts gegen kurzfristige Austauschverträge. Das ist etwas ganz anderes. Wir erachten sogar den Stromaus- tausch mit Europa als ausserordentlich wichtig. Wir sind ja ein Land mit einem sehr hohen Leistungspotential beim Strom. Es ist richtig, dass wir Spitzenstrom exportieren und Bandenergie einführen. Aber wir möchten einen Austausch, der gleichwertig ist, und sich zum Wohle unserer Wirtschaft auswirkt.
Eine Bemerkung noch zu Absatz 2 Buchstabe b gemäss Bundesrat: Es ist dort im Moment ja offen, ob «Abgabe» oder «Lieferung» gemeint ist. Wir möchten auf jeden Fall vòm Bundesrat dann noch genau wissen, was «Lieferung» überhaupt heissen soll. Wenn z. B. der Begriff «Angebot» weiter gefasst ist, dann würden wir uns an den Begriff «Angebot» halten.
Wir bitten Sie also, der Mehrheit bei Buchstabe a, der Mehr- heit oder dem Bundesrat bei Buchstabe b und uns bei Buchstabe c zuzustimmen.
Frau Segmüller: In der Tat ist Absatz 2 ein zentraler Punkt des ganzen Artikels.
Es würde bedeuten, dem Energieartikel die Zähne zu ziehen, wenn wir die Möglichkeit streichen, dass Grundsätze auf der Angebotsseite erlassen werden können, wie sie ja schliess- lich im Artikel 24, dem Elektrizitätsartikel, bereits bestehen. Also ist es für mich nur logisch, dass in Absatz 2 Buchsta- be a etwas über die Nutzung stehen soll und in Buchstabe b Abgabe, Angebot oder Lieferung behandelt werden. Das ist eine semantische oder, wenn Sie wollen, eine redaktionelle Frage, aber eben nicht nur.
In der Kommission sind wir mit folgender Begründung vom Ausdruck «Abgabe» weggekommen: Der Ausdruck findet sich zwar im Artikel 24quater, aber er wurde im Zusammen- hang mit der Diskussion um eine Energieabgabe als poli- tisch belastend erachtet. Er könnte ein Mittel des Kampfes gegen den Energieartikel in der Volksabstimmung sein, wenn man das böswillig missverstehen will. Daher kam die Kommission auf den Ausdruck «Angebot». Gleichzeitig wurde die Diskussion um den Ausdruck «Lieferung» geführt. In unserer Fraktion haben wir dann aber beschlos- sen, gerade wegen der Vergleichbarkeit mit Artikel 24quater auf den Ausdruck «Abgabe» zurückzugehen. Daher mein Antrag in Erfüllung des Auftrages der Fraktion.
Nach der Entwicklung, die die Diskussion hier genommen hat um die Bedeutung des Wortes «Abgabe», kann ich aber im Einverständnis mit der Fraktion meinen Antrag zurück- ziehen. Wir werden uns dem Ausdruck «Lieferung» anschliessen, mit folgender Begründung:
Im französischen Text - für einmal betrachte ich den franzö- sischen Text als massgebend - betreffend Artikel 24quater spricht man von «distribution», deutsch übersetzt mit «Abgabe». Im Energieartikel heisst es französisch, und zwar schon in der ursprünglichen Fassung und nicht erst in der neuen von gestern: «fourniture». Es geht nun nicht an, dass man beide Ausdrücke, «distribution» und «fourniture», mit demselben Ausdruck «Abgabe» übersetzt, denn es ist ein gewisser inhaltlicher Unterschied da.
Es scheint daher sinnvoll, dass wir im Energieartikel den Ausdruck «Lieferung» verwenden; wir werden uns daher diesen Anträgen anschliessen. «Lieferung» ist umfassender; das ist gerechtfertigt, weil der Energieartikel ein weiter gefasster Artikel ist. Der Elektrizitätsartikel dagegen bleibt eine lex specialis: ein anderer Ausdruck, wie im Französi- schen, ist daher gerechtfertigt.
Wir werden uns hingegen sämtlichen Anträgen auf Strei- chung dieses zentralen Punktes widersetzen.
Engler: Meine Anträge zu Absatz 2 Buchstabe b und dem neuen Absatz 2bis bilden inhaltlich eine Einheit. Sie möch- ten moderieren und vor allem auch die föderalistische Struk- tur des Artikels besser hervorheben. Es sollte deshalb an sich gemeinsam über beides abgestimmt werden. Besser wäre sogar - ich habe gehört, es liege ein Ordnungsantrag Nabholz vor -, wenn man zuerst über Absatz 2bis abstim- men könnte. Wo letztlich dieser Absatz 2bis dann plaziert würde, wäre noch festzulegen. Ich begründe also gleichzei- tig den Antrag zu Absatz 2bis, der eine Ergänzung darstellt, und den Absatz 2 Buchstabe b.
Mit Absatz 2bis habe ich auch die Frage von Herrn Stucky beantwortet, ob die Formulierung «Lieferung>> ein Abrücken von der Position des Bundesrates in der Botschaft darstelle oder nicht. Dort wird gesagt, es gehe noch um Tarifierung. Aber diese Tarifierung wird eben eingeschränkt in dem Sinne, dass man die föderalistischen Kompetenzen mehr und genauer betont.
Der Vorschlag des Bundesrates in Absatz 2 Buchstabe b über die Abgabe und Verwendung von Energie ist aus den bekannten Gründen sehr bestritten. Frau Segmüller hat darauf hingewiesen. Er entspricht zwar der Formulierung des bestehenden Artikels 24quater, ist aber doch stark um- stritten.
Ich möchte jetzt noch auf die Minderheit I (Stucky) einge- hen, die sagt, man wolle keinen Bundesinterventionismus, man wolle föderalistische Strukturen. Der bisherige Artikel
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24quater sieht für die Elektrizität die Möglichkeit von Tarif- bestimmungen bereits vor. Das. muss man doch mit aller Klarheit sehen und kann es nicht vom Tische wischen.
Aus politischen Gründen müssen Tarifierungsvorschriften für alle leitungsgebundenen Energieträger möglich sein, nachdem aufgrund der heutigen Rechtsgrundlage dies eben nur für Elektrizität möglich ist. Ich kann hier auf Seite 34 der Botschaft sowie auf das Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 23. Mai 1980 über den Erlass eines Elektrizitäts- gesetzes hinweisen.
In der Botschaft Seite 34 ist z. B. nachzulesen: «Tarifgrund- sätze und Anschlussbedingungen für alle Energien (nicht mehr nur für Strom und nukleare Fernwärme);». Die vorbe- ratende Kommission hat mit einer sehr schmalen Mehrheit von 12 zu 11 Stimmen den Begriff «Abgabe» durch «Ange- bot» ersetzt. Dieser neue Begriff geht meiner Ansicht nach zu weit, weil dadurch grundsätzlich auch die Produktion bereits enthalten wäre. Das kann natürlich nicht angehen. Zudem sind Rechtsgrundsätze über die Nutzung einheimi- scher und erneuerbarer Energien bereits in Absatz 2 Buch- stabe a enthalten.
Der Präsident hat in seinem Votum auf die föderalistische Struktur des ganzen Artikels hingewiesen und die Subsidia- rität angesprochen. Ich will seine Ausführungen nicht bestreiten, ganz im Gegenteil. Ich möchte nur, dass sie im Wortlaut des Energieartikels auch erkennbar und für einen Bürger nachlesbar sind.
Umstritten sind Notwendigkeit und Ausgestaltung von Tarif- grundsätzen und Anschlussbedingungen des Bundes für leitungsgebundene Energien. Dazu gehören auch finan- zielle Bedingungen für die Verwertung von dezentral erzeugter Elektrizität, z. B. bei Strom aus Wärmekraftkopp- lung, aus Sonnenenergieanlagen oder aus kleinen Wasser- kraftwerken.
Die meisten Kantone sowie die Elektrizitäts- und Gaswirt- schaft wehren sich vehement gegen solche Bundesgrund- sätze. Die Botschaft des Bundesrates gibt dazu einige deutli- che Hinweise, so z. B. die Stellungnahme der Kantone zu einem möglichen Elektrizitätswirtschaftsgesetz des Bundes. Ich zitiere Seite 23 der Botschaft: «Besonders gross ist der Widerstand gegen Tarifvorschriften, die allein von den Kan- tonen Basel-Landschaft und Tessin bejaht wurden.» Diese Haltung bestätigt das Ergebnis des Vernehmlassungsverfah- rens über den Vorentwurf zu einem Energieartikel. Gegner, aber auch viele Befürworter eines Energieartikels lehnen entschieden ab, dass der Bund in die Tarifhoheit der kom- munalen und kantonalen öffentlichen und gemischtwirt- schaftlichen Energieversorgungsunternehmungen eingreift. Nebst diesem politischen Widerstand muss auch die Lehre erwähnt werden, die sich nicht einig ist über die Ausgestal- tung und die möglichen Auswirkungen von Tarifgrund- sätzen.
Die vom Bundesrat in der Botschaft auf Seite 42 aufgeführ- ten Grundsätze für Stromtarife scheinen mir jedoch vollstän- dig vernünftig. Meines Erachtens sind die Kantone zusam- men mit den zuständigen Energieunternehmungen durch- aus in der Lage, solche Tarifgrundsätze zu erlassen. Dies entspricht auch dem energiepolitischen Programm zwi- schen Bund und Kantonen, wonach unverbindliche Empfeh- lungen des Bundes über Tarife vorgesehen sind, leider aber bis heute fehlen, nicht verabschiedet wurden.
Der letzte Energieartikel - das wissen wir alle - scheiterte knapp am Ständemehr. Daher brauchen wir einen Energie- artikel, der im Abstimmungskampf von den Kantonen nicht nur akzeptiert, sondern befürwortet wird, und der von der Energiewirtschaft nicht bekämpft wird.
Die meisten Kantone haben in den letzten Jahren grosse Anstrengungen unternommen. So sind bereits in 18 Kanto- nen die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen für das Energiesparen in Gebäuden vorhanden.
Aus politischen Gründen sollten im Artikel auch Bestimmun- gen über die Tarifierung der leitungsgebundenen Energien enthalten sein. Gemäss meinem Antrag würden nun die Kantone, zusammen mit den örtlich zuständigen Energieun- ternehmungen, für diese Tarife zuständig.
Die energiepolitischen Ziele haben wir in Absatz 1 ja bereits statuiert. Energie- und umweltpolitisch fragwürdige Tarif- strukturen müssen und können die Kantone so korrigieren. Der Bund soll nur subsidiar legiferieren und gemäss Absatz 2 eben nur Grundsätze erlassen können.
Mit meinem Vorschlag würde auch eine «Verheiratung» zwischen Artikel 24quater und diesem neuen Artikel stattfin- den, wie das Herr Loretan befürwortet. Die föderalistische Struktur würde dann ebenfalls für den Artikel 24quater gel- ten. Zudem würde der Vorschlag eine Ergänzung schaffen, die ein klares Verhältnis zum Preisüberwachungsartikel, Artikel 31septies, schaffen würde.
Sofern der Rat meiner Ergänzung zustimmt, scheint es mir sinnvoll, den Absatz 4 gemäss Vorschlag der Kommission in zwei Absätze aufzuteilen. Der neue Absatz 2bis würde die Kompetenz der Kantone statuieren, der neue Absatz 4 würde die Rücksichtnahme des Bundes sowie das Verhält- nismässigkeitsprinzip festlegen. Die beantragte Gliederung bringt eine bessere Rechtssetzung und die Verantwortung der Kantone in der Energiepolitik auch auf Verfassungs- stufe.
Wir brauchen den Energieartikel für eine zeitgemässe, zukunftsorientierte Energiepolitik, eine Politik, die nur durch Bund und Kantone in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft realisiert werden kann. Wir müssen den Energieartikel so formulieren, dass er in der Volksabstimmung angenommen wird.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, meinem Antrag zuzustim- men und zusätzlich den Absatz 4 (gemäss dem Vorschlag der Kommission) neu in zwei Absätze aufzuteilen.
Keller: Ich bitte Sie um Annahme meines Antrages. Der Bund soll dafür sorgen, dass die Produktionsmöglichkeiten von Energie im eigenen Land optimal ausgeschöpft werden. Mein Antrag entspricht dem bundesrätlichen Vorschlag in Buchstabe a nicht. Der Bundesrat spricht von «einheimi- scher» Energie. Ich erachte diesen Begriff als nicht klar und umfassend genug und spreche von Produktion «im eigenen Land». Weiter ist in meinem Antrag der verpflichtende Auf- trag enthalten, dass wir das Nötige tun, um in unserem eigenen Land Energie hervorzubringen. Mein Antrag hat also etwas mit der energiepolitischen Besinnung auf unsere eigenen Kräfte und mit der Verminderung von Auslandab- hängigkeit zu tun. Schliesslich hat mein Antrag auch damit zu tun, energiewirtschaftliche Tätigkeit mit energiepoliti- schen Zielen in Uebereinstimmung zu bringen. Ich räume ein, dass das Thema Auslandabhängigkeit in der gegenwär- tigen geschichtlichen Phase einiges von seinem früheren Schrecken verloren hat. Diese Situation kann sich aber jederzeit ändern. Es gibt diesbezüglich keinen Schlaf der Sicherheit. Einerseits müssen wir sparen; das kommt im vorliegenden Verfassungsartikel gut zum Ausdruck, und das unterstütze ich vollumfänglich. Aber ein Land, das in diesem Ausmass vom Ausland abhängig ist, muss verbindlich und imperativ erklären, dass es seine Möglichkeiten, Energie hervorzubringen, optimal wahrnimmt. Ich gebe zu, dass mein Antrag von der Art und Weise inspiriert ist, wie sich die Stromversorger veranlasst sahen, Stromverträge mit dem Ausland abzuschliessen, um die in den neunziger Jahren drohende Energielücke zu schliessen. Mir leuchtet ein, dass sie es getan haben. Aus meiner Sicht mussten sie es tun. Aber mir leuchtet nicht ganz ein, dass sich Entscheide von so grosser Bedeutung ausserhalb des bundespolitischen Rahmens abspielen. Wenn derartige Weichen gestellt wer- den, muss auch der Bund mitsprechen können, nicht nur die Energiewirtschaft und die Kantone.
In meinem Antrag spreche ich nicht ausdrücklich von Ver- minderung der Auslandabhängigkeit, sondern formuliere positiv, der Bund solle dafür sorgen, dass die Produktions- möglichkeiten von Energie im eigenen Land optimal ausge- schöpft werden. Dies möchte ich in einem umfassenden Sinne, von konventionellen Energien bis hin zu erneuerba- ren Alternativen, verstanden haben. Um es ganz deutlich zu sagen: In meinem Antrag ist auch die Offenhaltung der Option Kernenergie enthalten. Auch hier können wir mit
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bedeutenden Entwicklungen rechnen, die zu einem bestimmten Moment genügend Sicherheit erbringen, so dass wir uns diese Option offenhalten und sie allenfalls dann auch nutzen sollten. Ich meine aber auch, dass man ernst mit der Förderung alternativer Energien machen muss. Hier müssen Ziele gesetzt und Aufträge erteilt werden, wenn etwas geschehen soll.
Ich sage aber nicht «maximal», sondern «optimal». Damit ist die Diskussion über das, was für uns das beste ist, perma- nent zu führen.
Ich bin überzeugt, dass wir einen Verfassungsartikel brau- chen, von dem Druck ausgeht. Sonst geschieht zuwenig. Die energiepolitischen Segel werden weiterhin schlaff hängen. Ich fasse zusammen: Wir brauchen nach meiner Ueberzeu- gung einen Verfassungsartikel, der in bezug auf die eigene Produktion klipp und klar sagt: Was man im eigenen Land tun kann, soll man tun, und zwar optimal und auf allen Gebieten, auf denen das möglich ist. Neben Sparen bedeu- tet dies die entscheidende Förderung einer gewissen Auto- nomie, eines gewissen Sich-Loslösens von der Auslandab- hängigkeit. Mein Antrag bekämpft die zukunftslose Aus- weichpolitik, den bequemen Weg, im Ausland zu suchen, anstatt sich auf die eigenen Kräfte zu besinnen. Ich sehe auch klar, dass meinem Antrag von zwei Seiten her Gefahr droht. Ich mache mir keine Illusionen, weil er genau jene Kompromissbereitschaft fordern würde, ohne die es keine neue Energiepolitik gibt. Deswegen bitte ich Sie um Ihre Unterstützung.
Präsident: Bevor ich die Diskussion eröffne, möchte ich Ihnen bezüglich der Begriffe «Abgabe», «Angebot» und «Lieferung» aus meiner Sicht folgendes sagen: Unbestritten ist das Wort «fourniture» im französischen Text. Ich hätte nun aber allergrösste Mühe, zu Uebersetzungsfragen der deutschen Sprache Abstimmungen durchzuführen, deren Auswirkungen unsere französischsprachigen Kollegen überhaupt nicht abschätzen können.
Wenn hier unterschiedliche Auffassungen bestehen und sich nicht alle auf einen Begriff - wahrscheinlich «Liefe- rung», das ist das Wort, das ich in den grossen Wörterbü- chern unserer Bibliothek gefunden habe - einigen können, müsste ich Ihnen am Schluss beantragen, dass der mass- gebliche Beschluss zum Wort «fourniture» gefasst wird und dass wir es der Redaktionskommission überlassen, die rich- tige Uebersetzung zu finden.
Aus der Diskussion habe ich gemerkt, dass Sie zwischen «Angebot» und «Abgabe» eine materielle Differenz verspü -. ren. Ich hoffe, dass sich in der nun folgenden Diskussion eine Klärung dieser Situation ergibt.
Jaeger: Es ist natürlich nicht einfach nur ein Streit um Worte, wenn hier über die Begriffe «Lieferung», «Abgabe», «Angebot» diskutiert wird, sondern es gibt - wie das bereits angetönt wurde - materielle Unterschiede in diesen Begrif- fen. Wir müssen uns schon einig werden, ob wir der Auffas- sung des Präsidenten folgen können. Wenn ich beispiels- weise das Wort «Lieferung» betrachte, geht es mir wahr- scheinlich wie Ihnen: Ist damit einfach die Zulieferung von Energie, zum Beispiel von fossilen Brennstoffen, gemeint, oder ist damit die ganze Angebotspalette gemeint? Das- selbe kann man auch bei der «Abgabe von Energie» sagen, und man könnte hier noch einen vierten Begriff einführen: «Bereitstellung von Energie», Es sind also im Prinzip vier Begriffe, die zur Diskussion stehen. Letzten Endes geht es darum, dass wir uns darüber einig sind, was wir unter dem Begriff verstehen, den wir endgültig auswählen.
Trotz diesen möglichen Interpretationsunterschieden* scheint es mir nicht derart weltbewegend zu sein, auf wel- chen Begriff wir uns letztlich einigen. Was für mich und auch für andere, die sich für diesen Energieartikel einge- setzt haben, entscheidend ist, ist folgendes: Wir möchten, dass Grundsätze nicht nur für eine sparsame und rationelle Energieverwendung durch den Bund aufgestellt werden, sondern dass es auf allen Stufen solche Grundsätze gibt: auf der Stufe der Erzeugung, der Distribution (der Uebertra-
gung) und der Verwendung von (End-)Energie. Diese drei- stufige Energiepolitik ist in den Minderheitsanträgen Stucky, Rychen, Loretan usw. eben nicht enthalten. Das ist für uns wirklich ein Eckpfeiler des Energieartikels.
Wenn Sie in dieser Frage hinter die bundesrätlichen Vor- schläge zurückweichen - unter welchem Stichwort auch immer -, ist unser Vorrat an Kooperationsbereitschaft all- mählich aufgezehrt! Denn wenn man die Energieabgabe ablehnt und auch diese Rahmenbedingungen nicht will, müsste man sich schlussendlich fragen: Was ist denn an Energiepolitik überhaupt noch möglich? Es braucht hier Grundsätze.
Herr Loretan, Sie haben sich hier als waschechter Etatist ausgewiesen. Sie haben gesagt, die Tarifhoheit sei bei den Kantonen oder Gemeinden. Das stimmt nicht, Herr Loretan. Die Kantone haben keine Tarifhoheit. Es gibt gewisse Gemeinden, die Betreiber oder Eigentümer von Kraftwerken sind, in deren Kompetenz Tarifhoheit gehört. Aber das ist nicht der generelle Fall. Wenn Sie jetzt die Tarifhoheit gene- rell für die Kantone und die Gemeinden reklamieren, so ist das meiner Auffassung nach reiner Etatismus. Das ist das, worüber wir gestern schon gesprochen haben. Sie haben hier offensichtlich etatistische Vorstellungen. Wir haben marktwirtschaftliche Vorstellungen. Wir möchten beispiels- weise mehr Marktwirtschaft in der Energiepolitik, unter anderem auch in der Elektrizitätswirtschaftspolitik, und dort eben in der Tarifpolitik.
Es ist gestern von Frau Uchtenhagen darauf hingewiesen worden, dass das marktwirtschaftliche Prinzip dler Tarifie- rung eigentlich heissen sollte: Grenzkosten gleich Grenzer- träge. Das ist richtig. Das weiss jeder Student, der liberale Oekonomie lernt, ziemlich bald einmal. Es ist ein wesentli- ches Prinzip der Marktwirtschaft. Gerade dieses Prinzip will man hier ablehnen. Das ist auch aus den Ausführungen von Herrn Stucky hervorgegangen. Man möchte dieses Prinzip in der Elektrizitätstarifierung eben nicht. Wir wollen es. Wir wollen mehr Wettbewerb. Wir wollen auch mehr Wettbe- werb im Bereich der Uebernahme, der Einleitung von Energie, beispielsweise von Elektrizität aus Kleinkraftwer- · ken, dass sie zu konkurrenzfähigen Bedingungen einspei- sen und zuliefern können. Das gehört alles auch in diese Elektrizitätspolitik.
Es geht ja nicht nur um Elektrizitätspolitik, es geht hier auch um eine ganzheitliche Energiepolitik, in dem Sinne zum Beispiel, dass wir auch versuchen müssen, die übrigen Energieträger, nämlich die fossilen Energieträger, mit Bezug auf ihre volkswirtschaftlichen Kosten zu berechnen. Das ist bis heute in der ganzen Angebotspolitik weitgehend nicht der Fall. Das wird auch immer wieder von Experten, wie beispielsweise von Professor Nydegger, der sich mit diesen Fragen sehr intensiv befasst hat, bestätigt. der auch sagt, dass es gerade mit diesen beiden Absätzen 2 und 3 darum gehe, die volkswirtschaftlich richtigen Energiekosten entstehen zu lassen. Sie können ihre Wirkung erst dann richtig entfalten, wenn der Marktmechanismus durch Rah- menbedingungen umgeben wird. Das heisst: es müssen Grundsätze aufgestellt werden für die Verwendungspolitik, aber auch für die Angebotspolitik.
Ich muss nochmals darauf hinweisen: Es geht hier nicht um einen Wohlstandsabbau, weder bei Absatz 2 noch bei Ab- satz 3.
Herr Bundesrat Ogi hat mich falsch verstanden. Ich muss es nochmals wiederholen: Uns geht es um die bessere, um die effizientere Ausschöpfung von Sparpotentialen, eine effi- zientere Energienutzung, im Prinzip um eine Verbesserung der Energieproduktivität, also durchaus vereinbar mit der Erhaltung oder Vermehrung von Wohlstand unter dem Stichwort qualitatives Wachstum. Das ist wohl das gemein- same Ziel. Das wäre wahrscheinlich auch der gerneinsame Nenner für einen Energiesparbeschluss, obwohl mir der Name nicht gut gefällt. Ich hätte lieber einen Begriff wie «Beschluss für eine rationelle oder effiziente Energienut- zung und -produktion».
Ich bitte Sie, dem Mehrheitsantrag zuzustimmen. Ueber die Begriffe Lieferung, Angebot, Bereitstellung, Abgabe lässt
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sich sicher diskutieren. Daraus würde ich keinen casus belli machen. Aber ich bitte Sie, den Antrag Rychen abzulehnen; denn, Herr Rychen, das ist nun einfach ein Rückschritt, der auf die «lahme Ente» von 1983 zurückkommt! Wenn Sie das wollen - ich finde es sehr offen und ehrlich, wenn Sie uns das sagen -, sind wir gleich weit wie vor vier Jahren. Dann werden wir kaum mehr so viel Lust haben, da mitzutun. Im übrigen bitte ich Sie, auch dem Antrag Mauch zuzustim- men, hingegen die Anträge Stucky, Loretan und Neuen- schwander abzulehnen.
Nebiker: Ich gestatte mir, Ihnen die Haltung der SVP-Frak- tion zu dieser «Auswahlsendung» von Anträgen, Minder- heitsanträgen, Eventualanträgen usw. bekanntzugeben. Zuerst beantragt Ihnen die SVP-Fraktion, der Minderheit II (Rychen) zuzustimmen, nämlich die Kann-Formel zu wäh- len. Mit der Kann-Formel schwächen wir den Energieartikel keineswegs ab. Aber wir machen das deutlich, was wir wollen und was ich auch einleitend gesagt habe: Es geht darum, nur subsidiäre Kompetenzen einzuräumen. Der Bund soll nur dort aktiv werden, wo es tatsächlich nötig ist, wo andere nicht schon aktiv sind, wo nicht die Wirtschaft beispielsweise von sich aus schon Massnahmen trifft, wo nicht die Kantone oder Gemeinden tätig sind. Der Bund soll koordinieren und dort eingreifen, wo es nötig ist. Wenn wir eine verpflichtende Formulierung wie nach der Mehrheit haben, dann besteht die grosse Gefahr eines Aktivismus, Gesetze und Vorschriften und Grundsätze zu erlassen, ohne dass eine Notwendigkeit besteht. Wir wollen ja eine Energie- politik nur, um gewisse Ziele - sparsame Energieverwen- dung, umweltschonende Energieverwendung - zu errei- chen. Wir wollen nicht einfach zusätzliche Gesetze und Vorschriften aufbauen. Wir wollen eine zielkonforme Energiepolitik, und das ermöglicht die Kann-Formulierung besser. Wenn es not tut, kann der Bundesrat; wenn es nicht notwendig ist, dann soll er die Finger davon lassen: er soll also keinen unnötigen Aktivismus betreiben.
Im weiteren stimmen wir der Minderheit III (Loretan) zu, nämlich den Buchstaben b zu streichen. Ich muss nochmals darauf hinweisen, dass in bezug auf den sensiblen Bereich Elektrizität der Bund heute schon in Artikel 24quater weiter- gehende Kompetenzen hat, als sie hier überhaupt vorgese- hen wären. Hier erhält er eine Kompetenz zur Grundsatzge- setzgebung. In Artikel 24quater hat er eine allgemeine Gesetzgebungskompetenz. Er könnte also heute - wenn das not tut - schon Gesetze erlassen über Abgabe von elektri- scher Energie, z. B. im Bereich der Tarife. Aber offenbar besteht keine Notwendigkeit, kein Zwang dazu. Es nützt gar nichts, wenn wir hier nun eine schwächere Verfassungsfor- mulierung zur Grundsatzgesetzgebung aufpfropfen. Das, was wir und auch Sie, die Energie sparen wollen, erreichen wollen, ist heute im Bereich der elektrischen Energie schon möglich. Ich glaube, es ist einfacher - hauptsächlich auch aus der Sicht der Kantone und der Gemeinden -, wenn wir den offenbar sehr empfindlichen Absatz 2 streichen.
Wenn Sie sich dem nicht anschliessen können, dann bietet sich noch der Eventualantrag Neuenschwander, die Minder- heit IV, an. Hier wird aus dem Zweckartikel die Formulierung «die sparsame und rationelle Energieverwendung» über- nommen. Es geht nicht mehr ums Ziel, sondern darum, dass der Bund Grundsätze für die sparsame und rationelle Energieverwendung aufstellen könnte. Das ist eine allge- meine, allumfassende Formulierung, die ja auch von der Minderheit I aufgenommen wird. Wenn die Minderheit III nicht durchkommt, dann empfehlen wir Ihnen von der SVP aus, der Minderheit IV bzw. Minderheit I, bezogen auf Buch- stabe b, zuzustimmen, nämlich: Grundsatzgesetzgebung für die sparsame und rationelle Energieverwendung.
Schliesslich noch zum Antrag von Frau Mauch, Minder- heit V: Damit sollen für die Ein- und Ausfuhr von Energie Grundsätze aufgestellt werden. Wir glauben, dass das nicht notwendig ist. Wir stellen ja bei Buchstabe a und eventuell bei Buchstabe b die Grundsätze für die Nutzung, Erzeugung und Verwendung der Energie auf. Das ist eine umfassende Gesetzgebungskompetenz. Es braucht nicht auch noch die
Regelung an der Grenze. Wir wollen ja einen sparsamen Energieverbrauch erreichen. Es spielt an sich keine Rolle, ob die Energie über die Grenze kommt, aus welcher Rich- tung auch immer, sondern es geht darum, eine rationelle, sparsame Energieverwendung im Inland zu erreichen.
Der Antrag der Minderheit V ist auch handelspolitisch sehr fraglich. In bezug auf die Energie unterstehen wir natürlich auch den handelspolitischen Regelungen, die wir als export- orientiertes Land ausserordentlich hoch einschätzen. Wir können keinen Protektionismus, in welcher Form auch immer, bezogen auf die Energie, pflegen.
Ich empfehle Ihnen, diesen Antrag der Minderheit V - einer- seits als unnötig und andererseits als gefährlich in bezug auf die Handelspolitik - abzulehnen.
Schliesslich noch zum «Sprachenstreit»: Frau Segmüller beispielsweise nimmt nun gemäss ihrem Votum die Formu- lierung «Lieferung> statt «Angebot» oder «Abgabe» auf. Wir haben schon gesehen - der Präsident des Rates hat darauf hingewiesen -: wir stehen hier in einem Formulierungsstreit. Jeder versteht unter diesen Worten etwas anderes, so dass man den Text nicht einmal übersetzen kann. Bei «Liefe- rung» - so stelle ich es mir vor - geht es z. B. um Heizölliefe- rung, und das wollen Sie ja sicher nicht. Bei «Abgabe» kommt man auf Steuern usw., auch wenn man sagt, dem sei nicht so. In der Volksabstimmung können Sie das dann nicht erklären! Bei «Angebot» ist der erste Eindruck, dass es um eine Offerte geht. Bei der Interpretation von Worten kommt es auf den ersten Eindruck an; und da denkt man natürlich an die naheliegenden alltäglichen Ausdrücke. Wenn man dann hintendrein sagen muss: Nein, das ist umfassend gemeint und bedeutet alles, dann stimmt doch etwas nicht!
Wenn man schon kein Wort für eine gesetzgeberische Akti- vität findet, muss man sich wirklich fragen: Wäre es dann nicht gescheiter, diese Kompetenz überhaupt zu streichen? Dann wären wir schliesslich wieder beim Antrag der Kom- missionsminderheit III, also wieder bei Herrn Loretan.
Noch zum Antrag Keller. Herr Keller möchte die Grundsatz- kompetenz etwas erweitern zugunsten einer optimalen Aus- schöpfung der Produktionsmöglichkeiten von Energie im eigenen Land. Die SVP ist mit dieser Stossrichtung durch- aus einverstanden. Darunter könnte beispielsweise auch Energieerzeugung aus der Landwirtschaft verstanden wer- den; man kann auch mit Zuckerrüben, mit Mais oder mit anderen neuen Produkten Energie erzeugen. Das ist ein wichtiges Forschungsgebiet und in der Bundesrepublik Deutschland hochaktuell. Die Stossrichtung ist also absolut richtig. Deshalb können wir dem Antrag Keller zustimmen. Wir dürfen aber keine allzu revolutionären Ereignisse erwar- ten. Der Bund könnte nur Grundsätze aufstellen. Mit Grund- sätzen allein erreichen wir aber nichts. Die konkreten Mass- nahmen müssen viel eher bei Absatz 3 stehen, wo es um konkrete Aktivitäten geht. Der Bund müsste bei der Förde- rung der Entwicklung von Energietechniken tätig werden. Die im Inland vorhandenen erneuerbaren Energien müssten gefördert werden. Wenn der Antrag Keller auch nicht viel Neues bringt: seine Stossrichtung ist richtig.
M. Maitre: Lors du débat d'entrée en matière, j'ai eu l'occa- sion de dire que le groupe démocrate-chrétien s'en tiendrait au texte de la majorité tel qu'il est issu des travaux de la commission. Je ne puis ici que vous confirmer ce point à l'occasion de l'examen de l'alinéa 2, car nous n'entendons pas donner suite à des propositions qui visent soit à affaiblir la portée du texte que vous avez sous les yeux, soit à le durcir et à le présenter par conséquent dans des conditions qui, devant le peuple, ne pourraient qu'entraîner son rejet. Il y a tout d'abord le problème du texte allemand en tant que tel. Il semble qu'un certain consensus pourrait se dégager autour du terme «Lieferung». Je crois que c'est une ques- tion qui, une fois encore, doit être examinée avec une certaine souplesse et un certain recul étant entendu que le dossier doit être transmis aux Etats et que cette question-là pourra être améliorée et paufinée, si besoin est, devant la Chambre des cantons.
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Nous vous proposons de rejeter sur le fond les propositions des minorités I à IV car elles conduisent incontestablement à affaiblir le texte et à faire de cet exercice - ce que j'avais eu l'occasion de dire lors du débat d'entrée en matière - un pur exercice cosmétique. Je crois qu'il ne faut pas donner suite à ces propositions.
Quant à la proposition de la minorité V (Mauch), elle vise ni plus ni moins qu'à mettre les entreprises d'électricité dans une situation qui devriendrait alors franchement une situa- tion de dépendance. Je suis assez surpris de voir qu'à ce propos on parle «la fleur au fusil» d'économie de marché alors qu'en réalité on est en situation, en suivant la proposi- tion Morf, de rupture des principes d'économie de marché. Si l'on se souvient que dans l'un des scénarios, celui de l'abandon, on vise également à empêcher les contrats de fourniture à long terme avec l'étranger, on comprend mieux quelle peut être la signification de la proposition de la minorité V. Ceci est incontestablement, et je le dis sans 'polémique, l'organisation de la pénurie que nous ne pou- vons en aucun cas accepter.
Voilà les raisons pour lesquelles le groupe démocrate-chré- tien vous propose de vous en tenir au texte de la majorité.
M. Kohler: L'alinéa 2, lettre b, qui donne des compétences à la Confédération dans le domaine de la fourniture et de l'emploi de l'énergie, est certainement la disposition la plus controversée de cet article. Le Conseil fédéral et la majorité de la commission entendent doter la Confédération d'un pouvoir d'intervention dans les rapports entre producteurs ou importateurs, vendeurs et consommateurs. Je vous invite à ne pas donner cette compétence à la Confédération, c'est- à-dire à biffer l'alinéa 2, lettre b, selon la proposition de la minorité III (Loretan) ou, si celle-ci échoue, à approuver les propositions des minorités I et IV (Stucky et Neuenschwan- der) qui sont identiques. En voici les raisons:
. Premièrement, bien qu'il s'agisse en l'occurrence de fourni- ture et d'emploi d'énergie, le Conseil fédéral précise dans son message, que les mesures qu'il entend prendre dans ce domaine, visent surtout, ou même essentiellement, les éner- gies de réseau, c'est-à-dire le gaz naturel, l'électricité et le chauffage à distance. L'on ne voit pas pourquoi la Confédé- ration devrait s'immiscer dans la structure des tarifs et intervenir en fin de compte au niveau des prix des énergies de réseau, sans intervenir aussi, par voie de conséquence, dans la structure des prix des autres énergies telles que le mazout ou le charbon.
Deuxièmement, les tarifs appliqués par les fournisseurs d'énergie de réseau tiennent précisemment compte de l'économie de marché et de la libre concurrence entre les énergies. Ils sont fixés par ceux qui sont le mieux en mesure de saisir les besoins des consommateurs et d'y répondre, c'est-à-dire ceux qui sont le plus près. Je pense ici particu- lièrement aux communes. Je ne vois pas pourquoi la Confé- dération devrait limiter l'autonomie communale dans ce domaine, car les autorités des communes sont parfaitement en mesure de tenir compte dans leurs décisions des néces- sités d'une politique énergétique nationale. Par ailleurs, la structure des tarifs et les conditions de raccordement sont aussi des éléments de promotion économique locale ou régionale importants. C'est parfois aussi un instrument de politique fiscale auquel certaines communes ne sauraient renoncer.
Troisièmement, il n'y a pas de raison non plus d'unifier les tarifs et de les dicter de Berne. Ce dirigisme planificateur n'est pas indispensable. La situation économique peut diffé- rer d'une région à l'autre, l'offre et la demande d'énergie aussi. Et si ces mesures décidées par Berne doivent s'appli- quer à tous les fournisseurs d'agents énergétiques, les frais d'un appareil administratif de contrôle risquent bien d'être démesurés en regard des effets presque illusoires de la réduction de la consommation d'énergie escomptée.
Enfin, quatrièmement, la Confédération entend imposer aux énergies de réseau une tarification fondée sur les coûts marginaux, ce qui risque d'avoir de graves conséquences économiques. Cela signifie par exemple que la base d'un
tarif de l'électricité devrait être fixée à l'avenir par les coûts de production les plus élevés, souvent ceux de la dernière centrale mise en activité, et non pas, comme c'est le cas actuellement, sur un prix moyen qui tient compte des coûts de production de toutes les centrales du fournisseur. Comme les écarts entre les coûts de productior des diffé- rentes centrales est très grand, je vous laisse imaginer quelle serait alors la montée vertigineuse des prix de l'élec- tricité. Le Conseil fédéral précise bien qu'il entend établir des structures et non pas fixer des prix. Mais les effets des nouvelles structures de tarif se répercuteront inévitablement sur le prix de l'électricité, par exemple. Ces effets seront très sensibles et pourraient bien nuire à la compétitivité de nos entreprises, tandis que les effets sur les économies d'éner- gie risquent bien d'être illusoires.
Pour toutes ces raisons, je vous invite à biffer l'alinéa 2, lettre b, de cet article selon la proposition Loretan, ou, à tout le moins, à soutenir les proposition des minorités I et IV (Stucky et Neuenschwander).
Fischer-Seengen: Ich bitte Sie, Absatz 2 Buchstabe b zu streichen und damit dieser Vorlage einen Giftzahn zu zie- hen. Ob Sie es nun «Abgabe», «Angebot» oder «Lieferung» nennen, mit der Schaffung einer Bundeskompetenz zum Erlass von Grundsätzen auf diesem Gebiet wird beabsich- tigt, dem Bund zu ermöglichen, in das Tarifgefüge der leitungsgebundenen Energien, allen voran der Elektrizität, einzugreifen. Er kann damit das Lieferverhältnis Produzent/ Verkäufer/Konsument in der Meinung verändern, damit einen Lenkungseffekt im Sinne des Energiesparens zu er- zielen.
Zunächst muss festgehalten werden, dass damit ausgerech- net in das Tarifgefüge der leitungsgebundenen Energien, also der umweltfreundlichsten, eingegriffen werden soll. Die Preisbildung bei den nicht leitungsgebundenen Energieträ- gern bliebe unbehelligt. Damit würde eine weitere Rechtsun- gleichheit geschaffen, welche hinsichtlich Umweltschutz einen kontraproduktiven Effekt hätte. Die Tarifgestaltung der Elektrizitätswerke erfolgt aufgrund der spezifischen Bedürfnisse und Randbedingungen der einzelnen Elektrizi- tätswerke. Die Festlegung von Tarifstrukturen durch den Staat würde eine Rücksichtnahme auf die unterschiedlichen Verhältnisse in den 1200 Elektrizitätswerken nicht mehr erlauben und würde das konkurrierende Verhalten der gros- sen Produktions- und Ueberlandwerke unterbinden. Dies müsste in der Konsequenz zu einer Erhöhung der Stromko- sten führen. Eine staatliche Kompetenz zur Festlegung der Stromtarifstruktur wäre praktisch ein erster Schritt zur Ver- staatlichung der schweizerischen Elektrizitätswerke, was mit dem Grundsatz der Kantons- und Gemeindehoheit auf diesem Sektor unvereinbar wäre und zudem auch der föde- ralistischen Struktur unseres Landes widerspräche.
Die Anhänger der staatlichen Einflussnahme auf die Tarifge- staltung reden einer Grenzkostentarifierung das Wort. Die Elektrizitätstarife müssten demnach auf den Gestehungsko- sten der zuletzt erstellten und damit teuersten Anlage basie- ren und dürften nicht mehr wie bisher eine Mischkosten- rechnung aus älteren und neueren Kraftwerken zugrunde legen. Dies würde zu einer massiven Erhöhung der Elektrizi- tätspreise für den Konsumenten führen. Die dabei zusätzlich erzielten Erträge dürften indessen nach Auffassung der Ver- treter dieser Theorien nicht etwa in die Kassen der Elektrizi- tätswerke fliessen. Sie müssten vielmehr insofern korrigiert werden, als die erhöhten Erträge dazu verwenclet würden, die Tarife bei gewissen Verbrauchergruppen nach unten zu korrigieren. Man spricht deshalb von budgetkorrigierten Grenzkosten. Dies führt dazu, dass die entsprechenden Rechnungen nicht nachvollziehbar sind und im Ergebnis weder mit den effektiven Kosten noch mit den angeblichen Grenzkosten übereinstimmen. Es handelt sich deshalb in Tat und Wahrheit um kostenunabhängige, lenkungsorien- tierte Tarife; Tarife also, die durch die staatliche Bürokratie mehr oder weniger willkürlich festgelegt werden können. Schon aus historischen und föderalistischen Gründen sollte von zentralstaatlichen Interventionen in die Tarifgestaltung
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der Elektrizitätswerke abgesehen werden. Dazu kommt, dass dieses Eingriffspotential des Staates der Willkür Tür und Tor öffnen würde. Schliesslich würde der geringfügige Sparnutzen den politischen und bürokratischen Aufwand dieser Uebung niemals rechtfertigen.
Nun wird geltend gemacht, dass mit Artikel 24quater BV bereits eine Bundeskompetenz zur Regelung der Abgabe von Elektrizität bestehe und damit bei Streichung von Absatz 2 Buchstabe b eine Diskriminierung der Elektrizität entstehen würde. Tatsache ist, dass der Bund von seiner Kompetenz, die vor etwa 80 Jahren mit Artikel 24quater BV geschaffen wurde, nie Gebrauch gemacht und nie in die Tarifhoheit eingegriffen hat. Wenn wir nun auf Absatz 2 Buchstabe b verzichten, bringen wir zum Ausdruck, dass dies so bleiben soll und dass wir keine Bundesinterventio- nen bei der Abgabe von Energie wollen, weder bei der Elektrizität noch bei anderen Energieträgern.
Ich bitte Sie deshalb, die Minderheit III zu unterstützen und Absatz 2 Buchstabe b zu streichen. Damit würde auch Absatz 2bis unnötig.
Schmid: Wie Sie der Uebersicht des Entwurfes zum Energie- artikel entnehmen können, liegen für Absatz 2 ausser einem Mehrheitsantrag fünf Minderheitsanträge vor. Von diesen sind deren vier alle von einer Kerngruppe von neun Ratskol- legen unterzeichnet, aus der sich abwechslungsweise auch die Antragsteller rekrutieren. Es ist übrigens dieselbe Gruppe, die auch schon den Antrag stellte, den ersten Absatz, der den Zweck des Energieartikels umschreibt, zu streichen.
In den Minderheitsanträgen I bis IV werden variantenreiche, aber nicht besonders originelle Vorschläge gemacht, wie der Energieartikel, da er nun einmal zur Diskussion steht, möglichst unwirksam gemacht werden könnte - sozusagen ein Verwässerungsmultipack! Die Taktik, die dahintersteckt, ist ganz einfach; sie heisst: «alles oder ein wenig». Wenn man die Vorlage nicht bodigen kann, soll sie soweit wie möglich abgeschwächt werden.
Vier Minderheitsanträge - man könnte sagen, vier Feigen- blätter -, welche die wahre Absicht aber in keiner Weise zu verbergen vermögen, im Gegenteil: Die Blössen werden erst recht sichtbar.
Es ist aber noch etwas anderes, das einen stutzig macht. Bis jetzt war ich immer der Auffassung, die Kommissionen seien dazu da, dem Rat einen, höchstens zwei ausgereifte und wohldurchdachte Vorschläge zu unterbreiten und damit eine gute Vorarbeit zu leisten. Offenbar müssen wir, wenn dieser Stil Schule machen sollte, damit rechnen, dass sich die Anträge in den Kommissionen vermehren wie die Kanin- chen in Australien und wir hier im Rate unsere liebe Mühe haben, uns ihrer zu erwehren. Der Herr Ratspräsident ver- hilft uns dann mit dem immer länger werdenden Abstim- mungsprozedere zu einem unfreiwilligen Morgenturnen. Sollte die Zahl der Anträge künftig noch mehr ansteigen, könnten wir im Rat auf die Kommissionsvorarbeit verzichten und sogleich die Vorschläge aus dem Vernehmlassungsver- fahren beraten. So geht es nicht! Verschonen Sie uns künf- tig mit solchen Auswahlsendungen und legen Sie die nach Ihrer Auffassung optimalste Version vor.
Ich gebe noch einige Empfehlungen unserer Fraktion bekannt. Wir schliessen uns der Kommissionsmehrheit an und unterstützen zudem den Antrag der Minderheit V, der materiell einen wichtigen Zusatz enthält. Den Antrag Keller unterstützen wir nicht, weil er in uns Horrorvisionen wie Grimselprojekt, die weitere Unterwassersetzung von Tälern und die Trockenlegung der letzten Bergbäche hervorruft. Was die Begriffsbildung betrifft, muss man wissen, dass kein Wort von sich aus das enthält, was wir wollen. Wir müssen so oder so nachher umschreiben, was wir darunter verste- hen und darin einbeziehen möchten. Die Kommission müs- ste sich über den Inhalt klarwerden und wir auch, und dann wäre es Aufgabe der Redaktionskommission, dies treffend zu formulieren.
M. Brélaz: Les diverses propositions de minorité concernant l'article en question sont autant de tentatives différentes pour éliminer des aspects extrêmement importants de l'arti- cle sur l'énergie.
Ainsi, la proposition de la minorité III, qui vise à limiter la compétence de la Confédération en matière de fourniture et d'emploi d'énergie, en réalité à freiner toute action dans le domaine de l'énergie, puisque l'on désavantage aussi bien le secteur de la consommation que celui de la tarification, doit être rejetée. Mieux vaut alors s'opposer à l'entrée en matière.
Quant à la proposition de la minorité I, elle cherche à vider presque entièrement de son contenu ledit article. Certes, la notion d'emploi économe et rationnel de l'énergie est a priori sympathique: cela conduit cependant à une certaine impuissance dans le domaine de l'offre et des tarifs. Or, concernant ces derniers, il se pose souvent des problèmes assez graves puisque, dans un but de promotion, les tarifs dégressifs ont pour effet de brader l'énergie. L'on prétend manquer d'énergie mais l'on incite les gens à augmenter leur consommation, sous prétexte de tarifs dégressifs! Soit les ressources en énergie font défaut et, dans ce cas, les tarifs doivent être adaptés, soit elles sont suffisantes, mais cela ne semble pas être potentiellement le cas actuellement. Je suis assez favorable à la proposition de M. Engler, car elle pourrait dépassionner le débat, à condition de la compren- dre ainsi: toute structure établie à l'échelon fédéral, notam- ment en ce qui concerne les tarifs, pourrait l'être à l'échelon cantonal et communal; en revanche, le niveau de tarif est fixé localement. Cependant, les communes risquent de se sentir sous la tutelle de leurs conseils d'Etat respectifs. Au lieu de résoudre le problème, on en crée un autre. Le fait selon lequel la Constitution fédérale ne devrait faire mention que des cantons et de la Confédération ne me paraît pas un argument suffisant. C'est pourquoi nous ne pouvons accep- ter la proposition de M. Engler sous sa forme actuelle. Je souhaite toutefois que le Conseil des Etats trouve une solu- tion qui évite les deux écueils. Dans cette éventualité, nous accepterions alors l'idée avancée par cette proposition, lors de l'élimination des divergences.
Ledergerber: Herr Nebiker, Sie sagen: Wenn wir so grosse Mühe haben, ein gutes Wort zu finden, so hören wir doch auf zu suchen und streichen die ganze Geschichte. Da wird aber das Kind nicht nur mit dem Bade ausgeschüttet, es wird im Bade ertränkt! Es ist doch so, dass gerade die schönsten Sachen am schwierigsten zu formulieren sind. Sie sollten sich nicht entmutigen lassen.
Kurz zu diesen Begriffen:
Der Begriff «Abgabe» ist in der Verfassung vorhanden, ist aber ältlich und enthält viele Nuancen nicht. «Abgabe» ist relativ schwer zu definieren. Einige schlagen nun «Liefe- rung» vor. Aber was Lieferung ist, ist auch sehr schwer abzugrenzen. Ist das nur der, der etwas bringt - er ist der Lieferant -, oder ist es die ganze Lieferung? Diese Abgren- zungen sind sehr schwierig.
Auf der anderen Seite haben wir mit dem Begriff «Angebot» einen ökonomischen Begriff, der ganz klar jenen Teil umfasst, der der Nachfrage gegenübersteht. Die «Nach- frage» haben wir im Text schon klar definiert, die sparsame und rationelle Verwendung. Darüber können wir legiferie- ren. Wenn hier «Angebot» aufgeführt wird, haben wir den komplementären Bereich auch erfasst. Deshalb wird die SP- Fraktion in einer ersten Abstimmung diesem «Angebot» zustimmen, das heisst die Fassung der Kommissionsmehr- heit unterstützen.
Sollte diese unterliegen, werden wir uns dem Begriff «Liefe- rung» nicht widersetzen, vorausgesetzt, dass «Lieferung» identisch ist mit «Abgabe» und für den Begriff «Lieferung» all die Ausführungen, die in der Botschaft zu diesem Text und zu diesem Begriff enthalten sind, zutreffend sind. Zum Thema Tarife, Tarifhoheit und föderalistische Struktur wurde einiges gesagt, was klargestellt werden muss. Herr Loretan, Sie sagten, dieser Artikel zerstöre die Tarifho- heit der Kantone und es sei eine etatistische Lösung. Da
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müssen wir zuerst klären, wie es mit dieser Tarifhoheit aussieht. Wir haben heute in vielen Kantonen Regelungen, bei denen die Kantone die Tarife der Werke akzeptieren müssen. Wir haben sehr viele Kantone, die keinen direkten Einfluss auf die Tarifstruktur und die Tarifhöhe in der Elek- trizitätsversorgung haben. Das gilt zum Beispiel für den Kanton Zürich, wo diese Tarifkompetenz bei den Verteilwer- ken liegt. Stellen Sie sich vor, wie das beim Kanton Jura steht, der durch den Kanton Bern, die BKW, beliefert wird! Da ist keinerlei Tarifhoheit in diesem Sinn vorhanden.
Die Behauptung, dass wir da sehr etatistisch und antifödera- listisch würden, möchte ich an zwei anderen Beispielen relativieren: Wie steht es denn mit dem Preisüberwacher, der bei der Tarifgestaltung ein gewichtiges Wort mitredet - aber nur bei der Frage, ob die Erhöhung zulässig ist, nicht aber bei der Struktur? Und wie steht es mit dem Verband der Schweizerischen Elektrizitätswerke, der solche Tarifierungs- grundsätze erlassen hat und erlässt? Wo bleibt denn in diesen Fällen Ihre Angst, dass die föderalistische Struktur kaputtgemacht wird? Wenn der Bund gemäss diesem Absatz 2 Buchstabe b Grundsätze über die Abgabe - oder die Lieferung oder was auch immer - statuieren und dabei Grundsätze über Tarifstrukturen bei leitungsgebundenen Energien erlassen würde, ist damit überhaupt noch nicht gesagt, wie nachher der Vollzug gemacht werden könnte. Es sind Grundsätze.
Ich bin der Auffassung, dass diese Grundsätze - es wurde bereits ausgeführt - vor allem die Tarifstruktur betreffen werden. Die konkrete Tarifhöhe ist Sache jener Leute, jener Einrichtungen, jener Werke, Kantone oder Gemeinden, die bereits heute Tarife erlassen.
Darum, so denke ich, weicht diese Formulierung, so wie sie vorhanden ist, vom Inhalt her gar nicht von dem ab, was Herr Engler mit seinem Minderheitsantrag will. Ich meine, die Absicht dieses Minderheitsantrages können wir unterschrei- ben. Aber er ist etwas unglücklich herausgekommen. Was heisst «Die Kantone sorgen zusammen mit den zuständigen Energieunternehmungen .... »? Da muss ich sagen: Das ist elektrizitätsorientiert. Wie steht es denn beim Gas? Wie steht es beim Erdöl? Wie steht es bei den Fernwärmeversor- gungen? Da haben Sie ganz andere Strukturen!
Es heisst auch « .... nach den energiepolitischen Zielen». Diese Ziele sind in der Präambel definiert; aber die Tarifie- rung betrifft nicht die Sicherheit und auch nicht die breite Fächerung. Es sind ganz andere Kriterien, die hier eine Rolle spielen. Wenn wir so etwas einführen wollten, müssten wir eine Formulierung finden, die diese Einengung umgeht und berücksichtigt, dass die grossen Gemeinden (Städte Zürich, Bern, Genf und einige hundert andere kleine Gemeinden) Tarifhoheiten oder Tarifierungen haben. Wir müssten die Angelegenheit nochmals gründlich studieren. Oder aber wir bleiben bei der Formulierung nach Absatz 2b, wie sie vorge- schlagen wird. Das haben wir diskutiert, das können wir überblicken. Das andere ist eine relativ gefährliche Sache. Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen - «Angebot» ist ein klarer ökonomischer Begriff - und den Antrag Engler sowie die Anträge der Minderheiten I bis IV abzulehnen.
Seiler Hanspeter: Ich äussere mich zur Kann-Formulierung, wie sie die Minderheit Il in den Absätzen 2 und 3 vorschlägt, und bitte Sie zugleich, dem entsprechenden Antrag Rychen zuzustimmen. Dabei bitte ich Sie, in Ihren Entscheid fol- gende Argumente mit einzubeziehen:
Es wurde gesagt, der Energiepolitik würden schon mit dem Artikel die Zähne gezogen. Dieses Argument kann ich nicht recht gelten lassen. Der Verfassungsartikel schafft einzig die Kompetenz des Bundes, energiepolitisch tätig zu werden. Die Zähne werden wir im Gesetz einbringen. Darauf wird es ankommen. Mit dem Verfassungsartikel befinden wir uns gewissermassen erst im Wartezimmer des Zahnarztes. Was nachher passiert, ist jeweilen entscheidend.
Ein zweiter Aspekt: Wenn Sie die Kann-Formel wählen, so hindert das doch niemanden daran, sofort mit den Gesetz- gebungsarbeiten zu beginnen! Darin besteht also überhaupt kein Unterschied. Wenn Sie nämlich in der Bundesverfas-
sung nachschlagen, finden Sie bei sehr vielen sogenannten Kompetenzartikeln die Formulierung «Der Bund ist befugt», «Der Bund hat das Recht» oder «Dem Bund steht das Recht zu». Ich erinnere Sie etwa an die Artikel 25, 27ter, 34, 34ter, 37 bis 41ter usw. «Ist befugt» oder «hat das Recht» unter- scheidet sich nicht von der Kann-Formel. Trotz der «Ist- befugt»-Formulierung hat der Bund jeweilen seine Kompe- tenzen zur Schaffung von Gesetzen wahrgenommen, und zwar immer dann, wenn man es als notwendig und als wichtig erachtet hat. In diesem Sinne kann also die Kann- Formel kaum bremsend wirken.
Entscheidend scheint mir aber die psychologische Wirkung. Dieser Energieartikel untersteht ja dem obligatorischen Referendum. In einer Volksabstimmung wird die Kann-For- mel bestimmt die grössere Chance haben. Und Sie sind ja an einer Annahme durch das Volk interessiert. Eröffnen Sie der Akzeptanz des Energieartikels mit der Kann-Formel sowohl in den Räten als auch in der Volksabstimmung die grössere Chance!
Loretan: Herr Jaeger sagte, ich sei ein «Etatist», und hat mir ferner unterschoben, ich hätte die «Tarifhoheit für Kantone und Gemeinden reklamiert». Herr Ledergerber hat mir das Wort «etatistisch» in irgendeinem Zusammenhang in den Mund gelegt. Ich bin sicher, Herr Ledergerber, das Wort «etatistisch» nicht gebraucht zu haben. Ich habe von «Bun- desbürokratie» oder ähnlichem gesprochen. Ich gebe zu: Das ist etatistisch, unsere Bundesbürokratie. Es gibt auch weiter unten Bürokratien. Auch das weiss ich.
Herr Jaeger, Sie haben mich vermutlich unbewusst - das will ich Ihnen zugute halten - falsch verstanden. Ich habe gesagt, die Minderheit ill wende sich dagegen, dass der Bund in Zukunft die Möglichkeit haben solle, Gemeinden, Gemeindeverbänden, Kantonen und den grösstenteils von diesen öffentlichen Körperschaften getragenen Energiever- sorgungswerken Tarifstrukturen und damit die Energie- preise sowie die Anschlussbedingungen zu diktieren. Das war meine zentrale Aussage namens der Minderheit III!
Herr Ledergerber hat im zweiten Teil seines Votums bestä- tigt, dass viele Gemeinden Tarife für Elektrisch, Gas, Fern- wärme festlegen. In der Regel geschieht dies durch Beschlüsse der Legislative, also der Gemeindeversammlun- gen oder der Gemeindeparlamente, mit dem Vorbehalt des fakultativen Referendums. Das ist ein demokratisches Recht des Bürgers in den Gemeinden, und er wird es sich kaum durch Bundesvorschriften herabmindern lassen wollen. Hier steckt für einen Energieartikel nach der Vorstellung der Herren Jaeger und Ledergerber im Hinblick auf die Volksab- stimmung eine beträchtliche Gefahr.
Die Kantone können, unter Beachtung der Gemeindeauto- nomie, gesetzgeberisch im Gebiet der Tarife für leitungsge- bundene Energie tätig sein. Herr Jaeger, wir unterscheiden uns wohl darin, dass Sie - im Gegensatz zu uns - Ihre Vorstellungen - das ist Ihr gutes Recht - über Tarifstruktu- ren, Energiepreisgestaltung usw. auf Bundesebene durch- setzen wollen. Das geht Ihnen natürlich leichter, als wenn Sie diese Uebungen in 26 Kantonen und in unzähligen Gemeinden unternehmen müssen.
Ich möchte Sie nochmals bitten - im Interesse einer klaren Situation -, den Buchstaben b ersatzlos zu streichen; denn wenn der Bund Tarifstrukturen festlegen kann - und er will das gemäss Seite 43 Mitte der Botschaft -, dann wird er letztlich auch die Energiepreise festlegen und damit vor allem in den Autonomiebereich der Gemeinden eingreifen. Noch etwas zum Begrifflichen, dies an die Acresse von Herrn Jaeger: Wenn der Bund in der Verfassung von Kanto- nen spricht, meint er natürlich auch die Gemeinden. Denn er pflegt in der Regel die Gemeinden in Verfassungstexten nicht zu erwähnen. Für den Bund existiert ja der Dienstweg zu den Gemeinden über die Kantone.
Ich hoffe, wir seien uns wenigstens im Begrifflichen etwas näher gekommen.
M. Salvioni: Le tir de barrage organisé contre l'alinéa 2, lettre b, démontre à l'évidence l'efficacité de cette disposi-
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tion. Si elle était inefficace, on ne la combattrait pas avec tant de vigueur.
En réalité, certaines choses ont été passées sous silence. En soutenant la minorité I, M. Stucky a eu raison de dire qu'en vertu de cette lettre b le Conseil fédéral serait habilité à nous proposer des lois afin d'éviter les tarifs dégressifs qui dimi- nuent les coûts globaux en cas de grosse consommation et pour éviter des clauses d'acquisition minimale. Or, il est incontestable que ce type de structures tarifaires favorise la consommation, et si vraiment tout le monde est disposé à faire des économies, il est indispensable de changer cette structure. Les opposants à cette norme veulent au contraire accroître les bénéfices grâce à une augmentation de la consommation, ce qui va tout à fait à l'encontre du but que s'est assigné le Conseil fédéral et de ce que le Parlement devrait voter.
En outre on a également omis de dire que cette possibilité existe déjà dans de la constitution. L'article 24quater dis- pose bel et bien ce qui suit: «La Confédération a le droit d'édicter des dispositions législatives sur le transport et la distribution de l'énergie électrique.» Par conséquent, le Conseil fédéral a déjà cette compétence dans le domaine de l'énergie électrique.
L'article qui nous est proposé tend à mettre au même niveau de compétitivité toutes les énergies de réseau autres que l'électricité; cela est donc en faveur de l'industrie électrique. Et je comprends tout à fait l'opposition de M. Kohler, car il est vrai que l'industrie du gaz, par exemple, aurait la possibi- lité d'améliorer sa compétitivité vis-à-vis de l'électricité, si elle n'était pas assujettie à cette disposition sur les struc- tures tarifaires.
Comme on l'a fort bien dit précédemment, il ne s'agit pas pour le Conseil fédéral de s'arroger le droit de fixer les tarifs, mais simplement la structure de ceux-ci. En fait, tout le monde dit vouloir donner au Conseil fédéral la compétence d'éviter des structures tarifaires qui favorisent la consomma- tion, mais en réalité, tel n'est pas le but poursuivi par chacun dans cette salle.
Rychen: Ich lehne den Antrag Engler und den Antrag Bun- desrat zu Buchstabe b ab.
Die Diskussion hat ganz klar gezeigt, dass es derartige Interpretationsunterschiede in bezug auf die Begriffe «Abgabe» und «Lieferung» gibt, dass es klug ist, wenn dieses Parlament darauf verzichtet, sie in diesen Artikel aufzunehmen. Ich kann Ihnen voraussagen, dass dies in der Abstimmung zu einem heillosen Durcheinander führen wird; man demonstriert wiederum die grosse Zerstrittenheit des Parlaments. Man wird uns nämlich auch draussen verschie- den interpretieren.
Was mich aber vor allem bewegt, Buchstabe b abzulehnen, sind die Vorstellungen, die die Herren Ledergerber und Jaeger vorgetragen haben. Beide haben hier als die grossen Marktwirtschaftler gesprochen. Alles gehe hier marktwirt- schaftlich zu und her. Damit suggerieren Sie doch eigent- lich, dass ich als Strombezüger bestimmen kann, von wem ich den Strom beziehe. Das ist doch nicht wahr! Da besteht gar keine Marktwirtschaft. Marktwirtschaft ist im Stromsek- tor gar nicht Realität. Deshalb muss man hier nicht so tun, als existiere eine Marktwirtschaft.
Tatsächlich können Sie so etwas gar nicht erreichen, auch wenn Sie es wollen. Da sind Elektrizitätswerke, die ein bestimmtes Versorgungsgebiet mit festem Leitungsnetz haben, und da bin ich als kleiner Schweizerbürger gezwun- gen, in meinem Versorgungsgebiet den Strom von jenem Werk zu beziehen.
Wir haben auf der Angebotsseite, Herr Jaeger, eine Reihe von Monopolen. In meinem Gebiet ist ein Monopol und in Ihrem auch. Das ist das Angebotsmonopol, das ist jetzt Wirtschaftslehre, die in der Wirklichkeit vorkommt. Da von · Marktwirtschaft zu reden, ist den Leuten Sand in die Augen gestreut.
Etwas kommt dazu - und da unterstütze ich Herrn Loretan voll und ganz -: Sie können wohl behaupten, dass die Autonomie der Tarife bei den Elektrizitätsgesellschaften
liege, aber in Wirklichkeit sieht es auch hier anders aus. Die meisten Gemeinwesen bestimmen die Tarife selber, und zwar nicht so, wie Herr Ledergerber behauptet, indem sie einfach die Tarife der Elektrizitätswerke weitergeben, son- dern viele Gemeinden sind Wiederverkäufer. Die Gemein- den, auch meine Gemeinde, verdienen mit den Elektrizitäts- tarifen noch Geld und übernehmen nicht die BKW-Tarife. Ich finde es gravierend, wenn wir den Gemeindeversamm- lungen, den Gemeindeparlamenten, die die Tarife festlegen, dreinreden wollen. Wir haben es hier mit Basisdemokratie zu tun, und wir haben es nicht nötig, dass dieses Parlament via Artikel eingreift. Ich bitte Sie also, aus diesem Grund auch eine solche Verfassungsgrundlage abzulehnen.
Immer wieder wird das Lieblingsthema der grenzkosten- orientierten Tarifierung angeschnitten. Damit werden jene Kraftwerke bestraft, die in den letzten Jahren eine gesunde Abschreibungspolitik betrieben haben, die finanziell gesund dastehen und die dank einer klugen Investitionspolitik in ihrem Versorgungsgebiet günstige Stromtarife anbieten können. Sie werden nämlich gezwungen, in ihrem Versor- gungsgebiet für alle teurere Stromansätze anzubieten, und das ist im Rahmen der föderalistischen Struktur unseres Landes nicht angebracht.
Jaeger: Ja, Herr Kollege Rychen, wenn Sie mich zitieren, sollten Sie mich richtig zitieren. Vielleicht haben wir uns nicht ganz verstanden, oder ich habe zu schnell gespro- chen, oder Sie haben zu langsam zugehört. Es gibt da verschiedene Möglichkeiten.
Auch mir ist klar - und Herrn Ledergerber sicher auch -, dass wir es mit Angebotsmonopolen zu tun haben. Aber das heisst noch gar nicht, dass das in Zukunft nicht anders werden könnte. Wir haben in anderen Ländern gesehen, dass es durchaus möglich ist, auch im Bereich der Elektrizi- tätswirtschaft mehr marktwirtschaftliche Mechanismen ein- zubringen. Diese Beispiele haben gut funktioniert, aber es geht dann eben darum, dass man dazu übergehen muss, Energieleistungen anzubieten und sich nicht einfach nur für die Uebertragung von Elektrizität verantwortlich zu fühlen. Hier täte ganz sicher mehr Wettbewerb und mehr Marktwirt- schaft nur gut.
Herr Rychen, Sie haben mir unterstellt, ich würde überse- hen, dass die Tarifautonomie bei den Gemeinden läge. Ich habe lediglich gesagt, Herr Rychen, dies sei nicht die Regel. Freilich: Die Kantone haben keine Tarifhoheit, nur die Gemeinden als Betreiber von Kraftwerken haben sie auto- matisch.
Schliesslich muss ich klarstellen: Wir wollen nicht, dass der Bundesrat Tarifvorschriften erlässt. Herr Loretan, das ist nicht unsere Absicht. Das will auch der Bundesrat nicht. Er sagt das ganz ausdrücklich in seiner Botschaft. Hier muss ich den Bundesrat unterstützen. Sie unterstellen auch dem Bundesrat etwas, was er gar nicht will. Es geht um eine Annäherung an die Grenzkosten. Den Grenzkosten kann bei der Tarifpolitik zwar nie exakt nachgefahren werden. Das weiss ich als Oekonom auch. Aber es geht um eine gewisse Annäherung. Dadurch wird die Tarifautonomie der Gesell- schaften und der Gemeinden in keiner Weise tangiert.
Sie müssen schon etwas aufpassen mit der Argumentation. Das ist Demagogie, und ich muss da einfach auf den Bun- desrat verweisen. Ich hoffe, Herr Bundesrat Ogi werde das noch unmissverständlich klarstellen. Ihm werden Sie hof- fentlich mehr glauben als mir.
Allenspach: In der Eintretensdebatte habe ich auf die Gefahr hingewiesen, dass dieser Energieartikel die Basis für nichttarifäre Handelshemmnisse sein könnte und damit Massnahmen, die mit unseren staatsvertraglichen Verpflich- tungen nicht in Einklang stehen, ermöglichen könnte. Wir müssen uns im klaren sein, dass die energiepolitische Gesetzgebungskompetenz staatsvertraglich beschränkt ist. Dies gilt insbesondere für den Antrag von Frau Mauch. Sie will Bundesvorschriften über die Einfuhr von Energie. Nach der EFTA-Konvention dürfen die Mitgliedstaaten mengen- mässige Beschränkungen der Einfuhr von Waren aus dem
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Gebiete anderer Mitgliedstaaten weder einführen noch ver- schärfen. Unter mengenmässiger Beschränkung sind Ver- bote oder Beschränkungen von Einfuhren zu verstehen, gleichgültig ob es sich um Kontingente, Einfuhrbewilligun- gen oder andere Massnahmen gleicher Wirkung, ein- schliesslich einfuhrbeschränkender administrativer Mass- nahmen und Vorschriften, handelt. Soweit die EFTA-Kon- vention.
Artikel 13 des Freihandelsvertrages mit der EG legt fest, dass im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz keine neuen mengenmässigen Einfuhrbeschrän- kungen oder Massnahmen gleicher Art eingeführt werden dürfen. Wir haben das zu berücksichtigen, denn die staats- vertraglichen Verpflichtungen gehen vor. Es hat wenig Sinn, mit einem neuen Energieartikel den Eindruck zu erwecken, die Schweiz sei kein verlässlicher Freihandelspartner mehr. Deshalb bitte ich Sie, den Antrag von Frau Mauch abzu- lehnen.
Ferner sei kurz auf verschiedene Begriffe und Begriffsver- wirrungen in diesem Absatz eingetreten: Wir haben die Begriffe «Angebot», «Abgabe», «Lieferung» usw. Meines Erachtens ist Angebot eine globale, eine aggregierte Grösse, die nur eine Seite der Marktbeziehungen umfasst. Es ist ein ökonomischer, ein gesamtwirtschaftlicher Begriff. «Lieferung» hingegen bedeutet etwas anderes, ist eine betriebswirtschaftliche Grösse: Sie umfasst das Verhältnis zwischen einem Lieferanten und seinem Kunden. Damit besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen diesen bei- den Begriffen: «Lieferung» lässt in einem viel engeren Bereich eine wesentlich detailliertere und tiefere Interven- tionskompetenz für den Gesetzgeber offen.
Das ist meine persönliche Interpretation der Wesensinhalte der zur Diskussion stehenden Begriffe. Andere werden in diesem Rate andere Interpretationen vornehmen, mit der Folge, dass wir zwar Worte in einen Verfassungsartikel aufnehmen, ohne aber genau zu wissen, was sie letztlich bedeuten sollen. Nur Worte in die Verfassung zu schreiben, ohne Uebereinstimmung über die mit diesen Worten ver- bundenen Begriffsinhalte zu erzielen, ist wenig seriöse Ge- setzesarbeit.
Alles spricht dafür, dass wir diese Begriffe generell eliminie- ren und dem Antrag von Herrn Loretan zustimmen.
Schmidhalter: Ich äussere mich zum Antrag Keller und zum Antrag Engler.
Zum Antrag Keller. Im Absatz 1 des zukünftigen Energiearti- kels sind die Ziele festgelegt. Der Begriff «Energieversor- gung» beinhaltet dort auch die Energieproduktion. Das heisst also: Wir haben festgelegt, dass wir auch eine «aus- reichende und sichere» Energieproduktion für unser Land vorsehen wollen, wobei «sicher» heisst, dass neben genü- gend Energie gleichzeitig auch Sicherheit in bezug auf Unfälle gewährleistet sein soll.
Die Auslandabhängigkeit der Schweiz für diesen Versor- gungsauftrag ist sehr gross - vor allem in den fossilen Brennstoffen, aber auch in der Elektrizität - und wird nun im Elektrizitätssektor vergrössert, weil wir Kaiseraugst im Moment nicht realisieren können. Es besteht also hier die grosse Gefahr eines zusätzlichen Importes von Elektrizität. Der Antrag Keller möchte nun im Absatz 2 nicht nur Grund- sätze über die Energienutzung sowie die Energieverwen- dung anführen, sondern auch anregen, dass eine optimale Ausschöpfung der eigenen Produktionsmöglichkeiten vor- geschrieben wird. Bis heute ist in unserer Verfassung im Artikel 24quater Absatz 2 nur festgeschrieben: «Energie aus Wasserkraft darf nur mit Bewilligung des Bundes ins Aus- land abgegeben werden.» Es ist also ganz eindeutig nur der Export geregelt. In der Kernenergie ist das Problem analog geregelt worden. Der Import von Elektrizität ist also nicht geregelt und kann auf Gesetzesstufe im Moment auch nicht beeinflusst werden. Mit dem Antrag Keller hätten wir die Möglichkeit, dafür zu sorgen, dass, bevor der Import erhöht wird, die eigenen Produktionsanlagen voll ausgeschöpft werden, und zwar ganz allgemein für alle Energieträger. Zum Antrag Engler. Ich muss sagen, der Vorschlag Engler
für Artikel 24octies Absatz 2bis («Die Kantore sorgen zusammen mit den zuständigen Energieunternehmungen für eine Tarifierung der leitungsgebundenen Energien nach den energiepolitischen Zielen») beinhaltet eine gute, födera- listische Lösung.
Ich will vor allem aber auch darauf hinweisen, dass mit «die Kantone» auch die Gemeinden gemeint sind. Es ist die gleiche Interpretation vorzunehmen wie im Absatz 1, wo wir auch nur von den Kantonen sprechen. Aber es ist ganz klar, dass nach Verfassungsrecht auch die Gemeinden mit einbe- zogen werden. Das heisst also: Nach dem Vorschlag Engler können die Kantone und die Gemeinden mit der Unterneh- mungen zusammen über die Tarifierung und diese Unter- stellung diskutieren, sie können die Tarifierung den Unter- nehmungen aber auch total belassen.
Zusätzlich ist zu bemerken, dass diese Tarifierung nicht heisst, dass man Energiepreise festlegt. Man kann grund- sätzlich Tarifstrukturen nach energiepolitischen Zielen untereinander aushandeln und festlegen. Zusätzlich sollte es aber möglich sein, auch Anschlussbedingungen, vor allem bei den einheimischen und erneuerbaren Energien, zu regeln. Das heisst also: Tarifempfehlungen für leitungsge- bundene Energien, Anschlussbedingungen und Bewilli- gungspflicht für neue, festinstallierte elektrische Wider- standsheizungen und Wärmepumpen sowie Vorschriften für Anschlussbedingungen bei Wärmekraftkopplungsanlagen.
Thür: Die zahllosen Minderheitsanträge zu diesem Absatz haben offenbar bei einigen Verursachern derart viel Verwir- rung gestiftet, dass sie mit ihren eigenen Argumenten nicht mehr zurechtkommen.
Herr Fischer-Seengen beispielsweise hat seinen Strei- chungsantrag damit begründet, dass diese neue Bundesbe- stimmung dem Bundesrat die Möglichkeit und Kompetenz geben würde, ins Preisgefüge der leitungsgebundenen Energieträger einzugreifen, und er befürchtet eine Diskrimi- nierung der elektrischen Energie. Deshalb beantragt er Streichung dieses Absatzes.
Herr Fischer hat zwar Artikel 24quater der geltenden Bun- desverfassung erwähnt, der ja bestimmt, dass der Bund befugt ist, über die Fortleitung und die Abgabe cler elektri- schen Energie Vorschriften und Bestimmungen zu erlassen. Was geschähe also, wenn das passieren würde, was Herr Fischer will, nämlich dass dieser Absatz gestrichen würde? Dann würde Artikel 24quater weiterhin in Kraft bleiben, wei- terhin dem Bund und dem Bundesrat die Möglichkeit geben, für die Fortleitung und die Abgabe der elektrischen Energie Bestimmungen zu erlassen. Herr Fischer erreicht mit der Streichung dieses Artikels genau das, was er nicht zu wollen vorgibt, nämlich die Diskriminierung der elektrischen Energie gegenüber anderen Energieträgern. Ich muss schon sagen, ich bin erstaunt über das Niveau dieser Debatte und über die Argumente der Gegner dieses Energie- artikels.
Ordnungsantrag Nabholz - Motion d'ordre Nabholz
Frau Nabholz: Aus folgenden Gründen stelle ich Ihnen den Ordnungsantrag, zuerst über den Antrag Engler zum Absatz 2bis zu entscheiden, bevor wir über Absatz 2 Buch- stabe a und b befinden:
Ich möchte daran erinnern, dass wir hier auf höchster Geset- zesstufe legiferieren. Damit haben wir als Rat eine ganz besondere Sorgfaltspflicht zu erfüllen, denn jedem Begriff kommt für die spätere Gesetzgebung erhebliche Bedeutung zu. Es wird besonders dann heikel, wenn wir auf einem so sensitiven Gebiet wie Verhältnis Bund/Kantone legiferieren. Es ist ganz offensichtlich, dass vor allem zwischen Absatz 2 Litera b und dem Antrag Engler zu Absatz 2bis ein sehr enger Sachzusammenhang besteht, vor allem was die Tarif- hoheit der Kantone betrifft; ich verweise in diesem Zusam- menhang auf die Botschaft.
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Es würde auch klärend wirken, wenn wir wüssten, welche Bedeutung für den Bundesrat - bei einer eventuellen Annahme des Antrages Engler zu Absatz 2bis - Begriffe in Absatz 2 Buchstabe b wie «Lieferung», «Abgabe» - oder wie auch immer - haben respektive was schlussendlich noch der Gehalt dieser Litera b sein kann. Eine solche Vorgehens- weise würde dazu dienen, dass wir «en connaissance de cause» entscheiden könnten, vor allem weil es sich gerade bei Absatz 2 Buchstabe b um so etwas wie einen Schicksals- artikel dieser Vorlage handelt. Das hat nicht nur mit Begrif- fen zu tun, sondern mit dem Gehalt von Litera b. Wir wissen dann, was dem Bund noch an Möglichkeiten verbleibt und ob sich die Bedenken, die sich aus föderalistischer Sicht ergeben haben, als gegenstandslos erweisen oder nicht.
Präsident: Frau Nabholz stellt den Antrag, den Entscheid über Absatz 2 Buchstabe b auszusetzen, bis über den Antrag Engler zu Absatz 2bis entschieden worden ist. Herr Engler hat diesen Antrag bereits begründet. Ich habe nichts dagegen einzuwenden. Die Kommissionssprecher wären mit dieser Abstimmungsreihenfolge ebenfalls einver- standen.
Wird der Antrag aus Ihrem Kreise bekämpft? - Das ist nicht der Fall.
Schüle, Berichterstatter: Bei Absatz 2 ist in der Tat eine verwirrliche Anzahl von Minderheitsanträgen gestellt wor- den, die sich zum Teil auch materiell in die Quere kommen, obwohl sie von den gleichen Leuten stammen. Andere haben das bewertet. Als Präsident enthalte ich mich eines Kommentars, stelle aber immerhin fest, dass dies nicht gerade der Ratsarbeit förderlich ist.
Ich komme zum Materiellen.
Die Kommission hat sich entgegen dem Streichungsantrag der Minderheit III mit 12 zu 11 Stimmen für die Fassung «das Angebot und die Verwendung von Energie» ausgesprochen. Beim Wort «Angebot> wollten wir materiell nichts ändern. Im französischen Text ist dies unverändert mit «fourniture» übersetzt. Ich habe bereits erklärt, dass wir mit dem Wort «Lieferung» einverstanden sind. Die SP-Fraktion hat nun erklärt, sie wolle am Begriff «Angebot» gemäss ·Fahne (Antrag Mehrheit) festhalten in der Meinung, es sei damit eine materielle Ausweitung auf den volkswirtschaftlichen Begriff' des Angebots verbunden. Der Begriff «Angebot» geht selbstverständlich weiter als «Abgabe» oder «Liefe- rung» und müsste demzufolge im französischen Text mit «l'offre» übersetzt werden. Ich darf wohl im Namen der Kommissionsmehrheit mindestens ein Fragezeichen machen, ob sie dies gewollt hat.
Damit komme ich zum Minderheitsantrag I (Stucky), zu Buchstabe a. Herr Stucky will dem Bund keine Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung über die Nutzung der einheimi- schen Energien geben. Das von ihm angesprochene Regal der Kantone, das Verfügungsrecht über die einheimischen Energien, soll auch nach unserer Meinung nicht angetastet werden. Die Kantone und die Gemeinden sollen weiterhin frei über die Nutzung entscheiden können. Die Kantone sagen, ob genutzt wird; der Bund aber soll durch seine Grundsatzgesetzgebung sagen können, wie. Vor allem bei Energienutzungen nahe der Kantonsgrenzen könnten Nut- zungskonflikte eintreten, die der Bund zu regeln hätte. Grundsätzlich geht es darum, dieselbe Lösung für alle ein- heimischen und erneuerbaren Energien zu treffen, wie sie für die Wasserkraft heute besteht.
Herr Stucky hat die Frage nach dem Verhältnis dieses Energieartikels zu Artikel 24quater aufgeworfen. Er hat auch ein Fragezeichen zum materiellen Inhalt des Wasserwirt- schaftsartikels gesetzt. Darum möchte ich festhalten, dass das Bundesamt für Justiz in einem Gutachten vom 23. Mai 1980 folgendes festgestellt hat:
«Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Artikel 24quater Absatz 1 der Bundesverfassung dem Bund die Kompetenz erteilt, im Rahmen der Zielsetzung (rationelle Verwendung elektrischer Energie) generelle Regeln zu
erlassen über die Lieferungsbedingungen elektrischer Energie, also etwa über Fragen wie:
an wen? (Recht/Pflicht)
zu welchen Bedingungen/unter welchen Auflagen?
zu welchen Zwecken/zu welchen Zwecken nicht? (Gebote und Verbote)»
Das also wurde festgehalten in einem Gutachten zu der Frage, was der Inhalt eines Elektrizitätswirtschaftsgesetzes sein könnte. Darum hat Herr Thür natürlich recht mit seiner Feststellung, dass ausgerechnet das, was hier und heute bekämpft wird, ja bereits Kompetenz des Bundes sei.
Ich komme zu Absatz 2, Minderheit II (Rychen). Kollege Rychen hat die schon im Verfassungsartikel von 1983 enthaltene Kann-Formel wieder aufgenommen. Er hat den- selben Antrag bereits auch für Absatz 3 begründet. Ueber diesen Antrag wird später separat entschieden.
Wir wollen mit dem Energieartikel keine Kompetenzen auf Vorrat schaffen. Wir wollen dem Bund im Energiebereich jetzt Kompetenzen geben, die er auch nutzt. Das würde durch die Wahl der Kann-Formel verwischt. Wir wollen ja ohne Verzug ein Energiegesetz erlassen, das die Grund- sätze gemäss Absatz 2 und die Vorschriften gemäss Absatz 3 konkretisiert.
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung entspricht unserem politischen Willen zum Handeln. Den- noch bestehen in der Verfassungspraxis kaum Unterschiede zwischen verpflichtenden und Kann-Formulierungen. Es kommt schlussendlich darauf an, was der Gesetzgeber und über das Referendum allenfalls das Volk mit diesen Kompe- tenzen konkret machen. Es würde andererseits im Volk nur schwer verstanden, wenn wir stets von der Notwendigkeit des energiepolitischen Handelns reden und dann den Ver- fassungsartikel zumindest optisch stark abwerten würden. Beachten Sie bei Ihrem Entscheid den gestern zum Aus- druck gekommenen politischen Willen, und beachten Sie vor allem auch die Wirkung, die dieser Entscheid gegen aussen hätte. Mit 14 zu 7 Stimmen empfiehlt die Kommis- sion Ablehnung dieses Minderheitsantrages.
Ich komme zum Antrag der Minderheit IV, der von Herrn Neuenschwander begründet und als Eventualantrag bei Ablehnung des Streichungsantrages gestellt wurde. Er entspricht auch der Minderheit I zu Buchstabe b. Diese Min- derheit IV will dem Bund die Kompetenz zur Grundsatzge- setzgebung - eingegrenzt auf die rationelle und sparsame Energieverwendung - einräumen, die Angebotsseite jedoch völlig ausklammern. Damit soll eine Einflussnahme auf die Tarife verhindert werden, die speziell der Elektrizitätswirt- schaft ein Dorn im Auge wäre.
Nun ist immerhin anzumerken, dass auch im Entwurf von 1983 dieser Wortlaut enthalten war. Damals war man noch stillschweigend davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber auch auf die Tarife einwirken können muss, um eine ratio- nelle und sparsame Energieverwendung überhaupt zu errei- chen. Aus den klaren Aeusserungen der Antragsteller muss jetzt jedoch geschlossen werden, dass zwischen den Anträ- gen Bundesrat und Kommissionsmehrheit und der Minder- heit IV im erwähnten Sinn ein wesentlicher Unterschied besteht.
In der Fassung der Kommissionsmehrheit und des Bundes- rates handelt es sich dabei um eine Kompetenz zur Grund- satzgesetzgebung über das Energiesparen. Anvisiert ist auch hier vor allem die Verbraucherseite. Aber der Bund könnte aufgrund dieser Bestimmung auch Tarifgrundsätze und Anschlussbedingungen für die leitungsgebundenen Energien erlassen. Die Kommission ist mit dem Bundesrat der Meinung, hierin sei eine ganz wesentliche Kompetenz mit Blick auf die sparsame und rationelle Energieverwen- dung verpackt, gerade wenn wir alle Energieträger gleich behandeln wollen. Die Tarifhoheit soll jedoch den Energie- versorgungsunternehmen belassen werden. Es geht darum, durch Bundesgrundsätze die Tarifstrukturen festzulegen und nicht die Energiepreise selbst.
Zur Minderheit V: Hier soll dem Bund die Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung über die Ein- und Ausfuhr von Energie gegeben werden. Frau Mauch hat vor allem vom
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Strom gesprochen, obwohl dieser Absatz allgemeiner for- muliert ist, also die Ein- und Ausfuhr von Energie umfasst und nicht nur die Elektrizität betrifft. Frau Mauch hat auch begründet, der Verfassungsartikel solle möglichst viel, nicht möglichst wenig ermöglichen. Das ist allerdings eine etwas problematische Ausgangslage, weil wir ja diesen Verfas- sungsartikel auch durchbringen möchten. Was bedeutet das, wenn wir solche Grundsätze über die Ein- und Ausfuhr erlassen? Wir kämen in die Nähe einer Politik der Verknap- pung. Das lehnt die Kommission ab. Wir würden mit diesem Antrag aber auch in die aussenwirtschaftlichen Beziehun- gen eingreifen. Herr Allenspach hat das ausgeführt. Ich kann mich ihm in der Beurteilung anschliessen. Eine mengen- mässige Einfuhrbeschränkung für Strom ist mit dem Frei- handelsabkommen Schweiz-EG und mit der EFTA-Konven- tion nicht vereinbar. Das dürfte für die anderen Energieträ- ger in derselben Weise gelten.
Zum Antrag Engler: Er hat den Versuch unternommen, diese Frage etwas föderalistischer anzugehen, eine Verständi- gungslösung zu finden, die einiges für sich hat: Die Kom- mission hat sich ja nur mit 12 zu 11 Stimmen für die Kom- missionsfassung entscheiden können. Als Präsident muss ich aber feststellen, dass wir Ihnen eine andere Konzeption vorgeschlagen haben.
Auch der Antrag Keller hat der Kommission nicht vorgele- gen. Herr Keller möchte alle Produktionsmöglichkeiten von Energie im Inland ausschöpfen, von der konventionellen Energie bis zu den erneuerbaren, inklusive die Kernenergie. Nun müssen wir sehen, dass es hier ja nur darum geht, Grundsätze des Bundes aufzustellen. Darum hätte dieser Buchstabe c kaum mehr als deklamatorischen Charakter. Die konkrete Nutzung ist Sache der Kantone und der Wirt- schaft. Auch mit einer solchen Grundsatzkompetenz ausge- stattet könnte der Bund kaum selber aktiv handeln.
Damit komme ich zum Schluss: Die Kommission beantragt Ihnen, der Fassung der Mehrheit zuzustimmen und die Min- derheiten sowie die neu gestellten Anträge abzulehnen.
M. Theubet, rapporteur: Le deuxième alinéa donne la com- pétence de légiférer sur les principes, d'où son importance et l'attention qui lui est vouée. Rappelons tout d'abord que la commission s'est prononcée par 11 voix contre 8 pour une formulation de cet alinéa ayant force obligatoire. La minorité II, par la voix de M. Rychen, demande d'adopter la forme potestative pour l'ensemble de l'alinéa, voulant ainsi en affaiblir la portée.
La lettre a ne donne lieu qu'à une divergence. La minorité I entend supprimer l'application de principe à l'utilisation des énergies indigènes. Cette restriction a pour but d'éviter de futurs conflits de compétences avec les cantons en relation avec d'éventuelles sources d'énergie se trouvant dans le sous-sol. Ce point pourrait être réglé par la loi à titre d'ex- ception.
Pour la lettre b, le texte français s'en tient au mot «fourni- ture», alors que la rédaction du texte allemand a posé, vous avez pu vous en rendre compte, quelques problèmes. La commission a voulu éviter le terme «Abgabe» qui revêt une connotation fiscale inappropriée. Le mot «Angebot» va cer- tainement plus loin que le mot «fourniture» du texte fran- çais. Si, pour des raisons de concordance des textes alle- mand et français, il faut que le mot «fourniture» soit rem- placé par le mot «offre», il conviendrait alors - et je m'ex- prime ici à titre personnel - de réexaminer ce point après le débat au Conseil des Etats, puis d'en confier le règlement à la Commission de rédaction. En effet, le mot «offre» a une connotation économique très marquée en français. Il revêti- rait un sens beaucoup plus large que le mot «fourniture» qui n'a qu'une portée commerciale. Quelle que soit la version retenue pour les deux textes, il y a lieu de préciser qu'on s'en tient au contenu du message, c'est-à-dire qu'il s'agit d'établir des structures tarifaires, mais non de fixer des prix. Les minorités I et IV parlent de l'emploi économe et ration- nel de l'énergie. Cette notion figurant déjà dans le premier alinéa, il n'y a pas lieu de la répéter. M. Loretan propose, au nom de la minorité III, de biffer la lettre b, cette disposition
ayant été acceptée de justesse - 12 voix contre 11 - par notre commission. Une telle disparition, en «éliminant» le problème de la tarification, affaiblirait considérablement l'article. La minorité V, soutenue par Mme Mauch, souhaite, par une lettre c, que la Confédération établisse des prin- cipes applicables à l'importation et à l'exportation de l'éner- gie. Cela constituerait une intrusion inacceptable dans notre politique économique, commerciale et douanière. De plus, nous estimons que pareille disposition conduirait à suppri- mer la souplesse indispensable à la sécurité de l'approvi- sionnement. Dans l'optique du scénario «abandon», par exemple, cela reviendrait à liquider les contrats de fourni- ture à long terme. On organiserait non seulement la dépen- dance mais aussi la pénurie. C'est pourquoi nous ne pou- vons pas nous engager dans une telle procédure.
La proposition Keller, qui n'a pas été soumise à la commis- sion et qui consiste également en l'adjonction d'une lettre c, est à notre avis superfétatoire, puisqu'elle est comprise dans les alinéas 1er et 2, lettre a, alinéas qui préconisent aussi l'optimum dans la production d'énergie indigène.
J'en viens maintenant à l'alinéa 2bis. La proposition Engler étant une proposition tardive, la commission n'a pu l'exami- ner dans le détail. Cette proposition soulève la question de la tarification de l'énergie de réseau, qui est un des éléments importants de la politique énergétique. Elle propose de confier cette tâche aux cantons plutôt que de la voir exécu- ter par la Confédération. Pour le moment, nous sommes d'avis qu'il faut laisser cette attribution à la Confédération si l'on veut réaliser l'harmonisation formelle de la tarification, la loi pouvant en régler l'application et tenir compte des situations particulières auxquelles M. Ledergerber a fait allusion, situations qu'on ne peut effectivement ignorer. Cette manière de faire ne va pas à l'encontre de l'esprit fédéraliste qui doit prévaloir ici. Quant à la seconde phrase de l'alinéa 2bis, comme elle figure à la fin du quatrième alinéa, nous ne pourrions que la reprendre en cas d'accep- tation de la proposition Engler.
En conclusion, je vous demande de repousser tous ces amendements et de vous en tenir à la proposition du Conseil fédéral et de la majorité de la commission.
Bundesrat Ogi: In den letzten zweieinhalb Stunden drehte sich die Diskussion vor allem um Absatz 2 Buchstabe b. Zu Absatz 2 Buchstabe a wurde ein Antrag von Herrn National- rat Stucky eingereicht. Ich behandle zunächst diesen Absatz 2 Buchstabe a.
Die in diesem Absatz vorgesehene Bundeskompetenz zur Grundsatzgesetzgebung soll dem Bund erlauben, Rahmen- bedingungen für die Nutzung anderer Energieträger als Wasser oder Kernbrennstoffe festzulegen. Für die Nutzung der Wasser- und der Kernenergie hat der Bund bereits die erforderlichen verfassungsmässigen Kompetenzen in Arti- kel 24bis und Artikel 24quinquies. Diese beiden Verfas- sungsbestimmungen bleiben unverändert bestehen. Ihr Gel- tungsbereich soll weder eingeengt noch ausgeweitet wer- den: Eine Energie muss einheimisch oder erneuerbar sein, damit der Bund Vorschriften für ihre Nutzung erlassen kann. Die kantonalen Regalrechte, die mehrmals erwährt wurden, werden durch solche Bundesgrundsätze nicht beeinträch- tigt. Bestimmungen des Bundes fallen vor allem für grössere Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie, Geothermie und Windenergie in Betracht. Für die Nutzung neuer Energien in Gebäuden gilt es, günstige Rahmenbedingungen zu schaf- fen; dies bleibt aber vor allem eine Aufgabe der Kantone und der Gemeinden.
Zum Antrag von Herrn Stucky: Nach seinem Minderheitsan- trag soll der Bund eine Grundsatzkompetenz nur für die erneuerbaren, nicht aber für die einheimischen Energien erhalten. Nach dem Bundesrat und der Kommissionsmehr- heit soll der Bund die Kompetenz erhalten, Rahmenbedin- gungen für die Nutzung anderer Energieträger als Wasser oder Kernbrennstoffe festlegen zu können. Dabei soll das kantonale Bergregal, wie es vom Kommissionspräsidenten erwähnt wurde, nicht beeinträchtigt werden. Das heisst, das
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geltende Verfügungsrecht der Kantone bei der Wasserkraft- nutzung gilt sinngemäss auch für neue Energien, zum Bei- spiel für Geothermie.
Der Energieartikel soll den Atomenergieartikel 24quinquies und den Wasserwirtschaftsartikel 24bis ergänzen. Der Bund soll die Möglichkeit erhalten, Mindestgrundsätze für die Nutzung aller Energien zu erlassen. Mindestbestimmungen des Bundes fallen vor allem für grössere Anlagen zur Nut- zung von Sonnenenergie - hier wollen wir aktiver werden -, Geothermie und Windenergie in Betracht. Der Bund könnte zum Beispiel Sachpläne für die Nutzung erneuerbarer Energien erlassen. Das wäre heute sehr, sehr wichtig und auch notwendig, um glaubwürdig zu bleiben.
Aus diesem Grund lehnen wir den Minderheitsantrag Stucky ab.
Zu Absatz 2 Buchstabe b. Dieser Absatz ist wohl das Matter- horn dieser Vorlage. Worum geht es? Mit den vorgesehenen Bundesgrundsätzen für die Abgabe und Verwendung von Energie nach Absatz 2 Buchstabe b kann der Bund für alle Energieträger Mindestvorschriften über Verkauf, Abnahme und Konsum von Energie erlassen. Diese Bestimmung ist vor allem eine Bundeskompetenz zur Grundsatzgesetzge- bung über das Energiesparen. Aufgrund der Grundsatzge- setzgebung können die im Rahmen des energiepolitischen Programmes von Bund und Kantonen vereinbarten Mass- nahmen für eine rationelle Energieverwendung in Gebäu- den gesamtschweizerisch verwirklicht werden. Mit Mindest- vorschriften würden jene Kantone zum Handeln angehalten, welche solche Massnahmen noch nicht eingeführt haben. Im weiteren geht es darum, energie- und umweltpolitisch fragwürdige Tarifstrukturen zu korrigieren. Dabei soll die Tarifhoheit der Unternehmungen bestehen bleiben, Herr Loretan. Im Rahmen der geltenden Verfassung kann der Bund Tarifgrundsätze und Anschlussbedingungen für die Elektrizität (der vielfach erwähnte Artikel 24quater Absatz 1) und nukleare Fernwärme (Artikel 24quinquies) erlassen.
Aufgrund des Energieartikels könnte der Bund für alle Energien Grundsätze für die Abgabe und Verwendung von Energie vorschreiben. Das ist wichtig, weil wir keine sekto- rielle Betrachtungsweise wollen. Der Kommissionsmehrheit erschienen die Begriffe «Abgabe - fourniture» im Vorschlag des Bundesrates nicht verständlich. Als Beispiel wurde die mögliche Verwechslung mit der Energieabgabe bezie- hungsweise mit der Energiesteuer erwähnt. Der von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagene Begriff «Angebot» geht aber auch dem Bundesrat zu weit: «Angebot» umfasst alles, unseres Erachtens eben zu viel; oder sagen Sie mir sonst bitte, was dieser Begriff nicht umfasst! Dieser Begriff macht die ganze Sache nur unklarer und vor allem weniger fassbar. Mit dem Wort «Angebot» könnte der Bund sogar Grundsätze für die Struktur von Energieversorgungsunter- nehmungen erlassen. Das heisst zum Beispiel, dass Elektri- zitätswerke auch Gas offerieren müssten. Das wollen wir nicht. Der Bundesrat hält deshalb an seiner Fassung «Abgabe» fest.
Was unter dem vieldiskutierten Wort «Abgabe - fourniture» zu verstehen ist: die Zurverfügungstellung, die Lieferung von Energie durch Energieversorgungsunternehmungen an Kunden, beispielsweise Strom aus dem Stecker oder Gas. Hier kann der Bund nur Grundsätze erlassen. Dabei geht es darum, dem Energiesparen durch Grundsätze zu dienen. Darunter wäre bei den leitungsgebundenen Energien - ich denke an Strom - zum Beispiel zu verstehen: die Vermei- dung von verbrauchsfördernden Tarifen, von Mindestbe- zugsvorschriften; die Tarifdifferenzierung Sommer/Winter, Tag/Nacht usw. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Botschaft Seite 43. Dort steht auch, dass der Bundesrat beabsichtigt, alle leitungsgebundenen Energien - Gas, Elek- trizität, Fernwärme - gleich zu behandeln. Es ist zu betonen, dass der Vollzug dieser Grundsätze nicht durch den Bund erfolgt; er wird nach wie vor durch die Gemeinden und Kantone bestimmt. Der Bund wird keine einzelnen Tarife festlegen. Ich wiederhole: die Tarifhoheit kommt nicht zum Bund, sondern sie bleibt bei den Energieversorgungsunter- nehmungen. Deshalb, Herr Loretan, nehme ich auch an,
dass die Kantone mit dem Antrag und der Formulierung des Bundesrates einverstanden waren.
Noch etwas zur Klarstellung des Begriffes «Lieferung»: Lie- ferung ist das Synonym von Abgabe.
Ich komme zum Minderheitsantrag II (Rychen): Danach soll der Absatz 2 nicht verpflichtend formuliert werden. Der Bun- desrat hat diese Bestimmung aufgrund der Vernehmlassung verpflichtend formuliert. Der politische Wille zum energiepo- litischen Handeln soll dadurch klar zum Ausdruck gebracht werden. Das ging aus der Vernehmlassung eindeutig hervor und ist aufgrund der energiepolitischen Situation und ange- sichts der Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundla- gen - so meine ich - auch erwünscht und nötig.
In der Verfassungspraxis - das möchte ich klar zum Aus- druck bringen - bestehen aber kaum Unterschiede zwi- schen der verpflichtenden - gemäss Bundesrat - und der Kann-Formulierung. Ob und inwieweit eine bestimmte Bun- deskompetenz konkretisiert wird, entscheidet der Bundes- gesetzgeber, und zwar unabhängig davon, ob die Verfas- sung zum Handeln verpflichtet oder eben nur ermächtigt. Für den Bundesrat sind es vor allem die politischen Argu- mente und weniger die verfassungsrechtlichen, die zur Ablehnung des Minderheitsantrages II führen.
Zum Minderheitsantrag III (Loretan): Dieser möchte Buch- stabe b des Absatzes 2 gänzlich streichen. Der Bundesrat wehrt sich gegen die Streichung dieser Bestimmung. Es handelt sich um eine notwendige und - ich würde sagen - minimale Bundeszuständigkeit zur Verwirklichung einer zeitgemässen Energiepolitik. Die Grundsatzkompetenz erlaubt zweierlei:
die Mindestvorschriften des Bundes für das Energiespa- ren in Gebäuden. Herr Loretan, das ist doch einfach notwen- dig. Zu viele Häuser werden nicht nach den modernsten Grundsätzen des Isolierens und des rationellen Wärmeein- satzes gebaut. Bei Ihnen ist es sicherin Ordnung. Aber gehen Sie vielleicht in andere Regionen. Dort ist es nicht immer in Ordnung.
Tarifgrundsätze und Anschlussbedingungen des Bundes können für alle leitungsgebundenen Energien erlassen wer- den. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, geeignete Tarifgrund- sätze und Anschlussbedingungen zu formulieren. Solche Bestimmungen dürfen nicht einseitig auf das Energiespar- ziel ausgerichtet werden. So müssen zum Beispiel Tarif- grundsätze auch das Ziel einer breitgefächerten Energiever- sorgung berücksichtigen, also in anderen Worten ausge- drückt: keine Favorisierung des momentan billigsten Energieträgers. Der Bundesgesetzgeber darf nur Tarifstruk- turen erlassen. Er auferlegt den Elektrizitätswerken zum Beispiel nicht den Strompreis. Ich muss das noch einmal sagen. Diesen können sie auch in Zukunft selbst festlegen. Im Rahmen dieser Leitlinien sind die Energieunternehmun- gen also frei, ihre Tarife festzulegen.
Bei der Wahl energiepolitischer Massnahmen können Ziel- konflikte auftreten, zum Beispiel zwischen einer breitgefä- cherten Energieversorgung und einer rationellen Energie- verwendung. In diesem Fall sind die einzelnen Massnahmen auf die verschiedenen Ziele hin zu optimieren. Diese Interes- senabwägung muss vor allem der Gesetzgeber - also Sie - vornehmen.
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Grundsatzkompetenz ist angemessen und erlaubt dem Gesetzgeber, geeignete Massnahmen vorzuschlagen. Eine Streichung der Grund- satzkompetenz über die Abgabe und Verwendung von Energie würde eine halbherzige - ich muss das sagen - Energiepolitik bedeuten. Wir möchten etwas tun, Herr Loretan. Der Bundesrat will eine glaubwürdige Energiepoli- tik und bittet Sie deshalb, seinem Entwurf zuzustimmen. Zum Minderheitsantrag IV (Neuenschwander): Der Minder- heitsantrag Neuenschwander, unterstützt von Herrn Natio- nalrat Stucky, möchte die Grundsatzgesetzgebung auf die sparsame und rationelle Energieverwendung beschränken. Der vorgeschlagene Wortlaut entspricht dem im Jahre 1983 abgelehnten Energieartikel. Umstritten sind vor allem - auch hier wieder - diese Tarifgrundsätze und Anschlussbedin- gungen für die leitungsgebundenen Energien. Der Bundes-
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rat und auch die Mehrheit Ihrer Kommission möchten es ausdrücklich dem Gesetzgeber - also Ihnen - überlassen, ob er beim Energieverteiler oder beim Energiekonsumenten mit einzelnen Massnahmen ansetzen will. Ich würde sagen: Beschneiden Sie nicht Ihre eigene Kompetenz und ihre eigenen Möglichkeiten!
Der Bundesrat schlägt den Doppelbegriff «Abgabe und Ver- wendung» vor. So entstehen keine komplizierten Ausle- gungsfragen. Einer der Hauptgründe, weswegen die Abgabe jetzt erwähnt wird, ist das Anliegen der Gleichbehandlung aller Energien. Insbesondere soll der Bund nicht nur Strom- sparmassnahmen erlassen, sondern Energiesparmassnah- men; er soll ganzheitlich, nicht nur sektoriell vorgehen. Ich verweise auf das hier auch angesprochene Problem des CO2, das, wie Sie wissen, möglicherweise zu unserem gröss- ten Problem heranwachsen wird.
Der Energieartikel soll die Grundlage für eine zeitgemässe und zukunftsorientierte Energiepolitik bilden, nicht nur für heute, sondern auch für morgen. Starre Lösungen auf Ver- fassungsstufe lehnt der Bundesrat ab. Die Konkretisierung der Energiepolitik obliegt vor allem dem Bundesgesetzge- ber. Aus diesen Gründen bitte ich Sie, die Minderheitsan- träge Stucky und Neuenschwander abzulehnen.
Zum Minderheitsantrag V: Frau Mauch will auch den Import von Energie regeln. Nach geltendem Bundesrecht ist, Frau Mauch, nur die Ausfuhr von Elektrizität bewilligungspflich- tig. Aufgrund des Minderheitsantrages könnte der Bund generell Grundsätze für die Ein- und Ausfuhr von Energie erlassen. Eine quantitative Beschränkung oder ein partielles Verbot für Energieimporte wäre kaum mit den schon viel- fach angesprochenen Abkommen wie Gatt, Efta-Konven- tion, Freihandelsabkommen Schweiz/EG etc. zu ver- einbaren.
Jetzt müssen wir aufpassen: Europa schliesst sich - wie wir wissen - zusammen. Wir gehören zu diesem Europa, obwohl wir nicht EG-Mitglied werden können. Kaum sind die Europa-Appelle meiner Kollegen Delamuraz und Felber verklungen, will man neue Schwellen aufbauen. Ich meine, wir sollten dies nicht tun. Um die Auslandabhängigkeit unse- rer Elektrizitätsversorgung nicht zu erhöhen, sollen die eige- nen Energieanstrengungen intensiviert werden - und das ganz markant. Dagegen erachtet der Bundesrat Verbote für Energie- und Stromimporte als eine nicht geeignete Mass- nahme, ein nicht geeignetes Instrument. Im übrigen gäbe es grosse praktische Probleme. Denken Sie an den Vollzug.
Darum bitten wir Sie, den Minderheitsantrag Mauch abzu- lehnen.
Frau Segmüller hat ihren Antrag zurückgezogen.
Zum Antrag Engler: Mit «Lieferung» anstelle von «Abgabe» wären wir einverstanden gewesen. Sie wissen das, Sie haben es gestern gesehen, aber leider Gottes war unsere Absicht nicht so gut. Ich möchte mich nochmals entschul- digen.
Was Absatz 2bis betrifft, will Herr Engler damit die Kantone verpflichten, zusammen mit den örtlichen zuständigen Energieunternehmungen die Tarife der leitungsgebundenen Energien nach energiepolitischen Zielen auszurichten.
Auch nach Meinung des Bundesrates, Herr Nationalrat Engler, sollen energie- und umweltpolitisch unerwünschte und marktwirtschaftlich fragwürdige Tarifstrukturen korri- giert werden. Dazu kann der Bund nach Absatz 2 Buchsta- be b, wie Sie wissen, nur Grundsätze erlassen. Ausgeschlos- sen ist die Festlegung der Tarife durch den Bund.
Die vorgeschlagene Ergänzung in Absatz 2bis bringt ver- stärkt zum Ausdruck, dass der Bund nur subsidiär zu den Kantonen Tarifgrundsätze erlassen darf. Danach darf der Bundesgesetzgeber erst aktiv werden - und das scheint mir sehr wichtig -, wenn die Anstrengungen der Kantone und der Energiewirtschaft unzureichend sind.
Das EVED wird voraussichtlich noch in diesem Jahr zuhan- den der Kantone und der Energieunternehmungen Empfeh- lungen über Tarife verabschieden. Aber ich lege Wert dar- auf, hier zu sagen: Es sind Modelle, es sind Muster, es sind keine Vorschriften.
Auch nach dem Entwurf des Bundesrates sind verbindliche Tarifgrundsätze des Bundes erst dann erforderlich, wenn sich die Empfehlungen als zuwenig wirksam erweisen. Ich verweise hier auf die Botschaft Seite 42.
Der Antrag Engler relativiert die Gesetzgebungskompetenz in Absatz 2 Buchstabe b bereits auf Verfassungsstufe. Anderseits wird die Zuständigkeit der Kantone verstärkt. Dabei soll die Tarifierung nach energiepolitischen Zielen erfolgen. Der Antrag Engler ändert inhaltlich nichts. Er entspricht der Meinung des Bundesrates. Es Ist einfach eine zusätzliche Betonung der sehr wichtigen Rolle der Kantone bei den Tarifen. Es ist vor allem eine politische Frage, ob die vorgeschlagene Ergänzung erwünscht ist. Wir haben heute eine Reihe von Argumenten und Gegenargumenten gehört. Zum jetzigen Zeitpunkt halten wir aber am Entwurf des Bundesrates fest.
Schliesslich zum Antrag Keller: Herr Nationalrat Keller möchte die Ausschöpfung der Produktionsmöglichkeiten von Energie im eigenen Land betonen. Der Bundesrat, Herr Keller, teilt Ihre Meinung, dass die Produktionsmöglichkei- ten von Energie im eigenen Land ausgeschöpft werden sollen. Dabei sind die jeweiligen Sicherheits- und Umwelt- schutzanforderungen selbstverständlich einzuhalten. Trotz der neuen energiepolitischen Gesinnung, die Sie angespro- chen haben, ist der Bundesrat der Meinung, Ihr Antrag sei abzulehnen. Er ist nicht nötig, weil er - wie gesagt - in Absatz 2 Buchstabe a bereits berücksichtigt ist.
Ich bitte Sie, auch diesen Antrag Keller abzulehnen.
Abs. 2bis - Al. 2bis
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Engler (1. Satz) Dagegen
53 Stimmen 91 Stimmen
Präsident: Nun folgen die Abstimmungen zum Absatz 2.
Abs. 2 Bst. a - Al. 2 let. a
Präsident: Die Minderheit I beantragt, das Wort «einhei- misch»> zu streichen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Mehrheit/Minderheiten II bis V und Bundesrat 111 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I 50 Stimmen
Abs. 2 Bst. b - Al. 2 let. b
Präsident: Nachdem Frau Segmüller ihren Antrag zurückge- zogen hat und der Bundesrat dem Wort «Lieferung»> zustimmt, entfällt die erste Abstimmung.
Wir stellen nun einander gegenüber das Wort «Lieferung - fourniture> und den Begriff der Kommissionsmehrheit «Angebot - offre».
Ich möchte festhalten, dass sich alle Ausführungen, welche in der Botschaft zum Wort «Abgabe» gemacht werden, auch auf das Wort «Lieferung» beziehen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Engler («Lieferung») 94 Stimmen Für den Antrag der Mehrheit («Angebot») 55 Stimmen
Erste Eventualabstimmung - Premier vote préliminaire
Für den Antrag der Mehrheit 100 Stimmen
Für den Antrag der Minderheiten I und IV 68 Stimmen
Zweite Eventualabstimmung - Deuxième vote préliminaire
Für den Antrag der Mehrheit 107 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit III 49 Stimmen
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Bundesverfassung. Energieartikel
Präsident: Ich frage die Minderheit IV an, ob sie eine Wie- derholung der Abstimmung über ihren Antrag wünscht. Es ist eine Abstimmung, die wir schon gemacht haben. Wir · . müssten sie nochmals wiederholen. - Sie wünschen die Wiederholung.
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag der Minderheit IV Für den Antrag der Mehrheit
63 Stimmen 102 Stimmen
Abs. 2 Bst. c - Al. 2 let. c
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit V Dagegen
61 Stimmen 99 Stimmen
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Keller Dagegen
33 Stimmen
100 Stimmen
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit 100 Stimmen Für den Antrag Minderheit II (Kann-Vorschrift) 67 Stimmen
Art. 24octies (neu) Abs. 3 Neuer Antrag des Bundesrates Der Bund
a. erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anla- gen, Fahrzeugen und Geräten;
b. fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbeson- dere im Bereich des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
Antrag der Kommission Mehrheit
...
a.
b. .... Energietechniken, insbesondere im Bereich des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
Minderheit I (Stucky, Kohler, Leuba, Loretan, Nebiker, Neuenschwander, Rychen, Savary-Waadt, Weber-Schwyz) Er fördert die Entwicklung von Energietechniken mittels Pilot- und Demonstrationsanlagen.
Minderheit II
(Rychen, Kohler, Leuba, Loretan, Neuenschwander, Savary- Waadt, Stucky, Weber-Schwyz) Der Bund kann a. Vorschriften .... Geräten erlassen; b. die Entwicklung von Energietechniken fördern.
Minderheit III (Ammann, Brelaz, Jaeger, Ledergerber, Longet, Mauch Ursula, Schmidhalter)
...
a.
b.
c. ergreift Massnahmen zur Verminderung des Anteils der fossilen Energieträger, vorab durch Sparmassnahmen und die Förderung erneuerbarer Energieträger.
Antrag Günter Bst. c (Antrag der Minderheit III) Sei ohne das Wort «vorab» zu beschliessen.
Art. 24octies (nouveau) al. 3 Nouvelle proposition du Conseil fédéral La Confédération
a. Edicte des prescriptions sur la consommation d'énergie des installations, des véhicules et des appareils;
b. Encourage le développement des techniques énergéti- ques, en particulier en matière d'économies d'énergie et d'agents renouvelables.
Proposition de la commission Majorité
...
a. b. Encourage le développement de techniques énergéti- ques, en particulier en matière d'économies d'énergie et d'agents renouvelables.
Minorité / (Stucky, Kohler, Leuba, Loretan, Nebiker, Neuenschwander, Rychen, Savary-Vaud, Weber-Schwyz) Elle encourage le développement de techniques énergéti- ques par des installations pilotes et des démonstrations.
Minorité II (Rychen, Kohler, Leuba, Loretan, Neuenschwander, Savary- Vaud, Stucky, Weber-Schwyz) La Confédération peut a. Edicter des prescriptions ....
b. Encourager le développement ....
Minorité III (Ammann, Brélaz, Jaeger, Ledergerber, Longet, Mauch Ursula, Schmidhalter)
...
a.
b.
c. Prend des mesures en vue de réduire la part des énergies fossiles, à commencer par les économies et la promotion des énergies renouvelables.
Proposition Günter Let. c (version de la minorité III) Biffer les mots «a commencer».
Abstimmungsreihenfolge bei Absatz 3 Buchstabe a Der Antrag der Minderheit I bedeutet die Streichung von Buchstabe a und eine Aenderung von Buchstabe b
Mehrheit/Minderheiten Il und III/Bundesrat gegen Minderheit I (Streichen)
Buchstabe b Der Bundesrat schliesst sich neu der Mehrheit an Mehrheit/Bundesrat gegen Minderheit I (mittels Pilot- und Demonstrationsanlagen)
Buchstabe c
Eventuell: Minderheit III gegen Günter
Definitiv: Resultat gegen Mehrheit/Minderheiten I und II/Bundesrat Zuletzt
Mehrheit/Minderheiten I und III/Bundesrat gegen Minderheit II (Kann-Vorschrift)
Procédure de vote à l'alinéa 3 Lettre a
La proposition de la minorité I entraine la suppression de la lettre a et une modification de la lettre b
Majorité/minorités II et III/Conseil fédéral contre minorité I (Biffer)
Lettre b
Le Conseil fédéral se rallie à la proposition de la majorité Majorité/Conseil fédéral contre minorité I (par des installa- tion pilotes et des .... )
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Lettre c
A titre préliminaire: minorité III contre Günter
Définitivement: Résultat contre majorité/minorités I et II/Conseil fédéral En dernier
Majorité/minorités I et III/Conseil fédéral contre minorité II (disposition potestative)
Schüle, Berichterstatter: Der Antrag der Mehrheit beinhaltet eine Prioritätensetzung bei Buchstabe b, dank dem der Bund die Entwicklung von Energietechniken fördern soll. Wir sehen dies besonders im Bereiche des Energiesparens und der erneuerbaren Energien. Es geht also darum, beson- deres Augenmerk zu richten auf die Entwicklung neuer, umweltfreundlicher Energietechnologien.
Stucky, Sprecher der Minderheit I: Ich spreche zuerst zum Buchstaben a, der in unserer Version fehlt. Die Bedenken hängen mit der kommenden Diskussion über unser Verhält- nis zur EG zusammen. Ist dieser Buchstabe a EG-verträg- lich, ja oder nein? Das ist die Grundfrage.
Wenn man wissen will, was unter Buchstabe a konkret zu verstehen ist, findet man in der Botschaft einen Hinweis, dass gewisse Anlagen nicht mehr zugelassen werden könn- ten. Entsprechend hat auch Herr Kiener, Chef des Amtes, in einem Aufsatz bezüglich Fahrzeuge gesagt: «Zwar würden vorübergehend einzelne Modelle oder gar ganze Marken, welche die Zeichen der Zeit noch nicht erkannt haben, vom schweizerischen Markt verschwinden.» Wer sich also nicht an die schweizerischen Standards und Normen hält, wird ausgeschlossen. Nach dem heute geltenden Staatsvertrags- recht ist es zwar durchaus so, wie der Präsident Schüle das dargelegt hat. Da sind wir noch frei. Da machen wir nichts gegen geltende Abkommen, etwa das Gatt- oder das EFTA- Abkommen. Die Frage ist aber nur: Können wir diese Posi- tion aufrechterhalten, wenn wir mit der EG verhandeln müs- sen, oder legen wir durch eine solche Beschränkung unse- rer Verhandlungsdelegation nicht zum vornherein zu enge Zügel an? Ich mache immerhin darauf aufmerksam, dass es bei diesen Anlagen, Fahrzeugen usw. um sehr viele Güter geht, die in unserer Handelsbilanz einen ausserordentlich hohen Stellenwert einnehmen.
Im Grunde können wir auf diesen Hinweis ohne Not verzich- ten, weil wir nämlich im Konsumentenschutzartikel einen Aufhänger haben, wonach wir Anlagen etikettieren, gewisse Standards einführen und Warendeklarationen vornehmen können.
Aus dieser Abwägung von Vor- und Nachteilen empfehle ich Ihnen, Buchstabe a zu streichen.
Zu Buchstabe b: Unser Konzept war immer, dass wir uns auf die Lückenfüllung beschränken sollen: also dort dem Bund eine Kompetenz einräumen, wo er sie unbedingt braucht. Das ist auch bei der Forschung und Entwicklung so. Heute kann der Bund tatsächlich Pilot- oder Demonstrationsanla- gen nur bei seinen eigenen Werken oder seinen eigenen Liegenschaften realisieren und auch finanzieren. Er kann aber nicht die Anlage eines Dritten subventionieren. Das sollte er tun können. Deshalb haben wir diesen Passus in unsere Version aufgenommen.
Was wir aber nicht haben wollen, ist die Subventionierung von Produkten und Material von der Entwicklung bis zur Marktreife. So steht es ausdrücklich in der Botschaft. Man geht also so weit mit der Subventionierung, dass das Unter- nehmen die Sache nur noch verkaufen muss. Diese Subven- tionierung geht uns zu weit. Es ist Sache des Unternehmens, das Risiko einer Entwicklung zu tragen, zumal dann, wenn es sich um Produkte handelt, für die die Forschung schon gemacht ist, wo die Forschung allenfalls sogar vom Bund mit subventioniert war. Für die Entwicklung soll das Unter- nehmen selber einstehen und sein Risiko tragen.
Abgesehen davon laufen wir bei einer solchen Regelung Gefahr, dass wir die Unternehmen rechtsungleich behan- deln. Wer will abschätzen, welches Unternehmen ein Pro- dukt entwickelt, das zukunftsträchtig ist und sich auch ver- kaufen lässt? Wer will diese Risikoabwägung zwischen zwei
Unternehmen vornehmen, die unter Umständen am glei- chen Produkt, vielleicht auf verschiedenen Wegen, arbei- ten? Es muss bei dieser Abwägung zu Rechtsungleichheiten kommen.
Entsprechend ist es also unklar, welche Dinge subventio- niert werden, und es ist unklar, wer darüber entscheidet. Es können nur Dritte sein, die darüber entscheiden, die gar nicht ermessen können, was mit diesem Produkt im Markt dann effektiv angestellt werden kann.
Im übrigen haben wir in dieser Beziehung bereits eine Abstimmung gehabt. Denken Sie an die Innovationsrisiko- garantie. Genau dort waren die gleichen Elemente kritisiert worden. Das Volk hat die Sache abgelehnt, die ich jetzt hier in diesem Zusammenhang wiederum kritisieren muss.
Ich komme zum Schluss. Dabei möchte ich auf eine Bemer- kung von Frau Mauch eingehen. Als ich das letzte Mal meinen Minderheitsantrag vorgestellt und dazu Stellung genommen habe, was in diesem Artikel alles enthalten sein könnte, hat sie mir gesagt, das seien alles Fiktionen. Man werde erst beim Energiegesetz sagen können, wie die Sache aussehe. Gleichzeitig hat man aber auch möglichst viel in diesen Artikel hineintun wollen. Möglichst vier soll also möglich werden; Frau Mauch hat in diesem Zusammenhang das Wort «griffig» verwendet.
Wir sind hier Verfassungsgesetzgeber. Diese Verfassung sollte «en connaissance de cause» gemacht werden, und dementsprechend haben wir sehr genau abzuwägen. Ich halte das für ein unbedingtes Erfordernis, dem sich der Verfassungsgesetzgeber stellen muss. Wir haben aber auch eine Volksabstimmung. Es ist richtig, dass wir in der Volks- abstimmung sagen können, was aufgrund dieses Verfas- sungsartikels gemacht werden kann und was nicht. Es ist das Volk hinters Licht geführt, wenn man jetzt so tut, als ginge der Artikel gar nicht so weit, und dann hinterher doch eine Gesetzgebung macht, die allerhand enthält. Wir stehen hier vor einer Unbekannten, weil bisher noch nicht bekannt geworden ist, was der Bundesrat mit dem Energiegesetz beabsichtigt. Ich möchte ihn sehr darum bitten, dass er uns darüber noch Aufschluss gibt, bevor die Volksabstimmung stattfindet, denn es ist eine Zumutung, dass dem Volk eine «Katze im Sack» verkauft wird.
Ammann, Sprecher der Minderheit III: Wenn diese Beratung mehr sein soll als ein medienwirksames Alibi, so haben wir den vorliegenden Energieartikel mit den nötigen Zähnen zu versehen, d. h. entsprechend griffig und wirksam zu gestal- ten. Zudem ist er in unsere laufenden Bemühungen in den verwandten politischen Bereichen einzuordnen: der Umweltpolitik im weitesten Sinne, der Luftreinhaltepolitik, der Schonung der Ressourcen, der sicheren Landesversor- gung, des Verkehrs und der Finanzen. Wo immer wir in einem dieser Bereiche tätig werden, dürfen die Aus- und Nebenwirkungen auf die verwandten Bereiche keinesfalls vernachlässigt werden. Was not tut, ist eine kohärente, ver- netzte Politik. Dies allein bewahrt uns vor einer Wiederho- lung vergangener Widersprüchlichkeiten und Fehllei- stungen.
Besonders bedenklich scheint der Minderheit III in diesem Zusammenhang das offensichtliche Erlahmen der Bemü- hungen zur Verminderung des Anteils der fossilen Energie- träger. Deren Anteil betrug zur Zeit der ersten Erdölkrise 1973/74 80 Prozent und konnte seither immerhin auf 66 Pro- zent reduziert werden. 1986 aber ist dieser Anteil erstmals seit 1973 gegenüber dem Vorjahr leicht gestiegen. Auch absolut stieg der Erdölverbrauch in der Schweiz seit 1982 wieder kontinuierlich an, und zwar sowohl bei den Treibstof- fen als auch bei den Brennstoffen. Ich verweise hier auf Seite 8 der Botschaft.
Dieser verhängnisvollen Entwicklung - die nicht nur wert- vollste Ressourcen, die in vielen hundert Millionen Jahren entstanden sind, innert weniger Generationen unwieder- bringlich zerstört, sondern auch das Erreichen der minimal- sten Zielsetzungen unserer Luftreinhaltepolitik ernsthaft in Frage stellt - müssen wir energisch entgegentreten.
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Bundesverfassung. Energieartikel
1121
Auf die noch nicht absehbaren Folgen der drohenden Klima- veränderung durch die kohlendioxid-geschwängerte Luft- hülle unseres Planeten kann ich hier aus Zeitgründen nicht im Detail eingehen. Deshalb nur so viel: Wenn sich abzeich- nende Klimaveränderungen und gesundheitliche Schäden dereinst wissenschaftlich exakt nachweisbar sein werden, wird die Entwicklung bereits irreversibel sein.
Schliesslich fühle ich mich vom gleichgültigen Zynismus jener in diesem Saale, die uns in ihrem selbstzerstörerischen Freiheitswahn letztlich an den Rand des Abgrundes bringen, auch persönlich betroffen. Wegen einer Erkrankung in mei- ner Kindheit bin ich - zusammen mit vielen anderen jungen und älteren Menschen in diesem Lande - in besonderem Masse auf möglichst saubere Luft angewiesen. Einige besorgte Kantonsregierungen sowie die Aerzteschaft emp- fahlen uns in diesem Sommer, bei erhöhten Ozonkonzentra- tionen zwischen 9 und 19 Uhr jegliche körperliche Anstren- gung oder überhaupt den Aufenthalt im Freien zu vermei- den. Der Bund war bezeichnenderweise noch völlig sprach- los. Nicht nur als leidenschaftlicher Bergwanderer, sondern auch im Namen vieler Hunderttausender von Mitbetroffenen protestiere ich hier gegen das Ausmass von Freiheitsbe- schränkungen, das man uns hier auferlegt. Ihre Autos und Lastwagen - Herren Dreher, Frey und Friderici! - dürfen draussen bleiben, während man uns de facto drinnen ein- sperrt.
Was ist zu tun? Lesen Sie abermals die bundesrätliche Botschaft auf den Seiten 10 und 11. Hier steht, dass die bereits ergriffenen Massnahmen - trotz einer Trendwende - nicht ausreichen, um die lufthygienischen Ziele zu errei- chen. Und wenig später: Die Verminderung der CO2-Emis- sionen könne deshalb praktisch nur durch eine Reduktion des Verbrauchs von fossilen Brenn- und Treibstoffen erreicht werden. Nichts anderes will übrigens der von der Minderheit III der vorberatenden Kommission vorgeschla- gene Buchstabe c zu Absatz 3.
Leider aber wird der vom Bundesrat unterbreitete Verfas- sungsartikel diesen in der Botschaft enthaltenen Erkennt- nissen nicht gerecht. Es fehlt darin nicht nur die zur markt- wirtschaftlichen und effizienten Durchsetzung der vorgege- benen Ziele nötige Energieabgabe, sondern auch ein Dring- licher Sparbeschluss. Mit den blumigen Vertröstungen im Absatz 1 dieses Artikels dürfen wir uns schon deshalb nicht abspeisen lassen, weil diesen Grundsätzen, wie uns bestä- tigt wurde, keine unmittelbare Rechtswirkung zukommt. Die konkreten Befugnisse des Bundes müssen deshalb in den Absätzen 2 und 3 noch näher ausgeführt werden. Diese Formulierungen sind nun aber allzu lückenhaft ausgefallen und tragen den Erfordernissen dieser späten Stunde in keiner Weise Rechnung. Der Bund soll unseres Erachtens nicht nur Grundsätze und Vorschriften erlassen sowie die Entwicklung von Energietechniken fördern, sondern er soll, wo nötig, auch selbst Massnahmen ergreifen, um den Anteil der fossilen Energieträger zu vermindern. Die Anstrengun- gen der Kantone werden dabei gemäss Absatz 4 selbstver- ständlich berücksichtigt. Angesichts des ungenügenden Standes der kantonalen Energieprogramme sind jedoch gesamtschweizerische Mindestnormen festzulegen. Bei- spiele für solche Bundesmassnahmen finden wir auf Seite 25 der Botschaft aufgelistet. Besonders wirkungsvoll scheinen uns dabei folgende Massnahmen:
die Einführung einer Lenkungsabgabe auf fossilen bzw. nicht-erneuerbaren Energien;
die Ueberwälzung der Motorfahrzeugsteuern und/oder der Haftpflichtprämien auf den Treibstoffpreis;
die Verminderung des Verbrauchs von fossilen Brenn- und Treibstoffen, insbesondere durch finanzielle Anreize;
die verstärkte Förderung alternativer, einheimischer und erneuerbarer Energien und deren direkte Subventionierung durch eine zweckgebundene Lenkungssteuer;
die Förderung solarbetriebener Fahrzeuge.
die Verschärfung der Sanierungsbestimmungen für bestehende Feuerungsanlagen;
die Umlagerung des Güterfernverkehrs auf die umwelt- freundliche und energiesparende Schiene.
Sie sehen: Was wir Ihnen vorschlagen, ist weder spektakulär noch revolutionär, sondern ist bei den zuständigen Bundes- ämtern und Departementen im Rahmen der Realisierung der Luftreinhaltepolitik ohnehin bereits in Prüfung. Es geht uns deshalb mit diesem Antrag vor allem darum, die Umwelt- und Energiepolitik des Bundes auf sinnvolle Art zu koordi- nieren.
Kohärente Politik am Ende des zwanzigsten Jahrhunderts heisst: Bei der Formulierung eines neuen Energieartikels u. a. auch auf die Schonung der endlichen Ressourcen und auf die Umwelt- und Luftreinhaltepolitik Rücksicht zu nehmen.
Ich bitte Sie deshalb im Namen der Minderheit III, der Ergän- zung in Absatz 3 Buchstabe c zuzustimmen.
Schliesslich darf ich Ihnen im Namen aller Mitunterzeichner des Minderheitsantrages mitteilen, dass wir im Interesse der grösseren Klarheit - und um das Abstimmungsprozedere zu vereinfachen - den Antrag Günter, der die Streichung des Wortes «vorab» im Text unseres Minderheitsantrages ver- langt, übernommen haben, womit wenigstens diese eine Vorabstimmung entfällt.
Günter: Ich bin sehr froh, dass die Minderheit III einverstan- den ist, das Wort «vorab» zu streichen; sonst hätte tatsäch- lich jemand - und es gibt solche Leute im Saal - auf die Idee kommen können, auch die Substitution von fossilen Energieträgern mit Atomstrom sei eingeschlossen. Ich bin daher froh, dass diese Korrektur angebracht werden konnte. Nur eine Ergänzung: Gefördert werden sollen natürlich unter diesem Titel ausdrücklich auch die Wasserstofftech- nologien. Die Einführung dieser Technologien nimmt beim Schritt ins Zeitalter der Gewinnung von Energie aus der Sonne eine Schlüsselstellung ein. Vor allem von der Entwicklung der Supraleitfähigkeit bei höheren Temperatu- ren sind Fortschritte zu erwarten. Der Kreislauf Wasser/ Aufspalten des Wassers in Wasserstoff und Sauerstoff unter Energiezufuhr/Rückgewinnung der Energie in der Knallgas- reaktion schliesst die Kette zwischen der möglichen Energiegewinnung im Sonnengürtel unserer Erde und den Verbraucherländern auf ideale Weise, nämlich auf eine Weise, welche die Umwelt nicht mit chemischen Nebenpro- dukten belastet und vor allem unserer Biosphäre nicht noch direkt neue Wärme-Energie zuführt, weil vorhandene Energie umverteilt, umgelagert, aber nicht neu produziert wird. In diesem Sinne sind die Wasserstofftechnologien ein wichtiges Bindeglied zwischen der Gewinnung und der Anwendung der erneuerbaren Energien.
Zuhanden der Materialien schien mir die Präzisierung des- sen, was wir unter «erneuerbare Energieträger» verstehen, wichtig, da wir durch die Streichung des Wortes «vorab» .eine Einengung und eine genauere Qualifizierung dieses Antrages erreicht haben.
Ich möchte Sie ermuntern, dem Antrag in der neuen Form zuzustimmen.
Fierz: Namens der grünen Fraktion kann ich bekanntgeben, dass wir die Mehrheit mit dem Zusatz Minderheit III beim Absatz 3 unterstützen.
Zur Begründung: Man muss sich doch fragen, welche Zähne ein Energieartikel braucht. Das hängt ab von den festgestellten Bedrohungen. Folgende Bedrohungen wer- den in den nächsten Jahren, Jahrzehnten und Jahrhunder- ten wirksam werden: In den nächsten Jahren werden wir weiterhin mit Luftschadstoffen aus der Verbrennung von fossilen Brennstoffen, mit Ertragseinbussen und Einkom- mensverlusten in der Landwirtschaft sowie mit den Wald- schäden und ihren üblen Folgen im Gebirge leben müssen. Schon in den nächsten Jahrzehnten wird der Treibhausef- fekt uns mehr und mehr zu schaffen machen. Gleichzeitig werden wir auch die Rohstoffverknappung zu spüren bekommen, mit Folgen, die bis zu Ressourcenkriegen gehen könnten. Ueber die nächsten Jahrhunderte und Jahr- tausende werden uns die radioaktiven Abfälle begleiten, für deren sichere Endlagerung höchstens Taschenspieler und Hochstapler Gewähr geben könnten.
Constitution fédérale. Article sur l'énergie
1122
N
22 septembre 1988
Die Folgerung: Die einzige Energie, die uns keine Probleme verursacht, ist die gesparte Energie. Wo immer möglich - das ist das Gebot der Stunde - ist die Sonnenenergie auszubauen und ist bei allen übrigen Energieträgern einzu- sparen. Dazu genügt die Förderung der Entwicklung von neuen Energietechniken gemäss Minderheit I im Absatz 3 nicht.
Bei einem Besuch in Winterthur konnte ich vor einem Jahr von einem Direktor der Sulzer vernehmen, dass sehr viele Energiespartechniken produktionsreif in den Schubladen liegen. Man muss die Entwicklung gar nicht fördern. Man kann sie nur deshalb nicht verkaufen, weil das Verschwen- den immer noch billiger ist. Wir müssten hier mit Vorschrif- ten dafür sorgen, dass diese Spartechniken auch ange- wandt werden. Dieser Direktor sagte, die Industrie warte auf Vorschriften; er sagte, er warte auf die Politiker. Die im Mehrheitsantrag genannten Vorschriften sind aber vielleicht nicht am innovationsfreundlichsten. Am innovationsfreund- lichsten sind Massnahmen, die nicht nur Grenzwerte festle- gen, sondern die wirklich Schritte in der richtigen Richtung freiheitlich begünstigen: nämlich marktwirtschaftliche Len- kungsinstrumente, wobei man an Subventionen, an Besteuerungen usw. denken kann. Das macht den Ingenieur produktiver. Auf vielen Gebieten können wir noch gar nicht abschätzen, welche Vorschriften möglich sind. Ich denke an den grössten Brocken, nämlich an die Entwicklung einer neuen Architektur. Die Sonnenhäuser der neuen Genera- tion, die sogenannte «Klimatektur», ohne Sonnenkollekto- ren, mit speichernden oder reflektierenden Gläsern, wird ganz massive Einsparungen in der Heizenergie bringen kön- nen, wenn wir sie nur ausprobieren und einführen. Ich glaube, dass wir hier nicht nur mit Vorschriften, sondern mit marktwirtschaftlichen Anreizen arbeiten müssen. Wir unter- stützen deshalb den Antrag Ammann, der das möglich macht.
Ein abschliessendes Wort zum harten Kern der «Zähnezie- her», die wir bei der Minderheit i wiederfinden. Wenn wir dort immer wieder den Herren Stucky und Kohler begegnen, so überrascht das nicht; wir wissen, welche Interessen sie vertreten. Dass wir aber auch Bauernvertreter wie Kollege Nebiker und Kollege Rychen sowie den Landschaftsschüt- zer Loretan dort antreffen müssen, befremdet uns. Wir müs- sen uns die Frage stellen, welche Interessen denn diese Herren vertreten.
Frau Mauch Ursula: Namens unserer Fraktion bitte ich Sie, dem Absatz 3 der Mehrheit und der Minderheit III zuzu- stimmen.
Wenn jetzt gesagt wird, diese Vorschrift könnte - einmal mehr - Einschränkungen in bezug auf unsere EG-Kompati- bilität bringen, so sei festgehalten, dass wir nicht oder noch nicht Mitglied der EG sind. Es geht nicht an, dass dieses Argument immer und immer wieder als Bremse benützt wird, insbesondere um ökologische Massnahmen zu verhin- dern, ökologische Massnahmen, die für unser Land wichtig sind!
Weniger Luftbelastung sei dringend nötig, haben wir hier bereits beschlossen. Wir haben es seinerzeit als einziges Land in Europa fertiggebracht, so strenge Grenzwerte ein- zusetzen, dass der Katalysator für die Motorfahrzeuge nötig wurde. Wir sind heute stolz auf diese Leistung; wir dachten in diesem Zusammenhang nicht daran, Rücksicht auf die umgebenden Länder nehmen zu müssen. Das gilt auch im Energieverbrauchsbereich. Wir müssen dringend dafür besorgt sein, dass wir das, was wir in unserem Land in bezug auf weniger Umweltbelastung tun können, auch tun. Im Hinblick auf den Energieverbrauch sind Vorschriften für Anlagen, Fahrzeuge und Geräte nützlich. In bezug auf die Fahrzeuge sei bemerkt, dass wir sehr wenig Fahrzeuge in unserem Land herstellen.
Die Botschaft sagt auf Seite 44 ausdrücklich, dass es nicht darum gehen kann, ausländische Produkte zu diskriminie- ren. Es ist aber wichtig, dass wir Warendeklarationen und Etikettierungen haben. Es ist wichtig, dass die Konsumenten vergleichen können, wenn sie gleichwertige Produkte kau-
fen wollen. Sie müssen sehen können, wo sie ihren Energie- bedarf ohne Komforteinbusse mit einem energetisch-tech- nisch höherwertigen Produkt decken können. Später, wenn es die Energieversorgungslage oder die Umweltbelastung nötig machen sollten, könnten Energieverbrauchsvorschrif- ten oder sogar Zulassungsbeschränkungen nötig werden. Wir müssen dringend auch diese Möglichkeit letztlich offen- lassen.
Ich bitte Sie, bei Buchstabe b der Mehrheit der Kommission zuzustimmen. Wir haben bis jetzt schon Energietechniken gefördert, aber vor allem im falschen Bereich. Wir haben unter dem schönen Titel «Forschung» zum Teil sehr selektiv und vor allem einseitig nukleare Projekte gefördert. Erwähnt sei nur das Projekt des nuklearen Heizreaktors. Dutzende von Millionen wurden darin verlocht - ich brauche aus- drücklich dieses Wort. Das sind Gelder, die dann in anderen Bereichen fehlen. Unseres Erachtens muss die Förderung unbedingt in jenen Bereichen erfolgen, wie sie in Buchsta- be b der Mehrheit umschrieben sind: « .... insbesondere im Bereich des Energiesparens und der erneuerbaren Energien».
Letztlich bitte ich Sie noch, der Minderheit III, ergänzt mit dem Antrag Günter, zuzustimmen.
M. Leuba: J'avoue éprouver une certaine sympathie pour la proposition de la minorité Ill; je crois qu'elle repose sur un certain fondement. Non seulement M. Ammann, mais je crois nous tous, tels que nous sommes, nous avons besoin de respirer et, bien évidemment, un air qui ne soit pas pollué ou qui le soit le moins possible. D'autre part, je crois qu'il est évident - nous en sommes probablement tous convaincus - que nous avons avantage à avoir un approvisionnement en énergie diversifié. Je m'étonne simplement qu'au sein de la commission les représentants socialistes notamment aient voté contre l'introduction du mot «diversifié» à l'alinéa pre- mier, alors que, précisément, l'on nous propose ici une adjonction qui tend à la diversification.
Enfin, je dirais que, du point de vue de l'indépendance nationale, il est aussi évident que nous avons avantage à avoir un approvisionnement en énergie diversifié, même si nous en produisons fort peu dans notre propre pays. Il est clair que plus nombreuses seront les sources d'énergie provenant de l'étranger, plus diversifiées elles seront, mieux nous pourrons définir et maintenir notre politique de neutra- lité et assurer en même temps notre réelle liberté en matière d'approvisionnement.
Toutefois, à mon avis, cet alinéa, qui repose sur des objectifs auxquels je peux me rallier, n'est pas acceptable dans sa forme car, d'une part, c'est par le biais d'une contrainte - encore - extrêmement sévère que l'on veut parvenir à un résultat, alors que ce dernier a déjà été partiellement atteint, puisque l'on est descendu - on l'a rappelé tout à l'heure - de 80 pour cent à 68 pour cent en matière d'approvisionnement en énergie fossile sans aucune contrainte, si ce n'est celle du marché - vous me permettrez de le rappeler. En outre et surtout, l'on porterait du même coup préjudice à une source d'énergie fossile extrêmement importante, le gaz naturel; or, ce dernier est une énergie peu polluante dont on nous recommande de faire le plus large usage, précisément pour éviter de recourir à d'autres énergies qui le sont bien davan- tage. Alors imposer ou interdire le recours au gaz naturel - je le rappelle - dont la consommation depuis 1983 est passée de 4 à 7 pour cent du bilan énergétique total - ce qui est extrêmement important, nous l'avons déjà dit en séance de commission - ce n'est pas raisonnable, c'est même déraisonnable au moment où nous cherchons précisement à diversifier nos sources d'énergie, au moment où nous luttons contre le recours à des énergies polluantes.
Pour ce motif - et là nous abordons la question du danger que peuvent présenter des dispositions générales qui ne font pas de distinction suffisamment subtile entre ce qui est souhaitable et ce qui ne l'est pas - je crois que nous devons repousser l'amendement de la minorité III.
Bundesverfassung. Energieartikel
1123
M. Maitre: Nous nous trouvons ici en présence de deux types de propositions de nature bien différente.
La première consiste à supprimer la lettre a, soit la possibi- lité pour la Confédération d'édicter des prescriptions sur la consommation d'énergie des installations, appareils, etc. Comme le souligne pertinemment le message, c'est précisé- ment dans ce domaine qu'une base constitutionnelle nous fait défaut pour accomplir un certain nombre de progrès dans le sens d'une meilleure maîtrise de la consommation d'énergie. Nous souhaitons, par conséquent, que la lettre a de l'alinéa 3 soit maintenue et c'est la raison pour laquelle nous ne pourrons suivre ni la proposition de minorité I ni la proposition de minorité II qui reprend également une forme potestative et tend, par conséquent, à affaiblir le texte.
Reste à examiner la proposition de minorité III, soit celle de M. Ammann. M. Leuba a très pertinemment dit ce qu'il fallait dire, ce qui me dispensera de prolonger. Je rappelle ici que nous devons construire des mécanismes de politique éner- gétique et non pas de politique de l'environnement. Ces mécanismes vont évidemment se recouper partiellement, mais du point de vue de la politique énergétique, le terme exact, qui reprend l'idée de M. Ammann, c'est bien le qualifi- catif «diversifié» que nous trouvons à l'alinéa premier. Il est incontestable, en outre, que le fait de vouloir «tirer» - si vous me passez l'expression - sur les énergies fossiles quelles qu'elles soient est manifestement contradictoire, on l'a sou- ligné précédemment. Du point de vue de la protection de l'environnement, la substitution d'un certain nombre d'agents énergétiques est intéressante et en particulier la promotion du gaz naturel. Or, que je sache, le gaz naturel est également une énergie fossile et il n'est pas intéressant de mettre toutes les énergies fossiles dans le même sac. Telles sont les raisons pour lesquelles nous vous proposons de rejeter la proposition de minorité III.
Je ferai encore une petite observation, s'agissant de la version de la majorité qui comprend la proposition du Conseil fédéral à la lettre a, c'est-à-dire «Prescriptions sur la consommation d'énergie des installations, des véhicules et des appareils». Il faut que dans notre esprit cette compé- tence qui serait donnée à la Confédération soit une compé- tence de nature à prendre des dispositions incitatives. Sur ce point, nous devrons résoudre un problème qui pourrait déboucher sur une forme de contradiction - et il faudra y être attentif - à savoir la volonté de maîtriser la consomma- tion d'énergie par des prescriptions qui pourraient concer- ner les appareils et, d'autre part, la nécessité d'éviter de faire du protectionnisme sur le dos de la politique énergétique et par conséquent d'empêcher qu'un certain nombre d'appa- reils et d'installations fabriqués à l'étranger puissent péné- trer notre pays pour ces motifs-là.
Par conséquent c'est bien dans un sens incitatif beaucoup plus que restrictif que nous comprenons la lettre a. Nous devrons donc, dans le cadre des dispositions légales d'ap- plication à mettre sur pied, résoudre ce qui pourrait être un paradoxe si nous voulons effectivement être «complets» aussi bien du point de vue de la politique énergétique que sur le plan du commerce extérieur qui se doit de demeurer non protectionniste.
Rychen: Aus der Sicht der SVP-Fraktion möchte ich zu zwei Punkten Stellung nehmen. Zuerst zum Antrag Ammann. Wir stehen diesem Antrag materiell gesehen recht positiv gegenüber, denn er spricht ein sehr wichtiges Problem an. Die fossilen Energieträger können wir nicht einfach so ver- brauchen. Es ist eine Zielsetzung, dort einen Abbau zu erreichen. Trotzdem ist die SVP-Fraktion der Meinung, es sei falsch, hier einen Absatz c im Sinne von Herrn Ammann einzubauen. Aus Konsequenzgründen. Wir haben keine ein- zelne Energieform jetzt so aufgelistet, wie es Herr Ammann hier mit den fossilen Energien tut. Wir sind überzeugt, dass dieses Problem, obschon es echt ist, jetzt nicht in diese Artikel eingebaut, sondern auf Gesetzesstufe geregelt wer- den sollte.
Zur Minderheit II: Die SVP-Fraktion legt grossen Wert darauf zu erklären, dass hier die Kann-Formel wichtiger ist als im
Absatz 2. Warum ist sie hier bedeutsamer? Es geht um Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Gerä- ten und Fahrzeugen; hier hat das handelsintensive Land Schweiz vorsichtig zu sein, da wir in diesem Bereich wieder an die EG, an 1992, an unsere Aussenhandelsverpflichtun- gen denken müssen. Ich bitte Sie, sich gut zu überlegen, ob man die Muss-Formulierung oder die Kann-Formulierung wählen will.
Ich empfehle Ihnen namens der SVP, der Kann-Formulie- rung zuzustimmen.
Frau Spoerry: Ich spreche nur zu Buchstabe a von Absatz 3 und bitte, sich unter den Minderheitsanträgen zumindest der Kann-Formulierung gemäss Minderheitsantrag Il (Rychen) anzuschliessen. Warum?
Die Formulierung «Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten» kann in der Gesetzgebung in dieser imperativen Form gar nicht durchgesetzt werden. Zwar wurde hier in diesem Rat mehrmals dargelegt, es spiele eigentlich keine Rolle, ob wir eine Kann- oder eine Muss-Formulierung wählen. Der Gesetzgeber könne so oder so tätig oder eben nicht tätig werden. Ich empfinde das schon etwas anders. Die Ver- pflichtung des Parlamentes muss doch von der Formulie- rung in der Verfassung abhängen und ist nicht in jedem Fall gleich ausgestaltet. Vor allen Dingen ist es aber für den Bürger ein Unterschied: Wenn ein Bürger in der Verfassung eine zwingende Norm liest, darf er andere Erwartungen an diesen Verfassungsartikel haben als bei einer Kann-Formu- lierung.
Mit der Muss-Formulierung wecken wir daher hier falsche Erwartungen, unberechtigte Hoffnungen auf der einen, unzutreffende Befürchtungen auf der anderen Seite. Der Bundesrat führt zu dieser Litera a aus, dass aufgrund dieser Bestimmung in einer ersten Phase vor allem die Warende- klaration und die Etikettierung über den Energieverbrauch realisiert werden sollen (Botschaft S. 44). Dazu brauchen wir gar keine neue Bestimmung. Das ist aufgrund der geltenden Konsumentenschutzgesetzgebung möglich.
Der Bundesrat führt weiter aus, dass er, je nach Energiever- sorgungslage und Umweltbelastung, später auch Energie- verbrauchsvorschriften (sprich Zulassungsbeschränkun- gen) in Betracht ziehe. Wohlgemerkt, er sieht sie nicht vor, er zieht sie lediglich in Betracht! Wenn dies die Haltung des Bundesrates ist, darf man keine zwingende Vorschrift in die Verfassung aufnehmen.
Der Bundesrat sagt in seiner Botschaft auch, dass er sich zu dieser Zurückhaltung in diesem Bereich gezwungen fühlt, weil wir in der Gesetzgebung wegen unseren internationa- len Verpflichtungen einen gewissen Spielraum brauchen. Frau Mauch, wir sind nicht Mitglied der EG; das ist richtig. Aber gerade deswegen kommen wir nicht darum herum, in gewissen Bereichen Rücksicht zu nehmen und Konzessio- nen zu machen, wenn wir den Anschluss nicht ganz verpas- sen und uns ins Abseits manövrieren wollen. Wir können nicht auf internationaler Ebene in allen Gremien unseren Integrationswillen bekunden, im eigenen Interesse für Har- monisierung der Vorschriften plädieren, uns folgerichtig dem obligatorischen Notifikationsverfahren unterstellen - und im gleichen Atemzug eine Verfassungsbestimmung erlassen, die den schweizerischen Gesetzgeber in imperati- ver Form zu einer eigenen Normierung verpflichtet.
Ich will damit nicht sagen, dass schweizerische Lösungen nicht da und dort möglich sein sollen, vielleicht sogar sein müssen; sie sollen in einem solchen Fall dann auch vom Bund und nicht von den Kantonen getroffen werden. Aber wie in einem Bericht an die vorberatende Kommission über das Verhältnis zwischen unserem Energieartikel und seiner Ausführungsgesetzgebung zu den internationalen Ver- pflichtungen ausgeführt worden ist, ist der Spielraum eng. Wir dürfen unsere Handelspartner in ihrem Verständnis dem Sonderfall Schweiz gegenüber nicht ungebührlich strapa- zieren.
Aus diesem Grund wehre ich mich gegen eine Formulie- rung, die bei den Befürwortern scharfer Massnahmen
.
N 22 septembre 1988
1124
Constitution fédérale. Article sur l'énergie
Erwartungen erweckt, die wir kaum befriedigen können, und die gleichzeitig die Skeptiker dem Energieartikel gegen- über weiter verunsichert und im Widerspruch steht zu vie- lem, was wir heute im In- und Ausland predigen. Aus diesen Gründen ist für mich die Kann-Formulierung allen Betroffenen gegenüber die ehrlichere Formulierung. Ich bitte Sie, auf die zwingende Vorschrift zu verzichten.
Scherrer: Ich bitte Sie, beim Absatz 3 den Antrag der Min- derheit I zu unterstützen und insbesondere den Antrag der Minderheit III abzulehnen. Als Begründung möchte ich auf die Argumentation von Herrn Ammann antworten.
Es ist richtig, dass diesen Sommer diverse Kantone und Städte sogenannten «Ozonalarm» gegeben und Empfehlun- gen abgegeben haben, dass gewisse Leute zuhause bleiben sollen. Das hat verständlicherweise in der Bevölkerung Unsi- cherheit, zum Teil sogar Panik ausgelöst.
Dazu ist zu sagen: Warum haben nicht alle Kantone, warum hat nicht der Bundesrat ebenfalls in gleicher Art und Weise Stellung bezogen? Und warum hat zum Beispiel der Kanton Aargau diesen sogenannten «Alarm» nicht herausgegeben? Ich möchte an dieser Stelle einmal deutlich sagen: Die wissenschaftlichen Grundlagen über Entstehung von Ozon - wieweit die Natur daran beteiligt ist, wieweit die Technik daran beteiligt ist und vor allem die Wirkung des Ozons auf die menschliche Gesundheit - sind nicht erforscht. Es hat also keinen Wert, in der Bevölkerung Panik auszulösen, zu behaupten, es schade der Gesundheit, wenn die Grundla- gen für eine solche Panikmache nicht bestehen.
Dann muss man noch sagen, dass unsere Grenzwerte sehr tief und willkürlich angesetzt worden sind. Sie sind minde- stens 3 1/2 Mal tiefer als im Ausland, und - das ist auch wichtig - sie müssen nicht heute erfüllt werden. Es hat niemand gesagt, diese Grenzwerte müssten in diesem Jahr erfüllt werden. Deren Gültigkeit soll nämlich erst im Jahre 1994 Gesetz werden. Gut Ding will Weile haben; Rom ist auch nicht an einem Tag erbaut worden. Geben wir der Technik Zeit bis ins Jahr 1994, um diese Grenzwerte mög- licherweise zu erfüllen. Es sind nämlich keine Alarmwerte, bei deren Ueberschreitung man die Bevölkerung warnen muss, sondern es sind Mindestgrenzwerte: Wenn sie nicht erreicht werden, kann eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden; das impliziert aber nicht automatisch, dass bei deren kurzfristiger Ueberschrei- tung die menschliche Gesundheit gefährdet ist.
Wir sind, was Massnahmen in der Luftreinhaltung betrifft, ein Musterland. Was wir aber nicht berücksichtigen und auch nicht berücksichtigen können, weil die Grundlagen hierzu fehlen, das sind die Einflüsse aus dem Ausland. Wir hatten vor zwei, drei Wochen sehr warme Tage wegen Südwind, einen Tag später war es plötzlich 10 bis 15 Grad kälter wegen der Bise. Glauben Sie denn, der Südwind oder die Bise bringe saubere, reine Luft in die Schweiz, die dann bei uns entsprechend verschmutzt wird? Trotzdem ist es aber richtig, dass wir die Luftbelastung mit allen möglichen und tragbaren Massnahmen vermindern. Dazu bieten aber technische Massnahmen weit bessere Möglichkeiten als staatliche Zwangsmassnahmen.
Ferner ist wichtig zu erwähnen, dass der Treibstoffver- brauch eines Fahrzeuges nicht in einem direkten Zusam- menhang mit dessen Schadstoffentwicklung steht. Die Kata- lysatortechnik reduziert nämlich die schädlichen Abgase um 90 Prozent. Wir haben uns aber diese Qualität der Luftver- besserung mit einem geringfügigen Treibstoffmehrver- brauch in der Grössenordnung von 10 Prozent erkauft. Ich unterstütze den Antrag der Minderheit I, weil die Förde- rung erneuerbarer Energien auch mit diesem Antrag mög- lich ist, und ich bitte Sie, das gleiche zu tun.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 12.25 Uhr La séance est levée à 12 h 25
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Bundesverfassung. Energieartikel Constitution fédérale. Article sur l'énergie
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Datum 22.09.1988 - 08:00
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