N 23 juin 1988
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Motion Bürgi
Als Nebenerwerbsbetrieb gilt, wenn der landwirtschaftliche Ertrag namhaft zum Einkommen des Bewirtschafters und seiner Familie beiträgt. Dabei wird ein Fünftel eines beschei- denen landwirtschaftlichen Einkommens eines Vollerwerbs- betriebes bereits als namhaft betrachtet. Unter heutigen Preisbedingungen hat ein Betrieb mit einem Einkommen von Fr. 5000 .- bis 8000 .- als Nebenerwerbsbetrieb zu gelten. Die Reduktion der Einkommensgrenze ist auch im Sinne einer Vereinheitlichung der Agrargesetzgebung anzustre- ben. Gleichzeitig wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bei den steigenden ausserlandwirtschaftlichen Ein- kommen im Bereich der Nebenerwerbslandwirtschaft noch genügend investiert wird.
Die Erhaltung der Nebenerwerbslandwirtschaft muss aber auch vermehrt auf die ausserlandwirtschaftlichen Beschäfti- gungsmöglichkeiten ausgerichtet werden. Insbesondere in stark abgelegenen Gebieten muss ein Betriebsleiter selber die notwendigen Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen. Grundsätzlich sind im Bereich des Tourismus, des Gewerbes, der Heimarbeit und auch der Dienstleistung Chancen des Erwerbes vorhanden. Vielmals können sie aber nicht wahrgenommen werden, weil die Investitionen als zu hoch erscheinen. Ebenfalls ist, da nicht die gleiche Rentabilitätssicherheit wie in der Landwirtschaft besteht und aus Umweltschutzgründen eine weitere landwirtschaft- liche Produktionssteigerung wenig sinnvoll erscheint, eine gewise Neuorientierung der Investitionskredite angezeigt. Zugunsten der Landwirtschaft, aber vor allem auch der gesamten Volkswirtschaft können posiive Effekte erzielt werden. Ein zusätzlicher Einsatz von Investitionskrediten zugunsten des ausserlandwirtschaftlichen Nebenerwerbes ist deshalb angezeigt.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. September 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 septembre 1987 Ein Entwurf für eine Aenderung des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft wird diesen Herbst den Kantonen, Parteien und Organisatio- nen zur Stellungnahme unterbreitet. Darin ist in Artikel 13 folgender Text vorgesehen:
«Erscheinen die Bodenbewirtschaftung und eine genü- gende Besiedlungsdichte gefährdet, so können namentlich im Berggebiet Investitionskredite auch für Nebenerwerbsbe- triebe bewilligt werden, die eine ausreichende Existenz nur zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Haupter- werb ermöglichen.»
Diese neue Bestimmung kommt den Wünschen des Motio- närs entgegen. Sie wird die konsultierten Stellen anregen, zum Problem des Einsatzes der Investitionskredite für Nebe- nerwerbsbetriebe Stellung zu nehmen. Wir sind bereit, die Anregungen der Motion im Lichte der Ergebnisse der Umfrage zu prüfen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
88.317
Motion Bürgi Bäuerliche Kleinbetriebe. Altbausanierung Petites exploitations rurales. Assainissement des logements
Wortlaut der Motion vom 29. Februar 1988
Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament gestützt auf Artikel 34sexies Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfas- sung einen Gesetzesentwurf vorzulegen, damit für bäuerli- che Kleinbetriebe im Tal Massnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse getroffen werden können, wie sie im Bun- desgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet aufgeführt sind. Diese Massnahmen sollen nur jenen Kleinbetrieben zugute kommen, deren Einkommen den Einkommensverhältnissen im Berggebiet entsprechen.
Texte de la motion du 29 février 1988
Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement, conformément à l'article 34sexies, alinéa 2, lettre b, de la Constitution fédérale, un projet de loi visant à améliorer les conditions de logement dans les petites exploitations rurales de plaine au moyen de mesures telles que celles qui figurent dans la loi fédérale concernant l'amélioration des conditions de logement dans les régions de montagne. Ces mesures ne doivent profiter qu'aux petites entreprises dont le revenu correspond aux normes admises dans ces régions.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Basler, Blatter, Bühler, Daepp, Dormann, Fischer-Sursee, Hänggi, Hari, Hess Peter, Jung, Kühne, Luder, Nebiker, Nussbaumer, Portmann, Ruc- kstuhl, Rutishauser, Rüttimann, Widrig, Zölch (20)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Es wird festgestellt, dass in den Randgebieten des Bergge- bietes, aber auch bei Kleinbetrieben im Tal mit ähnlichen Einkommensverhältnissen wie in den Betrieben des Bergge- bietes, die Altbausanierung eine schwere finanzielle Bela- stung darstellt. Im Berggebiet besteht durch das Bundesge- setz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berg- gebiet eine Möglichkeit, die finanzielle Last für den Betrieb erträglich zu machen. Im Talgebiet oder bei Betrieben mit ähnlichen Produktionsbedingungen, wie sie im Berggebiet herrschen, können bei notwendigen Altbausanierungen finanzielle Härtefälle entstehen.
Diese hohe finanzielle Belastung für Familien, die in bescheidenen Verhältnissen leben, ist wohl der Hauptgrund dafür, dass oft auf eine notwendige Altbausanierung ver- zichtet wird. Es zeigt sich deshalb vermehrt, dass besonders ausserhalb des Berggebietes und in Streusiedlungen, wert- volle typische Bauernhäuser und Oekonomiegebäude sich in einem schlechten Zustand befinden. Hier wäre es ange- bracht, dass der Bund gestützt auf Artikel 34sexies Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung die angesprochenen Altbausanierungen ebenfalls unterstützt.
Es ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung unverständ- lich, wenn Betriebe im Talgebiet, welche ebenfalls unter bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, die Kosten für die Altbausanierung selber tragen müssen, während im Berggebiet das Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet zur Anwendung kommt.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Mai 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 mai 1988 Der Bundesrat hat sich aufgrund des Postulates Schnider- Luzern, Erneuerung bestehender Wohnbauten (86.501), bereit erklärt, Möglichkeiten zu prüfen, mit denen das beste-
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Motion Hafner Rudolf
hende Instrumentarium zur Unterstützung von Erneuerun- gen an bestehenden Wohnbauten kleiner und mittlerer Bau- ernbetriebe im Talgebiet verbessert werden kann.
Der Auftrag der vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsde- partement eingesetzten Expertenkommission für Fragen der öffentlichen Förderung der Altbausanierung umfasst auch die Prüfung dieses Anliegens.
Der gegenwärtige Stand der Abklärungen erlaubt keine ver- bindliche Zusage über die Vorlage eines Gesetzesentwurfes.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
88.310 Motion Scheidegger Nationalratswahlen. Termin Election du Conseil national. Modification de la date
Wortlaut der Motion vom 29. Februar 1988
Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zu unterbreiten, worin Artikel 19 des Bundes- gesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (SR 161.1) dahingehend abgeändert wird, dass die Wahlen für die ordentliche Gesamterneuerung des National- rates bereits im Monat September stattfinden.
Texte de la motion du 29 février 1988
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres un projet de modification de l'article 19 de la loi fédérale du 17 septembre 1976 sur les droits politiques (RS 161.1) afin d'avancer la date des élections ordinaires pour le renouvel- lement intégral du Conseil national au mois de septembre.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Büttiker, Leuenberger- Solothurn, Nabholz, Wanner (4)
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Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Nationalratswahlen finden heute jeweils Mitte Oktober statt. Somit fallen die Wahlen, insbesondere nach dem koor- dinierten Schulbeginn, mitten in die Herbstferien. Wie nun die allgemeine Erfahrung zeigt, haben sich die Ferienge- wohnheiten der Schweizer Bevölkerung in letzter Zeit verän- dert. Die Schweizer verreisen vermehrt in den Herbstferien. Somit haben die veränderten Feriengewohnheiten sicher ihre Auswirkungen auf die Wahlbeteiligung. Dies darf aus staatspolitischen Gründen nicht einfach hingenommen wer- den. Deshalb sollen die Nationalratswahlen nicht mehr wie bisher im Monat Oktober, sondern bereits einen Monat früher, im Monat September stattfinden. Dadurch könnte ein Beitrag zur Bekämpfung der Wahlabstinenz geleistet wer- den. Die Wahlen in den Ständerat sind zwar Sache der Kantone. Es darf aber damit gerechnet werden, dass die Kantone - wie dies heute fast überall der Fall war - die Ständeratswahlen weiterhin zusammen mit den National- ratswahlen stattfinden lassen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. April 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 avril 1988 Der Bundesrat hat sich am 17. Februar 1988 bereit erklärt, ein Postulat Bonny (87.990) entgegenzunehmen, welches einen Bericht über die Möglichkeiten anderer Wahltermine verlangt, und die Bundeskanzlei ermächtigt, eine Arbeits-
gruppe einzusetzen, welche dieses und verschiedene andere Probleme der Rechtsanwendung des Bundesgeset- zes über die politischen Rechte untersuchen und Vor- schläge erarbeiten soll.
Dass der zweitletzte Oktobersonntag heute ein ungünstiger Wahltermin ist, ist erkannt. Er fällt nicht nur in verschiede- nen Kantonen in die Ferienzeit, sondern erschwert den aktiven Parlamentariern wegen der unmittelbar vorangehen- den Herbstsession auch das Eingreifen in den Wahlkampf. Eine Vorverschiebung des Termins droht freilich Behörden und Parteien angesichts der je nach Landesgegend stark variierenden Sommerferien in arge Nöte zu bringen, derweil ein Wahltermin im November zufolge der Erwahrungs- und Beschwerdefristen zwangsläufig auch die Verlegung des Legislaturbeginns nach sich ziehen müsste. Eine Verschie- bung des Wahltermins erheischt daher mannigfache Abklä- rungen.
Der Bundesrat beantragt daher, die Motion in ein Postulat umzuwandeln, weil ihre Vorgabe des September-Wahlter- mins sich als zu starr erweisen könnte. Gerade die neue Vereinheitlichung des Schuljahrbeginns durch Artikel 27 Absatz 3bis BV («zwischen Mitte August und Mitte Septem- ber») ist zu flexibel, als dass sich der Wahltermin gefahrlos ohne nähere Abklärungen bereits fix auf den September vorverschieben liesse.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
88.432
Motion Hafner Rudolf Werbung der PTT. Wettbewerbsneutralität Publicité des PTT. Neutralité au plan de la concurrence
Wortlaut der Motion vom 18. März 1988 Der Bundesrat wird wie folgt beauftragt:
Die PTT haben die laufende Werbekampagne (Schlag- zeile: Das Shoppyland hat jetzt ein grosses PLUS) derart zu ändern, dass sie wettbewerbsneutral wird, bzw. weder direkt noch indirekt ein Grosseinkaufszentrum begünstigt.
In den Werberichtlinien der PTT ist die Wettbewerbsneu- tralität ausdrücklich zu verankern und deren Einhaltung zu überwachen.
Texte de la motion du 18 mars 1988 Le Conseil fédéral est chargé:
d'ordonner aux PTT de modifier leur campagne publici- taire en cours (slogan: «Das Schoppyland hat jetzt ein grosses PLUS»; trad. «Le Shoppyland vous offre maintenant un avantage de PLUS») afin d'en assurer la neutralité sur le plan de la concurrence et d'éviter ainsi qu'un grand centre d'achat soit directement ou indirectement privilégié.
de faire inscrire expressément le principe de la neutralité au plan de la concurrence dans les directives des PTT en matière de publicité et de garantir le respect de ces direc- tives.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Diener, Fierz, Meier- Glattfelden, Rebeaud (5)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Bundesrat Ogi hat in der Fragestunde vom 7. März 1988 erklärt, eine direkte Werbung der PTT für das Shoppyland
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Bürgi Bäuerliche Kleinbetriebe. Altbausanierung Motion Bürgi Petites exploitations rurales. Assainissement des logements
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
Année
1988
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance Seduta
Geschäftsnummer 88.317
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
23.06.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
890-891
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Pagina
Ref. No
20 016 415
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