Motion der LdU/EVP-Fraktion
883
Säule wirken sich verschiedene Faktoren für den Aufbau einer genügenden Alterssicherung bei den Frauen negativ aus. Unter anderem sind dies: ungünstiger Karriereverlauf, wenn eine Frau wegen der Kinder während der Ehe und auch nach einer Scheidung nicht oder nur in Teilzeit tätig sein kann; tiefe Löhne in typischen Frauenberufen; Wieder- einstiegsproblematik. Die heutige Scheidungspraxis zu Arti- kel 151 und 152 ZGB hat sich eindeutig in Richtung Ueberg- angsrenten entwickelt, so dass auch bei Scheidungen lang- jähriger Ehen nur noch in Ausnahmefällen Renten über das AHV-Alter hinaus ausgerichtet werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Mai 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 mai 1988
Zurzeit ist die Revision des Scheidungsrechts in Vorberei- tung. Die Neuregelung wird sich auch auf die berufliche Vorsorge auswirken. Im Katalog, der im Hinblick auf die für das Jahr 1995 vorgegebene Revision des BVG ausgearbeitet worden ist, befindet sich somit auch die Anpassung des BVG an die künftigen Bestimmungen des Scheidungs- rechts.
Der Bundesrat erachtet es daher im jetzigen Zeitpunkt als verfrüht, das Abtretungsverbot sowohl im BVG als auch im 'OR unverzüglich im Sinn der Motionärin zu ändern. Zudem erweist sich der ganze Problemkreis als komplex. Er kann daher nicht für sich allein neu geregelt werden, sondern ist in einem grösseren Zusammenhang zu betrachten. So ist das Postulat der Gleichbehandlung von Mann und Frau 'in der beruflichen Vorsorge bei den Abklärungen ebenfalls zu berücksichtigen. Im weiteren muss vorher das Problem der Freizügigkeit im OR besser gelöst werden, soll die von der Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung anlässlich einer Ehescheidung werden nebst den vorhande- nen Vermögenswerten nur Versicherungen mit einem festen Anspruch auf zukünftige Leistungen (insbesondere Lebens- versicherungen mit Rückkaufswert) aufgeteilt. Nicht einbe- zogen werden bloss anwartschaftliche Versicherungslei- stungen, deren Ausrichtung vom Eintritt bestimmter Bedin- gungen, z. B. Erreichen eines bestimmten Alters, abhänging sind. Inbesondere können die Leistungen der zweiten Säule nur dann in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbe- zogen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung bereits fällig sind, respektive bereits ausgerichtet werden. Ausgeschlossen sind zukünftige Leistungen.
Durch die Ausklammerung zukünftiger Pensionskassenan- sprüche wird der partnerschaftliche Gedanke des neuen Ehrechts ausgehöhlt, weil erhebliche Werte nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen werden können. Davon sind vor allem Frauen betroffen, weil bei kleineren und mittleren Einkommen oft die Altersvorsorge im Rahmen der zweiten Säule die einzige massgebende Rücklage des Ehepaars darstellt. In Fällen, wo kein eheli- cher Vorschlag erzielt wird, respektive derselbe nur äusserst bescheiden ausfällt, steht derjenige Ehepartner, der keine genügende Altersvorsorge treffen konnte (zumeist die Ehe- frau) ohne jeglichen Vermögensrückhalt im Alter da. Der Verlust der Altersvorsorge im Falle der Scheidung wird deshalb in allen Beiträgen beklagt, die sich mit der Stellung der Frau in der zweiten Säule befassen.
Das Instrument des BVG, mit dem in anderen Fällen der Vorsorgeschutz über die Dauer des dem Vorsorgeschutz zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses erhalten werden kann, ist die Freizügigkeit. So endet die Versicherung in der beruflichen Vorsorge grundsätzlich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Zwecks Erhaltung des Vorsorgeschut- zes ist dem ausscheidenden Arbeitnehmer das angesparte Alterskapital als Freizügigkeit mitzugeben. Wenn der Arbeit- nehmer eine neue Stelle antritt, kann er das Kapital in die neue Vorsorgeeinrichtung einbringen, andernfalls wird eine Freizügigkeitspolice errichtet, aus der bei Eintritt eines ver- sicherten Risikos die gesetzlichen Leistungen erbracht werden.
Der Verlust der Vorsorge durch die Auflösung der Ehe stellt ein analoges Problem dar, das genau gleich gelöst werden
könnte. Jeder Ehegatte erhält eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe des halben Freizügigkeitsanspruchs des andern, den sich dieser während der Dauer der Ehe erworben hat. Mit der Lösung wird der Gehalt von Artikel 163 ZGB, wonach Erwerbstätigkeit und Kindererziehung bzw. Hausarbeit gleichwertig sind, realisiert. Der nichterwerbstätige Ehe- gatte wird nicht bestraft für die Uebernahme dieser Aufga- ben. Mit der vorgeschlagenen Lösung wird der Grundge- danke des neuen Eherechts insbesondere auch durch Ana- logie mit dem neuen Güterrecht auf das Sozialversiche rungsrecht übertragen.
Motionärin anvisierte Verbesserung der Vorsorge des geschiedenen Ehepartners über die Freizügigkeit geregelt werden. Materiell hätte eine Aufspaltung der Vorsorge zwi- schen den Ehegatten tiefgreifende Auswirkungen auf das bestehende Vorsorgesystem, würde doch sowohl die Vor- sorge des betreffenden Versicherten geschmälert, als auch jene seiner Hinterbliebenen, insbesondere der Kinder.
Zur Abklärung des ganzen Problemkomplexes bedarf es somit umfassende und gründliche Studien, zumal die Aus- wirkungen einer allfälligen Aenderung der rechtlichen Qua- lifikation von Anwartschaften auf das gesamte Rechtsystem noch nicht abgeschätzt werden können.
Da solche Abklärungen im Rahmen der erwähnten Revison des BVG durchaus am Platz sind, ist der Bundesrat bereit, den vorliegenden Vorstoss in der Form eines Postulats entgegenzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.820
Motion der LdU/EVP-Fraktion Chlorierte Kohlenwasserstoffe. Verbot
Motion du groupe Adl/PEP Hydrocarbures chlorés. Interdiction
Wortlaut der Motion vom 19. Dezember 1986
Der Bundesrat wird aufgefordert, ein prinzipielles Verbot von chlorierten Kohlenwasserstoffen zu erlassen.
Ausnahmen sind dort zuzulassen, wo chlorierte Kohlen- wasserstoffe zur Fortführung des Betriebes im bisherigen Rahmen nicht durch andere Stoffe ersetzt werden können. Die Verwendung muss in geschlossenen Kreisläufen erfol- gen und durch das Bundesamt für Umweltschutz und die Kantonschemiker regelmässig kontrolliert werden.
Texte de la motion du 19 décembre 1986
Le Conseil fédéral est chargé de décréter une interdiction générale d'utiliser des hydrocarbures chlorés.
Il prévoira cependant des exceptions, dans les cas où la poursuite de l'exploitation dans la même mesure qu'aupara- vant, exige absolument l'emploi d'hydrocarbures chlorés à l'exclusion de toute autre substance de remplacement. Tou- tefois les hydrocarbures chlorés devront être utilisés dans des circuits fermés. Leur emploi sera en outre contrôlé à intervalles réguliers par l'Office fédéral de la protection de l'environnement et par les chimistes cantonaux.
Sprecher - Porte-parole: Maeder
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Fälle von Grundwasservergiftungen durch chlorierte Kohlenwasserstoffe (vor allem Tri- und Perchloraethylen) nehmen in der Schweiz und im Ausland weiterhin zu. Bei- spiele aus der Schweiz: Muhen, Rikon, Dietikon, Schlieren,
Motion Büttiker
884
N
23 juin 1988
Niederwil, St. Gallen-Breitfeld, Ebnat-Kappel. 2,5 Liter Tri- oder Perchloraethylen genügen, um 100 000 Kubikmeter Trinkwasser zu verseuchen. Chlorierte Kohlenwasserstoffe werden vor allem zur Entfettung in der metallverarbeitenden Industrie und in der chemischen Reinigung verwendet. Sie sind nicht abbaubar, reichern sich im menschlichen und tierischen Fettgewebe an, wirken als starke Lebergifte und stehen im Verdacht krebserregend zu sein. Von 30 000 Ton- nen dieser jährlich importieren, gefährlichen Lösungsmittel verschwinden rund 20 000 Tonnen in den Boden und in die Luft, aus welcher sie ebenfalls in den Boden gelangen und vergiften das Grundwasser.
Die Untersuchungen über den Weg der Gifte und die Sanie- rung vergifteter Grundwasser sind äusserst langwierig und mit riesigen Kosten verbunden, die von den Versicherungen nicht bezahlt werden. Die geltenden Gesetze und Vorschrif- ten genügen nicht, um die fatale Entwicklung zu stoppen, die Kontrollen sind ungenügend. Auch wenn die chlorierten Kohlenwasserstoffe der strengsten Wassergefährdungs- klasse zugeordnet sind und für sie die gleichen Vorschriften wie für Benzin und Heizöl zählen, so muss gesagt werden, dass diese Gleichstellung nicht gerechtfertigt ist, da die chlorierten Kohlenwasserstoffe weitaus gefährlicher sind. Die Luftreinhalte-Verordnung ist in diesem Zusammenhang mangelhaft. Sie erlaubt weiterhin das tonnenweise Abblasen Chlorierter Kohlenwasserstoffe, welche durch die Luft in das Grundwasser gelangen und von dort mit enormen Kosten miligrammweise entfernt werden müssen.
Chlorierte Kohlenwasserstoffe sind nicht unentbehrlich. Sie lassen sich durch nichtchlorierte Kohlenwasserstoffe und andere Entfettungsmethoden ersetzen. Die schlimmen Langzeitfolgen der chlorierten Kohlenwasserstoffe rechtfer- tigen ein prinzipielles Verbot mit einer Ausnahmeregelung.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Mai 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 mai 1988
Der Bundesrat unterstützt die Bestrebungen, chlorierte Koh- lenwasserstoffe durch weniger umweltbelastende Stoffe oder andere Methoden zu ersetzen. Er hat den Sachverhalt in seiner Antwort auf die Interpellation Maeder-Appenzell vom 11. März 1986 (Chlorierte Kohlenwasserstoffe. Vor- schriften) ausführlich erläutert und erachtet diese Antwort nach wie vor als zutreffend. Demnach ist künftig nicht in erster Linie ein generelles Verbot von chlorierten Kohlenwa- serstoffen anzustreben. Vielmehr sollen deren Verluste durch den konsequenten Vollzug bestehender Vorschriften verringert werden. Da sich chlorierte Kohlenwasserstoffe in vielen Einsatzbereichen zurückgewinnen lassen, muss die Entwicklung vor allem in dieser Hinsicht beschleunigt wer- den. Der Bundesrat sieht deshalb die Einführung von Len- kungsabgaben vor, wodurch der Verbrauch von chlorierten und nichtchlorierten Lösungsmitteln generell verringert und die Umweltbelastung reduziert werden kann. Detailabklä- rungen dazu sind derzeit im Gange.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
88.321
Motion Buttiker Sonderabfall-Verbrennungsanlagen Incinération des déchets spéciaux
Wortlaut der Motion vom 1. März 1988
Die Schweiz befindet sich besonders bei den Sonderabfäl- len in einem echten Entsorgungsnotstand. Deshalb wird der
Bundesrat beauftragt, unverzüglich die gesetzlichen Grund- lagen zu schaffen, damit der Betrieb von Hochtemperatur- Sonderabfall-Verbrennungsanlagen sichergestellt werden kann. Aus betriebstechnischen und wirtschaftlichen Gründen verlangen mögliche Träger von Sonderabfall-Ver- brennungsanlagen zu Recht gewisse Garantien für die Abfallzulieferungen. Deshalb muss das Umweltschutzgesetz sofort ergänzt werden, indem durch Bundeskompetenz die Abfallströme so auf schweizerische Anlagen gelenkt werden können, dass diese genügend ausgelastet sind und wirt- schaftlich betrieben werden können.
Texte de la motion du 1er mars 1988
La Suisse doit faire face à de très graves problèmes en ce qui concerne l'élimination des déchets, et notamment des déchets spéciaux. C'est pourquoi le Conseil fédéral est chargé d'élaborer sans délai les bases légales permettant de garantir l'exploitation rentable des installations d'incinéra- tion des déchets spéciaux à haute température. Pour des raisons d'exploitation et de gestion, les sociétés qui pour- raient éventuellement se charger d'exploiter de telles instal- lations d'incinération des déchets spéciaux demandent à juste titre certaines garanties quant à la fourniture des déchets. C'est pourquoi la loi sur la protection de l'environ- nement doit immédiatement être complétée de sorte que la" Confédération puisse exercer une influence pour que les déchets soient livrés aux installations suisses; il faut en effet garantir que celles-ci puissent fonctionner à un régime suffisant et être gérées de manière rentable.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Bonny, Cincera, Fischer-Seengen, Giger, Gysin, Hänggi, Leuenberger-Solo- thurn, Nabholz, Nussbaumer, Scheidegger, Schüle, Steineg- ger, Ulrich, Wanner, Zwingli, Zwygart (17)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit 1. Entsorgungsunterkapazität in der Schweiz
Ueber 60 Prozent der schweizerischen Sonderabfälle sind organisch-chemischer Natur. Davon wird ein Teil in vier Sonderabfallverbrennungsanlagen verbrannt, wovon drei dieser Anlagen privaten Firmen der chemischen Industrie gehören. Nur die Genfer Anlage steht privaten und öffentli- chen Sonderabfallieferanten zur Verfügung. Es liegt in der Natur der Sache, dass der politische Druck auf solche Anla- gen stets zunimmt, ja keine fremden Sonderabfälle zur Entsorgung anzunehmen. Für die Schweiz verbleibt eine Restsonderabfallmenge von ca. 85 000 Tonnen, wovon noch ein Anteil von ca. 20 000 bis 30 000 Tonnen in Kehrrichtver- brennungsanlagen oder in Zementwerken verbrannt werden können (z. B. Altöl, chlorierte Lösungsmittel). Somit ver- bleibt eine Unterkapazität von ca. 55 000 bis 65 000 Tonnen pro Jahr.
Diese Menge muss von der Schweiz exportiert werden. Diese extreme Auslandabhängigkeit ist ein steter Unsicher- heitsfaktor, zumal auch dort vor allem gegen fremde Son- derabfälle der politische Widerstand wächst. Der jetzige Zustand widerspricht auch klar der vom Bundesrat mehr- mals bekräftigen Absicht (Abfall-Leitbild), von der ausländi- schen Sonderabfallentsorgung autonom zu werden. Zudem wird der Verzicht auf die umweltpolitisch stark angefoch- tene Sonderabfallverbrennung auf hoher See erst möglich sein, wenn genügend inländische Kapazität angeboten wer- den kann. Es versteht sich von selbst, dass der billige Export (gesetzliche Auflagen beschränkt) neue schweizerische Anlagen derart konkurrenziert, dass sich mögliche Träger zum Betrieb von inländischen Anlagen nicht finden lassen. Eine entsprechende Bundeskompetenz, die einen Sonder- abfallieferanten zur Abgabe seiner Sonderabfälle an eine bestimmte Verbrennungsanlage in der Schweiz verpflichten würde, brächte den Sonderabfallexport automatisch zum Erliegen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion der LdU/EVP-Fraktion Chlorierte Kohlenwasserstoffe. Verbot Motion du groupe Adl/PEP Hydrocarbures chlorés. Interdiction
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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1988
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Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.820
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
23.06.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
883-884
Page
Pagina
Ref. No
20 016 407
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