Motion Büttiker
884
N
23 juin 1988
Niederwil, St. Gallen-Breitfeld, Ebnat-Kappel. 2,5 Liter Tri- oder Perchloraethylen genügen, um 100 000 Kubikmeter Trinkwasser zu verseuchen. Chlorierte Kohlenwasserstoffe werden vor allem zur Entfettung in der metallverarbeitenden Industrie und in der chemischen Reinigung verwendet. Sie sind nicht abbaubar, reichern sich im menschlichen und tierischen Fettgewebe an, wirken als starke Lebergifte und stehen im Verdacht krebserregend zu sein. Von 30 000 Ton- nen dieser jährlich importieren, gefährlichen Lösungsmittel verschwinden rund 20 000 Tonnen in den Boden und in die Luft, aus welcher sie ebenfalls in den Boden gelangen und vergiften das Grundwasser.
Die Untersuchungen über den Weg der Gifte und die Sanie- rung vergifteter Grundwasser sind äusserst langwierig und mit riesigen Kosten verbunden, die von den Versicherungen nicht bezahlt werden. Die geltenden Gesetze und Vorschrif- ten genügen nicht, um die fatale Entwicklung zu stoppen, die Kontrollen sind ungenügend. Auch wenn die chlorierten Kohlenwasserstoffe der strengsten Wassergefährdungs- klasse zugeordnet sind und für sie die gleichen Vorschriften wie für Benzin und Heizöl zählen, so muss gesagt werden, dass diese Gleichstellung nicht gerechtfertigt ist, da die chlorierten Kohlenwasserstoffe weitaus gefährlicher sind. Die Luftreinhalte-Verordnung ist in diesem Zusammenhang mangelhaft. Sie erlaubt weiterhin das tonnenweise Abblasen Chlorierter Kohlenwasserstoffe, welche durch die Luft in das Grundwasser gelangen und von dort mit enormen Kosten miligrammweise entfernt werden müssen.
Chlorierte Kohlenwasserstoffe sind nicht unentbehrlich. Sie lassen sich durch nichtchlorierte Kohlenwasserstoffe und andere Entfettungsmethoden ersetzen. Die schlimmen Langzeitfolgen der chlorierten Kohlenwasserstoffe rechtfer- tigen ein prinzipielles Verbot mit einer Ausnahmeregelung.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Mai 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 mai 1988
Der Bundesrat unterstützt die Bestrebungen, chlorierte Koh- lenwasserstoffe durch weniger umweltbelastende Stoffe oder andere Methoden zu ersetzen. Er hat den Sachverhalt in seiner Antwort auf die Interpellation Maeder-Appenzell vom 11. März 1986 (Chlorierte Kohlenwasserstoffe. Vor- schriften) ausführlich erläutert und erachtet diese Antwort nach wie vor als zutreffend. Demnach ist künftig nicht in erster Linie ein generelles Verbot von chlorierten Kohlenwa- serstoffen anzustreben. Vielmehr sollen deren Verluste durch den konsequenten Vollzug bestehender Vorschriften verringert werden. Da sich chlorierte Kohlenwasserstoffe in vielen Einsatzbereichen zurückgewinnen lassen, muss die Entwicklung vor allem in dieser Hinsicht beschleunigt wer- den. Der Bundesrat sieht deshalb die Einführung von Len- kungsabgaben vor, wodurch der Verbrauch von chlorierten und nichtchlorierten Lösungsmitteln generell verringert und die Umweltbelastung reduziert werden kann. Detailabklä- rungen dazu sind derzeit im Gange.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
88.321
Motion Buttiker Sonderabfall-Verbrennungsanlagen Incinération des déchets spéciaux
Wortlaut der Motion vom 1. März 1988
Die Schweiz befindet sich besonders bei den Sonderabfäl- len in einem echten Entsorgungsnotstand. Deshalb wird der
Bundesrat beauftragt, unverzüglich die gesetzlichen Grund- lagen zu schaffen, damit der Betrieb von Hochtemperatur- Sonderabfall-Verbrennungsanlagen sichergestellt werden kann. Aus betriebstechnischen und wirtschaftlichen Gründen verlangen mögliche Träger von Sonderabfall-Ver- brennungsanlagen zu Recht gewisse Garantien für die Abfallzulieferungen. Deshalb muss das Umweltschutzgesetz sofort ergänzt werden, indem durch Bundeskompetenz die Abfallströme so auf schweizerische Anlagen gelenkt werden können, dass diese genügend ausgelastet sind und wirt- schaftlich betrieben werden können.
Texte de la motion du 1er mars 1988
La Suisse doit faire face à de très graves problèmes en ce qui concerne l'élimination des déchets, et notamment des déchets spéciaux. C'est pourquoi le Conseil fédéral est chargé d'élaborer sans délai les bases légales permettant de garantir l'exploitation rentable des installations d'incinéra- tion des déchets spéciaux à haute température. Pour des raisons d'exploitation et de gestion, les sociétés qui pour- raient éventuellement se charger d'exploiter de telles instal- lations d'incinération des déchets spéciaux demandent à juste titre certaines garanties quant à la fourniture des déchets. C'est pourquoi la loi sur la protection de l'environ- nement doit immédiatement être complétée de sorte que la" Confédération puisse exercer une influence pour que les déchets soient livrés aux installations suisses; il faut en effet garantir que celles-ci puissent fonctionner à un régime suffisant et être gérées de manière rentable.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Bonny, Cincera, Fischer-Seengen, Giger, Gysin, Hänggi, Leuenberger-Solo- thurn, Nabholz, Nussbaumer, Scheidegger, Schüle, Steineg- ger, Ulrich, Wanner, Zwingli, Zwygart (17)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit 1. Entsorgungsunterkapazität in der Schweiz
Ueber 60 Prozent der schweizerischen Sonderabfälle sind organisch-chemischer Natur. Davon wird ein Teil in vier Sonderabfallverbrennungsanlagen verbrannt, wovon drei dieser Anlagen privaten Firmen der chemischen Industrie gehören. Nur die Genfer Anlage steht privaten und öffentli- chen Sonderabfallieferanten zur Verfügung. Es liegt in der Natur der Sache, dass der politische Druck auf solche Anla- gen stets zunimmt, ja keine fremden Sonderabfälle zur Entsorgung anzunehmen. Für die Schweiz verbleibt eine Restsonderabfallmenge von ca. 85 000 Tonnen, wovon noch ein Anteil von ca. 20 000 bis 30 000 Tonnen in Kehrrichtver- brennungsanlagen oder in Zementwerken verbrannt werden können (z. B. Altöl, chlorierte Lösungsmittel). Somit ver- bleibt eine Unterkapazität von ca. 55 000 bis 65 000 Tonnen pro Jahr.
Diese Menge muss von der Schweiz exportiert werden. Diese extreme Auslandabhängigkeit ist ein steter Unsicher- heitsfaktor, zumal auch dort vor allem gegen fremde Son- derabfälle der politische Widerstand wächst. Der jetzige Zustand widerspricht auch klar der vom Bundesrat mehr- mals bekräftigen Absicht (Abfall-Leitbild), von der ausländi- schen Sonderabfallentsorgung autonom zu werden. Zudem wird der Verzicht auf die umweltpolitisch stark angefoch- tene Sonderabfallverbrennung auf hoher See erst möglich sein, wenn genügend inländische Kapazität angeboten wer- den kann. Es versteht sich von selbst, dass der billige Export (gesetzliche Auflagen beschränkt) neue schweizerische Anlagen derart konkurrenziert, dass sich mögliche Träger zum Betrieb von inländischen Anlagen nicht finden lassen. Eine entsprechende Bundeskompetenz, die einen Sonder- abfallieferanten zur Abgabe seiner Sonderabfälle an eine bestimmte Verbrennungsanlage in der Schweiz verpflichten würde, brächte den Sonderabfallexport automatisch zum Erliegen.
Motion Ledergerber
885
erlaubt, ist die Hochtemperaturverbrennung. Ueberzeugend führte dieses Verfahren auch bei der Entsorgung der Seveso-Abfälle zum Ziel. Sonderabfallverbrennungsanlagen sind teure und technisch komplexe Industrieanlagen, die zur Errichtung viel Kapital verschlingen und von einer qualifi- zierten Organisation betrieben werden müssen. Unbesehen davon, ob künftige Träger solcher Verbrennungsanlagen privaten, gemischtwirtschaftlichen oder öffentlichen Cha- rakter haben, verlangen diese aus verständlichen Gründen gewisse gesetzliche Garantien.
Eine entscheidende Voraussetzung sowohl für die Planung als auch für den kontinuierlichen Betrieb solcher Entsor- gungsanlagen ist die gesetzlich abgestützte Kompetenz der Behörden, den Anlagen Abfälle zuweisen zu können. Zudem ist zum funktionierenden Betrieb einer Verbrennungsanlage eine Mischung von leicht und schwer brennbaren sowie von hoch und wenig chlorierten Abfällen notwendig.
Neben die Pflicht der Abfallproduzenten zur Abgabe ihrer Sonderabfälle an eine bestimmte Anlage gehört auf der anderen Seite die Annahmepflicht der Betreiber, Sonderab- fälle im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten anzuneh- men. Damit wird der Gefahr vorgebeugt, dass nur unproble- matische Sonderabfälle angenommen werden. Für diese Zuweisungskompetenz der Behörden und die entspre- chende Annahmepflicht der Träger müssen rasch die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden.
Zu Recht wird im Abfall-Leitbild des Bundes künftig auf die Verbrennung von Sonderabfällen gesetzt. Als logische Folge davon müssen Sonderabfälle nicht mehr unbearbeitet deponiert werden. Auf die umstrittenen Sondermülldepo- nien, wie zum Beispiel in Kölliken gehabt oder in Hägendorf geplant, kann somit ersatzlos verzichtet werden. Die ange- kündigte technische Abfallverordnung muss dereinst die Deponie der anorganischen Reststoffe aus der Verbrennung regeln.
Die Reihenfolge im Vorgehen ist also gegeben:
gesetzliche Grundlagen schaffen, die den Betrieb sicher- stellen (Zuweisungskompetenz und Abnahmepflicht)
private oder gemischtwirtschaftliche Träger mit dem Betrieb betrauen, subsidiär auch öffentliche Trägerschaft vorsehen
Standort mit Sammelgebiet und Sammelkonzept festlegen - mit Abfallverordnung Reststoffe regeln
Nur falls im Zuweisungs- und Abnahmebereich die entspre- chenden Kompetenzen vorliegen, kann ein gesamtschwei- zerisches Konzept realisiert werden. Denn in der Standort- diskussion für neue Anlagen wurde von den Kantonen immer wieder ins Feld geführt, dass solche Sonderabfall- Verbrennungsanlagen nur akzeptiert werden können, wenn sie Bestandteil eines gesamtschweizerischen Lastenaus- gleichs im Sonderabfall darstellten. Diese Opfersymmetrie lässt sich aber nur durchsetzen, wenn die Abfälle den vorge- zeigten Weg nehmen und am Sammelort der Bedürfnis- nachweis für ein Entsorgungsgebiet erbracht werden kann. 6. Im Interesse von Gesellschaft und Wirtschaft
Solange in der Schweiz keine Möglichkeit angeboten wer- den kann, verschärfen sich vor allem für Kleinindustrie, Haushalt und Gewerbe die Probleme mit der Beseitigung der Sonderabfälle. Export, beschränkte betriebseigene Lagerkapazitäten und Sonderabfallzwischenlager auf Area- len von Kehrichtverbrennungsanlagen sind auf Dauer keine Lösungen. Zudem ist zu befürchten, dass ein gewisser Anteil nicht gesetzeskonform beseitigt wird. Deshalb wird der Bundesrat ersucht, sofort die nötige gesetzliche Basis
zu schaffen, damit der Betrieb der Hochtemperatur-Sonder- abfall-Verbrennungsanlagen garantiert werden kann. Nur mit dieser Grundlage lassen sich mit den bestehenden Kom- petenzen Standorte innerhalb eines opfersymmetrischen Gesamtkonzepts durchsetzen. Auf die mögliche Nutzung der anfallenden Energie zur Stromerzeugung und für Heiz- zwecke ist bei der Standortwahl Rücksicht zu nehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
vom 18. Mai 1988
Déclaration écrite du Conseil fédéral du 18 mai 1988 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
88.389
Motion Ledergerber Luftreinhalte-Verordnung. Revision
Lutte contre la pollution atmosphérique. Révision de l'ordonnance
Wortlaut der Motion vom 16. März 1988
Der Bundesrat wird aufgefordert, bei der nächsten Revi- sion der Luftreinhalte-Verordnung dafür zu sorgen, dass nicht mehr die Kantone für die Sanierung bestehender Anla- gen verantwortlich sind, sondern dass, unter Einhaltung einer angemessenen Frist, die Betreiber von Anlagen ver- pflichtet sind, die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Den Kantonen soll nur eine Aufsichts- und Kontrollfunktion verbleiben.
Texte de la motion du 16 mars 1988
Le Conseil fédéral est prié de faire en sorte, lors de la prochaine révision de l'ordonnance sur la protection de l'air (OPair), que ce ne soient plus les cantons qui soient respon- sables de l'assainissement des installations et que les exploitants soient tenus de se conformer aux limites d'émis- sion dans l'espace d'un délai approprié. Les cantons n'exer- ceront plus que des fonctions de surveillance et de contrôle.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin Richard, Bäumlin Ursula, Beguelin, Bodenmann, Braunschweig, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg- Thun, Fankhauser, Hafner Ursula, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Morf, Ott, Pitteloud, Rechsteiner, Ruffy, Stappung, Uchtenhagen, Züger (26)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Artikel 8 LRV bestimmt: «Die Behörde sorgt dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen die- ser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden». Diese zwar gutgemeinte Vollzugsregelung führt in der Praxis zu einer unerwünschten Umkehrung der Verantwortlichkeiten und zu einem für viele Kantone kaum zu bewältigenden bürokratischen Aufwand. In einem ersten Schritt müssen die Kantone bei Tausenden von Betrieben (allein im Kanton Zürich gibt es rund 60 000 Industrie- und Gewerbebetriebe) feststellen, welche Stoffe in welcher Menge emittiert wer- den. Anschliessend gilt es, auf rechnerischem Wege oder mittels Messungen zu prüfen, ob die E-Grenzwerte eingehal- ten sind. Dann müssen Sanierungspläne eingereicht, geprüft, festgesetzt und der Vollzug kontrolliert werden. Dieser Vollzugsweg ist aufwendig, ineffizient und nimmt den Betrieben die Eigenverantwortlichkeit. Es gibt unseres Erachtens nur eine saubere Lösung: Die Betriebe sind dafür
50-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Büttiker Sonderabfall-Verbrennungsanlagen Motion Büttiker Incinération des déchets spéciaux
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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1988
Anno
Band
II
Volume
Volume
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Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance Seduta
Geschäftsnummer 88.321
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
23.06.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
884-885
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Pagina
Ref. No
20 016 408
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