Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
Nationalrat - Conseil national
1988 Herbstsession - 4. Tagung der 43. Amtsdauer Session d'automne - 4e session de la 43ª législature
Erste Sitzung - Première séance
. Montag, 19. September 1988, Nachmittag Lundi 19 septembre 1988, après-midi
14.30 h
Vorsitz - Présidence: Herr Reichling
Präsident: Ich begrüsse Sie zur ersten Sitzung der Herbst- session. Sie haben auf dem chronologischen Programm gesehen, dass wir ein recht umfangreiches Pensum zu bewältigen haben. Die Fraktionspräsidentenkonferenz beantragt Ihnen wiederum, während der gesamten Session die Redezeit für die Antragsteller auf zehn Minuten und für die Diskussionsredner auf fünf Minuten zu beschränken. Diesem Antrag wird nicht opponiert; Sie haben zugestimmt.
Wahlprüfung und Vereidigung Vérification des pouvoirs et prestation de serment
Präsident: Zum Abschluss der Junisession, d. h. am darauf- folgenden Wochenende, ist unser Kollege Martin zum Mit- glied der Waadtländer Regierung gewählt worden, und wir haben heute die Ersatzwahl zu validieren.
M. Darbellay, rapporteur: Le bureau a examiné l'élection de M. Marcel Dubois, appelé à remplacer M. Jacques Martin qui a démissionné après avoir été élu membre du gouverne- ment vaudois.
Le Conseil d'Etat du canton de Vaud a déclaré élu M. Du- bois, premier remplaçant de la liste radicale. L'élection a été publiée dans la Feuille des avis officiels du canton; il n'y a pas eu de recours. M. Dubois est vigneron. Nous avons constaté qu'il n'existe aucun indice d'incompatibilité entre sa profession et son mandat.
Le bureau vous propose donc, à l'unanimité, de valider l'élection de M. Marcel Dubois.
Präsident: Das Büro beantragt Ihnen, die Wahl von Herrn Dubois zu validieren. Ein anderslautender Antrag liegt nicht vor; Sie haben so beschlossen. Die Wahl von Herrn Dubois ist damit gültig erklärt.
Herr Dubois wird vereidigt M. Dubois prête serment
88.004
Doppelbesteuerung. Abkommen mit der Elfenbeinküste Double imposition. Convention avec la Côte d'Ivoire
Botschaft und Beschlussentwurf vom 27. Januar 1988 (BBI I, 1401) Message et projet d'arrêté du 27 janvier 1988 (FF I, 1345)
Beschluss des Ständerates vom 9. Juni 1988 Décision du Conseil des Etats du 9 juin 1988
Herr Allenspach unterbreitet im Namen der Wirtschaftskom- mission den folgenden schriftlichen Bericht:
Die Aufnahme von Verhandlungen im Jahre 1979 ging auf Begehren schweizerischer Unternehmen in der Elfenbein- küste zurück. Diese fühlten sich gegenüber anderen euro- päischen Investoren steuerlich benachteiligt. Es zeigte sich indessen bald, dass die Forderungen der Elfenbeinküste bezüglich der Quellenbesteuerung der Kapitalerträge und der Lizenzgebühren nicht mit der schweizerischen Abkom- menspolitik vereinbar waren. Die inzwischen erfolgte Ein- führung des Teilanrechnungssystems durch die Schweiz räumte dieses Hindernis aus dem Wege. Diese Methode kommt seither gegenüber Staaten zur Anwendung, mit denen der Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkom- mens aus schweizerischer Sicht erwünscht ist, aber wegen den von diesen Staaten verlangten hohen Quellensteueran- sätzen sonst nicht möglich wäre. Der Abschluss der Ver- handlungen mit der Elfenbeinküste erfolgte dann im Jahre 1987.
Da die Elfenbeinküste keine Vermögenssteuer kennt, bezieht sich das Abkommen nur auf die Einkommenssteuer. In der Elfenbeinküste unterliegen Dividenden einer Quellen- steuer von 12 bzw. 18 Prozent. Das Abkommen sieht eine generelle Begrenzung der Quellensteuer von Dividenden auf 15 Prozent vor. Der Ausnahmefall wird auf Seite 4 der Botschaft dargestellt.
Bei den Zinsen muss eine Quellensteuer von 15 Prozent zugestanden werden. Die Anrechnung der Steuer der Elfen- beinküste wird indessen auf 10 Prozent begrenzt. Zur Ver- meidung nachteiliger Folgen kommt hier das obenerwähnte Teilanrechnungssystem zur Anwendung.
Ausgesprochen günstig für die Schweiz ist das Abkommen im Bereich der Lizenzgebühren, wo eine Begrenzung des Steueransatzes auf 10 Prozent vorgesehen ist, obwohl Lizenzgebühren in der Elfenbeinküste einer Quellensteuer von 20 Prozent unterliegen.
Der Bundesrat kann die finanziellen Auswirkungen des Abkommens nicht genau beziffern, geht aber von der
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Fonds monétaire international. Facilité d'ajustement structurel
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N
19 septembre 1988
Annahme aus, dass die Einnahmeverluste relativ gering sein werden und teilweise durch die Anwendung anderer Ver- tragsbestimmungen wieder ausgeglichen werden. Zur posi- tiven Bilanz zählt der Bundesrat ebenfalls den mit dem Abkommen verbundenen erhöhten Schutz der schweizeri- schen wirtschaftlichen Interessen in der Elfenbeinküste. Das Abkommen wurde von den Kantonen und den interes- sierten Wirtschaftskreisen im Vernehmlassungsverfahren positiv bewertet.
Der Ständerat hat dem Bundesbeschluss in der Sommerses- sion 1988 ohne Gegenstimme zugestimmt. Die einstimmige Kommission beantragt Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung zum Bundesbeschluss über ein Doppelbe- steuerungsabkommen mit der Elfenbeinküste.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 134 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
88.018
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Norwegen Double imposition. Convention avec la Norvège
Botschaft und Beschlussentwurf vom 24. Februar 1988 (BBI II, 345) Message et projet d'arrêté du 24 février 1988 (FF II, 353) Beschluss des Ständerates vom 9. Juni 1988 Décision du Conseil des Etats du 9 juin 1988
Herr Allenspach unterbreitet im Namen der Wirtschaftskom- mission den folgenden schriftlichen Bericht:
Mit dieser Vorlage beantragt der Bundesrat die Genehmi- gung einer Revision des Doppelbesteuerungsabkommens mit Norwegen aus dem Jahre 1956. Das von Norwegen 1979 eingereichte Revisionsbegehren stand im Zusammenhang mit steuerlichen Problemen, die bei der Erforschung und Ausbeutung der Bodenschätze in der Nordsee entstanden waren. Daraus entstehende Einkünfte und Gewinne sollten in Norwegen auch steuerlich erfasst werden können.
Dem norwegischen Begehren nach einer Anerkennung der fiktiven Betriebsstätte auf dem Kontinentalsockel, wonach eine nur 30 Tage im Jahre übersteigende Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen auf dem Norwegen zuge- sprochenen Kontinentalsockel eine Betriebsstå !te mit allen steuerlichen Folgen begründet hätte, konnte schweizeri- scherseits nicht entsprochen werden, weil sich eine solche Bestimmung einseitig zugunsten Norwegens ausgewirkt hätte. Man kam dann überein, den territorialen Geltungsbe- reich des Abkommens auf das Festland und di , Territorial-
gewässer zu beschränken und den Kontinentalsockel aus- zunehmen. Diese Lösung könnte zwar in Einzelfällen zu Doppelbesteuerungen führen; der Bundesrat ist jedoch gewillt, diesen Nachteil in Kauf zu nehmen, um einseitige Konzessionen der Schweiz und damit ungünstige präjudi- zielle Auswirkungen zu vermeiden.
Nach norwegischem Recht wird die Doppelbesteuerung gemildert, weil ausgeschüttete Gewinne bei der Berech- nung der Staatssteuer vom Gewinn der Gesellschaft in Abzug gebracht werden können. Das Abkommen trägt die- sem Umstand insoweit Rechnung, als Norwegen auf Divi- denden generell eine Quellensteuer von 15 Prozent erheben darf, während die Schweiz ihre Steuer im Beteiligungsver- hältnis auf 10 Prozent zu begrenzen hat.
Zinsen und Lizenzgebühren können nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden.
Besondere Bestimmungen werden für die Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbs- tätigkeit vereinbart, die vom norwegischen Festland aus im Zusammenhang mit der Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen des norwegischen Kontinentalsockels aus- geübt werden. Halten sich Personen, die einer Beschäfti- gung dieser Art nachgehen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten länger als 183 Tage in Norwegen auf, so steht Norwegen das Besteuerungsrecht für die Erwerbseinkünfte zu. Sollte Norwegen von dieser Besteuerungsbefugnis kei- nen Gebrauch machen, hat die Schweiz ein subsidiäres Besteuerungsrecht.
Gemäss schweizerischer Abkommenspolitik sieht der Artikel über den Informationsaustausch vor, dass nur diejenigen Auskünfte ausgetauscht werden können, die für die richtige Anwendung des Abkommens notwendig sind.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes
147 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
88.044
Internationaler Währungsfonds. Strukturanpassungsfazilität Fonds monétaire international. Facilité d'ajustement structurel
Botschaft und Beschlussentwurf vom 25. Mai 1988 (BBI II, 1453) Message et projet d'arrêté du 25 mai 1988 (FF II, 1417)
Antrag der Kommission Eintreten
Antrag Rechsteiner/Ziegler Nichteintreten
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Doppelbesteuerung. Abkommen mit der Elfenbeinküste Double imposition. Convention avec la Côte d'Ivoire
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Jahr
1988
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.004
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.09.1988 - 14:30
Date
Data
Seite
997-998
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Pagina
Ref. No
20 016 627
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