Interpellation on Musey deportation and asylum refusal

20016493Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)23.06.1988Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a written interpellation, Fetz challenged the refusal of asylum to Mathieu Musey and his family and their forcible removal to Zaire. The Federal Council replied that Musey had not credibly shown refugee status, that no danger on return had been established, and that the final asylum refusal lawfully entailed removal. It further stated that the decisions of 1 December 1986 and 21 April 1987 had been duly served, that assurances on the family's safety had been obtained from Zairian authorities, and that no legal basis existed for a long-term guarantee of protection. The National Council did not support discussion by majority.

Omnilex-Regeste

Asylrecht; Wegweisung nach rechtskräftiger negativer Asylentscheidung; Bindung an das Flüchtlingsrecht und die EMRK. Die Vollstreckung einer rechtskräftigen Asylverweigerung verletzt das Flüchtlingsübereinkommen nicht, wenn die Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Eine Wegweisung ist zulässig, sofern keine individuelle Gefährdung nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und der Vollzug mit Art. 33 FK sowie Art. 3 EMRK vereinbar ist. Langfristige staatliche Sicherheitsgarantien für weggewiesene Ausländer lassen sich weder aus dem Asylgesetz noch aus völkerrechtlichen Instrumenten ableiten; entscheidend ist die nach menschlichem Ermessen zu beurteilende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsgutverletzung (vgl. Erw. 2-6).

Gesamter Gesetzestext

Interpellation Fetz

964

N

23 juin 1988

  1. Grundsätzlich ist der Bund als Verbraucher von Holzpro- dukten bereit, auf deren Herkunft zu achten und einheimi- schen Provenienzen den Vorzug zu geben, soweit dies die internationalen und nationalen Beschaffungs- und Aus- schreibungsvorschriften erlauben. Allerdings ist dies nur in Fällen möglich, in denen das GATT-Uebereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen oder ähnliche Bestim- mungen nicht zur Anwendung gelangen. Artikel IV Absatz 3 dieses Uebereinkommens verbietet Hinweise auf einen bestimmten Ursprung der zu beschaffenden Waren.

  2. Die Zollpositionen für Holz (inkl. Tropenholz) sind allesamt im Rahmen des GATT konsolidiert. Es besteht deshalb keine Möglichkeit zur autonomen Heraufsetzung der entsprechenden Zollansätze. Eine allfällige Abschaffung der Zollpräferenzen für Entwicklungsländer sind aus entwicklungspolitischen Gründen abzulehnen (Verminde- rung nicht der Gesamteinfuhren an Tropenholz, sondern derjenigen direkt aus Entwicklungsländern und damit Ver- minderung des durch die lokale Verarbeitung für sie anfal- lenden Mehrwerts). Schliesslich kommen auch mengenmäs- sige Einfuhrbeschränkungen oder -verbote nicht in Frage, da sie gegen Artikel XI des Gatt verstossen würden. Art. XX enthält wohl Bestimmungen zum Schutz von Pflanzen. Ohne internationale Vereinbarungen könnten jedoch solche Handelsbeschränkungen als unzulässige protektionistische Massnahme beanstandet werden.

  3. Der Bundesrat lehnt einseitige Handelsbeschränkungen in diesem Bereich ab (vgl. Antwort auf Frage 1). Eine indi- rekte Förderung der einheimischen Holzwirtschaft würde allerdings durch multilaterale Vereinbarungen erzielt, wel- che mit der schweizerischen Gesetzgebung vergleichbare ökologische Auflagen auch für Tropenhölzer einführen wür- den. Der Bundesrat ist bereit, sich in diesem Sinne auf internationaler Ebene einzusetzen.

  4. Nach mehrjährigen Startschwierigkeiten konnte die durch das Abkommen von 1983 gegründete Internationale Tropen- holzorganisation anfangs 1987 ihre Tätigkeit aufnehmen. Die Schweiz beteiligt sich aktiv an dieser Organisation und ist mit ihrer Ankündigung von freiwilligen Beiträgen in der Höhe von einer Million US-Dollar als bisher zweitgrösster Geldgeber bereit und - auch aufgrund ihrer Erfahrungen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit - in der Lage, diesen Punkt der Interpellation mit Nachdruck zu vertreten. Die Verhandlungen in diesem oder anderen Gremien zeigen jedoch, dass es nur in enger Zusammenarbeit mit den exportierenden und importierenden Ländern einerseits und mit dem Handel und den Umweltschutzorganisationen anderseits gelingen wird, die anstehenden Probleme zu lösen. Obwohl der Anteil der Schweiz am internationalen Tropenholzhandel weniger als ein Prozent beträgt und zudem ständig abnimmt, wird sich der Bundesrat aktiv für die nachhaltige Bewirtschaftung dieses besonders für Entwicklungsländer bedeutsamen und erneuerbaren Roh- stoffs verwenden.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag auf Diskussion Dagegen

offensichtliche Mehrheit Minderheit

Präsident: Die Interpellanten sind von der Antwort des Bun- desrates nicht befriedigt.

88.302

Interpellation Fetz Rechtswidrige Ausschaffung von Mathieu Musey nach Zaire

Refoulement illégal de Mathieu Musey vers le Zaïre

Wortlaut der Interpellation vom 29. Februar 1988

In einer grotesken, militärisch aufgezogenen Aktion wurden am 11. Januar 1988 der zairische Asylbewerber Mathieu Musey sowie seine Angehörigen in sein Herkunftsland abge- schoben. Die Abschiebung erfolgte nach siebzehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz. Nachdem Musey sich zuerst zu Studienzwecken hier aufgehalten hatte, verlor er 1982 die zeitweise innegehabte Professorenstelle an der nationalen Universität von Zaire. Zur gleichen Zeit verlor seine Frau ihre Stelle an der zairischen Botschaft in Bern. Nachdem ein naher Verwandter in Zaire unter obskuren Umständen gestorben war und sich die Anzeichen einer Gefahr für das Leben Museys im Falle einer Rückkehr nach Zaire gehäuft hatten, hatte er für sich und seine Familie ein Asylgesuch gestellt. Als Mitglied der zairischen Oppositionsbewegung und der zairischen Exilregierung steht Musey zweifellos auf der Liste der wichtigsten Regierungsgegner des Landes. Die Unterzeichnete bittet den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Aus welchem Grunde wurde Mathieu Musey und seinen Angehörigen das Asyl verweigert, obwohl deutliche Anzei- chen dafür bestanden, dass er das Missfallen der zairischen Regierung auf sich gezogen hatte?

  2. Aus welchem Grunde wurde in dieser Situation eine Rückschaffung vorgenommen? Wie ist diese Rückschaf- fung mit der Genfer Flüchtlingskonvention zu vereinbaren? Muss die Art und Weise ihrer Durchführung nicht als völlig unverhältnismässig bezeichnet werden?

  3. Wie kann eine Asylverweigerung und gar eine Rückschaf- fung bei Gesuchstellern verantwortet werden, die aus einem Staat stammen, der jegliche Grundsätze der Gesetzlichkeit vermissen lässt, missliebigen Personen mit völliger Willkür, Folter und physischer Liquidation begegnet?

  4. Ist die Rückschaffung Mathieu Musey und seinem Rechts- vertreter ordnungsgemäss in Form einer Verfügung eröffnet worden, wann und wo?

  5. Sind zwischen den zairischen und den schweizerischen Behörden Absprachen über die Rückschaffung von Mathieu Musey und dessen Angehörigen getroffen worden?

  6. Kann das EJPD und namentlich seine Vorsteherin, Frau Bundesrätin Kopp, dafür garantieren, dass Mathieu Musey und seine Angehörigen über die unmittelbare Zukunft hin- aus langfristig keiner Bedrohung durch die zairischen Behörden ausgesetzt sind?

Texte de l'interpellation du 29 février 1988

Au cours d'une opération grotesque montée le 11 janvier 1988, le demandeur d'asile zaïrois Mathieu Musey et sa famille ont été refoulés manu militari dans leur pays d'ori- gine. Cette personne a été renvoyée après dix-sept ans de séjour en Suisse. M. Musey était tout d'abord venu dans notre pays pour y faire ses études. Par la suite il s'est vu retirer, en 1982, la chaire de professeur qui lui avait été attribuée temporairement à l'université nationale zaïroise. A la même époque, sa femme a perdu son poste à l'ambas- sade du Zaïre à Berne. Un proche parent de M. Musey étant décédé au Zaïre dans des circonstances obscures et les indices de danger pour sa vie - au cas où il retournerait dans son pays - s'étant multipliés, M. Musey a déposé une demande d'asile pour lui-même et pour sa famille.

Membre du mouvement d'opposition zaïrois et du gouverne- ment zaïrois en exil, M. Musey est sans aucun doute en tête de liste des opposants au régime dans son pays.

  1. Juni 1988

N

965

Interpellation Sager

Compte tenu de la situation ainsi exposée, la soussignée prie le Conseil fédéral de bien vouloir répondre aux ques- tions suivantes:

  1. Pour quelle raison a-t-on refusé l'asile à Mathieu Musey et à sa famille bien qu'il y ait eu des indices montrant claire- ment qu'il s'était attiré la disgrâce du gouvernement zaïrois? 2. Pour quelle raison, dans ces conditions, a-t-on procédé au refoulement? Comment cette décision de renvoi est-elle compatible avec la convention de Genève sur les réfugiés ? N'a-t-on pas, en l'occurrence, mis en oeuvre des moyens totalement disproportionnés?

  2. Comment peut-on justifier le refus de l'asile et, qui plus est, le refoulement de requérants venant d'un pays qui ignore tout des principes de la légalité et fait preuve du plus total arbitraire à l'égard des personnes tombées en disgrâce, quand il ne les torture pas ou ne les fait pas disparaître? 4. La décision de refoulement a-t-elle été communiquée dans les règles, sous forme de notification, à Mathieu Musey et à son représentant légal ? Dans l'affirmative, où et quand? 5. Les autorités suisses et zaïroises sont-elles convenues de quelque chose en ce qui concerne le refoulement de Mathieu Musey et de sa famille?

  3. Le DFJP, et en particulier son chef, la conseillère fédérale Kopp, peuvent-ils garantir que Mathieu Musey et sa famille sont à l'abri de menaces de la part des autorités zaïroises, non seulement dans l'immédiat mais aussi à l'avenir?

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Mai 1988

Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 mai 1988

  1. Herr Musey reiste 1970 zu Studienzwecken in die Schweiz ein. Er hätte unser Land bis zum 30. Juni 1985 wiederum verlassen müssen, nachdem die Fremdenpolizeibehörden einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zugestimmt hatten. In der Folge reichte der Ausländer am 16. Juli 1985 ein Asylgesuch ein. Die anschliessend durchgeführten umfangreichen Abklärungen ergaben keine Hinweise darauf, dass Herr Musey mit seiner Familie bei einer Rückkehr nach Zaire Gefahren ausgesetzt wäre. Insbesondere erwiesen sich die vom Gesuchsteller angeführten Gründe, weshalb er ernsthafte Nachteile befürchten müsste, als falsch. Demzufolge konnte der Aus- länder seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft darstel- len, was zur Abweisung des Asylgesuches führte.

  2. Mit der Abweisung eines Asylgesuches wird im Regelfall der Ausländer verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Der Kanton wird beauftragt, die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überwachen und nötigenfalls zu vollziehen. Kommt der Ausländer der Pflicht zur Ausreise innerhalb der ihm gesetz- ten Frist nicht nach, wird er ausgeschafft. Dies geschieht in der Regel in den Heimatstaat, da kein anderer Drittstaat verpflichtet ist, einen fremden Staatsangehörigen bei sich aufzunehmen.

Der Vollzug von rechtskräftigen negativ entschiedenen Gesuchen berührt die Genfer Flüchtlingskonvention nicht, da diese nur von Flüchtlingen handelt. Gerade aber diese Eigenschaft kam Herrn Musey nicht zu.

Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu beachten, dass die Ausschaffung nur nach Zaire in Frage kam. Ein Angebot aus einem Drittstaat, in den ebenfalls hätte vollzogen werden können, lag nicht vor. Die Vollzugs- massnahme musste durchgeführt werden, da Herr Musey und seine Familie durch ihr Verhalten bewiesen hatten, dass sie nicht gewillt waren, der behördlichen Aufforderung zum Verlassen der Schweiz nachzukommen. Schliesslich darf auch nicht vernachlässigt werden, dass verschiedene schweizerische Organisationen das Schicksal von Herrn Musey und seiner Familie als Testfall aufgebaut hatten, um damit den klaren gesetzgeberischen Willen zu unterlaufen. 3. Der Bundesrat teilt die von der Interpellantin vorgenom- mene Lagebeurteilung über die politischen Verhältnisse in

Zaire nicht. Im Asylverfahren wird geprüft, ob der Gesuch- steller in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, aus einem in Artikel 3 des Asylgesetzes abschlies- send aufgezählten Grund ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Ist eine individuelle Gefährdungssi- tuation zu verneinen, wird überdies abgeklärt, ob sich im konkreten Fall die Wegweisung und die Rückschaffung mit den von der Schweiz übernommenen internationalen Ver- pflichtungen vereinbaren lassen. Im Fall Musey hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement nach sorg- fältiger und eingehender Prüfung der vorgebrachten Gründe festgestellt und einlässlich begründet, dass einem Vollzug der Wegweisung weder Artikel 33 der Genfer Flücht- lingskonvention noch Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention entgegenstünden.

  1. Der rechtskräftige Entscheid vom 1. Dezember 1986, der sowohl die Flüchtlingseigenschaft verneinte als auch dem Ausländer die Verpflichtung zur Ausreise aus der Schweiz auferlegte, wurde dem Gesuchsteller und seinem Rechtsan- walt eröffnet. Auch der Entscheid vom 21. April 1987 über das Revisionsbegehren, der die Ausreiseverpflichtung aktualisierte, wurde der Partei ordentlich eröffnet.

. 5. Von seiten der zuständigen zairischen Stellen wurden Zusicherungen betreffend der Sicherheit der Familie Musey für die Zeit nach ihrer Rückkehr in das Heimatland einge- holt. Im übrigen wurde die schweizerische Botschaft in Zaire über das Vorgehen informiert. Ein Vertreter der Botschaft wie auch die Angehörigen der Familie Musey waren bei der Ankunft auf dem Flughafen in Kinshasa anwesend.

  1. Weder dem schweizerischen Asylgesetz noch der Flücht- lingskonvention oder einem anderen völkerrechtlichen Instrument kann eine Verpflichtung des Staates entnommen werden, die es ihm auferlegen würde, langfristig für die Sicherheit von Ausländern, die das Land verlassen müssen, zu garantieren. Risiken, die das menschliche Leben mit sich bringen, können im übrigen schon vom Grundsatz her nicht durch irgendwelche Erklärungen abgesichert werden. Die Fragestellung, die sich den schweizerischen Behörden für den Fall der Rückführung der Familie Musey nach Zaire stellte, lautet denn auch, ob die vom Wegweisungsentscheid betroffenen Personen nach menschlichem Ermessen mit der Wahrscheinlichkeit einer Rechtsgutverletzung rechnen müssen. Diese Frage konnte verneint werden.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag auf Diskussion Dagegen

47 Stimmen 71 Stimmen

Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun- desrates nicht befriedigt.

88.341

Interpellation Sager Klimaveränderungen Transformations climatiques

Wortlaut der Interpellation vom 7. März 1988

Kompetente Wissenschafter warnen immer eindringlicher vor dem weltweit bedrohlich ansteigenden Gehalt der Luft an Kohlendioxid und weiteren Gasen wie Methan, Chlor- Fluor-Kohlenwasserstoffen und Distickstoffoxid. Diese Gase sind für Sonnenlicht durchlässig, hemmen jedoch die Wär- meabstrahlung der Erde. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass im Verlaufe der nächsten 50 bis 100 Jahre die mittlere Temperatur der Erde wegen des Kohlendioxids um 1,5 bis 4,5 Grad Celsius ansteigen wird.

60-N

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Fetz Rechtswidrige Ausschaffung von Mathieu Musey nach Zaire Interpellation Fetz Refoulement illégal de Mathieu Musey vers le Zaïre

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

Année

1988

Anno

Band

II

Volume

Volume

Session

Sommersession

Session

Session d'été

Sessione

Sessione estiva

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

14

Séance Seduta

Geschäftsnummer 88.302

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

23.06.1988 - 08:00

Date

Data

Seite

964-965

Page

Pagina

Ref. No

20 016 493

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Schlagwörter

asylumrefoulementrefugee protectionproportionalitydiplomatic assurancesnon-refoulementimmigration enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Why was asylum refused to Mathieu Musey and his family?

Extrahierter Entscheid

The Federal Council said the investigations showed no indication of danger upon return to Zaire and that Musey had not made refugee status credible.

Extrahierte Begründung

The alleged grounds for fearing serious disadvantage were found to be false; therefore the asylum claim was rejected.

Kernrechtsfrage

Was the expulsion compatible with the Refugee Convention and proportional?

Extrahierter Entscheid

The Federal Council held that execution of a final negative asylum decision does not affect the Refugee Convention because Musey was not recognized as a refugee, and that removal to Zaire was proportionate in the circumstances.

Extrahierte Begründung

Removal follows a final asylum refusal; only Zaire was available for التنفيذ and no third-state offer existed.

Kernrechtsfrage

Was the notification of the removal decision properly served?

Extrahierter Entscheid

Yes. The final decision of 1 December 1986 and the revision decision of 21 April 1987 were duly served on Musey and his lawyer.

Extrahierte Begründung

The government stated that both decisions were formally communicated to the party and counsel.

Kernrechtsfrage

Were assurances obtained from Zairian authorities regarding the family's safety?

Extrahierter Entscheid

Yes. Assurances were obtained, and the Swiss embassy in Zaire was informed and present at arrival in Kinshasa.

Extrahierte Begründung

The Federal Council relied on assurances from the competent Zairian authorities and diplomatic notification.

Kernrechtsfrage

Can the Federal Council guarantee long-term safety from Zairian authorities?

Extrahierter Entscheid

No such legal obligation exists under Swiss asylum law or international instruments, and the relevant risk assessment was negative.

Extrahierte Begründung

Long-term guarantees for human safety cannot be given; the only question is whether, by human judgment, a rights violation is likely.

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