Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
Nationalrat - Conseil national
1988 Herbstsession - 4. Tagung der 43. Amtsdauer Session d'automne - 4e session de la 43ª législature
Erste Sitzung - Première séance
. Montag, 19. September 1988, Nachmittag Lundi 19 septembre 1988, après-midi
14.30 h
Vorsitz - Présidence: Herr Reichling
Präsident: Ich begrüsse Sie zur ersten Sitzung der Herbst- session. Sie haben auf dem chronologischen Programm gesehen, dass wir ein recht umfangreiches Pensum zu bewältigen haben. Die Fraktionspräsidentenkonferenz beantragt Ihnen wiederum, während der gesamten Session die Redezeit für die Antragsteller auf zehn Minuten und für die Diskussionsredner auf fünf Minuten zu beschränken. Diesem Antrag wird nicht opponiert; Sie haben zugestimmt.
Wahlprüfung und Vereidigung Vérification des pouvoirs et prestation de serment
Präsident: Zum Abschluss der Junisession, d. h. am darauf- folgenden Wochenende, ist unser Kollege Martin zum Mit- glied der Waadtländer Regierung gewählt worden, und wir haben heute die Ersatzwahl zu validieren.
M. Darbellay, rapporteur: Le bureau a examiné l'élection de M. Marcel Dubois, appelé à remplacer M. Jacques Martin qui a démissionné après avoir été élu membre du gouverne- ment vaudois.
Le Conseil d'Etat du canton de Vaud a déclaré élu M. Du- bois, premier remplaçant de la liste radicale. L'élection a été publiée dans la Feuille des avis officiels du canton; il n'y a pas eu de recours. M. Dubois est vigneron. Nous avons constaté qu'il n'existe aucun indice d'incompatibilité entre sa profession et son mandat.
Le bureau vous propose donc, à l'unanimité, de valider l'élection de M. Marcel Dubois.
Präsident: Das Büro beantragt Ihnen, die Wahl von Herrn Dubois zu validieren. Ein anderslautender Antrag liegt nicht vor; Sie haben so beschlossen. Die Wahl von Herrn Dubois ist damit gültig erklärt.
Herr Dubois wird vereidigt M. Dubois prête serment
88.004
Doppelbesteuerung. Abkommen mit der Elfenbeinküste Double imposition. Convention avec la Côte d'Ivoire
Botschaft und Beschlussentwurf vom 27. Januar 1988 (BBI I, 1401) Message et projet d'arrêté du 27 janvier 1988 (FF I, 1345)
Beschluss des Ständerates vom 9. Juni 1988 Décision du Conseil des Etats du 9 juin 1988
Herr Allenspach unterbreitet im Namen der Wirtschaftskom- mission den folgenden schriftlichen Bericht:
Die Aufnahme von Verhandlungen im Jahre 1979 ging auf Begehren schweizerischer Unternehmen in der Elfenbein- küste zurück. Diese fühlten sich gegenüber anderen euro- päischen Investoren steuerlich benachteiligt. Es zeigte sich indessen bald, dass die Forderungen der Elfenbeinküste bezüglich der Quellenbesteuerung der Kapitalerträge und der Lizenzgebühren nicht mit der schweizerischen Abkom- menspolitik vereinbar waren. Die inzwischen erfolgte Ein- führung des Teilanrechnungssystems durch die Schweiz räumte dieses Hindernis aus dem Wege. Diese Methode kommt seither gegenüber Staaten zur Anwendung, mit denen der Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkom- mens aus schweizerischer Sicht erwünscht ist, aber wegen den von diesen Staaten verlangten hohen Quellensteueran- sätzen sonst nicht möglich wäre. Der Abschluss der Ver- handlungen mit der Elfenbeinküste erfolgte dann im Jahre 1987.
Da die Elfenbeinküste keine Vermögenssteuer kennt, bezieht sich das Abkommen nur auf die Einkommenssteuer. In der Elfenbeinküste unterliegen Dividenden einer Quellen- steuer von 12 bzw. 18 Prozent. Das Abkommen sieht eine generelle Begrenzung der Quellensteuer von Dividenden auf 15 Prozent vor. Der Ausnahmefall wird auf Seite 4 der Botschaft dargestellt.
Bei den Zinsen muss eine Quellensteuer von 15 Prozent zugestanden werden. Die Anrechnung der Steuer der Elfen- beinküste wird indessen auf 10 Prozent begrenzt. Zur Ver- meidung nachteiliger Folgen kommt hier das obenerwähnte Teilanrechnungssystem zur Anwendung.
Ausgesprochen günstig für die Schweiz ist das Abkommen im Bereich der Lizenzgebühren, wo eine Begrenzung des Steueransatzes auf 10 Prozent vorgesehen ist, obwohl Lizenzgebühren in der Elfenbeinküste einer Quellensteuer von 20 Prozent unterliegen.
Der Bundesrat kann die finanziellen Auswirkungen des Abkommens nicht genau beziffern, geht aber von der
1-N
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Jahr
1988
Année
Anno
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III
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
00
Séance
Seduta
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Numero dell'oggetto
Datum
19.09.1988
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Seite
997-997
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