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Postulat Etique
wir hier von Schlechtwetterentschädigung reden, so meinen wir eine Entschädigung für Arbeitseinbussen, die durch das Wetter entstehen und die im Arbeitslosenversicherungsge- setz mit Schlechtwetterentschädigung bezeichnet werden. Leider fallen die Skilift- und Luftseilbahnunternehmen bis heute nicht unter diese Kategorie, obwohl sie Arbeitslosen- versicherungsprämien bezahlen. Wenn Betriebe eingehen, so kommt es zu Entlassungen, und Entlassungen bedeuten soviel wie Verlust von Arbeitsplätzen. Dieser Verlust wiegt in Regionen mit Wintersport um so härter, weil die Schaffung neuer Arbeitsplätze in diesen Gebieten mit grossen Schwie- rigkeiten verbunden ist. Die Besiedlung der Berggebiete wird dadurch gefährdet, die Abwanderung nimmt zu.
Skilift- und Luftseilbahnen haben auch Angestellte auf Abruf. Es handelt sich meistens um Berg- und Kleinbauern, um Kleingewerbler auch, die ihre Existenz durch solche Saisonarbeiten aufstocken. Es ist dies eine Symbiose von Landwirtschaft und Tourismus, von Gewerbe und Touris- mus auch, die von allen Volkswirtschaftern immer sehr stark empfohlen wird. Aber auch wer auf Abruf bereitsteht, rech- net mit einem durchschnittlichen festen Ersatzeinkommen. Tritt dieser Abruf nicht ein, oder erfolgt er nur in geringem Masse wie im zu Ende gehenden Winter, so sind auch all diese Kleinexistenzen gefährdet. Sie beziehen keine Arbeits- losenversicherung für den entfallenen Lohn, obwohl auch sie Arbeitslosenversicherungsprämien bezahlen.
Die hier angeführten Gründe sollten den Bundesrat veran- lassen, die Verordnung zum Arbeitslosenversicherungsge- setz im Sinne unseres Postulates zu ändern, d. h. in die Liste der Bezugsberechtigten die Skilift- und Luftseilbahnange- stellten aufzunehmen und den Begriff der Schlechtwetter- entschädigung im Sinne von Arbeitseinbussen durch das Wetter (Schneemangel) zu erweitern.
Unsere Forderung ist um so berechtigter, weil Skilifte und Luftseilbahnen bei normalen Schneeverhältnissen viele ganzarbeitslose Arbeiter aus dem Bausektor aufnehmen und der Arbeitslosenversicherung dadurch grosse Versiche- rungsleistungen ersparen.
Dass die Lösung dieses Problems in unserem Kanton sehr dringlich ist, geht daraus hervor, dass auch der Grosse Rat in der letzten Session den Staatsrat aufgefordert hat, im gleichen Sinne beim Bundesrat zu intervenieren.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 25. Mai 1988 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 25 mai 1988 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Präsident: Das Postulat Hildbrand wird von Herrn Allenspach bekämpft. Die Behandlung wird verschoben.
Verschoben - Renvoyé
88.326
Postulat Blatter Arbeitslosenversicherung. Schlechtwetterentschädigung Assurance-chômage. Indemnisation pour cause d'intempéries
Wortlaut des Postulates vom 2. März 1988
Der Bundesrat wird eingeladen, im Hinblick auf die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes die Ausdehnung der Schlechtwetterentschädigung auf die Touristikwirtschaft zu prüfen, damit heute bestehende Lücken geschlossen wer- den können.
Texte du postulat du 2 mars 1988
Le Conseil fédéral est invité, à l'occasion de la révision de la loi sur l'assurance-chômage, à examiner la possibilité de mettre les travailleurs de la branche touristique au bénéfice des indemnités pour cause d'intempéries, afin de combler les lacunes constatées.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baggi, Bühler, Bürgi, Caccia, Columberg, David, Déglise, Dietrich, Dormann, Fei- genwinter, Fischer-Sursee, Grassi, Hess Peter, Hildbrand, Humbel, Jung, Keller, Kühne, Luder, Paccolat, Portmann, Ruckstuhl, Rüttimann, Rychen, Schmidhalter, Schnider, Sei- ler Hanspeter, Seiler Rolf, Stamm, Theubet, Widrig (31)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Touristikwirtschaft ist ähnlich wie die Bauwirtschaft zum Teil vom Wetter abhängig. Beide Wirtschaftszweige sind somit gleich zu behandeln. Entschädigungen sind bei ungünstigen Wetterverhältnissen für ausgewiesene Härte- fälle und aufgrund klarer Richtlinien zuzulassen. Um jeden Missbrauch auszuschliessen, sind die Bestim- mungen restriktiv anzuwenden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 25. Mai 1988 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 25 mai 1988 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Präsident: Das Postulat Blatter wird von Herrn Allenbspach bekämpft. Die Behandlung wird verschoben.
Verschoben - Renvoyé
88.393
Postulat Etique Schwervermittelbare Arbeitslose Chômeurs dont le placement est difficile
Wortlaut des Postulates vom 16. März 1988 Wir ersuchen den Bundesrat, zur Förderung der Einarbei- tung eine Aenderung des AVIG zu prüfen, die einen Ausbau der Leistungen im Rahmen der Massnahmen zur Vorbeu- gung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vorsieht. Die Aenderung soll erlauben, dass die Arbeitslosenversicherung die Beiträge übernimmt, die der Arbeitgeber auf den Löh- nen, die Gegenstand eines Einarbeitungsvertrages (Art. 65 und 66 AVIG) sind, an die obligatorischen Sozialversiche rungen (AHVG-IVG-EOG-AIVG/FZ/BVG/UVG) bezahlen muss. Sie sollen gleich lang übernommen werden wie die Einarbeitungszuschüsse (Art. 66 Abs. 2 AVIG), die zur Zeit für sechs Monate ausgerichtet werden.
Texte du postulat du 16 mars 1988
Aux fins d'encourager l'initiation au travail, le Conseil fédé- ral est prié d'étudier une modification de la LACI en vue d'étendre les prestations au titre des mesures destinées à prévenir et à combattre le chômage. La modification devrait permettre de prendre en charge, par l'assurance-chômage. la part patronale aux assurances sociales obligatoires (AVS/ Al-APG-AC/ AF/LPP/LAA) sur les salaires faisant l'objet d'un contrat d'initiation au travail (selon art. 65 et 66 LACI). La durée de la prise en charge devrait être égale à celle prévue à l'article 66, alinéa 2 LACI, soit 6 mois actuellement.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aubry, Baggi, Bonny, Bonvin, Caccia, Cavadini, Cevey, Déglise, Eggly, Eppenber- ger Susi, Frey Claude, Friderici, Giger, Grassi, Gros, Gui- nand, Jeanneret, Kohler, Leuba, Loeb, Maitre, Müller-Mei-
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Postulat Blatter Arbeitslosenversicherung. Schlechtwetterentschädigung Postulat Blatter Assurance-chômage. Indemnisation pour cause d'intempéries
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Jahr
Année
1988
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.326
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
23.06.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
913-913
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Ref. No
20 016 446
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