Doppelbesteuerung. Abkommen mit Norwegen
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lichen und finanziellen Verkehr manchmal nicht unbedeu- tende Ungleichgewichte zwischen den Kontrahenten vor- liegen.
Das Abkommen mit der Elfenbeinküste, der République de la Côte d'Ivoire, entspricht weitgehend dem OECD-Muster- abkommen und im Gehalt bereits abgeschlossenen Abkom- men mit vergleichbaren Staaten. Im Vernehmlassungsver- fahren ist es von der Wirtschaft und von den Kantonen positiv bewertet worden. Unsere Ausfuhren in den vorgese- henen Vertragsstaat betrugen 1986 immerhin 55,3 Millionen Franken, während die Einfuhren mit 56,6 Millionen Franken zu Buche stehen, so dass ein Defizit von 1,3 Millionen Fran- ken resultiert.
Die Entstehung des Abkommens nahm geraume Zeit in Anspruch. Sie haben den Verhandlungsverlauf sicher der Botschaft entnommen. Nach dem innerstaatlichen Recht der Elfenbeinküste unterliegen Dividenden einer Quellen- steuer von 12 bzw. 18 Prozent. Das Abkommen sieht eine generelle Begrenzung der Quellensteuer von Dividenden auf in der Regel 15 Prozent vor.
Der Ausnahmefall ist auf Seite 4 der Botschaft dargestellt. Auf den Zinsen musste eine Quellensteuer von 15 Prozent zugestanden werden. Die Anrechnung der Steuer der Elfen- beinküste wird indessen auf 10 Prozent begrenzt. Es findet indessen die in der Botschaft erläuterte Methode der begrenzten Steueranrechnung Anwendung, womit nachtei- lige finanzielle Folgen weitgehend vermieden werden kön- nen. Ich verweise auf die Seiten 5 und 22 der Botschaft.
Ausgesprochen günstig für die Schweiz ist das Abkommen im Sektor Lizenzgebühren, wo eine Begrenzung des Steuer- satzes auf 10 Prozent vorgesehen ist, obgleich Lizenzgebüh- ren nach dem innerstaatlichen Recht der Elfenbeinküste einer Quellensteuer von 20 Prozent unterliegen. Für die Schweiz resultieren Einbussen infolge der teilweisen Rük- kerstattung der Verrechnungssteuer und deren Anrechnung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Da die schwei- zerischen Investitionen jedoch bescheiden sind, beurteilt der Bundesrat die Einbusse als gering.
In Würdigung des Gesagten beantragt Ihnen die einstim- mige Kommission Eintreten und Zustimmung zum Bundes- beschluss.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
88.018
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Norwegen Double imposition. Convention avec la Norvège
Botschaft und Beschlussentwurf vom 24. Februar 1988 (BBI II, 345) Message et projet d'arrêté du 24 février 1988 (FF II, 353)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Gadient, Berichterstatter: Bei dieser Vorlage handelt es sich um die Revision des zwischen der Schweiz und Norwegen bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens, das bereits im Jahre 1956 abgeschlossen worden ist. Es lag den die Revision beantragenden norwegischen Behörden daran, verschiedene Probleme im Zusammenhang mit der Erfor- schung und Ausbeutung von Bodenschätzen in der Nordsee zu lösen. Daraus entstehende Einkünfte und Gewinne sollen in Norwegen auch steuerlich erfasst, Steuervermeidung und Steuerflucht wirksam bekämpft und steuerliche Amtshilfe gewährt werden können. Norwegen will diese Zielsetzung mit einem Netz gleichlautender Doppelbesteuerungsabkom- men verwirklichen und nötigenfalls bestehende Abkommen kündigen.
Der ausgehandelte und bereits 1983 paraphierte Text fand bei Wirtschaftsverbänden und auch bei den Kantonen breite Zustimmung. Die bereits mit anderen Ländern getroffenen Abmachungen, wonach die nur 30 Tage im Jahre überstei- gende Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen auf dem Norwegen zugesprochenen Kontinentalsockel eine Betriebsstätte mit allen steuerlichen Folgen begründet, soll- ten nach norwegischer Auffassung gleichzeitig mit weiteren, von der schweizerischen Abkommenspraxis abweichenden Regeln in das Abkommen einbezogen werden. Ich verweise Sie für die Einzelheiten auf Seite 4 in der Botschaft.
Da sich indessen solche Bestimmungen, insbesondere jene der fiktiven Betriebsstätte, einseitig zugunsten von Norwe- gen ausgewirkt hätten, konnte diesem Begehren seitens der Schweiz nicht entsprochen werden. Schliesslich fand man den Kompromiss darin, den territorialen Geltungsbereich des Abkommens auf das Festland und die Territorialgewäs- ser zu beschränken und den Kontinentalsockel auszu- nehmen.
Doppelbesteuerungen dürfen nach Auffassung des Bundes- rates nur in Einzelfällen vorkommen. Nach norwegischem Recht wird die wirtschaftliche Doppelbesteuerung gemil- dert, indem ausgeschüttete Gewinne für die Zwecke der Staatssteuer vom Gewinn der Gesellschaft in Abzug gebracht werden können. Das Abkommen trägt diesem Umstand insofern Rechnung, als Norwegen bei Dividenden generell eine Quellensteuer von 15 Prozent erheben darf, die Schweiz dagegen die Verrechnungssteuer im Beteili- gungsverhältnis auf 10 Prozent zu begrenzen hat. Zinsen und Lizenzgebühren können dagegen - wie unter dem alten Abkommen - nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteu- ert werden.
Besondere Bestimmungen wurden für die Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbs- tätigkeit vereinbart, die vom norwegischen Festland aus im Zusammenhang mit der Erforschung und Ausbeutung der Bodenschätze des norwegischen Kontinentalsockels ausge- übt werden. Halten sich Personen, die einer Beschäftigung dieser Art nachgehen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten länger als 183 Tage in Norwegen auf, so steht Norwegen das Besteuerungsrecht für die Erwerbseinkünfte zu. Sollte Norwegen von dieser Besteuerungsbefugnis kei-
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Régie des alcools. Budget 1988/1989
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E 9 juin 1988
nen Gebrauch machen, hat die Schweiz ein subsidiäres Besteuerungsrecht.
Das Abkommen enthält - das ein letzter Hinweis - im übri- gen eine sogenannte kleine Informationsklausel, wie sie sich in sämtlichen neueren Abkommen mit OECD-Staaten findet. Diese Klausel weicht vom OECD-Musterabkommen ab, das zwei Arten der Informationen vorsieht: einerseits Informatio- nen, die für die Anwendung der Abkommen benötigt wer- den, andererseits Informationen, die der Durchsetzung des internen Rechts dienen - die sogenannte weite Klausel.
Dagegen hat sich unser Land immer gewehrt. Die Schweiz hat immer nur Klauseln akzeptiert, die sich allein auf die Anwendung des Abkommens bezogen haben. Das ist nun auch in diesem Abkommen der Fall. Informationen dürfen mithin nur ausgetauscht werden, sofern sie notwendig sind für die richtige Anwendung des Abkommens.
Was die finanziellen Auswirkungen anbetrifft: Die Einnah- menverluste dürften mit einer Ausnahme nicht grösser sein als bis anhin. Ich verweise auf Seite 6 der Botschaft. In Würdigung der dargelegten Voraussetzungen empfiehlt Ihnen Ihre einstimmige Kommission Eintreten auf den Bun- desbeschluss und dessen Gutheissung.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
88.023
Alkoholverwaltung. Voranschlag 1988/1989 Régie des alcools. Budget 1988/1989
Botschaft und Beschlussentwurf vom 13. April 1988 Message et projet d'arrêté du 13 avril 1988
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Piller, Berichterstatter: Die Alkoholverwaltung rechnet im Geschäftsjahr 1988/89 mit einem Ertrag von 400,5 Millionen Franken und einem Aufwand von 149,1 Millionen Franken. Somit resultiert im Voranschlag in der Betriebsrechnung ein Reinertrag von 251,4 Millionen Franken.
Im Voranschlag der Investitionsrechnung sind für bauliche Anlagen, Betriebseinrichtungen und Transportbehälter Auf- wendungen von 11,2 Millionen Franken vorgesehen.
Die Budgetierung bei der Alkoholverwaltung ist nicht ganz risikolos. Es muss sowohl auf die allgemeine Konjunktur- lage und deren voraussichtliche Entwicklung als auch auf Ernteprognosen abgestellt werden. Ebenfalls spielen die Marktverhältnisse beim Branntwein und beim Obstsaftkon- zentrat eine nicht unbedeutende Rolle.
Zu den Ernteprognosen: Bereits 1986 hat die Kartoffelernte den Durchschnitt früherer Jahre nicht erreicht. 1987 wurde eine noch kleinere Ernte eingebracht. Die Verwertungsko- sten 1987/88 werden somit geringer sein als budgetiert. Die Anbaufläche betrug 1987 19 300 Hektaren. Im Interesse der Landesvorsorge sollte diese nicht weiter reduziert wer- den. Eine leichte Vergrösserung wäre wünschbar, insbeson- dere für Speisekartoffeln. Die vom Bundesrat beschlossene Preiserhöhung für die kommende Ernte sollte hier stimulie- rend wirken. Die Ernteaussichten sind allerdings etwas unsi- cher. Wie wird sich das Wetter auswirken, wann ist mit einer erhöhten Anbaufläche zu rechnen?
Zur Obstverwertung: Bei normalem Wetter kann aufgrund von Erfahrungen nach der kleinen Ernte 1987 beim Kernobst 1988 mit einem überdurchschnittlichen Ertrag gerechnet werden. Es wird voraussichtlich wesentlich mehr Mostobst aus dem Hochstandobstbau geben als 1987.
Bei den Tafeläpfeln muss erneut mit Ueberschüssen gerech- net werden, die in den Mostereien verwertet werden müs- sen. Die Anbaufläche hat sich nicht zurückgebildet, und die Produktivität nimmt auch in diesem Bereich der Landwirt- schaft zu. Die Alkoholverwaltung wird den Tafeläpfelabsatz durch gezielte Werbung fördern.
Beim Steinobst liegt eine mittlere Ernte in Aussicht. Die brennlose Verwertung der Kirschen und Zwetschgen soll gefördert werden.
Die Alkoholverwaltung ist verpflichtet, die Versorgung von Industrie und Gewerbe mit Sprit sicherzustellen. Sie kauft zu diesem Zwecke Alkohol im In- und Ausland und lagert ihn in ihren vier Alkohollagern: Die Kosten für den eingeführten Sprit sind vornehmlich von den Erdölpreisen, dem Angebot an Agrarrohstoffen auf dem Weltmarkt und dem Dollarkurs abhängig. Es sind 23 Millionen Franken für Spritkäufe vor- gesehen.
Noch kurz zu den Investitionen: Die Alkoholverwaltung ist im Berner Länggassquartier in verschiedenen Gebäuden untergebracht. Geplant sind Sanierungen der bestehenden Häuser; und ein Erweiterungsbau soll zusätzlich die Raum- probleme lösen. Eine Baubotschaft mit einem Objektkredit von 22,8 Millionen Franken wurde bereits vorgelegt. Es wird davon ausgegangen, dass bereits im ersten Halbjahr 1989 mit den Arbeiten begonnen werden kann. Deshalb sind im Budget bereits 2 Millionen vorgesehen.
Die 1985 beschlossene Sanierung des Lagers Delsberg ver- ursacht im Budgetjahr 1988/89 Kosten von 8 Millionen Franken.
Bei den Betriebsausgaben schlagen insbesondere die EDV- Anlagen mit 800 000 Franken zu Buche.
Ihre Kommission hat an ihrer Sitzung vom 9. Mai den Voran- schlag durchberaten und für gut befunden. Sie beantragt Ihnen einstimmig, den Bundesbeschluss zu genehmigen.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 bis 3 Titre et préambule, art. 1 à 3
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Norwegen Double imposition. Convention avec la Norvège
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1988
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.018
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.06.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
213-214
Page
Pagina
Ref. No
20 016 568
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