Interpellation Fetz
964
N
23 juin 1988
Grundsätzlich ist der Bund als Verbraucher von Holzpro- dukten bereit, auf deren Herkunft zu achten und einheimi- schen Provenienzen den Vorzug zu geben, soweit dies die internationalen und nationalen Beschaffungs- und Aus- schreibungsvorschriften erlauben. Allerdings ist dies nur in Fällen möglich, in denen das GATT-Uebereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen oder ähnliche Bestim- mungen nicht zur Anwendung gelangen. Artikel IV Absatz 3 dieses Uebereinkommens verbietet Hinweise auf einen bestimmten Ursprung der zu beschaffenden Waren.
Die Zollpositionen für Holz (inkl. Tropenholz) sind allesamt im Rahmen des GATT konsolidiert. Es besteht deshalb keine Möglichkeit zur autonomen Heraufsetzung der entsprechenden Zollansätze. Eine allfällige Abschaffung der Zollpräferenzen für Entwicklungsländer sind aus entwicklungspolitischen Gründen abzulehnen (Verminde- rung nicht der Gesamteinfuhren an Tropenholz, sondern derjenigen direkt aus Entwicklungsländern und damit Ver- minderung des durch die lokale Verarbeitung für sie anfal- lenden Mehrwerts). Schliesslich kommen auch mengenmäs- sige Einfuhrbeschränkungen oder -verbote nicht in Frage, da sie gegen Artikel XI des Gatt verstossen würden. Art. XX enthält wohl Bestimmungen zum Schutz von Pflanzen. Ohne internationale Vereinbarungen könnten jedoch solche Handelsbeschränkungen als unzulässige protektionistische Massnahme beanstandet werden.
Der Bundesrat lehnt einseitige Handelsbeschränkungen in diesem Bereich ab (vgl. Antwort auf Frage 1). Eine indi- rekte Förderung der einheimischen Holzwirtschaft würde allerdings durch multilaterale Vereinbarungen erzielt, wel- che mit der schweizerischen Gesetzgebung vergleichbare ökologische Auflagen auch für Tropenhölzer einführen wür- den. Der Bundesrat ist bereit, sich in diesem Sinne auf internationaler Ebene einzusetzen.
Nach mehrjährigen Startschwierigkeiten konnte die durch das Abkommen von 1983 gegründete Internationale Tropen- holzorganisation anfangs 1987 ihre Tätigkeit aufnehmen. Die Schweiz beteiligt sich aktiv an dieser Organisation und ist mit ihrer Ankündigung von freiwilligen Beiträgen in der Höhe von einer Million US-Dollar als bisher zweitgrösster Geldgeber bereit und - auch aufgrund ihrer Erfahrungen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit - in der Lage, diesen Punkt der Interpellation mit Nachdruck zu vertreten. Die Verhandlungen in diesem oder anderen Gremien zeigen jedoch, dass es nur in enger Zusammenarbeit mit den exportierenden und importierenden Ländern einerseits und mit dem Handel und den Umweltschutzorganisationen anderseits gelingen wird, die anstehenden Probleme zu lösen. Obwohl der Anteil der Schweiz am internationalen Tropenholzhandel weniger als ein Prozent beträgt und zudem ständig abnimmt, wird sich der Bundesrat aktiv für die nachhaltige Bewirtschaftung dieses besonders für Entwicklungsländer bedeutsamen und erneuerbaren Roh- stoffs verwenden.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
offensichtliche Mehrheit Minderheit
Präsident: Die Interpellanten sind von der Antwort des Bun- desrates nicht befriedigt.
88.302
Interpellation Fetz Rechtswidrige Ausschaffung von Mathieu Musey nach Zaire
Refoulement illégal de Mathieu Musey vers le Zaïre
Wortlaut der Interpellation vom 29. Februar 1988
In einer grotesken, militärisch aufgezogenen Aktion wurden am 11. Januar 1988 der zairische Asylbewerber Mathieu Musey sowie seine Angehörigen in sein Herkunftsland abge- schoben. Die Abschiebung erfolgte nach siebzehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz. Nachdem Musey sich zuerst zu Studienzwecken hier aufgehalten hatte, verlor er 1982 die zeitweise innegehabte Professorenstelle an der nationalen Universität von Zaire. Zur gleichen Zeit verlor seine Frau ihre Stelle an der zairischen Botschaft in Bern. Nachdem ein naher Verwandter in Zaire unter obskuren Umständen gestorben war und sich die Anzeichen einer Gefahr für das Leben Museys im Falle einer Rückkehr nach Zaire gehäuft hatten, hatte er für sich und seine Familie ein Asylgesuch gestellt. Als Mitglied der zairischen Oppositionsbewegung und der zairischen Exilregierung steht Musey zweifellos auf der Liste der wichtigsten Regierungsgegner des Landes. Die Unterzeichnete bittet den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
Aus welchem Grunde wurde Mathieu Musey und seinen Angehörigen das Asyl verweigert, obwohl deutliche Anzei- chen dafür bestanden, dass er das Missfallen der zairischen Regierung auf sich gezogen hatte?
Aus welchem Grunde wurde in dieser Situation eine Rückschaffung vorgenommen? Wie ist diese Rückschaf- fung mit der Genfer Flüchtlingskonvention zu vereinbaren? Muss die Art und Weise ihrer Durchführung nicht als völlig unverhältnismässig bezeichnet werden?
Wie kann eine Asylverweigerung und gar eine Rückschaf- fung bei Gesuchstellern verantwortet werden, die aus einem Staat stammen, der jegliche Grundsätze der Gesetzlichkeit vermissen lässt, missliebigen Personen mit völliger Willkür, Folter und physischer Liquidation begegnet?
Ist die Rückschaffung Mathieu Musey und seinem Rechts- vertreter ordnungsgemäss in Form einer Verfügung eröffnet worden, wann und wo?
Sind zwischen den zairischen und den schweizerischen Behörden Absprachen über die Rückschaffung von Mathieu Musey und dessen Angehörigen getroffen worden?
Kann das EJPD und namentlich seine Vorsteherin, Frau Bundesrätin Kopp, dafür garantieren, dass Mathieu Musey und seine Angehörigen über die unmittelbare Zukunft hin- aus langfristig keiner Bedrohung durch die zairischen Behörden ausgesetzt sind?
Texte de l'interpellation du 29 février 1988
Au cours d'une opération grotesque montée le 11 janvier 1988, le demandeur d'asile zaïrois Mathieu Musey et sa famille ont été refoulés manu militari dans leur pays d'ori- gine. Cette personne a été renvoyée après dix-sept ans de séjour en Suisse. M. Musey était tout d'abord venu dans notre pays pour y faire ses études. Par la suite il s'est vu retirer, en 1982, la chaire de professeur qui lui avait été attribuée temporairement à l'université nationale zaïroise. A la même époque, sa femme a perdu son poste à l'ambas- sade du Zaïre à Berne. Un proche parent de M. Musey étant décédé au Zaïre dans des circonstances obscures et les indices de danger pour sa vie - au cas où il retournerait dans son pays - s'étant multipliés, M. Musey a déposé une demande d'asile pour lui-même et pour sa famille.
Membre du mouvement d'opposition zaïrois et du gouverne- ment zaïrois en exil, M. Musey est sans aucun doute en tête de liste des opposants au régime dans son pays.
N
965
Interpellation Sager
Compte tenu de la situation ainsi exposée, la soussignée prie le Conseil fédéral de bien vouloir répondre aux ques- tions suivantes:
Pour quelle raison a-t-on refusé l'asile à Mathieu Musey et à sa famille bien qu'il y ait eu des indices montrant claire- ment qu'il s'était attiré la disgrâce du gouvernement zaïrois? 2. Pour quelle raison, dans ces conditions, a-t-on procédé au refoulement? Comment cette décision de renvoi est-elle compatible avec la convention de Genève sur les réfugiés ? N'a-t-on pas, en l'occurrence, mis en oeuvre des moyens totalement disproportionnés?
Comment peut-on justifier le refus de l'asile et, qui plus est, le refoulement de requérants venant d'un pays qui ignore tout des principes de la légalité et fait preuve du plus total arbitraire à l'égard des personnes tombées en disgrâce, quand il ne les torture pas ou ne les fait pas disparaître? 4. La décision de refoulement a-t-elle été communiquée dans les règles, sous forme de notification, à Mathieu Musey et à son représentant légal ? Dans l'affirmative, où et quand? 5. Les autorités suisses et zaïroises sont-elles convenues de quelque chose en ce qui concerne le refoulement de Mathieu Musey et de sa famille?
Le DFJP, et en particulier son chef, la conseillère fédérale Kopp, peuvent-ils garantir que Mathieu Musey et sa famille sont à l'abri de menaces de la part des autorités zaïroises, non seulement dans l'immédiat mais aussi à l'avenir?
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Mai 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 mai 1988
Herr Musey reiste 1970 zu Studienzwecken in die Schweiz ein. Er hätte unser Land bis zum 30. Juni 1985 wiederum verlassen müssen, nachdem die Fremdenpolizeibehörden einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zugestimmt hatten. In der Folge reichte der Ausländer am 16. Juli 1985 ein Asylgesuch ein. Die anschliessend durchgeführten umfangreichen Abklärungen ergaben keine Hinweise darauf, dass Herr Musey mit seiner Familie bei einer Rückkehr nach Zaire Gefahren ausgesetzt wäre. Insbesondere erwiesen sich die vom Gesuchsteller angeführten Gründe, weshalb er ernsthafte Nachteile befürchten müsste, als falsch. Demzufolge konnte der Aus- länder seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft darstel- len, was zur Abweisung des Asylgesuches führte.
Mit der Abweisung eines Asylgesuches wird im Regelfall der Ausländer verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Der Kanton wird beauftragt, die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überwachen und nötigenfalls zu vollziehen. Kommt der Ausländer der Pflicht zur Ausreise innerhalb der ihm gesetz- ten Frist nicht nach, wird er ausgeschafft. Dies geschieht in der Regel in den Heimatstaat, da kein anderer Drittstaat verpflichtet ist, einen fremden Staatsangehörigen bei sich aufzunehmen.
Der Vollzug von rechtskräftigen negativ entschiedenen Gesuchen berührt die Genfer Flüchtlingskonvention nicht, da diese nur von Flüchtlingen handelt. Gerade aber diese Eigenschaft kam Herrn Musey nicht zu.
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu beachten, dass die Ausschaffung nur nach Zaire in Frage kam. Ein Angebot aus einem Drittstaat, in den ebenfalls hätte vollzogen werden können, lag nicht vor. Die Vollzugs- massnahme musste durchgeführt werden, da Herr Musey und seine Familie durch ihr Verhalten bewiesen hatten, dass sie nicht gewillt waren, der behördlichen Aufforderung zum Verlassen der Schweiz nachzukommen. Schliesslich darf auch nicht vernachlässigt werden, dass verschiedene schweizerische Organisationen das Schicksal von Herrn Musey und seiner Familie als Testfall aufgebaut hatten, um damit den klaren gesetzgeberischen Willen zu unterlaufen. 3. Der Bundesrat teilt die von der Interpellantin vorgenom- mene Lagebeurteilung über die politischen Verhältnisse in
Zaire nicht. Im Asylverfahren wird geprüft, ob der Gesuch- steller in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, aus einem in Artikel 3 des Asylgesetzes abschlies- send aufgezählten Grund ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Ist eine individuelle Gefährdungssi- tuation zu verneinen, wird überdies abgeklärt, ob sich im konkreten Fall die Wegweisung und die Rückschaffung mit den von der Schweiz übernommenen internationalen Ver- pflichtungen vereinbaren lassen. Im Fall Musey hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement nach sorg- fältiger und eingehender Prüfung der vorgebrachten Gründe festgestellt und einlässlich begründet, dass einem Vollzug der Wegweisung weder Artikel 33 der Genfer Flücht- lingskonvention noch Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention entgegenstünden.
. 5. Von seiten der zuständigen zairischen Stellen wurden Zusicherungen betreffend der Sicherheit der Familie Musey für die Zeit nach ihrer Rückkehr in das Heimatland einge- holt. Im übrigen wurde die schweizerische Botschaft in Zaire über das Vorgehen informiert. Ein Vertreter der Botschaft wie auch die Angehörigen der Familie Musey waren bei der Ankunft auf dem Flughafen in Kinshasa anwesend.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
47 Stimmen 71 Stimmen
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun- desrates nicht befriedigt.
88.341
Interpellation Sager Klimaveränderungen Transformations climatiques
Wortlaut der Interpellation vom 7. März 1988
Kompetente Wissenschafter warnen immer eindringlicher vor dem weltweit bedrohlich ansteigenden Gehalt der Luft an Kohlendioxid und weiteren Gasen wie Methan, Chlor- Fluor-Kohlenwasserstoffen und Distickstoffoxid. Diese Gase sind für Sonnenlicht durchlässig, hemmen jedoch die Wär- meabstrahlung der Erde. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass im Verlaufe der nächsten 50 bis 100 Jahre die mittlere Temperatur der Erde wegen des Kohlendioxids um 1,5 bis 4,5 Grad Celsius ansteigen wird.
60-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Fetz Rechtswidrige Ausschaffung von Mathieu Musey nach Zaire Interpellation Fetz Refoulement illégal de Mathieu Musey vers le Zaïre
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
Année
1988
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance Seduta
Geschäftsnummer 88.302
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
23.06.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
964-965
Page
Pagina
Ref. No
20 016 493
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.