Fonds monétaire international. Arrêté fédéral
210
E 9 juin 1988
. 87.060
Diplomatische Beziehungen Wiener Uebereinkommen Relations diplomatiques. Convention de Vienne
Botschaft und Beschlussentwurf vom 16. September 1987 (BBI III, 352) Message et projet d'arrêté du 16 septembre 1987 (FF III, 344)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Hänsenberger, Berichterstatter: Sie haben hier zwei Fakul- tativprotokolle, die identisch sind. Das eine bezieht sich auf die diplomatischen und das andere auf die konsularischen Beziehungen. In der Kommission haben sie keine Diskus- sion ausgelöst.
Es geht darum - auch das stimmt mit schweizerischem Recht überein -, dass nicht Familienangehörige einer diplo- matischen oder konsularischen Vertretung automatisch durch das Recht des Empfangslands dessen Staatsangehö- rigkeit bekämen. Die Schweiz kann sich da ohne weiteres anschliessen.
Die Kommission empfiehlt Ihnen, beiden Fakultativprotokol- - len beizutreten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 bis 3 Titre et préambule, art. 1 à 3
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 28 Stimmen Einstimmigkeit
An den Nationalrat - Au Conseil national
87.072
Internationaler Währungsfonds. Verlängerung des Bundesbeschlusses
Fonds monétaire international. Prorogation de l'arrêté fédéral
Botschaft und Beschlussentwurf vom 25. November 1987 (BBI 1988 1, 617)
Message et projet d'arrêté du 25 novembre 1987 (FF 1988 1, 584) Beschluss des Nationalrates vom 16. März 1988 Décision du Conseil national du 16 mars 1988
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Gadient, Berichterstatter: Die Allgemeinen Kreditvereinbar- ungen (AKV) des Internationalen Währungsfonds (IWF) sol- len um weitere fünf Jahre, von 1989 bis 1993, verlängert werden. Die AKV stellen ein eigentliches Beistandsabkom- men an den IWF dar und versetzen diesen damit in die Lage, allfälligen schwerwiegenden Krisen im internationalen Finanz- und Währungssystem wirksam entgegentreten zu können.
Die Allgemeinen Kreditvereinbarungen bestehen heute aus einem Sicherheitsnetz im Umfang von 17 Milliarden Sonder- ziehungsrechten (etwa 38 Milliarden Franken), wobei sich der schweizerische Anteil auf 1020 Millionen Sonderzie- hungsrechte beläuft. Diese Summe, und damit auch der Anteil der Schweiz, soll in den nächsten Jahren unverändert bleiben.
Was heisst Sonderziehungsrecht? 1969 suchte der IWF anstelle des Dollars nach einer stabileren Einheit: D-Mark, Dollar, Pfund, französische Franken, Yen. Die Sonderzie- hungsrechte sind ein Währungskorb, der die fünf wichtig- sten Währungen umfasst, gewichtet nach ihrer Bedeutung. Diese festen Einheiten werden täglich ermittelt. Diese Mischrechnung ergibt dann auch gegenüber dem Schwei- zerfranken gewisse Schwankungen, die jedoch bedeutend geringer sind als gegenüber dem Dollar.
Der Einsatz von AKV-Mitteln erfolgt über rückzahlbare Kre- dite, im Falle unseres Landes über die Nationalbank. Aller- dings sind seit der letzten Verlängerung Ende 1983 keine AKV-Mittel mehr beansprucht worden. Der Grund dafür liegt in der Rückläufigkeit der Ziehungen auf den IWF und den sehr restriktiven AKV-Aktivierungsbedingungen. Diese Entwicklung hat zur Folge, dass die Allgemeinen Kreditver- einbarungen heute zu einer Art eiserner Reserve des Inter- nationalen Währungsfonds geworden sind.
Der Bundesrat hat überzeugend begründet, dass die Allge- meinen Kreditvereinbarungen trotz ihrer gegenwärtigen Nichtbeanspruchung ihre Bedeutung als Sicherheitsnetz für aussergewöhnliche Lagen nicht verloren haben. Herr Bun- despräsident Stich hat das folgendermassen formuliert: «Auch wenn ich nicht der Meinung bin, dass der IWF eine Organisation ohne Fehl und Tadel ist, so bin ich doch überzeugt, dass er eine wichtige Aufgabe erfüllt, die Auf- gabe nämlich, Rahmenbedingungen für das internationale Währungssystem zu setzen.»
Die Schweiz war zwischen 1964 und April 1984 assoziertes Mitglied der Allgemeinen Kreditvereinbarungen und betei- ligte sich in dieser Eigenschaft an entsprechenden Aktionen zugunsten Grossbritanniens und Italiens. Als die Allgemei- nen Kreditvereinbarungen 1983 revidiert worden sind - seit- her kann der IWF nicht nur Kredite an Länder der Zehner- gruppe, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch an andere Mitgliedländer, namentlich an Entwicklungsländer, über die AKV refinanzieren -, benutzte die Schweiz die
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1988
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II
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Sommersession
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Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.060
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Datum 09.06.1988 - 08:00
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210-210
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