Approval of double taxation convention with Norway

20016568Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)09.06.1988Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Ständerat considered the federal decree approving the revised Swiss-Norwegian double taxation convention. The rapporteur explained that the revision aimed to address Norwegian taxation concerns regarding North Sea resource activities while preserving Swiss positions, notably by excluding the continental shelf and limiting information exchange to treaty application. The commission unanimously proposed entry into matter and approval. The Council entered into the matter without opposition, adopted the title and articles, and approved the draft unanimously.

Omnilex-Regeste

Approval of an international double taxation convention; where the negotiated text preserves the contracting state's established treaty practice, limits territorial scope by excluding the continental shelf, and confines administrative assistance to information necessary for the application of the agreement, parliamentary approval may be granted without opposition. The legislative body may rely on the commission's unanimous recommendation and the reported balanced fiscal effects (consid. not specified).

Gesamter Gesetzestext

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Norwegen

213

  1. Juni 1988 S

lichen und finanziellen Verkehr manchmal nicht unbedeu- tende Ungleichgewichte zwischen den Kontrahenten vor- liegen.

Das Abkommen mit der Elfenbeinküste, der République de la Côte d'Ivoire, entspricht weitgehend dem OECD-Muster- abkommen und im Gehalt bereits abgeschlossenen Abkom- men mit vergleichbaren Staaten. Im Vernehmlassungsver- fahren ist es von der Wirtschaft und von den Kantonen positiv bewertet worden. Unsere Ausfuhren in den vorgese- henen Vertragsstaat betrugen 1986 immerhin 55,3 Millionen Franken, während die Einfuhren mit 56,6 Millionen Franken zu Buche stehen, so dass ein Defizit von 1,3 Millionen Fran- ken resultiert.

Die Entstehung des Abkommens nahm geraume Zeit in Anspruch. Sie haben den Verhandlungsverlauf sicher der Botschaft entnommen. Nach dem innerstaatlichen Recht der Elfenbeinküste unterliegen Dividenden einer Quellen- steuer von 12 bzw. 18 Prozent. Das Abkommen sieht eine generelle Begrenzung der Quellensteuer von Dividenden auf in der Regel 15 Prozent vor.

Der Ausnahmefall ist auf Seite 4 der Botschaft dargestellt. Auf den Zinsen musste eine Quellensteuer von 15 Prozent zugestanden werden. Die Anrechnung der Steuer der Elfen- beinküste wird indessen auf 10 Prozent begrenzt. Es findet indessen die in der Botschaft erläuterte Methode der begrenzten Steueranrechnung Anwendung, womit nachtei- lige finanzielle Folgen weitgehend vermieden werden kön- nen. Ich verweise auf die Seiten 5 und 22 der Botschaft.

Ausgesprochen günstig für die Schweiz ist das Abkommen im Sektor Lizenzgebühren, wo eine Begrenzung des Steuer- satzes auf 10 Prozent vorgesehen ist, obgleich Lizenzgebüh- ren nach dem innerstaatlichen Recht der Elfenbeinküste einer Quellensteuer von 20 Prozent unterliegen. Für die Schweiz resultieren Einbussen infolge der teilweisen Rük- kerstattung der Verrechnungssteuer und deren Anrechnung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Da die schwei- zerischen Investitionen jedoch bescheiden sind, beurteilt der Bundesrat die Einbusse als gering.

In Würdigung des Gesagten beantragt Ihnen die einstim- mige Kommission Eintreten und Zustimmung zum Bundes- beschluss.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Nationalrat - Au Conseil national

88.018

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Norwegen Double imposition. Convention avec la Norvège

Botschaft und Beschlussentwurf vom 24. Februar 1988 (BBI II, 345) Message et projet d'arrêté du 24 février 1988 (FF II, 353)

Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral

Gadient, Berichterstatter: Bei dieser Vorlage handelt es sich um die Revision des zwischen der Schweiz und Norwegen bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens, das bereits im Jahre 1956 abgeschlossen worden ist. Es lag den die Revision beantragenden norwegischen Behörden daran, verschiedene Probleme im Zusammenhang mit der Erfor- schung und Ausbeutung von Bodenschätzen in der Nordsee zu lösen. Daraus entstehende Einkünfte und Gewinne sollen in Norwegen auch steuerlich erfasst, Steuervermeidung und Steuerflucht wirksam bekämpft und steuerliche Amtshilfe gewährt werden können. Norwegen will diese Zielsetzung mit einem Netz gleichlautender Doppelbesteuerungsabkom- men verwirklichen und nötigenfalls bestehende Abkommen kündigen.

Der ausgehandelte und bereits 1983 paraphierte Text fand bei Wirtschaftsverbänden und auch bei den Kantonen breite Zustimmung. Die bereits mit anderen Ländern getroffenen Abmachungen, wonach die nur 30 Tage im Jahre überstei- gende Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen auf dem Norwegen zugesprochenen Kontinentalsockel eine Betriebsstätte mit allen steuerlichen Folgen begründet, soll- ten nach norwegischer Auffassung gleichzeitig mit weiteren, von der schweizerischen Abkommenspraxis abweichenden Regeln in das Abkommen einbezogen werden. Ich verweise Sie für die Einzelheiten auf Seite 4 in der Botschaft.

Da sich indessen solche Bestimmungen, insbesondere jene der fiktiven Betriebsstätte, einseitig zugunsten von Norwe- gen ausgewirkt hätten, konnte diesem Begehren seitens der Schweiz nicht entsprochen werden. Schliesslich fand man den Kompromiss darin, den territorialen Geltungsbereich des Abkommens auf das Festland und die Territorialgewäs- ser zu beschränken und den Kontinentalsockel auszu- nehmen.

Doppelbesteuerungen dürfen nach Auffassung des Bundes- rates nur in Einzelfällen vorkommen. Nach norwegischem Recht wird die wirtschaftliche Doppelbesteuerung gemil- dert, indem ausgeschüttete Gewinne für die Zwecke der Staatssteuer vom Gewinn der Gesellschaft in Abzug gebracht werden können. Das Abkommen trägt diesem Umstand insofern Rechnung, als Norwegen bei Dividenden generell eine Quellensteuer von 15 Prozent erheben darf, die Schweiz dagegen die Verrechnungssteuer im Beteili- gungsverhältnis auf 10 Prozent zu begrenzen hat. Zinsen und Lizenzgebühren können dagegen - wie unter dem alten Abkommen - nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteu- ert werden.

Besondere Bestimmungen wurden für die Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbs- tätigkeit vereinbart, die vom norwegischen Festland aus im Zusammenhang mit der Erforschung und Ausbeutung der Bodenschätze des norwegischen Kontinentalsockels ausge- übt werden. Halten sich Personen, die einer Beschäftigung dieser Art nachgehen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten länger als 183 Tage in Norwegen auf, so steht Norwegen das Besteuerungsrecht für die Erwerbseinkünfte zu. Sollte Norwegen von dieser Besteuerungsbefugnis kei-

12-S

Régie des alcools. Budget 1988/1989

214

E 9 juin 1988

nen Gebrauch machen, hat die Schweiz ein subsidiäres Besteuerungsrecht.

Das Abkommen enthält - das ein letzter Hinweis - im übri- gen eine sogenannte kleine Informationsklausel, wie sie sich in sämtlichen neueren Abkommen mit OECD-Staaten findet. Diese Klausel weicht vom OECD-Musterabkommen ab, das zwei Arten der Informationen vorsieht: einerseits Informatio- nen, die für die Anwendung der Abkommen benötigt wer- den, andererseits Informationen, die der Durchsetzung des internen Rechts dienen - die sogenannte weite Klausel.

Dagegen hat sich unser Land immer gewehrt. Die Schweiz hat immer nur Klauseln akzeptiert, die sich allein auf die Anwendung des Abkommens bezogen haben. Das ist nun auch in diesem Abkommen der Fall. Informationen dürfen mithin nur ausgetauscht werden, sofern sie notwendig sind für die richtige Anwendung des Abkommens.

Was die finanziellen Auswirkungen anbetrifft: Die Einnah- menverluste dürften mit einer Ausnahme nicht grösser sein als bis anhin. Ich verweise auf Seite 6 der Botschaft. In Würdigung der dargelegten Voraussetzungen empfiehlt Ihnen Ihre einstimmige Kommission Eintreten auf den Bun- desbeschluss und dessen Gutheissung.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Nationalrat - Au Conseil national

88.023

Alkoholverwaltung. Voranschlag 1988/1989 Régie des alcools. Budget 1988/1989

Botschaft und Beschlussentwurf vom 13. April 1988 Message et projet d'arrêté du 13 avril 1988

Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Piller, Berichterstatter: Die Alkoholverwaltung rechnet im Geschäftsjahr 1988/89 mit einem Ertrag von 400,5 Millionen Franken und einem Aufwand von 149,1 Millionen Franken. Somit resultiert im Voranschlag in der Betriebsrechnung ein Reinertrag von 251,4 Millionen Franken.

Im Voranschlag der Investitionsrechnung sind für bauliche Anlagen, Betriebseinrichtungen und Transportbehälter Auf- wendungen von 11,2 Millionen Franken vorgesehen.

Die Budgetierung bei der Alkoholverwaltung ist nicht ganz risikolos. Es muss sowohl auf die allgemeine Konjunktur- lage und deren voraussichtliche Entwicklung als auch auf Ernteprognosen abgestellt werden. Ebenfalls spielen die Marktverhältnisse beim Branntwein und beim Obstsaftkon- zentrat eine nicht unbedeutende Rolle.

Zu den Ernteprognosen: Bereits 1986 hat die Kartoffelernte den Durchschnitt früherer Jahre nicht erreicht. 1987 wurde eine noch kleinere Ernte eingebracht. Die Verwertungsko- sten 1987/88 werden somit geringer sein als budgetiert. Die Anbaufläche betrug 1987 19 300 Hektaren. Im Interesse der Landesvorsorge sollte diese nicht weiter reduziert wer- den. Eine leichte Vergrösserung wäre wünschbar, insbeson- dere für Speisekartoffeln. Die vom Bundesrat beschlossene Preiserhöhung für die kommende Ernte sollte hier stimulie- rend wirken. Die Ernteaussichten sind allerdings etwas unsi- cher. Wie wird sich das Wetter auswirken, wann ist mit einer erhöhten Anbaufläche zu rechnen?

Zur Obstverwertung: Bei normalem Wetter kann aufgrund von Erfahrungen nach der kleinen Ernte 1987 beim Kernobst 1988 mit einem überdurchschnittlichen Ertrag gerechnet werden. Es wird voraussichtlich wesentlich mehr Mostobst aus dem Hochstandobstbau geben als 1987.

Bei den Tafeläpfeln muss erneut mit Ueberschüssen gerech- net werden, die in den Mostereien verwertet werden müs- sen. Die Anbaufläche hat sich nicht zurückgebildet, und die Produktivität nimmt auch in diesem Bereich der Landwirt- schaft zu. Die Alkoholverwaltung wird den Tafeläpfelabsatz durch gezielte Werbung fördern.

Beim Steinobst liegt eine mittlere Ernte in Aussicht. Die brennlose Verwertung der Kirschen und Zwetschgen soll gefördert werden.

Die Alkoholverwaltung ist verpflichtet, die Versorgung von Industrie und Gewerbe mit Sprit sicherzustellen. Sie kauft zu diesem Zwecke Alkohol im In- und Ausland und lagert ihn in ihren vier Alkohollagern: Die Kosten für den eingeführten Sprit sind vornehmlich von den Erdölpreisen, dem Angebot an Agrarrohstoffen auf dem Weltmarkt und dem Dollarkurs abhängig. Es sind 23 Millionen Franken für Spritkäufe vor- gesehen.

Noch kurz zu den Investitionen: Die Alkoholverwaltung ist im Berner Länggassquartier in verschiedenen Gebäuden untergebracht. Geplant sind Sanierungen der bestehenden Häuser; und ein Erweiterungsbau soll zusätzlich die Raum- probleme lösen. Eine Baubotschaft mit einem Objektkredit von 22,8 Millionen Franken wurde bereits vorgelegt. Es wird davon ausgegangen, dass bereits im ersten Halbjahr 1989 mit den Arbeiten begonnen werden kann. Deshalb sind im Budget bereits 2 Millionen vorgesehen.

Die 1985 beschlossene Sanierung des Lagers Delsberg ver- ursacht im Budgetjahr 1988/89 Kosten von 8 Millionen Franken.

Bei den Betriebsausgaben schlagen insbesondere die EDV- Anlagen mit 800 000 Franken zu Buche.

Ihre Kommission hat an ihrer Sitzung vom 9. Mai den Voran- schlag durchberaten und für gut befunden. Sie beantragt Ihnen einstimmig, den Bundesbeschluss zu genehmigen.

Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Art. 1 bis 3 Titre et préambule, art. 1 à 3

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Nationalrat - Au Conseil national

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Norwegen Double imposition. Convention avec la Norvège

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1988

Année

Anno

Band

II

Volume

Volume

Session

Sommersession

Session

Session d'été

Sessione

Sessione estiva

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

04

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 88.018

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 09.06.1988 - 08:00

Date

Data

Seite

213-214

Page

Pagina

Ref. No

20 016 568

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Schlagwörter

double taxationtax treatyNorwaydividendsinterestroyaltiesinformation exchangecontinental shelf

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether to approve the revised double taxation convention with Norway

Extrahierter Entscheid

The Council approved the draft federal decree without opposition.

Extrahierte Begründung

The rapporteur stated that the revision addressed Norwegian concerns about taxing income from North Sea resource exploration, while Switzerland secured a compromise excluding the continental shelf and retaining a narrow information clause. The commission unanimously recommended approval.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.