Parliamentary interpellation on industrial spirit in hospitals

20016477Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)23.06.1988Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Bircher asked the Federal Council about the withdrawal of permits allowing hospitals to use industrial spirit for human use. The Council replied that the old practice lacked a legal basis, that hospitals had to be treated like other users of spirit under the Alcohol Act, and that the extra costs were around CHF 500,000 annually rather than CHF 2 million. It further stated that isopropanol is safe, used effectively for disinfection, and environmentally unproblematic. The interpellant declared himself not satisfied.

Omnilex-Regeste

Art. 3 EpG; Art. 3 VG; application of the alcohol regime to hospital use of spirit; the Federal Council may align administrative practice with the statutory categories of spirit where a former permissive practice lacks legal basis. The reply further clarifies that fiscal treatment of pharmaceutical-cosmetic spirit is distinct from health-policy taxation of drinking spirit, and that administrative reassessment of disinfectants may rest on safety and environmental considerations where their efficacy and biodegradability are established.

Gesamter Gesetzestext

N 23 juin 1988

942

Interpellation Bircher

erstmals vom BAG 1984 einberufen. Entschädigt werden die Experten gemäss den Bundesrichtlinien.

  1. In Anbetracht der Zusammensetzung der Expertengruppe für Impffragen erachtete das BAG es nicht als notwendig, zusätzlich weitere Kreise in die Ausarbeitung der Kampagne einzubeziehen.

  2. Die Arbeiten für Radio- und TV-Spots wurden bereits im Mai 1987 begonnen, ca. 4 Monate bevor definitiv bekannt war, dass die Universität Bern eine vertiefte Literaturstudie vornehmen wird.

  3. Gemäss Artikel 23 Absatz 3 des Epidemiengesetzes lei- sten die Kantone bei behördlich angeordneten oder emp- fohlenen Impfungen Entschädigungen für den Schaden aus Impffolgen, soweit er nicht anderweitig gedeckt wird.

Der Bund haftet sodann aufgrund von Artikel 3 des Verant- wortlichkeitsgesetzes für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt. Schadenersatzansprüche sind beim Bund geltend zu machen. Gegenüber dem Fehlbaren hat der Geschädigte keinen Anspruch.

  1. Bei einem nicht erkannten Immunmangelsyndrom könn- ten, allerdings in sehr seltenen Fällen, Komplikationen nach einer Impfung auftreten. Dieses Risiko ist aber durch eine natürliche Masernerkrankung um einiges grösser. Eine generelle Testung der zu Impfenden wäre viel zu aufwendig und bei der Seltenheit unerkannter Immunschwächen auch nicht gerechtfertigt.

  2. Der Hinweis auf einen wahrscheinlich lebenslangen Impf- schutz wurde in der Zwischenzeit abgeändert (und durch «dauerhaft» ersetzt), da der endgültige Beweis dazu gezwungenermassen noch fehlt. Die längste Zeitspanne, für die der Masern-Impfschutz eindeutig nachgewiesen ist, beträgt aber immerhin schon 21 Jahre.

In Schweden wurden die Wiederholungsimpfungen in erster Linie zur Erfassung der nicht Geimpften und der primären Impfversager eingeführt und nicht, um einem, mit der Zeit abnehmenden Impfschutz zu begegnen.

  1. Der Bundesrat ist nicht der Meinung, dass die Informatio- nen des BAG eine unnötige Angst vor Kinderkrankheiten beziehungsweise deren Komplikationen hervorrufen. Die Impfstoffe können aufgrund der heutigen Kenntnisse als wirksam und sicher bezeichnet werden.

Der französische Slogan «Qui aime bien, vaccine bien» ist zugegebenermassen in der Auslegung des Interpellanten als übertrieben anzusehen. Der Slogan wurde von einem fran- zösischen Sprichwort abgeleitet und hat unseres Wissens in der Romandie kaum derartige moralisierende Reaktionen hervorgerufen.

Die Erfahrungen in den USA zeigen, dass auch mit Durch- impfungsraten, welche für eine Elimination noch ungenü- gend sind, eine wesentliche Reduktion der Erkrankungs- häufigkeit, auch bei den über 15jährigen erreicht werden kann (über 90 Prozent gegenüber der Vorimpfära).

  1. Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die Anfrage Grendelmeier zur Thematik eines allfälligen Entwicklungsfortschritts Stellung genommen. Es gibt keine Hinweise, dass Kinder, die gegen Masern geimpft wurden, später eine weniger günstige Entwicklung durchmachen, als solche, die nicht geimpft wurden und an Masern er- krankten.

  2. Die Herausgabe von Elternmerkblättern, Radio- und TV- Spots stützt sich auf Artikel 3 des Epidemiengesetzes ab. 10. Es bestehen für unsere Kinder noch andere, teilweise schwerwiegendere Gesundheitsprobleme, wie z. B. die Unfälle im Strassenverkehr. Das BAG unterstützt diesbezüg- liche Bestrebungen im Rahmen seiner Möglichkeiten und gesetzlichen Befugnisse.

Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt.

88.396

Interpellation Bircher Industriesprit Alcool industriel

Wortlaut der Interpellation vom 16. März 1988

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung hat seit Anfang die- ses Jahres Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie Sana- torien die Bewilligung zum Bezug von Industriesprit für die Verwendung an Menschen entzogen. Seither ist der fast fünfmal so teure normale Alkohol zu verwenden. In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat:

  1. Stimmt es, dass die Aenderung des Verwendungszwecks von Industriesprit nach entsprechender Druckausübung aus Kreisen der chemischen Industrie erfolgt ist?

  2. Gemäss Alkoholgesetz soll aus gesundheitspolitischen Gründen der Konsum von gebrannten Wassern besteuert werden. Warum wird nun aber plötzlich eine Fiskalabgabe auf eine Anwendung von Alkohol erhoben, die nichts mit der Zweckbestimmung des Alkoholgesetzes zu tun hat? Indu- striesprit ist gemäss übereinstimmender Meinung in der Anwendung für Körperdesinfektion, Wickel und Umschläge bestimmt nicht gesundheitsgefährdend, und durch den Zusatz von Keton ist eine missbräuchliche Verwendung zum Trinken ausgeschlossen.

  3. Für die Spitäler und das Gesundheitswesen insgesamt bedeutet die neue Regelung der Eidgenössischen Alkohol- verwaltung Mehrkosten von rund 2 Millionen Franken jähr- lich - die Alkoholverwaltung bestreitet die Mehrkosten in dieser Grössenordnung. Wie hoch sind die Mehrkosten zulasten des Gesundheitswesens und der Krankenkassen nun wirklich? Lassen sie sich mit dem Ziel der Kostendämp- fung im Gesundheitswesen in Uebereinstimmung bringen, einem Ziel, dem jedenfalls auch von Bundesseite eine zen- trale Bedeutung beigemessen wird?

  4. Neben der rechtlichen und finanziellen Fragwürdigkeit der Verfügung stellt sich schliesslich die Frage, ob es zutrifft, dass nun von den Krankenhäusern vermehrt auf das billigere Isopropanol, das leicht toxisch ist, umgestellt wird, womit einem petrochemischen Produkt gegenüber dem natürlichen Alkohol der Vorzug gegeben würde. Ist das ökologisch sinnvoll, oder stimmen diese Befürchtungen nicht?

Texte de l'interpellation du 16 mars 1988

Depuis le début de cette année, la Régie fédérale des alcools a retiré aux hôpitaux, aux foyers médicalisés ou non pour personnes âgées ainsi qu'aux sanatoriums l'autorisation de se procurer de l'alcool industriel pour l'utilisation sur l'homme. Depuis lors, ces établissements doivent acheter de l'alcool normal qui coûte près de cinq fois plus cher. A ce sujet, je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

  1. Est-il exact que la décision de modifier le but d'utilisation de l'alcool industriel a été prise après que les milieux de l'industrie chimique eurent exercé une pression sur les autorités concernées?

  2. Selon la loi sur l'alcool, la consommation des boissons distillées est soumise à un impôt pour des raisons relevant de la santé publique. Pourquoi donc, tout à coup, a-t-on décidé de prélever une redevance sur l'alcool utilisé dans un but qui n'a rien à voir avec les objectifs de la loi sur l'alcool? De l'avis unanime, l'alcool industriel, utilisé pour la désinfec- tion, les enveloppements et les compresses ne présente absolument aucun danger pour la santé et, par le fait qu'on lui adjoint de la cétone, il est exclu que l'on puisse en faire une utilisation abusive, par exemple le boire.

  3. A en croire les hôpitaux et les responsables de la santé publique, cette nouvelle réglementation de la Régie fédérale des alcools entraînera des frais supplémentaires de l'ordre

Interpellation Mauch Ursula

943

  1. Juni 1988 N

de 2 millions de francs par an. La Régie fédérale des alcools conteste ce chiffre. A combien se montent réellement les frais supplémentaires qui incomberont à la santé publique et aux caisses-maladie? Peut-on justifier une telle décision au vu des efforts entrepris pour mettre un frein à l'augmenta- tion des coûts en matière de santé, objectif auquel la Confé- dération affirme attacher elle aussi une grande importance ? 4. S'il apparaît que cette décision est contestable de par ses effets juridiques et financiers, il faut en plus se demander s'il est exact que les hôpitaux utilisent désormais davantage l'Isopropanol qui est légèrement toxique mais moins cher, donnant ainsi la préférence à un produit pétrochimique plutôt qu'à l'alcool naturel. Est-ce judicieux du point de vue écologique ou bien ces craintes sont-elles infondées?

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Juni 1988

Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er juin 1988 Das Alkoholgesetz kennt drei Kategorien von Sprit (Aetha- nol): fiskalisch stark belasteten Trinksprit, mässig belasteten pharmazeutisch-kosmetischen Sprit (sogenannten verbillig- ten Sprit) und unbelasteten Industrie- und Brennsprit. Die Verwendungszwecke dieser Spritsorten sind im Alkoholge- setz genau umschrieben. Entgegen der bestehenden Vor- schrift erhielten die Spitäler seinerzeit die Bewilligung, Indu- striesprit auch für Haut- und Händedesinfektion sowie für Wickel und Umschläge zu gebrauchen. Weil dieser Praxis aber die Rechtsgrundlage fehlt, muss die Alkoholverwaltung die Spitäler den übrigen Spritbezügern gleichstellen. Somit haben die Spitäler, sofern sie nicht auf den nicht dem Alkoholmonopol unterstellten und daher nicht besteuerten Isopropanol ausweichen, den mässig belasteten pharma- zeutisch-kosmetischen Sprit anstatt des unbelasteten Indu- striesprits zu verwenden (Verkaufspreis Fr. 5.27 anstatt Fr. 1.13 pro Liter 100 Prozent).

Verschiedene Spitäler haben gegen den Entscheid der Eidg. Alkoholverwaltung bei der Eidg. Alkoholrekurskommission Beschwerde eingereicht. Diese Instanz wird über die Recht- mässigkeit des Verwaltungsentscheides befinden. Im übri- gen ist eine parlamentarische Initiative hängig, welche die Rechtsgrundlage für die Weiterführung der bisherigen Pra- xis der Eidg. Alkoholverwaltung schaffen soll.

Zu den einzelnen Fragen des Interpellanten:

  1. Von privatwirtschaftlicher Seite wurde die Rechtsun- gleichheit in bezug auf die Verwendung von Sprit zwischen Spitälern und anderen Verbrauchern beanstandet. Es wur- den Beschwerden bei der Eidg. Alkoholrekurskommission eingereicht. Von der Rechtsungleichheit betroffen waren vor allem Hersteller von Desinfektionsmitteln, aber auch Aerzte, Apotheker, Drogisten sowie Konsumenten, die im Handel Sprit oder alkoholhaltige Produkte kauften.

  2. Verbilligter Sprit ist von Gesetzes wegen mit einer Steuer belegt. Im Gegensatz zum stark belasteten Trinksprit sind nicht unmittelbar gesundheitspolitische Ueberlegungen für diese Steuer massgebend. Vielmehr war der Gesetzgeber der Meinung, die pharmazeutischen und kosmetischen Pro- dukte könnten ohne weiteres mit einer mässigen Fiskalab- gabe belastet werden. Sie beträgt 3.80 Franken gegenüber 30.50 Franken je Liter 100 Prozent Alkohol beim Trinksprit. 3. Genaue Abklärungen der Eidg. Alkoholverwaltung in sämtlichen Spitälern haben gezeigt, dass sich die Mehrko- sten, die durch diese Umstellung hervorgerufen werden, auf rund 500 000 Franken im Jahr belaufen. Die Mehrkosten werden geringer sein, wenn die Spitäler teilweise auf Isopro- panol umstellen. Das Ziel, die Kosten im Gesundheitswesen zu dämpfen, wird angesichts der übrigen, wesentlich wichti- geren Teuerungsfaktoren nicht beeinträchtigt.

  3. Die geringe Toxizität des Isopropanols, dessen desinfizie- rende Wirkung bekannt und unbestritten ist, erlaubte es dem Bundesamt für Gesundheitswesen, diese Substanz in

der Schweiz als giftklassefrei einzustufen. Isopropanol, das für pharmazeutische Verwendungszwecke den strengen Reinheitsvorschriften der Pharmakopoea Helvetica entspre- chen muss, wird seit vielen Jahren in mehreren grossen Spitälern des In- und Auslandes mit Erfolg zur Desinfektion am menschlichen Körper eingesetzt. Die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) hat denn auch eine Vielzahl von Präparaten zur Körper- und Händedesinfektion, die Iso- propanol enthalten, zugelassen und als Heilmittel registriert. Das zu diesem Zweck eingesetzte Isopropanol ist tatsächlich petrochemischen Ursprungs. Das kann übrigens auch für einen Teil des Industriesprits, den die Eidg. Alkoholverwal- tung importiert, zutreffen. Da jedoch Isopropanol in der Natur im mikrobiellen Stoffwechsel auftritt und verschie- dene Mikroorganismen die Fähigkeit besitzen, diese Sub- stanz, sei sie petrochemischen Ursprungs oder nicht, gut abzubauen, sind die ökologischen Befürchtungen des Inter- pellanten nicht begründet.

Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt.

87.578

Interpellation Mauch Ursula Grenzüberschreitende Umweltbelastungen Nuisances transfrontalières

Wortlaut der Interpellation vom 1. Oktober 1987

  1. Ist der Bundesrat bereit, alles in seiner Macht stehende zu tun, damit zwischen der Schweiz und den Nachbarstaaten ein Angleichen der gesetzlichen Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe und Lärm erreicht wird?

  2. Ist er bereit, darauf hinzuwirken, dass die Klagelegitima- tion hinsichtlich Umweltbelastungen in den Grenzregionen so angepasst bzw. ausgeweitet wird, dass es für die Betrof- fenen keine Rolle spielt, ob sich die Belastungsquelle in der Schweiz oder im benachbarten Ausland befindet?

  3. Die Grenzregion am Rhein stellt wegen der beidseitigen hohen Industrialisierung besondere Probleme. Ist der Bun- desrat daher ferner bereit, einen Staatsvertrag mit der Bun- desrepublik Deutschland vorzubereiten, welcher die Grund- lagen schafft für die direkte Regelung von grenzüberschrei- tenden Umweltproblemen durch die deutschen Grenzländer und die angrenzenden Schweizer Kantone?

Texte de l'interpellation du 1er octobre 1987

  1. Le Conseil fédéral est-il prêt à user de toute son influence pour parvenir à un rapprochement des limites légales d'im- mission pour les polluants atmosphériques et le bruit entre la Suisse et les pays voisins ?

  2. Entend-il oeuvrer pour qu'il soit possible de porter plainte contre des pollutions dans les régions frontalières, que la source polluante soit sise en Suisse ou dans les pays limi- trophes?

  3. Envisage-t-il en outre, vu les problèmes particuliers liés à la forte industrialisation des rives du Rhin, de négocier avec la République fédérale d'Allemagne un traité permettant le règlement direct de problèmes écologiques transfrontaliers entre les Etats fédérés (Länder) allemands et les cantons suisses situés de part et d'autre de la frontière ?

Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin Richard, Bircher, Braunschweig, Bundi, Euler, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Meyer-Bern, Neukomm, Rechsteiner, Reimann, Rubi, Stamm Walter, Stappung, Uchtenhagen, Wagner, Weber-Arbon (18)

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Bircher Industriesprit Interpellation Bircher Alcool industriel

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1988

Année

Anno

Band

II

Volume

Volume

Session

Sommersession

Session

Session d'été

Sessione

Sessione estiva

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

14

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 88.396

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

23.06.1988 - 08:00

Date

Data

Seite

942-943

Page

Pagina

Ref. No

20 016 477

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Schlagwörter

parliamentary interpellationhealth administrationalcohol regulationhospital disinfectionfiscal chargescostsisopropanolenvironmental impact

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether hospitals may continue to use industrial spirit for disinfection and compresses

Extrahierter Entscheid

The Federal Council said there was no legal basis for the former practice and that hospitals must be treated like other users, with the cheaper industrial spirit no longer permitted for those purposes.

Extrahierte Begründung

The Alcohol Act distinguishes different categories of spirit and their permitted uses. The previous hospital practice lacked a legal basis, so the administration had to align hospitals with the general regime.

Kernrechtsfrage

Whether the fiscal burden on hospitals and the health sector is excessive

Extrahierter Entscheid

The Federal Council estimated additional annual costs at about CHF 500,000, not CHF 2 million, and said this would not undermine cost-containment goals.

Extrahierte Begründung

A nationwide review showed lower extra costs than claimed, and the increase was minor compared with other cost drivers in health care.

Kernrechtsfrage

Whether the use of isopropanol is unsafe or ecologically unsound

Extrahierter Entscheid

The Federal Council considered isopropanol sufficiently safe and said ecological concerns were unfounded.

Extrahierte Begründung

Isopropanol has recognized disinfecting efficacy, is classified as non-toxic in Switzerland, is used successfully in hospitals, and is biodegradable by microorganisms.

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