Motion Ledergerber
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erlaubt, ist die Hochtemperaturverbrennung. Ueberzeugend führte dieses Verfahren auch bei der Entsorgung der Seveso-Abfälle zum Ziel. Sonderabfallverbrennungsanlagen sind teure und technisch komplexe Industrieanlagen, die zur Errichtung viel Kapital verschlingen und von einer qualifi- zierten Organisation betrieben werden müssen. Unbesehen davon, ob künftige Träger solcher Verbrennungsanlagen privaten, gemischtwirtschaftlichen oder öffentlichen Cha- rakter haben, verlangen diese aus verständlichen Gründen gewisse gesetzliche Garantien.
Eine entscheidende Voraussetzung sowohl für die Planung als auch für den kontinuierlichen Betrieb solcher Entsor- gungsanlagen ist die gesetzlich abgestützte Kompetenz der Behörden, den Anlagen Abfälle zuweisen zu können. Zudem ist zum funktionierenden Betrieb einer Verbrennungsanlage eine Mischung von leicht und schwer brennbaren sowie von hoch und wenig chlorierten Abfällen notwendig.
Neben die Pflicht der Abfallproduzenten zur Abgabe ihrer Sonderabfälle an eine bestimmte Anlage gehört auf der anderen Seite die Annahmepflicht der Betreiber, Sonderab- fälle im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten anzuneh- men. Damit wird der Gefahr vorgebeugt, dass nur unproble- matische Sonderabfälle angenommen werden. Für diese Zuweisungskompetenz der Behörden und die entspre- chende Annahmepflicht der Träger müssen rasch die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden.
Zu Recht wird im Abfall-Leitbild des Bundes künftig auf die Verbrennung von Sonderabfällen gesetzt. Als logische Folge davon müssen Sonderabfälle nicht mehr unbearbeitet deponiert werden. Auf die umstrittenen Sondermülldepo- nien, wie zum Beispiel in Kölliken gehabt oder in Hägendorf geplant, kann somit ersatzlos verzichtet werden. Die ange- kündigte technische Abfallverordnung muss dereinst die Deponie der anorganischen Reststoffe aus der Verbrennung regeln.
Die Reihenfolge im Vorgehen ist also gegeben:
gesetzliche Grundlagen schaffen, die den Betrieb sicher- stellen (Zuweisungskompetenz und Abnahmepflicht)
private oder gemischtwirtschaftliche Träger mit dem Betrieb betrauen, subsidiär auch öffentliche Trägerschaft vorsehen
Standort mit Sammelgebiet und Sammelkonzept festlegen - mit Abfallverordnung Reststoffe regeln
Nur falls im Zuweisungs- und Abnahmebereich die entspre- chenden Kompetenzen vorliegen, kann ein gesamtschwei- zerisches Konzept realisiert werden. Denn in der Standort- diskussion für neue Anlagen wurde von den Kantonen immer wieder ins Feld geführt, dass solche Sonderabfall- Verbrennungsanlagen nur akzeptiert werden können, wenn sie Bestandteil eines gesamtschweizerischen Lastenaus- gleichs im Sonderabfall darstellten. Diese Opfersymmetrie lässt sich aber nur durchsetzen, wenn die Abfälle den vorge- zeigten Weg nehmen und am Sammelort der Bedürfnis- nachweis für ein Entsorgungsgebiet erbracht werden kann. 6. Im Interesse von Gesellschaft und Wirtschaft
Solange in der Schweiz keine Möglichkeit angeboten wer- den kann, verschärfen sich vor allem für Kleinindustrie, Haushalt und Gewerbe die Probleme mit der Beseitigung der Sonderabfälle. Export, beschränkte betriebseigene Lagerkapazitäten und Sonderabfallzwischenlager auf Area- len von Kehrichtverbrennungsanlagen sind auf Dauer keine Lösungen. Zudem ist zu befürchten, dass ein gewisser Anteil nicht gesetzeskonform beseitigt wird. Deshalb wird der Bundesrat ersucht, sofort die nötige gesetzliche Basis
zu schaffen, damit der Betrieb der Hochtemperatur-Sonder- abfall-Verbrennungsanlagen garantiert werden kann. Nur mit dieser Grundlage lassen sich mit den bestehenden Kom- petenzen Standorte innerhalb eines opfersymmetrischen Gesamtkonzepts durchsetzen. Auf die mögliche Nutzung der anfallenden Energie zur Stromerzeugung und für Heiz- zwecke ist bei der Standortwahl Rücksicht zu nehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
vom 18. Mai 1988
Déclaration écrite du Conseil fédéral du 18 mai 1988 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
88.389
Motion Ledergerber Luftreinhalte-Verordnung. Revision
Lutte contre la pollution atmosphérique. Révision de l'ordonnance
Wortlaut der Motion vom 16. März 1988
Der Bundesrat wird aufgefordert, bei der nächsten Revi- sion der Luftreinhalte-Verordnung dafür zu sorgen, dass nicht mehr die Kantone für die Sanierung bestehender Anla- gen verantwortlich sind, sondern dass, unter Einhaltung einer angemessenen Frist, die Betreiber von Anlagen ver- pflichtet sind, die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Den Kantonen soll nur eine Aufsichts- und Kontrollfunktion verbleiben.
Texte de la motion du 16 mars 1988
Le Conseil fédéral est prié de faire en sorte, lors de la prochaine révision de l'ordonnance sur la protection de l'air (OPair), que ce ne soient plus les cantons qui soient respon- sables de l'assainissement des installations et que les exploitants soient tenus de se conformer aux limites d'émis- sion dans l'espace d'un délai approprié. Les cantons n'exer- ceront plus que des fonctions de surveillance et de contrôle.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin Richard, Bäumlin Ursula, Beguelin, Bodenmann, Braunschweig, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg- Thun, Fankhauser, Hafner Ursula, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Morf, Ott, Pitteloud, Rechsteiner, Ruffy, Stappung, Uchtenhagen, Züger (26)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Artikel 8 LRV bestimmt: «Die Behörde sorgt dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen die- ser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden». Diese zwar gutgemeinte Vollzugsregelung führt in der Praxis zu einer unerwünschten Umkehrung der Verantwortlichkeiten und zu einem für viele Kantone kaum zu bewältigenden bürokratischen Aufwand. In einem ersten Schritt müssen die Kantone bei Tausenden von Betrieben (allein im Kanton Zürich gibt es rund 60 000 Industrie- und Gewerbebetriebe) feststellen, welche Stoffe in welcher Menge emittiert wer- den. Anschliessend gilt es, auf rechnerischem Wege oder mittels Messungen zu prüfen, ob die E-Grenzwerte eingehal- ten sind. Dann müssen Sanierungspläne eingereicht, geprüft, festgesetzt und der Vollzug kontrolliert werden. Dieser Vollzugsweg ist aufwendig, ineffizient und nimmt den Betrieben die Eigenverantwortlichkeit. Es gibt unseres Erachtens nur eine saubere Lösung: Die Betriebe sind dafür
50-N
N 23 juin 1988
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Motion Leutenegger Oberholzer
verantwortlich, dass die von ihnen betriebenen Anlagen und Einrichtungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Vollzugsorgane der Kantone und Gemeinden haben lediglich zu kontrollieren, ob die Bestimmungen technisch korrekt und in der vorgegebenen Zeit eingehalten werden. Sie können allenfalls noch eine beratende Funktion über- nehmen, soweit sie dazu in der Lage sind.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Mai 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 mai 1988
Der Bundesrat erachtet den Vorschlag des Motionärs als prüfenswert. Allerdings müssen sich die Sanierungsbestim- mungen der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) an den vorge- gebenen Rahmen des Umweltschutzgesetzes halten. So sehen Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 1 des Geset- zes für bestimmte Fälle die Anordnung der Sanierung durch die Behörde vor, weshalb eine umfassende Aenderung der LRV im Sinne des Motionärs nicht möglich sein wird. Der Bundesrat ist jedoch bereit, bei der nächsten Revision der LRV zu prüfen, ob für bestimmte Sanierungsmassnahmen (z. B. für bereits in der LRV konkret festgelegte vorsorgliche Emissionsbegrenzungen) eine unmittelbar verbindliche Sanierungspflicht eingeführt werden kann.
Formal fallen die verlangten Massnahmen in den delegier- ten Rechtsetzungsbereich des Bundesrates, so dass der Vorstoss nicht in der Form einer Motion entgegengenom- men werden kann.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Präsident: Herr Ledergerber hat das Wort zu einer persönli- chen Erklärung zu seiner Motion.
Ledergerber: Ich kann mir die Empfänglichkeit Ihrerseits bezüglich Erklärungen vorstellen und will mich kurz fassen. Ich habe eine Motion eingereicht zum Thema «Luftreinhalte- verordnung» und den Bundesrat gebeten, bei der nächsten Revision den Vollzug anders zu regeln. Der Vollzug ist heute im Bereich Industrie und Gewerbe so geregelt, dass die Kantone den einzelnen Betrieben nachweisen müssen, dass sie die Luftreinhalteverordnung nicht einhalten, um nachher Sanierungspläne zu verlangen und festzusetzen.
Dieses Verfahren ist äusserst aufwendig, führt zu einem grossen bürokratischen Apparat und wird die Kantone in den nächsten Jahren Millionen von Franken kosten. Ich habe vorgeschlagen, eine Lösung zu wählen, die die Betriebe verpflichten würde, innerhalb einer angemessenen Frist die vorgeschriebenen Grenzwerte einzuhalten, und dass die Kantone dann nur eine Aufsichts- und Kontrollfunk- tion ausüben sollten.
Der Bundesrat ist bereit, diese Motion als Postulat entge- genzunehmen, macht aber Einschränkungen, die durch das Gesetz über den Umweltschutz gegeben seien.
Ich bin der Auffassung, dass das Gesetz für Umweltschutz nicht so einschränkend ist, dass diese Lösung im Rahmen einer Revision der Luftreinhalteverordnung nicht übernom- men werden kann und meine, dass generell bei diesen neuen umweltpolitischen, umweltrechtlichen Erlassen ein wesentlich stärkeres Gewicht auf die Vernünftigkeit der Voll- zugslösungen gelegt werden muss.
Ich bin bereit, diese Umwandlung in ein Postulat zu akzep- tieren, weise aber darauf hin, dass wir im Dezember letzten Jahres bei der Revision der Geschäftsordnung ausdrücklich festgehalten haben, dass wir im Bereich des delegierten Rechts motionieren wollen, und dass wir uns dieses Recht vorbehalten.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
88.416
Motion Leutenegger Oberholzer Verringerung der Benzindämpfe Vapeurs d'essence. Récupération
Wortlaut der Motion vom 17. März 1988
Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass bei sämtlichen Umfüllaktivitäten von Benzin (z. B. Rheinschiff- Grosstanklager/Grosstanklager-Tankwagen/ Tankwagen- Vorratsbehälter Tankstelle/Tankstelle-Fahrzeug) möglichst umgehend Sanierungsmassnahmen zur Reduktion entwei- chender Benzindämpfe vorgenommen werden.
Benzindämpfe (Kohlenwasserstoffe) tragen wesentlich zur Bildung von Smog und Ozon bei. Allein beim Umfüllen von Benzin (z. B. von der Tanksäule ins Auto) sind in der Schweiz 1984 ungefähr 16 000 Tonnen Benzin entwichen. Darin enthalten sind rund 5 Prozent Benzol, eine hochtoxi- sche, krebserzeugende Verbindung. Technische Vorrichtun- gen, die einen grossen Teil des beim Umfüllen verdampften Benzins zurückzuholen vermögen, sind längst bekannt und in den USA z. B. in smogbelasteten Gebieten seit 1982 in Gebrauch. Auch wenn der Vollzug der Luftreinhalteverord- nung den Kantonen obliegt, drängen sich hier von seiten des Bundes koordinierende Massnahmen auf.
Texte de la motion du 17 mars 1988
Le Conseil fédéral est chargé de faire en sorte que des dispositions soient prises pour réduire les vapeurs d'es- sence lors des transvasements (notamment des dépôts aux camions-citernes, des camions aux réservoirs, des pétroliers rhénans aux stations d'essence, enfin de ceux-ci aux véhi- cules).
Ces vapeurs contiennent en effet des hydrocarbures et contribuent à la formation de smog et d'ozone. Le seul transvasement - par exemple de la pompe à essence au véhicule - a donné lieu à quelque 16 000 tonnes de vapeurs d'essence en Suisse pendant l'année 1984, dont 5 pour cent de benzol, une substance hautement toxique et cancéri- gène. Les dispositifs techniques permettant de récupérer les vapeurs d'essence produites lors du transvasement existent depuis longtemps et sont utilisés depuis 1982 dans les régions à smog aux Etats-unis. Quoique l'exécution de l'ordonnace sur la protection de l'air incombe aux cantons, des mesures coordinatrices de la Confédération restent nécessaires.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Bäumlin Ursula, Die- ner, Fankhauser, Fetz, Herczog, Meier-Glattfelden, Stocker, Thür (9)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Mai 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 mai 1988
Der Bundesrat geht mit den materiellen Anliegen der Motio- närin einig. Entsprechende Arbeiten sind denn auch bereits aufgenommen worden. Formell fallen die verlangten Mass- nahmen jedoch in den delegierten Rechtsetzungsbereich des Bundesrates, so dass der Vorstoss nicht in Form einer Motion entgegengenommen werden kann.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
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Motion Ledergerber Luftreinhalte-Verordnung. Revision Motion Ledergerber Lutte contre la pollution atmosphérique. Révision de l'ordonnance
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1988
Année
Anno
Band
II
Volume
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Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.389
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 23.06.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
885-886
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Pagina
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20 016 409
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