Interpellation Schoch
298
E 16 juin 1988
auch weitervermitteln können. Besonders wichtig scheint mir dabei, dass nicht allein das Bestehende, das bereits Realisierte dokumentiert wird, sondern dass man auch dem Neuen nachspürt, dem Geplanten, dem sich Vorbereiten -* den, und auch dieses zu erfassen sucht.
Das Wie, das lasse ich hier ausdrücklich offen. Das will ich nicht vorschreiben. Ob unter den heute gegebenen Umstän- den auf die ambitiöse Konzeption einer eigentlichen schwei- zerischen Informationsstelle für Kulturfragen, die das Bun- desamt für Kulturpflege ja schon 1980 in Umrissen erarbeitet hat, zurückgegriffen werden kann, das wage ich eher zu bezweifeln. Doch es bieten sich ja auch genügend andere Möglichkeiten an. Zu denken ist etwa an die enge Koopera- tion mit direkt interessierten Partnern aus dem Kulturbe- reich, die zu einer wirksamen Trägerschaft zusammenge- schlossen werden können. Möglich wäre auch eine priva- trechtliche Stiftung, vielleicht sogar ohne direkte Mitträger- schaft des Bundes. Prüfenswert sind aber sicher auch die wachsenden Vernetzungsmöglichkeiten, die die moderne Telekommunikation uns heute anzubieten in der Lage ist. Doch wie gesagt: Denken, prüfen, erwägen, das ist das Eine, und man kann fürwahr nicht sagen, dass es in den letzten zwölf Jahren - seit Erscheinen des Clottu-Berichtes - nicht ausgiebig getan worden wäre. Aktiv werden, konkretisieren, handeln, das ist das andere, und daran hat es bisher gefehlt. Ich bitte Sie deshalb, dieses Postulat im Sinne einer Ermuti- gung zum Handeln und einer Aufforderung zur Verbesse- rung und zur Förderung der Kulturvermittlung an den Bun- desrat zu überweisen.
Bundesrat Cotti: Ich darf Ihnen erklären, dass der Bundesrat bereit ist, das Postulat anzunehmen. Ich will die lange Geschichte seit dem Bericht Clottu nicht wiederholen. Sie haben sie in den grossen Zügen erwähnt, von der sogenann- ten Schweizerischen Informationsstelle für Kulturfragen, die dann fallen gelassen worden ist, bis zur heutigen Initiativen des Stapferhauses. Dort versucht man zusammen mit der Pro Helvetia und dem BAK, sich hierüber Gedanken zu machen. Uebrigens sollte man sich zuerst über die Inhalte einer solchen umfassenden Kulturinformation im klaren sein. Dabei müsste man natürlich auch den föderalistischen Bedenken Rechnung tragen. Deshalb steht überhaupt noch nicht fest, ob sich der Bund hier in irgendeiner Form - ausser bei der Ueberlegungs- und Denkarbeit, die jetzt ange- stellt wird - engagieren will.
Wir sind bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Hefti: Aus den Ausführungen von Herrn Onken schliesse ich, da der Kulturartikel abgelehnt worden ist, wolle man jetzt auf diesem Wege doch noch zum selben Ziele gelan- gen. Ich war gegen den Kulturartikel, und zwar gerade aus Gründen der Kultur. Die Kultur ist bei uns in erster Linie Sache der Kantone, der Regionen und der Sprachgebiete. Ich glaube nicht, dass sich Kultur mit Reglementierungen und mit Zentralisierungen fördern lässt. Kultur muss in Gemeinschaften, wie es die Kantone noch sind, aus sich selber kommen. Es lässt sich nicht bestreiten, dass die Kantone im allgemeinen auf diesem Gebiet sehr viel unter- nehmen. Wenn es einige noch nicht können oder wollen, liegt es an ihnen selber, die Verhältnisse zu ändern.
Nachdem der Bundesrat das Postulat, wie ich den Ausfüh- rungen des Departmentsvorstehers entnehme, mit etwel- cher Zurückhaltung behandelt und sich noch nicht festge- legt hat, möchte ich nicht den Antrag auf Ablehnung stellen. Verschütten wir aber nicht die lebendigen Wurzeln der Kul- tur durch zu viele zentralistisch-etatistische Eingriffe.
Ueberwiesen - Transmis
88.418
Interpellation Schoch Moore und Moorlandschaften. Ausführungsbestimmungen Marais et zones humides. Dispositions d'exécution
Wortlaut der Interpellation vom 17. März 1988
Der durch Volk und Stände am 6. Dezember 1987 angenom- mene Text der «Volksinitiative zum Schutz der Moore - Rothenthurm-Initiative» bezeichnet «Moore und Moorland- schaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung» als Schutzobjekte und legt fest, dass innerhalb dieser Schutzobjekte «weder Anlagen gebaut noch Boden- veränderungen irgendwelcher Art vorgenommen werden» dürfen. Die Uebergangsbestimmung, der Volk und Stände zusammen mit dem Initiativtext zugestimmt haben, schreibt überdies vor, dass Anlagen, Bauten und Bodenveränderun- gen, welche dem Zweck der Schutzgebiete widersprechen und nach dem 1. Juni 1983 erstellt worden sind, «zulasten der Ersteller abgebrochen und rückgängig gemacht wer- den» müssen.
Ausführungsbestimmungen zur neuen Verfassungsnorm gibt es nicht. Der Bundesrat hat zwar kürzlich die durch die eidgenössischen Räte beschlossene (und ursprünglich als indirekter Gegenvorschlag gedachte) Revision des NHG in Kraft gesetzt. Diese Revision nimmt indessen in keiner Weise Bezug auf den neuen Absatz 5 von Artikel 24sexies BV und noch viel weniger auf dessen «Uebergangsbestim- mung».
Wir fragen den Bundesrat daher an, ob er nicht auch der Meinung sei, Artikel 24sexies Absatz 5 BV und die dazu gehörige Uebergangsbestimmung könnten nur dann vollzo- gen werden, wenn entsprechende Ausführungsbestimmun- gen erlassen werden. Zu regeln wären in diesem Sinne insbesondere die folgenden Probleme:
Inventar der unter Schutz gestellten «Moore und Moor- landschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung».
Ueberprüfung der Frage, ob im Bereich von Schutzobjek- ten seit dem 1. Juni 1983 Anlagen, Bauten oder Bodenverän- derungen, welche dem Zweck der Schutzgebiete widerspre- chen, erstellt worden sind.
Erlass der für den Vollzug der Uebergangsbestimmung erforderlichen Verfahrensvorschriften.
Texte de l'interpellation du 17. mars 1988
L'initiative populaire «pour la protection des marais», dite aussi «Initiative de Rothenthurm», qui a été acceptée le 6 décembre 1987 par le peuple et les cantons, vise à protéger «les marais et sites marécageux d'une beauté particulière et présentant un intérêt national.» Le texte de l'article 24sexies, 5e alinéa qui a été ainsi adopté précise: «Dans ces zones protégées, il est interdit d'aménager des installations de quelque nature que ce soit ou de modifier le terrain sous une forme ou sous autre.» Enfin, la disposition transitoire acceptée avec l'initiative prescrit ce qui suit: «Il y aura lieu de démanteler toute installation ou construction et de remettre dans son état d'origine tout terrain modifié, aux frais du responsable, lorsque ces ouvrages ou ces modifica- tions sont contraires au but visé par la protection et entre- prises après le 1er juin 1983, ... »
Cette norme constitutionnelle n'a pas donné lieu à des dispositions d'exécution. Le Conseil fédéral a, il est vrai, mis récemment en vigueur la révision de la loi sur la protection de la nature et du paysage (LPN), initialement conçue comme contre-projet indirect et ultérieurement approuvée par l'Assemblée fédérale. Or cette révision ne fait aucune référence au nouvel alinéa constitutionnel adopté par le vote
299
Interpellation Schoch
susmentionné, et encore moins à la disposition transitoire. C'est pourquoi nous demandons au Conseil fédéral s'il est d'avis que le nouvel alinéa constitutionnel et la disposition qui l'accompagne ne peuvent devenir exécutoires que lors- que des dispositions d'exécution appropriées auront été édictées. En ce cas, il y aurait lieu de
faire l'inventaire des «marais et sites marécageux d'une beauté particulière et présentant un intérêt national»;
vérifier si des installations, constructions ou modifications de terrains sont survenues depuis le 1er juin 1983 qui seraient contraires au but visé par la protection des sites; - promulguer les règles d'application nécessaires à l'exécu- tion de la disposition transitoire.
Mitunterzeichner - Cosignataire: Bührer (1)
Schoch: Gegenstand meiner Interpellation ist der Vollzug der Rothenthurm-Initiative, das heisst des neuen Absatzes 5 von Artikel 24sexies BV. Es ist eine bekannte Tatsache: Gesetze zu erlassen ist das eine, das leichtere Unterfangen, Gesetze zu vollziehen das andere, das viel schwierigere Unterfangen. Im Zusammenhang mit dieser Feststellung darf hier an die bemerkenswerte Sentenz erinnert werden, die Frau Nationalrätin Nabholz vor zwei Tagen im National- rat anlässlich der Debatte zum Volkszählungsgesetz formu- liert hat. Frau Nabholz hat nämlich festgestellt, dass der Gesetzesvollzug kein Je-ka-mi sei und schon gar nicht nach dem Lustprinzip funktioniere. Damit ist die Problematik, die der Vollzug des neuen Absatzes 5 von Artikel 24sexies mit sich bringt, umrissen.
Nachdem die Interpellation bereits schriftlich ausführlich begründet worden ist, sind lediglich einige präzisierende Bemerkungen anzubringen. Festzustellen ist, dass schon der bisherige Wortlaut von Artikel 24sexies BV - unabhän- gig vom neuen Verfassungstext, wie er durch die Initiative gebracht worden ist - keine kristallklaren Voraussetzungen mit Bezug auf Zuständigkeitsfragen und auf den Vollzug gebracht hat. Der neue Absatz 5 passt aber erst recht nicht in die Strukturen des bisherigen Verfassungstextes hinein. So wie ich sie verstehe, ist die neue Norm so ausgestaltet, dass sie direkt durch den Bund vollzogen werden müsste. Das führt offenkundig zu Unsicherheiten und Unklarheiten. Unsicherheiten, die vorerst den Regierungsrat des Kantons Schwyz veranlasst haben, an den Bundesrat zu gelangen - allerdings erst nach der Einreichung der Interpellation, die jetzt zur Diskussion steht; Unsicherheiten, die auch in den Medien aufgegriffen worden sind und Anlass zu einer länge- ren TV-Sendung gegeben haben; Unsicherheiten, die jetzt im Rahmen der Beantwortung der Interpellation durch den Bundesrat zu behandeln sein werden. Klar ist nach meiner Beurteilung, dass der neue Absatz 5 von Artikel 24sexies und insbesondere die neue Uebergangsbestimmung, wie sie mit der Initiative angenommen worden ist, nur dann vollzo- gen werden können, wenn entsprechende Vollzugsnormen erlassen worden sind. Diese Normen müssten vorerst Defin- itionen - den Begriff des Moores enthalten - vor allem aber der Begriff der «Moorlandschaft» muss definiert werden; «Moorlandschaft» ist ein Begriff, der nicht einmal in der bisherigen Gesetzgebung existiert. Ein Inventar der Moore und eines der Moorlandschaften müssen erstellt werden. Es müssen die Ausnahmeregelungen, wie sie in der Verfassung vorgesehen sind, präzisiert und greifbarer gestaltet werden. Und insbesondere muss - das wird der dornenvollste Teil der ganzen Uebung sein - ein Inventar derjenigen Bauten und Anlagen erstellt werden, die aufgrund der Uebergangs- bestimmung seit dem 1. Juni 1983 erstellt worden sind und daher jetzt auf Kosten des Erstellers wieder beseitigt werden müssen. In diesem Bereich werden noch grosse Unannehm- lichkeiten auf die vollziehenden Organe zukommen, nicht nur im Raum Rothenthurm und schon gar nicht etwa im Zusammenhang mit Bauten und Anlagen des EMD, sondern im Zusammenhang mit Bauten und Anlagen Privater. An manchen Orten im ganzen Gebiet der Schweiz haben näm- lich Private seit dem 1. Juni 1983 im Bereich von Moorland- schaften, zum Teil sogar im Bereich von Mooren, Bauten
und Anlagen erstellt und Bodenveränderungen vorgenom- men. Diese müssen aufgrund der klaren Verfassungsbestim- mung beseitigt werden.
Wer soll die notwendigen Vollzugsnormen erlassen? Wer soll den Vollzug durchführen? Das sind die Fragen, die ich dem Departementschef unterbreiten möchte.
Bundesrat Cotti: Ich kann Ihnen diese Fragen heute mate- riell noch nicht beantworten. Das Problem, das aufgrund der Volksentscheide vom letzten Dezember entstanden ist und das Sie so treffend geschildert haben, ist zurzeit auf zwei Ebenen in Prüfung. Alle Fragen, die Sie in bezug auf die Interpretation des neuen Verfassungsartikels erwähnt haben, werden (wir erwarten es zumindest) bis Ende Sep- tember von einer internen Gruppe aus dem Bundesamt für Justiz, aus dem Bundesamt für Raumplanung und aus dem BFL geklärt. Sie haben mit gutem Recht gesagt, dass uns die Problematik weiterhin einiges zu schaffen machen wird. Denken Sie nur an die Hauptfragen, welche diese Gruppe zu klären hat!
Vorerst einmal eine vorläufig zu klärende Frage: Welche Mittel, welche Massnahmen lässt das geltende Recht bis zur Festlegung der Moorlandschaften nach Artikel 24sexies Absatz 5 der Bundesverfassung zu? Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat beispielsweise eine rasche Bewälti- gung des Problems verlangt. Diese rasche Handhabung wird nur in einer vorläufigen Form geschehen können, bis die definitiven rechtlichen Interpretationen oder allfällige Regelungen feststehen.
Zweitens eine Kompetenzfrage: Wer bestimmt die Moor- landschaften? In welchem Verfahren? Mit welcher Rechts- wirkung? Es entspricht dem, was Sie vorher gesagt haben. Inwieweit erfordert der Verfassungszusatz neues Bundes- recht? Diese Frage muss ebenfalls geklärt werden. Am Anfang haben wir geglaubt, wir könnten ohne wesentliche Veränderungen des Bundesrechts, besonders des Gesetzes, auskommen. Darüber sind wir nicht mehr so sicher. Wie beteiligt sich z. B. der Bund finanziell an der Erhaltung der Moorlandschaften? Bis Ende September erwarten wir den Bericht der Arbeitsgruppe. Aber ich kann mir vorstellen - wie Sie richtigerweise sagten -, dass dies noch einiges zu tun geben wird.
Zur zweiten Frage, die Sie gestellt haben, zur Umschreibung der eigentlichen Moorlandschaften: Es ist eher eine wissen- schaftliche, eine technische Aufgabe, diese Moorlandschaf- ten von nationaler Bedeutung genau abzuklären. Eine Expertengruppe ist gebildet worden. Sie arbeitet zur Zeit an den Kriterien und an den methodologischen Regeln zur Festlegung dieser Moorlandschaften im Sinne der Verfas- sung. Es wird sehr schwierig sein, allgemeingültige Defini- tionen zu finden. Möglicherweise wird uns erst die Anwen- dung den Begriff näher bringen, so dass man Erkenntnisse aufgrund der ersten Erfahrungen wird sammeln und auf- grund weiterer Erfahrungen auf ihre Tauglichkeit wird testen müssen.
Die Resultate dieser zweiten Expertengruppe werden auf Frühjahr 1989 erwartet. Bis dann hoffe ich, Ihnen, Herr Schoch, etwas ausführlicher berichten zu können.
Schoch: Das Problem ist zwar nicht gelöst, aber die Frage, die ich aufgeworfen habe, ist im jetzigen Zeitpunkt zu mei- ner Zufriedenheit beantwortet. Gestatten Sie mir immerhin noch drei kurze Bemerkungen:
Ich möchte erstens darauf hinweisen, dass die Sache - insbesondere was den Vollzug der Uebergangsbestimmung betrifft - von grosser Eile ist. Es muss rasch gehandelt werden. Denn je länger wir zuwarten, um so weniger wird der Bürger bereit sein, Anlagen und Bauten wieder zu besei- tigen.
Ich bin zweitens der Meinung, dass gesetzliche Grundlagen mit den erforderlichen Definitionen durch den Bund erlas- sen werden müssen.
Drittens bin ich der Auffassung, dass die Frage des Vollzu- ges sehr sorgfältig geprügt werden muss, weil die Kantone und die Gemeinden nach meiner Auffassung mindestens an die Grenze der Ueberforderung kommen.
300
Interpellation Miville
E
16 juin 1988
Hefti: Nachdem wir durch die Ausführungen des Herrn Inter- pellanten eigentlich schon in eine Diskussion eingetreten sind, möchte ich kurze Diskussion beantragen.
Präsident: Wird diesem Antrag opponiert? - Das ist nicht der Fall. Die Diskussion ist beschlossen.
Hefti: Der Interpellant hat auf Schwierigkeiten und Unan- nehmlichkeiten, die sich nun in grossem Masse ergeben sollen, hingewiesen. Das hätte immerhin den Vorteil, dass mancherorts die Augen geöffnet werden.
Weiter ist in den Ausführungen des Herrn Interpellanten teilweise von Verordnung, teilweise von Gesetz gesprochen worden. Meines Erachtens kommt hier grundsätzlich einmal eine Ausführungsgesetzgebung in Frage. Ich möchte aber fragen, ob beim Departement diesbezüglich eine andere Auffassung besteht.
Bundesrat Cotti: Zur letzten Frage von Herrn Hefti habe ich in meinem Votum bereits Stellung genommen. Wir sind noch nicht in der Lage, festzustellen, ob es tatsächlich eine gesetzgeberische Folge geben muss. Ich habe aber gesagt, dass heute die Entwicklung eher diese Richtung andeutet als noch vor ein paar Monaten. Aber definitive Schlüsse sind noch nicht gezogen worden.
88.406
Interpellation Miville Invalidenversicherung. Anpassung der Taggelder Assurance-invalidité. Adaptation des indemnités journalières
Wortlaut der Interpellation vom 16. März 1988
Der Zuschlag für alleinstehende Personen gemäss IVG Arti- kel 24bis ist auf den 1. Januar 1988 von 14 Franken auf 7 Franken herabgesetzt worden, dies mit der Begründung, die den IV-Taggeldern zugrundeliegende Mindestentschädi- gung der Erwerbsersatzordnung sei bei der 5. EO-Revision von 17 Franken auf 24 Franken erhöht worden. Dabei wurde übersehen, dass mit der 5. EO-Revision der gesamte Entschädigungsrahmen um rund 10 Prozent angehoben worden ist. Diese generelle Verbesserung hätte in der Invali- denversicherung nicht mit einer Herabsetzung des Zuschla- ges «kompensiert» werden dürfen. Eine rasche Korrektur um ca. 2 Franken drängt sich auf.
Im weiteren entspricht der Eingliederungszuschlag gemäss Artikel 25 IVG nicht mehr den heutigen Verhältnissen. Er wird während der Eingliederung für Verpflegung oder Unterkunft ausgerichtet, entspricht den in der AHV gelten- den Ansätzen für Auslagen dieser Art, ist aber seit 1983 nie mehr der Teuerung angepasst worden, so dass der Zuschlag von 18 Franken pro Tag den heutigen Verhältnissen nicht mehr entspricht.
Auf welchen Zeitpunkt gedenkt der Bundesrat
a. den Zuschlag für alleinstehende Personen gemäss Artikel 24bis IVG;
b. den Eingliederungszuschlag für Versicherte, die selbst für Verpflegung oder Unterkunft aufkommen müssen, gemäss Artikel 25 IVG
den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzu- passen ?
Texte de l'interpellation du 16 mars 1988
Au 1er janvier 1988, le supplément sur les indemnités jour- nalières allouées aux personnes seules a été réduit de 14 francs à 7 francs. Pour justifier cette mesure, on a invoqué le
fait que l'allocation minimale qui est prévue dans le régime des allocations pour perte de gain et sur laquelle se fondent les indemnités journalières de l'assurance-invalidité a été relevée de 17 francs à 24 francs à la faveur de la 5ème révision de la LAPG. Ce que l'on n'a pris en considération, c'est que la 5ème révision de la LAPG a eu pour effet d'augmenter l'ensemble des indemnités de quelque dix pour cent. Cette amélioration généralisée des prestations n'aurait pas dû être «compensée» par un abaissement du supplément versé en vertu de la loi sur l'assurance-invali- dité. Il importe donc de rectifier rapidement la situation en relevant le supplément de deux francs environ.
En outre, le supplément de réadaptation prévu à l'article 25 LAI n'est pas satisfaisant au vu de la situation actuelle. Ce supplément, qui est destiné à couvrir les frais de nourriture et de logement durant la période de réadaptation et qui correspond aux montants applicables dans l'assurance- vieillesse et survivants pour ce genre de dépense, n'a en effet plus été adapté à l'évolution du coût de la vie depuis 1983. Résultat: le supplément de 18 francs par jour est aujourd'hui insuffisant.
Quand le Conseil fédéral pense-t-il adapter à la situation actuelle
a. le supplément accordé sur les indemnités journalières allouées aux personnes seules (art. 24bis LAI);
b. le supplément de réadaptation versé aux assurés qui pourvoient eux-mêmes à leur nourriture et à leur logement (art. 25 LAI) ?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bührer, Jaggi, Onken, Piller (4)
Miville: Mein Interpellationstext - falls sich einzelne für dieses Thema interessieren sollten und ihn zur Kenntnis genommen haben - gibt vollkommen wieder, worum es hier geht und nennt auch die Begründungen. Ich kann mich deshalb denkbar kurz fassen.
Es handelt sich um zwei Arten von Taggeldern in der Invali- denversicherung: erstens um die Taggelder für alleinste- hende Personen und zweitens um die Taggelder für Versi- cherte, die während der Eingliederung selbst für Verpfle- gung oder Unterkunft aufkommen müssen.
Die erste Kategorie der Taggelder (nach Artikel 24bis des IV- Gesetzes) sind in einer Weise herabgesetzt worden, die ich geradezu als irrtümlich bezeichnen möchte. Die zweite Kate- gorie die Eingliederungszuschläge nach Artikel 25, sind seit 1963 nie mehr der Teuerung angepasst worden. Das ist im Grunde genommen alles.
8, Mit meiner Interpellation möchte ich den Bundesrat dazu veranlassen, uns zu sagen, ob diese Zuschläge in absehba- rer Zeit in der Weise, die ich mit meiner Interpellation anspreche, erhöht werden können.
Bundesrat Cotti: Lapidar kann ich Ihnen folgendes antwor- ten: Nach dem Stand der Vorarbeiten für die Verordnungs- revison - wie Sie wissen, braucht es eine Revision der Verordnung - können Sie damit rechnen, dass Ihre Ideen schon Ende dieses Jahres verwirklicht werden.
Miville: Ich bin befriedigt und danke für die Antwort.
Schluss der Sitzung um 10.20 Uhr La séance est levée à 10 h 20
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Schoch Moore und Moorlandschaften. Ausführungsbestimmungen Interpellation Schoch Marais et zones humides. Dispositions d'exécution
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
Année
1988
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance Seduta
Geschäftsnummer 88.418
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
16.06.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
298-300
Page
Pagina
Ref. No
20 016 587
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.