N
889
Motion Schnider
bevorstehende Revision des bäuerlichen Bodenrechts bietet eine Gelegenheit zur Korrektur des Fehlentscheids des Bun- desgerichts.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 11. Mai 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 mai 1988
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Veröffentlichung von Handänderungen insbesondere unter dem Aspekt der Bodenspekulation einen nützlichen Beitrag zur Transparenz des Bodenmarktes leisten kann. Es besteht deshalb ein öffentliches Interesse an einer entsprechenden Information breiter Kreise. Er respektiert zudem die Rechtsauffassung jener Kantone, die eine Publikation der Handänderungen bereits kennen.
Hinsichtlich der Veröffentlichung der Kaufpreise hegt der Bundesrat indessen Bedenken. Der Preis einer einzigen Handänderung gibt nur einen punktuellen Eindruck, der zu falschen Schlüssen verleiten könnte. Das öffentliche Inter- esse erstreckt sich nur auf Preisentwicklungen bestimmter Grundstückkategorien oder in bestimmten Ortschaften beziehungsweise Regionen. Dieses Interesse kann mit der Erhebung und Publikation von statistischen Daten hinrei- chend befriedigt werden. Es ist ferner nicht auszuschlies- sen, dass gerade die Publikation eines verhältnismässig hohen Preises für ein Grundstück weitere Preissteigerungen in der Umgebung dieser Liegenschaft zur Folge haben könnte. Zudem. stellen sich Probleme des Datenschutzes. Nicht selten ist die Höhe des Kaufpreises durch subjektive Momente bestimmt (Rechtsgeschäfte zwischen Verwandten oder Ehegatten). Das Interesse an der Wahrung der Privats- phäre überwiegt das Interesse an der Veröffentlichung der Veräusserungspreise.
Dem Interesse am Sichtbarmachen der Preisentwicklung kann hinreichend durch die Publikation von Daten in Form von Statistiken, die keinen Rückschluss auf Einzelpersonen zulassen, Genüge getan werden. Solche Statistiken werden im übrigen bereits heute im Bereich des Grundstückerwerbs durch Personen im Ausland veröffentlicht. Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, auf die Publikation des Kaufpreises sei zu verzichten.
Der Bundesrat wird die Revision des Artikels 970 Zivilgesetz- buch so rasch vorantreiben, dass sie vom Parlament gleich- zeitig mit jener über das bäuerliche Bodenrecht und drei weiteren bodenrechtlichen Teilrevisionen des Zivilgesetzbu- ches beraten werden kann.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
87.493
Motion Schnider Nebenerwerbslandwirtschaft Agriculture d'appoint
Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1987
Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebs- hilfe in der Landwirtschaft (IBG) der Erhaltung und Forde- rung der Nebenerwerbslandwirtschaft vermehrte Beachtung zu schenken:
derte landwirtschaftliche Einkommensanteil ist zu redu- zieren.
Texte de la motion du 18 juin 1987
Le Conseil fédéral est chargé, à l'occasion de la révision de la loi fédérale sur les crédits d'investissement dans l'agricul- ture et l'aide aux exploitations paysannes, d'accorder plus d'importance à la sauvegarde et à l'encouragement de l'agri- culture d'appoint:
La définition de l'exploitation d'appoint doit être adaptée aux objectifs de la politique agricole de notre pays et à l'évolution comparative des revenus. La part de revenu agricole exigée doit être réduite;
Les investissements visant à assurer la part non agricole du revenu des personnes exerçant une activité agricole d'appoint doivent être encouragés et facilités. Ces investis- sements peuvent servir notamment à l'aménagement de restaurants et de lieux d'hébergement pour les touristes, à l'installation d'ateliers et autres locaux pour le travail à domicile ou à la mise en place d'équipements permettant d'assurer un revenu accessoire durable.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Blocher, Blunschy, Bonnard, Bonny, Bühler-Tschappina, Bundi, Bürer-Walenstadt, Butty, Camenzind, Candaux, Cantieni,. Cavadini, de Chastonay, Clivaz, Columberg, Cotti, Coutau, Darbellay, Deneys, Dirren, Dubois, Eisenring, Etique, Fehr, Feigenwinter, Fierz, Fischer-Sursee, Flubacher, Geissbüh- ler, Graf, Grassi, Hari, Hess, Hofmann, Hösli, Humbel, Iten, Jeanneret, Jung, Keller, Kühne, Künzi, Lanz, Longet, Martin, Massy, Müller-Scharnachtal, Müller-Wiliberg, Nef, Oehen, Oester, Ogi, Perey, Petitpierre, Risi-Schwyz, Röthlin, Rubi, Ruckstuhl, Rutishauser, Rüttimann, Sager, Savary-Fribourg, Savary-Vaud, Schärli, Schmidhalter, Schnyder-Bern, Seiler, Stamm Judith, Thevoz, Tschuppert, Uhlmann, Vannay, Villi- ger, Wanner, Weber-Schwyz, Weber Monika, Zwygart (78)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im Mai 1987 konnte das 25jährige Bestehen der Investitions- kredite in der Landwirtschaft gefeiert werden. Allseits wurde dem Gesetz eine positive Wirkung attestiert. Gleichzeitig wies Bundesrat Delamuraz auf die bevorstehende Revision des Investitionskreditgesetzes hin. Die Erhaltung der Betriebe sowie eine dezentralisierte Besiedlung sollten noch stärkere Beachtung finden. Ebenfalls müsste vermehrt eine umweltgerechte und den Erfordernissen des Marktes ents- prechende Produktion gefördert werden.
Die postulierten Neuerungen sind voll zu unterstützen. Es ist alles daran zu setzen, dass auch die geeigneten Massnah- men ergriffen werden. Dabei ist insbesondere die Erhaltung und Förderung der Nebenerwerbslandwirtschaft angespro- chen. Leider werden aufgrund des Investitionskreditge- setzes die Nebenerwerbsbetriebe zu wenig oder überhaupt nicht unterstützt. Dies widerspricht eindeutig den Zielen einer dezentralen Besiedelung und der Erhaltung der Be- triebe.
Es ist als stossend zu bezeichnen, dass nur Nebenerwerbs- betriebe anerkannt werden, die ihr Einkommen mindestens zur Hälfe aus der Landwirtschaft erzielen müssen; obwohl das Bundesamt für Landwirtschaft sich für tiefere Einkom- mensgrenzen einsetzte, kommen Ausnahmen in einzelnen Kantonen nur selten zum Zuge.
In einem revidierten Investitionskreditgesetz sind die Neben- erwerbsbetriebe den übrigen Betrieben gleichzustellen. Die Nebenerwerbsbetriebe sind in Anlehnung an den Vernehm- lassungsentwurf zu einem Bundesgesetz über das bäuer- liche Bodenrecht, Artikel 5, festzulegen.
N 23 juin 1988
890
Motion Bürgi
Als Nebenerwerbsbetrieb gilt, wenn der landwirtschaftliche Ertrag namhaft zum Einkommen des Bewirtschafters und seiner Familie beiträgt. Dabei wird ein Fünftel eines beschei- denen landwirtschaftlichen Einkommens eines Vollerwerbs- betriebes bereits als namhaft betrachtet. Unter heutigen Preisbedingungen hat ein Betrieb mit einem Einkommen von Fr. 5000 .- bis 8000 .- als Nebenerwerbsbetrieb zu gelten. Die Reduktion der Einkommensgrenze ist auch im Sinne einer Vereinheitlichung der Agrargesetzgebung anzustre- ben. Gleichzeitig wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bei den steigenden ausserlandwirtschaftlichen Ein- kommen im Bereich der Nebenerwerbslandwirtschaft noch genügend investiert wird.
Die Erhaltung der Nebenerwerbslandwirtschaft muss aber auch vermehrt auf die ausserlandwirtschaftlichen Beschäfti- gungsmöglichkeiten ausgerichtet werden. Insbesondere in stark abgelegenen Gebieten muss ein Betriebsleiter selber die notwendigen Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen. Grundsätzlich sind im Bereich des Tourismus, des Gewerbes, der Heimarbeit und auch der Dienstleistung Chancen des Erwerbes vorhanden. Vielmals können sie aber nicht wahrgenommen werden, weil die Investitionen als zu hoch erscheinen. Ebenfalls ist, da nicht die gleiche Rentabilitätssicherheit wie in der Landwirtschaft besteht und aus Umweltschutzgründen eine weitere landwirtschaft- liche Produktionssteigerung wenig sinnvoll erscheint, eine gewise Neuorientierung der Investitionskredite angezeigt. Zugunsten der Landwirtschaft, aber vor allem auch der gesamten Volkswirtschaft können posiive Effekte erzielt werden. Ein zusätzlicher Einsatz von Investitionskrediten zugunsten des ausserlandwirtschaftlichen Nebenerwerbes ist deshalb angezeigt.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. September 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 septembre 1987 Ein Entwurf für eine Aenderung des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft wird diesen Herbst den Kantonen, Parteien und Organisatio- nen zur Stellungnahme unterbreitet. Darin ist in Artikel 13 folgender Text vorgesehen:
«Erscheinen die Bodenbewirtschaftung und eine genü- gende Besiedlungsdichte gefährdet, so können namentlich im Berggebiet Investitionskredite auch für Nebenerwerbsbe- triebe bewilligt werden, die eine ausreichende Existenz nur zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Haupter- werb ermöglichen.»
Diese neue Bestimmung kommt den Wünschen des Motio- närs entgegen. Sie wird die konsultierten Stellen anregen, zum Problem des Einsatzes der Investitionskredite für Nebe- nerwerbsbetriebe Stellung zu nehmen. Wir sind bereit, die Anregungen der Motion im Lichte der Ergebnisse der Umfrage zu prüfen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
88.317
Motion Bürgi Bäuerliche Kleinbetriebe. Altbausanierung Petites exploitations rurales. Assainissement des logements
Wortlaut der Motion vom 29. Februar 1988
Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament gestützt auf Artikel 34sexies Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfas- sung einen Gesetzesentwurf vorzulegen, damit für bäuerli- che Kleinbetriebe im Tal Massnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse getroffen werden können, wie sie im Bun- desgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet aufgeführt sind. Diese Massnahmen sollen nur jenen Kleinbetrieben zugute kommen, deren Einkommen den Einkommensverhältnissen im Berggebiet entsprechen.
Texte de la motion du 29 février 1988
Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement, conformément à l'article 34sexies, alinéa 2, lettre b, de la Constitution fédérale, un projet de loi visant à améliorer les conditions de logement dans les petites exploitations rurales de plaine au moyen de mesures telles que celles qui figurent dans la loi fédérale concernant l'amélioration des conditions de logement dans les régions de montagne. Ces mesures ne doivent profiter qu'aux petites entreprises dont le revenu correspond aux normes admises dans ces régions.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Basler, Blatter, Bühler, Daepp, Dormann, Fischer-Sursee, Hänggi, Hari, Hess Peter, Jung, Kühne, Luder, Nebiker, Nussbaumer, Portmann, Ruc- kstuhl, Rutishauser, Rüttimann, Widrig, Zölch (20)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Es wird festgestellt, dass in den Randgebieten des Bergge- bietes, aber auch bei Kleinbetrieben im Tal mit ähnlichen Einkommensverhältnissen wie in den Betrieben des Bergge- bietes, die Altbausanierung eine schwere finanzielle Bela- stung darstellt. Im Berggebiet besteht durch das Bundesge- setz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berg- gebiet eine Möglichkeit, die finanzielle Last für den Betrieb erträglich zu machen. Im Talgebiet oder bei Betrieben mit ähnlichen Produktionsbedingungen, wie sie im Berggebiet herrschen, können bei notwendigen Altbausanierungen finanzielle Härtefälle entstehen.
Diese hohe finanzielle Belastung für Familien, die in bescheidenen Verhältnissen leben, ist wohl der Hauptgrund dafür, dass oft auf eine notwendige Altbausanierung ver- zichtet wird. Es zeigt sich deshalb vermehrt, dass besonders ausserhalb des Berggebietes und in Streusiedlungen, wert- volle typische Bauernhäuser und Oekonomiegebäude sich in einem schlechten Zustand befinden. Hier wäre es ange- bracht, dass der Bund gestützt auf Artikel 34sexies Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung die angesprochenen Altbausanierungen ebenfalls unterstützt.
Es ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung unverständ- lich, wenn Betriebe im Talgebiet, welche ebenfalls unter bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, die Kosten für die Altbausanierung selber tragen müssen, während im Berggebiet das Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet zur Anwendung kommt.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Mai 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 mai 1988 Der Bundesrat hat sich aufgrund des Postulates Schnider- Luzern, Erneuerung bestehender Wohnbauten (86.501), bereit erklärt, Möglichkeiten zu prüfen, mit denen das beste-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Schnider Nebenerwerbslandwirtschaft Motion Schnider Agriculture d'appoint
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1988
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
87.493
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
23.06.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
889-890
Page
Pagina
Ref. No
20 016 414
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.