E 22 juin 1988
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Interpellation Hefti
87.056
PTT. Voranschlag 1988. Nachtrag I PTT. Budget 1988. Supplément I
Botschaft und Beschlussentwurf vom 13. April 1988 Message et projet d'arrêté du 13 avril 1988
Bezug bei der Generaldirektion PTT, Viktoriastrasse 21, Bern S'obtiennent auprès de la Direction générale des PTT, Viktoria- strasse 21, Berne
Beschluss des Nationalrates vom 21. Juni 1988 Décision du Conseil national du 21 juin 1988
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 bis 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, art. 1 à 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 25 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
88.444 Interpellation Hefti Telefonabhörung Ecoutes téléphoniques
Wortlaut der Interpellation vom 18. März 1988 Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beant- worten.
Welche technischen Möglichkeiten bestehen heute zur systematischen Ueberwachung und Auswertung von Tele- fon-, Telefax- und Datenverbindungen? Wie wird von diesen Möglichkeiten in der Schweiz und vom Ausland her, namentlich beim Verkehr zwischen Schweizer Banken und Anwälten mit deren ausländischen Kunden bzw. Klienten, Gebrauch gemacht? Wie beurteilt der Bundesrat gegebe- nenfalls einen solchen Gebrauch im Hinblick auf die natio- nale und internationale Rechtslage sowie die schweizeri- schen Interessen?
Ist es richtig, dass nach Inbetriebnahme der neuen digita- lisierten PTT-Zentrale Telefon-, Telefax- und Datenverbin- dungen bezüglich Anwahl- bzw. Anrufnummer, Datum und Dauer automatisch registriert werden und auch unautori- sierte Personen die Möglichkeit haben, solche Daten von aussen her abzurufen?
Ist es richtig, dass die bei den PTT bestehenden Abhöran- lagen derweise erweitert werden, dass rund 20 000 Telefon- verbindungen gleichzeitig überwacht werden können? Wenn ja, gab die Insidergesetzgebung Anlass zu dieser Massnahme? Wäre dieselbe aber nicht auch in diesem Falle
in Anbetracht ihres Ausmasses mit den freiheitlichen Grund- sätzen unseres Staatswesens unvereinbar?
Texte de l'interpellation du 18 mars 1988 Je prie le Conseil fédéral de bien vouloir répondre aux questions suivantes:
Quelles sont les possibilités techniques qui existent actuellement pour surveiller systématiquement et évaluer les communications téléphoniques et par téléfax ainsi que les transmissions de données? Comment utilise-t-on ces possibilités en Suisse et à l'étranger, notamment pour ce qui est de relations entre les banques et avocats en Suisse d'une part et leurs clients à l'étranger d'autre part? Que pense le Conseil fédéral, le cas échéant, d'une telle pratique du point de vue du droit suisse et du droit international, ainsi que dans l'optique des intérêts suisses ?
Est-il exact que, depuis la mise en service des nouveaux centraux numériques des PTT, le numéro de sélection ou d'appel, la date et la durée de toutes les communications téléphoniques et par téléfax ainsi que des communications de données sont automatiquement enregistrés et que même les personnes qui n'y sont pas autorisées peuvent avoir, de l'extérieur, accès à de telles données?
Est-il exact que les installations d'écoutes téléphoniques existant aux PTT ont été agrandies à tel point que l'on peut surveiller en même temps quelque 20 000 communications téléphoniques? Dans l'affirmative, est-ce la législation sur les opérations d'initiés qui a été à l'origine de cette mesure ? Même dans ce cas, cette mesure, au vu de son ampleur, n'est-elle pas incompatible avec nos principes de liberté?
Hefti: Meine Fragen sind klar. Ich bin über die Sache nicht orientiert und bitte deshalb den Herrn Bundesrat, die Fragen zu beantworten.
Bundesrat Ogi: Von einer speziellen Ueberwachung des Fernmeldeverkehrs schweizerischer Banken und Anwälte kann, Herr Ständerat Hefti, keine Rede sein. Wie diesbezüg- lich im Ausland vorgegangen wird, entzieht sich der Kennt- nis des Bundesrates. Technisch können Telefon, Telefax und zum Teil auch Datenverbindungen zwar grundsätzlich überwacht und ausgewertet werden. Das verfassungsrecht- lich gewährleistete Post- und Telegrafengeheimnis, das auch das Telefongeheimnis in sich schliesst, kann jedoch nur bei Vorliegen der Bedingungen gemäss Artikel 7 des Telegrafen- und Telefon-Verkehrsgesetzes vom 14. Oktober 1922 durchbrochen werden. Danach hat ein schriftliches Gesuch einer zuständigen eidgenössischen oder kantona- len Justiz- oder Polizeibehörde vorzuliegen. Das Begehren muss im Zusammenhang mit der Verfolgung oder der Ver- hinderung bestimmter strafbarer Handlungen gestellt werden.
Die schweizerischen Justiz- und Polizeibehörden machen von der Möglichkeit der Ueberwachung - in der Regel werden nur Gesuche um Telefonüberwachung gestellt - sehr zurückhaltend Gebrauch, was auch aus der Antwort des Bundesrates vom 16. März 1987 auf die Einfache Anfrage Rechsteiner hervorgeht.
Keine amtliche Ueberwachung liegt vor, wenn Private, die aufgrund eines Pick-up-Zeichens dazu berechtigt sind, auf ihrem Anschluss geführte Telefongespräche aufnehmen. Diese Aufnahmepraxis im privaten Geschäftsleben ist für Behörden und sonstige Dritte denn auch nicht erfassbar. Zu Ihrer zweiten Frage: In den neuen digitalen Telefonzen- tralen werden die Taxeinheiten pro Anschlussnummer auf Magnetspeichern aufgezeichnet. Aus diesen Aufzeichnun gen ist nicht ersichtlich, mit welchem Telefonanschluss und zu welchem Zeitpunkt eine Verbindung stattgefunden hat. Da aber immer mehr Kunden eine detaillierte Fernmeldeab- rechnung wünschen, wird nun in den digitalen Zentren für etwa 20 Prozent der Anschlüsse die Möglichkeit geschaffen, je Verbindung die entsprechenden Daten, also Datum, Tageszeit, Gesprächsdauer und angerufene Nummer aufzu- zeichnen.
Auch in den konventionellen Telefonzentralen, die voraus-
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EFTA. Notifikationsverfahren
sichtlich noch für mindestens fünf Jahre im Betrieb bleiben, wird die Möglichkeit einer entsprechenden Datenerfassung für etwa zehn Prozent der Anschlüsse geschaffen. Eine detaillierte Fernmelderechnung wird dem Kunden in der Folge nur auf ausdrückliches Verlangen hin ausgeliefert. Gegenwärtig wird abgeklärt, ob eine detaillierte Datenerfas- sung für alle Telefonanschlüsse eingeführt werden soll, mit Löschung der gespeicherten Daten nach ungefähr einem halben Jahr. Dass solchermassen gespeicherte Daten nur im Rahmen der bundesrätlichen Richtlinien für die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung bearbeitet werden, versteht sich von selbst. Der PTT-interne Zugriff steht allein den dem Amtsgeheimnis unterworfenen PTT- Bediensteten offen, und diesbezügliche Angaben gegen aussen werden ausschliesslich gegenüber dem Abonnenten gemacht.
Zur dritten Frage: Es trifft nicht zu, dass eine Erweiterung der bei den PTT-Betrieben bestehenden Kapazitäten an Abhöranlagen in dem Sinne geplant wäre oder auch nur zur Diskussion stünde, dass gleichzeitig 20 000 Anschlüsse überwacht werden könnten. Die heutige Kapazität umfasst nur einen kleinen Bruchteil dieser Zahl, die sich auch in Zukunft nur unwesentlich verändern wird. Eine allfällige Kapazitätsanpassung richtet sich nach der durchschnittli- chen Anzahl der bewilligten Ueberwachungsgesuche der eidgenössischen und kantonalen Justiz- und Polizeibehör- den. Es besteht kein Anlass, anzunehmen, dass sich die Verfolgung von strafbaren Handlungen, welche unter den neuen Insider-Artikel fallen werden, auf die Anzahl der bestehenden Abhöranlagen auswirken wird.
Die freiheitlichen Grundsätze unseres Staatswesens werden aufgrund des Gesagten nicht in Frage gestellt.
Hefti: Ich entnehme den bundesrätlichen Ausführungen, für die ich bestens danke, dass der privaten Geheimsphäre alle Beachtung geschenkt wird. Ich habe keinen Anlass, diese Ausführungen zu bezweifeln, und erkläre mich befriedigt.
88.013
EFTA. Notifikationsverfahren über technische Vorschriften AELE. Procédure de notification des projets de règles techniques
Botschaft und Beschlussentwürfe vom 30. März 1988 (BBI II, 373) Message et projets d'arrêté du 30 mars 1988 (FF II, 380)
Beschluss des Nationalrates vom 20. Juni 1988 Décision du Conseil national du 20 juin 1988
Antrag der Kommission
Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des National- rates
Proposition de la commission
Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil na- tional
Gadient, Berichterstatter: Am 9. April 1984 beschlossen die Handelsminister der EFTA- und der EG-Staaten in Luxem- burg die Schaffung eines einheitlichen, dynamischen Wirt- schaftsraumes und räumten dabei dem Abbau der techni- schen Handelshemmnisse oberste Priorität ein. Schon vor diesem Treffen diskutierten die EFTA-Länder mit den Euro- päischen Gemeinschaften über die Möglichkeit der Schaf- fung eines die gesamte europäische Freihandelszone abdeckenden gegenseitigen Informationsverfahrens für Entwürfe von technischen Vorschriften. Dabei stiessen sie auf EG-Seite wegen der Freiwilligkeit ihres Systems im Gegensatz zu den diesbezüglichen verbindlichen EG-
Bestimmungen auf Zurückhaltung. 1986 gaben die Europäi- schen Gemeinschaften den EFTA-Ländern zu verstehen, dass eine Verknüpfung der beiden Notifikationsverfahren nur möglich wäre, wenn auf beiden Seiten gleiche Rechte und Pflichten bestünden, was eine Ersetzung des bisherigen freiwilligen EFTA-Systems durch ein verbindliches bedingen würde.
Im Dezember 1987 beschloss der EFTA-Ministerrat die Ein- führung einer gegenseitigen Informationspflicht im Zusam- menhang mit geplanten neuen technischen Vorschriften, was eine Revision der EFTA-Konvention nötig machte. Gleichzeitig erklärten sich die Minister zur Aufnahme von Verhandlungen mit den EG betreffend die Schaffung eines gegenseitigen Informationsverfahrens bereit. Die EG sind zur Zusammenarbeit mit den EFTA-Ländern bereit. Voraus- setzung dazu ist jedoch eine Anpassung des EFTA-Verfah- rens. Das bisher freiwillige Informationssystem muss durch ein verbindliches ersetzt werden, denn nur so ist den EFTA- Ländern ein Brückenschlag zu den EG auf der Basis glei- cher Rechte und Pflichten möglich. Das sei vom Standpunkt der umfassenden Harmonisierung im gesamteuropäischen Raum sehr wünschbar, denn damit könne der Erlass von international abgestimmten Vorschriften besser gewährlei- stet werden, fasst die Botschaft zusammen.
Die Aussenminister der Europäischen Gemeinschaften haben soeben in Luxemburg die EG-Kommission zu Ver- handlungen mit den EFTA-Staaten in zwei Bereichen ermächtigt. Das eine Verhandlungsmandat für die EG-Kom- mission betrifft die gegenseitige Information zwischen EG- und EFTA-Staaten im Bereich dieser technischen Vorschrif- ten. Danach sollen neue Projekte für solche Vorschriften jeweils der anderen Seite notifiziert werden. Diese kann dann ihre Bemerkungen dazu abgeben.
Die einzelnen Bestimmungen: Die Verpflichtung zur Notifi- kation erstreckt sich nicht nur auf Entwürfe für technische Vorschriften, sondern auch auf Entwürfe für obligatorische Zertifizierungssysteme sowie auf alle diesbezüglichen Aen- derungen. Ein notifizierender Staat ist verpflichtet, den noti- fizierten Entwurf während einer Dauer von drei Monaten nach erfolgter Notifikation nicht zu verabschieden. Es han- delt sich um eine sogenannte Stillhaltepflicht. Während die- ser Frist können die anderen am Verfahren beteiligten Staa- ten eine Stellungnahme zum notifizierten Entwurf abgeben. Diese Stillhaltepflicht kann in der Folge um weitere drei Monate bis auf maximal sechs Monate verlängert werden, wenn ein anderer Mitgliedstaat in einer ausführlichen Stel- lungnahme darlegt, dass die geplante technische Vorschrift geändert werden sollte, um allfällige Handelshemmnisse zu verhindern oder soweit als möglich zu begrenzen. Diese Stillhaltepflicht ist die einzige neue Verpflichtung für die EFTA-Länder, die über die bereits im Gatt-Rahmen beste- henden Pflichten hinausgeht. Mit der Uebernahme der Still- haltepflicht durch die EFTA-Staaten ist auch die oben erwähnte Symetrie von Rechten und Pflichten im Verhältnis mit der EG hergestellt. Aus dringenden Gründen, zum Bei- spiel zum Schutz der Gesundheit, kann von der Stillhalte- pflicht abgegangen werden. Eine gleiche Ausnahmerege- lung besteht im EG-System.
Kein Staat ist verpflichtet, die zu seinem Entwurf eingegan- genen Kommentare zu berücksichtigen. Hingegen besteht eine Verpflichtung, Bericht zu erstatten, in welchem Umfang er den eingegangenen Stellungnahmen Rechnung tragen konnte beziehungsweise aus welchen Gründen dies nicht oder nur teilweise möglich war. Beim Vorliegen eines aus- führlichen Kommentars kann der betroffene Staat bilaterale Expertengespräche verlangen oder allfällige Meinungsver- schiedenheiten auch dem Ausschuss, der die Einhaltung des Abkommens zu überwachen hat, unterbreiten. Dieser Ausschuss ist befugt, dem EFTA-Ministerrat diesbezügliche Empfehlungen vorzulegen. Solche Empfehlungen können nur mit Einstimmigkeit verabschiedet werden.
Der Uebergang vom heute freiwilligen Notifikationssystem auf ein obligatorisches Verfahren und die spätere Auswei- tung dieses Systems auf den EG-Raum wird im Bundesamt für Aussenwirtschaft beträchtliche Auswirkungen zeitigen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Hefti Telefonabhörung Interpellation Hefti Ecoutes téléphoniques
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1988
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.444
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.06.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
368-369
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Pagina
Ref. No
20 016 601
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