Double imposition. Convention avec la Côte d'Ivoire
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E 9 juin 1988
litik bestimmt wird, in hohem Masse von den internationalen Währungsverhältnissen ab.
Mit der Beteiligung an den Allgemeinen Kreditvereinbarun- gen und der Mitgliedschaft im Zehnerklub sichern wir uns die aktive Mitgestaltung und Mitwirkung.
Bundespräsident Stich: Ich möchte zuerst dem Kommis- sionspräsidenten für die Darlegung der Botschaft danken und ganz kurz zu den Ausführungen von Herrn Onken Stellung nehmen.
Es ist richtig, diese Vorlage soll eigentlich dazu dienen, für alle Fälle gewappnet zu sein, d. h. man kann rasch entschei- den, wenn irgendwo akute Zahlungsbilanzprobleme auftau- chen. An sich ist es ja so, dass die Mitgliedländer des Zehnerklubs die Entscheidung treffen, ob sie einen Kredit geben wollen oder nicht. Insofern ist damit ein gewisses Mitspracherecht verbunden.
Die Zweifel, die in gewissen Kreisen in der Schweiz gegen- über dem Währungsfonds bestehen, waren für eine gewisse Zeit zweifellos berechtigt. Wenn man die ganze Geschichte betrachtet, muss man aber auch sehen, dass es einige Entscheide gegeben hat, die vielleicht nicht einmal beson- ders geschickt waren, obwohl man geglaubt hätte, man täte das Beste.
Ich denke hier an die Oelkrise. Während dieser hat man versucht, den stark belasteten Ländern das Geld zum Aus- gleich einfach zu geben, damit sie sich nicht einschränken mussten. Es wäre vermutlich besser gewesen, man hätte ihnen das Geld nicht gegeben oder nicht in so reichlichem Masse. In dem Fall hätten sie nämlich konstant Anpassun- gen vornehmen und so ihre Wirtschaft ausrichten müssen. Wenn man Zahlungsbilanzhilfen gibt, ist es an sich klar, dass das Land sich verpflichten muss, diese Hilfen zurück- zuzahlen. Das ist selbstverständlich. Hier muss man viel- leicht wieder einmal festhalten, dass es jedem Land völlig freisteht, ob es eine Hilfe des Währungsfonds akzeptieren will oder nicht. Es entscheidet also vollkommen autonom, ob es bereit ist, anzunehmen oder nicht.
Die Wahl, die ein Land hat - es ist immer die grosse Masse der Leute, die betroffen wird -, ist meistens aber relativ einfach. Auf der einen Seite würde es dem Land zweifellos schlechter gehen, auch der grossen Masse, wenn es diesen Kredit nicht bekäme. Deshalb werden in der Regel diese Kredite auch akzeptiert. Umgekehrt muss man natürlich sehen, dass es, wenn ein Land eine schlechte Politik führt, zu Inflation und zu Unrast kommt, so dass diese Leute auch wieder am meisten leiden.
Eine gewisse Besserung kann man in diesen Ländern nur erreichen, wenn sie zu einer Politik finden, die auf eine gewisse Stabilität ausgerichtet ist, dass sie also versuchen, die Teuerungsraten zurückzunehmen, so dass die einzelnen Leute vielleicht sogar die Möglichkeit hätten, noch etwas zu sparen. Oder dass - was noch wichtiger wäre - in diesen Ländern, weil die Währung, die Wirtschaft stabil ist, die Gelder nicht mehr in andere Länder abfliessen würden; dies wird bei uns gelegentlich dann als Fluchtgeld bezeichnet. Das ist eine wichtige Voraussetzung.
Im Währungsfonds ist man sich bewusst, dass es nicht Aufgabe sein kann, heute, da viele Länder sehr stark ver- schuldet sind, primär einfach zurückzuzahlen. Das setzt ja auch voraus, dass sie überhaupt zurückzahlen können, dass sie an sich auch liefern können. Hier bin ich mit Ihnen einig: Im Grunde genommen muss man dafür sorgen, dass diese Länder dazukommen, ihre Wirtschaft zu entwickeln, aber nicht primär für den Export, sondern primär, um ihre eigene Situation im Landesinnern zu verbessern. Das muss man erreichen.
Diese Bereitschaft ist aber heute weitgehend vorhanden. Also die Zusammenarbeit zwischen diesen Entwicklungs- ländern und dem Währungsfonds ist zweifellos günstiger, als sie auch schon war.
Zur Erklärung: Persönlich halte ich nicht sehr viel davon, Erklärungen zu wiederholen; man geht ja dann davon aus, dass die erste Erklärung vielleicht nicht genügend gewesen
sei. Und eine Erklärung kann immer nur allgemein gehalten sein.
Natürlich kann man die schweizerische Entwicklungshilfe- politik darstellen. Aber von uns aus gesehen ist es besser, wenn wir in Zukunft direkt mit dem Managing Director des Währungsfonds über konkrete Situationen diskutieren. Im erwähnten Abkommen, das wir geschlossen haben - Sie werden es demnächst erhalten -, ist es so, dass der Direktor, Herr Camdessus, sich bereit erklärt hat, mit uns zweimal im Jahr über Entwicklungsprobleme zu diskutieren, über Fra- gen, die uns interessieren, so dass wir dort Stellung nehmen können.
Er ist auch daran interessiert, beispielsweise einmal mit den Leuten zusammenzukommen, die in der schweizerischen Entwicklungshilfe tätig sind, die draussen an der Front sind, die Erfahrung haben, die sehen, wie die Sache tatsächlich abgewickelt wird, so dass er auch davon profitieren könne. Er hat sich bereit erklärt, auch diese Leute - auf meine Empfehlung hin - zu treffen, und ich bin durchaus der Meinung, dass das eine sinnvolle Arbeit und für die Entwick- lungshilfe des Bundes natürlich auch sehr wichtig wäre. Davon verspreche ich mir sehr viel, mehr als von einer Wiederholung einer Erklärung, die ich vor vier Jahren in Washington bzw. in Rom bereits abgegeben habe.
Ich verzichte hier gerne darauf, die Erklärung zu wiederho- len. Wir haben immer wieder Gelegenheit im Zehnerklub über diese Probleme zu diskutieren und unsere Position im einzelnen zu markieren.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1-2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, art. 1-2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 24 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
88.004
Doppelbesteuerung. Abkommen mit der Elfenbeinküste Double imposition. Convention avec la Côte d'Ivoire
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Botschaft und Beschlussentwurf vom 27. Januar 1988 (BBI 1, 1401) Message et projet d'arrêté du 27 janvier 1988 (FF I, 1345)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Gadient, Berichterstatter: Doppelbesteuerungsabkommen dienen der Liberalisierung des Wirtschaftsverkehrs und der Steuergerechtigkeit. Die Abkommen mit Entwicklungslän- dern sind insofern oft schwierig zu treffen, als im wirtschaft-
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Norwegen
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lichen und finanziellen Verkehr manchmal nicht unbedeu- tende Ungleichgewichte zwischen den Kontrahenten vor- liegen.
Das Abkommen mit der Elfenbeinküste, der République de la Côte d'Ivoire, entspricht weitgehend dem OECD-Muster- abkommen und im Gehalt bereits abgeschlossenen Abkom- men mit vergleichbaren Staaten. Im Vernehmlassungsver- fahren ist es von der Wirtschaft und von den Kantonen positiv bewertet worden. Unsere Ausfuhren in den vorgese- henen Vertragsstaat betrugen 1986 immerhin 55,3 Millionen Franken, während die Einfuhren mit 56,6 Millionen Franken zu Buche stehen, so dass ein Defizit von 1,3 Millionen Fran- ken resultiert.
Die Entstehung des Abkommens nahm geraume Zeit in Anspruch. Sie haben den Verhandlungsverlauf sicher der Botschaft entnommen. Nach dem innerstaatlichen Recht der Elfenbeinküste unterliegen Dividenden einer Quellen- steuer von 12 bzw. 18 Prozent. Das Abkommen sieht eine generelle Begrenzung der Quellensteuer von Dividenden auf in der Regel 15 Prozent vor.
Der Ausnahmefall ist auf Seite 4 der Botschaft dargestellt. Auf den Zinsen musste eine Quellensteuer von 15 Prozent zugestanden werden. Die Anrechnung der Steuer der Elfen- beinküste wird indessen auf 10 Prozent begrenzt. Es findet indessen die in der Botschaft erläuterte Methode der begrenzten Steueranrechnung Anwendung, womit nachtei- lige finanzielle Folgen weitgehend vermieden werden kön- nen. Ich verweise auf die Seiten 5 und 22 der Botschaft.
Ausgesprochen günstig für die Schweiz ist das Abkommen im Sektor Lizenzgebühren, wo eine Begrenzung des Steuer- satzes auf 10 Prozent vorgesehen ist, obgleich Lizenzgebüh- ren nach dem innerstaatlichen Recht der Elfenbeinküste einer Quellensteuer von 20 Prozent unterliegen. Für die Schweiz resultieren Einbussen infolge der teilweisen Rük- kerstattung der Verrechnungssteuer und deren Anrechnung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Da die schwei- zerischen Investitionen jedoch bescheiden sind, beurteilt der Bundesrat die Einbusse als gering.
In Würdigung des Gesagten beantragt Ihnen die einstim- mige Kommission Eintreten und Zustimmung zum Bundes- beschluss.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
88.018
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Norwegen Double imposition. Convention avec la Norvège
Botschaft und Beschlussentwurf vom 24. Februar 1988 (BBI II, 345) Message et projet d'arrêté du 24 février 1988 (FF II, 353)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Gadient, Berichterstatter: Bei dieser Vorlage handelt es sich um die Revision des zwischen der Schweiz und Norwegen bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens, das bereits im Jahre 1956 abgeschlossen worden ist. Es lag den die Revision beantragenden norwegischen Behörden daran, verschiedene Probleme im Zusammenhang mit der Erfor- schung und Ausbeutung von Bodenschätzen in der Nordsee zu lösen. Daraus entstehende Einkünfte und Gewinne sollen in Norwegen auch steuerlich erfasst, Steuervermeidung und Steuerflucht wirksam bekämpft und steuerliche Amtshilfe gewährt werden können. Norwegen will diese Zielsetzung mit einem Netz gleichlautender Doppelbesteuerungsabkom- men verwirklichen und nötigenfalls bestehende Abkommen kündigen.
Der ausgehandelte und bereits 1983 paraphierte Text fand bei Wirtschaftsverbänden und auch bei den Kantonen breite Zustimmung. Die bereits mit anderen Ländern getroffenen Abmachungen, wonach die nur 30 Tage im Jahre überstei- gende Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen auf dem Norwegen zugesprochenen Kontinentalsockel eine Betriebsstätte mit allen steuerlichen Folgen begründet, soll- ten nach norwegischer Auffassung gleichzeitig mit weiteren, von der schweizerischen Abkommenspraxis abweichenden Regeln in das Abkommen einbezogen werden. Ich verweise Sie für die Einzelheiten auf Seite 4 in der Botschaft.
Da sich indessen solche Bestimmungen, insbesondere jene der fiktiven Betriebsstätte, einseitig zugunsten von Norwe- gen ausgewirkt hätten, konnte diesem Begehren seitens der Schweiz nicht entsprochen werden. Schliesslich fand man den Kompromiss darin, den territorialen Geltungsbereich des Abkommens auf das Festland und die Territorialgewäs- ser zu beschränken und den Kontinentalsockel auszu- nehmen.
Doppelbesteuerungen dürfen nach Auffassung des Bundes- rates nur in Einzelfällen vorkommen. Nach norwegischem Recht wird die wirtschaftliche Doppelbesteuerung gemil- dert, indem ausgeschüttete Gewinne für die Zwecke der Staatssteuer vom Gewinn der Gesellschaft in Abzug gebracht werden können. Das Abkommen trägt diesem Umstand insofern Rechnung, als Norwegen bei Dividenden generell eine Quellensteuer von 15 Prozent erheben darf, die Schweiz dagegen die Verrechnungssteuer im Beteili- gungsverhältnis auf 10 Prozent zu begrenzen hat. Zinsen und Lizenzgebühren können dagegen - wie unter dem alten Abkommen - nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteu- ert werden.
Besondere Bestimmungen wurden für die Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbs- tätigkeit vereinbart, die vom norwegischen Festland aus im Zusammenhang mit der Erforschung und Ausbeutung der Bodenschätze des norwegischen Kontinentalsockels ausge- übt werden. Halten sich Personen, die einer Beschäftigung dieser Art nachgehen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten länger als 183 Tage in Norwegen auf, so steht Norwegen das Besteuerungsrecht für die Erwerbseinkünfte zu. Sollte Norwegen von dieser Besteuerungsbefugnis kei-
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Doppelbesteuerung. Abkommen mit der Elfenbeinküste Double imposition. Convention avec la Côte d'Ivoire
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1988
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Anno
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II
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Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.004
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Numero dell'oggetto
Datum 09.06.1988 - 08:00
Date
Data
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212-213
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Pagina
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